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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.133/2005 
6S.410/2005 /rom 
Sitzung vom 7. Juni 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer 1, 
Y.________, 
Beschwerdeführer 2, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Z.________, 
Z.________, 
Beschwerdeführer 3 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Postfach 760, 6301 Zug, 
Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, Postfach 760, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
6P.133/2005 
Art. 9, 29 Abs. 2 und 32 Abs. 1 BV (Strafverfahren; Willkür, rechtliches Gehör, Unschuldsvermutung); Kaution; Offizialverteidigerhonorar 
 
6S.410/2005 
Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung und mehrfache Erschleichung einer Falschbeurkundung, Strafzumessung; Einziehung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.133/2005) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.410/2005) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 7. Juni 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Strafgericht Zug erklärte X.________ mit Urteil vom 25. März 2004 des gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung schuldig und verurteilte ihn zu vier Jahren und neun Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Von der Anklage der Urkundenfälschung sprach es ihn in einem Fall frei. Ferner entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte und die Zivilforderungen und ordnete die Freigabe der Kaution und deren Verrechnung mit den Verfahrenskosten an. 
 
In teilweiser Gutheissung der vom Beurteilten erhobenen Berufung sprach das Obergericht des Kantons Zug X.________ mit Urteil vom 7. Juni 2005 in zwei weiteren Fällen von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung frei und setzte die Strafe auf drei Jahre Zuchthaus, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, herab. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. 
B. 
X.________ und dessen Vater Y.________ führen sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie je beantragen, das angefochtene Urteil sei in den Ziffern II. 2-8, V. und VI. aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchen sie für beide Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ihre Beschwerden. Überdies erhebt der Rechtsvertreter von X.________ und Y.________ in eigenem Namen staatsrechtliche Beschwerde gegen die Festsetzung des Honorars für die amtliche Verteidigung. 
C. 
Das Obergericht des Kantons Zug beantragt unter Verzicht auf Stellungnahme die Abweisung der Beschwerden. Die Staatsanwaltschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
D. 
Mit Urteil vom heutigen Datum hat der Kassationshof eine von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Obergerichts erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (Parallelverfahren 6S.396/2005). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
1. 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betruges, wegen mehrfacher Urkundenfälschung und wegen mehrfacher Erschleichung einer Falschbeurkundung, hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 die Verrechnung der freigegebenen, teilweise von diesem geleisteten Kaution mit den Verfahrenskosten sowie die Einziehung der von ihm beanspruchten Vermögenswerte und hinsichtlich des Beschwerdeführers 3 die Festsetzung des Offizialverteidigerhonorars. 
2. 
Die kantonalen Instanzen werfen dem Beschwerdeführer 1 - in Mittäterschaft mit C.________ - zunächst gewerbsmässigen Anlagebetrug vor. In Bezug auf diesen Schuldspruch liegt dem zu beurteilenden Fall folgender Sachverhalt zugrunde: 
2.1 Der Beschwerdeführer 1 und der Mitangeklagte C.________ gründeten am 8. August 1994 zusammen mit einer dritten Person die B.________ AG, mit Sitz in Zug, mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.--. Am 9. September beschloss die ausserordentliche Generalversammlung die Umfirmierung der Aktiengesellschaft in A.________ AG. Die Gesellschaft verfolgte laut Handelsregistereintrag als Zweck u.a. die Vermögens- und Anlageberatung, den An- und Verkauf von Wertschriften, Wertrechten und deren Derivate für eigene und fremde Rechnung. Der Beschwerdeführer 1 und C.________ waren Mitglieder des Verwaltungsrates, dem der Beschwerdeführer 1 seit dem 5. Oktober 1995 vorstand. Beide Täter führten die Geschäfte der A.________ AG gemeinsam und waren wirtschaftlich gleichberechtigte Partner. Beide führten zudem Einzelunterschrift für die Konten der Gesellschaft. Während der gesamten Zeit der Geschäftstätigkeit der A.________ AG kümmerten sie sich um die Kontakte zu den Brokern, die Abrechnungen der einzelnen Kundenpositionen und die gesamte Administration. 
 
Die Geschäftstätigkeit der A.________ AG beschränkte sich in der Folge auf die Vermittlung von Optionen, wobei sie Anlagen im eigenen Namen, aber auf Rechnung und nach Absprache mit ihren Kunden tätigte. Sie nahm dabei eine Zwischenstellung zwischen einem Vermögensverwalter und einem Anlageberater oder -vermittler ein. Die A.________ AG erhob für die Vermittlung der Optionen eine Kommission, die sie bei jedem Geschäft unabhängig davon erhielt, ob die Kunden Gewinne oder Verluste erzielten. 
 
Die Kundenakquisition und anschliessende Betreuung erfolgte telefonisch, zunächst durch den Beschwerdeführer 1 und den Mitangeklagten C.________, in den Jahren 1996 und 1997 ausschliesslich durch von der A.________ AG eingestellte Telefonverkäufer, welche nach einer zweimonatigen Einarbeitungszeit auf Provision arbeiteten. Im Laufe ihrer Geschäftstätigkeit vermittelte die A.________ AG 187 Kunden insgesamt 5'972 Optionen. Die Kunden überwiesen ihr hiefür Beträge von insgesamt Fr. 8'576'706.85. Davon flossen Kommissionen im Gesamtbetrag von Fr. 6'422'380.91 in ihre Kasse (angefochtenes Urteil S. 86). 
 
Am 21. April 1998 wurde auf Begehren eines Gläubigers über die A.________ AG der Konkurs eröffnet. Das Verfahren wurde mangels Aktiven am 17. Juni 1998 eingestellt. 
2.2 Nach den Feststellungen der kantonalen Instanzen stellte sich der äussere Geschäftsverlauf im Einzelnen folgendermassen dar: 
2.2.1 Der Beschwerdeführer 1 und der Mitangeklagte C.________ bzw. die von ihnen eingestellten Verkäufer nahmen zunächst mit potentiellen Kunden telefonisch Kontakt auf. Sofern diese grundsätzlich Interesse bekundeten, wurde ihnen in der Folge eine doppelseitige Werbebroschüre über die A.________ AG zugestellt (Untersuchungsakten D 5/2/1/5 und 5/2/1/7). Deren Frontseite war gross mit "A.________ AG" überschrieben, darunter eingerückt fand sich der Hinweis auf "Commodity and financial futures" und über dem Abdruck eines Teils der Erdkugel waren die Städte "Chicago", "New York", "London", "Frankfurt" und "Tokyo" aufgeführt. Die Seiten 2 und 3 enthielten Kurzinformationen zu den Themen Optionenhandel, Börseninformationen und ein einfaches Diagramm zum besseren Verständnis der Abläufe des Optionenhandels. Auf der letzten Seite folgten Kurzinformationen unter dem Titel "Risiko", "Sorgfaltspflicht", "Kommission" und "A.________ AG Vermögensverwaltung & Portfoliomanagement". Am Schluss der ersten und letzten Seite waren Adresse, Telefon- und Faxnummer der A.________ AG vermerkt. Von dieser Broschüre wurde später eine abgeänderte Version verschickt, welche sich von der ersten vorab durch äussere Merkmale unterschied. 
 
In der Regel wurde einige Tage nach Zustellung der Broschüre telefonisch Kontakt zur interessierten Person hergestellt und z.B. aktuelle Charts (Kurstabellen) über Aktienindices, Devisen etc. und Marktberichte auf der Basis der Erwartungen von Handels- und Wirtschaftszeitungen zugesandt. War der Kunde zum Abschluss eines Geschäfts bereit, verfasste der Telefonverkäufer einen handschriftlichen Eintrag im "Leeds" (Kundenkarte) des Kunden, worin die gewünschte Position festgehalten wurde. Anschliessend brachte er die Kundenkarte ins "Backoffice", wo der Beschwerdeführer 1 oder der Mitangeklagte C.________ den Eintrag überprüfte, die entsprechende Auftragsbestätigung ausdruckte und zusammen mit dem Zahlungsmodalitätsblatt dem Kunden zunächst per Fax und anschliessend per Post zustellte. Die von den Kunden zu unterzeichnenden Auftragsbestätigungen enthielten auf der Vorderseite Informationen zum konkreten Geschäft (Anzahl Kontrakte, Laufzeit, Börsenplatz, Kontraktgrösse, Kommissionssatz, Kaufpreis). Auf der Rückseite waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufgedruckt. 
 
Hatte die A.________ AG die Option abgedeckt, wurde dem Kunden eine Kaufbestätigung zugestellt mit Angabe von Warenmenge und Börsenplatz, Prämie, Handelstag, Verfalldatum, Terminmonat, Strike-Preis und Break-even-point. Nach dem Verkauf oder dem Verfall der Option erhielt der Kunde eine Verkaufsbestätigung, die neben denselben Daten Angaben über den Ausübungspreis, die Preisdifferenz sowie über Gewinn/Verlust und Preisdifferenz mal Gesamtmenge enthielt. Beide Dokumente wurden später abgeändert und durch den Zusatz ergänzt, der Kunde bestätige mit seiner Unterschrift ausdrücklich, dass er über die Risiken des Warentermingeschäfts und das Verlustrisiko unterrichtet sei, sowie dass er Kenntnis von der Informationsbroschüre und dem Kommissionssystem habe und dieses akzeptiere. 
 
Nach den Feststellungen des Obergerichts wurde dieses Ablaufmuster nicht immer eingehalten. Teilweise wurden die Kunden auch veranlasst, Zahlungen unverzüglich im Anschluss an das telefonische Akquisitionsgespräch zu tätigen, d.h. noch bevor sie eine Auftragsbestätigung mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Unterschrift erhielten. Auch wurde nicht allen Kunden die Werbebroschüre vor dem telefonischen Akquisitionsgespräch zugestellt. 
2.2.2 In Bezug auf die Kommissionssätze der A.________ AG enthielten die Broschüre, Artikel 2 AGB und die Auftragsbestätigungen folgende Angaben: 
"Die A.________ AG erhebt für die Abwicklung und Betreuung der einzelnen Transaktionen eine Kommission. Durch diese im Gesamtpreis enthaltene Kommission sind sämtliche Leistungen der A.________ AG gegenüber dem Auftraggeber bezahlt. Der Gesamtoptionspreis setzt sich zusammen aus der Optionsprämie, der Kommission der A.________ AG und den Kommissionen der lizenzierten Broker von Futures- und Optionsbörsen. Die Kommission der A.________ AG besteht bei Devisenoptionen aus 1 %, Zinspapieren aus 1 %, Aktienindex aus 1 % und auch bei Edelmetallen und Rohwaren 3 % der Kontraktgrösse. Die Brokerkommission von USD 85 ist jeweils separat zu entrichten. Optionsgeschäfte unterliegen keiner Nachschusspflicht" (Art. 2 AGB). 
 
"Die Kommission der A.________ AG besteht bei Devisenoptionen aus 1 %, Zinspapieren aus 1 %, Aktienindex aus 1 %, ausser bei Edelmetallen und Rohwaren 3 % der Kontraktgrösse. 
Brokerkommission (Roundturn) USD 85 für alle Optionen" (Auftragsbestätigung). 
Auf das Verlustrisiko wiesen die Dokumente der A.________ AG ferner folgendermassen hin: 
"Alle Börsengeschäfte sind risikobehaftet, im speziellen der Handel mit derivativen Finanzinstrumenten. 
 
Auf der einen Seite kann man ansehnliche Gewinne erzielen, auf der anderen Seite muss man auch den schlimmsten Fall, nämlich den Verlust des gesamten eingesetzten Kapitals, einkalkulieren. Um in die Gewinnzone zu kommen, muss sich der Kurs in die gewünschte Richtung entwickeln und gross genug sein, um die Kommission der A.________ AG zu decken. Jede Kommission wirkt sich gewinnschmälernd aus. Wir weisen nochmals darauf hin, dass keine Gelder eingesetzt werden dürfen, deren Verlust nicht ohne weiteres verkraftet werden kann" (Broschüre S. 4). 
 
"Mit der Unterzeichnung des Verwaltungsauftrags der A.________ AG erklärt der Auftraggeber, dass er Kenntnis hat 
a) von den Risiken des Optionenhandels, insbesondere der Möglichkeit, den gesamten Optionspreis zu verlieren, 
b) den Inhalt der Dokumentationsbroschüre der A.________ AG, die über dieses Risiko informiert. Er erklärt sich mit diesen Risiken einverstanden und dass sein spekulativer Optionseinsatz in keinem Missverhältnis zu seinem Vermögen steht" (Artikel 5 AGB). 
 
"Für das Vertragsverhältnis sind die umseitig gedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen massgebend; sie bilden einen integrierenden Bestandteil aller Vereinbarungen. Mit der Unterschrift bestätigen Sie ausdrücklich, über die besonderen Risiken des Warentermingeschäfts unterrichtet zu sein, insbesondere darüber, dass die Optionsanlage den vollständigen Verlust des investierten Kapitals zur Folge haben kann" (Auftragsbestätigung, letzter Absatz vor Unterschrift). 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer 1 beanstandet zunächst die Annahme des Obergerichts, er habe mit Vorsatz gehandelt. Er habe am 15. Februar 1996 schriftlich den auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwalt D.________ mit der Überprüfung der Verträge und des Kommissionsmodells beauftragt (vgl. Untersuchungsakten D 5/4/2/3). Der Anwalt habe sämtliche Unterlagen geprüft und weder bezüglich der Drucksachen noch der Vertragsunterlagen irgendeinen Vorbehalt angebracht. Auf diese Auskunft habe er sich verlassen dürfen. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Begründungspflicht, Willkür, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich der Begründungspflicht, und eine Verletzung der Unschuldsvermutung. 
3.2 Das Obergericht führt zum subjektiven Tatbestand hinsichtlich des Anlagebetruges aus, es bestünde aufgrund des Beweisergebnisses kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer 1 und der Mitangeklagte C.________ vorsätzlich, jedenfalls mit Eventualvorsatz, gehandelt hätten und dass sich dieser Vorsatz auf sämtliche Merkmale des Betrugstatbestandes bezogen habe. Sie hätten die Werbebroschüre und insbesondere die Telefonstrategie gezielt eingesetzt, um die Kunden zu Vermögensdispositionen zu bewegen und es sei ihnen bis zu ihrer Verhaftung klar gewesen, dass sie mit der Verschleierung ihres Kommissionsmodells Unrecht getan hätten. 
3.3 
3.3.1 Gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen ausführt. Eventualvorsätzlich handelt, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 E. 8.2). 
 
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage (BGE 130 IV 58 E. 8.5 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Lichte der von der kantonalen Instanz festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz berechtigt erscheint. 
3.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst u.a. das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; 124 I 49 E. 3a und 241 E. 2 je mit Hinweisen). Danach muss der Richter rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel abnehmen (BGE 122 I 53 E. 4a mit Hinweisen). Dies verwehrt es ihm indes nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise zur Auffassung gelangen durfte, weitere Beweisvorkehren würden an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern (BGE 131 I 153 E. 3; 124 I 208 E. 4a, je mit Hinweisen). 
 
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Diese darf sich aber auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b; 125 II 369 E. 2c; 112 Ia 107 E. 2b). 
3.4 
3.4.1 Es mag zutreffen, wie der Beschwerdeführer 1 vorbringt, dass die Erwägungen des Obergerichts zum Vorsatz in Bezug auf den Anlagebetrug im Verhältnis zum Umfang des gesamten Urteils als eher knapp erscheinen. Aus diesem Umstand allein lässt sich allerdings noch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ableiten. Dieser ist unter dem Aspekt der Begründungspflicht nur verletzt, wenn der Betroffene sich über die Tragweite des Entscheids keine Rechenschaft geben und diesen nicht in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 126 I 97 E. 2b; 125 II 369 E. 2c). Dass der Beschwerdeführer 1 hiezu nicht in der Lage gewesen wäre, macht er selbst nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 
3.4.2 Zudem ist der Schluss des Obergerichts, der Beschwerdeführer 1 habe um die arglistige Täuschung der Kunden und den von ihnen erlittenen Vermögensschaden gewusst und diesen Erfolg zumindest in Kauf genommen, nicht schlechterdings unhaltbar. Denn aufgrund der Art und Weise wie das Geschäft der A.________ AG aufgezogen war und wie die Kunden durch die Verharmlosung der Verlustrisiken und unter Vertuschung der überhöhen Aufschläge auf die Kommissionen zur Anlage in Optionsgeschäfte gedrängt wurden, musste dem Beschwerdeführer 1 bewusst sein, dass diese sich nur durch einen Irrtum über den eigentlichen Geschäftsinhalt zu einer Vermögensverfügung bewegen liessen. Dies gilt umso mehr, als die Strategie der A.________ AG vom Beschwerdeführer 1 und seinem Kompagnon entworfen wurde. Dass das Obergericht gestützt hierauf annimmt, die Voraussetzungen für den Schluss auf Eventualvorsatz seien erfüllt, ist daher nicht schlechterdings unhaltbar. 
 
Soweit sich der Beschwerdeführer 1 in diesem Zusammenhang auf die Beratung durch den von ihm beauftragten Rechtsanwalt beruft, lässt sich daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie sich aus den Erwägungen des Obergerichts ergibt, sind der Rechtsanwalt D.________ und seine Mitarbeiterin im Untersuchungsverfahren als Zeugen befragt worden. Das Obergericht hat ihre Aussagen im angefochtenen Urteil einlässlich gewürdigt. Dabei kommt es zum Schluss, die Anwälte seien allein mit der Überprüfung der A.________ AG-Dokumente auf ihre Übereinstimmung mit dem Obligationenrecht, mit der Abklärung arbeitsrechtlicher Fragen und mit einem zweckmässigen Abschluss eines von einer Kundin angestrengten Forderungsprozesses betraut gewesen. Namentlich hätten sie keine Unbedenklichkeitserklärung hinsichtlich einer Kommissionshöhe von 30-50 % des investierten Kapitals abgegeben (angefochtenes Urteil S. 97 f./98 f.; vgl. Untersuchungsakten D 3/79 und D 3/85). Dementsprechend konnte sich der Beschwerdeführer 1 auch nicht auf eine derartige Auskunft verlassen. Es ist daher auch keine Verletzung der Unschuldsvermutung unter dem Gesichtspunkt der Beweiswürdigungsregel ersichtlich. 
3.4.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt im Übrigen auch insofern nicht vor, als das Obergericht den Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens abgewiesen hat. Soweit die Anforderungen an die Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG in diesem Punkt überhaupt erfüllt sind, ergibt sich aus den Erwägungen des Obergerichts, dass die Einholung eines Gutachtens entbehrlich war (angefochtenes Urteil S. 83). Jedenfalls war auch dieser in antizipierter Beweiswürdigung gezogene Schluss mit sachlichen Gründen haltbar. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer 1 macht ferner Willkür in Bezug auf die Annahme des Obergerichts geltend, er und sein Mittäter seien nach einem einheitlichen Handlungsmuster vorgegangen. Im Wesentlichen beanstandet er, dass das Obergericht eine Einzelfallbetrachtung der Handelsgeschäfte und der beteiligten Partner unterlassen und das Tatbestandsmerkmal der Arglist nur im Rahmen des Seriendelikts geprüft habe. Eine genauere Betrachtung hätte nämlich offenbart, dass sich sowohl die einzelnen Optionsgeschäfte als auch die Opfer deutlich voneinander unterschieden. Desgleichen hätte sich ergeben, dass das Kommissionsmodell der A.________ AG nicht in allen Geschäften intransparent und für die Kunden nicht nachvollziehbar gewesen sei. Dies zeige sich namentlich am Beispiel des Geschädigten E.________. Aufgrund der Angaben in den ihm zugestellten Auftragsbestätigungen habe die Kommission ohne Weiteres errechnet werden können. In den Akten fänden sich zahlreiche weitere Beispiele dafür, dass die Kontraktgrösse klar ausgewiesen oder sehr einfach zu berechnen gewesen sei und dass den Kunden die entsprechenden notwendigen Erläuterungen abgegeben worden seien. Eine Einzelfallbetrachtung habe auch nicht hinsichtlich der Opfereigenschaft unterbleiben können. Der Wissensstand der Geschädigten und ihre Vorkenntnisse in Bezug auf die getätigten Geschäfte hätten sich ebenfalls nicht einheitlich und gleich gelagert auf einem derart tiefen Niveau bewegt, wie das Obergericht meine. Der Schluss des Obergerichts, es liege ein einheitliches Handlungsmuster vor, sei daher mit sachlichen Gründen nicht haltbar. 
4.2 Die kantonalen Instanzen nehmen an, der Beschwerdeführer 1 und der Mitangeklagte C.________ hätten alle Kunden der A.________ AG nach einem einheitlichen Muster arglistig getäuscht. Es gebe keine Hinweise dafür, dass sie bei der Akquisition der Kunden in irgendeinem Punkt vom Handlungsmuster abgewichen wären. Die 187 Fälle unterschieden sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich, so dass es genüge, das Merkmal der Arglist allgemein zu beurteilen, und sich eine fallbezogene besondere Prüfung erübrige. 
4.3 Bei einem serienmässig begangenen Betrug handelt der Täter häufig mehrfach nach dem selben Muster, wobei das Handlungsmuster nicht auf ein konkretes Opfer, sondern auf eine ganze Opfergruppe angelegt ist. Soweit die Fälle in tatsächlicher Hinsicht gleichgelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden, darf das Gericht nach der Rechtsprechung die Tatbestandsmerkmale des Betruges, namentlich das Element der arglistigen Täuschung zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam prüfen. Der Richter darf sich allerdings nicht auf die Beurteilung des Handlungsmusters beschränken, sondern muss anschliessend auch die Einzelfälle beurteilen. Dabei genügt es aber, wenn eine ausführliche fallbezogene Erörterung der einzelnen Merkmale nur in denjenigen Fällen erfolgt, die in deutlicher Weise vom üblichen Handlungsmuster abweichen (vgl. BGE 119 IV 284 E. 5a). Wo die Vorgehensweise bei den Einzelfällen nicht nur ähnlich oder gleich gelagert, sondern identisch ist, entfällt die Notwendigkeit einer Prüfung der einzelnen Betrugshandlungen, sofern der Tatbestand schon aufgrund des Handlungsmusters für alle Opfer erfüllt ist (BGE 119 IV 284 E. 5a; Urteile des Kassationshofs 6S.37/2003 vom 5.11.2003 E. 3.3 und 6S.40/2003 vom 6.5.2003 E. 3.2.3). Das gilt namentlich bei Seriendelikten mit einer unübersehbaren Zahl von Geschädigten, wenn nachgewiesen ist, dass diese durch gleichartige, öffentlich erhobene falsche Angaben getäuscht worden sind. Die Annahme eines Serienbetruges darf allerdings nicht dazu führen, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel unterlaufen wird. 
4.4 Die Annahme des Obergerichts, die Voraussetzungen für die Bejahung eines Seriendelikts seien im vorliegenden Fall erfüllt, ist nicht willkürlich. Sämtliche 187 Kunden wurden anhand eines Fragenkataloges befragt, in welchem u.a. um Auskunft über die Aufklärung in Bezug auf die Risiken der Geschäfte im Allgemeinen und in Bezug auf die konkret abgeschlossenen Geschäfte gebeten wurde (Untersuchungsakten D 11/1/119). Aufgrund der Beweiswürdigung des Obergerichts ergibt sich, dass der Ablauf der Geschäftsanbahnung und -abwicklung klar vorgegeben war. Dieser ging von der Kontaktaufnahme durch die Telefonverkäufer über die Zusendung der Werbedokumentation bis zu den weiteren zahlreichen Telefonanrufen, bei denen die Kunden förmlich zu den Investitionen überredet worden sind. Wesentlicher Punkt dabei war, dass die Kunden immer durch die Telefonverkäufer unter täuschenden Angaben über das Verlustrisiko bzw. die Gewinnchancen und über die Höhe der Kommission zum Abschluss gedrängt wurden. Das Obergericht nimmt in dieser Hinsicht denn auch an, insbesondere der Täuschung über die Höhe der Kommissionen und die damit verbundene massive Beeinträchtigung der Gewinnchancen seien auch Kunden erlegen, welche über die allgemeinen Risiken des Optionsgeschäfts grundsätzlich im Bilde gewesen seien. Insofern wirken sich allfällige Unterschiede hinsichtlich Opfergesichtspunkten nicht zugunsten des Beschwerdeführers 1 aus. 
 
Im Übrigen sind im Verfahren insgesamt 23 Kunden als Zeugen oder Auskunftspersonen befragt worden und hat das Obergericht namentlich den Kunden E.________, auf den sich der Beschwerdeführer 1 für seinen Standpunkt speziell beruft, in der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson einvernommen. Damit sind diese Fälle näher betrachtet und auf ihre Übereinstimmung mit dem Handlungsmuster überprüft worden. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. 
 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet. Damit kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer durch die Annahme eines Serienbetruges überhaupt beschwert ist. Seine Beschwer ergibt sich lediglich aus dem Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betruges an sich. Dass dieser zu Unrecht erfolgt sei, macht er zur Hauptsache pauschal mit rechtlichen Argumenten geltend, die als Rechtsfragen im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zu prüfen sind. 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer 1 rügt ferner die Annahme des Obergerichts als willkürlich, in einzelnen Fällen hätten die Kunden die Werbebroschüre und die Auftragsbestätigung mit den AGB erst erhalten, nachdem sie das Geld überwiesen hätten, so dass für sie jegliche Risikowarnung zu spät gekommen sei. 
5.2 Das Obergericht führt aus, das äussere Ablaufmuster sei nicht immer eingehalten worden. Einzelne Kunden seien auch veranlasst worden, Zahlungen unverzüglich im Anschluss an das telefonische Akquisitionsgespräch zu tätigen, d.h. noch bevor sie eine Auftragsbestätigung mit den AGB zur Unterschrift erhalten hätten. Auch die Werbebroschüre sei nicht allen Kunden vor dem telefonischen Akquisitionsgespräch zugestellt worden. Das Obergericht verweist in dieser Hinsicht auf die Einvernahme der Zeugen und Auskunftspersonen (vgl. angefochtenes Urteil S. 62, S. 63, S. 65 und S. 67; vgl. auch S. 72 lit. d). Dass es in der gesamten Prozedur keinen einzigen Beleg für diese Annahme gebe, wie der Beschwerdeführer 1 vorbringt, trifft somit nicht zu. Die Annahme, die Unterlagen der A.________ AG sei den Kunden nicht in allen Fällen vor Abschluss des ersten Geschäfts bzw. vor der Überweisung des Geldbetrages zugestellt worden, ist daher nicht zu beanstanden. 
 
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
6. 
6.1 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer 1 vor, das angefochtene Urteil sei in Bezug auf seine eigenen fachlichen Kenntnisse und diejenigen des Mitangeklagten C.________ widersprüchlich. So halte das Obergericht ihnen einerseits zu Gute, sie beide hätten über genügend Kenntnisse und Erfahrungen im Optionenhandel verfügt, ansonsten sie nicht in der Lage gewesen wären, die ihnen vorgeworfenen Geschäfte zu tätigen. Andererseits werde ihnen vorgeworfen, sie seien weder willens noch in der Lage gewesen, den Anspruch auf eine korrekte Grundinformation der Kunden abzudecken. Ausserdem sei die Annahme, er (Beschwerdeführer 1) sei nicht willens gewesen, die Kunden über die Grundzüge des Optionenhandels aufzuklären, aktenwidrig. Dies ergebe sich schon aus der den Kunden zugesandten Broschüre, in welcher die Mechanismen des Handels in Wort und Bild aufgezeichnet gewesen und in der auf die Risiken der Geschäfte hingewiesen worden sei. 
6.2 Was der Beschwerdeführer 1 in diesem Zusammenhang einwendet, dringt nicht durch. Die Erwägung des Obergerichts, die Täter hätten ohne Frage über ausreichende Erfahrung im Optionenhandel verfügt, um Optionen zu platzieren, findet sich im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Würdigung der Werbebroschüre und dabei insbesondere mit der Frage, ob sich der Beschwerdeführer 1 und der Mitangeklagte C.________ in dieser als "erfahrene Anlageberater" bezeichnen durften. Das Obergericht gelangte an dieser Stelle zur Auffassung, es könne offen gelassen werden, ob sie für die Beratung im Optionenhandel genügend ausgebildet gewesen seien (angefochtenes Urteil S. 49 f.; anders das erstinstanzliche Urteil S. 49 f.). Die Bemerkung im angefochtenen Urteil, wonach der Beschwerdeführer 1 und der Mitangeklagte C.________ weder willens noch in der Lage gewesen seien, den Anspruch der Kunden auf zureichende Information über Ablauf und Risiken des Optionsgeschäfts abzudecken, steht im Kontext der Würdigung der telefonischen Akquisitionsgespräche als arglistige Täuschung (angefochtenes Urteil S. 80 f.). Dass die beiden Täter nicht in der Lage gewesen sind, den Informationsanspruch zu befriedigen, bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Telefonverkäufer, die nach den tatsächlichen Feststellungen zum grossen Teil selbst nicht verstanden, worum es bei den von ihnen angepriesenen Geschäften ging (angefochtenes Urteil S.77), und deren Handeln sich der Beschwerdeführer 1 und der Mitangeklagte C.________ zurechnen lassen müssen. Ein Widerspruch zwischen diesen beiden Stellen im angefochtenen Urteil ist daher nicht ersichtlich. 
 
Nicht in Willkür verfallen ist das Obergericht auch, soweit es annimmt, die Täter seien nicht willens gewesen, die Kunden sachgerecht aufzuklären. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Kunden in den aggressiven Verkaufsgesprächen zum Abschluss der Geschäfte förmlich gedrängt wurden und über das Verlustrisiko getäuscht wurden. Der Hinweis auf die Risiken des Handels mit Optionen in der Werbebroschüre und den AGB ändert daran nichts (angefochtenes Urteil S. 78 f.; vgl. hiezu E. 15.4.3). 
 
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
7. 
7.1 Als krass sachverhaltswidrig erachtet der Beschwerdeführer 1 sodann die Feststellung des Obergerichts, die Kunden hätten sich während der gesamten Geschäftsdauer über das Kommissionsmodell und die Optionsrisiken im Irrtum befunden. Es sei lebensfremd anzunehmen, Kunden wie F.________, G.________, H.________, E.________, I.________ oder J.________, welche über einen Zeitraum von 6 bis 20 Monaten insgesamt 83, 72, 44, 50, 58 resp. 59 Transaktionen getätigt hätten, seien weder über die Kommissionen noch über das Verlustrisiko im Bild gewesen oder hätten auch nicht ansatzweise an ihrem angeblich irrtümlichen Informationsstand zweifeln können. 
7.2 Das Obergericht nimmt an, der Beschwerdeführer 1 und der Mitangeklagte C.________ hätten ihre Kunden mit ihrer Telefonstrategie über die Verlustrisiken der von ihnen vermittelten Optionen getäuscht. Sie hätten wahrheitswidrig die Risiken und Gefahren der konkret angebotenen Geschäfte heruntergespielt und damit die in den AGB und den Auftragsbestätigungen angebrachten standardisierten Verlustwarnungen entkräftet (angefochtenes Urteil S. 102 ff.). Dass die Täuschung bei den Kunden auch über die ersten Verlustgeschäfte weg andauerte, begründet das Obergericht ebenfalls mit der Telefonstrategie der Täter, durch welche die Kunden unter dem Vorwand, nur mit einer Neuinvestition könne der Verlust wieder kompensiert werden, zum Abschluss weiterer Geschäfte überredet wurden (angefochtenes Urteil S. 79). Ob dadurch die Merkmale der arglistigen Täuschung und des Irrtums erfüllt sind, beschlägt Rechtsfragen, die im Rahmen der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zu prüfen sind. Insofern kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. 
8. 
8.1 Eventualiter rügt der Beschwerdeführer 1 die obergerichtliche Strafzumessung sei willkürlich. Er wendet sich dabei in erster Linie dagegen, dass das Obergericht bei ihm für den gewerbsmässigen Betrug und die Urkundenfälschung eine Einsatzstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten für angemessen erachte, beim Mitangeklagten C.________, der bezüglich Verschulden und Tatausführung gleich wie er behandelt werde, aber lediglich eine solche von 3 Jahren und 6 Monaten. Willkürlich wirke sich daneben auch die zusätzliche Strafminderung für C.________ wegen seiner Kooperation mit dem Untersuchungsrichter aus. 
8.2 Gemäss Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer anderen Bundesbehörde geltend gemacht werden kann. Soweit die Ungleichbehandlung gegen die in Art. 63 StGB enthaltenen Grundsätze der Strafzumessung verstösst, ist sie mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zu rügen. Denn die Frage, ob die kantonale Behörde die Strafe nach den Grundsätzen von Art. 63 StGB richtig bemessen hat, betrifft Bundesrecht. Die staatsrechtliche Beschwerde kommt nur zum Zug, wenn ausnahmsweise eine unzulässige Ungleichbehandlung vorliegt, ohne dass die bundesrechtlichen Zumessungsregeln verletzt wären (BGE 116 IV 292 E. 2). Dies ist hier nicht der Fall. Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt daher nicht eingetreten werden. 
9. 
9.1 Der Beschwerdeführer 2 wendet sich gegen die Verrechnung der freigegebenen Kaution mit den amtlichen Kosten. Sein Sohn, der Beschwerdeführer 1, sei seinerzeit gegen eine Kaution in der Höhe von Fr. 150'000.-- aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Diese sei im Umfang von Fr. 90'000.-- von dessen Ehefrau und im Umfang von Fr. 60'000.-- von ihm (dem Beschwerdeführer 2) gestellt worden. Die Kaution sei später im Umfang von Fr. 50'000.-- freigegeben worden, wobei Fr. 20'000.-- an ihn zurückerstattet worden seien. Den Restbetrag von Fr. 100'000.--, einschliesslich eines von ihm stammenden Anteils von Fr. 40'000.-- habe das Obergericht im angefochtenen Urteil zwar ebenfalls freigegeben, in der Folge aber zur Deckung der Untersuchungs-, Gerichts- und Verteidigerkosten verwendet. Dies sei mit sachlichen Gründen nicht haltbar. Soweit die Kaution von einem Dritten geleistet wurde, stehe dem Staat kein Verrechnungsanspruch für Verfahrenskosten zu, die dieser nicht verursacht habe. Das Obergericht verkenne zudem den Gehalt des zivilrechtlichen Instituts der Verrechnung gemäss Art. 120 OR, welches die Identität der Parteien voraussetze. Im vorliegenden Fall habe er als die Kaution leistender Vater des Angeschuldigten keine Kostenpflichten gegenüber dem Staat. Schliesslich verletze das Vorgehen des Obergerichts das Rückwirkungsverbot von Gesetzen. Die Bestimmung von § 17ter Abs. 4 StPO/ZG sei erst seit dem 1. Januar 2003 in Kraft. Der frühere § 17 aStPO/ZG habe lediglich den Grundsatz enthalten, dass gegen Sicherheitsleistung eine Freilassung aus der Untersuchungshaft möglich sei. 
9.2 Das Obergericht ordnete an, die vom Beschwerdeführer 1 geleistete Kaution im Betrag von Fr. 100'000.-- sei freizugeben und mit den vom Beurteilten zu tragenden Untersuchungs-, Gerichts- und Verteidigerkosten zu verrechnen. Ein allfällig verbleibender Rest solle dem Beschwerdeführer 1 nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel zurückerstattet werden (angefochtenes Urteil S. 173, 176 [Dispositiv Ziff. 5]). 
 
Bereits das Strafgericht hatte die hinterlegte Sicherheitsleistung freigegeben und ungeachtet des Umstands, dass diese offenbar von Verwandten des Beschwerdeführers 1 geleistet worden sei, mit den von diesem zu tragenden Kosten verrechnet. Allfällige Rückerstattungsansprüche der Verwandten gegenüber dem Beschwerdeführer 1 seien nicht relevant und blieben von der anzuordnenden Verrechnung der Kaution mit den Verfahrenskosten unberührt (erstinstanzliches Urteil S. 176, 180 [Dispositiv Ziff. 5]). 
9.3 
9.3.1 Nach der Regelung des kantonalen Strafprozessrechts kann der Untersuchungsrichter anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mildere Ersatzmassnahmen, namentlich eine Sicherheitsleistung anordnen (§ 17ter Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZG). Die Kaution verfällt gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung dem Kanton, wenn der Beschuldigte den Aufforderungen der Strafverfolgungsbehörden nicht Folge leistet oder sich nicht an die Auflagen hält. Nach § 17ter Abs. 4 StPO/ZG kann die freizugebende Sicherheitsleistung zur Deckung von Bussen, Ersatzforderungen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden (vgl. auch Art. 238 Abs. 2 des bundesrätlichen Entwurfs zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung, Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, BBl 2006, 1460). Nach der Rechtsprechung kann die Kaution auch von einer Drittperson geleistet werden, wenn der Beschuldigte nicht in der Lage ist, eine Sicherheitsleistung aus eigenen Mitteln zu erbringen (Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung 1P.197/2004 vom 21.4.2004 E. 2.4). Die Kaution soll sicher stellen, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren unterzieht und gegebenenfalls die Strafe antritt. Der Sicherstellung anderer Verpflichtungen, etwa der Sicherung des gesamten Strafvollzuges, dient sie indes nicht (BGE 107 Ia 206 E. 2b). 
9.3.2 Der Beschwerdeführer 1 wurde mit Verfügung des Verhöramtes Zug vom 26. August 1997 in Untersuchungshaft versetzt (Untersuchungsakten D 2/2/1/1/1). Mit Verfügung vom 19. September 1997 wurde er gegen Hinterlegung einer Sicherheitsleistung von Fr. 150'000.-- aus der Untersuchungshaft entlassen. In Ziff. 2 der Verfügung wurde darauf hingewiesen, dass der Kautionsbetrag vorab für die Begleichung der Untersuchungs- und Gerichtskosten, gegebenenfalls auch der Kosten für die amtliche Verteidigung verwendet werde (Untersuchungsakten D 2/2/1/17). Am 18. August 1998 reduzierte das Verhöramt Zug die Sicherheitsleistung auf Fr. 100'000.--. Der dadurch frei werdende Betrag von Fr. 50'000.-- wurde im Umfang von Fr. 30'000.-- der Ehefrau des Beschwerdeführers 1 zurückerstattet und im Umfang von Fr. 20'000.-- zunächst beschlagnahmt (Untersuchungsakten D 2/2/1/21). In dieser Verfügung (S. 2) wird auf ein Schreiben des Rechtsvertreters vom 13. Juli 1998 hingewiesen, nach welchem die Kaution im Umfang von Fr. 90'000.-- von der Ehefrau und im Umfang von Fr. 60'000.-- von den Eltern des Beschwerdeführers 1 auf seine Rechnung gestellt worden sei. Diesem Schreiben legte der Rechtsanwalt als Beleg Kontoauszüge der Eltern und der Ehefrau bei (vgl. Untersuchungsakten D 2/1/1/60 S. 2 f. und D 2/1/1/74-76). Mit Urteil vom 30. Oktober 1998 ordnete die Justizkommission des Kantons Zug an, dass der beschlagnahmte Betrag von Fr. 20'000.-- an die Eltern des Beschwerdeführers 1 zurückzuerstatten sei (vgl. Untersuchungsakten D 2/1/1/102), womit sie anerkannt hat, dass die Kaution in diesem Umfang von den Eltern gestellt worden ist. 
9.3.3 Gegen den erstinstanzlichen Entscheid in Bezug auf die Verwendung der Kaution zur Deckung der Verfahrenskosten hat einerseits die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 Berufung erhoben, auf welche das Obergericht indes nicht eingetreten ist, weil diese die Kaution nicht in eigenem Namen geleistet, sondern sie aus freien Stücken dem Beschwerdeführer 1 zur Verfügung gestellt habe und sie insofern zur Berufung nicht legitimiert sei (angefochtenes Urteil S. 28 f., vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 176; vgl. zur Parteistellung des Dritten: Urteil des Kassationshofs 6P.22/1995 vom 23.11.95 E. 1c; zur Parteistellung des Dritten im Verfallsverfahren: Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung 1A.98/2003 vom 27.10.2003 E. 3.2). Gegen die Verwendung der Kaution zur Deckung der Verfahrenskosten hat sich andererseits der Beschwerdeführer 1 in seiner eigenen Berufung gewendet (vgl. Berufung, Beschwerdebeilage 4, S. 58). Seine Eltern haben das Urteil des Strafgerichts in diesem Punkt nicht angefochten. Damit hat der Beschwerdeführer 2 den kantonalen Instanzenzug nicht persönlich ausgeschöpft (Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl. Bern 1994, S. 330). Da die staatsrechtliche Beschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 OG), kann auf seine Beschwerde daher nicht eingetreten werden. 
10. 
Aus dem selben Grund nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer 2 Willkür hinsichtlich der Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte geltend macht und vorbringt, auf den gesperrten Konten bei der Deutschen Bank hätten Beträge von EUR 3'300.-- und EUR 39.37 sowie ein Saldo von EUR 191.04 beim Konto der Bank Austria in Dornbirn nicht seinem Sohn, sondern ihm selbst gehört. 
 
Bereits das Strafgericht hatte die beschlagnahmten Vermögenswerte, insbesondere die auf den Konti der Deutschen Bank und der Bank Austria liegenden Beträge eingezogen. Es stützte sich - wie in zweiter Instanz auch das Obergericht - auf eine Zeugenaussage des Beschwerdeführers 2, wonach auf den gesperrten Konten bei der Deutschen Bank bis auf die Einzahlung von Fr. 15'000.--, welche von ihm (dem Beschwerdeführer 2) herrührte, und auf dem Konto "Dornbirn" auf der Bank Austria alles Geld vom Sohn stammte (erstinstanzliches Urteil S. 150 ff., 155, 181 [Dispositiv Ziff. 6.1]; vgl. auch angefochtenes Urteil S. 162 f.). 
 
Gegen die Anordnung der Einziehung durch das Strafgericht hat der Beschwerdeführer 2 ebenfalls nicht in eigenem Namen Berufung erhoben. Der Einziehungsentscheid ist lediglich vom Beschwerdeführer 1 angefochten worden (Berufung, Beschwerdebeilage 4, S. 55). Der Beschwerdeführer 2 hat auch insofern den kantonalen Instanzenzug nicht ausgeschöpft. 
11. 
11.1 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer 1 die Festsetzung des Honorars für die amtliche Verteidigung durch das Obergericht. Sein Verteidiger, der Beschwerdeführer 3, erhebt in diesem Punkt zusätzlich in eigenem Namen Beschwerde. Beide Beschwerdeführer machen geltend, das Obergericht habe, indem es den Stundenansatz mit einem blossen Hinweis auf eine angeblich ständige Praxis auf Fr. 180.-- festgesetzt habe, sein Ermessen, das ihm gemäss § 15 Abs. 2 der Verordnung des Zuger Obergerichts über den Anwaltstarif (BGS 163.4) zustehe, nicht ausgeübt und die Begründungspflicht verletzt. Darüber hinaus sei das Honorar auch sachlich nicht gerechtfertigt. Die vom Obergericht als "sehr grosser Wirtschaftsstraffall" bezeichnete Angelegenheit sei für die Verteidigung mit sehr aufwändigen Bemühungen verbunden gewesen. Die Festsetzung der Entschädigung am untersten Ende der Skala werde der Tragweite und dem Ausmass des zu beurteilenden Falles nicht gerecht. 
11.2 Das Obergericht setzt den Stundenansatz für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren gemäss ständiger Praxis auf Fr. 180.-- fest und spricht dem Beschwerdeführer 3 demgemäss für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von Fr. 17'893.-- (97,85 Std. à Fr. 180.-- und 3,5 Std. à Fr. 80.--) zuzügl. Auslagen und MWSt, insgesamt somit Fr. 19'920.50 zu (angefochtenes Urteil S. 173). Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend u.a. aus den Kosten der amtlichen Verteidigung auferlegt es dem Beschwerdeführer im Umfang von drei Vierteln (angefochtenes Urteil S. 177 Ziff. 7). Zudem bestätigt es den Kostenspruch des Strafgerichts, welches die Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrenskosten, unter Einschluss der Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 26'903.85 dem Beschwerdeführer 1 auferlegte (angefochtenes Urteil S. 177 [Dispositiv Ziff. 7]; erstinstanzliches Urteil S. 182 [Dispositiv Ziff. 7]). Auch das Strafgericht ging für die Bemessung der Kosten für die amtliche Verteidigung von einem Stundenansatz von Fr. 180.-- aus (erstinstanzliches Urteil S. 175 f.). 
11.3 
11.3.1 Der Beschwerdeführer 3 hat den erstinstanzlichen Entscheid bezüglich der Festsetzung des Honorars für den amtlichen Verteidiger sinngemäss auch in eigenem Namen angefochten (Berufung, Beschwerdebeilage 4, S. 58 f.), so dass auf die Beschwerde in Bezug auf die Bemessung des Verteidigerhonorars für beide Instanzen einzutreten ist. 
11.3.2 Das Dispositiv des angefochtenen Urteils bestimmt in den Ziff. 7 und 8 einerseits, welchen Betrag der Beschwerdeführer 1 dem Kanton Zug schuldet, andererseits legt er den Umfang der Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers 3 fest. Der angefochtene Punkt enthält somit zwei verschiedene Entscheide, die miteinander vermengt sind und die zu einer Interessenkollision zwischen dem Verurteilten und seinem Verteidiger führen können. Für die Beurteilung der Beschwerde in Bezug auf die Festsetzung des Honorars für die amtliche Verteidigung sind daher die beiden Bedeutungen der angefochtenen Position auseinander zu halten (Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung 1P.705/1989 vom 26.3.1990 E. 1b). 
 
In den angefochtenen Punkten des Dispositivs wird bestimmt, welche Kosten der Beschwerdeführer 1 zu bezahlen hat. Der Beschwerdeführer 3 macht geltend, die für die amtliche Verteidigung festgesetzten Beträge seien zu niedrig. Der Beschwerdeführer 1 hat indessen kein eigenes rechtliches Interesse, die Beträge in diesem Sinne anzufechten. Es fehlt ihm daher an der nach Art. 88 OG notwendigen Beschwer (Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung 1P.705/1989 vom 26.3.1990 E. 2). 
11.3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt den Kantonen bei der Bemessung des Honorars eines amtlichen Rechtsvertreters ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht kann demnach nur eingreifen, wenn die kantonalen Bestimmungen, welche den Umfang der Entschädigung umschreiben, in Verletzung von Art. 9 BV willkürlich angewendet werden oder wenn die kantonalen Behörden ihr Ermessen überschreiten oder missbrauchen. Darüber hinaus kann die Festsetzung eines Honorars wegen Verletzung des Willkürverbots aufgehoben werden, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Bei der Beurteilung einer konkreten Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen Obwohl die Entschädigung des Offizialverteidigers gesamthaft gesehen angemessen sein muss, darf sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsanwalt. Dabei muss auch die Anwendung eines Rahmentarifes den Anforderungen der Verfassung genügen (BGE 118 Ia 133 E. 2b, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 I 1 E. 3a ). 
11.3.4 Gemäss § 10ter Abs. 4 StPO/ZG wird der amtliche Verteidiger aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Höhe der Entschädigung wird im Erkenntnisverfahren vom erkennenden Richter festgesetzt. Ob und gegebenenfalls inwieweit der Beschuldigte dem Staat diese Kosten zu vergüten hat, wird im Endentscheid bestimmt. Gemäss Abs. 5 derselben Bestimmung wird dem Beschuldigten auf besonderes Gesuch hin die Unentgeltlichkeit gewährt, wenn er nicht über die nötigen Mittel verfügt, um für die Kosten des amtlich bestellten notwendigen Verteidigers aufzukommen. Nach § 15 Abs. 1 der Verordnung des Zuger Obergerichts über den Anwaltstarif (BGS 163.4), nach welcher Bestimmung sich auch die Entschädigung für die amtliche Verteidigung richtet (§ 16 Abs. 1), bemisst sich das Honorar in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin. Der Stundenansatz beträgt Fr. 180.-- bis Fr. 300.-- (Abs. 2). Nach der Anwendungsregel von § 2 der Verordnung sind die Honorare innerhalb dieser Grenzen nach der Schwierigkeit des Falles sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. 
 
Sowohl das Obergericht wie das Strafgericht haben den vom Beschwerdeführer 3 in Rechnung gestellten Aufwand in zeitlicher Hinsicht als ausgewiesen erachtet und diesen nicht herabgesetzt (angefochtenes Urteil S. 173; erstinstanzliches Urteil S. 175). Hingegen haben beide Instanzen entgegen dem Antrag des amtlichen Verteidigers den Stundenansatz nicht auf Fr. 250.--, sondern auf Fr. 180.--, mithin am unteren Ende des gemäss Tarif möglichen Honorarrahmens festgesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Wahl des Ansatzes liegt im Rahmen des Ermessens der erkennenden Behörde, in welchen das Bundesgericht hier nicht eingreift. Solange sich der Stundenansatz für die Bemessung der Anwaltskosten im Rahmen der Tarifordnung bewegt, diese selbst verfassungskonform ist und das Honorar unter Berücksichtigung des in Rechnung gestellten Zeitaufwands gesamthaft gesehen als angemessen erscheint, ist die Wahl des minimalen Stundenansatzes jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. 
 
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 erweist sich somit als unbegründet. 
12. 
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers 1 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 nicht einzutreten und ist die Beschwerde des Beschwerdeführer 3 abzuweisen. 
 
 
II. Nichtigkeitsbeschwerde 
13. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden, soweit sie sich gegen die Feststellung des Sachverhalts richtet (BGE 122 IV 71 E. 2 a.E.; 121 IV 131 E. 5b). 
14. 
Der Beschwerdeführer 1 wendet sich auch im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zunächst gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betruges. 
14.1 In dieser Hinsicht rügt er ebenfalls eine Verletzung von Art. 18 StGB. Er habe sich auf die Auskunft des von ihm beigezogenen Rechtsanwalts, der die Drucksachen und Vertragsunterlagen geprüft habe, verlassen dürfen. Ausserdem habe er seinen Kunden die notwendigen Informationen geliefert und korrekte Geschäftsunterlagen ausgehändigt, woraus sich ergebe, dass er sie nicht über das Verlustrisiko und die Höhe der Kommission habe täuschen wollen. Zudem sei das Kommissionsmodell der A.________ AG, das er im Wesentlichen von früheren Arbeitgebern übernommen habe, nicht zu beanstanden gewesen. Zuschläge in der Grössenordnung von ca. 40 % seien in jener Zeit üblich gewesen. 
14.2 Was der Beschwerdeführer 1 hier vorbringt, betrifft im Wesentlichen Tatfragen, die er bereits im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde aufgeworfen hat. Der Kassationshof ist dort zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer 1 aus den Bekundungen des als Zeugen befragten Anwalts und seiner Mitarbeiterin nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (E. 3.4.2). 
 
Bundesrecht ist bei der Frage des Vorsatzes nur verletzt, wenn die kantonale Instanz ihrem Urteil einen unzutreffenden Vorsatzbegriff zugrunde gelegt hat. Das ist hier nicht der Fall. Soweit sich der Beschwerdeführer 1 auf Rechtsirrtum, mithin auf mangelndes Unrechtsbewusstsein berufen will, ist seine Beschwerde unbegründet. Denn nach der Rechtsprechung gilt, wo sich ein Rechtsunkundiger auf die Beratung durch einen Anwalt verlässt, ein Rechtsirrtum nur dann als unvermeidbar, wenn die Auskunft sich auf eine komplexe Rechtsfrage bezieht und die Prüfung lückenlos gewesen ist (BGE 129 IV 6 E. 4; 121 IV 109 E. 5b; ferner Guido Jenny, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 20 N 21). Zumindest von einer lückenlosen Prüfung kann hier nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht die Rede sein. Denn der Rechtsanwalt hat nach den Feststellungen der Vorinstanz in Bezug auf das von der A.________ AG angewendete Kommissionsmodell keine Unbedenklichkeitserklärung abgegeben, so dass sich der Beschwerdeführer 1 für seinen Standpunkt nicht auf zureichenden Gründe berufen könnte. Im Übrigen gründet der Schuldspruch wegen Betruges nicht ausschliesslich auf den täuschenden Angaben in den Geschäftsunterlagen, sondern in erster Linie auf dem Vorgehen der Telefonverkäufer (angefochtenes Urteil S. 100). 
-:- 
Inwieweit der Beschwerdeführer 1 über die Höhe der Kommissionen getäuscht hat, ist im Rahmen der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der arglistigen Täuschung zu untersuchen. 
 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
15. 
Im Weiteren macht der Beschwerdeführer 1 geltend, der Tatbestand des Betruges sei auch in objektiver Hinsicht nicht erfüllt. 
15.1 
15.1.1 Im Einzelnen bringt er in diesem Zusammenhang zunächst vor, es fehle an einer strafrechtlich relevanten Täuschung. Die Veranlassung zum Abschluss von Optionsgeschäften erfülle den Tatbestand des Betruges nicht, wenn über die Verlustrisiken aufgeklärt worden sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Aus den entsprechenden Hinweisen in den Geschäftsunterlagen ergebe sich, dass die Kunden der A.________ AG sich der enormen Verlustrisiken bewusst gewesen seien. Kunden, welche auf die Verlustrisiken aufmerksam gemacht und die zudem handelsgewohnt seien, könnten nicht betrogen werden. Dass die Empfehlungen zum Kauf bestimmter Produkte an sich falsch gewesen seien, sei im Übrigen nicht nachgewiesen. Selbst wenn ein Geschäft im nachhinein als objektiv falsche Beratung bezeichnet werden müsste, könnte dies noch nicht als Betrug gewürdigt werden. 
 
Hinsichtlich des Kommissionsmodells stellt sich der Beschwerdeführer 1 auf den Standpunkt, den Kunden sei mitgeteilt worden, dass die A.________ AG Kommissionen von 1 - 3 % von der Kontraktgrösse erhebe. Aufgrund der Verkaufsdokumentation hätten ihnen die Faktoren für die Berechnung der jeweiligen Kontraktgrösse zur Verfügung gestanden. Die Kunden hätten der Kommissionshöhe aber gar keine Bedeutung beigemessen, weil sie im schlimmsten Fall ohnehin mit einem Totalverlust gerechnet hätten. 
15.1.2 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer 1 geltend, auch das Merkmal der Arglist sei nicht erfüllt. Er und sein Kompagnon hätten weder betrügerische Machenschaften angewendet noch ein Lügengebäude errichtet. Darüber hinaus scheide Arglist auch aufgrund der Opfermitverantwortung aus. Alle Kunden hätten die Geschäfte im Wissen darum getätigt, dass sie hoch spekulativ gewesen seien. 
15.1.3 Schliesslich wendet der Beschwerdeführer 1 ein, es fehle am Motivations- und Kausalzusammenhang. Dass die Kunden sich von den angeblichen Täuschungshandlungen hätten in einen Irrtum versetzen und zu den Vermögensdispositionen hätten motivieren lassen, sei nicht nachgewiesen. Es treffe nicht zu, dass keine vernünftige Gewinnchance bestanden habe. In welchen Geschäften die Höhe der Kommission einen Gewinn verunmöglicht habe, und in welchen unabhängig von der Kommissionsgrösse ohnehin ein Verlust eingetreten wäre, sei nicht abgeklärt worden. 
15.2 
15.2.1 Die Vorinstanz erblickt die strafrechtlich relevante Täuschung in den von den Tätern verschickten Werbeunterlagen, in der Telefonstrategie und im Kommissionsmodell. 
 
Hinsichtlich der Werbebroschüre nimmt die Vorinstanz an, diese habe bei den potentiellen Kunden den Eindruck erweckt, die A.________ AG sei eine international tätige, seriöse Firma, die Anlagen vermittle und Anlageberatung anbiete. Die Kunden hätten die Broschüre so interpretieren dürfen, dass die A.________ AG über Mitarbeiter verfügte, die in der Lage gewesen seien, sie als interessierte Anleger sachgerecht zu beraten. Dies habe indes nicht zugetroffen. Mit der Broschüre hätten die Täter in erster Linie über die innere Tatsache getäuscht, dass es ihnen nie um eine seriöse Anlagevermittlung und professionelle Beratung, sondern einzig um ihren eigenen finanziellen Vorteil gegangen sei. 
 
Hinsichtlich der Telefonstrategie der A.________ AG führt die Vorinstanz aus, diese sei darauf angelegt gewesen, die Kunden über die Seriosität der Gesellschaft, über die angebliche Sachkenntnis ihrer Mitarbeiter und den versierten Umgang mit dem Börsengeschehen sowie über das hohe Verlustrisiko der vermittelten Optionen zu täuschen. Das Ziel habe darin bestanden, die Kunden in der irrtümlichen Meinung zu bestärken, es handle sich bei den Optionen, deren Vermittlung die Gesellschaft anbot, um ein Geschäft mit geringem Risiko und guten Gewinnchancen. Die Kunden seien am Telefon so lange bearbeitet worden, bis sie eine oder mehrere Optionen gekauft hätten. Sei das Verlustrisiko zur Sprache gekommen, hätten die Telefonverkäufer auf die Zusammenarbeit mit renommierten Brokerhäusern hingewiesen oder den Kunden vorgegeben, sie könnten einen Verlust minimieren, weil sie über besondere Informationsmittel verfügten und das Börsengeschehen unmittelbar und jederzeit verfolgen könnten. Damit sei das Verlustrisiko als wenig wahrscheinlich dargestellt oder heruntergespielt worden. Falls die Kunden vorher die Werbebroschüre oder die AGB gesehen hätten, hätten sie davon ausgehen dürfen, es verhalte sich so, wie ihnen dies die Telefonverkäufer erklärt hätten, etwa, "dass ein Verlust nur im Katastrophenfall eintreffen könnte", "dass die A.________ AG seit Jahren mit Profit und zwar mit grossen Kunden arbeite, oder dass man mit einer Option auf Kupfer kein Risiko eingehe", oder "dass es innerhalb des Optionenhandels verschiedene Produkte mit unterschiedlichem Risiko gäbe, und dass die Produkte, die konkret empfohlen würden, kein Risiko beinhalteten". Die Kunden hätten aufgrund dieser Situation davon ausgehen dürfen, es komme nicht auf die standardisierten, d.h. in den AGB oder den Kaufbestätigungen abgedruckten Verlustwarnungen an, sondern auf das, was ihnen im Akquisitionsgespräch gesagt worden sei. Soweit die Kunden die Werbebroschüre oder die Auftragsbestätigung samt AGB erst zu Gesicht bekommen hätten, nachdem sie das Geld bereits überwiesen hätten, sei die Risikowarnung ohnehin zu spät gekommen. Habe ein Kunde mit einer Option einen Verlust erlitten, sei er mit der Begründung, er könne den Verlust nur mit einer Neu-Investition wieder wettmachen, zu einem weiteren Geschäftsabschluss überredet worden. Habe der Kunde einen Gewinn gemacht, sei er nach den Vorgaben der A.________ AG im Leitfaden für Verkaufsgespräche solange bearbeitet worden, bis er sich dazu entschlossen habe, den Gewinn neu zu investieren (sog. roll-over). 
 
In Bezug auf die von der A.________ AG erhobenen Kommissionen kommt die Vorinstanz schliesslich zum Schluss, diese seien intransparent und übersetzt gewesen, was dazu geführt habe, dass die Kunden kaum mehr eine Chance gehabt hätten, einen Gewinn zu realisieren. Zudem hätten die Täter ihre Kunden über die Höhe der Kommissionen unvollständig informiert. Zwar seien die Prozentzahlen der Kontraktgrösse, nach welcher sich die Kommission berechnete, in der Werbebroschüre, in den AGB, den Auftragsbestätigungen und gelegentlich auch in den Verkaufsgesprächen klar kommuniziert worden. Hingegen habe weder bei den Kunden noch bei den angestellten Telefonverkäufern (mit Ausnahme eines einzigen Verkäufers) Klarheit über den Begriff der Kontraktgrösse, den Zusammenhang zwischen Kontraktgrösse und Kommission und deren Auswirkungen auf die Gewinnchance bestanden. Die Kontraktgrösse sei in den Auftragsbestätigungen nicht angegeben gewesen. Dort sei unter dieser Rubrik nur der Kontraktgegenstand oder die Kontraktspezifikation und die gehandelte Einheit vermerkt worden. Für die Berechnung der Kontraktgrösse wären weitere Informationen notwendig gewesen, die sich jedoch keinen Unterlagen hätten entnehmen lassen. Auch in der Abrechnung, welche die Kunden nach dem Verkauf der Option erhalten hätten, sei die Kommission nicht separat ausgewiesen gewesen, sondern mit der Optionsprämie vermengt worden. Die Prämienberechnung sei daher nicht überprüfbar und das Verhältnis zwischen dem Kaufpreis der Option und der Kommission nicht feststellbar gewesen. Schliesslich seien die Kunden auch darüber getäuscht worden, dass die Kommission, welche die A.________ AG den Brokern zu bezahlen hatte, nicht wie in Rechnung gestellt $ 85, sondern lediglich $ 35.14 oder $ 45.-- betragen habe. 
15.2.2 In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Arglist nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer 2 und der Mitangeklagte C.________ hätten sich eigentlicher betrügerischer Machenschaften bedient. In Bezug auf den Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung stellt die Vorinstanz fest, bis auf einen Kunden, der schon einmal ein Optionsgeschäft getätigt habe, welches mit Verlust geendet hatte, habe kein Kunde je privat oder beruflich etwas mit Optionsgeschäften zu tun gehabt. Alle Kunden seien zudem zwar mehr oder weniger darüber im Bild gewesen, dass ein Verlustrisiko bestand. Der Informationsstand der Kunden über die Verlustrisiken sei jedoch unterschiedlich gewesen. Die Kunden, welche keine Ahnung vom Ablauf des Optionsgeschäfts gehabt hätten, hätten sich leicht mit der Behauptung abspeisen lassen, das Geschäft sei im konkreten Fall ohne ein ins Gewicht fallendes Risiko, und seien in der Regel nicht in der Lage gewesen, mit Fragen nachzuhaken. Kunden, welche sich nach dem Risiko erkundigt hätten, sei erklärt worden, dass sie mit der Anlage kein Risiko eingingen. Zudem seien die Täuschungen über die Höhe der Kommission und über die damit verbundene massive Beeinträchtigung der Gewinnchancen für keinen der Kunden zu durchschauen gewesen. 
15.2.3 Durch dieses Vorgehen des Beschwerdeführers 1 und des Mitangeklagten C.________ bzw. das ihnen zuzurechnende Verhalten der Telefonverkäufer seien die Kunden zu einer Vermögensdisposition verleitet worden, welche einen Vermögensschaden bewirkt habe. Dieser entspreche der Summe der Überweisungen im Umfang von Fr. 8'576'706.85, denn die Geschädigten hätten mit dem Abschluss des Geschäfts eine Gegenleistung erhalten, die weniger wert gewesen sei, als dies nach der vorgespiegelten Sachlage hätte der Fall sein müssen. 
15.3 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 
15.3.1 Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Aussage oder Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende Geschehnisse oder Zustände. Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen. Wer Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge macht, täuscht somit nicht, auch wenn sie nicht seiner wirklichen Überzeugung entsprechen (Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 6. Aufl. Bern 2003, § 15 N 7 f., 9). Massgebend ist, ob die Äusserung ihrem objektiven Sinngehalt nach einen Tatsachenkern enthält (vgl. BGE 119 IV 210 E. 3b mit Hinweis). 
15.3.2 Die Täuschung muss ferner arglistig sein. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der wirtschaftlichen Eigenverantwortung des konkreten Opfers wird bei der Prüfung der Arglist nicht in einer rein objektiven Betrachtung darauf abgestellt, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Das ist insbesondere bei geistesschwachen, unerfahrenen oder auf Grund des Alters oder einer (körperlichen oder geistigen) Krankheit beeinträchtigten Opfern von Bedeutung, ferner bei solchen, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite ist die besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 146 E. 3a mit Hinweisen). 
 
In diesem Sinne wird Arglist von der Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt. Bei einer blossen Summierung mehrerer Lügen scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Angaben für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte. Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die aus einem ganzen System von Lügen bestehen und gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraussetzen. Machenschaften sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 6S.96/2005 vom 1.12.2005 E. 5.4; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a). 
 
Arglist ist aber auch schon bei einfachen falschen Angaben erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a). 
15.3.3 Ein Vermögensschaden liegt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert tatsächlich vermindert ist (Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven). Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 122 IV 279 E. 2a; 121 IV 104 E. 2c je mit Hinweisen). Bei gegenseitigem Leistungsaustausch ist dies der Fall, wenn die eigene Leistung des Betroffenen durch die erworbene Gegenleistung nicht ausgeglichen wird (BGE 120 IV 122 E. 6 b/bb). Bei objektiver Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung liegt ein Schaden vor, wenn die Gegenleistung den individuellen Bedürfnissen des Getäuschten nicht entspricht und für seine Zwecke unbrauchbar ist (Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 15 N 49, 51 f.). 
15.3.4 Nach der Rechtsprechung kann das Gericht bei einem serienmässig begangenen Betrug, wo der Täter nach einem einheitlichen Handlungsmuster vorgeht und dieses auf eine ganze Opfergruppe gerichtet ist, die Tatbestandsmerkmale des Betruges, namentlich das Element der arglistigen Täuschung zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam prüfen, soweit diese in tatsächlicher Hinsicht gleichgelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden. Eine ausführliche fallbezogene Erörterung der einzelnen Merkmale muss nur in denjenigen Einzelfällen erfolgen, die in deutlicher Weise vom üblichen Handlungsmuster abweichen (vgl. BGE 119 IV 284 E. 5a). Wo die Vorgehensweise bei den Einzelfällen nicht nur ähnlich oder gleich gelagert, sondern identisch ist, entfällt die Notwendigkeit einer Prüfung der einzelnen Betrugshandlungen, sofern der Tatbestand schon aufgrund des Handlungsmusters für alle Opfer erfüllt ist (BGE 119 IV 284 E. 5a; vgl. oben E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 
15.4 Die Geschäftstätigkeit der vom Beschwerdeführer 1 und dem Mitangeklagten C.________ geführten A.________ AG bestand in der Vermittlung von Optionsgeschäften, d.h. von Finanzderivaten, an eine Vielzahl von Kunden. 
15.4.1 Derivative Finanzinstrumente sind Termingeschäfte, d.h. Verträge über den Kauf oder Verkauf bestimmter Güter auf einen in der Zukunft liegenden Termin zu einem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorbestimmten Preis. Geschäftsabschluss und Geschäftserfüllung (settlement) fallen zeitlich mithin auseinander. Im Zeitraum zwischen Vereinbarung und Abwicklung des Geschäfts unterliegt das gehandelte Gut oftmals erheblichen Preisschwankungen, die spekulativ ausgenutzt werden können. Ist der Marktpreis seit Abschluss des Termingeschäfts im Verhältnis zum fixierten Preis gestiegen, führt dies zu einem Gewinn auf Seiten des Käufers bzw. zu einem Verlust auf Seiten des Verkäufers. Börsengehandelte Terminkontrakte (futures) in Waren (commodity futures, z.B. Aktien, Obligationen, Rohstoffe oder Edelmetalle) und Finanzwerten (financial futures, z.B. Indizes, Zinsinstrumente oder Devisen) sind Geschäfte, die sich bezüglich Verfalltermin und Kontraktgrösse durch einen höheren Grad an Standardisierung auszeichnen (Urs Emch/Hugo Renz/Reto Arpagaus, Das Schweizerische Bankgeschäft, 6. Aufl. Zürich 2004, N 2052 ff.; Peter Nobel, Schweizerisches Finanzmarktrecht, 2. Aufl. Bern 2004, S. 38 f. N 109 f.; Dieter Zobl/Stefan Kramer, Schweizerisches Kapitalmarktrecht, Zürich 2004, N 564 f.). 
 
Zu den Derivaten gehören auch Optionen. Mit diesen erwirbt der Käufer gegen Entrichtung einer dem Schreiber zufliessenden Prämie das Recht, aber nicht die Pflicht, zu einem bestimmten Fälligkeitstermin bzw. innerhalb einer festgelegten Frist (Laufzeit) zu einem zum Voraus fixierten Ausübungspreis (strike) einen Basiswert (underlying) zu erwerben (call-option) bzw. zu veräussern (put-option). Demgegenüber verpflichtet sich der Verkäufer (Schreiber oder Stillhalter) gegen Erhalt der Prämie, im Falle der Ausübung der Option durch den Käufer, das Basisgut zum vorbestimmten Preis zu liefern (call) oder abzunehmen (put). Dementsprechend trägt der Verkäufer einer Option das Risiko, dass er - wenn der Käufer die Option ausübt - das entsprechende Gut zu einem im Verhältnis zum Marktpreis höheren Preis kaufen (put-option) bzw. zu einem tieferen Preis verkaufen muss (call-option). Das Optionsgeschäft ist somit ein bedingtes Termingeschäft. Als Basiswerte kommen etwa Aktien, Aktienindizes oder Terminkontrakte in Betracht. Die Höhe der Optionsprämie bestimmt sich nach der Marktsituation, den Preiserwartungen der Teilnehmer und der Laufzeit der Option (Emch/Renz/Arpagaus, a.a.O., N 2056 ff.; Nobel, a.a.O., S. 38 f. N 109 f.; Zobl/Kramer, a.a.O., N 566 ff.; zu den Begriffen vgl. die Verordnung der EBK über die Anlagefonds vom 24.1.2001 [AFV-EBK, SR 951.311.1] Art. 1; vgl. ferner Peter Popp, Börsentermingeschäfte, AJP 1996, 668 f.; Schweizerische Bankiervereinigung, Besondere Risiken im Effektenhandel [abrufbar unter www.swissbanking.org/home/shop.htm]; Sara Cimarolli, Anlagebetrug, Spannungsverhältnis zwischen Anlegerschutz und freiem Kapitalmarktrecht, Diss. Zürich 2000, S. 93 ff.; Thomas Bauer, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, N 3 zu Art. 513 [zum Charakter der Börsentermingeschäfte als spiel- und wettähnliche Spekulationsgeschäfte]; ferner BGE 124 III 155 E. 3a [zu den zivilrechtlichen Aufklärungspflichten]; Oger ZH vom 15.1.1981, in: ZR 1983, S. 77 ff. [bestätigt mit Urteil des Kassationshofs vom 17.3.1982, Str.476/1981]). 
 
Typisches Merkmal der Börsentermingeschäfte ist die Hebelwirkung (leverage effect). Ihr liegt der Umstand zugrunde, dass der für ein Engagement erforderliche Kapitaleinsatz (Prämien beim Optionskauf, Ein- und Nachschüsse bei Futures) erheblich tiefer ist als der Wert des mit dem Termingeschäft bewegten Volumens. Kursveränderungen der Basiswerte schlagen sich somit prozentual um ein Mehrfaches auf den Kapitaleinsatz nieder, so dass eine hohe Gefahr von Verlusten droht (Bauer, a.a.O., N 4 zu Art. 513; Schweizerische Bankiervereinigung, Besondere Risiken im Effektenhandel, a.a.O.). Beim Kauf einer Option (long-position) beschränkt sich das Verlustrisiko auf die bezahlte Prämie. Der Käufer einer Call-Option setzt auf steigende Kurse. Die Option ist für ihn gewinnträchtig (in the money), wenn der aktuelle Marktkurs den vereinbarten Ausübungspreis und die Prämie inkl. Kommissionen und Aufschläge übersteigt, so dass der Basiswert zu einem höheren Wert wiederverkauft werden kann. Der Erwerber einer Put-Option setzt auf fallende Kurse. Seine Position ist gewinnträchtig, wenn der aktuelle Marktpreis unter dem Ausübungspreis abzüglich der Prämie liegt. Gewinn- und Verlustchancen hängen damit auch von der Höhe der zu leistenden Prämie und der Kommissionen ab. 
15.4.2 Entscheidend für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist die Beantwortung der Frage, wo die Grenze zwischen enttäuschten Erwartungen durch unseriöse, nur auf den eigenen Vorteil bedachte Geschäftstüchtigkeit und strafbarem Betrug, oder - in den Worten des Beschwerdeführers 1 - zwischen unsympathischer Geldmacherei (staatsrechtliche Beschwerde S. 26) und kriminellem Verhalten verläuft. 
 
Im zu beurteilenden Fall steht fest, dass die A.________ AG effektiv Geschäfte im Optionenhandel getätigt, d.h. die von den Kunden akquirierten Gelder - wenn auch erst nach Abzug der von ihr beanspruchten überhöhten Kommission - tatsächlich in die jeweiligen Geschäfte investiert hat. Insofern unterscheidet sich der Fall, wie der Beschwerdeführer 1 zu Recht vorbringt, von den Anlagebetrügen, bei welchen über die Verwendung des Anlegerkapitals getäuscht wird, die anvertrauten Gelder mithin von vornherein nicht in die angeblichen Geschäfte fliessen, sondern in vollem Umfang direkt in private Taschen abgezweigt oder zur Gewinnauszahlung oder Rückzahlung an andere Kunden verwendet werden (Cimarolli, a.a.O., S. 110; vgl. Urteile des Kassationshofs 6S.37/2003 vom 5.11.2003 [Akquisition von Kundengeldern für ein angebliches Programm von Vermögensanlagen], 6S.116/2004 vom 7.7.2004 [für die Anlage in eine angebliche Überbauung in Spanien] oder 6S.404/1998 vom 18.12.1998 [für Erdöl- und Erdgasprojekte]; vgl. ferner die Fälle von Anlagebetrug nach dem Schneeballprinzip [6P.172/2000 vom 14.5.2001]). 
 
Gegenstand des Betrugsvorwurfs bildet hier, der Beschwerdeführer 1 und der Mitangeklagte C.________ bzw. die von ihnen angestellten Telefonverkäufer hätten die kontaktierten Kunden mit täuschenden Angaben zum Kauf von Optionen bewegt und damit zur Spekulation verleitet, wodurch diese geschädigt worden sind (vgl. Art. 158 aStGB; vgl. ferner den Tatbestand des Anlagebetruges gemäss deutschem Recht, § 264a dStGB; Klaus Tiedemann, Leipziger Kommentar, 11. Aufl., § 264a N 32 und 11). Dabei steht ausser Frage, dass der Tatbestand des Betruges nicht allein dadurch erfüllt wird, dass spekulationswillige Anleger mit ihren Investitionen Verluste erleiden. Denn wer bewusst als Spekulant Gelder in Geschäftsbereichen mit besonderem Risiko anlegt, handelt grundsätzlich in eigener Verantwortung. Das bedeutet allerdings nicht, dass ihm der strafrechtliche Schutz auch dort versagt wird, wo er durch täuschende Angaben über die Verlustgefahren und die Höhe der erhobenen Kommission zum Abschluss bewegt wird, so dass schon bei Eingehung des Vertrages ein Vermögensschaden entsteht. Dies ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, auch hier der Fall. 
15.4.3 Die Vorinstanz nimmt zunächst an, das Tatbestandsmerkmal der Täuschung liege in den irreführenden Angaben im Werbeprospekt und den wahrheitswidrigen Anpreisungen der Telefonverkäufer über die Gewinn- und Verlustmöglichkeiten im Optionsgeschäft. Dies ist nicht zu beanstanden. 
 
Zwar trifft zu, dass die Voraussage oder Prognose von Kursentwicklungen, mithin die Gewinn- oder Verlustchancen, keine Tatsachen sind und über sie nicht getäuscht werden kann. Doch haben hier die Täter nicht eine unzutreffende Börsenentwicklung vorausgesagt (vgl. angefochtenes Urteil S. 80). Vielmehr liegt die Täuschung in den unwahren Angaben der Verkäufer über die tatsächliche Grundlage der Prognose, nämlich etwa in der Vorspiegelung, die hochspekulativen Warenterminoptionen hätten den Charakter eines wertbeständigen ertragsreichen Anlagegeschäfts. Die Aussage, dass für Geschäfte einer bestimmten Art erfahrungsgemäss eine bestimmte Gewinnchance besteht und dass das angebotene Geschäft solcher Art ist, stellt eine Tatsachenbehauptung dar (Kurt Seelmann, Betrug beim Handel mit Rohstoffoptionen, NJW 1980, S. 2549). Hierher gehört auch die wahrheitswidrige Angabe, die Geschäftstätigkeit der A.________ AG unterliege einer regelmässigen Kontrolle durch im Hintergrund tätige Broker. Als (innere) Tatsache ist schliesslich das eigene Wissen um die Risikoträchtigkeit der Geschäfte anzusehen, über welches die Verkäufer ebenfalls getäuscht haben (angefochtenes Urteil S. 81; Urteil des Kassationshofs 6P.98+6S.433/2001 vom 8.10.2001 E. 10d; Tiedemann, Leipziger Kommentar, 11. Aufl., § 263 N 16; Cimarolli, a.a.O., S. 114 f.; Karsten Koch, Betrug durch Warentermingeschäfte, JZ 1980, S. 709). In jedem Fall sind falsche Angaben über das Vorhandensein einer Risikosituation und über die Möglichkeit von Gewinn oder Verlust dann eine Täuschung über den Geschäftsgegenstand, wenn aufgrund von überhöhten Kommissionen der Eintritt in die Gewinnzone nicht mehr erwartet werden kann (Cimarolli, a.a.O., S. 111 f.; vgl. unten E. 15.4.4). 
 
Im Weiteren ist, wie der Beschwerdeführer 1 einwendet, an sich richtig, dass sich in den Werbeunterlagen, den AGB und den Auftragsbestätigungen der A.________ AG klare Hinweise auf das Risiko eines Totalverlusts der investierten Gelder finden. Doch ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie zum Schluss gelangt, angesichts der aggressiven Akquisitionsgespräche der Telefonverkäufer, in welchen die Risiken und Gefahren der konkret angebotenen Optionen wahrheitswidrig heruntergespielt und die Kunden förmlich zum Abschluss gedrängt wurden, käme den standardisierten Warnhinweisen in den Drucksachen keine Bedeutung zu (angefochtenes Urteil S. 103). Dies entspricht denn auch der Erfahrung, dass die Kaufentscheidung der Kunden in der Praxis weniger durch Prospekte und anderes schriftliches Material beeinflusst wird, als durch die Überredungskünste der Telefonverkäufer (Koch, a.a.O., S. 706; vgl. auch Cimarolli, a.a.O., S. 118 ff.). 
 
Wie sich die Telefonstrategie im Einzelnen darstellte, offenbart eindrücklich der "Leitfaden Verkaufsgespräch" (Untersuchungsakten D 5/2/1/25 ff.), in welchem in Form eines Mustergesprächs für sämtliche denkbaren Antworten und Reaktionen der angegangenen Kunden eine passende Antwort vorgegeben wird, um erfolgreich ein Geschäft abschliessen zu können. Wie sich dies für die Kunden auswirkte, ergibt sich aus den Bekundungen der im Verfahren einvernommenen Kunden. Übereinstimmend haben diese ausgesagt, es sei ihnen vorgegeben worden, die Anlagen seien ohne Risiko, bei den momentan steigenden Börsenkursen bestehe absolut keine Gefahr oder ein Totalverlust könne nur im Katastrophenfall eintreffen (angefochtenes Urteil S. 58 ff.), bzw. es stehe unmittelbar ein gewaltiger Börsencrash bevor (Untersuchungsakten D 3/4 S. 9). In diesem Zusammenhang ist auch relevant, dass nach den Feststellungen der Vorinstanz die angestellten Telefonverkäufer - bis auf eine einzige Ausnahme - offenbar die Natur der von ihnen angepriesenen Geschäfte selbst nicht verstanden und dementsprechend gar nicht in der Lage waren, eine vernünftige Beratung anzubieten. 
 
Dies gilt im Grundsatz auch in Bezug auf diejenigen Kunden, die in einem ersten Engagement einen Verlust erlitten hatten und dennoch ein oder mehrere Male erneut investierten. Auch hier gilt, dass den Kunden die Bedenken in Bezug auf weitere Geschäfte oder der Wunsch auszusteigen, stets nach dem gleichen Muster ausgeredet wurde und sie geradezu dazu gedrängt wurden, durch weitere Anlagen den erlittenen Verlust wieder auszugleichen (angefochtenes Urteil S. 79 f.). Allerdings erscheint in Fällen, in denen die Kunden trotz hoher Verluste eine Vielzahl von weiteren Investitionen tätigten das Tatbestandsmerkmal der Arglist und mithin der Schuldvorwurf in einem anderen Licht (vgl. unten E. 15.4.5 und 17.3.3). 
 
Die Annahme der Vorinstanz, die Täter hätten hinsichtlich der Verlustrisiken im Sinne des Betrugstatbestandes falsche Tatsachen vorgespiegelt, verletzt daher kein Bundesrecht. Bei dieser Sachlage erlangt der weitere Umstand, die Täter hätten über die innere Tatsache getäuscht, dass es in erster Linie um raschen, in keinem Verhältnis zur erbrachten Leistung stehenden eigenen Gewinn gegangen sei und sie das Schicksal der Kundengelder nur in zweiter Linie interessiert habe (angefochtenes Urteil S. 50), keine eigenständige Bedeutung. 
15.4.4 Die Vorinstanz erblickt einen weiteren Aspekt der Täuschung im Kommissionsmodell der A.________ AG. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Denn falsche Angaben über die Zusammensetzung des Optionspreises und über die Höhe der Kommissionen für Broker oder Vermittler (z. B. überhöhte Aufschläge für den Broker kombiniert mit Kick-back-Zahlungen an den Vermittler) sind Tatsachen im Sinne des Betrugstatbestandes. Die Täuschung über diese Umstände ist auch relevant, da jeder überhöhte Aufschlag die Gewinnchance des Investors vermindert (Cimarolli, a.a.O., S. 110 f.). 
 
Im zu beurteilenden Fall bildete Ausgangspunkt für die Berechnung der Kommission die Kontraktgrösse, d.h. die standardisierte Handelseinheit im Optionsgeschäft (BGE 124 III 155 E. 1b, 159). Diese berechnete sich nach den Feststellungen der Vorinstanz, welche sich insofern auf das Gutachten der Wirtschaftsabteilung des Verhöramts des Kantons Zug stützt (Untersuchungsakten D 13/2), nach der Formel "Anzahl Optionen mal Basiswert mal Grösse gemäss Kontraktspezifikation" (Gutachten S. 4). Für Optionen von Devisen, Zinspapieren und Aktienindizes betrug die Kommission 1 %, für die Optionen von Edelmetallen und Rohwaren 3 % dieses Werts (angefochtenes Urteil S. 82 f.). Auf den Auftragsbestätigungen wurde aber nicht die Kontraktgrösse angegeben, sondern der Kontraktgegenstand oder die Kontraktspezifikation und die gehandelte Einheit (angefochtenes Urteil S. 87). Auf den den Kunden zugestellten Kaufsbestätigungen wurde die Kommission nicht separat ausgewiesen, sondern in die (Brutto-)Prämie integriert. Zudem hielt sich die von der A.________ AG vereinnahmte Kommission - auch zu Gunsten der Kunden - nicht an die in Art. 2 AGB festgelegten Grundsätze (Untersuchungsakten D 13/2 S. 8). Insofern stösst der Einwand des Beschwerdeführers 1, die erhobenen Kommissionen seien aufgrund der Angaben in den Auftragsbestätigungen ohne weiteres zu berechnen gewesen, ins Leere. Insbesondere der Geschädigte E.________, auf den sich der Beschwerdeführer 1 beruft, sagte als Auskunftsperson in der Berufungsverhandlung aus, er sei aufgrund der Gespräche mit dem Beschwerdeführer 1 als Verkäufer davon ausgegangen, die Kommission habe sich auf den einbezahlten Betrag bezogen und nicht auf das im Hintergrund stehende Volumen. Schliesslich habe er sich mit der mehrmals erteilten Auskunft zufrieden gegeben, dass die Kommissionen etwas höher seien als üblich, weil im Hintergrund Broker zur Verfügung stehen würden, die individuell reagieren könnten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 33 ff., Beschwerdebeilage 6). Wie die Vorinstanz annimmt, erlagen den Täuschungen über die Kommissionshöhe und die damit verbundenen Gewinnchancen auch diejenigen Kunden, die über die allgemeinen Risiken des Optionsgeschäfts im Bilde gewesen waren (angefochtenes Urteil S. 103 f.). 
 
Nach dem festgestellten Sachverhalt bestand im Übrigen auch bei den Telefonverkäufern keine Klarheit über den Begriff der Kontraktgrösse. Diese gingen wie die Kunden überwiegend davon aus, es handle sich bei der Kontraktgrösse um das einbezahlte Kapital bzw. den Kaufpreis (vgl. angefochtenes Urteil S. 87 ff., 91). Ausnahme bildete lediglich der Verkäufer K.________, dem bewusst war, dass bei einer Kommission von 1 % auf die Kontraktgrösse je nach Zeitpunkt des Kaufs bzw. der Laufzeit einer Option die Gewinnchancen gleich Null waren (angefochtenes Urteil S. 83; Untersuchungsakten D 3/59 S. 4 Antwort auf Frage 14). 
15.4.5 Wie die Vorinstanz zutreffend erkennt, ist im vorliegenden Fall auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt. Dieses ergibt sich in erster Linie aus den betrügerischen Machenschaften, die in der eigentlichen Inszenierung einer seriösen Handelstätigkeit mit derivativen Finanzinstrumenten bestanden (angefochtenes Urteil S. 106). Namentlich durch die "aufsässige und auf Überrumpelung und Zermürbung angelegte Telefonverkaufsstrategie" (erstinstanzliches Urteil S. 76) wurden die Kunden unter Beschönigung der Verlustrisiken und Vertuschung der tatsächlich erhobenen massiven Kommissionen so lange bearbeitet, bis sie sich zur Investition entschlossen. Dass dieses Vorgehen grundsätzlich als arglistig zu qualifizieren ist, bedarf keiner weiteren Erörterungen. Dies wird auch vom Beschwerdeführer 1 nicht in Frage gestellt. Doch stellt er sich auf den Standpunkt, Arglist scheide aufgrund der Opfermitverantwortung aus. 
 
Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben erlangt nach der Rechtsprechung auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften Bedeutung (BGE 126 IV 165 E. 2a). Auch in diesen Fällen ist das Täuschungsopfer somit zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet und scheidet Arglist aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (vgl. oben E. 15.3.2). Doch führt dies nicht dazu, dass der Täter in jedem Fall straflos ausgeht, in dem sich das Handeln des Opfers durch ein erhebliches Mass an Naivität auszeichnet. Denn das Strafrecht schützt, wie das Bundesgericht in einem Betrugsfall im Rahmen eines Schneeballsystems festgehalten hat, auch unerfahrene, vertrauensselige oder von Gewinnaussichten motivierte Personen vor betrügerischen Machenschaften (Urteil des Kassationshofs 6P.172/2000 E. 8). Ebenso hat es in einem Fall Arglist bejaht, in welchem die Täter ihre Opfer mittels einer eigentlichen Inszenierung zum Spiel um Geld verleitet haben, indem sie ihnen unter Ausnutzung der menschlichen Schwäche leichte und schnelle Gewinne vorspiegelten, so dass die Opfer überzeugt waren, sie würden innert kurzer Zeit beträchtliche Summen gewinnen (Urteil des Kassationshofs 6S.279/2003 vom 26.9.2003 E. 2.1.2). 
 
Die gleichen Überlegungen müssen für Investoren in Spekulationsgeschäfte gelten. Auch wenn sich diese bewusst auf die Spekulationsgeschäfte einlassen, verlieren sie den strafrechtlichen Schutz nicht, sofern ihnen jedenfalls das Ausmass der mit der Investition verbundenen Risiken aufgrund der raffinierten Täuschungen mittels falscher Werbeunterlagen und wahrheitswidriger mündlicher Angaben verborgen bleibt. 
 
Allerdings erscheint das Merkmal der Arglist dort in einem anderen Licht, wo die Kunden aufgrund der bereits getätigten Geschäfte hätten erkennen müssen, dass die Gewinnaussichten erheblich geringer waren als von den Verkäufern geschildert, und dass die von der A.________ AG erhobenen Kommissionen um ein Vielfaches höher ausfielen als irrigerweise angenommen. Denn je mehr Geschäfte die Kunden abschlossen und je höhere Verluste sie damit erlitten, desto nachdrücklicher fragt sich, ob diese in Bezug auf die nachfolgenden Investitionen noch als arglos gelten können. Zwar bestand, wie ausgeführt (E. 15.4.3 a.E.), die Strategie der A.________ AG bei einem Verlustgeschäft darin, die Kunden um jeden Preis weiter an sich zu binden. Die Telefonverkäufer spiegelten ihnen dementsprechend vor, die erlittenen Verluste liessen sich mit weiteren Geschäften ohne Weiteres wieder ausgleichen. Doch lässt sich dies nur solange aufrecht erhalten, als die Kunden nicht auch aufgrund der neuerlichen Geschäfte wieder vollständig zu Verlust gekommen sind. Das gilt in besonderem Masse bei denjenigen Opfern, die aufgrund ihres beruflichen Hintergrundes jedenfalls nach den ersten negativen Erfahrungen die tatsächlichen Verhältnisse hätten erfassen können. 
 
Der Beschwerdeführer 1 verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf den in der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson einvernommenen Geschädigten E.________, welcher der A.________ AG über einen Zeitraum von rund sieben Monaten insgesamt elf Mal Beträge zwischen Fr. 7'000.-- und Fr. 90'000.-- überwies und mit den getätigten Geschäften im Umfang von rund Fr. 300'000.-- zu Verlust kam. Der Geschädigte war damals stellvertretender Leiter einer Bankfiliale und hätte als solcher, auch wenn er mit den Einzelheiten des Handels mit Derivaten nicht vertraut war, nach den ersten negativ verlaufenen Geschäften doch erkennen müssen, dass sich die Gewinnaussichten nicht als derart rosig darstellten, wie von den Verkäufern vorgegaukelt. Jedenfalls hätte er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit die Möglichkeit gehabt, sich näher zu informieren. Für die Fortdauer der Geschäftsbeziehung und die weiteren Investitionen dürften denn auch nicht nur die betrügerischen Machenschaften der Täter sondern auch, wie der Geschädigte in der Berufungsverhandlung eingeräumt hat, "unbestrittenermassen eine gewisse Sucht" eine Rolle gespielt haben (Protokoll der Berufungsverhandlung, Beschwerdebeilage 6, S. 32; Untersuchungsakten D 11/14/4/1 = D 13/43 ff.). Doch hat der Beschwerdeführer 1 während der gesamten Geschäftsbeziehung die Erfolgsaussichten wahrheitswidrig hervor gestrichen und die Verlustrisiken beschönigt, so dass der Irrtum, die A.________ AG sei ein seriöser und verlässlicher Geschäftspartner, die ganze Zeit über fortwirkte. Das Merkmal der Arglist ist unter diesen Umständen daher auch in Bezug auf die späteren Anlagegeschäfte erfüllt. 
 
Der Schluss der Vorinstanz, das Tatbestandsmerkmal der Arglist sei erfüllt, verletzt in diesem Punkt somit kein Bundesrecht. Doch trifft den Beschwerdeführer 1 in diesem Fall unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung ein weniger gravierender Vorwurf, was im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden muss (vgl. E. 17.4.2). 
 
Dasselbe muss hinsichtlich derjenigen Kunden gelten, die, obwohl sich bereits mehrere abgeschlossene Geschäfte in der Verlustzone bewegten und keine Hoffnung auf Gewinn bestand bzw. trotz bereits erlittener Verluste, weiterhin Gelder für den Abschluss neuer Geschäfte an die A.________ AG überwiesen und die zudem aufgrund ihres beruflichen Hintergrundes nicht als grundsätzlich geschäftsunerfahren bezeichnet werden können. Dazu gehören etwa L.________, der eine kaufmännische Lehre mit Weiterbildung im Bereich Bankfach absolviert hatte und zur Tatzeit Bankleiter- Stellvertreter einer Raiffeisenbank und als solcher u.a. mit Geschäftskrediten und Wertschriften (u.a. Börsenaufträge und Depotführung) befasst war (Untersuchungsakten D 3/27 S. 1 f.; D 11/7/4/1 = D 13/36) sowie M.________, welche zur Tatzeit Bankleiterin einer kleinen Filiale der Raiffeisenbank war (Untersuchungsakten, Strafanzeige HD 2/2/2 und 2/2/45; Aussage M.________ D 3/1 S. 3) und die zwischen dem 18.10.1995 und 3.4.1996 in mehreren Einzahlungen (zuletzt Fr. 500'000.-- und Fr. 300'000.--) insgesamt rund Fr. 1'030'000.--, teilweise Gelder der Bank, überwiesen und Fr. 851'000.-- Verlust erlitten hat (Untersuchungsakten D 11/89/4/1 = D 13/131 ff.). Dasselbe gilt für N.________, der nach seinen eigenen Worten für seine frühere Arbeitgeberfirma Devisen-Optionen getätigt hatte, sich der Verlustgefahren daher voll bewusst war, und zwischen Juli 1996 und Mai 1997 in mehreren Malen insgesamt rund Fr. 85'000.-- investiert und einen Verlust von Fr. 54'000.-- erlitten hat (Untersuchungsakten D 11/134/5/2 S. 3/3 und 11/134/4/1 = D 13/180 ff.), ferner für O.________, eidg. dipl. Bankbeamter, der sich der Risiken des Optionsgeschäfts aufgrund seines beruflichen Hintergrundes ebenfalls bewusst war (Untersuchungsakten D 11/163/5/2 S. 3) und in mehreren Malen trotz Verlusten insgesamt rund Fr. 62'000.-- eingesetzt hat, von welchem Betrag er rund die Hälfte verlor (Untersuchungsakten D 11/163/4/1 = D 13/223 ff.) sowie für P.________, Betriebsökonomin, welche über ihren früheren Arbeitgeber ebenfalls schon mit Optionenhandel befasst war und auch selbst schon solche Geschäfte getätigt hatte (Untersuchungsakten D 3/51 S. 2 und 5 f.; D 11/184/4/1 = D 13/254 f.). Schliesslich gehören hierhin auch Q.________, der als Bereichsleiter Dienste beim T.________ Verein, wozu auch das Finanzwesen gehörte (Untersuchungsakten D 3/3 S. 3; vgl. auch Strafanzeige HD 2/3/2 S. 2), zwischen dem 28.8.1996 und dem 18.3.1997 im Wesentlichen in 16 Überweisungen aus Geldern des Vereins insgesamt Fr. 2'184'000.-- auf die Konten der A.________ AG einzahlte und einen Verlust in der Höhe von Fr. 1'125'000.-- erlitt (Untersuchungsakten D 11/147/4/1 = D 13/197 ff.) sowie R.________, Buchhalterin mit Fachausweis, welche von einer im Börsenhandel tätigen Drittperson darüber aufgeklärt wurde, dass die Kontraktgrösse nicht dem einbezahlten Kapital entspreche, aber dennoch im Unklaren darüber war, was die Kontraktgrösse zahlenmässig genau bedeutete (Untersuchungsakten D 3/42 S. 5/9 f. und D 11/188/5/4 S. 2). Trotz Verlusten weitere Geschäfte abgeschlossen haben im Weiteren etwa auch S.________, Leiter der Schadenabteilung einer Versicherung, der zuerst Fr. 100'000.-- überwiesen und trotz Verlusten 4 Monate später noch einmal Fr. 50'000.-- einbezahlt hat, wobei er insgesamt Fr. 81'000.-- verlor (Untersuchungsakten D 3/47 S. 5; 11/172/4/1 = D 13/239 ff.), F.________, der zwischen dem 15. September 1994 und dem 26. September 1995 in insgesamt 21 Einzahlungen Fr. 285'000.-- an die A.________ AG überwies und insgesamt im Umfang von rund Fr. 240'000.-- zu Verlust kam (Untersuchungsakten D 11/4/4/1 = D 13/25 ff.) und I.________, der zwischen Januar und Oktober 1995 in mehr als zehn Einzahlungen rund Fr. 254'000.-- überwies, wovon er rund Fr. 132'000.-- verlor (Untersuchungsakten D 11/21/4/1 = D 13/52 f.). 
15.4.6 Schliesslich bejaht die Vorinstanz auch zu Recht den Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Vermögensdisposition sowie das Merkmal des Vermögensschadens. Letzterer ergibt sich hier, namentlich aufgrund der überhöhten Kommissionen, aus der Verminderung der Gewinnchancen. Denn beim Handel mit Derivaten hängt der Eintritt der Gewinnschwelle von der Höhe der gezahlten Prämie ab. Jede Erhöhung der Optionsprämie bzw. der Kommission vergrössert die Prämienzone bzw. die Teilverlustzone und verschiebt daher die Gewinnschwelle zu Lasten des Anlegers nach oben, bedeutet also eine Verringerung der Gewinnaussichten. Erst bei einer Entwicklung des Kurses über die Höhe der bezahlten Prämie hinaus erzielt der Optionskäufer einen Gewinn. Je höher die Prämie ist, desto weiter wird die Gewinnzone mithin hinausgeschoben. 
 
Nach dem Gutachten des Verhöramts ergibt sich ein durchschnittliches Verhältnis der von der A.________ AG erhobenen Kommission zu den von den Kunden investierten Mitteln von 75 %, wobei die Bandbreite in den einzelnen Fällen von 11 % bis 625 % reicht, und ein durchschnittliches Verhältnis sämtlicher Kommissionen zu den Optionspreisen von 78 % (Gutachten S. 14). Die daraus resultierende Verringerung der Gewinnmöglichkeiten ging, wie sich aus den Aussagen des Verkäufers K.________ ergibt (angefochtenes Urteil S. 83; Untersuchungsakten D 3/59 S. 4 Antwort auf Frage 14), zuweilen soweit, dass die erworbenen Optionen ohne jeden Wert waren, weil eine realistische Gewinnerwartung nicht bestand. Diese waren insofern für die Käufer für ihre Zwecke unbrauchbar. Insofern nimmt die Vorinstanz zutreffend an, der Schaden liege im gesamten Optionspreis. 
 
Die Vorinstanz erachtet somit den objektiven Tatbestand des Betruges zu Recht als erfüllt. Der Schuldspruch des gewerbsmässigen Betruges verletzt daher insgesamt kein Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
16. 
Der Beschwerdeführer 1 wendet sich im Weiteren gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Erschleichung einer Falschbeurkundung im Zusammenhang mit der Gründung der B.________ AG und der Aktienkapitalerhöhung der A.________ AG. 
16.1 Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht für den Kassationshof verbindlich fest (Art. 277bis Abs. 1 BStP), der Beschwerdeführer 1 habe bei der Gründung der B.________ AG seinen Anteil am Gesellschaftskapital nur teilweise erbracht. Die Einzahlungsbestätigung der Depositenstelle sei daher falsch gewesen. Dementsprechend seien die für die Gründung zuständige Urkundsperson und der Handelsregisterführer über den Umstand, wonach das Kapital einbezahlt worden sei und zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft gestanden habe, getäuscht worden. Der Beschwerdeführer 1 habe seinen Anteil an der Einlage in die zu gründende Gesellschaft finanziert, indem er sein Konto überzogen und seine Wertschriften lombardiert habe. Am 23. August 1994, nur einen Tag, nach welchem die Depositenstelle das Aktienkapital auf das Konto der Gesellschaft überwiesen habe, habe er sich Fr. 30'000.-- als Darlehen auf sein Privatkonto auszahlen lassen, ohne dass jedoch ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen und eine Verzinsung oder ein Rückzahlungstermin vereinbart worden wäre. Am 24. August habe er sich unter dem Titel Gründungsauslagen und Lohn-Akonto weitere Fr. 10'870.15 bzw. Fr. 15'000.-- auf sein Konto überweisen lassen. Die Darlehensgewährung an den Beschwerdeführer 1 und den Mitangeklagten C.________ sei auf eine verdeckte Rückzahlung des Aktienkapitals hinaus gelaufen. Die Kapitalausstattung der Gesellschaft sei daher bloss vorgetäuscht gewesen. 
 
In Bezug auf die Kapitalerhöhung der A.________ AG auf Fr. 500'000.-- stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer 1 habe sich am Tag, nachdem der Betrag von der Depositenstelle auf das Konto der A.________ AG überwiesen worden sei, ein Darlehen von Fr. 300'000.-- auszahlen lassen, ohne dass ein schriftlicher Darlehensvertrag geschlossen worden sei. Bereits vor der Überweisung des Aktienkapitals auf das Geschäftskonto der A.________ AG habe der Beschwerdeführer 1 zudem vom Kapital-Einzahlungskonto Fr. 50'000.-- bezogen. Auch hier seien die Aktien nur zum Schein liberiert worden. 
16.2 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, die Tatbestände von Art. 251 Ziff. 1 und 253 (a)StGB seien zumindest in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt. Er sei bezüglich der Gründungsauslagen und als Arbeitnehmer Gläubiger der Gesellschaft gewesen, dem gegenüber das Aktienkapital zu haften gehabt habe. Für das bezogene Darlehen habe Rückzahlungsbereitschaft und -fähigkeit bestanden, was sich daraus ergebe, dass seine Eltern ihm jederzeit hätten aushelfen können. Insofern habe ihm der Vorsatz gefehlt. 
16.3 Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Falschbeurkundung schuldig, wer eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Den Tatbestand der Erschleichung einer Falschbeurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB erfüllt, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt. 
 
Art. 253 Abs. 1 StGB regelt einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkundung. Die Tathandlung besteht im Bewirken einer inhaltlich unwahren Beurkundung durch Täuschung, wobei die Täuschung den Vorsatz der Urkundsperson ausschliessen muss (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II, 5. Aufl., Bern 1995, § 37 N. 16). Die Täuschung braucht nicht arglistig zu sein (Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 163). 
 
Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Gemäss Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB gelten als Urkunden unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen, wobei nach allgemeiner Ansicht die einfache schriftliche Lüge keine Falschbeurkundung darstellt. Eine qualifizierte schriftliche Lüge im Sinne der Falschbeurkundung wird nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften liegen, die, wie etwa die Bilanzvorschriften der Art. 958 ff. OR, gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 117 IV 35 E. 1; zuletzt 131 IV 125 E. 4.1). 
16.4 Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts beglaubigt die öffentliche Urkunde nicht nur die Abgabe der Erklärungen, sondern leistet Gewähr auch für deren Wahrheit. Der öffentlichen Beurkundung der Erklärung, dass die einbezahlten Beträge der Gesellschaft zur freien Verfügung stehen, kommt erhöhte Beweiskraft somit auch hinsichtlich der von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen zu. Dementsprechend hat das Bundesgericht in Fällen der blossen Scheineinzahlung von Aktien, bei denen das Geld zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft wirtschaftlich nicht vorhanden war, Erschleichung einer Falschbeurkundung bejaht (BGE 101 IV 60 E. 2a 145 E. 2a; Urteile des Kassationshofs 6P.34/2002 vom 20.9.2003 E. 8 [publ. in SJZ 2003, S. 184] und 6P.128/2001 vom 18.12.2001 E. 7d). Dasselbe gilt hinsichtlich von Anmeldung und Eintragung der Gründung im Handelsregister. Auch der Handelsregisterführer beurkundet nicht bloss die Erklärungen, sondern den angemeldeten Sachverhalt selbst. Denn das Handelsregister ist eine Urkunde über die eingetragenen Tatsachen, nicht lediglich ein Protokoll über abgegebene Erklärungen (BGE 81 IV 238 E. 3a; vgl. auch 107 IV 128; ferner Urteil des Kassationshofs 6P.128/2001 vom 18.12.2001 E. 7d). 
 
Soweit der Beschwerdeführer 1 den subjektiven Tatbestand bestreitet, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden, da, was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, Tatsachen betrifft, deren Feststellung im Rahmen der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht aufgeworfen werden können (vgl. oben E. 3.3.1). Im Übrigen nimmt die Vorinstanz zu Recht an, dass allein entscheidend war, dass der hinterlegte Betrag der Gesellschaft bei der Gründung bzw. der Kapitalerhöhung effektiv nicht zur Verfügung stand. Ob der Beschwerdeführer 1 in der Lage gewesen wäre, das Darlehen zurückzuzahlen, ist ohne Bedeutung (angefochtenes Urteil S. 123 f. und 130). 
17. 
17.1 Eventualiter wendet sich der Beschwerdeführer 1 schliesslich gegen die Strafzumessung. Dabei rügt er zur Hauptsache eine rechtsungleiche Behandlung im Vergleich mit dem Mitangeklagten C.________, den die Vorinstanz in gleichem Masse als treibende Kraft angesehen habe wie ihn selbst, den sie aber lediglich zu einer Strafe von 18 Monaten Zuchthaus unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt habe. Allein der Umstand, dass er im Verfahren weniger kooperativ als sein ehemaliger Kompagnon gewesen sei, vermöge eine doppelt so lange Freiheitsstrafe nicht zu rechtfertigen. Die rechtsungleiche Behandlung bedeute eine Ermessensverletzung. Die ausgesprochene Strafe erweise sich aber auch im Vergleich zu anderen, in vergleichbaren Fällen ergangenen Urteilen als unverhältnismässig hart. 
17.2 Die Vorinstanz wertet das Verschulden des Beschwerdeführers 1 als schwer, wenn auch im Gegensatz zur ersten Instanz nicht als sehr schwer. Er habe gezielt die Unerfahrenheit einer Reihe von Kunden hinsichtlich derivativer Finanzprodukte ausgenützt. Damit habe er zusammen mit dem Mitangeklagten C.________ innert 3 Jahren bei insgesamt 187 Kunden einen Schaden von über 7 Mio Franken verursacht, was von einer erheblichen und ausdauernden kriminellen Energie zeuge. Sein einziges Bestreben sei gewesen, unbesehen der von den Kunden erlittenen Verluste, eine möglichst grosse Anzahl von Geschäften abzuschliessen, um möglichst hohe Kommissionen generieren zu können. Aus seiner Tätigkeit habe er in den Jahren 1994 - 1996 gemäss Lohnausweis Fr. 860'000.--, nach eigenen Angaben sogar Fr. 1'500'000.-- sowie für das Jahr 1997 weitere Fr. 350'000.-- bezogen, womit er sich einen luxuriösen Lebenswandel finanziert habe. Dem Schuldspruch wegen Urkundenfälschung komme im Vergleich mit dem gewerbsmässigen Betrug nur untergeordnete Bedeutung zu. 
 
Die Vorinstanz erachtet insgesamt eine Einsatzstrafe von 4 Jahren für den Betrug und von 6 Monaten für die Urkundenfälschung als angemessen. Strafmindernd berücksichtigt sie die seit Beendigung der Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 bei der A.________ AG verstrichene Zeitdauer von rund 7 Jahren, sein Wohlverhalten seit dieser Zeit und den guten Leumund. Erheblich strafmindernd gewichtet sie die persönliche Belastung durch das lange andauernde Verfahren. In Würdigung dieser Umstände erachtet sie eine Strafe von 4 Jahren Zuchthaus als angemessen. Zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK reduziert sie die Strafe um weitere 12 Monate und setzt die Freiheitsstrafe auf 3 Jahre fest. 
17.3 Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Regel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Dabei müssen die einzelnen Strafzumessungsfaktoren nicht in allen Einzelheiten ausgebreitet werden und über Umstände ohne oder von ausgesprochen untergeordneter Bedeutung darf auch mit Stillschweigen hinweggegangen werden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen. Bei der Gewichtung der zu beachtenden Komponenten steht dem urteilenden Gericht ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift in dieses auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur ein, wenn das vorinstanzliche Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGE 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a; 123 IV 49 E. 2a; 122 IV 241 E. 1a je mit Hinweisen). 
17.4 
17.4.1 Soweit der Beschwerdeführer 1 eine Ungleichbehandlung geltend macht und sich auf andere kantonale Urteile aus demselben Deliktsbereich beruft, dringt er mit seiner Beschwerde nicht durch. 
 
Die Strafverfolgung obliegt grundsätzlich den Kantonen (Art. 64bis Abs. 2 BV, Art. 343 StGB). Dies bringt nach der Rechtsprechung das Risiko mit sich, dass sich in den Kantonen hinsichtlich der Beurteilung derselben Delikte im Rahmen der Strafzumessung unterschiedliche kantonale Praxen entwickeln. Überdies führen der Grundsatz der Individualisierung und der dem Sachrichter vom Gesetz bei der Strafzumessung eingeräumte weite Ermessensspielraum notwendigerweise zu einer gewissen, vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Ungleichheit. Unterschiedliche Gewichtungen der massgebenden Faktoren sind Folge der Unabhängigkeit des Richters, der weiten Strafrahmen, der freien Beweiswürdigung sowie des erheblichen Ermessens des Sachrichters. In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle sich in zumessungsrelevanten Punkten massgeblich unterscheiden können. Die aus diesen Umständen resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe reicht für sich allein nicht aus, um auf einen Missbrauch des Ermessens zu schliessen. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, für eine peinlich genaue Übereinstimmung einzelner Strafmasse zu sorgen. Es hat lediglich für eine korrekte Anwendung von Bundesrecht bedacht zu sein. Soweit die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, gestützt auf alle wesentlichen Gesichtspunkte und im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzt wurde, sind Unterschiede in der Strafzumessungspraxis innerhalb dieser Grenzen als Ausdruck unseres Rechtssystems hinzunehmen (eingehend BGE 123 IV 150 E. 2a mit Hinweisen). 
17.4.2 Diese Grundsätze lassen sich indes nicht unbesehen auf die Konstellation übertragen, in der zwei Täter im selben Verfahren der selben Taten angeklagt und von der selben Gerichtsinstanz beurteilt werden. In diesem Fall bedarf die unterschiedliche Strafzumessung einer näheren Betrachtung. 
 
Das Strafgericht des Kantons Zug verurteilte den Mitangeklagten C.________ zu einer Strafe von 3 Jahren und 9 Monaten Zuchthaus, währenddem es für den Beschwerdeführer 1 eine Strafe von 4 Jahren und 9 Monaten aussprach. Die Differenz begründete die erste Instanz mit dem kooperativen und einsichtigen Verhalten des Mitangeklagten C.________ im Untersuchungsverfahren. 
 
Die Vorinstanz erachtet beim Mitangeklagten C.________ eine Einsatzstrafe von 3 Jahren für den Betrug und von 6 Monaten für die Urkundendelikte als angemessen. Strafmindernd berücksichtigt sie auch bei diesem den Umstand, dass die Delikte schon mehr als 7 Jahre zurückliegen und dass er sich seither wohl verhalten hat. Im Vergleich zum Beschwerdeführer 1 als deutlich strafmindernd würdigt die Vorinstanz die Einsicht in das Unrecht seines Handelns und sein kooperatives Verhalten im Untersuchungsverfahren. Er sei von Beginn weg sichtlich darum bemüht gewesen, die Vergangenheit aufzuarbeiten und habe einen nicht unbeachtlichen Beitrag zu einem schlüssigen Untersuchungsergebnis geleistet. Strafmindernd seien ferner der gute Leumund, die Vorstrafenlosigkeit sowie die geordneten persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Der Mitangeklagte C.________ habe offensichtlich die Lehren aus seinen Verfehlungen gezogen, habe sich beruflich aufgefangen und sich seit der Eröffnung der Strafuntersuchung in jeder Beziehung klaglos verhalten. Die persönliche Belastung durch das lange dauernde Verfahren und die psychische Belastung, der auch seine Ehefrau ausgesetzt gewesen sei und die ihn als Ehemann und Vater mitbetroffen habe, wirke sich ebenfalls strafmindernd aus. In Berücksichtigung dieser Umstände erachtet die Vorinstanz eine Strafe von 2 Jahren und 9 Monaten als angemessen. Zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots reduziert sie die Strafe auch für den Mitangeklagten C.________ um 12 Monate Zuchthaus und gelangt zu einer angemessenen Strafe von 21 Monaten Zuchthaus. In Nachachtung der Rechtsprechung, welche bei Freiheitsstrafen, die nicht erheblich über einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten liegen, verstärkt spezialpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt, setzt sie die Strafe schliesslich auf 18 Monate Gefängnis herab, wofür sie den bedingten Strafvollzug gewährt. 
 
Zunächst fällt auf, wie sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Staatsanwaltschaft in ihrer eigenen Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Strafzumessung der Vorinstanz vorbringen, dass die kantonalen Instanzen beide Haupttäter grundsätzlich als in gleichem Masse treibende Kräfte der A.________ AG ansehen und diesbezüglich gleich behandeln. Die Vorinstanz führt in Bezug auf den Mitangeklagten C.________ unter Verweisung auf die Ausführungen zur Strafzumessung hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 aus, zwar scheine der Beschwerdeführer 1 die treibende Kraft für die Gründung der A.________ AG gewesen, doch habe sich der Mitangeklagte C.________ aus freien Stücken dazu entschlossen, die Idee mit jenem zusammen in die Tat umzusetzen. Er sei während rund 3 Jahren ebenso eine treibende Kraft gewesen wie der Beschwerdeführer 1. Der knapp zweimonatige Ausstieg aus dem Geschäft könne ihm angesichts der freiwilligen Rückkehr nicht verschuldensmindernd angerechnet werden (angefochtenes Urteil S. 150; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 133 f.). Dennoch haben beide Instanzen für den Mitangeklagten C.________ eine um 1 Jahr tiefere Einsatzstrafe festgesetzt. Diese Differenz wird vom Strafgericht mit dem kooperativen Verhalten des Mitangeklagten C.________ und der Einsicht in das Unrecht seines Handelns begründet (erstinstanzliches Urteil S. 135). Dieses kooperative Verhalten im Untersuchungsverfahren wird nun - zusammen mit den weiteren Minderungsgründen des guten Leumunds, der Vorstrafenlosigkeit und der persönlichen Belastung durch das Verfahren, die auch dem Beschwerdeführer 1 zu Gute gehalten werden (angefochtenes Urteil S. 145) - von der Vorinstanz ein zweites Mal berücksichtigt, wobei die Strafe für den Mitangeklagten C.________ nicht nur um 6 Monate wie beim Beschwerdeführer 1, sondern um 9 Monate reduziert wird (angefochtenes Urteil S. 151). Mag eine deutliche Herabsetzung der Strafe aufgrund der Einsicht und des kooperativen Verhalten in einer aufwändigen Strafuntersuchung noch hingehen, so ist doch eine doppelte Berücksichtigung desselben Faktors nicht angebracht. Ebenso scheint eine stärkere Berücksichtigung der psychischen Belastung durch das Verfahren und der gute Leumund, der beiden Tätern attestiert wird, nicht gerechtfertigt. Die Festsetzung der ungleichen Strafen verletzt daher im Ergebnis Bundesrecht. Damit ist indes noch nicht entschieden, ob das angefochtene Urteil in Bezug auf die Strafzumessung für den Beschwerdeführer 1 Bundesrecht verletzt, oder aber in Bezug auf die Zumessung für den Mitangeklagten C.________. Zu prüfen ist daher noch, ob die gegen den Beschwerdeführer 1 ausgesprochene Strafe unabhängig vom Aspekt der Gleichbehandlung vor Bundesrecht stand hält. 
 
Die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Verschulden des Beschwerdeführers 1 grundsätzlich schwer wiegt, ist nicht zu beanstanden. Sie berücksichtigt in diesem Zusammenhang zutreffend die grosse Zahl von Geschädigten, den hohen Schadensbetrag und die Motivation, durch die Akquirierung möglichst hoher Kundengelder möglichst hohe Kommissionen zu generieren. Doch schenkt die Vorinstanz dem Umstand keinerlei Beachtung, dass zahlreiche Geschädigte auch nach hohen Verlusten oder bei keinerlei Aussichten auf einen gewinnträchtigen Abschluss des Geschäfts der A.________ AG weiterhin Gelder überwiesen. Zwar ist unter den gegebenen Umständen auch bei diesen Kunden Arglist grundsätzlich zu bejahen (vgl. oben E. 15.4.5), zumal die Kunden zu Beginn der Geschäftsbeziehung zweifellos unter dem Einfluss der täuschenden Angaben und der gesamten betrügerischen Inszenierung gehandelt hatten. Doch lässt sich der Erwägung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer 1 habe damit rechnen können, dass die Kunden bei einem ersten grösseren Verlust in der trügerischen Hoffnung, ihr Geld wieder zurück zu gewinnen, und unterstützt durch entsprechende unhaltbare Versprechungen der Verkäufer erneut Geld investieren würden, womit der Teufelskreis für die Kunden seinen Fortgang genommen habe (angefochtenes Urteil S. 142), nur bedingt beipflichten. Wohl trifft zu, dass nach ersten Verlusten angesichts der aufsässigen Werbemethoden der A.________ AG bzw. ihrer Verkäufer, erneute Investitionen der bereits geschädigten Kunden immer noch als Betrug zu würdigen ist. Selbst wenn die Opfer auch bei mehrmaligen Überweisungen trotz bereits erlittener erheblicher Verluste noch als arglos bezeichnet werden müssen, vermindert sich bei dieser Konstellation aber jedenfalls der Schuldvorwurf ganz erheblich. Dies gilt namentlich für diejenigen Kunden, die nicht nur aufgrund ihrer negativen Erfahrungen aus der über mehrere Monate andauernden Geschäftsbeziehung mit der A.________ AG, sondern auch aufgrund ihres beruflichen Hintergrundes grundsätzlich in der Lage gewesen wären, die in Wirklichkeit drohenden Verlustgefahren zu erkennen und die betrügerischen Machenschaften zu durchschauen und bei denen Arglist nur wegen der besonders intensiven und durchtriebenen betrügerischen Machenschaften bejaht worden ist. Diesem Aspekt hat die Vorinstanz in der Strafzumessung zu wenig Rechnung getragen. Insofern hat sie einen wesentlichen Gesichtspunkt der Strafzumessung ausser Acht gelassen. 
 
Die ausgesprochene Strafe verletzt daher Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. 
18. 
18.1 Der Beschwerdeführer 2 rügt auch im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde eine Verletzung von Art. 59 Ziff. 1 StGB. Im Einzelnen macht er geltend, aus seinen eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass rund EUR 3'300.-- bei der deutschen Bank und EUR 39.37 sowie ein Saldo von EUR 191.04 bei der Bank Austria ihm selbst und nicht dem Beschwerdeführer 1 gehörten. Sie seien daher nicht durch eine strafbare Handlung erlangt worden und könnten nicht eingezogen werden. 
18.2 Gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, den Täter zu einer strafbaren Handlung zu veranlassen oder dafür zu belohnen, unabhängig davon, ob dieser verfolgt oder überhaupt identifiziert werden kann (Ausgleichseinziehung). 
18.3 Es steht ausser Frage und wird auch vom Beschwerdeführer 1 nicht bestritten, dass die beschlagnahmten Geldbeträge der Einziehung unterliegen, wenn sie in seinem Eigentum stehen. Ob die betreffenden Vermögenswerte dem Beschwerdeführer 1 gehörten, betrifft die Beweiswürdigung und ist mithin eine Tatfrage, die im Verfahren der eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nicht aufgeworfen werden kann. Auf die Beschwerde kann daher in diesem Punkt nicht eingetreten werden. 
19. 
Aus diesen Gründen ist die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers 1 teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten. 
 
 
III. Kosten 
20. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer 1, soweit er mit seinen Beschwerden unterliegt, die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP). Soweit er mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde obsiegt, sind keine Kosten zu erheben und ist ihm eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 278 Abs. 2 und 3 BStP). Er stellt indessen für beide Verfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde gutgeheissen wird, ist das Gesuch gegenstandslos geworden. Im Übrigen ist es gutzuheissen, da beide Beschwerden in den übrigen Punkten zur Hauptsache nicht von vornherein aussichtslos waren und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers 1 hinreichend ausgewiesen ist. Dem Beschwerdeführer 1 werden deshalb keine Kosten auferlegt. Seinem Vertreter wird aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet. 
 
Entsprechend dem Ausgang seiner Verfahren trägt der Beschwerdeführer 2 die Kosten. Da seine Beschwerden von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatten (Art. 152 Abs. 1 OG, vgl. BGE 124 I 304 E. 2 mit Hinweisen), ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Seinen schlechten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden. Mit dem Entscheid in der Sache werden die Gesuche der Beschwerdeführer 1 und 2 um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
Schliesslich sind dem Beschwerdeführer 3 die Kosten des von ihm erhobenen staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde von X.________ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
1.2 Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 7. Juni 2005 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
1.3 Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege von X.________ werden gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. 
1.4 X.________ werden keine Kosten auferlegt. 
1.5 Dem Rechtsvertreter von X.________ werden für die bundesgerichtlichen Verfahren Entschädigungen von insgesamt Fr. 6'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
2. 
2.1 Auf die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde von Y.________ wird nicht eingetreten. 
2.2 Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege von Y.________ werden abgewiesen. 
2.3 Y.________ werden Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 1'000.-- auferlegt. 
3. 
3.1 Die staatsrechtliche Beschwerde von Z.________ wird abgewiesen. 
3.2 Z.________ wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Juni 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: