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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_923/2022  
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Harold Külling, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl; einfache Körperverletzung; Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch; Strafzumessung; Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 20. Juni 2022 (SST.2021.209). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 5. März 2021 verurteilte das Bezirksgericht Baden A.________ wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Anklagepunkte 1.1 bis 1.6), mehrfacher Sachbeschädigung (Anklagepunkte 2.1 bis 2.5), mehrfachen Hausfriedensbruchs (Anklagepunkte 1.1. bis 1.4. und 1.6), Anstiftung zur Urkundenfälschung (Anklagepunkt 5), Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen (Anklagepunkt 6), Raufhandels (Anklagepunkt 7), einfacher Körperverletzung (Anklagepunkt 8), Anstiftung zur Begünstigung (Anklagepunkt 10), mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Anklagepunkte 11.1 bis 11.3), Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Anklagepunkt 12) und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklagepunkte 13.1 bis 13.7) zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren. Es ordnete eine ambulante therapeutische Massnahme und eine Landesverweisung von 7 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. Von den Vorwürfen des Betrugs (Anklagepunkt 4) und der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege (Anklagepunkt 9) sprach es ihn frei. 
 
B.  
Die dagegen gerichtete Berufung von A.________ hiess das Obergericht des Kantons Aargau am 20. Juni 2022 insofern gut, als es ihn auch vom Vorwurf der Anstiftung zur Begünstigung (Anklagepunkt 10) freisprach und die Freiheitsstrafe auf 3 ¼ Jahre herabsetzte. Zusätzlich fällte es eine unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.-- aus. Im Übrigen wies es die Berufung von A.________ und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ab. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben. Er verlangt Freisprüche von den Vorwürfen des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie der Sachbeschädigung (Anklagepunkte 1.2 bis 1.6), vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Anklagepunkt 8), vom Vorwurf der Anstiftung zur Begünstigung (Anklagepunkt 10) und vom Vorwurf der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Anklagepunkt 12). 
Stattdessen sei er wegen einfachen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Anklagepunkt 1), mehrfacher Gehilfenschaft zum Diebstahl (Anklagepunkte 1.2 bis 1.4 und 1.6), Gehilfenschaft zum versuchten Diebstahl (Anklagepunkt 5), Anstiftung zu Betrug, Urkundenfälschung und Fälschung von Ausweisen (Anklagepunkte 4, 5 und 6), Raufhandels (Anklagepunkt 11) und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklagepunkte 13.1 bis 13.7) zu verurteilen. Es sei eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten samt ambulanter Therapie auszusprechen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls. 
 
1.1. Zur Bandenmässigkeit trägt der Beschwerdeführer vor, er habe nur Schmiere gestanden. Soweit er den Personenwagen zur Verfügung gestellt oder gelenkt habe, sei dies als Fluchthilfe anzusehen. Er habe keine Tatherrschaft ausgeübt, weshalb Bandenmässigkeit ausser Betracht falle. Die Vorinstanz übersehe, dass er bloss Fluchthilfe geleistet habe und kein Mittäter geschweige denn ein Bandenmitglied sei. In der Anklage werde nicht erwähnt, dass er seinen Personenwagen nicht nur für die Fahrten zu den Tatorten, sondern auch zum Abtransport des Deliktsguts benutzt habe. Daher sei der Anklagegrundsatz verletzt.  
Zur Gewerbsmässigkeit erklärt der Beschwerdeführer, aus den Erwägungen der Vorinstanz ergebe sich nicht, welchen Teil der Beute er erhalten habe. Dies müsse man jedoch wissen, um zu beurteilen, ob er durch sein deliktisches Handeln einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung erzielt habe. 
 
1.2.  
 
1.2.1. Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die Tatumstände umfassen, welche die Bandenmässigkeit begründen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3.4; 124 IV 86 E. 2b; Urteile 6B_960/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.1; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2). Diese Begriffsbeschreibung verdeutlicht, dass es sich bei der bandenmässigen Tatbegehung gar um eine gegenüber der Mittäterschaft intensivierte Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens handelt, die durch ein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen gefestigten Bandenwillen gekennzeichnet ist (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Es besteht mithin kein Anlass, das Bandenmitglied in Bezug auf den erzielten Umsatz als Auswirkung der bandenmässigen Tatbegehung anders zu behandeln als jeden Mittäter, dem zufolge der Mittäterschaft die gesamte Handlung zugerechnet wird (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
1.2.2. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.  
 
1.3.1. Die Vorinstanz hält fest, gemäss Anklagepunkt 1 habe der Beschwerdeführer vom 27. März 2018 bis 24. April 2018 sechs Einbrüche mit den gleichen zwei Mittätern begangen. Bei fünf dieser sechs Delikte habe ein weiterer Mittäter teilgenommen. Alle Mittäter seien mit den Tathandlungen der anderen zumindest konkludent einverstanden gewesen. Der Beschwerdeführer und seine Mittäter seien jeweils in arbeitsteiliger Weise gewaltsam in Gebäude eingedrungen. Dadurch hätten sie Bargeld und Vermögenswerte erlangt.  
 
1.3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer und seine Mittäter seien bei den sechs Einbrüchen arbeitsteilig vorgegangen, wobei jeder seinen Tatbeitrag geleistet habe. Der Beschwerdeführer sei stets vor Ort gewesen. Einmal habe er sich in ein Gebäude begeben. Es sei jeweils der Personenwagen des Beschwerdeführers oder eines Mittäters benutzt worden. Der Beschwerdeführer habe Schmiere gestanden. Gefahren sei meistens ein Mittäter. Teilweise sei auch der Beschwerdeführer als Lenker bezeichnet worden. Im Personenwagen des Beschwerdeführers hätten sich ein Brecheisen, Schraubenzieher, Handschuhe, Kappen und Säcke sowie ein Winkelschleifer befunden. Die Beute sei aufgeteilt worden.  
Aus diesen Umständen schliesst die Vorinstanz überzeugend, dass sich der Beschwerdeführer mit den erwähnten Mittätern zusammenfand, um bandenmässig Diebstähle zu verüben. Die Bande sei in relativ kurzer Zeit sechsmal in gezielt ausgesuchte öffentliche Einrichtungen eingebrochen. Dass der Beschwerdeführer nur einmal selbst in ein Gebäude eindrang, spielt in der Tat keine Rolle. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass es der Arbeitsteilung in einer Bande entspricht, dass nicht jedes Mitglied alles macht. Der Beschwerdeführer stand Schmiere und stellte sicher, dass die anderen unentdeckt blieben. Wie die Vorinstanz schlüssig darlegt, übernahm er innerhalb der Bande eine wichtige Rolle und trug dazu bei, dass die Bande delinquieren konnte. Entsprechend wurde er an der Beute beteiligt. 
 
1.3.3. Auch die Gewerbsmässigkeit bejaht die Vorinstanz zu Recht. Gemäss ihren verbindlichen Feststellungen beteiligte sich der Beschwerdeführer innerhalb eines knappen Monats an sechs Einbrüchen, bei denen rund Fr. 16'900.-- erbeutet wurden. Er war zu dieser Zeit arbeitslos und sozialhilfeabhängig. Die Vorinstanz schliesst daraus in vertretbarer Weise, dass sein Anteil an der Beute einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung dargestellt haben musste.  
 
1.3.4. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteil 6B_1298/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.2; je mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, beziehungsweise wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Das Anklageprinzip dient ferner dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion).  
In der Anklage wird beschrieben, dass der Beschwerdeführer seinen Personenwagen für die Fahrten zu den Tatorten verwendete. Indem die Vorinstanz feststellte, dass der Personenwagen auch zur Wegfahrt von den Tatorten benutzt wurde, verletzt sie das Anklageprinzip offenkundig nicht. Dass bei der Wegfahrt auch das Deliktsgut abtransportiert wurde, liegt auf der Hand. Weder die Umgrenzungsfunktion noch die Informationsfunktion sind beeinträchtigt. Das Anklageprinzip ist nicht verletzt. 
 
1.4. Nach dem Gesagten hält die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls vor Bundesrecht stand.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer beanstandet seine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung. 
 
2.1. Im Einzelnen trägt der Beschwerdeführer vor, er sei an einem Volksfest mit verschiedenen Leuten in eine Auseinandersetzung geraten. Dass die Vorinstanz dies als Raufhandel qualifiziert habe, beanstande er nicht. Aber die Vorinstanz verurteile ihn auch wegen einfacher Körperverletzung, weil er einem Opfer eine Ohrfeige verpasst habe, die zu einer Trommelfellperforation geführt habe. Die Vorinstanz berufe sich auf das Urteil 6B_555/2018 vom 11. September 2018, übersehe jedoch, dass dort ein Fall zur Beurteilung stand, in dem der Täter die Körperverletzung im Rahmen des Raufhandels mit einem Gürtel und damit mit einer Waffe begangen habe. Vorliegend habe der Beschwerdeführer nur eine Ohrfeige verabreicht. Dies sei aber Bestandteil eines Raufhandels. Für eine Verurteilung auch wegen einfacher Körperverletzung bestehe kein Anlass.  
 
2.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer in den Anklagepunkten 7 und 8 vor, am 23. August 2017 bei einem Volksfest mit einer Gruppe von sieben bis acht Personen an einer anderen Gruppe mit sieben Personen vorbeigekommen zu sein. Nach einer verbalen Auseinandersetzung hätten der Beschwerdeführer und einer seiner Begleiter zwei Personen der anderen Gruppe eine Ohrfeige verpasst. Das Opfer des Beschwerdeführers habe wegen der Ohrfeige eine Trommelfellperforation erlitten. Eine Person, welche die Opfer habe verteidigen wollen, sei vom Beschwerdeführer und einigen seiner Begleiter mit Faustschlägen und Tritten versetzt worden. Diese Person sei wegen Prellungen und Kontusionen für fünf Tage zu 100 % krankgeschrieben worden.  
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht mehr, sich an der Schlägerei beteiligt und dem Opfer eine Ohrfeige verpasst zu haben. Er hält aber daran fest, dass die Ohrfeige durch den Tatbestand des Raufhandels konsumiert werde. 
 
2.3. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführt, besteht zwischen den Tatbeständen des Raufhandels und den Körperverletzungsdelikten echte Konkurrenz, weil beim Raufhandel nicht nur die verletzte Person, sondern alle Beteiligten und auch Drittpersonen zumindest abstrakt gefährdet werden (Urteil 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Raufhandel gemäss Art. 133 StGB steht in Idealkonkurrenz zum Verletzungsdelikt. Der Vorsatz richtet sich bei Art. 133 StGB lediglich auf die Beteiligung am Raufhandel, nicht aber auf die Todes- oder Verletzungsfolge. Ist die vorsätzliche oder fahrlässige Tötung oder Körperverletzung eines Teilnehmers durch einen bestimmten Beteiligten an der tätlichen Auseinandersetzung nachgewiesen, ist dieser neben Art. 133 StGB auch nach Art. 111 ff. StGB oder Art. 122 ff. StGB zu verurteilen (BGE 139 IV 168 E. 1.1.4; 118 IV 227 E. 5b). Entgegen dem Beschwerdeführer gilt dies freilich unabhängig davon, ob wie im Urteil 6B_555/2018 vom 11. September 2018 eine einfache Körperverletzung mit Waffe gemäss Art. 123 Ziff. 2 StPO zur Diskussion steht oder wie hier eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StPO.  
 
2.4. Nach dem Gesagten verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie den Beschwerdeführer auch wegen einfacher Körperverletzung verurteilt.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen seine Verurteilung wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch. 
 
3.1. Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch werde nur auf Antrag bestraft, wer ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters sei (Art. 94 Abs. 2 SVG). Den Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers sei zwar zu entnehmen, dass er die Schlüssel gegen deren Willen vom Schlüsselbrett genommen und das Auto benutzt habe. Ein formeller Strafantrag finde sich in den Akten jedoch nicht. Der Beschwerdeführer sei daher von der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch freizusprechen.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer entwendete am 30. November 2018 einen Personenwagen zum Gebrauch. Der Halter hatte den Personenwagen der Mutter des Beschwerdeführers überlassen, damit deren Söhne Lernfahrten absolvieren konnten. Die Sachherrschaft lag bei den Eltern des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer brach den Gewahrsam, indem er ohne Erlaubnis das Fahrzeug entwendete und auf eigene Faust damit fuhr.  
 
3.3. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.  
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG). Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag (Art. 94 Abs. 2 SVG). Es ist unbestritten, dass der Personenwagen der Mutter des Beschwerdeführers von einer Drittperson zur Verfügung gestellt worden war, damit der Beschwerdeführer und sein Bruder Lernfahrten absolvieren konnten. Damit steht fest, dass weder die Mutter noch ein anderer Angehöriger oder Familiengenosse des Beschwerdeführers Halter des betreffenden Personenwagens war. Ein Strafantrag war daher nicht erforderlich. 
 
3.4. Nach dem Gesagten ist die Verurteilung wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch nicht zu beanstanden.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt die Strafzumessung. 
 
4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; 132 IV 102 E. 8 f.). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat. Dem Sachgericht steht ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1). Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1).  
 
4.2. Soweit der Beschwerdeführer seine Rüge mit dem beantragten Freispruch vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls begründet, ist darauf nicht einzutreten. Denn nach dem Gesagten bleibt es bei diesen Verurteilungen. Abgesehen davon trägt der Beschwerdeführer vor, mit Ausnahme des Raufhandels habe er nur strafbare Handlungen gegen das Vermögen begangen. Hier übersieht er, dass auch die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung Bestand hat. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz würden "nicht gross ins Gewicht" fallen. Inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang Bundesrecht verletzt haben sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Weiter behauptet der Beschwerdeführer, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe er aus seiner strafbaren Tätigkeit keine grossen Einkünfte erzielt. Auch hier genügt er den Anforderungen an eine gehörige Rüge nicht. Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe bei der Strafzumessung übersehen, dass er bloss Schmiere gestanden habe. Dem ist nicht so. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer seinen Personenwagen zur Verfügung stellte und innerhalb der Bande eine wichtige und unabdingbare Rolle spielte. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass man gar keine wichtige Rolle spielen könne, wenn man bloss Schmiere stehe. Weshalb dem so sein sollte, begründet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich. Zudem übergeht er, dass sich sein Tatbeitrag nicht im Schmiere stehen erschöpfte.  
 
4.3. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung ausführlich und sorgfältig. Dass sie ihr Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hätte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer ficht die Landesverweisung an. 
 
5.1. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Zudem muss sie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteile 6B_1372/2021 vom 3. März 2022 E. 2.1; 6B_877/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 4.1; 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1).  
Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). 
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.4; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.4 mit Hinweisen). 
Das durch Art. 13 BV und Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 I 91 E. 4.2 und E. 5.1; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). 
 
5.2. Im Einzelnen trägt der Beschwerdeführer vor, das öffentliche Interesse an der Landesverweisung bestehe "in aller Regel" in der Vermeidung von Rückfalltaten. Die Vorinstanz übersehe und würdige mit keinem Wort, dass er seit längerer Zeit straflos geblieben sei. Dies entkräfte ihre Überlegungen zur Legalprognose. Es bestehe keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Zudem habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass er als Sohn eines Asylanten in die Schweiz gekommen sei. Die Strafverfolgungsbehörden hätten nach Ansicht des Beschwerdeführers abklären müssen, aus welchem Grund sein Vater aus dem Irak in die Schweiz geflohen sei. Der Beschwerdeführer nimmt an, dass die Flucht aus religiösen, politischen oder rassistischen Gründen erfolgt sei. Daher bestehe die Gefahr, dass er in Verletzung völkerrechtlicher Prinzipien des Landes verwiesen werde. Auch wenn er mittlerweile die Niederlassungsbewilligung C besitze, sei er aufgrund seiner ursprünglichen Einreise in die Schweiz als Asylant zu betrachten.  
 
5.3. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Die Vorinstanz begründet ausführlich und schlüssig, weshalb sie die erstinstanzliche Landesverweisung von 7 Jahren bestätigt.  
 
5.4.  
 
5.4.1. Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger. Er kam mit sieben Jahren in die Schweiz und hat nun eine Niederlassungsbewilligung C. Er brach mehrere Lehren als Metallbauer, Karosseriespengler und Schreiner ab. Danach war er arbeitslos und bezog Sozialhilfe. Ab Juli 2019 erhielt er eine IV-Rente. Er finanzierte seinen Lebensunterhalt nie selbst und hatte bereits vor diesem Verfahren Schulden von mindestens Fr. 16'000.--. Er wurde bereits als Jugendlicher straffällig und hält sich seit Jahren nicht an die schweizerische Rechtsordnung. Er konsumierte regelmässig Drogen. Vor diesem Hintergrund stellt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine negative Legalprognose, wobei sie ihm zugesteht, dass bis zur Entlassung aus dem Strafvollzug mit einer ambulanten Massnahme eine Verbesserung eintreten müsste.  
 
5.4.2. Zu seinem Vater pflegt der Beschwerdeführer seit Jahren keinen Kontakt mehr. Die Beziehung zu seiner Mutter und seinen Geschwistern konnte ihn nicht von wiederholter Delinquenz abhalten. Ausserdem fallen diese Familienangehörigen nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Das Verhältnis unter Eltern und ihren volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die Vorinstanz erklärt überzeugend, dass dies hier nicht der Fall ist. Auch ausserhalb der Familie erkennt die Vorinstanz kein tragfähiges soziales Umfeld, weil der Beschwerdeführer sich zumindest im Deliktszeitraum überwiegend in einem kriminellen Umfeld bewegte.  
 
5.4.3. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer verlobt habe, keine Drogen mehr nehme und sich freiwillig therapieren lasse. Seine Verlobte habe an der Berufungsverhandlung ausgesagt, er habe sich weiterentwickelt und vom deliktischen Umfeld distanziert. Dies zweifelt die Vorinstanz zu Recht an. Sie weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer zur Feier der Haftentlassung eines Kollegen Kokain konsumiert habe. Das Gutachten diagnostiziert eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und Kokainmissbrauch. Die Persönlichkeitsstörung habe sich über die Jahre verfestigt und bedürfe jedenfalls einer intensiven mehrjährigen Behandlung. Aktuell besuche der Beschwerdeführer alle zwei Wochen eine Gesprächstherapie.  
 
5.4.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Seine Muttersprache ist Kurdisch. Im Irak hat er gemäss Aussagen seiner Mutter keine Verwandten mehr. Er ist mit der dortigen Kultur und Sprache vertraut. Daher hält die Vorinstanz eine soziale Integration in der Heimat für möglich. Seine berufliche Integration im Irak erscheine nicht wesentlich schwieriger als in der Schweiz, wo er beruflich nicht Fuss fasste. Dass das wirtschaftliche Umfeld im Irak anspruchsvoller ist als in der Schweiz, spielt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine entscheidende Rolle. Der Beschwerdeführer selbst gab an, es sei ihm egal, ob er des Landes verwiesen werde, weil er mit seinen Informatikkenntnissen überall auf der Welt arbeiten könne. Die Vorinstanz erwägt überzeugend, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen Eltern, seinen Geschwistern und seiner Verlobten durch technische Kommunikationsmittel oder Besuche pflegen kann.  
 
5.4.5. Die Vorinstanz sieht insgesamt das Bild eines jungen, erwachsenen Ausländers, der fast sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht und hier den Mittelpunkt seiner sozialen Beziehungen hat. Allerdings entspricht die berufliche, wirtschaftliche und soziale Integration bei Weitem nicht dem, was nach einer solchen Aufenthaltsdauer zu erwarten wäre. Vielmehr beeinträchtigte der Beschwerdeführer jahrelang wiederholt und in aggravierender Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Ausserdem nahm er kaum am Wirtschafts- und Bildungsleben teil. Er hat in der Schweiz keine in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallende Kernfamilie. Auch sein berufliches Fortkommen wird durch die Landesverweisung nicht erschwert, da er hier keine besseren beruflichen Perspektiven hat. Sein Gesundheitszustand steht einer Landesverweisung nicht entgegen.  
 
5.4.6. Wegen seines langen Aufenthalts in der Schweiz und der vergleichsweise schwachen Beziehung zum Irak geht die Vorinstanz schliesslich trotz erheblicher Integrationsdefizite knapp von einem schweren persönlichen Härtefall aus.  
 
5.5. Sodann prüft die Vorinstanz, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen.  
 
5.5.1. Auf der Seite des privaten Interesses berücksichtigt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz aufwuchs und einen Grossteil seines Lebens hier verbrachte. Seine Beziehung zum Irak sei vergleichsweise schwach. Deshalb hält die Vorinstanz fest, dass eine Landesverweisung für ihn mit einer erheblichen Beeinträchtigung der sozialen Beziehungen und einer Anpassungsleistung verbunden ist. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz relativiert sich gemäss Vorinstanz durch die erheblichen Integrationsdefizite. Seine Beziehung zur Familie geniesst keinen besonderen Schutz. Die Vorinstanz gibt zu bedenken, dass der Beschwerdeführer zuerst eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüssen muss, weshalb der Kontakt ohnehin eingeschränkt wird. Danach können die Beziehungen zu seiner Familie und seiner Verlobten für die beschränkte Dauer der Landesverweisung auch vom Ausland aus gepflegt werden. Beruflich wird der Beschwerdeführer gemäss Vorinstanz nicht aus einem stabilen Umfeld herausgerissen. Seine Aussichten auf berufliche Integration unterscheiden sich im Irak und der Schweiz nicht wesentlich. Auch die Resozialisierungschancen erscheinen im Irak nicht schlechter als in der Schweiz, wo es dem Beschwerdeführer trotz familiärer Einbettung und Zugang zur Bildung nicht gelang, straffrei zu leben.  
 
5.5.2. Der Beschwerdeführer beeinträchtigte als Mitglied einer Einbrecherbande die öffentliche Sicherheit. Durch den Handel mit harten Drogen und verschreibungspflichtigen Medikamenten gefährdete er die öffentliche Gesundheit. Er griff in das besonders hochwertige Rechtsgut von Leib und Leben ein, indem er sich an einem Raufhandel beteiligte und eine einfache Körperverletzung beging. Zwar darf angenommen werden, dass die mehrjährige Freiheitsstrafe und die vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nicht spurlos am Beschwerdeführer vorbeigehen. Doch das Gutachten schreibt dem Beschwerdeführer ein Hochrisikoprofil mit schlechten Bewährungschancen zu. Die hohe Rückfallgefahr bezieht sich nicht primär auf Delikte gegen Leib und Leben. Allerdings kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auch bei einem Eingriff in andere Rechtsgüter gegeben sein, wenn namentlich eine Vielzahl von Straftaten vorliegt und strafrechtliche Sanktionen keinen Eindruck hinterlassen. Beides trifft auf den Beschwerdeführer zu. Zudem erwartet ihn hier nach dem Strafvollzug im Wesentlichen dasselbe soziale Umfeld wie bis anhin. Gemäss Vorinstanz ist nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer die Persönlichkeitsstörung bis zur Entlassung aus dem Strafvollzug vollständig überwindet. Dies trübt seine Legalprognose nachhaltig, selbst wenn die ambulante Massnahme nach der Entlassung fortgesetzt wird. Hinzu kommt der Kokainmissbrauch, der auch während des laufenden Strafverfahrens andauerte. Aus diesen Umständen schliesst die Vorinstanz zu Recht auf ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Landesverweisung.  
 
5.5.3. Die Vorinstanz kommt überzeugend und nachvollziehbar zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Der Beschwerdeführer hält dem bloss entgegen, er sei in der Zwischenzeit nicht mehr straffällig geworden, weshalb die öffentliche Sicherheit nicht mehr gefährdet sei. Davon aber kann nach dem Gesagten keine Rede sein.  
 
5.6. Die Vorinstanz erkennt keine Vollzugshindernisse, die der Landesverweisung gegenwärtig entgegenstehen, zumal sich die Situation im Irak während des Straf- und Massnahmenvollzugs noch verändern kann. Allfällige Hindernisse wären daher im Rahmen des Vollzugs der Landesverweisung zu prüfen. Diese überzeugende Erwägung vermag der Beschwerdeführer nicht zu erschüttern mit dem Hinweis, dass er ursprünglich als Sohn eines Asylanten in die Schweiz gekommen sei. Auch vor Bundesgericht mutmasst er bloss über die Gründe der Migration seines Vaters. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es an den Strafverfolgungsbehörden gelegen hätte, die Beweggründe für die Migration des Vaters näher abzuklären.  
 
5.7. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die obligatorische Landesverweisung ausspricht. Gegen die Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem trägt der Beschwerdeführer zu Recht nichts vor.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Oktober 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt