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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.233/2006 /fun 
 
Urteil vom 7. Dezember 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Reeb, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Raess, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an Österreich, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 26. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 6. Juni 2005 ersuchte Interpol Wien um die Verhaftung von X.________ im Hinblick auf dessen Auslieferung nach Österreich. 
 
Am 14. März 2006 wurde er in Zürich verhaftet. Gleichzeitig wurden seine Wohnungen an der A.________strasse und der B.________strasse in Zürich von der Polizei zwecks Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten verschlossen. Die Durchsuchung dieser Wohnungen erfolgte am 17. und 20. März 2006. Dabei wurden mehrere Computer und umfangreiche Unterlagen sichergestellt. 
 
Bei seiner Einvernahme vom 15. März 2006 widersetzte sich X.________ der vereinfachten Auslieferung. Der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz vom 16. März 2006 (inkl. Anordnung der Aufrechterhaltung der bei der Verhaftung und den Hausdurchsuchungen erfolgten Sicherstelltungen) wurde darauf dem Anwalt von X.________ zugestellt. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben. 
 
Mit Schreiben vom 21. März 2006 übermittelte das Bundesministerium für Justiz in Wien das formelle Auslieferungsersuchen. Dieses wurde X.________ am 6. April 2006 eröffnet. 
 
Auf Anfrage des Bundesamtes für Justiz vom 30. März 2006 hin ergänzte das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Fax vom 6. April 2006 das Auslieferungsersuchen dahin, dass auch die Sachauslieferung gewünscht werde. Diese Dokumente wurden X.________ mit Schreiben vom 11. April 2006 ebenfalls zur Stellungnahme übermittelt. 
 
Am 11. April 2006 ersuchte X.________ um sofortige Entlassung aus der Auslieferungshaft. Mit Verfügung vom 24. April 2006 lehnte das Bundesamt für Justiz das Gesuch ab. Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht am 31. Mai 2006 ab. 
 
Am 12. und 19. April 2006 übermittelten X.________ bzw. sein Rechtsanwalt je ihre schriftlichen Stellungnahmen zum Auslieferungsersuchen. 
 
Aufgrund der Anfrage des Bundesamtes für Justiz vom 30. Mai 2006 teilte der Anwalt von X.________ am Tag darauf mit, dass er auf die Teilnahme an der ersten Sichtung und Ausscheidung der bei der Verhaftung und den Hausdurchsuchungen sichergestellten Unterlagen und Computerdaten verzichte, sofern ihm anschliessend entsprechende Einsicht gewährt werde. Das Bundesamt für Justiz sichtete in der Folge mit Unterstützung von Computerfachleuten des Bundesamtes für Polizei die sichergestellten Unterlagen und Computerdaten. 
 
Am 15. Juni 2006 nahm eine Vertreterin des Anwalts von X.________ Einsicht in die sichergestellten (Papier-) Unterlagen. 
 
Am 22. Juni 2006 gab das Bundesamt für Justiz verschiedene sichergestellte Gegenstände frei. 
 
Am 29. Juni 2006 gab es weitere Gegenstände frei. Gleichzeitig übermittelte es dem Anwalt von X.________ eine CD-Rom, welche Computerdaten enthielt, die anhand einer Schlüsselwortliste aus denjenigen herausgefiltert worden waren, die bei den Hausdurchsuchungen erhoben worden waren. X.________ wurde insoweit eine Frist zur Stellungnahme betreffend Sachauslieferung bis zum 10. Juli 2006 angesetzt. Innert erstreckter Frist übermittelte X.________ seine Stellungnahme. 
 
Mit Schreiben vom 22. Juni 2006 teilte die Kantonspolizei Zürich dem Bundesamt für Justiz mit, gemäss Hinweisen der Liegenschaftsverwaltung P.________ AG sei am 20. Juni 2006 auf das Mieterkautionssparkonto ... eine für sie unerklärliche Einzahlung durch den Sohn von X.________, Y.________, in Höhe von CHF 250'000.-- erfolgt. Das Konto laute auf X.________ und seinen Sohn und sei im Zusammenhang mit der Vermietung der Wohnung an der B.________strasse in Zürich errichtet worden. 
 
Mit Verfügung vom 10. Juli 2006 stellte das Bundesamt für Justiz den Betrag von CHF 250'000.-- sicher. Dagegen erhoben weder X.________ noch sein Sohn Beschwerde. 
B. 
Mit Entscheid vom 26. September 2006 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung von X.________ für die dem Auslieferungsersuchen vom 21. März 2006 zugrunde liegenden Sachverhalte. Ebenso bewilligte es die Sachauslieferung; dies mit Ausnahme des auf dem Mieterkautionssparkonto sichergestellten Betrages von CHF 250'000.--. Insoweit setzte es den österreichischen Behörden eine Frist von 2 Monaten ab Rechtskraft des Entscheides zur Ergreifung ergänzender Massnahmen. 
C. 
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 26. September 2006 aufzuheben; dem Auslieferungsersuchen sei nicht stattzugeben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und der Beschwerdeführer sei, eventualiter gegen eine angemessene Kaution, aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Subeventualiter sei das Bundesamt anzuweisen, vor einer Sachauslieferung der beschlagnahmten Unterlagen und Datenträger das gesetzlich vorgesehene Entsiegelungsverfahren durchzuführen. 
D. 
Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. 
 
X.________ hat zur Vernehmlassung des Bundesamtes Bemerkungen eingereicht. Er hält an seinen Anträgen fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Beurteilung von Auslieferungsersuchen der Republik Österreich richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und dem Zweiten Zusatzprotokoll zum EAUe vom 17. März 1978 (SR 0.353.12), denen beide Staaten beigetreten sind; ausserdem nach dem Zusatzvertrag zwischen der Schweiz und Österreich über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. Juni 1972 (Zusatzvertrag; SR 0.353.916.31). Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht - namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) - anwendbar. 
1.2 Der Entscheid des Bundesamtes kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG). 
 
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
1.3 Der Beschwerdeführer kann rügen die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 104 lit. a-b OG). Da es sich bei der Vorinstanz um keine richterliche Behörde handelt, ist Art. 105 Abs. 2 OG nicht anwendbar. 
1.4 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Es prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst es sich jedoch nur mit Fragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84, mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Auslieferungsersuchen bestehe aus mehreren Schriftstücken, nämlich dem Schreiben des Bundesministeriums für Justiz in Wien vom 21. März 2006; dem Haftbefehl des Landesgerichts für Strafsachen in Wien vom 16. März 2006; der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 24. Februar 2005 und dem Entscheid des Oberlandesgerichts Wien vom 12. Juli 2005 im Anklagezulassungsverfahren (act. 32). Der für das Auslieferungsersuchen massgebliche Sachverhalt müsse aus diesen vier Schriftstücken zusammengesucht werden. Das Ersuchen genüge damit den formellen Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe nicht. 
2.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe sind dem Ersuchen beizufügen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. 
 
Die erforderlichen Sachverhaltsangaben müssen nicht notwendig im Ersuchen selber enthalten sein; sie können sich auch aus dessen Beilagen ergeben (vgl. Art. 10 Abs. 1 IRSV; BGE 109 Ib 64 E. 2a S. 66; Urteile 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005 E. 3.2 und 1A.180/2000 vom 26. Juni 2000 E. 5b; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 168). 
 
Die Rüge ist demnach unbegründet. Das Bundesaministerium für Justiz verweist im Auslieferungsersuchen vom 21. März 2006 auf den beigelegten Haftbefehl des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. März 2006. Dort wiederum wird hingewiesen auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 24. Februar 2005 und den Entscheid des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. Juli 2005. 
 
Aus diesen Dokumenten lässt sich in ihrer Gesamtheit entnehmen, wegen welcher Handlungen die österreichischen Behörden die Auslieferung verlangen. Zeit und Ort der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen werden in den Beilagen zum Ersuchen hinreichend genau angegeben. Die formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe sind damit gegeben. Einer Ergänzung der Unterlagen nach Art. 13 EAUe bedarf es nicht. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen und seinen Beilagen sei in sich widersprüchlich. Sodann stehe sie im Widerspruch zu jener im angefochtenen Entscheid. 
3.2 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe). 
 
Unter dem Gesichtspunkt des EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen und dessen Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen bzw. ob Verweigerungsgründe gegeben sind. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 118 Ib 111 E. 5b; 117 Ib 64 E. 5c mit Hinweisen). 
3.3 Die österreichischen Behörden ermitteln gegen den Beschwerdeführer wegen gewerbsmässigen schweren Betruges. Die ihm angelasteten Taten soll er zwischen 1997 und 2000 begangen haben. Es geht um einen Wirtschaftsstraffall mit hohem mutmasslichem Deliktsbetrag. 
Der Sachverhalt ist vergleichsweise komplex. Insbesondere aus der Anklageschrift vom 24. Februar 2005 und dem Entscheid des Oberlandesgerichts Wien vom 12. Juli 2005 wird jedoch hinreichend deutlich, was die österreichischen Behörden dem Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht vorwerfen: 
 
Es geht um so genannte Nullkuponanleihen ("Zerobonds"). Dabei handelt es sich um Anleihen, mit denen üblicherweise kein Anspruch auf laufende Zinsen verbunden ist. Statt dessen liegt der Ausgabepreis unter dem Einlösewert. Die Verzinsung kommt demnach in einem hohen Disagio zum Ausdruck, wobei das Nominale mit einem laufzeitadäquaten Kapitalmarktzins abgezinst wird. Mit fortschreitender Laufzeit steigt der innere Wert der Nullkuponanleihe, bis er am Ende der Laufzeit den Einlösewert erreicht. Der Differenzbetrag, der wirtschaftlich betrachtet nicht ausbezahlten und neuerlich verzinsten Zinsen gleichkommt, führt bei Einlösung zum Zufluss von Kapitaleinkünften. Diesfalls sind die Kreditinstitute, die Nullkuponanleihen ausgegeben (und bis zur Einlösung verwahrt) haben, zum Kapitalertragssteuerabzug verpflichtet. 
 
Kauft jemand während der Laufzeit der Nullkuponanleihe ein derartiges Wertpapier, so kommt es zu einer Kapitalertragssteuergutschrift beim Erwerber, was fiskalisch gesehen unschädlich ist, hat der Erwerber ja am Ende der Laufzeit Kapitalertragssteuer vom Differenzbetrag zwischen Kaufpreis und Einlösewert zu entrichten. Durch die Gutschrift soll erreicht werden, dass die Steuerbelastung nur den Kapitalerträgen jenes Zeitraumes entspricht, in dem der Steuerpflichtige die Nullkuponanleihe tatsächlich gehalten hat. 
 
Die Kapitalertragssteuer ist durch Abzug einzubehalten, zu dem die kuponauszahlende Stelle verpflichtet ist. Als solche Stelle gilt insbesondere das Kreditinstitut, das an den Kuponinhaber Kapitalerträge im Zeitpunkt der Fälligkeit und anteilige Kapitalerträge anlässlich der Veräusserung des Wertpapiers auszahlt. 
 
In der Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe sukzessive und in rascher Folge in rund 180 Geschäftsfällen Nullkuponanleihen mit einem Gesamtnominale von über 177 Millionen Euro geordert. Dabei habe er von den beteiligten Banken anlässlich des Erwerbes Kapitalertragssteuer von rund 35,4 Millionen Euro gutgeschrieben erhalten. Beim Erwerb habe er auf der - im modernen Wertpapierhandel nicht mehr üblichen - Herstellung von Urkunden bestanden, deren Herausgabe und Verwahrung er sich ausbedungen habe. Die Entnahmen habe er den Bankangestellten erläutert mit dem Wunsch, Depotgebühren zu sparen, wobei er vorgegaukelt habe, die Urkunden vermögensbildend für seinen Sohn verwahren zu wollen. Den Bankangestellten habe er eingeredet, dass es sich bei der von ihm angestrebten Selbstverwahrung - die Banken hätten entsprechend die virtuellen Depots löschen müssen - nicht um Vorgänge handle, welche die Kapitalertragssteuerpflicht und damit die Pflicht der Banken auslösten, die Steuer einzubehalten. Die so in Irrtum geführten Bankangestellten hätten dem Beschwerdeführer die Urkunden herausgegeben, ohne ihm dabei Kapitalertragsteuer anzulasten. Diese wäre insgesamt in einem Ausmass von rund 34,5 Millionen Euro zurückzubehalten und den Finanzbehörden abzuführen gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Wertpapiere, unmittelbar nachdem er sie in Urkundenform ausgehändigt erhalten habe, ins Ausland gebracht und dort veräussert. Die Einzelheiten dieser Veräusserungen habe die Voruntersuchung nicht klären können. In der Folge hätten die Finanzbehörden die betroffenen Banken zur Haftung herangezogen, weil sie bei der Herausgabe der Urkunden an den Beschwerdeführer die im Wert der Papiere enthaltenen Stückzinsen nicht der Kapitalertragssteuer unterzogen und die Einbehaltung der Kapitalertragssteuer unterlassen hätten. Der Wegfall der kuponauszahlenden Stelle gelte als Veräusserung und begründe daher die Abzugspflicht. Den Banken sei der oben genannte Betrag von rund 34,5 Millionen Euro bescheidmässig vorgeschrieben worden, also der Betrag, um den der Beschwerdeführer sein Vermögen habe vermehren können, obgleich ihm klar gewesen sei, dass er darauf keinen Anspruch gehabt habe. 
 
Die Anklageschrift schildert sodann (S. 8 ff.) die Fälle, die dem Beschwerdeführer im Einzelnen angelastet werden. Als Beispiel und zur Verdeutlichung des Gesagten sei hier der erste Fall angeführt: 
 
Der Beschwerdeführer habe der Bank C.________ 18 Aufträge gegeben zum Erwerb von D.________, also von Zerobonds, die am 4. November 1991 bei einer Laufzeit bis zum 4. November 2021 und einem Kurs von 8,77 % von der Firma E.________ emittiert worden seien. Die Mitarbeiter der Bank hätten diese Bonds auf den internationalen Finanzmärkten gekauft. Dem Wunsch des Beschwerdeführers entsprechend sei die Herstellung effektiver Stücke - also von Urkunden - verlangt worden, was durch die Clearingstelle auch erfolgt sei. Für den Kauf der Nullkuponanleihen habe der Beschwerdeführer insgesamt fast 214,5 Millionen ATS aufzuwenden gehabt. Von diesem Betrag habe er rund 173,1 Millionen ATS bar einbezahlt, für den Rest jedoch eine Kapitalertragssteuergutschrift erhalten. Die ansonsten schwer verständliche Barmittelaufbringung - der Beschwerdeführer denke nicht daran, sich dazu nachvollziehbar zu erklären, - stelle, wenn man dem Anklagekonzept folge, kein Problem dar. Da die Käufe sukzessive an 18 Tagen innerhalb einer zweieinhalbmonatigen Spanne erfolgt seien (und nicht auf einmal), habe der Beschwerdeführer die effektiv entnommenen Stücke nach Schliessung der Depots sofort im Ausland verkauft haben müssen, so dass ihm für den nächsten Kauf wieder Bargeld zur Verfügung gestanden sei. Dabei hätten sich die aufgewendeten Mittel durch die zuerkannten und bei der Entnahme nicht zurückbehaltenen Gutschriften laufend um diese vermehrt. Den Bankangestellten habe der Beschwerdeführer eingeredet, er wolle die Wertpapiere in Urkundenform selbst verwahren, um Spesen und Depotgebühren zu sparen. Obwohl er es besser gewusst habe, habe er die Bankangestellten auch im Unklaren darüber gelassen, dass ihr Institut auf Grund der von ihm gewählten Vorgehensweise für die nicht einbehaltene Kapitalertragsteuer haften werde; ja er habe ihnen allfällige Bedenken in seiner souveränen Art ausgeredet. 
 
Zusammenfassend führt die Anklageschrift (S. 13/14) aus, es sei dem Beschwerdeführer gelungen, bei fünf Banken einen Schaden im Ausmass von zumindest rund 34,5 Millionen Euro anzurichten. Stoffgleich hiezu sei seine Bereicherung zu sehen. Durch die falschen Behauptungen, er wolle die effektiven Stücke der von ihm erworbenen Nullkuponanleihen behalten und sie bis zur ihrer Fälligkeit verwahren, und durch seine überzeugend dargestellten Rechtsausführungen habe er die Bankangestellten dazu gebracht, bei der Herausgabe der Urkunden bzw. der Schliessung der Wertpapierdepots die Anleihen nicht ihrem inneren Wert entsprechend einer Versteuerung zu unterziehen und die auf die Kapitalertragssteuer entfallenden Beträge zurückzuhalten. Dass ihm klar gewesen sei, dass die Banken für den ungeheuren Betrag, den er in kurzer Zeit zur Seite habe schaffen können, haften werden - der Verbleib des Geldes sei ebenso unklar wie derjenige der Bonds -, verstehe sich bei einer solchen Sachlage von selbst. 
 
Das Oberlandesgericht Wien führt in seinem Entscheid vom 12. Juli 2005 aus, der Beschwerdeführer habe durch seine Täuschungshandlungen einen Irrtum bei den Bankangestellten bewirkt und diese dazu verleitet, die Wertpapier ohne Einbehaltung der Kapitalertragssteuer (und unter Belassung der kaufpreismindernden Kapitalertragssteuergutschriften) herauszugeben. 
3.4 Die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen und seinen Beilagen enthält keine offensichtlichen Widersprüche, welche sie sofort entkräfteten. Was der Beschwerdeführer insoweit einwendet, betrifft die Beweiswürdigung. Damit hat sich die Rechtshilfebehörde nach der dargelegten Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu befassen. Eine Frage der Beweiswürdigung ist es namentlich, ob der Beschwerdeführer - wie die Anklageschrift behauptet - über weit überdurchschnittliche Kenntnisse auf dem Gebiet des Finanzrechts verfügt und er den betroffenen Bankangestellten fachlich überlegen war. 
 
Die Vorinstanz ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - soweit für den Entscheid wesentlich - vom zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Zwar legt sie (angefochtener Entscheid S. 5) irrtümlich dar, der Beschwerdeführer habe bei rund 180 Geschäftsstellen Nullkuponanleihen geordert. Nach dem Ersuchen handelt es sich um 180 Geschäftsfälle. Dieses Versehen der Vorinstanz ist, wie sie in der Vernehmlassung (S. 5) zutreffend bemerkt, für die rechtliche Beurteilung jedoch ohne Bedeutung. Insbesondere ändert es nichts daran, dass - wie noch zu zeigen sein wird (unten E. 5.4) - das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu bejahen ist. 
3.5 
3.5.1 Der Beschwerdeführer verweist auf die Aussagen des Zeugen Z.________ vor dem Finanzamt F.D. des 1. Bezirks in Wien vom 11. Mai 2001. Der Zeuge wurde gefragt: "War bei der erstmaligen Transaktion bei diesen Geschäften mit X.________ anlässlich der Ausfolgung der Anleihen aus dem Depot in irgendeiner Form Thema, dass eine Kapitalertragssteuer anzulasten gewesen wäre?" Darauf antwortete der Zeuge: "Dies war niemals Thema, da ich und auch das Bankinstitut jedenfalls davon ausgegangen sind, dass diese Papiere weiterhin im Besitz des X.________ bleiben (...)." 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Aussage widerlege in Form eines Alibibeweises die Sachverhaltsbehauptung, wonach er die Bankangestellten zur Unterlassung eines Kapitalertragssteuerabzuges überredet habe. 
3.5.2 Art. 53 IRSG sieht den Alibibeweis vor. Dieser steht trotz des in Art. 1 EAUe verankerten Grundsatzes der Auslieferungspflicht auch im Rahmen eines nach diesem Abkommen durchgeführten Auslieferungsverfahrens offen. Der Alibibeweis kann nur mit dem Nachweis geführt werden, der Verfolgte sei zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort gewesen. Der Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen, damit der Verfolgte sich zu entlasten und die Auslieferung zu verhindern vermag. Ein bloss partiell geltend gemachter Alibibeweis, d.h. ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unbeachtlich (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282, mit Hinweisen; Urteil 1A.230/1994 vom 17. November 1994 E. 2b; Zimmermann, a.a.O., S. 475 Fn. 796). 
3.5.3 Dem Beschwerdedführer wird zur Last gelegt, fünf Banken in der im Auslieferungsersuchen und seinen Beilagen geschilderten Weise betrogen zu haben. Z.________ war Angestellter einer Bank. Der Beschwerdeführer macht somit lediglich ein partielles Alibi geltend. Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt schon deshalb unbehelflich. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Strafverfolgung in Österreich missachte das Rückwirkungsverbot (Art. 2 StGB, § 1A-StGB). Die angeblich schadensbegründenden Haftungsbescheide gegen die Banken seien aufgrund von steuerrechtlichen Richtlinien ergangen, die im Tatzeitpunkt noch nicht in Kraft gewesen seien. Bei dieser Sachlage verletzte die Auslieferung den schweizerischen und internationalen "ordre public". 
4.2 Der nationale "ordre public" kann der Rechtshilfe nur entgegenstehen, soweit der massgebliche Staatsvertrag dies ausdrücklich vorsieht (BGE 117 Ib 53 E. 3 S. 61; Zimmermann, a.a.O., S. 117). Weder das EAUe noch der mit Österreich geschlossene Zusatzvertrag enthalten einen entsprechenden Vorbehalt. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den nationalen ordre public beruft, ist die Beschwerde daher von vornherein unbehelflich. 
4.3 Auch dort, wo die Voraussetzungen des EAUe für die Auslieferung erfüllt sind, kann dagegen der internationale ordre public der Auslieferung entgegenstehen (BGE 112 Ib 215 E. 7 S. 222; Urteil 1A.125/1989 vom 25. August 1989 E. 2a). 
 
Es braucht hier nicht vertieft zu werden, ob das strafrechtliche Rückwirkungsverbot dem internationalen ordre public zuzurechnen sei. Selbst wenn dies so wäre, würde das dem Beschwerdeführer nicht helfen. Betrug war nach österreichischem Recht offensichtlich schon strafbar, als der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Taten beging. Es ist somit nicht ersichtlich, dass im österreichischen Verfahren eine Strafnorm rückwirkend angewandt werden soll. Nach der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen und seinen Beilagen sind die Banken vom österreichischen Fiskus zur Haftung herangezogen worden und haben sie deshalb einen Schaden erlitten. Die gegenüber den Banken ergangenen Haftungsbescheide sind zumindest teilweise rechtskräftig. Nach dem Auslieferungsersuchen wusste der Beschwerdeführer bei seinen Täuschungshandlungen, dass die Banken aufgrund seines Vorgehens haften werden. Ob die Haftungsbescheide gegenüber den Banken zu Recht ergangen sind, ist nicht im vorliegenden Rechtshilfeverfahren (erneut) zu prüfen. Nach der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen und seinen Beilagen haben die Banken einen Schaden erlitten. Dass dies offensichtlich unrichtig sei, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf; dies umso weniger, als für die Annahme eines betrugsrechtlichen Vermögensschadens eine vorübergehende Schädigung der Banken - sowohl nach österreichischem als auch schweizerischem Recht - genügt (vgl. Entscheid des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. Juli 2005 S. 8, mit Hinweis; BGE 120 IV 122 E. 6b/bb S. 135). 
 
Die Beschwerde erweist sich danach auch im vorliegenden Punkt als unbegründet. 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es fehle an der beidseitigen Strafbarkeit. 
5.2 Die beidseitige Strafbarkeit setzt voraus, dass der im Ersuchen geschilderte Sachverhalt die objektiven Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafbestimmung erfüllt. Besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen werden nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2 IRSG; BGE 124 II 184 E. 4b; 122 II 422 E. 2a; 118 Ib 448 E. 3a, mit Hinweisen). 
 
Bei der beidseitigen Strafbarkeit beschränkt sich der Rechtshilferichter auf eine Prüfung "prima facie" (BGE 124 II 184 E. 4b/cc S. 188; Urteile 1A.194/2005 vom 18. August 2005 E. 3.3.2 und 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005 E. 5.1). 
5.3 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB ist wegen Betruges strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 
 
Der Tatbestand des Betruges setzt somit voraus, dass (1) der Täter eine Täuschungshandlung vorgenommen hat, (2) diese arglistig ist, (3) der Täter durch die Täuschung einen Irrtum beim Verfügungsberechtigten hervorgerufen hat, (4) aufgrund dieses Irrtums der Getäuschte eine Vermögensverfügung vorgenommen hat und (5) dass dadurch das Vermögen, über welches er verfügt, geschädigt wird. 
 
Der Tatbestand des Betruges nach österreichischen Recht (§ 146 öStGB) entspricht dem im Wesentlichen. Er verlangt im Gegensatz zum schweizerischen Recht jedoch keine arglistige Täuschung. 
 
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. 
 
Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Danach ist bei der Prüfung der Arglist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Das gilt insbesondere bei geistesschwachen, unerfahrenen oder aufgrund des Alters oder einer (körperlichen oder geistigen) Krankheit beeinträchtigten Opfern, ferner bei solchen, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite ist die besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist für die Erfüllung des Tatbestands indes nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 132 IV 20 E. 5.4 S. 28; 126 IV 165 E. 2a S. 171 f., mit Hinweisen). 
5.4 Nach der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen und seinen Beilagen hat der Beschwerdeführer die Bankangestellten getäuscht. Er spiegelte ihnen vor, er wolle die Bonds bei sich verwahren, um so Depotgebühren sparen zu können; er wolle die Urkunden vermögensbildend für seinen Sohn verwahren. Den Bankangestellten redete er ein, dass es sich bei der von ihm angeblich angestrebten Selbstverwahrung nicht um Vorgänge handle, welche die Kapitalertragssteuerpflicht und damit die Pflicht der Banken auslösten, die Steuer einzubehalten. 
 
Dadurch rief er bei den Bankangestellten einen Irrtum hervor. Diese glaubten ihm und wussten nicht, dass er gedachte, die Bonds sogleich im Ausland zu verkaufen. 
 
Der Irrtum der Bankangestellten war kausal für die Vermögensverfügung. Hätten sie gewusst, dass die Sachdarstellung des Beschwerdeführers nicht stimmte und er die Bonds sogleich im Ausland veräussern werde, hätten sie ihm die Bonds nicht ohne Abzug der Kapitalertragssteuer herausgegeben. 
 
Aufgrund des Vorgehens der Bankangestellten trat bei den Banken ein Vermögensschaden ein, da der österreichische Fiskus diese für das Unterlassen des Abzugs der Kapitalertragssteuer haftbar machte. 
 
Auch die Arglist ist unter den gegebenen Umständen zu bejahen. Bei der Behauptung des Beschwerdeführers, er wolle die Bonds bei sich aufbewahren, handelt es sich um eine innere Tatsache, die naturgemäss nicht überprüft werden kann. Was die unzutreffende Angabe des Beschwerdeführers gegenüber den Bankangestellten betrifft, die Herausgabe der Bonds zur Selbstverwahrung löse keine Steuer- und damit Rückbehaltungspflicht der Banken aus, ist Folgendes zu berücksichtigen: Nach dem Auslieferungsersuchen und seinen Beilagen war die Rechtslage insoweit unklar und bestanden deshalb bei den Bankangestellten erhebliche Unsicherheiten. Diese nützte der Beschwerdeführer gezielt aus. Ihm als anerkanntem Finanzexperten war die Rechtslage - im Gegensatz zu den Bankangestellten - in allen ihren Auswirkungen bekannt, zumal er sich mit ihr vertieft auseinandergesetzt und sie im Rahmen seiner Lehrtätigkeit wie auch an Fachdiskussionen dargestellt hatte. Der Beschwerdeführer war nach dem Auslieferungsersuchen den Bankangestellten damit wissensmässig und argumentativ überlegen. Das gezielte Ausnützen dieses Umstandes spricht für Arglist. Eine derartige Überlegenheit des Täters war in BGE 119 IV 28, wo das Bundesgericht bei einem in Frage stehenden Kreditbetrug die Arglist unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung der Bank verneint hatte, gerade nicht gegeben. 
 
Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit ist damit - nach der hier vorzunehmenden Prüfung "prima facie" - erfüllt. 
6. 
6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, im österreichischen Verfahren gehe es um ein nicht auslieferungsfähiges Steuerdelikt. Die österreichischen Behörden machten daraus in rechtsmissbräuchlicher Weise einen gemeinrechtlichen Betrug. 
6.2 Der Einwand ist unbehelflich. Nach dem Auslieferungsersuchen und seinen Beilagen hat der Beschwerdeführer weder österreichische Steuerbehörden - mit denen er unmittelbar nichts zu tun hatte - getäuscht, noch dem österreichischen Fiskus einen Schaden zugefügt. Er hat vielmehr Bankangestellte getäuscht und dadurch einen Vermögensschaden bei den betroffenen Banken bewirkt. Damit handelt es sich - wie bereits das Oberlandesgericht Wien in seinem Entscheid vom 12. Juli 2005 (S. 13) dargelegt hat - um einen gemeinrechtlichen Betrug. 
7. 
Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil sich die Vorinstanz nicht hinreichend mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe. 
 
Wie es sich damit verhält, braucht nicht näher geprüft zu werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre im vorliegenden Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde jedenfalls geheilt worden (BGE 124 II 132 E. 2d S. 138/139, mit Hinweisen; Zimmermann, a.a.O., S. 307). 
8. 
8.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe anlässlich der Hausdurchsuchungen die Siegelung der sichergestellten Unterlagen und Datenträger verlangt. Die Siegelung sei sogleich vorgenommen worden. In der Folge habe das Bundesamt die Unterlagen und Datenträger trotz der Versiegelung gesichtet, ohne dass vorher ein Entsiegelungsverfahren durchgeführt worden wäre. Eine solche Vorgehensweise sei widerrechtlich. 
8.2 Gemäss Art. 9 IRSG richtet sich bei der Ausführung von Ersuchen der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung und die Versiegelung von Papieren gelten die Grundsätze von Art. 69 BStP
 
Nach Art. 69 BStP ist die Durchsuchung von Papieren mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzuführen (Abs. 1). Insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Abs. 2). Dem Inhaber der Papiere ist womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. In diesem Falle entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zur Hauptverhandlung die Beschwerdekammer, im Hauptverfahren das Gericht (Abs. 3). 
 
Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen bezwecket das Verfahren der Siegelung hauptsächlich den Schutz des Geheimbereichs. Dieses Verfahren zielt ausserdem darauf ab, dass - entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit - dem ersuchenden Staat nur Unterlagen herausgegeben werden, die für das ausländische Verfahren erforderlich sind. Die Praxis zu Art. 9 IRSG stützt sich, soweit es um die Verfahrensgrundsätze geht, auf diejenige, die zu Art. 69 BStP entwickelt worden ist; dies unter Vorbehalt der Regeln über die Zuständigkeit. Nur der Inhaber der Papiere kann anlässlich einer Durchsuchung die Versiegelung verlangen. Zur Begründung des Versiegelungsgesuchs muss er den Schutz des Geheimbereichs geltend machen oder behaupten, dass die fraglichen Unterlagen für das ausländische Verfahren nicht erforderlich sind. Der Kreis der Personen, der berechtigt ist, sich auf das Geheimnis zu berufen, ist in Art. 77 BStP umschrieben, auf den Art. 69 Abs. 1 BStP verweist. Der Inhaber, der an der Durchsuchung anwesend ist, muss die Versiegelung sofort verlangen. Wenn die ausführende Behörde das Ersuchen als begründet erachtet, lässt sie die Unterlagen versiegeln. Über die Entsiegelung entscheidet der Richter. Bewilligt dieser die Entsiegelung, gehen die Unterlagen zurück an die ausführende Behörde. Diese nimmt die Entsiegelung vor, prüft, ob die Unterlagen für das ausländische Verfahren nützlich sind, und entscheidet - unter Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Inhabers - über die Übermittlung an den ersuchenden Staat. Für die Entsiegelung genügt es, dass die Unterlagen für das ausländische Verfahren nützlich sein können (BGE 127 II 151 E. 4c S. 155 f., mit Hinweisen). 
 
Wird die Ausführung eines Rechtshilfeersuchens einer Bundesbehörde übertragen, hat der Inhaber die Versiegelung bei dieser zu verlangen. Wenn die Bundesbehörde das Gesuch gutheisst, nimmt sie die Versiegelung vor. Lehnt sie Versiegelung ab, kann ihr Zwischenentscheid erst zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (BGE 127 II 151 E. 4d/bb S. 158; Zimmermann, a.a.O., S. 246 f.). 
8.3 Aus den Akten ergibt sich Folgendes: 
 
Im Auslieferungshaftbefehl vom 16. März 2006 (act. 17a) verfügte das Bundesamt für Justiz, die allenfalls bei der Festnahme bzw. den Hausdurchsuchungen erfolgte Sicherstellung der Gegenstände und Vermögenswerte des Verfolgten bleibe während des ganzen Auslieferungsverfahrens, vorbehältlich eines gegenteiligen Entscheides des Bundesamtes, aufrechterhalten. 
 
Bei den Hausdurchsuchungen vom 17. und 20. März 2006 verlangte der Beschwerdeführer die Siegelung sämtlicher Gegenstände. Dem kam die Kantonspolizei Zürich nach und nahm die Versiegelung sogleich vor (act. 26). 
 
Am 6. April 2006 bat das Bundesamt die Kantonspolizei, ihm im Hinblick auf die weitere Durchführung des Sachauslieferungsverfahrens die anlässlich der Verhaftung und der Hausdurchsuchungen sichergestellten Gegenstände und Unterlagen zu übermitteln (act. 46). 
 
Mit Schreiben vom 11. April 2006 teilte das Bundesamt dem Anwalt des Beschwerdeführers "nach Prüfung der Rechtslage bezüglich der sichergestellten Gegenstände und Unterlagen" Folgendes mit: 
"In den drei Hausdurchsuchungsprotokollen vom 17. bzw. 20. März 2006 wird zwar die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl als Auftraggeberin genannt, dies widerspiegelt jedoch nur die innerkantonale Zuständigkeit betreffend die Durchführung von Hausdurchsuchungen. Es ändert insbesondere nichts daran, dass das Bundesamt für Justiz die Auftraggeberin ist. Eine Siegelung ist deshalb grundsätzlich bei uns zu beantragen. Den anlässlich der Hausdurchsuchungen geäusserten Wunsch auf Siegelung erachten wir als nicht zureichend begründet. Wir haben deshalb die Kapo Zürich gebeten, die Harddisc der Computer durch einen Fachmann spiegeln zu lassen, damit diese Kopien zusammen mit den anlässlich der Verhaftung und der Hausdurchsuchungen sichergestellten Unterlagen an das Bundesamt für Justiz übermittelt werden können. Sobald dieses bisher unter Verschluss gehaltene Material bei uns eintrifft, werden wir es sichten. Sie sind eingeladen, daran teilzunehmen; den entsprechenden Termin werden wir Ihnen so rasch als möglich mitteilen" (act. 51). 
Aus diesem Schreiben ergibt sich, (1) dass - wie darin zutreffend ausgeführt wird - nicht die Kantonspolizei Zürich, sondern das Bundesamt für die Anordnung der Versiegelung zuständig ist und (2) dass das Bundesamt den Antrag auf Siegelung als nicht zureichend begründet erachtet und damit abgelehnt hat. 
 
Damit waren die fraglichen Unterlagen gar nie rechtsgültig versiegelt worden. Folglich musste auch kein Entsiegelungsverfahren durchgeführt werden. Die Ausführungen in der Beschwerde gehen daher an der Sache vorbei. 
8.4 Das Zeugnisverweigerungsrecht naher Angehöriger - auf das sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Sachauslieferung beruft - führt nach der Rechtsprechung nicht zu einem uneingeschränkten Editionsverweigerungsrecht bzw. Beschlagnahme- und Durchsuchungsverbot. In der blossen passiven Duldung einer Beschlagnahme und Durchsuchung lieg kein aktiver Beitrag zur allfälligen Überführung eines Angehörigen, der einer belastenden Zeugenaussage gleich käme. Nur bei Gegenständen und Dateien - namentlich höchstpersönlichen wie Privatkorrespondenz unter Familienangehörigen -, die sich im Alleingewahrsam des Zeugnisverweigerungsberechtigten befinden, kann das Zeugnisverweigerungsrecht einer Durchsuchung entgegenstehen (Urteile 1P.752/2003 vom 20. April 2004 E. 2 und 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 3). Ein derartiger Alleingewahrsam von Zeugnisverweigerungsberechtigten bestand hier nicht. Nach den Darlegungen im angefochtenen Entscheid (S. 11), die der Beschwerdeführer nicht substantiiert in Frage stellt, befanden sich die sichergestellten Gegenstände in seinem Gewahrsam. 
8.5 Die Vorinstanz hat die Herausgabe der im angefochtenen Entscheid (S. 10 f. Ziff. 5) aufgelisteten Bankunterlagen an den ersuchenden Staat angeordnet. Diese betreffen die Mutter, die Ehefrau und den Sohn des Beschwerdeführers sowie eine weitere Person. Die Vorinstanz hält dafür, es könne gerade mit Blick auf die nicht nachvollziehbare Überweisung von CHF 250'000.-- auf das Mieterkautionssparkonto durch den Sohn des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Verwaltung seines deliktisch erworbenen Vermögens auch Konten anderer Personen benutzt habe. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer legt jedenfalls nicht hinreichend substantiiert dar, weshalb einzelne der Unterlagen, die nach dem angefochtenen Entscheid herausgegeben werden sollen, für das österreichische Strafverfahren mit Sicherheit unerheblich seien. Die Sachauslieferung verletzt damit kein Bundesrecht (vgl. BGE 122 II 367 E. 2c f. S. 371 f.). 
9. 
Der Beschwerdeführer rügt, im angefochtenen Entscheid fehle für die Sachauslieferung ein Spezialitätsvorbehalt. 
 
Dies trifft zwar zu, schadet dem Beschwerdeführer aber nicht, da das Bundesamt den üblichen Spezialitätsvorbehalt bei der Übergabe der Unterlagen an die österreichischen Behörden erklären wird. 
 
Die Beschwerde ist daher auch im vorliegenden Punkt unbehelflich. 
10. 
Sie ist abzuweisen. 
 
Da kein Auslieferungshindernis besteht, kommt die Haftentlassung nicht in Betracht. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Dezember 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: