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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_659/2020  
 
 
Urteil vom 6. August 2021  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Holding S.A., 
vertreten durch Rechtsanwälte Matthias Gstoehl und Dominik Elmiger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bank Julius Bär & Co. AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Harold Frey und Severin Christen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Auftrag/Darlehen; US-Sanktionen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2020 (HG180215-O). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 6. August 2013 eröffnete die A.________ Holding S.A. (Klägerin, Beschwerdeführerin) bei der Bank Julius Bär & Co. AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) eine Konto- und Depotbeziehung.  
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit Sitz in Panama. Sie gehört zur sog. A.________-Gruppe. Die Klägerin ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der A.________ Group Holding S.A., ebenfalls mit Sitz in Panama. Die Aktien der A.________ Group Holding S.A. werden zu 100 % von der A.________ Stiftung - einer Stiftung nach panamaischem Recht mit Domizil in Panama - gehalten. Einzige Begünstigte der A.________ Stiftung ist die A.________ Group Inc. mit Sitz auf den BVI. Sämtliche Aktien der A.________ Group Inc. werden von Viktor Vekselberg gehalten. Die Struktur der A.________-Gruppe lässt sich grafisch wie folgt darstellen: 
 
 
 
 
A.b. Im Rahmen der Bankbeziehung unterzeichneten die Parteien ebenfalls am 6. August 2013 ein "Credit Agreement" (nachfolgend: Kreditvertrag) sowie ein "General Pledge and Assignment Agreement" (nachfolgend: Pfandvertrag). Im März, Juni und Oktober 2015 schlossen die Parteien Zusatzververeinbarungen zum Kredit- und Pfandvertrag. Gestützt auf diese Vereinbarungen gewährte die Beklagte der Klägerin ein Darlehen in Form eines festen Vorschusses in der Höhe von USD 160 Mio. Dieses Darlehen war besichert mit hinterlegten Wertschriften im Wert von ca. USD 465 Mio.  
Anlässlich der Kontoeröffnung hatte die Klägerin mit dem Formular A ("Declaration of identity of the beneficial owner") erklärt, die eingebrachten Vermögenswerte der Klägerin seien wirtschaftlich Viktor Vekselberg zuzurechnen. 
 
A.c. Im Jahr 2014 annektierte Russland die Halbinsel Krim. In der Folge erliess der damalige amerikanische Präsident Barack Obama im Jahr 2014 Sanktionen gegen Russland ("Ukraine Executive Orders"). Grundlage dieser Sanktionen war der "International Emergency Economic Powers Act" aus dem Jahr 1977. Im August 2017 erliessen die USA den "Countering America's Adversaries Through Sanctions Act" (nachfolgend: CAATSA). Im CAATSA wurden grundsätzlich die "Ukraine Executive Orders" übernommen. Mit diesen Sanktionen wurden Vermögenswerte von namentlich genannten russischen Personen (sog. "Specially Designated Nationals and Blocked Persons", nachfolgend: SDN) sowie von namentlich genannten russischen Unternehmen blockiert, die zu 50 % oder mehr einem SDN gehörten. Überdies sah der CAATSA sogenannte Sekundärsanktionen ("Secondary Sanctions") vor. Diese richteten sich gegen ausländische Finanzinstitute, wenn diese vorsätzlich "signifikante Transaktionen" für einen SDN tätigten. Am 6. April 2018 publizierte das "Office of Foreign Assets Control" (nachfolgend: OFAC) eine Sanktionsliste, auf welcher Viktor Vekselberg - nicht aber die Klägerin - als SDN aufgeführt war.  
 
A.d. Am 24. April 2018 - das heisst nach der Publikation der Sanktionsliste mit Viktor Vekselberg und kurz vor Fälligkeit des festen Vorschusses am 25. April 2018 - instruierte die Klägerin die Beklagte, einen Teil der USD-Wertschriften aus dem Depot 0310.0671 zu verkaufen und den Verkaufserlös zur Tilgung ihres Darlehens zu verwenden. Im Zeitpunkt der Fälligkeit der Darlehensschuld am 25. April 2018 belief sich die Darlehensschuld inkl. Zinsen auf USD 160'187'911.11.  
 
A.e. In der Folge weigerte sich die Beklagte, die Instruktionen auszuführen. Zur Begründung gab sie an, Viktor Vekselberg - als wirtschaftlich berechtigte Person an der Klägerin - sei seit dem 6. April 2018 als SDN auf der OFAC-Sanktionsliste aufgeführt. Aufgrund der OFAC-Sanktionen sei es daher verboten, Transaktionen in USD im Zusammenhang mit der Klägerin vorzunehmen. Anstatt Wertschriften in USD entsprechend der klägerischen Anweisung zu verkaufen und das Darlehen zu tilgen, wandelte die Beklagte das am 25. April 2018 fällig gewordene Darlehen in Form eines festen Vorschusses ohne Einwilligung der Klägerin in einen Kontokorrentkredit um und belastete das betreffende Kontokorrenkonto mit einem damaligen Saldo von USD 126'542.91 mit einem Betrag von USD 160'187'911.11, so dass ein Negativsaldo von USD 160'061'368.20 entstand.  
 
A.f. Aufgrund des fälligen und ausstehenden Darlehens teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 31. Mai 2018 mit, der Wert der unter dem Pfandvertrag hinterlegten Wertschriften genüge nicht mehr zur Besicherung des Darlehens. Die Beklagte forderte die Klägerin daher auf, bis am 4. Juni 2018 die bestehende Unterdeckung in der Höhe von USD 156'923'614.-- zu beheben; andernfalls würde sie (die Beklagte) die klägerischen B.________-Aktien verwerten und deren Verkaufserlös mit den fälligen Verbindlichkeiten der Klägerin verrechnen. Nach Darstellung der Beklagten handelte es sich bei den nicht in US-Dollar denominierten B.________-Aktien im Wesentlichen um die einzigen verwertbaren Wertschriften, weil die übrigen Vermögenswerte in USD wegen der OFAC-Sanktionen blockiert seien.  
 
A.g. Aufgrund eines Massnahmegesuchs der Klägerin verbot das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich mit superprovisorischer Verfügung vom 4. Juni 2018 und Urteil vom 13. September 2018 der Beklagten die Verwertung der B.________-Aktien zur Tilgung des Darlehens und setzte der Klägerin in Anwendung von Art. 263 ZPO eine Prosequierungsfrist an.  
 
B.  
 
B.a. Mit Klage vom 12. November 2018 - ergänzt in der Replik - prosequierte die Klägerin das Massnahmeverfahren. Sie beantragte dem Handelsgericht:  
 
"1. a) Es sei die Beklagte zu verpflichten, (i) die in Annex 1 der klägerischen Instruktion vom 24. April 2018 genannten, hiernach aufgeführten, Wertschriften aus dem klägerischen Depot [...] bei der Beklagten innerhalb von zwei Werktagen ab Urteilszeitpunkt zum Marktpreis zu verkaufen und (ii) den Verkaufserlös zur Rückzahlung des Darlehens der Klägerin vom 11. April 2018 inkl. Zinsen bis 25. April 2018, insgesamt USD 160'187'911.11, zu verwenden: 
[Tabelle mit Bezeichnung der Wertschriften, ISIN Nr. und Anzahl] 
 
b.) Sollte der Verkaufserlös gemäss Ziff. 1a) keine vollständige Tilgung des Darlehens vom 11. April 2018 plus Zinsen bis 25. April 2018 ermöglichen, sei die Beklagte zu verpflichten, die erforderliche Anzahl an Wertschriften C.________ [....] aus dem klägerischen Depot [...] bei der Beklagten inner halb zweier weiterer Werktage zum Marktpreis zu verkaufen, um die vollständige Tilgung zu ermöglichen. 
 
c.) Sollte der Verkaufserlös gemäss Ziff. 1a) und b) keine vollständige Tilgung des Darlehens vom 11. April 2018 plus Zinsen bis 25. April 2018 ermöglichen, sei die Beklagte zu verpflichten, bei der Klägerin Instruktionen betreffend die vollständige Tilgung einzuholen. 
 
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, nach erfolgter Tilgung des Darlehens ge mäss Ziff. 1, den Negativsaldo auf dem Konto [...] der Klägerin im Umfang des Tilgungsbetrages von USD 160'187'911.11 auszugleichen. 
 
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, (i) der Klägerin USD 126'542.91 zuzüglich Zins zu 5 % seit 25. April 2018 und (ii) die seit 25. April 2018 dem Konto [...] der Klägerin belasteten Kontokorrentzinsen (vorläufig beziffert auf USD 771'974.23) zuzüglich Zins zu 5 % seit Valutadatum der Belastung zu bezahlen. 
 
4. Die Beklagte sei zu verpflichten, 
a) Der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen: 
(i) USD 59'850 zuzüglich Zins zu 5 % seit 13. April 2018 
[ (ii) - (xxviii) weitere Beträge in USD nebst Zins, insgesamt USD 17'219'690.--] 
b.) sämtliche weiteren seit 31. Oktober 2018 auf die klägerischen Wert schriften im klägerischen Depot [...] anfallenden Coupon- und Dividendenbeträge zu bezahlen zuzüglich Zins zu 5 % seit Valutadatum der anfallenden Coupon- und Dividendenbeträge. 
 
5. Es sei der Beklagten zu verbieten, die nach Tilgung des Darlehens gemäss Ziff. 1 hiervor bei der Beklagten unter der Bankbeziehung [...] hinterlegten, verbleibenden Vermögenswerte der Klägerin, wie Forderungen, Kontokorrentguthaben, Wertschriften und sonstige Vermögenswerte aufgrund der Aufnahme von Viktor Vekselberg am 6. April 2018 auf die Sanktionsliste [...] zu sperren, dies unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis zu CHF 10'000 im Fall der Zuwiderhandlung. 
 
6. Eventualiter sei der Beklagten zu verbieten, die Vermögenswerte der Klägerin aufgrund der Aufnahme von Viktor Vekselberg [...] auf die Sanktionsliste [...] zur Tilgung von bestehenden Kreditverbindlichkeiten zu verwerten oder im Hinblick auf eine Verwertung zu kaufen und/oder zu verschieben und/oder zu verkaufen und/oder sonstwie zu veräussern, dies unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis zu CHF 10'000 im Fall der Zuwiderhandlung. 
 
7. Sub-Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, zuerst die in Ziff. 1a) genannten Wertschriften zu verwerten, die im klägerischen Depot [...] hinterlegten Aktien B.________ [...] erst an letzter Stelle zu verwerten und im Übrigen die Instruktionen der Klägerin zur Reihenfolge der Verwertung einzuholen und zu befolgen. 
 
8. [Kosten- und Entschädigung]." 
 
In der Replik ergänzte die Klägerin ihr Klagebegehren Ziff. 1 wie folgt: 
 
"1 d.) Falls eine richterliche Anpassung der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien erforderlich ist, so hat diese dahingehend zu erfolgen, dass eine Tilgung des Darlehens mit den streitgegenständlichen Wertschriften möglich ist und zwar entweder 
(i) durch einen Kauf der in Rechtsbegehren 1) aufgeführten Wertschriften durch die Beklagte zu einem dem Marktpreis entsprechenden Gegenwert in CHF, EUR oder RUB mit anschliessender Verrechnung des Darlehens unter sinngemässer Anwendung von Rechtsbegehren (a) - (c) oder 
(ii) durch eine andere sinngemäss Anpassung der vertraglichen Vereinbarung." 
 
 
B.b. Mit Urteil vom 16. November 2020 wies das Handelsgericht die Klage kostenfällig ab. Es erwog, auf der OFAC-Sanktionsliste sei nur Viktor Vekselberg als SDN aufgeführt. Die Beschwerdeführerin sei aber einer sanktionierten Person gleichzustellen, denn die Sanktionen griffen auch, wenn ein SDN an den Vermögenswerten einer Person "interests in property" habe. Dies sei bei der Klägerin der Fall, da Viktor Vekselberg deren wirtschaftlich Berechtigter sei. Die in USD denominierten Wertschriften der Klägerin seien von den US-Sanktionen erfasst. Die Ausführung der in Rechtsbegehren Ziffer 1 geforderten Instruktionen wäre daher als Verstoss gegen die OFAC-Sanktionen zu qualifizieren. Das Gleiche gelte für die in Rechtsbegehren Ziffer 4 verlangte Bezahlung von Coupon- und Dividendenerträgen in USD und die mit Rechtsbegehren Ziffer 5 angestrebte Deblockierung von in USD denominierten Vermögenswerten. Auf andere Währungen lautende Vermögenswerte seien dagegen nicht blockiert.  
Das CAATSA ermögliche sodann sog. Sekundärsanktionen gegen ausländische Finanzdienstleister, wenn diese vorsätzlich "signifikante" Transaktionen für eine sanktionierte Person tätigten. Die von der Klägerin verlangten Transaktionen in der Höhe von rund USD 160 Mio. (Tilgung des Darlehens), von USD 17'279'540.-- (Herausgabe von Dividenden- und Couponzahlungen) und von USD 308 Mio. (Deblockierung) seien "signifikant" im Sinne des CAATSA. Der Beklagten würden daher hohe Strafzahlungen drohen, würde sie diese ausführen. Im schlimmsten Fall hätte sie mit dem Ausschluss aus dem US-Finanzmarktsystem zu rechnen. Die OFAC-Sanktionen seien zwar in der Schweiz nicht direkt anwendbar. Bei der Prüfung der "Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung" werde aber durch die FINMA als Vorfrage auch die Einhaltung von ausländischem Recht geprüft. Daher sei die Beklagte aufsichtsrechtlich verpflichtet, die Durchführung von Transaktionen abzulehnen, die gegen US-Sanktionsrecht verstossen würden. Darüber hinaus habe die Klägerin auch vertragsrechtlich keinen Erfüllungsanspruch. Denn die Ausführung der streitgegenständlichen Instruktionen würde die Stellung der Beklagten unzumutbar erschweren. Da zufolge Blockierung der in USD denominierten Wertschriften eine Unterdeckung des Darlehens bestanden habe und die Klägerin diese nicht beseitigt habe, sei die Beklagte berechtigt gewesen, andere Sicherheiten, wie zum Beispiel die B.________-Aktien, zu verkaufen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 17. Dezember 2020 beantragt die Klägerin dem Bundesgericht sinngemäss, das Urteil des Handelsgerichts sei kostenfällig aufzuheben und die Klage zu schützen (Ziff. 1). Eventualiter sei das Verfahren zur neuen Entscheidung an das Handelsgericht zurückzuweisen (Ziff. 2). Sub-eventualiter seien die Ziffern 2 und 5 des Urteils des Handelsgerichts aufzuheben und eine angemessene Gerichtsgebühr und Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren festzusetzen (Ziff. 3). Sub-sub-eventualiter seien die Ziffern 2 und 5 des Urteils des Handelsgerichts aufzuheben und zur neuen Entscheidung an dieses zurückzuweisen (Ziff. 4). 
Die Beschwerdegegnerin beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Ziff. 1); eventualiter die Rückweisung an das Handelsgericht zu neuer Beurteilung (Ziff. 2). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Parteien haben unaufgefordert repliziert und dupliziert. 
Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2021 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, für die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin eine Sicherstellung in Höhe von Fr. 250'000.-- zu leisten, was sie in der Folge leistete. 
Mit Präsidialverfügung vom 19. März 2021 wurde der Beschwerde in dem Sinne aufschiebende Wirkung erteilt, als dass die vom Einzelrichter am Handelsgericht mit Entscheid vom 13. September 2018 angeordnete Massnahme wieder in Kraft tritt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).  
 
1.2. Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein; nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungen sind unzulässig. Die Replik dient einzig dazu, sich zur gegnerischen Stellungnahme zu äussern (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; Urteil 5A_626/2018 vom 3. April 2019 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 145 III 324).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
1.4. Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 140 III 16 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1; je mit Hinweisen). Dass offensichtliche Unhaltbarkeit in diesem Sinne gegeben ist, hat der Beschwerdeführer anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien im Einzelnen darzulegen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 110 Ia 1 E. 2a).  
 
2.  
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass es sich bei ihr um eine sanktionierte Person handle bzw. sie mit einer solchen gleichzusetzen sei. Sie rügt eine Verletzung von Art. 154 ff. IPRG (SR 291). Die Berechtigung von Viktor Vekselberg an ihren Vermögenswerten sei nach dem Recht Panamas, eventualiter nach US-Recht, zu beurteilen. Das US-Recht verlange, dass der auf der OFAC-Sanktionsliste aufgeführte Viktor Vekselberg "interests in property" an ihren Vermögenswerten habe. Die Vorinstanz habe aber auf den Begriff des "wirtschaftlich Berechtigten" nach Schweizer Recht abgestellt. 
 
2.1. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe Art. 16 Abs. 1 IPRG verletzt, indem sie nicht panamaisches Stiftungsrecht angewendet habe, geht fehl. Die Beschwerdeführerin führt selber aus, die A.________ Group Inc. habe (nach panamaischem Recht) das Recht, Begünstigungen gemäss Stiftungsurkunde und Reglementen zu erhalten. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist dies ausreichend.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin geht wie die Vorinstanz davon aus, der Begriff "interests in property" sei weit gefasst und beinhalte jegliche Eigentumsberechtigung, direkt oder indirekt, dinglich, persönlich, gemischt, materiell oder immateriell, aktuell, zukünftig oder bedingt ("[...]any interest of any nature whatsoever, direct or indirect [...], real, personal, or mixed, tangible or intangible [...], present, future, or contingent"). Die OFAC-Bestimmungen nähmen aber weder Bezug auf die "wirtschaftliche Berechtigung", noch enthielten sie eine Definition dieses Begriffs. Das OFAC habe nie behauptet, dass eine indirekte wirtschaftliche Berechtigung eines SDN am Vermögen einer Gesellschaft genüge.  
Hätte die Vorinstanz den Begriff "interests in property" korrekterweise nach US-Rechtsgesichtspunkten geprüft - so die Beschwerdeführerin weiter -, wäre sie zum Schluss gekommen, dass Viktor Vekselberg keine "interests in property" an ihr (der Beschwerdeführerin) habe, nicht zuletzt auch wegen fehlender Eigentumsberechtigung nach dem panamaischen Recht. Die A.________ Stiftung (ihre ultimative Muttergesellschaft) verfüge nämlich als Stiftung des panamaischen Rechts weder über Eigentümer noch Anteilsinhaber. 
 
2.3. Die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, dass Viktor Vekselberg an der Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigt sei, beruht auf mehreren Umständen. Die Vorinstanz erwog, er habe sich bei der Eröffnung der Bankbeziehung auf dem Formular A als "Wirtschaftlich Berechtigter" bezeichnet. Sodann hätten die Beschwerdeführerin und Viktor Vekselberg in einem gemeinsam (mit andern Gesellschaften der A.________-Gruppe) geführten Verfahren der Schweizer Übernahmekommission folgendes Rechtsbegehren gestellt: "Es seien die [Beschwerdeführerin] sowie deren direkte und indirekte Eigentümer sowie deren wirtschaftlich Berechtigter, Herr Viktor Vekselberg [...]". Schliesslich sei aufgrund der Struktur der A.________-Gruppe klar, dass nur Viktor Vekselberg an den Vermögenswerten der Gruppe berechtigt sein könne.  
Diesbezüglich rügt die Beschwerdeführerin, die erste Feststellung der Vorinstanz sei aktenwidrig, denn es sei nicht Viktor Vekselberg selbst gewesen, der sich als "Wirtschaftlich Berechtigter" ausgegeben habe. Auch aus der Struktur der A.________-Gruppe und dem Rechtsbegehren im Verfahren vor der Schweizer Übernahmekommission lasse sich nichts ableiten. Damit vermag sie die dreifach abgestützte tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, dass Viktor Vekselberg "Wirtschaftlich Berechtigter" an der Beschwerdeführerin im Sinne des schweizerischen Verständnisses ist, offensichtlich nicht als willkürlich auszuweisen (vgl. hiervor E. 1.3). 
Es trifft sodann nicht zu, dass die Vorinstanz fälschlicherweise Schweizer Recht angewendet hat. Vielmehr hat sie den aus dem US-Recht stammenden Begriff des "interest in property" ausgelegt. Dass sie dabei die wirtschaftliche Berechtigung nach schweizerischem Verständnis unter den Begriff des "interest in property" subsumierte, ist angesichts der Formulierung "any interest of any nature whatsoever, direct or indirect [...]" nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, inwiefern ein von der Definition erfasstes indirektes Interesse die wirtschaftliche Berechtigung nicht erfassen sollte. Auch aus dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Privatgutachten von D.________ ergibt sich nichts anderes. Dieser bestätigt lediglich, dass ungeachtet der - auch nach seinem Verständnis - Breite der Definition ("notwithstanding the breadth of the definition") die Bestimmung keinen Bezug nehme auf den Begriff eines "beneficial owners". 
Am vorinstanzlichen Ergebnis, dass Viktor Vekselberg "interest in property" an der Beschwerdeführerin habe, ändern auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Eigentums- bzw. Berechtigungsverhältnisse am Vermögen einer Stiftung nach dem Recht Panamas nichts (vgl. hiervor E. 2.1). Wie dargelegt, genügen - nach der nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Auslegung des Begriffs "interest in property" - selbst nicht auf Eigentum beruhende Berechtigungen. Die Vorinstanz hielt daher zu Recht fest, dass das US-Sanktionsrecht, und nicht das panamaische Stiftungsrecht, bestimme, ob das Vermögen der Beschwerdeführerin (einer Stiftung nach dem Recht Panamas) mit US-Sanktionen belegt sei. 
 
3.  
In einem weiteren Schritt prüfte die Vorinstanz die Auswirkungen der OFAC-Sanktionen auf das Vermögen der Beschwerdeführerin bzw. die Durchführung der von ihr erteilten Instruktionen. 
 
3.1. Sie stellte fest, unbestritten würden die OFAC-Sanktionen bewirken, (1) dass die Vermögenswerte von sanktionierten Personen in den USA blockiert seien, (2) dass US-Personen mit sanktionierten Personen keine Geschäfte tätigen dürften und (3) dass auch Nicht-US-Personen insoweit an die Sanktionen gebunden seien, als es ihnen untersagt sei, die US-Finanzmarktinfrastruktur zu benutzen, um mit sanktionierten Personen Geschäfte zu tätigen. Unbestritten sei von einer Benutzung der US-Finanzmarktinfrastruktur auszugehen bei jeder Transaktion in USD. Die in USD denominierten Vermögenswerte der Beschwerdeführerin seien daher durch die OFAC-Sanktionen blockiert. Auch der Beschwerdegegnerin als Ni cht-US-Person sei es untersagt, gegen diese Primärsanktionen zu verstossen. Die Ausführung der in Rechtsbegehren Ziffer 1 geforderten Instruktionen und die in Rechtsbegehren Ziffer 4 verlangte Bezahlung von Coupon- und Dividendenbeträgen in USD wären daher sanktionswidrig. Auch die mit Rechtsbegehren Ziffer 5 angestrebte Deblockierung von in USD denominierten Vermögenswerten wären ein Verstoss gegen die Sanktionen, weil diese eine Blockierung der Vermögenswerte bezweckten. Demgegenüber würde die von der Beschwerdegegnerin angestrebte Verwertung der nicht in USD denominierten B.________-Aktien, welche die Beschwerdeführerin mit Rechtsbegehren Ziffer 7 verhindern wolle, nicht gegen das US-Sanktionsrecht verstossen.  
Sie erwog sodann, das OFAC-Sanktionsrecht sei in der Schweiz nicht direkt anwendbar. Zwar könne der Bundesrat gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen vom 22. März 2002 (Embargogesetz, EmbG; SR 946.231) Zwangsmassnahmen erlassen, um internationale Sanktionen durchzusetzen. Im Fall der OFAC-Sanktionen habe er aber darauf verzichtet. Bei einem Verstoss gegen die Sanktionen drohten der Beschwerdegegnerin aber nach US-Recht unter Umständen sog. Sekundärsanktionen, nämlich Strafzahlungen. Schlimmstenfalls müsse sie gar damit rechnen, für eigene oder fremde Transaktionen vom US-Finanzsystem abgeschnitten zu werden. Wegen dieser drohenden Sekundärsanktionen sei die Beschwerdegegnerin aufsichtsrechtlich berechtigt, die Instruktionen der Beschwerdeführerin nicht durchzuführen. Bei der Prüfung der "Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung" durch die FINMA gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) werde unter anderem als Vorfrage auch die Einhaltung von ausländischem Recht geprüft. Die FINMA könne die Banken auf dem Weg der Gewährsprüfung anhalten, nicht gegen US-Sanktionen zu verstossen, welche diese einem ernsthaften Risiko von Finanzsanktionen aussetzten. Wegen dieses Risikos sei die Beschwerdegegnerin auch vertragsrechtlich befugt, die Ausführung der beantragten Transaktionen zu verweigern.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 1 Abs. 1 EmbG verletzt, indem sie von der Verbindlichkeit der OFAC-Sanktionen in der Schweiz ausgegangen sei. Obwohl der Bundesrat keine Teilnahme an den OFAC-Sanktionen beschlossen habe, qualifiziere sie die verlangten Transaktionen als rechtlich unzulässig (Herv. durch die Beschwerdeführerin), indem sie diese als "sanktionswidrig" bezeichne. Damit wende sie unzulässigerweise ausländisches öffentliches Recht an. Die vorfrageweise Feststellung ausländischen Rechts sei sodann nur möglich, wenn das schweizerische Recht ein entsprechendes Erfordernis enthalte (namentlich gestützt auf einen einschlägigen Staatsvertrag). Ein solcher existiere in Bezug auf die OFAC-Sanktionen nicht.  
 
3.2.1. Mit ihrem ersten Einwand verkennt die Beschwerdeführerin die eigentliche Argumentation der Vorinstanz. Diese stützte ihren Schluss, die Beschwerdegegnerin dürfe die anbegehrten Transaktionen verweigern, soweit ihr ernsthafte Sanktionen drohten, auf inländisches öffentliches Recht (das Bankenaufsichtsrecht) und auf inländisches Privatrecht (Verweigerung der Ausführung von Instruktionen aufgrund von Unzumutbarkeit).  
 
3.2.2. Zu prüfen bleibt ihre Rüge, dass die vorfrageweise Feststellung ausländischen Rechts nicht zulässig sei. Aus dem von ihr hierfür angegebenen Entscheid (BGE 138 II 536 E. 5.4.1) ergibt sich indessen nichts Derartiges. Dieser Entscheid (mit Hinweis auf das Urteil 5C.140/2006 vom 22. Dezember 2006 E. 3.2) betrifft die Überprüfungszuständigkeit des Bundesgerichts gemäss Art. 96 lit. b BGG. Er hält fest, dass das Bundesgericht auch bei einer vermögensrechtlichen Streitigkeit vorfrageweise die Anwendung des ausländischen Rechts prüfen kann, sofern dies für die Anwendung des von ihm zu prüfenden schweizerischen Rechts erforderlich ist (vgl. auch BGE 91 II 117 E. II.3). Die Vorinstanz ging in diesem Sinne davon aus, die Notwendigkeit, ausländisches Recht als Vorfrage zu prüfen, ergebe sich im Hinblick auf inländische aufsichts- und vertragsrechtliche Konsequenzen für die Beschwerdegegnerin. Darauf müsste die Beschwerdeführerin substanziiert eingehen. Das tut sie nicht, womit es an einer genügenden Rüge (vgl. E. 1) fehlt. Ihr Einwand, es gebe keinen Staatsvertrag, der hier die vorfrageweise Feststellung des ausländischen Rechts verlange, genügt nicht.  
 
3.3. Dass die Vorinstanz vorfrageweise US-Sanktionsrecht geprüft hat, ist somit - mangels hinreichender Rüge - nicht zu beanstanden. Eine andere Frage ist, ob die Vorinstanz in der Folge die US-Sanktionsregulierungen willkürfrei (vgl. BGE 136 II 304 E. 5.3; Urteil 4A_263/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 6.2) erfasst und die zutreffenden aufsichts- und vertragsrechtlichen Schlüsse gezogen hat (dazu E. 5 und 6 hiernach).  
 
3.4. Die Vorinstanz unterschied wie erwähnt zwischen Primär- und Sekundärsanktionen und prüfte unter dem Titel "4.4 Drohende Sanktionen gegen die Beklagte [Beschwerdegegnerin] im Fall eines Verstosses gegen die Primärsanktionen (Sekundärsanktionen) ", ob die Voraussetzungen von Sekundärsanktionen - insbesondere das Vorliegen von "significant transactions" - erfüllt wären, wenn die Beschwerdegegnerin die verlangten Transaktionen ausführen bzw. die Sperre im Sinne von Rechtsbegehren Ziffer 5 aufheben würde. Sie stellte fest, die Befolgung der Instruktionen würden gegen OFAC- (Primär-) Sanktionen verstossen und bei einer Missachtung der Primärsanktionen würde die Beklagte " als Sekundärsanktionen Strafzahlungen und im Extremfall sogar den Ausschluss aus dem US-Finanzmarkt riskieren" (Herv. beigefügt).  
 
3.4.1. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, diese Abgrenzung zwischen Primär- und Sekundärsanktionen sei nicht präzis. Sekundärsanktionen gelangten nur zur Anwendung, wenn kein US-Element involviert sei. Eine Ausführung der Instruktion der Beschwerdeführerin würde aber in jedem Fall von den OFAC-Sanktionen erfasst, da diese immer ein US-Element in einer Transaktion mit blockierten Vermögenswerten involvieren würde; mit anderen Worten gehe es um einen Verstoss gegen die durch die Primärsanktionen verhängte Blockade.  
 
3.4.2. Auch die Beschwerdeführerin scheint von dieser Abgrenzung zwischen Primär- und Sekundärsanktionen auszugehen, wenn sie sich in ihrer Beantwortung des Einwands der Beschwerdegegnerin darauf beruft, vor Vorinstanz dargelegt zu haben, dass auch die streitgegenständlichen Instruktionen ohne Weiteres so ausgeführt werden könnten, dass die Tilgung des Darlehens ohne US-Element erfolge, nämlich durch Selbsteintritt und Verrechnung. An der angegebenen Stelle hatte sie unterschieden zwischen den Primärsanktionen, die nicht anwendbar seien, weil die streitgegenständlichen Transaktionen bei Selbsteintritt und Verrechnung kein US-Element aufwiesen, und den Sekundärsanktionen, die nicht drohten, insbesondere weil es an einer "significant transaction" fehle.  
 
3.4.3. Aus der vorinstanzlichen Begründung wird nicht hinreichend klar, welches Verständnis betreffend die Unterscheidung zwischen Primär- und Sekundärsanktionen die Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat. Sie hält einerseits unter dem Titel "Sanktionen gegen die Klägerin (Primärsanktionen) " fest, dass auch Nicht-US-Personen insoweit an die (Primär-) sanktionen gebunden seien, als es ihnen untersagt sei, die US-Finanzmarktinfrastruktur zu benutzen, was bei jeder Transaktion in USD der Fall sei, weshalb die Ausführung der von der Beschwerdegegnerin geforderten Transaktionen sanktionswidrig wäre (vgl. E. 3.1 hiervor). In einem zweiten Schritt prüft sie andererseits zusätzlich, ob die Voraussetzungen für Sekundärsanktionen (namentlich eine "significant transaction", welche insbesondere nicht die Beendigung einer Vertragsbeziehung bezweckt) vorlägen. Die Vorinstanz verweist selber auf die Angaben der Parteien, namentlich deren jeweilige Parteigutachten. In diesen wird aber ausgeführt, Zweck der Sekundärsanktionen sei es, signifikante Transaktionen (gleich in welcher Währung ["in any currency"]) bzw. - nach den Worten des von der Beschwerdeführerin selber eingereichten Parteigutachtens - (signifikante) Transaktionen ohne jedes US-Element ("notwithstanding the absence of any U.S. nexus") zugunsten eines SDN zu verhindern. Die Vorinstanz scheint demgegenüber davon auszugehen, die Sekundärsanktionen seien die Folge der Primärsanktionen; jedenfalls ergibt sich das aus dem Titel "4.4 Drohende Sanktionen gegen die Beklagte im Fall eines Verstosses gegen die Primärsanktionen (Sekundärsanktionen) ". Weiter scheint sie die Strafzahlungen selber als die Sekundärsanktion aufzufassen ("[bei einer Missachtung der Primärsanktionen würde die Beschwerdegegnerin] als Sekundärsanktionen Strafzahlungen und im Extremfall sogar den Ausschluss aus dem US-Finanzmarkt riskieren"), womit dann wiederum nicht abschliessend klar wird, weshalb sie die zusätzlichen Voraussetzungen namentlich diejenige der "significant transaction" noch zusätzlich prüft.  
Eine Rückweisung zur besseren Begründung der Abgrenzung zwischen Primär- und Sekundärsanktionen kann aber vorliegend unterbleiben, sofern die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen, davon ausgehen durfte, die in USD denominierten Vermögenswerte der Beschwerdeführerin seien durch die OFAC-Sanktionen blockiert ( Primärsanktionen) und die von der Beschwerdeführerin verlangten Transaktionen stellten "significant transactions" dar ( Sekundärsanktionen).  
 
3.5. Entscheidend ist somit erstens, ob die von der Beschwerdeführerin verlangten Transaktionen entgegen der Vorinstanz nicht in den Anwendungsbereich der Primärsanktionen fallen (mithin die in USD denominierten Vermögenswerte entgegen der Vorinstanz nicht durch die OFAC-Sanktionen blockiert sind).  
 
3.5.1. Wie erwähnt, macht die Beschwerdeführerin geltend, die Liquidierung der in USD denominierten Wertpapiere sei auch ohne Involvierung eines US-Elements möglich. Beim Selbsteintritt würden keine US-Elemente involviert, weil erstens keine weiteren Personen und somit auch keine US-Personen involviert würden: Ein Selbsteintritt löse im Rahmen der mediatisierten Wertschriftenverwahrung keine Umbuchungen auf übergeordneten Verwahrungsstufen aus, da der Titelbestand der Beschwerdegegnerin in deren Omnibus-Konten bei den Custodians unverändert bleibe. Auch das US-Finanzsystem sei nicht betroffen, wenn die Beschwerdegegnerin den Gegenwert der Wertschriften mit ihrer Darlehensforderung verrechne. Die streitgegenständliche Transaktion werde rein rechnerisch abgewickelt, ohne dass effektive Zahlungsströme - in USD oder einer anderen Währung - ausgelöst würden. Und schliesslich sei bei einem Selbsteintritt mit Verrechnung auch das US-Territorium nicht berührt. Die Vorinstanz habe sich mit diesen bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Einwendungen nicht auseinandergesetzt und insbesondere ihre diesbezüglichen Ausführungen zur mediatisierten Wertschriftenverwahrung und zum Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über Bucheffekten (Bucheffektengesetz, BEG; SR. 957.1) unter Verletzung ihres Rechts auf Beweis gemäss Art. 152 ZPO nicht gewürdigt. Sie habe sich deshalb auch nicht mit der Möglichkeit der Ausführung der streitgegenständlichen Instruktion ohne Involvierung eines US-Elements befasst.  
Die Vorinstanz hat auf diesen bereits bei ihr vorgebrachten Einwand hingewiesen, ist aber zu Recht nicht darauf eingegangen. Die Beschwerdeführerin verlangt nämlich mit ihrem Rechtsbegehren Ziffer 1 ausdrücklich den Verkauf zu Marktpreisen und nicht den Selbsteintritt. Das mit der Replik gestellte Rechtsbegehren Ziffer 1d bezieht sich sodann bloss auf den Fall, dass eine Vertragsanpassung erforderlich wäre. Bei einem Verkauf der in USD denominierten Wertpapiere resultiert aber eine Zahlung in USD und damit ist - aufgrund der für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz, dass bei jeder Transaktion in USD von einer Benutzung der US-Finanzmarktinfrastrukturen auszugehen sei - von der Involvierung eines US-Elements auszugehen. Es kann daher auch offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt zu einem Selbsteintritt verpflichtet werden könnte. 
 
3.5.2. Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass bei der mediatisierten Wertschriftenverwahrung, wie vorliegend, die übergeordnete Verwahrungsstelle ein Sammelkonto ("omnibus account") halte. Die Intermediäre höherer Stufe (Custodians) hätten grundsätzlich keine Kenntnis, wer letztlich an den bei ihnen verbuchten Wertpapieren berechtigt sei. Auch beim "clearing" und "netting" der Titel- und Zahlungsströme finde eine Zusammenfassung der verschiedenen Transaktionen statt, was Rückschlüsse ausschliesse. Angesichts dieser Anonymität könnte die Beschwerdegegnerin nur dann von Sanktionen betroffen sein, wenn sie den Custodians selber Angaben zu Viktor Vekselberg gemacht hätte. Sie rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 152 ZPO, weil sich die Vorinstanz nicht mit ihren Ausführungen zum Bucheffektengesetz auseinandergesetzt habe.  
Mit diesem bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Einwand macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die streitgegenständlichen Transaktionen würden deshalb nicht von den Primärsanktionen erfasst, weil das sanktionierte Verhalten nicht entdeckt würde. Wie aber bereits die Vorinstanz festhielt, kann es nicht darauf ankommen, entscheidend ist vielmehr, ob die von der Beschwerdeführerin verlangten Transaktionen unter dem US-Sanktionsregime grundsätzlich zulässig sind. 
 
3.6. Zu prüfen ist andererseits betreffend die Sekundärsanktionen, ob die Vorinstanz davon ausgehen durfte, die von der Beschwerdeführerin verlangten Transaktionen stellten "significant transactions" dar.  
 
3.6.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz wende die Kriterien einer "significant transaction" willkürlich an. Das OFAC habe bislang noch keine verbindlichen Kriterien definiert, damit eine Transaktion als "significant" gelte. Jedoch habe es erklärt, es werde folgende sieben Kriterien berücksichtigen: (i) Grösse, Anzahl und Häufigkeit von Transaktionen und ob sie eine erhöhte Aktivität beweisen; (ii) Zweck der Transaktion; (iii) Kenntnis durch die Unternehmensführung und ob die Transaktion (en) Teil eines Verhaltensmusters sind; (iv) Nexus zwischen der Transaktion und dem SDN; (v) Einfluss der Transaktion auf die Ziele des Sanktionsprogramms; (vi) ob Umgehungshandlungen vorliegen; und schliesslich (vii) andere Faktoren, die es als relevant erachte. Keines dieser Kriterien sei vorliegend erfüllt. Zudem sei es willkürlich, wenn die Vorinstanz sich auf die Würdigung von lediglich zwei von insgesamt sieben Kriterien beschränke und der Höhe der Transaktion eine gesteigerte Bedeutung zumesse.  
Die Beschwerdeführerin genügt den Anforderungen an eine Willkürrüge vor Bundesgericht (vgl. hiervor E. 1.4) nicht, sondern beschränkt sich über weite Strecken darauf, appellatorische Kritik zu üben. Sie macht selbst geltend, die OFAC habe bislang noch keine verbindlichen Kriterien definiert, damit eine Transaktion als "significant" gelte. Bereits vor diesem Hintergrund tut sie nicht hinreichend dar, weshalb die Vorinstanz in Willkür verfallen sein sollte, wenn sie auf den Zweck und insbesondere auf die Höhe der Transaktionen abstellte. Daran ändert auch ihr Hinweis auf die sieben Kriterien nichts, welche die OFAC angeblich berücksichtige, zumal diese Kriterien nicht sehr präzise formuliert sind und ein breites Ermessen einräumen. Das letzte Kriterium räumt gar explizit die Möglichkeit ein, andere Faktoren zu berücksichtigen, die als relevant erachtet werden. 
Die Beschwerdeführerin zeigt im Übrigen auch nicht hinreichend auf, dass die Berücksichtigung der sieben Kriterien - wie von ihr gefordert - zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Soweit sie in Rz. 88 ihrer Beschwerde für jedes der sieben Kriterien behauptet, es sei nicht erfüllt, übt sie erneut appellatorische Kritik. So beispielsweise, wenn sie pauschal behauptet, mit der Beendigung des Darlehensverhältnisses würden die Ziele des US-Sanktionsprogramms nicht torpediert, da es in erster Linie um die Abwicklung eines Geschäftsverhältnisses gehe. Soweit sie erneut - ohne Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen - geltend macht, es liege keine Umgehungshandlung vor, da sie kein SDN sei, kann auf die Ausführungen in E. 2 hiervor verwiesen werden. Ebenso wenn sie - mit Verweis auf ihren Privatgutachter - erneut behauptet, es liege kein SDN-Eigentum oder "property interest" an den von der streitgegenständlichen Instruktion betroffenen Vermögenswerten vor. 
 
3.6.2. Die Beschwerdeführerin macht eventualiter geltend, die vorinstanzliche Feststellung, dass sie weit mehr bezwecke als die blosse Auflösung des Vertragsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin - nämlich auch die Frei- und Herausgabe von blockierten Vermögenswerten in namhafter Höhe - verletze Art. 58 ZPO. Die Vorinstanz habe sämtliche Rechtsbegehren als Einheit beurteilt, um diese insgesamt als "significant" einzustufen. Die Rechtsbegehren Ziff. 1-3, das Rechtsbegehren Ziff. 4 sowie die Rechtsbegehren Ziff. 5-7 könnten jeweils unabhängig voneinander beurteilt werden. Mit den Rechtsbegehren Ziff. 1-3 werde die Glattstellung des ausstehenden Darlehens und die Wiederherstellung des Kontostandes nach Glattstellung bezweckt. Das Rechtsbegehren Ziff. 4 bezwecke die Herausgabe von Coupon- und Dividendenzahlungen. Die Rechtsbegehren Ziff. 5-7 würden sich auf die künftige Sperrung/Verfügung über die verbleibende Vermögenswerte beziehen. Es bestehe kein Grund für die Koppelung dieser individualisierten Ansprüche. Bei getrennter Prüfung der Rechtsbegehren hätte die Vorinstanz zum Schluss gelangen müssen, dass diese, mindestens aber die Rechtsbegehren Ziff. 1-3, keine "significant transaction" darstellten.  
Es kann offenbleiben, ob die Vorinstanz die Rechtsbegehren zu Unrecht als Einheit betrachtet hat. Denn die Beschwerdeführerin zeigt ohnehin nicht hinreichend auf, dass die Vorinstanz bei getrennter Betrachtung der Rechtsbegehren zwingend zum Schluss hätte gelangen müssen, dass diese keine "significant transaction" darstellten. 
Hinsichtlich der Rechtsbegehren Ziff. 4 sowie Ziff. 5-7 führt sie in ihrer Rüge nicht aus und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Transaktionen bei getrennter Betrachtung nicht als signifikant einzustufen wären, womit darauf nicht weiter einzugehen ist. Hinsichtlich der Klagebegehren Ziff. 1-3 macht sie geltend, die Vorinstanz anerkenne selbst, dass der Verkauf der B.________-Aktien zur Tilgung des ausstehenden Darlehens mittels Verkaufserlös keine "significant transaction" nach US Recht bilde, da dadurch ausschliesslich die Beendigung einer Vertragsbeziehung und keine weitere Vermögensverschiebung bezweckt werde. Weshalb dies bei einem Verkauf der streitgegenständlichen Aktien gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1-3 anders sein solle, sei nicht nachvollziehbar.  
Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Rechtsbegehren Ziff. 1-3 ebenfalls die Tilgung des Darlehens bezweckt. Dies genügt aber nicht, um die Begründung der Vorinstanz als willkürlich auszuweisen (vgl. hiervor E. 1.4). Die Beschwerdeführerin zeigt in ihrer Beschwerde nicht hinreichend auf, dass es auch im Ergebnis unhaltbar wäre, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, die von der Beschwerdegegnerin verlangte Verwertung der in RUB denominierten B.________-Aktien würden nach US-Recht hinsichtlich des Kriteriums der "significant transaction" anders beurteilt, als die von ihr in ihren Rechtsbegehren verlangte Verwertung von Wertschriften. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin selbst - an anderer Stelle ihrer Beschwerde - der Ansicht ist, es müssten für die Beurteilung, ob eine "significant transaction" vorliege, insgesamt sieben Kriterien berücksichtigt werden. Sie zeigt jedenfalls nicht hinreichend auf, dass es im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre, wenn die Vorinstanz in Anwendung des US-Rechts davon ausgeht, bei einer Verwertung von B.________-Aktien drohten - entgegen der von der Beschwerdeführerin verlangten Verwertung von in USD denominierten Wertschriften - keine Sekundärsanktionen.  
Daran ändert - wie nachfolgend dargelegt - auch ihr (an anderer Stelle der Beschwerde gemachter) Hinweis auf das Privatgutachten der Beschwerdegegnerin nichts. Sie macht geltend, selbst wenn sie - und nicht nur Viktor Vekselberg (vgl. hiervor E. 2) - von den OFAC-Sanktionen erfasst würde, verstiesse die Ausführung der streitgegenständlichen Instruktion (Rückzahlung des Darlehens mittels Verkauf der in USD denominierten Wertschriften) nicht gegen die OFAC-Sanktionen, da es lediglich um die Abwicklung einer Vertragsbeziehung gehe. Sie verweist dabei auf folgende Formulierung im Privatgutachten der Beschwerdegegnerin: 
 
" OFAC would have an incentive to find that the processing of high value transactions through the Account in any currency involving assets of which the SDN is the ultimate beneficiary is sanctionable (unless directed at unwinding and/or effectively suspending BJB's [Beschwerdegegnerin] relationship with A.________ Holding S.A. [Beschwerdeführerin]) " (Herv. von der Beschwerdeführerin). 
 
Damit habe die Beschwerdegegnerin selber bestätigt, dass Transaktionen mit der Beschwerdeführerin unabhängig von der Währung im Falle einer Abwicklung ("unwinding") zulässig seien. Folglich sei mindestens auch die Abwicklung des Darlehens in USD - wie in Rechtsbegehren Ziffer 1 verlangt - zulässig. 
Damit reisst die Beschwerdeführerin die Aussage des Gutachters aus dem Zusammenhang, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht. An der zitierten Stelle bezieht sich der Gutachter klar auf nicht in USD getätigte Transaktionen (" [...] transactions by a non-US bank in non USD [...]").Dies trifft für die von der Beschwerdegegnerin verlangte Verwertung der B.________-Aktien zu, nicht aber für die von der Beschwerdeführerin in Rechtsbegehren Ziff. 1 begehrte Verwertung ihrer Wertschriften. 
 
4.  
Unter dem Titel "Das angebliche Schreckensszenario bleibt unbewiesen" rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 397 Abs. 1 OR und Art. 8 ZGB
 
4.1. Die Vorinstanz erwog, bei Verstoss gegen die Sanktionen drohten der Beschwerdegegnerin hohe Strafzahlungen. Im schlimmsten Fall hätte sie mit dem Ausschluss aus dem US-Finanzmarktsystem zu rechnen, was für sie als international tätige Bank, die für ihre USD-Transaktionen auf einen Zugang zum amerikanischen Finanzmarkt angewiesen sei, existenzbedrohende Wirkung hätte.  
 
4.2. Diese Feststellung - ein einziger Satz - begründet die Vorinstanz nicht, wie die Beschwerdeführerin zu Recht beanstandet. Eine Rückweisung zu erneuter Begründung kann jedoch unterbleiben. In weiten Teilen wiederholt die Beschwerdeführerin nämlich nur ihre Argumentation, die Durchführung der von ihr verlangten Instruktion werde nicht von den OFAC- (Sekundär-) Sanktionen erfasst, weil keine "significant transaction" vorliege, da diese ohnehin nur auf die Rückabwicklung der Geschäftsbeziehung ausgerichtet wäre ("directed at unwinding [...] BJB's relationship with A.________ Holding S.A."). Nichts ändert, dass das OFAC - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - noch nie ein nicht-amerikanisches Finanzinstitut "mit" Sekundärsanktionen bestraft habe. Die Beschwerdeführerin führt jedenfalls selber aus, bei einer (hypothetischen) OFAC-Sanktionierung drohe der Beschwerdegegnerin eine Busse von maximal dem Doppelten des Transaktionsbetrags, wie auch die Beschwerdegegnerin ausführe. Sie ist aber der Ansicht, ein Betrag von USD 320 Mio. (das Doppelte des mit Rechtsbegehren Ziff. 1 Verlangten) entspreche nicht einmal dem ersten Halbjahresgewinn der Julius Bär Gruppe AG, zu der die Beschwerdegegnerin gehöre, weshalb keineswegs von einer existenzbedrohenden Wirkung gesprochen werden könne. Sie bestreitet damit nicht, dass erhebliche Bussen drohen. Letztlich kann aber offenbleiben, wie diese zu gewichten wären und auch, ob darüber hinaus (bzw. alternativ) davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdegegnerin der Zugang zum amerikanischen Finanzmarkt verwehrt würde. Denn die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz zum "Schreckensszenario" erfolgten im Hinblick auf ihre Schlussfolgerung; wegen des Gewichts dieser Bedrohungen wäre eine Ausführung der Instruktionen auftragsrechtlich unzumutbar und auch aufsichtsrechtlich nicht zulässig. Wie nachfolgend (E. 5) gezeigt wird, kommt es aufgrund eines vertraglichen Verweigerungsrechts der Beschwerdegegnerin darauf nicht an.  
 
5.  
Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin sei sowohl aufsichtsrechtlich wie vertragsrechtlich (Art. 397 Abs. 1 OR) befugt, die streitgegenständlichen Instruktionen nicht auszuführen. 
 
5.1. So bestehe kein vertragsrechtlicher Erfüllungsanspruch, wenn die Weisungen die Stellung des Beauftragten unzumutbar erschwerten (unter Hinweis auf OSER/WEBER, in: Basler Kommentar Obligationenrecht, Bd. I, 7. Aufl., N. 7 zu Art. 397 OR; WALTER FELLMANN, in: Berner Kommentar, 1992, N. 82 ff. zu Art. 397 OR). Vorliegend konkretisiere Ziffer 4 der AGB der Beschwerdegegnerin deren Pflicht zur Befolgung von Weisungen wie folgt (Herv. durch die Vorinstanz) :  
 
"4. Execution of Orders 
The Bank undertakes to execute orders bearing a valid signature within an appropriate period of time on Bank working days, exercising such care and diligence as is usual in the ordinary course of business. Unless specifically agreed in writing, the Bank is under no obligation to execute orders placed with it by telephone, fax or other electronic means (e.g. e-mail). The Bank may refuse orders which do not correspond with the regulations or standard practices in place at exchanges or other trading centers ".  
 
Die Vorinstanz schloss, die Ausführung der streitgegenständlichen Instruktionen würde die Stellung der Beschwerdegegnerin unzumutbar erschweren, da ihr, sollte sie diese befolgen, Strafzahlungen und im Extremfall sogar ein Ausschluss aus dem US-Finanzmarkt drohe. Diese sei daher vertragsrechtlich nicht verpflichtet, die Instruktionen zu befolgen. 
 
5.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 152 ZPO, Art. 53 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 18 Abs. 1 OR. Die Vorinstanz habe es in Verletzung dieser Bestimmungen unterlassen, den tatsächlichen Willen der Parteien festzustellen. Sie habe einzig gestützt auf den Wortlaut von Art. 4 AGB eine vertrauenstheoretische Auslegung vorgenommen. Gemäss dem Wortlaut ermächtige Art. 4 AGB die Beschwerdegegnerin, Weisungen abzulehnen, die nicht im Einklang mit Vorschriften oder Usanzen von Börsen oder anderen Handelsplätzen stehen. Nicht nur die Usanzen ("standard practices"), sondern auch die "regulations" bezögen sich auf Börsen oder Handelsplätze. Die einmalige Verwendung des Artikels "the" zeige, dass "the regulations or standard practices" zusammengehörten. Die Begriffe Börse und Handelsplätze würden im Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1) definiert. Keine Handelsplätze stellten gemäss Art. 42 FinfraG die von Banken und Effektenhändlern betriebenen organisierten Handelssysteme dar. Bei den Vorschriften ("regulations") von Börsen oder anderen Handelsplätzen ("exchanges or other trading centers") gehe es um Akte der Selbstregulierung (vgl. Art. 27 FinfraG), da Handelsplätze nach Schweizer Verständnis grundsätzlich von privaten Institutionen ohne staatliche Gesetzgebungskompetenz betrieben würden. Wirtschaftssanktionen einer US-amerikanischen Verwaltungsbehörde stellten selbstredend keine Vorschriften oder Usanzen ("regulations or standard practices") von Börsen oder Handelsplätzen dar. Die Klausel sei von der Beschwerdeführerin auch nicht auf diese Weise verstanden worden. Im Gegensatz zur Bank E.________ AG, die in Art. 15 ihres Depotreglements ausdrücklich ein Verweigerungsrecht bei internationalen Sanktionsmassnahmen erwähne, würden sich die AGB der Beschwerdegegnerin nicht auf Sanktionsmassnahmen beziehen. Indem die Vorinstanz mit keinem Wort auf diese bereits vor ihr vorgebrachte Argumentation eingegangen sei, habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz hätte zum tatsächlichen Willen der Parteien Beweis abnehmen müssen. Schliesslich habe sie auch ihre vertrauenstheoretische Auslegung nicht begründet, sondern einzig Art. 4 der AGB mit Hervorhebungen in Fettschrift zitiert.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Damit verkennt die Beschwerdeführerin die Argumentation der Vorinstanz. Diese erwähnt zwar Art. 4 der AGB im Zusammenhang mit dem grundsätzlichen Recht der Beschwerdeführerin, Weisungen zu erteilen und der Pflicht der Beschwerdegegnerin, diese zu befolgen; das Leistungsverweigerungsrecht der Beschwerdegegnerin begründet sie aber mit der Unzumutbarkeit der Ausführung der Instruktion wegen der drohenden Strafzahlungen und des möglichen Ausschlusses aus dem US-Finanzmarkt. Damit stützt sie sich auf ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht, nicht auf ein vertragliches. Der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen mangelnder Auseinandersetzung mit dem Vertragstext (Art. 4 AGB) stösst daher bereits deshalb ins Leere.  
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Unzumutbarkeit der Befolgung der Instruktion mit ihren oben abgehandelten Einwänden (vgl. hiervor E. 4.2), wonach der Beschwerdegegnerin bei Ausführung der Instruktion gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 maximal eine - für sie ohne Weiteres verkraftbare - Busse von USD 320 Mio. drohen würde und der drohende Ausschluss aus dem US-Finanzmarkt nicht nachgewiesen sei. Sie bestreitet darüber hinaus grundsätzlich, dass die Erfüllung vertraglicher Pflichten unter dem generellen Vorbehalt stehe, dass die Stellung des Schuldners dadurch nicht unzumutbar erschwert werde. Darauf muss nicht weiter eingegangen werden. Denn die Beschwerdegegnerin konnte sich betreffend die Verweigerung der Ausführung der Instruktionen auf Art. 4 ihrer AGB und damit auf ein vertraglicheingeräumtes Verweigerungsrecht stützen, wie nachfolgend gezeigt wird.  
 
5.3.2. Die subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 III 93 E. 5.2.2). Die Beschwerdeführerin müsste somit zur Substanziierung ihrer Rüge, wonach der tatsächliche Wille nicht festgestellt worden sei, darlegen, welche Behauptungen zu über den Wortlaut von Art. 4 der AGB hinausgehenden Umständen sie im vorinstanzlichen Verfahren gemacht und welche Beweise sie hierzu angeboten hat. Dazu fehlen Angaben in der Beschwerde. Ihre diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Rügen stossen daher ins Leere.  
Kann sich eine Vertragsauslegung lediglich auf den Vertragstext stützen, besteht im Übrigen kein Unterschied zwischen der subjektiven und der objektiven Auslegung. Die Beschwerdeführerin stellt massgeblich auf den Wortlaut gemäss ihrer eigenen deutschen Übersetzung sowie die Bedeutung der entsprechenden Begriffe gemäss Finanzmarktinfrastrukturgesetz ab. Zu Unrecht - entscheidend ist der tatsächlich verwendete englische Wortlaut. Es ist nun nicht ersichtlich, weshalb die Formulierung "the regulations" nur Selbstregulierungen von Börsen oder anderen Handelsplätzen erfassen soll. Die Beschwerdegegnerin verweist zutreffend auf das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gutachten, in dem deren Gutachter selber die vom OFAC erlassenen Sanktionsbestimmungen als "OFAC Regulations" bezeichnet. Auch daraus, dass der Artikel "the " in Art. 4 der AGB nur einmal betreffend "regulations" und nicht erneut mit "standard practices" verwendet wurde, lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass mit "regulations" nur die Vorschriften der Börsen und Handelsplätze gemeint wären. Die Beschwerdeführerin versteht die Formulierung aber so, dass es um die (Selbst-) Regulierungen der Börsen und Handelsplätze geht; die Formulierung besagt aber vielmehr, dass es um die an den Börsen und Handelsplätzen geltenden Vorschriften oder Usanzen ("the regulations or standard practices in place " [Herv. beigefügt]) geht. Damit ist der Begriff der "regulations" weit zu verstehen, er erfasst auch geltende staatliche Vorschriften. Überdies ist es auch im Hinblick auf Sinn und Zweck der Bestimmung nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin bei einem Konflikt mit blossen Selbstregulierungsvorschriften die Ausführung soll verweigern können, nicht jedoch bei schwerwiegenden Wirtschaftssanktionen. Die Beschwerdeführerin musste nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass Art. 4 der AGB der Beschwerdegegnerin ein weitreichendes Verweigerungsrecht einräumt. Bei diesem Ergebnis bleibt für eine Anwendung der Unklarheitsregel kein Raum (BGE 122 III 118 E. 2d).  
Auf die weitere Begründung der Vorinstanz, dass die Beschwerdegegnerin auch aufsichtsrechtlich berechtigt gewesen wäre, die von der Beschwerdeführerin verlangten Transaktionen abzulehnen, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden. 
 
6.  
 
6.1. Zusammenfassend ergibt sich - mit (teilweise) substituierter Begründung -, dass die Vorinstanz die Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2, mit welchen die Beschwerdeführerin die Verwertung von in USD denominierten Wertschriften und die Verwendung des Erlöses zur Tilgung des Darlehens in der Höhe von rund USD 160 Mio. sowie die Ausgleichung des Negativsaldos auf dem streitgegenständlichen Konto verlangte, ohne Verletzung von Bundesrecht abgewiesen hat. Ebenso Rechtsbegehren Ziffer 3, mit welchem die Beschwerdeführerin verlangte, die Beschwerdegegnerin habe ihr nach Tilgung des Darlehens in der Höhe von rund USD 160 Mio. das ursprüngliche Guthaben auf dem Kontokorrent in der Höhe von USD 126'542.91 zurückzuzahlen und die auf dem Kontokorrentkredit belasteten Zinsen von bisher USD 771'974.23 zurückzuerstatten. Die Vorinstanz erwog, unbestritten sei der feste Vorschuss am 25. April 2018 nicht verlängert und das Darlehen auch nicht zurückbezahlt worden, weshalb die Umwandlung des Darlehens in Form eines festen Vorschusses in ein Darlehen in Form eines Kontokorrents nicht zu beanstanden sei. Dass schliesslich auf den Kontokorrentkredit Zinsen geschuldet seien, ergebe sich aus dem Kreditvertrag. Die Beschwerdeführerin bestreitet diesbezüglich nur erneut grundsätzlich das Leistungsverweigerungsrecht der Beschwerdegegnerin - wie dargelegt - zu Unrecht. Das Gleiche trifft hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziffer 4 zu, mit dem die Beschwerdeführerin die Herausgabe der zurückgehaltenen Coupon- und Dividendenbeträge fordert. Das Gesagte gilt schliesslich auch betreffend Rechtsbegehren Ziffer 5, mit dem der Beschwerdegegnerin verboten werden soll, das nach den von der Beschwerdeführerin geforderten Transaktionen (insbesondere dem Verkauf von Wertschriften zwecks Tilgung des Darlehens mit dem damit erzielten Erlös) verbleibende Vermögen weiterhin zu sperren; auch diesbezüglich beschränkt sie sich auf eine blosse Bestreitung des grundsätzlichen Leistungsverweigerungsrechts der Beschwerdegegnerin.  
 
6.2. Die Vorinstanz hat auch die Rechtsbegehren Ziffer 6 und 7 abgewiesen. Dies mit der Begründung, die in USD denominierten Vermögenswerte der Beschwerdeführerin hätten infolge der Blockierung ihren Belehnungswert verloren, weshalb es an einer genügenden Deckung zur Besicherung des Darlehens von USD 160 Mio. fehle. Daher sei die Beschwerdegegnerin berechtigt, andere Aktiven, namentlich die in RUB denominierten B.________-Aktien zu verwerten. Eine Verwertung der B.________-Aktien verstosse nicht gegen die Primärsanktionen und es bestehe kein Risiko, dass sie Sekundärsanktionen nach sich ziehen würden. Auch diesbezüglich beschränkt sich die Rüge der Beschwerdeführerin auf den Einwand, die betreffenden Vermögenswerte seien nicht blockiert bzw. würden nicht von den OFAC-Sanktionen erfasst. Mit diesem Einwand vermag sie aber - wie gezeigt - nicht durchzudringen.  
 
7.  
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe bei der Festlegung der Gerichtsgebühr das Äquivalenzprinzip verletzt sowie im Zusammenhang mit den Gerichtskosten und der Parteientschädigung die massgebenden kantonalen Verordnungen willkürlich angewendet. 
 
7.1. Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühren basierend auf einem Streitwert von umgerechnet rund Fr. 178'500'000.-- auf Fr. 970'000.-- festgelegt. Der Streitwert ergebe sich aus einer Addition der Rechtsbegehren Ziffer 1 und 4. Da es dabei lediglich um die Tilgung eines Darlehens mit hinterlegten Vermögenswerten und nicht um die Bezahlung eines Geldbetrages gehe, würde sich einerseits eine gewisse Reduktion der Gerichtsgebühr rechtfertigen. Anderseits wäre auch die Annahme eines höheren Streitwerts vertretbar im Hinblick auf Rechtsbegehren Ziffer 5. Mit diesem werde ein Verbot der Blockierung der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin verlangt, wobei diese Vermögenswerte nach Tilgung des Darlehens immer noch USD 308 Mio. betragen sollen. Schliesslich habe die nicht alltägliche Angelegenheit eine gewisse Komplexität, was wiederum eine Erhöhung der Gerichtsgebühr zulassen würde.  
 
7.1.1. Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren darf deshalb innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden, und bei Gerichtsgebühren darf namentlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen. Dem Gemeinwesen ist es nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen. In Fällen mit hohem Streitwert und starrem Tarif, der die Berücksichtigung des Aufwandes nicht erlaubt, kann die Belastung allerdings unverhältnismässig werden, namentlich dann, wenn die Gebühr in Prozenten oder Promillen festgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt (BGE 139 III 334 E. 3.2.4 mit Hinweisen).  
 
7.1.2. Gemäss Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11) ist nicht allein der Streitwert, sondern auch der Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen. Das Bundesgericht entschied deshalb im oben zitierten Entscheid, dass der Tarif unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzprinzips grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Jedoch stelle sich die Frage, ob dem Äquivalenzprinzip im konkreten Einzelfall nachgelebt worden sei (BGE 139 III 334 E. 3.2.4).  
Im konkreten Fall rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Gebühr starr nach Streitwerttarif gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG festgelegt, insbesondere ohne angesichts des konkreten Aufwands von der Kürzungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 2 GebV OG Gebrauch zu machen. So hätten bis auf den Entscheid über die Sicherstellung lediglich prozessleitende Verfügungen erlassen werden müssen. Es habe weder eine Instruktionsverhandlung noch eine mündliche Hauptverhandlung stattgefunden. Schliesslich umfasse das begründete Urteil trotz der angeblich "nicht alltäglichen Angelegenheit" mit "gewisse[r] Komplexität" nur gerade 38 Seiten und sei sehr dürftig begründet. 
Der Aufwand des Gerichts für einen Entscheid ergibt sich nicht aus der Seitenzahl des Urteils. Zweifellos handelte es sich vorliegend um eine "nicht alltägliche Angelegenheit", welche einen höheren Zeitbedarf verursacht als eine an einem Handelsgericht üblicherweise behandelte Materie. Zwar fand keine Hauptverhandlung statt, jedoch ein dreifacher Schriftenwechsel mit umfangreichen Akten. Daher kann auch in quantitativer Hinsicht von einem erheblichen Aufwand ausgegangen werden. Entscheidend ist aber vor allem das zweifellos sehr grosse Interesse der Beschwerdeführerin an diesem Verfahren. Dieses Interesse ergibt sich gerade auch im Hinblick auf Rechtsbegehren Ziffer 5, mit dem sie die Deblockierung ihrer Vermögenswerte über USD 308 Mio. zu erreichen versuchte. Es liegt sodann auf der Hand, dass ein SDN ein über den konkreten Fall hinausgehendes Interesse hat, blockierte Vermögenswerte freizubekommen. Die von der Vorinstanz verfügte Gerichtsgebühr verletzt weder das Äquivalenzprinzip noch das Willkürverbot. 
 
7.2. Die Vorinstanz setzte die Parteientschädigung für das Hauptverfahren auf insgesamt Fr. 1,1 Mio. fest. Aufgrund des Streitwerts von Fr. 178 Mio. ergab sich eine Grundgebühr von Fr. 950'000.--. Darauf gewährte die Vorinstanz einen Zuschlag, weil die Grundgebühr mit der Erarbeitung der Klageantwort verdient sei, vorliegend aber weitere Rechtsschriften eingereicht worden seien.  
 
7.2.1. Die Beschwerdeführerin geht zwar selbst zu Recht (vgl. Urteil 4A_171/2017 vom 26. September 2017 E. 6) davon aus, dass bei der Parteientschädigung, anders als bei der Gerichtsgebühr, das Äquivalenzprinzip nicht greift. Sie macht aber geltend, trotzdem müsse das Honorar in einem vernünftigen Verhältnis zur Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache und dem gebotenen Zeitaufwand stehen. Es sei deshalb eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts, wenn die Vorinstanz allein auf den Streitwert abstelle und nicht berücksichtige, dass gemäss § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) die Gebühr je nach Verantwortung, Zeitaufwand oder Schwierigkeit um bis zu einem Drittel ermässigt werden könne. Die Vorinstanz habe vorliegend nicht begründet, inwiefern sie diese Kriterien bei der Festsetzung der Parteientschädigung berücksichtigt habe. Bei der zugesprochenen Parteientschädigung und einem gemittelten Stundenansatz von Fr. 500.-- habe die Beschwerdegegnerin 2'200 Stunden für das Verfahren aufwenden müssen, was nicht nachvollziehbar sei.  
 
 
7.2.2. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist (BGE 141 I 70 E. 2.2 mit Hinweisen), was die beschwerdeführende Person in ihrer Beschwerde aufzuzeigen hat (BGE 131 I 217 E. 2.1; 123 III 261 E. 4a).  
Der streitwertabhängigen Honorierung wohnt begriffsgemäss eine gewisse Pauschalisierung des abzugeltenden Aufwandes inne. Wäre unabhängig vom Streitwert in jedem Fall nicht mehr und nicht weniger als der tatsächliche Stundenaufwand zu vergüten, würde ein Streitwerttarif von vornherein keinen Sinn machen. Immerhin kann er nicht verabsolutiert werden, darf doch das Honorar auch bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zur Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie zu der damit für den Anwalt verbundenen Verantwortung und der von ihm in gebotener Weise aufgewendeten Zeit stehen (zit. Urteil 4A_171/2017 E. 5.2; Urteil 4A_667/2010 vom 5. April 2011 E. 4.4.1; je mit Hinweisen). 
Unabhängig von der Begründung, ist der Entscheid jedenfalls im Ergebnis nicht willkürlich. Angesichts des sehr hohen Streitwerts und der bereits dargelegten grundsätzlichen Bedeutung des Falls für die Parteien, auch für die Beschwerdegegnerin, war auch die Verantwortung ihrer Anwälte entsprechend hoch. Die Beschwerdegegnerin weist zudem zutreffend darauf hin, dass zwar keine Hauptverhandlung stattfand, diese jedoch sehr kurzfristig coronabedingt abgesagt werden musste, sodass der Vorbereitungsaufwand bereits angefallen war. 
 
8.  
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 250'000.-- zu entschädigen. Diese Entschädigung wird aus der an die Bundesgerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung ausgerichtet. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. August 2021 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross