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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_258/2018  
 
 
Urteil vom 14. November 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Niquille, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Banzer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Daniel Käslin und Ivo Würsch, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kommissionsvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, 
vom 24. Januar 2018 (OG Z 16 20). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG (nachfolgend: Käuferin, Beschwerdeführerin) hat im Frühjahr 2014 mit der B.________ GmbH (nachfolgend: Verkäuferin, Beschwerdegegnerin) mündlich einen Kaufvertrag über einen grünen Mercedes Oldtimer zum Preis von Fr. 65'000.-- abgeschlossen. 
Nach der Weigerung der Verkäuferin, den Kaufvertrag rückgängig zu machen, erteilte die Käuferin der Verkäuferin einen Verkaufsauftrag für diesen grünen Mercedes. Die Verkäuferin schloss am 29. Juli 2014 mit einem Interessenten einen schriftlichen Kaufvertrag ab und verkaufte diesem das Fahrzeug zum Preis von Fr. 50'000.--. Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 teilte die Verkäuferin der Käuferin mit, sie habe das Fahrzeug zu einem Preis von Fr. 50'000.-- weiterverkauft, und machte geltend, der Käuferin stehe nach Abzug der Kaufpreisrestanz von Fr. 30'000.--, der Auslagen von Fr. 2'000.-- und einer Provision von Fr. 5'000.-- lediglich ein Restbetrag von Fr. 13'000.-- zu. Diesen Betrag überwies sie der Käuferin. 
Strittig ist zwischen den Parteien insbesondere die Höhe des im Weiterverkaufsauftrag vereinbarten Verkaufspreises. Die Käuferin stellte sich auf den Standpunkt, es sei vereinbart gewesen, mindestens zum Kaufpreis von Fr. 65'000.-- weiterzuverkaufen. Die Verkäuferin hielt dagegen, es sei ein Weiterverkauf zum bestmöglichen Preis vereinbart gewesen. Uneinig waren sich die Parteien auch über die Höhe der durch die Käuferin geleisteten Anzahlungen für das Fahrzeug. Während die Käuferin geltend machte, sie habe anrechenbare Anzahlungen im Umfang von Fr. 45'000.-- geleistet, war die Verkäuferin der Ansicht, es seien bloss Anzahlungen im Umfang von Fr. 35'000.-- geleistet worden. 
Des Weiteren hat die Käuferin im Frühjahr 2014 von der Verkäuferin auch einen weissen Mercedes Oldtimer gekauft. Diesbezüglich war zwischen den Parteien insbesondere strittig, ob dieses Fahrzeug an Mängeln litt. 
 
B.  
Mit Klage vom 15. Dezember 2015 beim Landgericht des Kantons Uri forderte die Käuferin, es sei die Verkäuferin kostenfällig zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 73'400.-- nebst Zins zu bezahlen. Weiter sei in der von der Käuferin in diesem Umfang (nebst Zins und Kosten) eingeleiteten Betreibung der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die definitive Rechtsöffnung zu bewilligen. 
Mit Urteil vom 25. August 2016 hiess das Landgericht die Klage gut. Es verpflichtete im Wesentlichen die Verkäuferin, der Käuferin den Betrag von Fr. 73'400.-- nebst Zins und Kosten zu bezahlen, und beseitigte den Rechtsvorschlag in diesem Umfang. 
Gegen diesen Entscheid reichte die Verkäuferin am 5. Dezember 2016 beim Obergericht des Kantons Uri Berufung ein. Sie beantragte im Wesentlichen, das Urteil des Landgerichts sei aufzuheben und die Klage im Umfang von Fr. 10'000.-- gutzuheissen, jedoch für den Rest-betrag von Fr. 63'400.-- abzuweisen. 
Mit Urteil vom 24. Januar 2018 hiess das Obergericht die Berufung teilweise gut und fasste den Entscheid des Landgerichts teilweise neu. Es verpflichtete die Verkäuferin in Bezug auf den grünen Mercedes, der Käuferin aus Kommissionsvertrag den (anerkannten) Betrag von Fr. 10'000.-- nebst Zins zu bezahlen, und beseitigte den Rechtsvorschlag in diesem Umfang. Hinsichtlich des weissen Mercedes wies es die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an das Landgericht zurück. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. Mai 2018 beantragt die Käuferin dem Bundesgericht, es sei die Beschwerdegegnerin kostenfällig zu verpflichten, ihr im Zusammenhang mit dem grünen Mercedes aus Kommissionsvertrag den Betrag von Fr. 32'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Weiter sei in der Betreibung in diesem Betrag nebst Zins und Kosten der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Beschwerdeführerin zur entsprechenden Fortsetzung der Betreibung für berechtigt zu erklären. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin trägt auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Ein Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive oder subjektive Klagenhäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Ein Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, ist jedoch nur dann ein vor Bundesgericht anfechtbarer Teilentscheid, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Art. 91 lit. a BGG; BGE 141 III 395 E. 2.4 S. 398; 135 III 212 E. 1.2.1 S. 217 mit Hinweisen). Unabhängigkeit im Sinne von Art. 91 lit. a BGG ist zum einen so zu verstehen, dass die gehäuften Begehren auch Gegenstand eines eigenen Prozesses hätten bilden können (BGE 141 III 395 E. 2.4 S. 398; 135 III 212 E. 1.2.2 S. 217 mit Hinweisen). Zum anderen erfordert die Unabhängigkeit, dass der angefochtene Entscheid einen Teil des gesamten Prozessgegenstands abschliessend beurteilt, so dass keine Gefahr besteht, dass das Schlussurteil über den verbliebenen Prozessgegenstand im Widerspruch zum bereits rechtskräftig ausgefällten Teilurteil steht (BGE 141 III 395 E. 2.4 S. 398; 135 III 212 E. 1.2.3 S. 217 f. mit Hinweisen).  
Diese Anforderungen sind erfüllt. Das Obergericht hat die Ansprüche der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem grünen Mercedes abschliessend beurteilt. Über die diesbezüglichen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin kann unabhängig von ihren Rechtsbegehren im Zusammenhang mit dem weissen Mercedes (Sachgewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag) befunden werden. Die Beschwerdeführerin hat in ihren Rechtsbegehren nur einen Gesamtbetrag für die Ansprüche im Zusammenhang mit dem grünen und dem weissen Mercedes eingefordert. Es ergibt sich aber aus den Feststellungen der Vorinstanz klar, welcher Betrag auf das grüne Fahrzeug entfällt. Es sind dies Fr. 32'000.--. 
 
1.3.  
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur gegeben, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Streitwert richtet sich bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Vorinstanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat (Art. 51 Abs. 1 lit. b BGG). 
Vor der Vorinstanz war die Sache noch im Restbetrag von Fr. 63'400.-- streitig, nachdem die Beschwerdegegnerin eine Forderung im Betrag von Fr. 10'000.-- anerkannt hat. Damit ist der erforderliche Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- erreicht. Auf die Beschwerde ist vorbehältlich einer rechtsgenüglichen Begründung einzutreten. 
 
2.  
Strittig ist zwischen den Parteien namentlich die Höhe des im Verkaufsauftrag vereinbarten Verkaufspreises. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin mache geltend, es sei vereinbart gewesen, mindestens zum ursprünglichen Kaufpreis von Fr. 65'000.-- weiterzuverkaufen. Während die Beschwerdegegnerin entgegne, es sei ein Verkauf zum bestmöglichen Preis vereinbart gewesen. Entscheidwesentlich sei, dass urkundlich nichts zur strittigen Frage vorliege. Gemäss Art. 8 ZGB liege die Beweislast für die Vereinbarung eines Mindestpreises von Fr 65'000.-- bei der Beschwerdeführerin. Diesen Nachweis habe sie nicht erbringen können, sodass sie das Risiko der Beweislosigkeit zu tragen habe. Es sei deshalb (entgegen der Erstinstanz) von einem Verkaufspreis von Fr. 50'000.-- auszugehen, welcher vom Erwerber an die Beschwerdegegnerin bezahlt worden sei.  
 
2.1.2. Die Vorinstanz hielt weiter fest, der Beschwerdegegnerin als Beauftragte im Sinne einer Kommissionärin stehe gemäss Art. 432 Abs. 1 OR eine Provision und gemäss Art. 431 OR Ersatz für Auslagen zu. Die von der Beschwerdegegnerin verlangte Provision in der Höhe von Fr. 5'000.--, entspreche 10 % des Weiterverkaufspreises des grünen Mercedes und läge damit im gesetzlichen Rahmen. Die von der Beschwerdegegnerin verlangten Fr. 2'000.-- für den Ersatz von Auslagen seien zwar nicht belegt. Die Beschwerdeführerin sei aber im Vorfeld des Weiterverkaufs über die Aufwendungen informiert worden und habe in der Folge nie eine detaillierte Abrechnung verlangt. Angesichts des Transportes des Fahrzeugs nach U.________ und der Belegung eines Standplatzes an der "Swiss Classic Week" erscheine dieser Betrag als gerechtfertigt und angemessen.  
 
2.1.3. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, aus dem Kommissionsvertrag ergebe sich in Bezug auf den grünen Mercedes ein (von der Beschwerdegegnerin anerkannter) Restbetrag zugunsten der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 10'000.--. Dieser berechne sich wie folgt: Weiterverkaufspreis von Fr. 50'000.--, abzüglich Kaufpreisrestanz von Fr. 20'000.--, abzüglich der durch die Beschwerdegegnerin bereits geleisteten Rückzahlung von Fr. 13'000.--, einer Provision von Fr. 5'000.-- und Auslagenersatz in der Höhe von Fr. 2'000.--.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe mit keinem Wort begründet, weshalb die von der Erstinstanz sorgfältig begründeten Erwägungen betreffend einen Weiterverkaufspreis von Fr. 65'000.-- nicht haltbar seien bzw. eine Verletzung von Art. 8 ZGB darstellen sollten. Ebensowenig habe sie sich mit den diesbezüglichen detaillierten Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Damit habe die Vorinstanz ihre aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht verletzt. Zudem sei der Entscheid der Vorinstanz, wonach von einem Weiterverkaufspreis von Fr. 50'000.-- auszugehen sei, nicht haltbar und stelle eine Verletzung von Art. 8 ZGB dar. Es sei offenkundig, dass zwischen den Parteien ein Mindestweiterverkaufspreis von Fr. 65'000.-- vereinbart worden sei bzw. der Beschwerdegegnerin hätte bewusst sein müssen, dass die Beschwerdeführerin mit einem tieferen Weiterverkaufspreis nicht einverstanden gewesen sei.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).  
 
2.3.2. Die Vorinstanz ist in der Frage der Höhe des vereinbarten Weiterverkaufspreises vom erstinstanzlichen Entscheid abgewichen. Die Erstinstanz gelangte aufgrund der gesamten Umstände zum Schluss, die Parteien hätten tatsächlich einen Weiterverkauf des grünen Mercedes zum Preis von mindestens Fr. 65'000.-- vereinbart bzw. es sei für die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass die Beschwerdeführerin von einem Weiterverkauf zu mindestens diesem Preis ausgegangen sei. Die Vorinstanz begründet ihr Abweichen von der Erstinstanz einzig damit, es liege urkundlich nichts zur strittigen Frage vor (hiervor E. 2.1.1).  
 
2.3.3. Die Begründung der Vorinstanz ist nicht nachvollziehbar. Erstens wurde der Kaufvertrag für den grünen Mercedes sowie der Weiterverkaufsauftrag mündlich abgeschlossen und zweitens kann der Nachweis für die Vereinbarung eines Mindestpreises nicht nur mittels entsprechenden Urkunden geführt werden (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 333). Falls die Vorinstanz von einer fehlerhaften Beweiswürdigung durch die Erstinstanz ausgeht, ergibt sich aus ihren Ausführungen nicht, inwieweit sie die von der Erstinstanz herangezogenen Beweismittel überhaupt gewürdigt hat. Denn es fehlt im Entscheid, wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, an einer Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen der Erstinstanz. Die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen, ergeben sich aus ihren Begründungen nicht. Dass die Begründung der Vorinstanz unklar ist und eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht, zeigt sich auch an der Argumentation der Beschwerdegegnerin. Sie führt aus, die Vorinstanz habe den Entscheid zu Recht aufgehoben, weil die Erstinstanz vom Regelbeweismass (strikter Beweis) abgewichen sei  bzw.eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen habe  bzw. die Beschwerdeführerin den ihr obliegenden Nachweis für den Mindestverkaufspreis nicht habe erbringen können. Es wäre Sache der Vorinstanz klarzustellen, ob und inwiefern sie die Beweiswürdigung der Erstinstanz als falsch beanstandet, oder ob sie davon ausgeht, diese habe ihrem Entscheid ein falsches Beweismass zugrunde gelegt. Andernfalls kann ihr Entscheid nicht sachgerecht angefochten werden.  
Die Vorinstanz genügt somit den Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. hiervor E. 2.3.1) nicht. Der Entscheid der Vorinstanz wird diesbezüglich aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Sie hat sich mit der Beweiswürdigung der Erstinstanz hinsichtlich des vereinbarten Weiterverkaufspreises auseinanderzusetzen und das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung nachvollziehbar (vgl. hiervor E. 2.3.1) zu begründen. 
 
2.4. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass selbst wenn (entgegen ihrer Ansicht) ein Verkauf zum bestmöglichen Verkaufspreis vereinbart gewesen sei, die Beschwerdegegnerin den Nachweis zu erbringen hätte, dass es sich bei den Fr. 50'000.-- um den bestmöglichen Verkaufspreis gehandelt habe.  
Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe den grünen Mercedes nicht zum bestmöglichen Preis weiterverkauft, wirft sie ihr eine Verletzung des Kommissionsvertrags vor und leitet daraus Rechte ab. Dafür trägt die Beschwerdeführerin nach Art. 8 ZGB die Beweislast. Dies gilt auch für die Behauptungslast, die der Beweislast folgt (vgl. BGE 132 III 186 E. 4 S. 191). Die Beschwerdeführerin legt aber in ihrer Beschwerde unter Hinweis auf die Akten dar, dass sie in den vorinstanzlichen Verfahren behauptet hat, ein besserer Preis als Fr. 50'000.-- wäre möglich gewesen, da selbst Herr C.________, der Inhaber der Beschwerdegegnerin, in der Parteibefragung ausgesagt habe, die Preise für solche Fahrzeuge seien stark im Steigen begriffen gewesen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin ihre konkreten Verkaufsbemühungen nicht ansatzweise dargetan. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beweisbelastete Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verkaufsbemühungen der Beschwerdegegnerin aus eigener Kenntnis wohl nicht viel darlegen kann, weshalb von der Beschwerdegegnerin verlangt werden darf, die Behauptung, sie habe keine ausreichenden Verkaufsbemühungen unternommen, substanziiert zu bestreiten (vgl. BGE 133 III 43 E. 4.1 S. 54). Die Beschwerdegegnerin macht ihrerseits geltend, es sei vereinbart gewesen, nicht nur zum bestmöglichen Preis, sondern auch schnellstmöglich, weiterzuverkaufen. Die Vorinstanz hat sich mit diesen Ausführungen nicht auseinandergesetzt und auch kein Beweisverfahren durchgeführt. Sie hielt nur fest, es sei vom Preis von Fr. 50'000.-- auszugehen, der vom Erwerber an die Beschwerdegegnerin bezahlt worden sei (vgl. hiervor E. 2.1.1). Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht (vgl. hiervor E. 2.3.1) nicht nachgekommen. 
Sollte die Vorinstanz im Rahmen der durchzuführenden Beweiswürdigung (vgl. hiervor E. 2.3.3) zum Schluss kommen, es sei ein Verkauf zum bestmöglichen Preis vereinbart worden, hat sie sich entsprechend mit den diesbezüglichen Vorbringen der Parteien auseinanderzusetzen. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe keinen Anspruch auf eine Provision bzw. eventualiter die Provision sei zu hoch. 
 
3.1. Sie rügt, die Vorinstanz habe verkannt, dass die Höhe der Provision der Vereinbarung der Parteien obliege. Unter Hinweis auf die Akten macht sie geltend, es sei vereinbart worden, die Beschwerdegegnerin könne einen höheren Verkaufserlös als Fr. 65'000.-- als Provision behalten, was im Umkehrschluss bedeute, dass bei einem Verkaufspreis unter Fr. 65'000.-- kein Anspruch auf Provision bestehe. Indem die Vorinstanz nicht darlege, weshalb nicht von dieser Vereinbarung auszugehen sei, habe sie Art. 432 OR und Art. 8 ZGB verletzt.  
Betreffend die Provisionsvereinbarung legt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde rechtsgenüglich dar, dass sie den Bestand einer solchen Vereinbarung bereits in den vorinstanzlichen Verfahren behauptet und dazu entsprechende Beweise angeboten hat. Die Vorinstanz hat sich aber damit nicht auseinandergesetzt, da sie ohne weitere Begründung nicht von einem vereinbarten Weiterverkaufspreis von Fr. 65'000.-- ausging und entsprechend auch nicht von einem davon abhängigen Provisionsanspruch. Im Rahmen der Rückweisung zur Feststellung des vereinbarten Weiterverkaufspreises (vgl. E. 2.3.3 hiervor) wird sich die Vorinstanz dann auch zur behaupteten Provisionsvereinbarung in Abhängigkeit vom Kaufpreis zu äussern haben. 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Beschwerdegegnerin habe den Mindestverkaufspreis von Fr. 65'000.-- eigenmächtig und ohne sachliche Rechtfertigung unterschritten. Dabei habe sie ihre Informationspflicht gemäss Art. 426 Abs. 1 OR verletzt und sich unredlich im Sinne von Art. 433 Abs. 1 OR verhalten, sodass ihr Anspruch auf Provision dahinfalle. Darauf ist vorläufig nicht einzugehen, da die Sache zur Feststellung des vereinbarten Weiterverkaufspreises an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (vgl. E. 2.3.3 hiervor).  
 
3.3. Eventualiter beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV nicht auf ihr Vorbringen eingegangen, im Falle der Bejahung eines Anspruchs auf Provision, sei bei Fahrzeugen in dieser Preiskategorie eine Provision zwischen 2 % bis 3 % des Verkaufspreises üblich und nicht eine solche von 10 %.  
Die Beschwerdeführerin hat sich in den vorinstanzlichen Verfahren (wie in ihrer Beschwerde) auf die Aussage beschränkt, bei Fahrzeugen mit einem Kaufpreis in der vorliegend relevanten Höhe sei eine Provision zwischen 2 % bis 3 % üblich. Sie legt in ihrer Beschwerde nicht dar, dass sie substanziierte Behauptungen zum Markt für Oldtimer Fahrzeuge gemacht und entsprechende Beweisanträge gestellt hat. Hinsichtlich des zulässigen Rahmens für die Höhe der Provision verweist die Vorinstanz auf die Lehre (CHRISTIAN LENZ/ ANDREAS VON PLANTA, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 6. Auflage 2015, N. 1 zu Art. 432 OR) und geht gestützt darauf von einem Rahmen für die Provision von 10 % bis 20 % des Wertes des veräusserten Gegenstands aus. Gemäss den von der Vorinstanz zitierten Autoren sind die Ansätze für die Provision sehr verschieden und hängen stark von der Natur des in Frage stehenden Kommissionsgutes und damit auch vom Umfang der vorausgesetzten Bemühungen des Kommissionärs ab. Bemesse sich die Provision bei Börsengeschäften in Bruchteilen eines Prozents, so könne sie bei Kunstgegenständen oder anderen Speziessachen ohne liquiden Markt zwischen 10 % und 20 % liegen (CHRISTIAN LENZ/ANDREAS VON PLANTA, a.a.O., N. 1 zu Art. 432 OR). Beim zu verkaufenden Fahrzeug handelt es sich um einen Oldtimer und damit nicht um Massenware, sondern um eine Speziessache. Die Vorinstanz hat somit ihre Begründungsanforderungen (vgl. hiervor E. 2.3.1) erfüllt und durfte - mangels substanziierter Behauptungen und Beweisanträgen der Beschwerdeführerin - von einer Provision in der Höhe von 10 % des Verkaufspreises ausgehen. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Vorinstanz habe Art. 8 ZGB sowie Art. 431 OR verletzt und gegen das Willkürverbot verstossen, wenn sie einerseits festhalte, die Auslagen der Beschwerdegegnerin seien nicht belegt, anderseits diese Auslagen der Beschwerdegegnerin dennoch zuspreche. Es wäre an der Beschwerdegegnerin gewesen, diese Kosten im Einzelnen darzutun und zu belegen. 
Die Vorinstanz hat festgestellt, angesichts des Transportes des Fahrzeuges nach U.________ und der Belegung eines Standplatzes an der Ausstellung erscheine der Betrag von Fr. 2'000.-- für Auslagen, wenn auch nicht belegt, als gerechtfertigt und angemessen (vgl. hiervor E. 2.1.2). Damit hat die Vorinstanz die Höhe der Auslagen für den Transport und die Ausstellung des Fahrzeugs richterlich geschätzt. Es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Schätzung der Auslagen nach richterlichem Ermessen gegeben waren. 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist der nicht ziffermässig nachweisbare Schaden nach Ermessen des Richters abzuschätzen. Art. 42 Abs. 2 OR enthält eine bundesrechtliche Beweisvorschrift, die dem Geschädigten den Schadensnachweis erleichtern soll. Die Bestimmung räumt dem Sachgericht für Fälle, in denen der strikte Nachweis des Schadens ausgeschlossen ist, einen erweiterten Ermessensspielraum ein, indem sie ihm gestattet, den Schaden aufgrund einer blossen Schätzung als ausgewiesen zu erachten (BGE 122 III 219 E. 3a S. 221 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat vorliegend nicht die Höhe eines Schadens geschätzt, sondern die Höhe geltend gemachter Auslagen, und damit Art. 42 Abs. 2 OR analog angewendet. Bundesrecht steht der analogen Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR grundsätzlich nicht entgegen (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 276). Eine Herabsetzung des Beweismasses setzt indessen - entsprechend der Lehre und Rechtsprechung zu dieser Bestimmung - voraus, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Herabsetzung des Beweismasses darf im Ergebnis nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen. Die beweispflichtige Partei hat alle Umstände, die für die Verwirklichung des behaupteten Sachverhalts sprechen, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 276 f. mit Hinweisen). 
Aus den Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich nur, die Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführerin über die Auslagen informiert und diese habe nie eine detaillierte Abrechnung verlangt (vgl. hiervor E. 2.1.2). Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei über die Aufwendungen informiert worden, stützt sich auf eine E-Mail von C.________. Dies ist, wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, eine reine Parteibehauptung. Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort vor allem geltend, sie habe davon ausgehen dürfen, die Auslagen seien von der Beschwerdeführerin akzeptiert worden. Damit ist nicht dargetan, dass es der Beschwerdegegnerin nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, die Höhe der Auslagen (Transportkosten und Benutzung eines Standplatzes) zumindest ansatzweise zu belegen. Die Voraussetzungen für eine Schätzung der Höhe der Auslagen nach Art. 42 Abs. 2 OR sind nicht gegeben. Sind die Auslagen nicht belegt, trägt die Beschwerdegegnerin die Folgen der Beweislosigkeit, sodass die geltend gemachten Auslagen von Fr. 2'000.-- unbeachtet bleiben. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin dringt zwar nur mit ihrem Eventualantrag durch, ihre Beschwerde erweist sich aber in wesentlichen Punkten als begründet, entsprechend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten vollständig der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und sie zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine volle Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).          
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Dispositivziffern 1.1 bis 1.3 sowie 2 und 3 des Entscheides des Obergerichts des Kantons Uri vom 24. Januar 2018 werden aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung an dieses zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. November 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross