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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.407/2006 /len 
 
Urteil vom 22. Januar 2007 
I. Zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
X.________, 
Kläger und Berufungskläger, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beklagten und Berufungsbeklagten, 
vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. Jürg Brühwiler. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag; Kündigung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, 
vom 20. Juli 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Fürsprecher X.________ (Kläger) reichte am 1. Juli 2005 gegen Fürsprecher Y.________ (Beklagter) Klage auf Bezahlung von Fr. 29'999.-- nebst Zins ein. Er forderte sechs Monatslöhne von je Fr. 5'000.--, abzüglich Fr. 1.--, für die Zeit vom April bis September 2004. Mit Urteil vom 23. November 2005 wies der Gerichtspräsident 5 des Gerichtskreises II Biel-Nidau die Klage ab und verurteilte den Kläger, dem Beklagten die Prozesskosten im Betrag von Fr. 7'147.40 zu ersetzen. 
 
Gegen dieses Urteil appellierte der Beklagte, beschränkt auf den Kostenpunkt, und verlangte eine höhere Parteientschädigung. Der Kläger appellierte ebenfalls und beantragte die Zusprechung von Fr. 29'995.-- nebst Zins. Mit Urteil vom 20. Juli 2006 wies das Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, die Klage ab, erhöhte die vom Kläger dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren zu ersetzenden Prozesskosten auf Fr. 9'485.40 und setzte diejenigen für die zweite Instanz auf Fr. 4'188.20 fest. 
 
Der Kläger beantragt mit eidgenössischer Berufung, "der Entscheid der 1. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern vom 20. Juli 2006 sei aufzuheben und zur Nachbeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge". Der Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen. 
2. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
3. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 131 III 667 E. 1 mit Hinweisen). 
3.1 Die Berufungsschrift muss die genaue Angabe enthalten, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG). Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Berufung unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 132 III 186 E. 1.2; 130 III 136 E. 1.2; 125 III 412 E. 1b S. 414 mit Hinweisen). 
3.2 Vorliegend verlangt der Kläger lediglich, das angefochtene Urteil aufzuheben und zur "Nachbeurteilung" an die Vorinstanz zurückzuweisen. Einen materiellen Antrag stellt er nicht. Dass das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Berufung nicht selbst in der Lage wäre, ein Urteil zu fällen, und die Streitsache an die Vorinstanz zurückweisen müsste, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht ohne weiteres hervor und wird auch in der Berufungsschrift nicht dargetan. Der Kläger führt zwar pauschal aus, da noch weitere Beweiswürdigungen vorzunehmen seien, sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er begründet aber seinen Rückweisungsantrag nicht konkret und erhebt keine substanziierte Sachverhaltsrüge nach Art. 64 OG, in der er darlegen würde, inwiefern der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ergänzt werden müsste, um ein Urteil im Sinne der klägerischen Rechtsauffassung fällen zu können. Ebenso wenig zeigt er auf, dass sich Ermessensfragen stellten, die der kantonale Sachrichter vorab entscheiden solle und deshalb eine Rückweisung angezeigt wäre. 
 
Was er unter dem Titel "Offensichtliches Versehen bei der Beweiswürdigung" vorbringt, kann jedenfalls nicht als substanziierte Sachverhaltsrüge nach Art. 64 OG gelten. Betreffend die Feststellung der Vorinstanz, es fehlten Beweise, die belegen würden, dass der Kläger nach dem 11. Februar 2004, insbesondere um den 20. Februar 2004, erneut in der psychiatrischen Klinik hospitalisiert war, übersieht der Kläger, dass die Vorinstanz diesen Umstand trotzdem - da durch den Beklagten nicht bestritten - für erstellt erachtete und demzufolge davon ausging, dass die Kündigung während der Krankheit des Klägers erfolgt war. Es ist daher nicht ersichtlich, was der Kläger mit seinem diesbezüglichen Vorbringen erreichen will. Im zweiten Punkt, in dem der Vorinstanz angeblich ein offensichtliches Versehen unterlaufen sein soll, wendet sich der Kläger - richtig betrachtet - gegen die Beweiswürdigung, will er doch die Zeugenaussage A.________ anders gewertet haben. Darauf könnte in der Berufung nicht eingetreten werden (vgl. BGE 115 II 399 E. 2; 104 II 68 E. 3b). Die Rüge trägt jedenfalls nichts zur Begründung des Rückweisungsantrags bei. 
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Kläger, der selber Fürsprecher ist, keinen rechtsgenüglichen Antrag gestellt hat und demzufolge auf die Berufung nicht eingetreten werden kann. 
4. 
Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 343 Abs. 3 OR). Die in der Sache obsiegende Partei hat auch in Verfahren, die nach Art. 343 Abs. 3 OR kostenlos sind, grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (BGE 115 II 30 E. 5c S. 42). Der Kläger hat demnach dem anwaltlich vertretenen Beklagten die Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kläger hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Januar 2007 
Im Namen der I. Zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: