Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_472/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Januar 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________AG, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter-René Wyder, 
 
gegen  
 
Regierungsstatthalteramt von Interlaken-Oberhasli. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung zum Betreten der Wohnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Juli 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident der B.________AG, die mit Waffen (insbesondere historischen), Munition und Ausrüstungsgegenständen handelt. Er wohnt auf Mallorca, hält sich zeitweise aber auch in seiner Liegenschaft an der Strasse X in U.________ auf. In jener Liegenschaft befinden sich auch die Geschäftsräume der B.________AG. 
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 ermächtigte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli die Kantonspolizei Bern, die Wohnung von A.________ an der Strasse X in U.________ zwischen dem 27. und dem 31. Oktober 2014 zwecks vorsorglicher Sicherstellung aller vorhandenen Feuerwaffen zu betreten und zu durchsuchen. Zur Begründung führte es aus, dass A.________ mehrfach und in grober Weise gegen die Waffengesetzgebung verstossen habe, weshalb eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung gegeben sei. Die Kantonspolizei machte von der Betretungsermächtigung Gebrauch und stellte alle vorhandenen Feuerwaffen sicher. 
Am 25. November 2014 erhoben A.________ und die B.________AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie beantragten, es sei die Widerrechtlichkeit der Betretungsermächtigung festzustellen, die sichergestellten Gegenstände seien zurückzugeben und eine Genugtuung von Fr. 500.-- sei auszurichten. Eventualiter seien die sichergestellten Gegenstände unter Beizug einer fachkundigen Person zu inventarisieren und zu lagern. 
Mit Urteil vom 22. Juli 2015 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Betretungsermächtigung erachtete es im Wesentlichen deshalb nicht als widerrechtlich, weil aufgrund der mehrfachen Verletzung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) von einer dringlichen und qualifizierten Gefährdung polizeilicher Schutzgüter auszugehen gewesen sei. Auf die weiteren Rechtsbegehren trat es mit der Begründung nicht ein, sie gingen über den Streitgegenstand hinaus. Insbesondere falle die Beschlagnahme der Waffen in die Kompetenz der Kantonspolizei und seien allfällige Entschädigungsansprüche in einem separaten Staatshaftungsprozess geltend zu machen. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. September 2015 beantragen A.________ (Beschwerdeführer 1) und die B.________AG (Beschwerdeführerin 2), das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Betretungsermächtigung nichtig ist und das Betreten und Durchsuchen der Liegenschaft zwecks vorsorglicher Sicherstellung sämtlicher Feuerwaffen rechtswidrig war. 
Das Regierungstatthalteramt und das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer halten in ihrer Stellungnahme dazu an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG).  
 
1.2. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer 1 ist Eigentümer der Liegenschaft, die Beschwerdeführerin 2 hat dort ihre Geschäftsräume und ist Eigentümerin der Waffen. Sie sind deshalb beide durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG). Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG verlangt weiter ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Eingabe, das auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch ist. Das Bundesgericht verzichtet jedoch ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 141 II 14 E. 4.4 S. 30; 139 I 206 E. 1.1 S. 208; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Obwohl von der beanstandeten Betretungsermächtigung bereits Gebrauch gemacht worden ist und das Interesse an deren Überprüfung deshalb nicht mehr aktuell ist, sind die Beschwerdeführer somit zur Beschwerde berechtigt.  
 
1.3. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.  
 
2.  
Die Beschwerdeführer beanstanden nicht, dass das Verwaltungsgericht sich nicht mit ihrer Kritik an der Beschlagnahme der Waffen und mit ihren Entschädigungsforderungen auseinandergesetzt hat. Auch im vorliegenden Verfahren ist der Streitgegenstand entsprechend begrenzt: Zu prüfen ist nur, ob die vorinstanzlich bestätigte Betretungsermächtigung zur Kontrolle der Waffen gegen Bundesrecht verstösst. 
 
3.  
 
3.1. Zum Sachverhalt führt das Verwaltungsgericht aus, das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Kantonspolizei, insbesondere der Polizeiwache Interlaken, sei belastet. Ein besonderes Misstrauen hege der Beschwerdeführer 1 gegenüber dem Polizisten C.________, der den im Jahr 2009 begangenen Einbruchdiebstahl bearbeitet habe. Damals seien zwei Personen in die Liegenschaft des Beschwerdeführers 1 eingestiegen und hätten diverse Gegenstände behändigt. Weiter weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern den Beschwerdeführer 1 mit Strafbefehl vom 26. Juli 2013 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen habe.  
Im Jahr 2011 sei der Beschwerdeführer 1 zur Vereinbarung eines Termins für die Kontrolle der Seriefeuerwaffen angeschrieben worden. Darauf habe er zunächst nicht reagiert. Nach einem zweiten Versuch habe er sich mit dem Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe (FB WSG) der Kantonspolizei in Verbindung gesetzt statt mit der Polizeiwache Interlaken. Die Kontrolle sei in der Folge vom FB WSG durchgeführt worden. 
Im Jahr 2013 sei der Beschwerdeführer 1 wiederum aufgefordert worden, sich zwecks Vereinbarung eines Kontrolltermins mit der Polizeiwache Interlaken in Verbindung zu setzen. Nach Angaben der Kantonspolizei habe er sich auf keine der drei schriftlichen Aufforderungen von Polizist C.________ gemeldet. Er bestreite, eine Aufforderung erhalten zu haben, räume aber ein, dass die Kontaktaufnahme "nicht einfach" sei. Seine Post bearbeite er "in unregelmässigen Abständen". 
Nicht bestritten sei hingegen, dass der Beschwerdeführer 1 am 13. August 2014 einen Einschreibebrief vom FB WSG erhielt. Hierauf habe er geantwortet. Er sei darüber informiert worden, dass die Kontrolle nicht mehr vom Fachbereich durchgeführt werden könne und dass er den Konflikt mit der Polizeiwache Interlaken beilegen solle. Hierauf habe der Beschwerdeführer 1 mit der Polizeiwache Interlaken einen Termin vereinbart. Am 4. September 2014 seien die Polizisten D.________ und C.________ erschienen, um die Kontrolle durchzuführen. Der Beschwerdeführer 1 habe die zu kontrollierenden Seriefeuerwaffen im Hausgang hinter der Eingangstüre bereit gestellt. Er habe die Waffen durch ein zerbrochenes Fenster in der Eingangstüre zeigen wollen. Die Polizisten hätten hierauf erklärt, dass auch der Aufbewahrungsort und die räumlich getrennt aufbewahrten Verschlüsse kontrolliert werden müssten. Der Beschwerdeführer 1 habe daraufhin nur Polizist D.________, nicht aber Polizist C.________ herein lassen wollen. Auf den Vorschlag, dass Polizist C.________ im Eingangsbereich warten werde, sei er nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer 1 selbst führe aus, dass das "Scheitern vorprogrammiert" gewesen sei, als die Kantonspolizei mit zwei Polizisten erschienen sei. 
 
3.2. Das Verwaltungsgericht hält gestützt auf diesen Sachverhalt fest, die gesetzlich vorgesehenen Kontrollen hätten seit Längerem nicht reibungslos durchgeführt werden können. Es sei von einer mehrfachen Verletzung des Waffengesetzes - insbesondere von der mehrfachen Verletzung der Pflicht, Kontrollen zu dulden (Art. 29 WG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffenverordnung, WV; SR 514.541]) - auszugehen. Ob der Beschwerdeführer 1 auf die Einladungen im Jahr 2013 nicht reagiert habe oder ob er diese gar nicht erhalten habe, könne dahingestellt bleiben.  
Die Kontrollen seien mit Blick auf das öffentliche Interesse zwingend geboten, zumal die Beschwerdeführerin 2 über eine Waffenhandelsbewilligung verfüge und im Besitz von sieben Seriefeuerwaffen sei. Die Gefahr für die polizeilichen Schutzgüter sei umso grösser, je gefährlicher die zu kontrollierenden Waffen seien. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Regierungsstatthalteramt auf eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn von Art. 39 Abs. 1 lit. a des Polizeigesetzes des Kantons Bern vom 8. Juni 1997 (PolG; BSG 551.1) geschlossen habe. Der Eingriff in die Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäss Art. 8 EMRK, Art. 13 BV und Art. 12 Abs. 3 KV/BE (SR 131.212) sei zulässig. Es sei zu befürchten gewesen, dass die Beschwerdeführer eine abermals angekündigte Kontrolle verhindern würden und die Kontrollpflichten nur mittels Betretungsermächtigung durchgeführt werden konnten. Ein milderes Mittel habe nicht bestanden. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführer beanstanden zunächst in verschiedener Hinsicht die Sachverhaltsfeststellungen durch das Verwaltungsgericht. Sie besässen keine Waffenhandelsbewilligung mehr. Dies sei insofern relevant, als die Vorinstanz gestützt auf die falsche Annahme Art. 29 Abs. 3 WG und Art. 53 Abs. 2 WV angewendet habe.  
Das Verwaltungsgericht hält dazu in seiner Vernehmlassung im bundesgerichtlichen Verfahren fest, es habe sich auf den Handelsregisterauszug verlassen, wonach die Beschwerdeführerin Handel mit Waffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen, insbesondere mit historischen Waffen zivilen oder militärischen Ursprungs betreibe. 
Die Beschwerdeführer legen zum Beweis ihrer Behauptung eine Bestätigung des FB WSG vom 11. September 2015 vor. Dazu hätten sie freilich bereits im vorinstanzlichen Verfahren Anlass gehabt, zumal bereits das Regierungsstatthalteramt davon ausging, die Kontrolle stütze sich auf Art. 29 Abs. 3 WG (Art. 99 Abs. 1 BGG). Diese Bestimmung kommt nur auf Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen zur Anwendung. 
Kontrollen sind im Übrigen nicht nur bei Inhabern von Waffenhandelsbewilligungen gesetzlich erforderlich, wie aus Abs. 1 von Art. 29 WG hervorgeht: 
Art. 29 Kontrolle 
1 Die kantonalen Vollzugsorgane sind befugt, in Anwesenheit der Person, die über eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügt, oder ihrer Stellvertretung: 
a.die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen zu kontrollieren, die mit der Bewilligung verknüpft sind; 
b. während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume des Inhabers oder der Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung ohne Voranmeldung zu besichtigen und die einschlägigen Akten einzusehen. 
2 Sie stellen belastendes Material sicher. 
3 Die Kontrolle und Einsichtnahme nach Absatz 1 ist bei Inhabern und Inhaberinnen einer Waffenhandelsbewilligung regelmässig zu wiederholen. 
 
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist nicht entscheidend, ob sich die behördliche Kontrolle nur auf Abs. 1 oder auch auf Abs. 3 von Art. 29 WG stützt. Die Kritik der Beschwerdeführer an der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist insofern nicht entscheidwesentlich (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
4.2. Weiter kritisieren die Beschwerdeführer, die Vorinstanz spreche von sieben der Kontrolle unterliegenden Seriefeuerwaffen. Sie hätten gemäss Waffenregister jedoch Ausnahmebewilligungen für neun Waffen, wobei drei als gestohlen gemeldet worden seien.  
Das Verwaltungsgericht hält in seiner Vernehmlassung fest, es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die in den Akten genannte Anzahl der Seriefeuerwaffen nicht mehr aktuell sei. 
Inwiefern die beanstandete Ungenauigkeit für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein soll, legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich (Art. 97 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
4.3. Weiter sind die Beschwerdeführer der Ansicht, die Frage, ob sie 2013 eine Aufforderung zur Kontrolle erhalten hätten, könne nicht dahingestellt bleiben. Auch sei falsch zu sagen, der Beschwerdeführer 1 habe sich 2014 der Kontrolle verweigert. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.  
 
4.4. Die Beschwerdeführer ergänzen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz schliesslich mit weiteren Ausführungen, ohne jedoch darzulegen, dass die Ergänzungen wesentlich für den Ausgang des Verfahrens oder die vorinstanzlichen Feststellungen unrichtig wären. Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
5.  
 
5.1. Inhaltlich rügen die Beschwerdeführer eine willkürliche Anwendung von Art. 39 Abs. 1 lit. a PolG und eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK), des Rechts auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) und der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV). Art. 39 Abs. 1 PolG zählt vier alternative Voraussetzungen auf (lit. a-d), unter denen die Kantonspolizei Häuser, Wohnungen und Räumlichkeiten ohne Einwilligung der berechtigten Person betreten und durchsuchen darf. Lit. a nennt die Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, es habe nie eine direkte Bedrohung bestanden. Die Kontrolle im Jahr 2011 sei ohne Beanstandungen durchgeführt worden. Für das Jahr 2013 sei unbewiesen geblieben, ob eine Aufforderung zur Kontrolle verschickt worden sei. 2014 schliesslich seien allein die Modalitäten (der Zutritt beider Polizisten) diskutiert worden. Die Überprüfung an sich sei nicht umstritten gewesen, obwohl nur für Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung eine zweijährliche Kontrolle gesetzlich vorgesehen sei und für andere Personen eine derartige Häufigkeit unverhältnismässig erscheine. Von einer mehrfachen Verletzung der Pflicht, Kontrollen zu dulden, könne deshalb nicht gesprochen werden. Im Übrigen würden keine einschlägigen Vorstrafen bestehen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 wegen seines Wohnsitzes im Ausland schwer zu erreichen sei, begründe keine Gefahr. Zur Notwendigkeit der sorgfältigen Aufbewahrung der Waffen sei festzuhalten, dass die Verschlüsse der Seriefeuerwaffen bereits 2011 gestohlen worden seien, weshalb deren getrennte Aufbewahrung nach Art. 47 WV auch nicht mehr zu kontrollieren sei. Nach der Sicherstellung der Waffen sei eine Überprüfung von deren Aufbewahrung ohnehin nicht mehr möglich gewesen. Anhaltspunkte für eine gesetzwidrige Aufbewahrung hätten zudem nicht bestanden. Ebensowenig habe es Anlass zur Annahme gegeben, dass der Beschwerdeführer 1 eine weitere angekündigte Kontrolle abermals verhindert hätte. Als mildere Massnahme wäre mithin eine Wiederholung, verbunden mit der Androhung der zwangsweisen Durchsetzung und der Sicherstellung der Waffen in Frage gekommen. Auch die Kontrolle durch den FB WSG bzw. ein neutrales Polizeiorgan wäre als mildere Massnahme denkbar gewesen.  
 
5.2. Der mit der Betretung und Durchsuchung der Liegenschaft einhergehende Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre nach Art. 13 Abs. 1 BV ist unter anderem zulässig, sofern er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Art. 8 Abs. 2 EMRK enthält für die entsprechende Konventionsgarantie auf Achtung des Privat- und Familienlebens keine weitergehenden Eingriffsvoraussetzungen. Zudem kommt im vorliegenden Kontext der von den Beschwerdeführern ebenfalls angerufenen Eigentumsgarantie keine eigenständige Bedeutung zu, zumal die Sicherstellung der Waffen nicht Verfahrensgegenstand bildet.  
 
5.3. Gemäss der zu den Akten gereichten Bestätigung des Fachbereichs WSG verfügt der Beschwerdeführer 1 für insgesamt neun Waffen über eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 28b WG. Die Kontrolle nach Art. 29 Abs. 1 lit. a WG dient der Prüfung der Einhaltung von Bedingungen und Auflagen, die mit dieser Bewilligung verknüpft sind. Eine wirksame Kontrolle bedingt das Recht, die Räume zu betreten und zu besichtigen, wo die Waffen gelagert werden (Botschaft vom 24. Januar 1996 zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition, BBl 1996 I 1072 Ziff. 27).  
Art. 53 Abs. 2 WV sieht eine mindestens alle zwei Jahre durchzuführende Kontrolle von Waffenhandlungen vor. Für Inhaber von Ausnahmebewilligungen enthält die Verordnung keine Vorgaben. Dies bedeutet freilich nicht, dass eine jedes zweite Jahr stattfindende Kontrolle rechtswidrig wäre. Dem Schreiben der Kantonspolizei vom 25. September 2014 ist zu entnehmen, dass die Besitzer von Seriefeuerwaffen im ganzen Kanton alle zwei Jahre kontrolliert werden. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Verordnung räumt der zuständigen kantonalen Behörde insoweit ein Ermessen ein. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass den Beschwerdeführern gemäss ihren eigenen Angaben schon mehrere Seriefeuerwaffen und Verschlüsse abhanden kamen, was eine intensivere Überwachung rechtfertigt. 
 
5.4. Die vom Regierungsstatthalteramt erteilte Betretungsermächtigung findet ihre gesetzliche Grundlage direkt in Art. 29 WG. Die Norm statuiert mit hinreichender Bestimmtheit nicht nur die Befugnis der kantonalen Vollzugsorgane zur Kontrolle, sondern als Korrelat dazu auch die Pflicht der Bewilligungsinhaber, diese Kontrolle zu dulden. Die Anordnung des Regierungsstatthalteramts enthält insofern nichts, was sich nicht bereits aus Art. 29 WG ergibt. Ein Rückgriff auf die Bestimmungen des kantonalen Polizeirechts zu den Voraussetzungen für das Betreten und Durchsuchen von Räumlichkeiten erweist sich deshalb als entbehrlich.  
Darüber hinaus ist unter den gegebenen Umständen und angesichts der Bedeutung, die der Kontrolle von Seriefeuerwaffen für die öffentliche Sicherheit zukommt, auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. a PolG ausging. Wenn die Beschwerdeführer sich in dieser Hinsicht darauf berufen, es habe nie Anzeichen für eine (konkrete) Bedrohung oder für eine gesetzwidrige Aufbewahrung gegeben, verkennen sie, dass ohne die gesetzlich vorgesehenen Kontrollen die Behörden den Schutz vor missbräuchlicher Verwendung von Waffen nicht gewährleisten können (vgl. Art. 1 Abs. 1 WG), was für die Annahme einer entsprechenden Gefahr ausreichen muss. 
 
5.5. Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 Abs. 3 BV) verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 140 I 2 E. 9.2.2 S. 24 mit Hinweisen).  
Das Betreten der Liegenschaft der Beschwerdeführer erscheint für die im öffentlichen Interesse liegende Kontrolle der dort aufbewahrten Waffen ohne Weiteres geeignet. Das Argument der Beschwerdeführer, nach der Sicherstellung der Waffen sei eine Überprüfung von deren Aufbewahrung gar nicht mehr möglich gewesen, überzeugt nicht. Die Aufbewahrung kann vor der Sicherstellung der Waffen geprüft werden. 
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer war es zudem aus prinzipiellen Erwägungen nicht geboten, im Sinne einer milderen Massnahme die Aufgabe einem "neutralen" Polizeiorgan zu übertragen. Dem Bewilligungsinhaber das Recht einzuräumen, Kontrollen durch ihm nicht genehme Personen zu verweigern, würde dem Missbrauch Tür und Tor öffnen und könnte den Kontrollzweck im Ergebnis vereiteln. Die Modalitäten der Kontrolle gemäss Art. 29 WG können deshalb nicht der Disposition des Bewilligungsinhabers unterstellt werden. 
Schliesslich war es den Beschwerdeführern auch zumutbar, das Betreten der Liegenschaft zu dulden. Die Prüfung der Einhaltung des Waffengesetzes ist für die öffentliche Sicherheit von grosser Bedeutung. Dass die Beschwerdeführer für eine behördliche Kontrolle, die ihren eigenen Vorstellungen nicht entspricht, kein Verständnis zeigen und die Tatsache, dass ihnen bereits Seriefeuerwaffen entwendet wurden, unterstreichen die Notwendigkeit einer solchen Kontrolle noch zusätzlich. Die Interessen der Beschwerdeführer an ihrem Hausrecht müssen dahinter zurücktreten. 
 
5.6. Die Einschränkung der von den Beschwerdeführern angerufenen Grundrechte beruht somit einer gesetzlichen Grundlage, liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig. Die Kritik am angefochtenen Entscheid ist auch insofern unbegründet.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsstatthalteramt von Interlaken-Oberhasli, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Januar 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold