Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_678/2014, 5A_725/2014
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Urteil vom 27. Juli 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.
Verfahrensbeteiligte
5A_678/2014
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Brühwiler,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Katharina Sameli,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Peter Spring,
Beschwerdegegner,
und
5A_725/2014
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Katharina Sameli,
Beschwerdeführer,
gegen
1. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Brühwiler,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Peter Spring,
Beschwerdegegner,
Gegenstand
Erbteilung,
Beschwerden gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Mai 2014.
Sachverhalt:
A.
B.________, A.________ und C.________ sind die Kinder und Erben der 1999 bzw. 2002 verstorbenen Eheleute D.________.
Im Nachlass befanden sich ein Landwirtschaftsbetrieb und ein Schloss mit Zugang zum Bodensee, welche in ersten Etappen der Erbteilung an A.________ gingen. Sodann umfasste der Nachlass weiteres Vermögen und vorliegend umstrittene Parzelle Nr. vvv Grundbuch U.________. Diese umfasst Uferbereich des Bodensees. Auf ihr stehen vier Ferienhäuschen aus Holz (Assek. Nr. www, xxx, yyy und zzz; "Badehäuschen A-D") mit Nebengebäuden. Für die Nutzung der Häuschen besteht eine Konzession bis 30. April 2017.
B.
B.a. Am 23. September 2004 reichte B.________ beim Bezirksgericht Kreuzlingen Klage auf Feststellung und auf Teilung des Restnachlasses ein. Soweit nachfolgend relevant beantragte er zudem eine Zuteilung der Seeparzelle an sich unter Anrechnung an seinen Erbanspruch, wobei C.________ ein durch Dienstbarkeit gesichertes Benutzungsrecht am Badehäuschen A einzuräumen sei. Eventualiter sei die Parzelle unter den Erben real zu teilen.
B.b. C.________ anerkannte die Klage.
B.c. A.________ verlangte mit Klageantwort vom 20. Dezember 2004 ebenfalls die Feststellung des Restnachlasses und dessen Teilung. Die Seeparzelle aber sei - ebenfalls unter Einräumung eines Benutzungsrechts zu Gunsten von C.________ - unter Anrechnung an seinen Erbanspruch ihm zuzuweisen. Eventualiter sei die Parzelle öffentlich zu versteigern.
B.d. Mit (Teil-) Urteil vom 29. Juni 2005 (Expedition begründetes Urteil: 24. November 2005) wies das Bezirksgericht die Seeparzelle B.________ zu einem Anrechnungswert von Fr. 153'000.-- und unter Einräumung des beantragten Nutzungsrechts zugunsten von C.________ zu.
B.e. Am 23./24./28. Mai 2006 schlossen die Parteien bezüglich der übrigen strittigen Punkte einen Vergleich, den das Bezirksgericht genehmigte.
C.
C.a. Gegen das Urteil vom 29. Juni 2005 erhob A.________ Berufung, worauf das Obergericht des Kant ons Thurgau die Sache mit Urteil vom 29. August 2006 (Expedition begründetes Urteil: 9. Februar 2007) zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht zurückwies.
C.b. Diesen Entscheid zog A.________ sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit Berufung nach OG an das Bundesgericht weiter. Er beantragte die öffentliche Versteigerung der Parzelle. Der Nettoerlös aus der Versteigerung sei im Rahmen der Erbteilung entsprechend den Erbquoten den Erben zuzuweisen. Eventualiter sei die Parzelle entsprechend den Erbquoten real zu teilen.
C.c. Das Bundesgericht trat mit zwei separaten Urteilen vom 11. Januar 2008 auf beide Eingaben nicht ein (vgl. Verfahren 5C.49/2007 und 5P.55/2007).
D.
D.a. Im März 2008 beauftragte das Bezirksgericht F.________ und G.________ mit einer Schätzung gemäss [ a] Art. 618 Abs. 1 ZGB (Art. 618 ZGB in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung).
D.b. Die Gutachter legten den Verkehrswert der Seeparzelle in einer ersten Schätzung vom 9. Juni 2008 auf Fr. 1'650'000.-- fest. B.________ rügte in der Folge eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs bei Erstellung des Gutachtens. Die zweite Schätzung der Herren F.________ und G.________ vom 13. Februar 2009 lautete sodann für den Substanzwert der Seeparzelle auf Fr. 440'000.--.
D.c. Mit Urteil vom 8. Juli 2009 (Expedition begründetes Urteil: 19. Oktober 2009) teilte das Bezirksgericht Kreuzlingen die Seeparzelle - unter Einräumung eines durch Dienstbarkeit gesicherten Nutzungsrechts zugunsten von C.________ am Badehäuschen A - B.________ zum Anrechnungswert von Fr. 1'3 00'000.-- zu.
E.
E.a. B.________ erhob hiergegen am 30. Oktober 2009 Berufung an das Obergericht Thurgau. Er wiederholte seinen Antrag auf Zuweisung der Seeparzelle zum Wert von Fr. 153'000.--. Weiter ersuchte er um Anordnung einer Verkehrswertschätzung gemäss [a]Art. 618 Abs. 1 ZGB, was die Schätzung der Herren F.________ und G.________ nicht sei. Hingegen richtete sich die Berufung nicht gegen das Nutzungsrecht von C.________.
E.b. A.________ beantragte die Abweisung der Berufung und erhob Anschlussberufung. Die Seeparzelle sei B.________ zum Wert von Fr. 1'650'000.-- zuzuweisen, wobei letzterer zu verpflichten sei, A.________ und C.________ je eine Ausgleichszahlung von Fr. 500'000.-- zu leisten. Auch er richtete sich nicht gegen das Nutzungsrecht von C.________, allerdings sei der Wert des Nutzungsrechts von deren Ausgleichszahlung abzuziehen.
E.c. C.________ ersuchte um Dispensation von der Berufungsverhandlung, da sie zwar formell, nicht aber materiell am Verfahren beteiligt sei.
E.d. Mit Urteil vom 7. Oktober 2010 (6. Dezember 2010) hiess das Obergericht die Berufung gut und wies die Angelegenheit zur ergänzenden Beweisaufnahme und zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht zurück. Dieses habe gestützt auf § 172 Ziff. 27a ZPO TG i.V.m. [ a] Art. 618 Abs. 1 ZGB ein neues Gutachten über den Verkehrswert der Seeparzelle anzuordnen. Die Anschlussberufung wurde als gegenstandslos erklärt.
F.
F.a. Am 7. Oktober 2011 erstattete der neue Gutachter, H.________, einen Bewertungsbericht. Die Parteien erhielten Gelegenheit Zusatzfragen einzubringen. Die endgültige Fassung der Verkehrswertschätzung von H.________ datiert vom 24. Mai 2012. Er schätzte den Verkehrswert auf Fr. 1'361'000.--.
F.b. Das Bezirksgericht Kreuzlingen wies die Seeparzelle mit Urteil vom 3. Juni 2013 (23. Oktober 2013) B.________ zum Anrechnungswert von Fr. 1'094'000.-- zu, d ies unter Anrechnung auf seinen Erbanspruch und unter Einräumung eines durch Dienstbarkeit gesicherten, lebenslänglichen und unentgeltlichen Nutzungsrechts von C.________ für das Badehäuschen A. Für den Fall, dass die Konzessionen für Badehäuschen und Parzelle im Jahr 2017 nicht im bisherigen Umfang für mindestens 10 Jahre verlängert würden, sei der Verkehrswert durch die I.________ AG erneut festzulegen. Falle der Verkehrswert tiefer aus, so hätten C.________ und A.________ dem Bruder je einen Drittel der Differenz zwischen Fr. 1'094'000.-- und dem neu festgelegten Verkehrswert zurückzuerstatten, wofür eine Sicherheit in der Höhe von Fr. 300'000.-- auf ein Sperrkonto einzuzahlen sei.
G.
G.a. B.________ erhob am 21. November 2013 wiederum Berufung an das Obergericht und hielt an einer Zuteilung zu einem Wert von Fr. 153'000.-- fest. Es sei zu Gunsten der Geschwister ein Gewinnbeteiligungsrecht für die Dauer von 20 Jahren einzuräumen. Für den Fall, dass der Anrechnungswert Fr. 153'000.-- deutlich übersteigen sollte und die Konzessionen nicht verlängert würden, hätten ihm die beiden Geschwister je einen Drittel der Differenz zwischen Anrechnungswert und dem neu festzulegenden Verkehrswert zurückzuerstatten. Sollte er bei einem (teilweisen) Verkauf der Parzelle nur einen erheblich unter dem Anrechnungswert liegenden Verkaufserlös erzielen, so hätten ihm C.________ und A.________ je einen Drittel der Differenz zurückzuerstatten.
G.b. A.________ erhob am 25. November 2013 ebenfalls Berufung. Es sei eine neue Verkehrswertschätzung vorzunehmen. Der Anrechnungswert sei gemäss dem neuen Gutachten, zumindest aber auf Fr. 1'334'000.-- festzusetzen. B.________ sei zu verpflichten, ihm eine Ausgleichszahlung von einem Drittel des zu ermittelnden Anrechnungswerts, mindestens Fr. 444'666.65, zu zahlen.
G.c. In ihren Berufungsantworten beantragten beide, die je andere Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
G.d. C.________ liess sich nicht vernehmen.
G.e. Das Obergericht des Kantons Thurgau befand in seinem Urteil vom 20. Mai 2014 die Berufung von B.________ für unbegründet, diejenige von A.________ für teilweise begründet, soweit darauf eingetreten wurde. Es wies die umstrittene Parzelle B.________ zu, unter Einräumung eines durch Dienstbarkeit gesicherten, lebenslänglichen und unentgeltlichen Nutzungsrechts zu Gunsten von C.________ am Badehäuschen A. Der Anrechnungswert wurde auf Fr. 1'334'000.-- festgesetzt. Für den Fall, dass die Konzession im Jahr 2017 nicht verlängert würde, sah das Obergericht eine erneute Schätzung des Verkehrswerts vor. Bei einem tieferen Wert als im obergerichtlichen Verfahren geschätzt, hätten C.________ und A.________ je einen Drittel der Differenz zwischen Fr. 1'334'000.-- und dem neu festgelegten Verkehrswert an B.________ zurückzuerstatten. Hierfür sei ein Betrag von Fr. 300'000.-- sicherzustellen durch Einrichtung von auf C.________ bzw. A.________ lautenden Sperrkonti über Fr. 150'000.--. Werde die Konzession im Jahr 2017 im bisherigen Umfang erteilt, werde die Sperrklausel aufgehoben, so dass C.________ und A.________ je frei über den sichergestellten Betrag verfügen könnten. Ein allfälliger verbleibender Restsaldo werde von der Sperrklausel befreit. In Bezug auf die Kosten bestätigte das Obergericht den erstinstanzlichen Entscheid. Für das Berufungsverfahren sollten A.________ und B.________ je eine Verfahrensgebühr von Fr. 20'000.-- bezahlen und jede Partei ihre Kosten selbst tragen.
H.
H.a. Mit Eingaben vom 8. bzw. 15. September 2014 gelangen sowohl A.________ als auch B.________ mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
H.b. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 1; Verfahren 5A_678/2014) ve rlangt, es sei eine neue Verkehrswertschätzung vorzunehmen unter Ausserachtlassung von drei nicht geeigneten Vergleichsobjekten und unter Berücksichtigung seiner Einwendungen sowie der Wertsteigerung seit dem 24. Mai 2012 (Rechtsbegehren 1). Die Seeparzelle sei B.________ zu einem Anrechnungswert von mindestens Fr. 1'334'000.-- zuzuweisen unter Einräumung des Nutzungsrechts von C.________ für das Badehäuschen A (Rechtsbegehren 2). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von B.________ (Rechtsbegehren 3).
B.________ beantragte mit Verne hmlassung vom 3. Dezember 2014, die Beschwerde von A.________ sei abzuweisen, soweit dar auf einzutreten sei. In seiner Replik vom 5. Februar 2015 hielt A.________ vollumfänglich an den Anträgen seiner Beschwerde fest, worauf sich B.________ noch einmal mit Eingabe vom 19. Februar 2015 resp. A.________ mit Eingabe vom 11. März 2015 äusserten.
H.c. B.________ (Beschwerdeführer 2; Verfahren 5A_725/2014) verlangt ebenfalls die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Rechtsbegehren 1). Er beantragt eine Reduktion des Anrechnungswertes auf Fr. 153'000.--. Den Geschwistern sei ein Gewinnbeteiligungsrecht bei Veräusserung der Parzelle während 20 Jahren nach Rechtskraft des Urteils einzuräumen (Rechtsbegehren 2). Eventualiter - für den Fall der Festlegung eines den Betrag von Fr. 153'000.-- erheblich übersteigenden Anrechnungswertes - hätten ihm C.________ und A.________ bei Nichterneuerung der Konzessionen und/oder Baubewilligungen für die Badehäuschen je einen Drittel der Differenz zwischen Anrechnungswert und dem neu zu ermittelnden Verkehrswert der Parzelle zurückzuerstatten. Dasselbe solle gelten bei Erzielung eines erheblich unter dem Anrechnungswert liegenden Verkaufserlöses im Falle eines teilweisen Verkaufs der Parzelle. Die Geschwister hätten als Sicherheit je ein Sperrkonto über Fr. 150'000.-- einzurichten (Rechtsbegehren 3). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Kosten vor den kantonalen Instanzen.
A.________ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde von B.________ unter Kosten- und Entschädigungsfolgen; er halte vollumfänglich an den Anträgen der eigenen Beschwerde vom 8. September 2014 fest. B.________ nahm hierzu mit Replik vom 5. Februar 2015 Stellung, welche A.________ zugestellt wurde. Am 17. Februar 2015 ging eine weitere Stellungnahme von A.________ ein.
H.d. Die Miterbin und formell Beschwerdegegnerin äusserte sich in keinem der beiden bundesgerichtlichen Verfahren.
Erwägungen:
1.
Beide Beschwerdeführer fechten das selbe Urteil an und befassen sich mit dem selben Streitgegenstand, weshalb es sich rechtfertigt, die Beschwerden zu vereinigen und in einem Urteil zu behandeln (Art. 71 Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110] i.V.m. Art. 24 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]).
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59; 138 III 471 E. 1 S. 475).
2.2. Das für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren massgebliche Bundesgerichtsgesetz unterscheidet zwischen Endentscheiden (Art. 90 BGG), Teilentscheiden (Art. 91 BGG) sowie Vor- bzw. Zwischenentscheiden (Art. 92 und Art. 93 BGG ). Während Endentscheide, Teilentscheide und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit oder den Ausstand (Art. 92 BGG) jeweils unter Vorbehalt der allgemeinen Zulässigkeitskriterien angefochten werden können und müssen, ist die Beschwerde gegen sog. "andere" Zwischenentscheide nur unter besonderen Voraussetzungen möglich (Art. 93 Abs. 1 BGG), und sind diese durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Ein Entscheid ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, wenn mit dem vorinstanzlichen Entscheid das Verfahren in der Hauptsache beendet wird, und zwar unabhängig davon, ob aus verfahrensrechtlichen Gründen oder ob materielles Recht zu diesem Ergebnis führt (BGE 134 III 426 E. 1.1 S. 428; 133 III 629 E. 2.2 S. 631; 133 III 393 E. 4 S. 396). Es kommt allein darauf an, ob das erstinstanzliche Verfahren beendet ist oder nicht.
Schliesst ein Entscheid das Verfahren nicht vollständig ab, sondern befindet er endgültig entweder nur über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive Klagenhäufung; Art. 91 lit. a BGG) oder schliesst er das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen ab (subjektive Klagenhäufung; Art. 91 lit. b BGG), liegt ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG vor. Innerhalb der Systematik des BGG stellt der Teilentscheid eine Variante des Endentscheids dar (BGE 135 III 212 E. 1.2.1 S. 217, 134 III 426 E. 1.1 S. 428, 133 III 629 E. 2.1 S. 630, 133 V 477 E. 4.1.2 S. 480). Erfüllt ein Entscheid weder die Kriterien des Endentscheids noch diejenigen des Teilentscheids, liegt ein Vor- bzw. Zwischenentscheid vor, gegen welchen die Beschwerde nur zulässig ist, sofern die in den Art. 92 bzw. 93 BGG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
2.3. Der Beschwerdeführer 2 hat im kantonalen Verfahren als Hauptbegehren die Feststellung und Teilung des Restnachlasses verlangt und hat im Rahmen dieses Verfahrens unter anderem die Zuteilung der Seeparzelle an sich zu einem bestimmten Anrechnungswert und unter Anrechnung an seinen Erbteil begehrt. Nachdem die Frage der Zuteilung nicht mehr strittig war, befasst sich der angefochtene Entscheid hauptsächlich mit dem massgeblichen Anrechnungswert. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, muss noch über allfällige Ausgleichszahlungen und die vom Beschwerdeführer 2 geltend gemachten und in der Vereinbarung vom 23./24./28. Mai 2006 vorbehaltenen, bislang nicht bezifferten Kosten befunden werden. Das obergerichtliche Urteil schliesst das Verfahren nicht ab, womit kein kantonaler Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vorliegt.
2.4. Damit stellt sich die Frage, ob der angefochtene Entscheid als Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG zu qualifizieren ist. Bei rein formeller Betrachtung trifft zu, dass die Vorinstanz darin über eines von mehreren Rechtsbegehren befunden hat. Der Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, ist indes nur dann ein vor Bundesgericht anfechtbarer Teilentscheid, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können. Unabhängigkeit ist zum einen so zu verstehen, dass die gehäuften Begehren auch Gegenstand eines eigenen Prozesses hätten bilden können. Zum anderen erfordert die Unabhängigkeit, dass der angefochtene Entscheid einen Teil des gesamten Prozessgegenstandes abschliessend beurteilt. Besteht die Gefahr, dass das Schlussurteil über den verbliebenen Prozessgegenstand im Widerspruch zum bereits rechtskräftig ausgefällten Teilurteil steht, liegt kein anfechtbarer Teilentscheid vor (BGE 135 III 212 E. 1.2.2 und E. 1.2.3 S. 217; Grundsatz zuletzt bestätigt in Urteil 4A_611/2014 vom 26. Februar 2015 E. 1.3.1; betreffend Erbteilung: Urteil 5A_883/2010 und 5A_887/2010 vom 18. April 2011 E. 4.1). So ist beispielsweise das Urteil über die Ungültigkeitsklage im Rahmen des Ungültigkeits- und Herabsetzungsprozesses - wie bis anhin (vgl. BGE 124 III 406 E. 1a S. 409) - als Teilentscheid anfechtbar (Urteil 5A_12/2009 vom 25. März 2009 E. 1; vgl. für ähnliche Beispiele Urteil 5A_437/2008 vom 23. Februar 2009 E. 1.1: Widerruf einer letztwilligen Verfügung; Urteil 5A_115/2007 vom 31. Oktober 2007 E. 1: Tilgung von Nachlassschulden). Ebenso ist das Bundesgericht von einem Teilentscheid ausgegangen, als die Vorinstanz des Bundesgerichts sich ausschliesslich mit der Frage befasst hatte, ob eine Erbin gestützt auf Art. 21 BGBB Anspruch auf Zuweisung (und auf Anrechnung an ihren Erbteil) von drei landwirtschaftlichen Grundstücken zum doppelten Ertragswert habe (Urteil 5A_512/2007 vom 17. April 2008 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 134 III 433).
Im Unterschied zum zuletzt genannten Entscheid, in welchem die Erbin einen gesetzlichen Anspruch auf Zuweisung gewisser Grundstücke behauptete, geht es im vorliegenden Fall nur - aber immerhin - um die Höhe des Anrechnungswertes (Art. 617 f. ZGB) für die zuletzt unbestrittene Zuweisung im Sinne von Art. 612 Abs. 1 ZGB der Seeparzelle an den Beschwerdeführer 2. Nun kann die (einfache) Zuweisung einer Erbschaftssache im Sinne von Art. 612 Abs. 1 ZGB an einen von mehreren Erben nicht zum Gegenstand eines eigenen Prozesses gemacht werden, es sei denn, die Erben hätten sich über sämtliche anderen Aspekte der Erbteilung geeinigt oder sie vermöchten sich nach dem Urteil über die Zuweisung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einigen (vgl. BGE 123 III 49 E. 1b S. 52).
Wie bereits erwähnt (E. 2.3), muss noch über allfällige Ausgleichszahlungen und die vom Beschwerdeführer 2 geltend gemachten und in der Vereinbarung vom 23./24./28. Mai 2006 vorbehaltenen, bislang nicht bezifferten Kosten befunden werden. Obwohl das Verfahren schon über zehn Jahre dauert, sind zwischen den beiden Beschwerdeführern nach wie vor sämtliche verbliebenen Fragen heftig umstritten. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, sie vermöchten sich mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einigen. Die Voraussetzungen für eine Qualifizierung des angefochtenen Entscheids als Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG sind nicht erfüllt.
2.5. Liegt kein Teilentscheid vor, ist das angefochtene Urteil als Zwischenentscheid zu behandeln. Der Zwischenentscheid betrifft vorliegend weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (Art. 92 BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht ist daher nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, dass eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine S. 429).
Keiner der Beschwerdeführer legt dar, inwiefern ihm durch das angefochtene Urteil ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse und es springt jedenfalls nicht geradezu in die Augen, weshalb ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen sollte. Angesichts der offenen Fragen, die von den kantonalen Gerichten noch nicht behandelt worden sind und die in jedem Fall noch zu entscheiden sein werden, könnte die Gutheissung vorliegender Beschwerden sodann auch keinen Endentscheid herbeiführen. Damit fällt auch Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ausser Betracht.
Auf die Beschwerden kann nicht eingetreten werden.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer entschädigungspflichtig, wobe i von einer solidarischen Haftung abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Für die von den Beschwerdeführern im jeweils gegnerischen Beschwerdeverfahren eingereichten Vernehmlassungen sind keine Entschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 entstanden keine entschädigungspflichtigen Kosten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 5A_678/2014 und 5A_725/2014 werden vereinigt.
2.
Auf beide Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 10'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt.
4.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
5.
Dieses U rteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juli 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann