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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_587/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. April 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber M. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 16. Februar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ wird vorgeworfen, am 19. Oktober 2012 gemeinsam mit Y.________ A.________ in seinem Büro überfallen zu haben, um (angeblich) ausstehende Zahlungen einzutreiben. Der mit einer Sturmhaube maskierte X.________ soll A.________, nachdem dieser die Tür geöffnet hatte, gepackt, ins Büro hineingestossen und ihm befohlen haben, ruhig zu sein. Da er nicht sofort gehorcht habe, soll ihm X.________ mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben. Anschliessend habe er Fr. 200'000.-- von A.________ gefordert. Als unerwartet die Ehefrau von A.________ in Begleitung von drei Kindern das Büro betreten habe, seien X.________ und Y.________ ohne Beute geflohen. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 19. Juni 2014 sprach das Kreisgericht Rorschach X.________ der versuchten räuberischen Erpressung schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 25 Tagen erklärte es sechs Monate der Freiheitsstrafe für vollziehbar und ordnete überdies den Vollzug der von der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden am 4. Juni 2012 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 80.-- an. 
In Abweisung der gegen die Strafzumessung erhobenen Berufung von X.________ bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen am 16. Februar 2015 das erstinstanzliche Urteil. 
 
C.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei in Bezug auf die Strafzumessung aufzuheben und er mit einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu bestrafen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Strafzumessung. 
 
1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis). 
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens, der Beschwerdeführer sei rabiat und hemmungslos vorgegangen, indem er A.________ noch vor der Aufforderung zur Bezahlung mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Vor dem Überfall hätten er und Y.________ A.________ beobachtet und unter anderem Sturmhauben, die sie bei der Tatausführung übergezogen hatten, sowie Kabelbinder, eine Machete und ein Klappmesser beschafft. Der Tat sei insofern eine gewisse Planung vorangegangen, auch wenn sich diese im Nachhinein als unzulänglich herausgestellt habe. Insgesamt erweise sich das Vorgehen als brutal und rücksichtslos, wenn auch teilweise dilettantisch. Eine Einsatzstrafe von 36 Monaten erscheine angemessen. In subjektiver Hinsicht führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich des Taterfolgs (Vermögensdisposition) vorsätzlich gehandelt. Sodann sei ein gewisses Mass an Gewaltanwendung von Anfang an zumindest in Kauf genommen worden. Der Beschwerdeführer habe aus finanziellen Motiven gehandelt und über die einzutreibende Forderung hinaus sich selbst im Umfang von mehreren zehntausend Franken bereichern wollen. Eine Strafreduktion sei mit Blick auf das subjektive Tatverschulden nicht angezeigt. Aufgrund des Umstands, dass es beim Versuch der räuberischen Erpressung geblieben ist, verringert die Vorinstanz die Strafe um sechs Monate. Die vier Vorstrafen des Beschwerdeführers berücksichtigt sie im Umfang von zwei Monaten straferhöhend. Schliesslich reduziert sie die Strafe aufgrund seines Geständnisses um acht Monate und spricht eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten aus.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Aus den Erwägungen im angefochtenen Urteil wird deutlich, dass die Vorinstanz die relevanten Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt und plausibel würdigt. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht beachtet respektive falsch gewichtet hätte, ist nicht ersichtlich.  
 
1.3.2. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen vom verbindlich festgestellten Sachverhalt abweicht, ohne eine Willkürrüge zu erheben, ist darauf nicht einzugehen (vgl. Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG). Inwiefern die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen verletzt haben soll, vermag er nicht darzulegen. Der Beschwerdeführer macht geltend, das von der Vorinstanz angenommene rabiate und hemmungslose Tatvorgehen sei zu relativieren. Er und Y.________ hätten unmittelbar vor der Tat die Fassung verloren und sich in einen nahe gelegenen Veloraum zurückgezogen. Von skrupellosen Routiniers könne keine Rede sein, wie sich anhand der mangelhaften Planung und der überstürzten Flucht zeige. Die Vorinstanz berücksichtigt indes das teilweise dilettantische Vorgehen. Dass sie dieses zugleich als brutal einstuft, ist nicht zu beanstanden. Weshalb es "in der Sache selbst" liegen sollte, dass ein solches Vorgehen nicht zugleich brutal sein kann, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht ersichtlich. In subjektiver Hinsicht beschränkt er sich darauf vorzubringen, weitgehend planlos vorgegangen zu sein und nicht beabsichtigt zu haben, A.________ "zu demolieren". Damit entfernt er sich vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt und vermag keine Ermessensverletzung aufzuzeigen, zumal die Vorinstanz die Einsatzstrafe von 36 Monaten aufgrund der subjektiven Tatschwere nicht erhöht.  
 
1.3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, er und sein Mittäter hätten die begonnene strafbare Handlung aus eigenem Antrieb nicht zu Ende geführt. Von der mitgeführten Machete hätten sie keinen Gebrauch gemacht und die dem Opfer gesetzte Frist von zwei Stunden zur Bezahlung nicht abgewartet. Schliesslich hätten sie trotz ihrer körperlichen Überlegenheit davon abgesehen, die später hinzugekommenen Personen in Schach zu halten. Aufgrund des unvollendeten Versuchs rechtfertige sich eine Strafreduktion von sieben Monaten. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Umfang der zulässigen Reduktion der Strafe hängt unter anderem von den tatsächlichen Folgen der Tat und der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (vgl. zum alten Recht BGE 127 IV 97 E. 1b S. 99 f., 101 E. 2b S. 103; 121 IV 49 E. 1b S. 54). Die Vorinstanz führt unter Verweis auf diese Rechtsprechung aus, der Beschwerdeführer und sein Mittäter hätten den Überfall abgebrochen, nachdem unverhofft die Ehefrau von A.________ in Begleitung von drei Kindern erschienen sei. Aufgrund des dadurch entstandenen Tumults seien die Täter in Panik geraten und mit leeren Händen geflüchtet. Das Opfer habe jedoch zuvor gesagt, sie könnten "alles haben" und ihnen die Schlüssel seines Wagens angeboten. Es sei demnach davon auszugehen, dass dieses zu Vermögensdispositionen bereit gewesen sei. Durch das maskierte Auftreten, die Faustschläge und das Auffordern zur Zahlung von Fr. 200'000.-- hätten die Täter das Notwendige getan, um das Opfer zur Vermögensdisposition zu bringen und der Eintritt des Erfolgs sei nicht mehr weit entfernt gewesen. Insgesamt erscheine eine Reduktion der Strafe um sechs Monate angemessen. Damit hält sich die Vorinstanz ohne Weiteres im Rahmen ihres Ermessens.  
 
1.3.4. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach es sich bei seinen vier Vorstrafen um geringfügige Delikte gehandelt habe und diese während der Adoleszenz verübt worden seien, ist unbehelflich. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die Vorstrafen straferhöhend berücksichtigt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 mit Hinweisen; Urteil 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.4). Wenn sie ausführt, der Beschwerdeführer sei innerhalb eines Zeitraumes von etwas über drei Jahren rund fünf Mal straffällig geworden und habe das vorliegend zu beurteilende Delikt während laufender Probezeit begangen, was eine gewisse Beharrlichkeit und Unbelehrbarkeit erkennen lasse, ist dies nicht zu beanstanden. Das von ihm angeführte Wohlverhalten seit der letzten Tat stellt keine besondere Leistung dar. Die Straffreiheit während des hängigen Verfahrens ist vielmehr neutral zu werten (Urteil 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Dass die vorinstanzliche Straferhöhung von zwei Monaten übermässig ist, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht erkennbar.  
 
1.3.5. Desgleichen vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern die vorinstanzliche Strafminderung von acht Monaten aufgrund seines Geständnisses bundesrechtswidrig sein sollte. Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; siehe zudem Urteil 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer gestand seinen Tatanteil im Wesentlichen schon in einem frühen Stadium des Verfahrens ein. Die Vorinstanz hält jedoch fest, er habe sich erst nach dem Geständnis seines Mittäters ausführlich zum Ablauf der Tat und deren Hintergründe geäussert. Sie berücksichtigt sodann zu Recht, dass er bereits kurze Zeit nach dem Überfall am Wohnort des Mittäters verhaftet wurde, nachdem das beim Überfall verwendete Fahrzeug anhand der Kontrollschilder dem Mittäter zugeordnet werden konnte, und diverse Spurenträger am Tatort sichergestellt wurden. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund ausführt, die Beweislage habe von Beginn weg deutlich für eine Mittäterschaft des Beschwerdeführers gesprochen und dessen Geständnis habe die Strafverfolgung nicht wesentlich erleichtert, ist dies nicht zu bemängeln. Dies gilt umso mehr, als dass sie die Strafe trotzdem um acht Monate - und damit um mehr als 20 % der Einsatzstrafe - reduziert.  
 
1.3.6. Eine ermessensverletzende Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren respektive eine Verletzung von Bundesrecht legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die Freiheitsstrafe von 24 Monaten hält sich auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des sachrichterlichen Ermessens.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verweigerung des vollständigen Aufschubs der Strafe. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Im Falle einer teilbedingten Freiheitsstrafe darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB).  
 
 
2.1.2. Für Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren ist der Strafaufschub nach Art. 42 StGB die Regel. Der teilbedingte Vollzug ist nur anzuordnen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich - inbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausreichend ist (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 140 E. 4.4; 134 IV 1 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).  
 
2.1.3. Dem Sachrichter steht bei der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn dieser sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 134 IV 140 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt unter Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen zusammengefasst, dem Beschwerdeführer sei aufgrund seines Wohlverhaltens seit dem Überfall keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Insbesondere angesichts seiner strafrechtlichen Vorbelastung könne ihm aber kein vollbedingter Strafvollzug gewährt werden. Die verschiedenen Vorstrafen hätten ihn nicht davon abgehalten, zu delinquieren. Aus spezialpräventiver Sicht sei es deshalb angezeigt, zumindest einen Teil der Strafe zu vollziehen, zumal sich die Lebenssituation des Beschwerdeführers seit Begehung des Delikts nicht besonders positiv verändert habe. Im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung präsentierten sich die persönlichen und beruflichen Verhältnisse eher noch instabiler als anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Heirat und Scheidung im selben Jahr, Temporärarbeit). Seine Schulden, welche gerade Ursache für die Begehung der versuchten räuberischen Erpressung gewesen seien, hätten sich gar wieder von ca. Fr. 4'000.-- auf ca. Fr. 13'000.-- bis Fr. 14'000.-- erhöht. Unter diesen Umständen und angesichts des beträchtlichen Verschuldens des Beschwerdeführers sei ein teilweiser Vollzug der Strafe erforderlich.  
 
2.3. Die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, wenn sie ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschwerdeführers äussert und aus spezialpräventiver Sicht einen teilweisen Vollzug der Strafe für erforderlich erachtet. Daran ändert nichts, dass aufgrund der Schwere der Straftaten erstmals eine Freiheitsstrafe auszusprechen war. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die Würdigung der Vorinstanz infrage zu stellen. Entgegen seinem Vorbringen weist er zwei einschlägige Vorstrafen auf. So wurde er im Jahr 2009 wegen eines Delikts gegen Leib und Leben (einfache Körperverletzung) und im Jahr 2011 wegen eines Delikts gegen das Vermögen (Diebstahl) verurteilt. Auch sein Wohlverhalten seit der Tat berücksichtigt die Vorinstanz. Die teilbedingte Strafe - wobei die Vorinstanz den zu vollziehenden Teil auf das Minimum von sechs Monaten festsetzt - verletzt kein Bundesrecht. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Zudem hat der Beschwerdeführer auch seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen. Der blosse Verweis auf die amtliche Verteidigung im Verfahren vor Vorinstanz reicht dazu nicht aus (vgl. Urteile 6B_820/2014 vom 27. November 2014 E. 4; 6B_588/2007 vom 11. April 2008 E. 6.2; je mit Hinweisen). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. April 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Widmer