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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_389/2010 
 
Urteil vom 29. Oktober 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter L. Meyer, Marazzi, von Werdt, Herrmann 
Gerichtsschreiber V. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ (Suisse) SA, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ernesto Ferro, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Schwaibold, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, vom 29. April 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a In der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes Cham gegen die X.________ (Suisse) SA ersuchte Y.________ mit Gesuch vom 27. November 2009 beim Einzelrichter des Kantonsgerichts des Kantons Zug um definitive Rechtsöffnung für Fr. 87'000.-- nebst Zins zu 6 % seit 1. Februar 2008. 
A.b Y.________ stützt seine Betreibungsforderung auf ein Urteil des Conseil de Prud'hommes d'Etampes (Frankreich) vom 27. Mai 2005. In diesem Urteil wird die X.________ (Suisse) SA verpflichtet, Y.________ verschiedene Geldbeträge zu bezahlen. Als Adresse der X.________ (Suisse) SA nennt das französische Urteil auf Seite 1 "avenue A.________, B.________". Auf Antrag von Y.________ bescheinigte C.________, Huissier de Justice am Tribunal de Grande Instance d'Evry (Frankreich), auf einer als "Signification" bezeichneten Urkunde mit den Worten "SIGNIFIE ET EN TETE DES PRESENTES LAISSE COPIE A", dass das besagte Urteil zugestellt und eine Kopie davon an die erwähnte Adresse in B.________ übersendet wurde (Urkunde vom 20. Juni 2005). Der Procureur de la République près le Tribunal de Grande Instance d'Evry hat den Erhalt der "Signification" gleichentags mit Stempel und Visum bestätigt. 
 
B. 
Der angerufene Rechtsöffnungsrichter entsprach dem Rechtsbegehren von Y.________ in vollem Umfang und erteilte mit Verfügung vom 5. Februar 2010 gestützt auf das erwähnte französische Urteil die definitive Rechtsöffnung. Die von der X.________ (Suisse) SA dagegen erhobene Beschwerde vom 17. Februar 2010 wies das Obergericht (Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer) des Kantons Zug mit Urteil vom 29. April 2010 ab. 
Beide kantonalen Instanzen bejahten vorfrageweise die von der X.________ (Suisse) SA bestrittene formgültige Zustellung des ausländischen Urteils gemäss Art. 47 Ziff. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (SR 0.275.11, Lugano-Übereinkommen, LugÜ) und erklärten das Urteil des Conseil de Prud'hommes vom 27. Mai 2005 in Anwendung der nämlichen Vorschrift für vollstreckbar. 
 
C. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 20. Mai 2010 gelangt die X.________ (Suisse) SA (nachfolgend "Beschwerdeführerin") an das Bundesgericht. Sie beantragt zur Hauptsache, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Gesuch von Y.________ (nachfolgend "Beschwerdegegner") um Rechtsöffnung abzuweisen. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt und den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt; im Wesentlichen wirft sie der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 47 Ziff. 1 LugÜ vor. Überdies stellt sie den Antrag, der Beschwerde superprovisorisch aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2010 hat das Bundesgericht der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. 
In der Sache wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die rechtzeitig (Art. 100 BGG) eingereichte Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG), deren Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist demnach einzutreten. 
 
1.2 Der Rechtsöffnungsentscheid ist keine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG. Das Bundesgericht prüft behauptete Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) deshalb mit freier Kognition (BGE 133 III 399 E. 1.5 S. 400). Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) auch die Verletzung von Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG) rügen und damit insbesondere auch geltend machen, die Vorinstanz habe die im Lugano-Übereinkommen enthaltenen Vorschriften verletzt. Ob eine solche Verletzung vorliegt, prüft das Bundesgericht frei (BGE 135 III 324 E. 3 S. 326). 
Da die vorliegende Streitigkeit vermögensrechtlicher Natur ist (E. 1.1), kann die Beschwerdeführerin hingegen nicht die Rüge erheben, das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus Art. 96 lit. b BGG und gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens, soweit dieses für die Frage, ob ein Urteil vollstreckbar ist, auf das Recht des Urteilsstaates verweist. Das Bundesgericht prüft daher nicht frei, ob ein Lugano-Titel nach dem Verfahrensrecht des Ursprungsstaates vollstreckbar ist (vgl. BGE 135 III 670 E. 1.4 S. 674; Urteil 4A_228/2010 vom 6. Juli 2010, E. 1.3; Urteil 5A_672/2009 vom 24. Dezember 2009 E. 2.1). Die rechtssuchende Partei kann lediglich geltend machen, der angefochtene Entscheid wende ausländisches Recht willkürlich an (BGE 133 III 446 E. 3.1 S. 447 f.) oder verletze andere verfassungsmässige Rechte (Urteil 4A_228/2010 vom 6. Juli 2010, E. 1.3). In gleicher Weise ist die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts eingeschränkt, wenn wie im vorliegenden Fall streitig ist, ob die nach Art. 47 Ziff. 1 LugÜ nachzuweisende Zustellung des ausländischen Urteils rechtswirksam erfolgt ist. Denn auch mit Bezug auf diese Rechtsfrage verweist Art. 47 Ziff. 1 LugÜ auf das Recht des Urteilsstaates (Georg Naegeli, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, 2008, N. 13 zu Art. 47 LugÜ). 
 
1.3 In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann der Beschwerdeführer lediglich einwenden, sie seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). Überdies ist in der Beschwerde darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). 
 
1.4 Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt schliesslich das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft demnach nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). 
 
2. 
Als Verletzung ihres verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe im Verfahren vor der ersten Instanz von einer Eingabe des Beschwerdegegners keine Kenntnis erhalten und dazu nicht Stellung nehmen können. Die Beschwerdeführerin wirft dem Einzelrichter des Kantonsgerichts vor, er habe den Beschwerdegegner eingeladen, zu ihrer Klageantwort Stellung zu nehmen, und sich in seinem Rechtsöffnungsentscheid vom 5. Februar 2010 auf diese Replik des Beschwerdegegners vom 28. Januar 2010 gestützt, ohne jedoch ihr (der Beschwerdeführerin) noch Gelegenheit zu geben, sich ihrerseits (in Form einer Duplik) zu diesem zweiten Schriftsatz des Beschwerdegegners zu äussern. Im angefochtenen Entscheid habe das Obergericht irrigerweise festgestellt, dass die fragliche Eingabe des Beschwerdegegners vom 28. Januar 2010 keine neuen tatsächlichen Behauptungen enthalte. Gestützt auf diese unzutreffende Feststellung habe das Obergericht eine Verletzung des Gehörsanspruches der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint und im Übrigen darauf hingewiesen, dass einer Heilung dieser Gehörsverletzung ohnehin nichts im Wege stünde. In Anbetracht der formellen Natur des Gehörsanspruches ist diese Rüge vorweg zu prüfen (BGE 122 II 464 E. 4a S. 469; 121 I 230 E. 2a S. 232). 
 
2.1 Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen der anderen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen zu äussern (BGE 133 I 98 E. 2.1 S. 99, 100 E. 4.5; Urteil 9C_557/2008 vom 3. April 2009 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 135 III 289). Dieses Äusserungsrecht steht einer Prozesspartei unabhängig davon zu, ob eine eingereichte Eingabe neue Tatsachen oder rechtliche Argumente enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen, denn es ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert oder nicht (BGE 133 I 100 E. 4.3 S. 102; Urteil 5P.385/2005 vom 17. Januar 2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Es genügt deshalb nicht, wenn das Gericht eine Prozesspartei über den Eingang solcher Eingaben lediglich orientiert; vielmehr ist der Prozesspartei die konkrete Möglichkeit zur Replik einzuräumen, ansonst auch das Prinzip der Waffengleichheit verletzt ist, das Bestandteil des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren bildet (BGE 133 I 100 E. 4.3.-4.6 S. 102 ff. mit Hinweisen; Urteil 9C_557/2008 vom 3. April 2009 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 135 III 289). 
Der angefochtene Entscheid verstösst gegen diese Grundsätze, die für alle gerichtlichen Verfahren gelten (BGE 133 I 100 E. 4.6 S. 104). Das Obergericht durfte die Vorgehensweise des Einzelrichters des Kantonsgerichts nicht mit der Begründung rechtfertigen, die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 28. Januar 2010 enthalte keine neuen tatsächlichen Behauptungen. Ob der Beschwerdegegner in der fraglichen Eingabe neue Behauptungen aufgestellt hat oder nicht, kann nach dem Gesagten dahingestellt bleiben. Die Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt schon darin, dass die erste Instanz der Beschwerdeführerin gar keine Möglichkeit eingeräumt hat, sich zur besagten Stellungnahme des Beschwerdegegners zu äussern. Das Obergericht hat eine Verletzung des Gehörsanspruchs durch die erste Instanz demnach zu Unrecht verneint. 
 
2.2 Gegenstand der Beschwerde in Zivilsachen ist allein der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Mit der Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV vermag die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht daher nur durchzudringen, wenn das Erkenntnis des Obergerichts, der ersten Instanz sei keine Gehörsverletzung vorzuwerfen, seinerseits eine selbständige Verletzung des verfassungsmässigen Gehörsanspruches (im Verfahren vor Obergericht) darstellt. Eine solche Gehörsverletzung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die der Beschwerdeführerin vor erster Instanz widerfahren ist, im Verfahren vor Obergericht geheilt wurde. 
2.2.1 Das Obergericht führt im angefochtenen Entscheid aus, einer Heilung der Gehörsverletzung in zweiter Instanz stünde nichts im Weg, weil die zuständige Justizkommission der zivilrechtlichen Kammer sowohl in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht über eine freie Überprüfungsbefugnis verfüge. Auch die Beschwerdeführerin anerkennt, dass eine Gehörsverletzung vor oberer Instanz geheilt werden kann. Sie macht jedoch geltend, eine Heilung komme nur in Frage, wenn sie im Interesse der betroffenen Prozesspartei liege bzw. dieser nicht zum Nachteil gereiche. 
2.2.2 Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruches durch eine Anhörung vor der oberen Instanz geheilt werden, wenn die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Überprüfungsbefugnis ausgestattet ist wie die vorhergehende Instanz und wenn sich die rechtssuchende Partei vor oberer Instanz in Kenntnis aller wesentlichen Tatsachen umfassend äussern kann. Die Heilung kann jedoch nur mit Bezug auf nicht besonders schwerwiegende Mängel angenommen werden, zumal die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs voraussetzt, dass die betroffene Partei ein Rechtsmittel ergreift, und ihr dadurch eine Instanz verloren geht (Urteil 5P.385/2005 vom 17. Januar 2006 E. 2.3; Urteil 5A.18/2001 vom 21. Dezember 2001 E. 2c/aa mit Hinweisen). 
2.2.3 Hinsichtlich der Frage einer möglichen Heilung der Gehörsverletzung begnügt sich die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, der Vorinstanz habe kein Ausnahmefall vorgelegen, der eine Heilung rechtfertige. Allein damit sind jedoch die strengen Anforderungen nicht erfüllt, die das Bundesgericht an die Beschwerdebegründung stellt, wenn es die Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1.4). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht mit der notwendigen Klarheit und Präzision auf, weshalb eine Heilung der Gehörsverletzung im obergerichtlichen Verfahren ausgeschlossen gewesen und ihr Gehörsanspruch daher auch im Verfahren vor Obergericht verletzt worden sein soll, obwohl das Obergericht des Kantons Zug im vorliegenden Fall über die gleiche Überprüfungsbefugnis verfügte wie der Einzelrichter des Kantonsgerichts. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, die erstinstanzliche Gehörsverletzung stelle einen schwerwiegenden, jegliche Heilung ausschliessenden Mangel im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar. Ebenso wenig behauptet sie, die Eingabe des Beschwerdegegners vom 28. Januar 2010 sei ihr nicht einmal zusammen mit dem Rechtsöffnungsentscheid vom 5. Februar 2010 zugestellt worden, womit ihre Stellungnahme vor oberer Instanz verunmöglicht worden und infolgedessen auch eine Heilung der Gehörsverletzung ausgeschlossen gewesen wäre. Hat die rechtssuchende Partei die Rüge der Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts aber nicht in rechtsgenüglicher Weise erhoben und nicht ausreichend begründet, worin die behauptete Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts besteht, kann das Bundesgericht nicht von sich aus nach einer solchen Verletzung forschen. Mit Bezug auf die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht des Weiteren vor, es habe den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt. Sie macht geltend, das Obergericht habe ohne entsprechende Behauptungen oder Nachweise angenommen, das zu vollstreckende Urteil des französischen Conseil de Prud'hommes d'Etampes vom 27. Mai 2005 sei der X.________ Sàrl in B.________ zugestellt worden und die für diese Gesellschaft (und gleichzeitig für sie selbst) verantwortlichen Personen hätten durch diese Zustellung auch tatsächlich Kenntnis vom zu vollstreckenden französischen Urteil erlangt. Durch diese Annahme soll die Vorinstanz den rechtlich relevanten Sachverhalt unter Verletzung der Verhandlungsmaxime offensichtlich unkorrekt und damit willkürlich ermittelt haben. Die Behebung dieses Mangels ist nach Meinung der Beschwerdeführerin für den Ausgang des Verfahrens auch entscheidend im Sinne von Art. 97 BGG. Nur gestützt auf diese unzutreffende Feststellung habe die Vorinstanz nämlich davon ausgehen können, dass das fragliche ausländische Urteil im Sinne von Art. 47 Ziff. 1 LugÜ zugestellt worden sei. 
 
3.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe die Verhandlungsmaxime verletzt, indem sie ohne entsprechende Behauptungen und Nachweise des Beschwerdegegners von der Zustellung des ausländischen Urteils in B.________ und von dessen Kenntnisnahme durch die verantwortlichen Personen ausgegangen sei, gehen ihre Vorbringen an der Sache vorbei. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Rechtsöffnungsrichter das Vorliegen eines gehörigen Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen abzuklären (BGE 103 Ia 47 E. 2e S. 52; Urteil P.873/1983 vom 29. März 1984 E. 2a, in: SJ 1984 S. 389; Urteil 5P.261/1997 vom 28. Oktober 1997 E. 4c). Dies muss für ausländische Urteile jedenfalls dann gelten, wenn der massgebende Staatsvertrag auch das Erfordernis der ordnungsgemässen Zustellung des Urteils ausdrücklich vorschreibt (Urteil 5P.261/1997 vom 28. Oktober 1997 E. 4c). Eine solche Vorschrift ist in Art. 47 Ziff. 1 des Lugano-Übereinkommens enthalten. Dem Vorwurf der Verletzung der Verhandlungsmaxime ist damit der Boden entzogen. 
 
3.2 Gemäss Art. 47 Ziff. 1 LugÜ hat die Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, unter anderem die Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die zu vollstreckende Entscheidung zugestellt worden ist. 
3.2.1 Die Art der Zustellung im Sinne von Art. 47 Ziff. 1 LugÜ richtet sich nach dem Recht des Urteilsstaates, insbesondere auch nach den von diesem Staat abgeschlossenen Staatsverträgen (Urteil 5P.252/2003 vom 18. März 2004 E. 5.3 mit Hinweisen). Nach Art. 684 des französischen Code de procédure civile (CPC fr.) in der zum Zeitpunkt der Fällung des französischen Urteils gültigen Fassung hatte die Zustellung eines in Frankreich ergangenen Urteils an eine Person mit Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland nicht persönlich an den Adressaten, sondern an die zuständige französische Staatsanwaltschaft zu erfolgen. Nach der damals massgeblichen Rechtslage löste bereits die Zustellung im Wege dieser "signification par remise au parquet" den Lauf der Rechtsmittelfristen aus; die Zustellung galt demnach schon mit der Übergabe des Schriftstücks an die Staatsanwaltschaft ("parquet") als rechtswirksam vollzogen, ohne dass es für die Rechtswirksamkeit der Zustellung auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Schriftstücks durch den Adressaten im Ausland ankam (Urteil der französischen Cour de cassation [Cass.], 3e chambre civile [civ.], vom 3. Oktober 2007, in: Recueil Dalloz [D.] 2007, S. 2613; Cass., chambre commerciale, vom 11. Februar 2004, in: Bulletin des arrêts de la Cour de cassation, chambre civile [Bull. civ.] 2004, IV, Nr. 24, vgl. dazu Revue trimestrielle de droit civil 2004, S. 346, Anm. Perrot; Cass., 2e civ., vom 30. April 2003, in: Bull. civ. 2003, II, Nr. 120 = D. 2003, S. 1406 = La Semaine Juridique Édition Générale [JCP G] 2003, IV, 2086; Cass., 2e civ., vom 21. Januar 1998, in: Bull. civ. 1998, II, Nr. 21 = JCP G 1998, IV, 1517; André Huet, Procédure civile et commerciale dans les rapports internationaux, Règles matérielles de procédure internationale, in: Juris-Classeur Droit international, Fasc. 583-10, 148-10, 2007, Nr. 50 ff., insbes. Nr. 55 mit zahlreichen Hinweisen; zur Rechtslage seit dem 1. März 2006 vgl. Nr. 27 und 57 ff. mit Hinweisen; Patrick Monin-Hersant/Benoît Nicod, Réflexions sur la notification des actes à l'étranger, in: Journal du droit international 1989, S. 969 f., Nr. 2 und 6; Dominique Holleaux/Jacques Foyer/Géraud de Geouffre de La Pradelle, Droit international privé, Paris 1987, Nr. 846 S. 395; Henri Batiffol/ Paul Lagarde, Droit international privé, 7. Aufl., Band II, Paris 1983, Nr. 704 S. 536; Thomas Bischof, Die Zustellung im internationalen Rechtsverkehr in Zivil- oder Handelssachen, 1997, S. 91 ff. mit Hinweisen). Unmittelbar im Anschluss an die "remise au parquet" ist dem Adressaten mittels eingeschriebener Briefpost und gegen Rückschein eine beglaubigte Abschrift des zugestellten Schriftstücks zu übersenden (Art. 686 CPC fr.). Die auf diese Weise erfolgte Übergabe des Schriftstücks ist folglich nur mehr eine Mitteilung über die bereits bei der französischen Staatsanwaltschaft rechtswirksam erfolgte Zustellung (Urteil des deutschen Oberlandesgerichts [OLG] Oldenburg vom 22. August 1991, in: Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts [IPRax] 1992, S. 169; Gerhard Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 4. Aufl. 2007, S. 276). 
3.2.2 Rechtsprechungsgemäss ist aus schweizerischer Sicht gegen die Ordnungsmässigkeit der Zustellung eines französischen Urteils mittels einer "remise au parquet", verbunden mit der Bestätigung über die formlose Anzeige der dadurch erfolgten (fiktiven) Zustellung (E. 3.2.1), nichts einzuwenden (Urteil 5P.261/1997 vom 28. Oktober 1997 E. 6b). Mit Blick auf die Anwendung von Art. 47 Ziff. 1 LugÜ steht der Rechtswirksamkeit einer derartigen Zustellung auch das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (SR 0.274.131, nachfolgend "HZÜ65") nicht entgegen. Zwar widersetzt sich die Schweiz mittels eines Vorbehalts der Anwendung von Art. 10 lit. a HZÜ65, wonach gerichtliche Schriftstücke im Ausland befindlichen Personen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen. Wie das Bundesgericht mit Bezug auf die Postzustellung eines ausländischen verfahrenseinleitenden Schriftstückes an den Beklagten in der Schweiz festgehalten hat, verletzen solche Zustellungen auf dem direkten Postweg an den Empfänger nach Ansicht der schweizerischen Behörden die Souveränität des Zustellungsstaates und entfalten daher grundsätzlich keinerlei Wirkungen. Der international anerkannte Mindeststandard, gemäss dem die Zustellung verfahrenseinleitender Schriftstücke nach den anwendbaren Regeln über die Rechtshilfe zu erfolgen hat, soll jedoch nicht für nachfolgende Zustellungen gelten, weil der Beklagte in jenem Zeitpunkt als genügend informiert gilt (BGE 135 III 623 E. 2.2 S. 626 f.). 
Die Frage, ob der im Anschluss an die "remise au parquet" vom französischen Gerichtsvollzieher veranlasste Postversand der Urteilsabschrift in die Schweiz in Anbetracht des erwähnten Vorbehalts überhaupt wirksam erfolgen konnte, braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden. Mag sich der Anwendungsbereich des HZÜ65 auch auf blosse Mitteilungen über eine bereits im Inland erfolgte Zustellung erstrecken, so regelt dieses Übereinkommen doch nur den Übermittlungsweg als solchen und beinhaltet keinen materiellen, vereinheitlichten Begriff der Zustellung; für die Rechtswirksamkeit der eigentlichen Zustellung ist vielmehr das Recht des Urteilsstaates - im vorliegenden Fall das französische Recht - massgeblich (Urteil des OLG Oldenburg vom 22. August 1991, in: IPRax 1992, S. 169; Bischof, a.a.O., 243 ff.; Monin-Hersant/Nicod, a.a.O., S. 970 f., Nr. 8, und S. 974, Nr. 17). Nichts anderes ergibt sich aus der in Art. 47 Ziff. 1 LugÜ enthaltenen Vorschrift, die für die Art der Zustellung auf das Recht des Urteilsstaates verweist. Das massgebliche französische Recht aber sieht nach dem Gesagten vor, dass die Zustellung bereits mit der Übergabe des fraglichen Schriftstücks an die Staatsanwaltschaft - der "remise au parquet" - rechtswirksam vollzogen ist und der nachträglichen Übermittlung ins Ausland keine konstitutive Wirkung zukommt (E. 3.2.1). Die Mitteilung gemäss Art. 686 CPC fr. ist mit anderen Worten gar keine Zustellung im Sinne von Art. 47 Ziff. 1 LugÜ (Huet, a.a.O., Nr. 33). Aus diesem Grund erübrigt es sich, die Einhaltung der dazugehörigen Formalitäten - mögen diese sich auch nach dem HZÜ65 richten - näher zu überprüfen. 
3.2.3 Wie aus den Akten hervorgeht, hat der mit der Zustellung betraute Gerichtsvollzieher im vorliegenden Fall auf der Zustellungsurkunde vom 20. Juni 2005, die dem Urteil vom 27. Mai 2005 beigeheftet ist, bescheinigt, dass er der Beschwerdeführerin eine Ausfertigung des besagten Urteils hat übermitteln lassen. Diesen Vorgang hat der Staatsanwalt von Evry (Frankreich) mit Stempel, Datum und Unterschrift amtlich bestätigt. Ein solches Schriftstück, wie es der Beschwerdegegner in beglaubigter Kopie zusammen mit dem französischen Urteil beigebracht hat, genügt nach der Rechtsprechung für den urkundlichen Nachweis über die erfolgte Zustellung im Sinne von Art. 47 Ziff. 1 LugÜ (vgl. Urteil 5P.261/1997 vom 28. Oktober 1997 E. 8). Die Anforderungen an den Nachweis der Zustellung eines ausländischen Vollstreckungstitels nach Art. 47 Ziff. 1 LugÜ unterscheiden sich somit von den Voraussetzungen, die gemäss Art. 46 Ziff. 2 LugÜ bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung für den Nachweis gelten, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist (vgl. dazu das Urteil 5P.471/2002 vom 12. Februar 2003 E. 3.2.1 und 3.2.2). 
3.2.4 Allein mit der Gegenbehauptung, das Urteil vom 27. Mai 2005 sei weder ihr selbst noch der X.________ Sàrl in B.________ zugestellt worden und die verantwortlichen Personen hätten von der Zustellung auch keine Kenntnis erlangt, vermag die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als verfassungswidrig auszuweisen. Um mit einer Sachverhaltsrüge vor Bundesgericht durchzudringen, genügt es nicht, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr müsste die Beschwerdeführerin aufzeigen, dass die Vorinstanz nicht alle für die Rechtsanwendung erheblichen Tatsachen festgestellt und damit das materielle Recht verletzt hat, oder dartun, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen ist, weil die vorgenommene Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin zeigt in ihrem Schriftsatz nicht in einer diesen Anforderungen genügenden, substanziierten Weise auf, dass die Vorinstanz gestützt auf die vorgelegten Urkunden offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhende Feststellungen getroffen hat (Art. 97 Abs. 1 BGG). Insbesondere zieht sie die Echtheit der mit "Signification" betitelten Zustellungsurkunde vom 20. Juni 2005 nicht in Zweifel. Auch legt sie keinerlei Dokumente vor, aus denen beispielsweise hervorgeht, dass sie den mit der Übermittlung der Urteilskopie beauftragten Gerichtsvollzieher vergeblich darum ersucht hat, ihr die in Art. 686 CPC fr. vorgesehene Empfangsbestätigung ("avis de réception") vorzulegen. Im Ergebnis ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht des Kantons Zug in Willkür verfallen sein soll, indem es feststellte, dass die X.________ Sàrl in B.________ bzw. die für diese Gesellschaft (wie auch für die Beschwerdeführerin) verantwortlichen Personen vom Urteil des Conseil de Prud'hommes d'Etampes vom 27. Mai 2005 auf die Art und Weise Kenntnis erhalten haben, die das französische Zivilprozessrecht für die Zustellung und Mitteilung eines Gerichtsurteils ins Ausland vorsieht. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet. 
4. Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter darauf, die erfolgte "signification par remise au parquet" sei nichtig, weil sowohl auf der Gerichtsurkunde vom 27. Mai 2005 als auch auf der Zustellungsbescheinigung vom 20. Juni 2005 nicht ihr Gesellschaftssitz und ihre Adresse in D.________, sondern die Domiziladresse einer anderen Gesellschaft vermerkt ist, nämlich diejenige der (unterdessen aufgelösten) X.________ Sàrl ("avenue A.________, B.________"). Diese Unregelmässigkeit hat nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Nichtigkeit der vom Gerichtsvollzieher vorgenommenen Zustellung zur Folge. Im Ergebnis macht die Beschwerdeführerin wiederum geltend, das Obergericht habe Art. 47 Ziff. 1 LugÜ verletzt, indem es gestützt auf die vorgelegten Urkunden angenommen habe, das französische Urteil sei ihr rechtsgültig an die erwähnte Adresse in B.________ zugestellt worden. 
 
4.1 Die Frage, ob der behauptete Fehler in der Bezeichnung des Sitzes und der Adresse auf der Zustellungsbescheinigung die Zustellung nichtig macht, betrifft wiederum die Rechtswirksamkeit der Zustellung im Sinne von Art. 47 Ziff. 1 LugÜ. Sie ist demzufolge nach dem Recht des Urteilsstaates (E. 1.2), das heisst nach französischem Recht zu beantworten. Die Anwendung und Auslegung des ausländischen Rechts überprüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das französische Recht beruft und geltend macht, die Vorinstanz habe dieses falsch angewendet oder nicht richtig ausgelegt, muss sie ihre Rügen daher in einer Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise vorbringen und begründen (vgl. E. 1.2). 
 
4.2 Die Beschwerdeführerin erhebt im Zusammenhang mit dem französischen Recht keine ausdrücklichen Verfassungsrügen. Sie nennt auch kein konkretes verfassungsmässiges Recht, das durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein soll. Daher erscheint zunächst fraglich, ob das Bundesgericht auf die Beschwerde eintreten kann. 
Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, aus dem französischen Recht (Art. 648 CPC fr.) ergebe sich "klar und eindeutig", dass die fehlende Angabe der Firma und des Gesellschaftssitzes einer juristischen Person zur Nichtigkeit des davon betroffenen Rechtsakts des Gerichtsvollziehers führt, wenn es sich um einen Rechtsakt handelt, der zugestellt werden muss. Die erfolgte Zustellung sei deshalb unter Missachtung der für die Zustellung ins Ausland geltenden französischen Vorschriften erfolgt. Dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin lässt sich mithin der Vorwurf einer qualifiziert falschen Anwendung des französischen Rechts entnehmen. Die Beschwerdeführerin rügt zumindest sinngemäss eine willkürliche Rechtsanwendung und damit eine Verletzung von Art. 9 BV. Willkür in der Rechtsanwendung liegt nämlich dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid allerdings nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen). 
 
4.3 Mit der Frage, ob die Zustellungsbescheinigung vom 20. Juni 2005 nach französischem Recht nichtig sei, setzt sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht vertieft auseinander. Sie bezeichnet die fehlerhafte Angabe von Sitz und Adresse der Beschwerdeführerin lediglich als "formellen Mangel", und kommt zum Schluss, "die Berufung auf diesen Mangel erschiene im vorliegenden Fall geradezu als rechtsmissbräuchlich". Gegen diese Beurteilung der Rechtslage ist unter dem Blickwinkel des Willkürverbotes (Art. 9 BV) nichts einzuwenden: 
4.3.1 Wie sich dem angefochtenen Urteil entnehmen lässt, verwehrt die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Berufung auf den erwähnten Mangel, weil sie davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin vom französischen Urteil vom 27. Mai 2005 Kenntnis hatte oder jedenfalls haben musste. Zu diesem Schluss gelangt die Vorinstanz gestützt auf die Feststellung, dass mit E.________ und F.________ sowohl in der X.________ (Suisse) SA (der Beschwerdeführerin) als auch in der X.________ Sàrl, deren Adresse in B.________ auf der Zustellungsbescheinigung angegeben ist (E. 4.), dieselben Personen Funktionen ausüben bzw. ausübten. Die Vorinstanz verweist auf den Zweck des in Art. 47 Ziff. 1 LugÜ vorgesehenen urkundlichen Nachweises über die erfolgte Zustellung des Vollstreckungstitels. Damit solle sichergestellt werden, dass der Schuldner vom gegen ihn ergangenen Urteil Kenntnis erhält und ihm vor Einleitung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens freiwillig nachkommen kann (vgl. auch Urteil 5P.252/2003 vom 18. März 2004 E. 5.3 mit Hinweisen). Diesem Zweck sei im vorliegenden Fall nachgelebt worden, denn die verantwortlichen Personen hätten trotz Zustellung an die falsche Adresse vom französischen Urteil tatsächlich Kenntnis erlangt und damit Gelegenheit gehabt, dem Urteil Folge zu leisten oder ein Rechtsmittel zu ergreifen. 
4.3.2 Das Argument der Beschwerdeführerin, die falsche Adressangabe auf der Zustellungsbescheinigung vom 20. Juni 2005 führe zur Nichtigkeit, weil der Gerichtsakt aufgrund dieses Mangels dem Adressaten gar nicht zur Kenntnis gebracht werden könne und deshalb keine Wirkung entfalten dürfe, geht an der Sache vorbei. Dies zeigt der Blick auf die einschlägigen französischen Bestimmungen. 
Zwar hat die Verletzung der Vorschriften über die internationalen Zustellungen gemäss Art. 693 Abs. 1 CPC fr. grundsätzlich die Nichtigkeit des Zustellungsaktes zur Folge. Dies gilt auch für die Verletzung der in Art. 686 CPC fr. enthaltenen Vorschrift, wonach dem Adressaten im Anschluss an die "remise au parquet" mittels eingeschriebener Briefpost und gegen Rückschein eine beglaubigte Abschrift des zugestellten Schriftstücks zu übersenden ist. Art. 694 CPC fr. verweist für die Nichtigkeit der Zustellungen indessen auf die in Art. 112 ff. CPC fr. enthaltenen Vorschriften über die Nichtigkeit von Prozesshandlungen ("La nullité des notifications est régie par les dispositions qui gouvernent la nullité des actes de procédure."). Auch die Bestimmung über die Nichtigkeit der Handlungen des Gerichtsvollziehers (Art. 648 CPC fr.), auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, verweist auf Art. 112 ff. CPC fr. (s. Art. 649 CPC fr.). Die hier interessierende Frage, unter welchen Voraussetzungen sich eine Prozesspartei auf einen formellen Mangel berufen kann, ist in Art. 114 CPC fr. im Unterabschnitt über die Nichtigkeit wegen Formmangels ("La nullité des actes pour vices de forme") geregelt. Art. 114 CPC fr. lautet wie folgt: 
"Article 114 
Aucun acte de procédure ne peut être déclaré nul pour vice de forme si la nullité n'en est pas expressément prévue par la loi, sauf en cas d'inobservation d'une formalité substantielle ou d'ordre public. 
La nullité ne peut être prononcée qu'à charge pour l'adversaire qui l'invoque de prouver le grief que lui cause l'irrégularité, même lorsqu'il s'agit d'une formalité substantielle ou d'ordre public." 
Aus dem zweiten Absatz der zitierten Vorschrift ergibt sich, dass sich eine Prozesspartei auf die Nichtigkeit berufen muss ("l'adversaire qui l'invoque"), also keine Prüfung von Amtes wegen erfolgt (Huet, a.a.O., Nr. 48; Bischof, a.a.O., S. 93; Nouveau code de procédure civile 2007, 96. Aufl., Paris 2004, N. 5bis zu Art. 114 CPC fr.). Wer sich auf die Nichtigkeit beruft, muss ausserdem nachweisen, dass er infolge der Regelwidrigkeit - hier der fehlerhaften Zustellung - einen Nachteil erlitten hat und worin dieser Nachteil besteht ("La nullité ne peut être prononcée qu'à charge pour l'adversaire ... de prouver le grief que lui cause l'irrégularité"). Dies gilt selbst dann, wenn es sich um ein für die Gültigkeit der Prozesshandlung zwingendes Formerfordernis oder um eine Formvorschrift mit Ordre-public-Charakter handelt. Diese in Frankreich unter dem Merksatz "pas de nullité sans grief" bekannte Regel gilt auch bei Zustellungen ins Ausland (Huet, a.a.O., Nr. 48; Bischof, a.a.O., S. 93). Nach französischer Rechtsprechung kann eine Prozesshandlung insbesondere dann nicht für nichtig erklärt werden, wenn der behauptete Nachteil ("grief") auf eine frühere, der fraglichen Prozesshandlung vorausgehende Unregelmässigkeit zurückzuführen oder dem Verhalten der Prozesspartei zuzuschreiben ist, die sich auf die Nichtigkeit beruft (Nouveau code de procédure civile, a.a.O., N. 10 zu Art. 114 CPC fr. mit Hinweisen). Insbesondere ist der Einwand der Nichtigkeit verwirkt, wenn eine Partei am Verfahren teilnimmt und den Mangel nicht rechtzeitig rügt (Huet, a.a.O., Nr. 48; Bischof, a.a.O., S. 93). 
4.3.3 Die Beschwerdeführerin hat nicht dargetan, dass sie aufgrund des formellen Mangels bei der Zustellung "par remise au parquet" einen Nachteil im Sinne des vorstehend erläuterten Art. 114 CPC fr. erlitten hat. Vielmehr hat sie sich, wie das Obergericht ausführt, im Laufe des Verfahrens in Frankreich nie gegen die falschen Angaben betreffend ihren Sitz und ihre Adresse gewehrt. Die Beschwerdeführerin stellt dies nicht in Abrede. Sie bestreitet auch nicht, sich auf den Prozess in Frankreich eingelassen, daran teilgenommen und sich am Verfahren durch ihren Rechtsanwalt vertreten lassen zu haben. Hat sie aber zur Wahrnehmung ihrer Interessen einen Rechtsanwalt bestellt und mittels dieses Vertreters am ausländischen Verfahren teilgenommen, so hatte sie auch ausreichend Gelegenheit, den betreffenden formellen Mangel schon im Laufe des französischen Erkenntnisverfahrens zu beanstanden. Soweit ihr Vertreter es unterlassen hat, den Mangel rechtzeitig zu rügen, muss sie sich dessen Verhalten als ihr eigenes anrechnen lassen. Entsprechend hat sie sich den behaupteten Nachteil selbst zuzuschreiben und kann sich im Rahmen des schweizerischen Rechtsöffnungsprozesses nicht mehr auf die Nichtigkeit der erfolgten Zustellung berufen (vgl. Cass., 2e civ., vom 7. Mai 1969, in: D. 1970, S. 527 f.; Huet, a.a.O., Nr. 41). 
Fehlt es nach dem Gesagten an einem "grief" im Sinne von Art. 114 CPC fr., so ist das Obergericht entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, bei der Anwendung des französischen Rechts nicht in Willkür verfallen, weil es der Beschwerdeführerin die Berufung auf den formellen Mangel gestützt auf das Rechtsmissbrauchsverbot verwehrt hat. Dem Prinzip "pas de nullité sans grief" liegt die Überlegung zugrunde, dass sich eine Prozesspartei auf einen Formmangel nicht um seiner selbst willen, sondern nur dann berufen kann, wenn sie einen triftigen Grund dartut, der es rechtfertigt, den vom Mangel betroffenen Rechtsakt - in diesem Fall die Zustellung "par remise au parquet" - für nichtig zu erklären. Damit ist der Grundsatz "pas de nullité sans grief" letztlich nichts anderes als eine Konkretisierung des Rechtsmissbrauchsverbots. Dessen Inhalt wird im Bereich des Prozessrechts nach französischer Ansicht dahingehend umschrieben, dass eine beklagte Partei rechtsmissbräuchlich handelt, wenn sie von den gesetzlichen Verteidigungsmitteln in der alleinigen Absicht Gebrauch macht, um sich einen persönlichen Vorteil zu verschaffen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen möglichst weit hinauszuzögern (Ghestin und andere, Traité de droit civil, Introduction générale, 4. Aufl., Paris 1994, S. 789). 
 
4.4 Das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Zug erweist sich weder in der Begründung noch im Ergebnis als unhaltbar. Das Obergericht ist ohne Verletzung von Art. 9 BV zum Schluss gelangt, dass das Urteil des Conseil de Prud'hommes d'Etampes vom 27. Mai 2005 der Beschwerdeführerin gemäss Art. 47 Ziff. 1 LugÜ, das heisst nach dem hierfür massgebenden französischen Recht zugestellt und dieser völkerrechtlichen Vorschrift trotz des formellen Mangels in der französischen Zustellungsbescheinigung im Ergebnis nachgelebt wurde. Die Beschwerde erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet. 
 
5. 
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, der vom Beschwerdegegner ab Rechtskraft des Urteils gestützt auf das französische Recht beanspruchte Zinszuschlag von 5 % sei nicht geschuldet. Dabei stellt sie jedoch weder die vorinstanzliche Berechnung der bis zum 31. Januar 2008 aufgelaufenen Zinsen von Fr. 14'336.95 noch den Satz des in Betreibung gesetzten Verzugszinses von 6 % seit 1. Februar 2008 in Frage. Vielmehr beruft sie sich darauf, es fehle an der Voraussetzung für die Zusprechung des Zinszuschlages, weil das französische Urteil vom 27. Mai 2005 mangels ordnungsgemässer Zustellung gar nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Auch mit diesem Argument stösst die Beschwerdeführerin ins Leere. 
Wie die Vorinstanz festhält, kommt es gemäss Art. L313-3 des französischen Code monétaire et financier für die Erhöhung des gesetzlichen Zinssatzes um 5 % nicht auf den Eintritt der Rechtskraft, sondern auf denjenigen Zeitpunkt an, in welchem der zur Geldleistung verurteilende Gerichtsentscheid vollstreckbar geworden ist; diese Erhöhung findet ausserdem nicht unmittelbar mit der Vollstreckbarkeit, sondern erst nach Ablauf zweier Monate seit deren Eintritt statt. Mit Bezug auf die Anwendung der zitierten französischen Vorschrift erhebt die Beschwerdeführerin indessen nicht einmal sinngemäss den Vorwurf, das Obergericht habe das französische Recht willkürlich angewendet. Nachdem sich dem Bundesgericht im vorliegenden Verfahren eine freie Prüfung des ausländischen Rechts verbietet (E. 1.2), bleibt es bei der vorinstanzlichen Beurteilung der Rechtslage nach der zitierten französischen Vorschrift. Dass das zur Geldleistung verurteilende Erkenntnis des Conseil de Prud'hommes d'Etampes vom 27. Mai 2005 vollstreckbar ist, hat die Beschwerdeführerin gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen schon im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht bestritten. Ist demnach von der Vollstreckbarkeit des besagten Urteils auszugehen, so ist auch die Voraussetzung für die Zusprechung des Zinszuschlages nach französischem Recht als erfüllt anzusehen. 
 
6. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner, der sich nur zur Frage der aufschiebenden Wirkung vernehmen liess und mit seinem Antrag unterlag, sind keine Kosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. Oktober 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl V. Monn