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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_826/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Januar 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Krüger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sexuelle Nötigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 15. Mai 2017 (SK 16 381). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 1. Juli 2013 begegnete A.________ beim Joggen X.________, den sie beim Kreuzen grüsste. Als sie an ihm vorbei war, riss X.________ sie von hinten zu Boden, so dass sie auf die Knie fiel. Er schubste sie dann so, dass sie nach hinten fiel. Sie sass am Boden und stützte sich mit den Armen ab, so dass sie nicht auf den Rücken zu liegen kam. X.________ lag mit dem Bauch quer über ihr, die Knie auf ihrer rechten Seite, den Kopf im Bereich ihrer linken Hüfte und Oberschenkel. Mit seiner linken Hand hielt er ihre linke Hand fest. Er berührte sie über den Kleidern in der Bauchregion, am Gesäss sowie an der Hüfte und küsste sie im linken Hüftbereich auf die nackte Haut. A.________ gelang es, ihren linken Arm loszureissen. Sie kniff oder kratzte X.________, nach ihren Angaben schrie sie dazu. Darauf liesser von ihr ab und kniete plötzlich neben ihr, stand dann auf, hielt die Hände hoch und sagte "sorry, scho guet, scho guet". Danach joggte A.________ nach Hause und berichtete ihrer Familie von diesem Vorfall, worauf die Polizei avisiert wurde. 
 
B.  
Am 9. Juni 2016 verurteilte das Regionalgericht Oberland X.________ wegen sexueller Nötigung, begangen zum Nachteil von A.________, sowie wegen mehrfacher Pornografie durch Herstellen von Bilddateien mit sexuellen Handlungen mit Kindern und Tieren zu einer bedingten Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu Fr. 30.00 bei einer Probezeit von vier Jahren. Für die Dauer der Probezeit erteilte das Gericht ihm die Weisung, die begonnene ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung weiterzuführen. Zudem ordnete es eine Bewährungshilfe an. 
Sowohl X.________ als auch die Generalstaatsanwaltschaft beschränkten ihre je gegen dieses Urteil eingelegte Berufung auf den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung und die Strafzumessung. 
 
C.  
Am 15. Mai 2017 befand das Obergericht des Kantons Bern X.________ebenfalls der sexuellen Nötigung für schuldig und verhängte dieselbe Strafe wie die erste Instanz, verbunden mit der gleichen Weisung und der Anordnung einer Bewährungshilfe. 
 
D.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei hinsichtlich Verurteilung und Sanktionen aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freizusprechen und das Strafmass für seine Verurteilung wegen Pornografie sei auf eine unbedingte Geldstrafe von maximal 10 Tagessätze festzusetzen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Für die darüber hinausgehende zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft im Umfang von mindestens 29 Tagen sei ihm eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 200.00 pro Tag auszurichten. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017 aufzuheben und im Sinne der genannten Anträge zur Festlegung der Strafzumessung und Neufestlegung der Verfahrenskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, der vorinstanzliche Schuldspruch wegen sexueller Nötigung verletze Bundesrecht, da die Tatbestandsmerkmale von Art. 189 StGB nicht erfüllt seien.  
 
1.2. Eine sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.  
 
1.3. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 16), indem der Beschwerdeführer das Opfer zu Boden gebracht und dort kurz festgehalten habe, habe er Gewalt angewendet. Ein Nötigungsmittel liege somit vor. Entscheidend sei die Frage, ob der Beschwerdeführer sexuelle Handlungen vorgenommen habe. Um dies zu beurteilen, sei dem Gesamtgeschehen Beachtung zu schenken. Der Beschwerdeführer habe auf einem Waldweg völlig überraschend eine ihm unbekannte Joggerin zu Boden gerissen, sie dort festgehalten, indem er sich quer über ihren Bauch gelegt und ihre linke Hand am Boden fixiert habe. Er habe sie über den Kleidern in der Bauchregion, am Gesäss und an der Hüfte berührt, ihren Hosenbund leicht hinuntergezogen und sie auf die nackte Haut an der freigewordenen Körperstelle im linken Hüftbereich geküsst. Dieses Bild zeige eindeutig eine sexualbezogene Handlung. Mit den Berührungen und dem Kuss, beides in geringer Distanz zu Sexualorganen, habe der Beschwerdeführer in die Intimsphäre des ihm unbekannten Opfers eingegriffen. Erwiesen sei schliesslich, dass der Beschwerdeführer mit sexuellen Absichten gehandelt habe. Er habe das Opfer aufgrund eines Impulses berühren wollen und sei sich bewusst gewesen, dass es sich um unsittliche Berührungen gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt und der angestrebte Erfolg sei eingetreten, womit der objektive und subjektive Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt sei.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es fehle bereits am Tatbestandselement der Gewaltausübung im Sinne von Art. 189 StGB und damit am Nötigungsmittel. Die Bedeutung des Begriffs Gewalt sei in Lehre und Rechtsprechung umstritten, und zumindest sei ein gewisses Ausmass erforderlich, um als Nötigungsmittel qualifiziert werden zu können. Die Vorinstanz habe in Ziffer 12.3.2. festgehalten, dass von einer Tatdauer im Sekundenbereich auszugehen sei und der Beschwerdeführer das Opfer zwar zu Boden gebracht habe, dieses dadurch jedoch nicht wehrlos geworden sei. Das Opfer selbst sei der Auffassung, dass der Beschwerdeführer "nicht richtig Kraft angewendet" habe. Nach der neuesten Rechtsprechung seien bei der Beurteilung des Ausmasses der Gewaltanwendung auch Opfergesichtspunkte mit zu berücksichtigen. Vorliegend habe das Opfer sich zwar gegen das Umstossen zur Wehr gesetzt, jedoch in den Handlungen des Beschwerdeführers keinerlei sexuelle Absichten erkennen können. Im Tatzeitpunkt habe es den Eindruck gehabt, der Beschwerdeführer wolle es beissen. Somit habe das Opfer auch nicht klar und unmissverständlich dargetan, sexuelle Handlungen nicht zu wollen. Weder Täter noch Opfer hätten im Tatzeitpunkt sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 StGB überhaupt in Betracht gezogen. Die Handlungen des Beschwerdeführers seien nicht als Gewaltausübung im Sinne von Art. 189 StGB zu qualifizieren, weshalb entgegen der vorinstanzlichen Auffassung schon gar kein geeignetes Nötigungsmittel vorliege. Der Beschwerdeführer habe das Opfer zwar überrumpelt und damit zu Boden gebracht, jedoch selbst nach der Auffassung der Vorinstanz nicht wehrlos gemacht und "nicht richtig Gewalt angewendet".  
 
1.4.2. Mit seiner Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass Gewalt im Sinne von Art. 189 StGB bereits vorliegt, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist und sich damit über die entgegenstehende Willensbetätigung des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität sind indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es legt (Urteile 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3; 6B_834/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.1; 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.3.2; 6B_267/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 6.3; je mit Hinweisen). Demnach geht die Vorinstanz zutreffend davon aus, der Beschwerdeführer habe das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung durch die beschriebene Vorgehensweise gegen die ihm körperlich unterlegene Geschädigte erfüllt. Dass er dabei weder besonders brutal auf sein Opfer einwirkte, noch seine gesamte Kraft einsetzte, ändert daran nichts, insbesondere zumal das Überraschungsmoment seiner ohnehin vorhandenen physischen Überlegenheit zusätzlich Vorschub leistete.  
 
1.4.3. Ebenfalls nicht entscheidend ist, ob das Opfer sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versuchte. Prinzipiell genügt der Wille, den Geschlechtsverkehr respektive die sexuelle Handlung nicht zu wollen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, anhand welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteile 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3; 6B_834/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.1; 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.3.2). Indem das Opfer dem Beschwerdeführer gegenüber Gegenwehr leistete, brachte es ausreichend klar zum Ausdruck, die vom Beschwerdeführer angestrebten Handlungen nicht zu wollen. Dass es selbst dabei allenfalls gar nicht von sexuellen Absichten seitens des Beschwerdeführers ausging, wie dieser geltend macht, kann nicht ausschlaggebend sein für die Beurteilung, ob eine genügende Gegenwehr erfolgte. Wesentlich ist, dass das Opfer sich gegen die Gewalteinwirkung durch den Beschwerdeführer zur Wehr setzte und für diesen damit eindeutig erkennbar war, dass sein Handeln nicht dem Willen seines Opfers entsprach (zu den Absichten des Beschwerdeführers vgl. nachfolgend E. 1.6.3 f.).  
 
1.5.  
 
1.5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege keine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 189 StGB vor. Gemäss Gesetzestext werde nicht nur eine irgendwie geartete "sexualbezogene" Handlung gefordert, sondern es sei eine beischlafsähnliche oder andere sexuelle Handlung notwendig. Die Vorinstanz lege in keiner Weise dar, inwiefern und weshalb die nach ihrer Feststellung sexualbezogene Handlung als qualifizierte Handlung im Sinne von Art. 189 StGB gelten solle. Es stelle sich somit die Frage, ob überhaupt eine sexuelle Handlung vorliege und falls ja, ob diese von einiger Erheblichkeit sei - beides sei zu verneinen. Der Begriff der sexuellen Handlung sei relativ, und ein Verhalten könne im Zusammenhang mit Art. 187 StGB darunter fallen, bei Delikten gegen die sexuelle Freiheit hingegen nicht. Gemäss BGE 125 IV 58 liessen sich sexuelle Handlungen nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Keine sexuellen Handlungen seien Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufwiesen. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 StGB gälten hingegen Verhaltensweisen, die für Aussenstehende nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen seien. Bei dieser objektiven Betrachtungsweise blieben das subjektive Empfinden, die Motivation und die Bedeutung, die das Verhalten für Täter und Opfer habe, ausser Betracht.  
Zur Beurteilung des sexuellen Charakters von Küssen könne BGE 125 IV 58 entnommen werden, dass das bloss Unanständige, Unangebrachte, Anstössige, Geschmacklose, Unschamhafte, Widerwärtige aus dem Strafbaren ausscheiden solle; insbesondere bei der Beurteilung des sexuellen Charakters von Küssen sei die Erheblichkeit nach den Umständen im Einzelfall relativ zu bestimmen, so etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter. Während das Küssen auf Mund, Wangen usw. in der Regel keine sexuelle Handlung darstelle, würden Zungenküsse von Erwachsenen an Kindern als solche qualifiziert. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folge demnach, dass schlichte Küsse selbst in Bezug auf Kinder grundsätzlich nicht als sexuelle Handlungen zu qualifizieren seien, und selbst sinnliche Küsse seien keine sexuellen Handlungen. Dies müsse auch für einen Kuss auf die Hüfte gelten. Ein solcher möge zwar im Alltag deutlich seltener vorkommen, als beispielsweise ein Kuss auf die Wange, aber auch ein Kuss auf die Hüfte sei objektiv nicht eindeutig und zwingend sexualbezogen, stellten doch die Hüften keine Körperregion mit besonderem sexuellem Bezug dar. 
Selbst wenn wider Erwarten bejaht würde, dass auch Berührungen bzw. ein Kuss auf Hüfthöhe als sexualbezogene Handlung zu betrachten sei, so müsste diese Handlung im Hinblick auf das in Art. 189 StGB geschützte Rechtsgut zusätzlich auch noch erheblich sein. 
Alle von Lehre und Rechtsprechung umschriebenen sexuellen Handlungen hätten einen klar erkennbaren Bezug zu primären oder sekundären Geschlechtsmerkmalen und würden in einer Art ausgeführt, die als geschlechtsverkehrsähnliche Handlungen bezeichnet werden könnten. Flüchtige Küsse würden nicht darunter subsumiert. Vorliegend sei es weder zu Körperkontakt mit den primären Geschlechtsmerkmalen gekommen, noch habe der Beschwerdeführer die Brust des Opfers berührt, auch nicht über den Kleidern. Mit seinem eigenen Geschlechtsteil habe er das Opfer ebenfalls nicht berührt, auch über den Kleidern nicht. Der Beschwerdeführer habe das Opfer lediglich mit den Händen in Körperbereichen berührt, die keine primären oder sekundären Geschlechtsteile darstellten. Als angebliche sexuelle Handlung müsse nach der Darstellung der Vorinstanz allein ein angeblicher Kuss auf die Hüfte herhalten, der vom Opfer nicht als solcher wahrgenommen worden sei. Dieser Kuss sei somit selbst nach den Feststellungen der Vorinstanz nur flüchtig gewesen. Er habe kein primäres oder sekundäres Geschlechtsmerkmal betroffen und sei weder erkennbar sexualbezogen noch besonders intensiv gewesen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Kuss auf die Hüfte eine sexuelle Handlung darstellte, so habe diese klarerweise nicht die Erheblichkeit einer sexuellen Nötigung erreicht. Das Zusammentreffen von Opfer und Täter habe insgesamt maximal 30 Sekunden gedauert, und der Kuss, den das Opfer habe erdulden müssen, sei dabei lediglich eine sehr kurze, flüchtige Berührung der Hüfte gewesen, die im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zum Kuss erhoben worden sei. Dieses Verhalten sei zwar verwerflich und würde allenfalls den Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllen, es erreiche jedoch bei Weitem nicht eine Intensität, die in ihrem Ausmass und den Folgen für das Opfer mit einer Vergewaltigung gleichgesetzt werden könne. 
 
1.5.2. Der Beschwerdeführer verkennt mit dieser Argumentation, dass die Vorinstanz keine isolierte Betrachtung des Kusses auf die nackte Haut im Hüftbereich seines Opfers vornimmt und nicht ihn allein bereits als sexuelle Handlung einstuft. Vielmehr bezieht sie die Gesamtumstände in ihre rechtliche Würdigung mit ein (die durch ihn ausgeübte Gewalt sowie den Umstand, dass er sein Opfer zu Fall brachte, sich dann auf es legte, es an verschiedenen Körperstellen wie Bauchregion, Gesäss, Hüfte berührte und dem Opfer den Bund der Trainerhose ein Stück hinunterzog, um es an der frei gewordenen Stelle im Hüftbereich zu küssen) und erachtet das Vorgehen des Beschwerdeführers schliesslich insgesamt als sexuelle Handlung im Sinne von Art. 189 StGB. Dies ist bei den vorliegenden Gegebenheiten nicht zu beanstanden.  
 
1.5.3. Soweit der Beschwerdeführer in Zweifel zu ziehen versucht, dass es überhaupt zu einem Kuss auf die nackte Haut des Opfers in dessen Hüftbereich gekommen sei, weicht er von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ab, ohne Willkür darzutun (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 347 E. 4.4; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Auf die betreffenden Ausführungen ist nicht einzugehen.  
 
1.6.  
 
1.6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt. Die Vorinstanz begründe den Vorsatz damit, er habe eingestanden, dass er das Opfer habe berühren wollen und dass ihm bewusst gewesen sei, dass es sich um unsittliche Berührungen gehandelt habe. Der subjektive Tatbestand müsse sich indessen auf alle Tatbestandselemente erstrecken, also Tatobjekt, Tatmittel, Tathandlung und allenfalls weitere Umstände. Für eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung könne es daher gerade nicht genügen, dass der Beschwerdeführer unsittliche Berührungen angestrebt habe. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung umfasse eine eindeutig sexuell motivierte Berührung der nackten Geschlechtsteile oder der nackten weiblichen Brust oder allenfalls auch ein intensives, länger dauerndes Betasten dieser Regionen über den Kleidern. Der Begriff der unsittlichen Berührung umfasse jedoch ganz unterschiedliche und vor allem auch deutlich harmlosere Berührungen über den Kleidern und ausserhalb der eindeutig sexualbezogenen Körperregionen. Aus dem Umstand, dass der Wille des Beschwerdeführers auf unsittliche Berührungen ausgerichtet gewesen sei, lasse sich gerade nicht ableiten, dass er eine sexuelle Nötigung gewollt habe.  
Obschon die Vorinstanz einerseits umfassend darlege, dass nicht festgestellt werden könne, was der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt gewollt habe, und sie in der Folge dezidiert zum Ergebnis gelange, es liege kein Vergewaltigungsversuch vor, komme sie andererseits zum Schluss, dass er den subjektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt habe. Ihre Folgerungen seien somit in sich widersprüchlich und nicht stichhaltig. 
Die vorinstanzliche Beurteilung des subjektiven Tatbestands lasse sich auch nicht durch die verschiedenen Gutachten stützen. Darin werde zwar festgehalten, der Beschwerdeführer weise einige unreife narzisstisch-selbstunsichere Persönlichkeitszüge auf, doch ebenso werde ihm im Gutachten vom 9. August 2013 attestiert, dass bei ihm die Wünsche nach Zärtlichkeit, Berührung und Intimität im Vordergrund stünden. Sein Interesse am Koitus mit einer Frau scheine dagegen gering zu sein. Später werde im betreffenden Gutachten festgehalten, dass eine konkrete Vergewaltigungsabsicht sich im vorliegenden Fall nicht belegen lasse. Wieso sich dagegen die Absicht in Bezug auf andere gravierende sexuelle Handlungen belegen lassen solle, erhelle aus den Ausführungen der Vorinstanz nicht. Die Art und Weise, wie das zitierte Gutachten formuliert sei, lasse vielmehr den Schluss zu, dass auch die Absicht einer sexuellen Nötigung ausgeschlossen werden könne. Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung des Gutachtens zum Nachteil des Beschwerdeführers würde gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstossen und sei unzulässig. 
 
1.6.2. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 141 IV 369 E. 6.3; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).  
 
1.6.3. In tatsächlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe mit sexuellen Absichten gehandelt und das Opfer aufgrund eines Impulses berühren wollen, wobei er sich bewusst gewesen sei, dass es sich um unsittliche Berührungen gehandelt habe (Urteil, S. 15 f.).  
 
1.6.4. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich erscheinen liesse. Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass mangels entsprechender Absicht kein Vergewaltigungsversuch vorliege, und stattdessen eine sexuelle Nötigung sowie insbesondere den diesbezüglichen Vorsatz des Beschwerdeführers bejaht, ist dies entgegen seiner Behauptung aufgrund der gesamten Umstände durchaus stichhaltig und keineswegs in sich widersprüchlich. Auch dass das vom Beschwerdeführer zitierte Gutachten ihm eher Wünsche nach Zärtlichkeit, Berührung und Intimität zuschreibt als ein Interesse am Koitus mit einer Frau, steht den Schlüssen der Vorinstanz gerade nicht entgegen. Vielmehr hat diese folgerichtig (und in Achtung des Grundsatzes "in dubio pro reo") darauf erkannt, dass zwar von sexuellen Absichten des Beschwerdeführers auszugehen sei, ihm jedoch nicht nachgewiesen werden könne, er habe mit seinem Opfer Geschlechtsverkehr vollziehen wollen.  
 
1.6.5. Dass die Vorinstanz gestützt auf die von ihr festgestellten tatsächlichen Aspekte einen Vorsatz des Beschwerdeführers hinsichtlich sexueller Nötigung bejaht, ist nicht zu beanstanden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Begriff der unsittlichen Berührung - wie der Beschwerdeführer geltend macht - "ganz unterschiedliche und vor allem auch deutlich «harmlosere Berührungen» über den Kleidern und ausserhalb der eindeutig sexualbezogenen Körperregionen" umfassen kann, sind unsittliche Berührungen dann nicht mehr nur als sexuelle Belästigung, sondern als sexuelle Nötigung zu qualifizieren, wenn sie nicht nur flüchtig und überraschend geschehen (vgl. Urteile 6B_702/2009 vom 8. Januar 2010 E. 5.5; 6P.224/2006 vom 16. Februar 2007 E. 7.2; je mit Hinweisen), sondern unter Ausübung von Gewalt, die über eine tätliche Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB hinausgeht. Eine solche kann bereits in einer einfachen körperlichen Kontaktnahme bestehen, solange sie nur nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eine sexuelle Bedeutung hat (BGE 137 IV 263 E. 1.3 mit Hinweisen), und setzt somit keine Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB voraus. Indem der Beschwerdeführer über dieses Ausmass hinausgehende Gewalt anwendete, um sein Opfer berühren und küssen zu können, nahm er mindestens in Kauf, nicht mehr nur eine sexuelle Belästigung, sondern eine sexuelle Nötigung zu begehen. Die Vorinstanz bejaht einen entsprechenden Vorsatz des Beschwerdeführers demnach zu Recht.  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind angesichts seiner finanziellen Verhältnisse praxisgemäss herabzusetzen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler