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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_544/2009 
 
Urteil vom 26. Oktober 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari. 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Parteien 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Irreführung der Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgericht, Strafkammer, vom 8. Juni 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Im Februar 2005 befand sich der in der Schweiz wohnhafte russische Geschäftsmann A.________ aufgrund eines Auslieferungsersuchens Russlands in der Schweiz in Auslieferungshaft. Am 25. Februar 2005 ersuchte X.________, ein in der Schweiz ansässiger Geschäftspartner von A.________, beim Bundesamt für Justiz telefonisch um die Erlaubnis, jenen in der Haft zu besuchen. Anlässlich dieses Telefongesprächs bzw. eines weiteren Gesprächs vom gleichen Tag gab X.________ den Beamten vor, es befinde sich ein russischer Staatsanwalt in seinem Büro. Dieser verlange USD 50'000.--, damit Russland das Auslieferungsersuchen in Sachen A.________ zurückziehe. Ebenfalls am 25. Februar 2005 informierte ein Mitarbeiter des Rechtsvertreters von A.________ im Auslieferungsverfahren den zuständigen Mitarbeiter des Bundesamtes für Justiz per Telefon, X.________ sei gemäss seiner eigenen Mitteilung von einem russischen Staatsanwalt aufgesucht worden, der gegen eine Zahlung von USD 50'000.-- zum Rückzug des Auslieferungsersuchens bereit sei. Diese Information verbreitete sich in der Folge beim Bundesamt für Justiz, bei der Bundesanwaltschaft und bei der Bundeskriminalpolizei. 
A.b Am 13. Oktober 2005 beantragte die Bundesanwaltschaft die Eröffnung einer Voruntersuchung gegen X.________ wegen falscher Anschuldigung, eventuell Irreführung der Rechtspflege. Mit Verfügung vom 31. Mai 2006 eröffnete die Eidgenössische Untersuchungsrichterin die Voruntersuchung wegen Irreführung der Rechtspflege sowie wegen Bestechung eines fremden Amtsträgers. In ihrem Schlussbericht vom 9. Oktober 2006 stellte sie fest, die erhobenen Beweise erlaubten den Entscheid über die Erhebung der Anklage wegen Irreführung der Rechtspflege. Eine Anklage wegen falscher Anschuldigung und wegen Bestechung schloss sie aus. 
A.c Am 8. Dezember 2006 erhob die Bundesanwaltschaft beim Einzelrichter des Bundesstrafgerichts gegen X.________ Anklage wegen falscher Anschuldigung, eventuell wegen Irreführung der Rechtspflege. 
 
B. 
B.a Der Einzelrichter des Bundesstrafgerichts sprach X.________ mit Entscheid vom 1. März 2007 der Irreführung der Rechtspflege schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 800.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. 
B.b Diesen Entscheid hob die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts am 27. Oktober 2007 in teilweiser Gutheissung der von X.________ erhobenen Beschwerde in Strafsachen auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_179/2007). 
B.c Mit Urteil vom 24. April 2008 erklärte der Einzelrichter des Bundesstrafgerichts X.________ erneut der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 800.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. 
B.d Eine hiegegen vom Beurteilten geführte Beschwerde in Strafsachen hiess die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts am 6. November 2008 wiederum teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_402/2008). 
 
C. 
Mit Entscheid vom 8. Juni 2009 und Berichtigung vom 27. August 2009 sprach der Einzelrichter des Bundesstrafgerichts X.________ nunmehr des untauglichen Versuchs der Irreführung der Rechtspflege schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 800.--, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren. 
 
D. 
X.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege bzw. des untauglichen Versuchs der Irreführung der Rechtspflege freizusprechen. 
 
E. 
Die Bundesanwaltschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet. Der Einzelrichter des Bundesstrafgerichts beschränkt sich in seiner Vernehmlassung auf die Berichtigung des Urteilsdispositivs. Im Übrigen nimmt er zur Beschwerde nicht Stellung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, indem die Straf-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts im Entscheid vom 6. November 2008 angenommen habe, sein Verhalten sei als untauglicher Versuch der Irreführung der Rechtspflege zu würdigen, habe sie ihn vorverurteilt. Die Frage des Versuchs sei weder in der Untersuchung noch im Verfahren vor Bundesstrafgericht je aufgeworfen worden. Diejenigen Bundesrichter, welche an diesem Urteil mitgewirkt hätten, seien daher vorbefasst und dürften bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht mitwirken (Beschwerde S. 2). 
 
1.2 Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit b BGG treten die Gerichtspersonen in den Ausstand, wenn sie in anderer Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge bzw. Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren. Im zu beurteilenden Fall waren die Bundesrichter, welche am Entscheid vom 6. November 2008 mitgewirkt haben, nicht in anderer Stellung mit der gleichen Sache befasst, sondern haben in ihrer Funktion als letztinstanzliche Richter geurteilt. Die Mitwirkung als Gerichtsperson in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet nach Art. 34 Abs. 2 BGG für sich allein keinen Ausstandsgrund. Diese Regelung entspricht der Rechtsprechung zum früheren Rechtspflegegesetz, welche ein Ausstandsbegehren, das allein damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem Entscheid mitgewirkt haben, der für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausgefallen ist, als untauglich und unzulässig würdigt (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c). Weitere Umstände, welche bei den am früheren Verfahren beteiligten Bundesrichtern die Annahme eines Ausstandsgrundes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. a oder c - f BGG nahe legen würden, macht der Beschwerdeführer nicht glaubhaft (Art. 36 Abs. 1 BGG). 
 
Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden. 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, die Vorinstanz habe sich wegen der Bindungswirkung des Rückwirkungsentscheids nicht mit seinen Einwänden gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Bundesgericht auseinandergesetzt. Die Parteien hätten im Gerichtsverfahren grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges. Wenn der Gesetzgeber auf einem bestimmten Gebiet zwei Instanzen vorsehe, dürfe sich die obere Instanz nicht mit der Sache befassen, bevor die untere entschieden habe. Verstosse die obere Instanz gegen diesen Grundsatz, liege darin eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei ihm im ganzen Verfahren nie vorgeworfen worden, er habe sich des untauglichen Versuchs der Irreführung der Rechtspflege strafbar gemacht. Er habe daher auch keinen Anlass gehabt, sich zu dieser Frage zu äussern (Beschwerde S. 5 ff.). 
 
2.2 Die Vorinstanz führt aus, sie sei bei der Kassation ihres Entscheids durch das Bundesgericht an dessen rechtliche Würdigung gebunden. Es bestehe für sie daher kein Raum, die rechtlichen Vorgaben des Bundesgerichts zu überprüfen (angefochtenes Urteil S. 3). 
2.3 
2.3.1 Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts entschied in ihrem ersten Urteil vom 27. Oktober 2007 nach teilweiser Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der Sache, sondern wies diese zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Sie erwog, der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege sei nur erfüllt, wenn der einer Behörde mitgeteilte Sachverhalt eine strafbare Handlung sei und der Täter dies in Kauf nehme. Die Vorinstanz werde im neuen Verfahren zu prüfen und darzulegen haben, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen der vom Beschwerdeführer den Behörden mitgeteilte Sachverhalt einen bestimmten Straftatbestand erfülle, und sie werde gegebenenfalls zu klären haben, ob der Beschwerdeführer in Kauf genommen habe, dass der angezeigte Sachverhalt eine strafbare Handlung darstelle (E. 6.1 - 3). 
2.3.2 Im Entscheid vom 6. November 2008 erkannte die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts, der vom Beschwerdeführer gegenüber den schweizerischen Behörden wider besseres Wissen angezeigte Sachverhalt erfülle entgegen der Auffassung des Einzelrichters des Bundesstrafgerichts weder den Tatbestand der Anstiftung zu aktiver Bestechung im Sinne von Art. 322septies Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB, noch den Tatbestand der unerlaubten Handlung für einen fremden Staat im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB noch denjenigen der (versuchten) Erpressung gemäss Art. 156 StGB (E. 2). Doch nahm die Strafrechtliche Abteilung an, der Beschwerdeführer sei irrtümlich davon ausgegangen, dass der von ihm wider besseres Wissen den Behörden mitgeteilte Sachverhalt eine strafbare Handlung darstelle, und er habe dies im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen. Sie gelangt gestützt darauf zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sich wegen untauglichen Versuchs der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 22 Abs. 1 in fine StGB strafbar gemacht (E. 3 und 4). 
 
Dementsprechend erklärt die Vorinstanz den Beschwerdeführer im angefochtenen Urteil nach Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung des untauglichen Versuchs der Irreführung der Rechtspflege schuldig, ohne sich mit den von ihm gegen die rechtliche Würdigung des Bundesgerichts erhobenen Rügen auseinanderzusetzen. 
 
2.4 Weist das Bundesgericht die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, ist diese an die rechtliche Beurteilung, die der Rückweisung zugrunde liegt, gebunden (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28.2.2001, BBl 2001, S. 4346; vgl. Art. 277ter Abs. 2 BStP; ferner Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung 4A_71/2007 vom 19.10.2007 E. 2.2 für die Beschwerde in Zivilsachen). Damit bestand für die Vorinstanz kein Raum, auf die gegen die rechtliche Würdigung vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers einzutreten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist damit auch nicht der Instanzenzug verkürzt worden. Denn das Bundesgericht kann, wenn es die Beschwerde gutheisst, gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG auch in der Sache selbst entscheiden. Indem die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts den Sachverhalt rechtlich gewürdigt, mithin im Schuldpunkt entschieden hat, und die Sache für die Zumessung der Strafe sowie die Regelung der Nebenpunkte an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, hat sie die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt. 
 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 9) ist die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in ihrem Entscheid vom 6. November 2008 auch nicht auf ihr erstes Urteil vom 27. Oktober 2007 zurückgekommen. Sie führte lediglich aus, in subjektiver Hinsicht sei nicht erforderlich, dass der Täter eine Vorstellung davon habe, unter welche Straftatbestände das behauptete Verhalten fallen könnte. Vielmehr genüge es, dass er dieses Verhalten für strafbar halte. Es müsse daher nicht geprüft werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in Kauf genommen habe, dass das von ihm mitgeteilte Verhalten des russischen Amtsträgers gerade unter das Korruptionsstrafrecht falle und als verbotene Handlung für einen fremden Staat sowie als Erpressung strafbar sei (E. 3.2). Hiezu äusserte sich das erste bundesgerichtliche Urteil vom 27. Oktober 2007 nicht. In diesem beanstandete die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts vielmehr, dass das erste Urteil des Bundesstrafgerichts in subjektiver Hinsicht keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen enthalte (E. 5.4.3). 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Auf die weiteren, gegen die rechtlichen Würdigung des Sachverhalts als untauglichen Versuchs der Irreführung der Rechtspflege gerichteten Rügen (Beschwerde S. 10 ff.) kann daher nicht eingetreten werden. 
 
3. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. Oktober 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Boog