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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_596/2023  
 
 
Urteil vom 10. November 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Haag, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. Solothurner Heimatschutz, 
2. Schweizer Heimatschutz SHS, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch 
Rechtsanwalt Prof. Dr. Arnold Marti, 
 
gegen  
 
C.________ und D.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rechtsdienst, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Erstellung einer In-Dach-PV-Anlage, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. Oktober 2023 (VWBES.2023.236). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
D.________ und C.________ stellten am 10. Mai 2023 bei der Stadt Solothurn ein Baugesuch für die Erstellung einer In-Dach-Photovoltaik-Anlage auf dem unter Denkmalschutz stehenden sog. Gressly-Haus am Kreuzackerquai 2 in Solothurn. Am 26. Juni 2023 verweigerte das Amt für Denkmalpflege und Archäologie des Kantons Solothurn dem Bauvorhaben aus denkmalschutzrechtlicher Sicht die Zustimmung. Gestützt darauf wies die Stadt Solothurn das Baugesuch am 5. Juli 2023 ab, wobei sie gleichzeitig mit ihrer Verfügung auch jene des Amts eröffnete. Gegen Letztere gelangten D.________ und C.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Gleichzeitig erhoben sie gegen den städtischen Bauentscheid Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, welches das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids des Verwaltungsgerichts sistierte. 
 
B.  
Mit Urteil vom 10. Oktober 2023 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde von D.________ und C.________ gut, hob die Verfügung des Amts für Denkmalpflege und Archäologie vom 26. Juni 2023 auf und erteilte der Erstellung der geplanten In-Dach-PV-Anlage aus denkmalschutzrechtlicher Sicht die Zustimmung. Im Weiteren hielt es fest, das Bau- und Justizdepartement werde nach Rechtskraft des Urteils umgehend über die gegen den städtischen Bauentscheid vom 5. Juli 2023 erhobene Beschwerde zu befinden haben bzw. es lägen Gründe vor, um diesen durch das Stadtbauamt gestützt auf § 34 bis des Verwaltungsrechtspflegesetzes vom 15. November 1970 des Kantons Solothurn (VRG/SO; BGS 124.11) in Wiedererwägung zu ziehen.  
 
C.  
Mit Eingabe vom 7. November 2023 erheben der Solothurner Heimatschutz und der Schweizer Heimatschutz, die bisher nicht am Verfahren beteiligt waren, beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Sie beantragen, den Entscheid und die damit erteilte Zustimmung zur Erstellung der geplanten Photovoltaik-Anlage aufzuheben. Eventuell sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines koordinierten bau- und denkmalschutzrechtlichen Verfahrens nach Art. 25a RPG an die Stadt Solothurn bzw. das Bau- und Justizdepartements zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1). 
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG); eine Ausnahme nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Entscheid schliesst das Baubewilligungsverfahren nicht ab; es wird einzig die Frage geprüft und bejaht, ob der Erstellung der geplanten In-Dach-PV-Anlage aus denkmalschutzrechtlicher Sicht die Zustimmung erteilt werden könne (vgl. insb. Art. 18a Abs. 3 RPG [SR 700]). Die Baubewilligungsbehörde wird entsprechend sinngemäss aufgefordert, das Baubewilligungsverfahren weiterzuführen, was sie gemäss der Darstellung der Beschwerdeführer, wonach das Stadtbauamt Solothurn das fragliche Baugesuch am 19. Oktober 2023 publiziert habe, in der Zwischenzeit auch getan hat. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich somit nicht um einen End- oder Teilentscheid im Sinne von Art. 90 bzw. 91 BGG und auch nicht um einen Vor- oder Zwischenentscheid über die Zuständigkeit und den Ausstand gemäss Art. 92 BGG, sondern um einen anderen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG, was die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in Abrede stellen.  
 
1.2. Gegen Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht (nur) zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die beschwerdeführende Person hat darzutun, dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, es sei denn, dies sei offensichtlich (BGE 142 V 26 E. 1.2 mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).  
 
1.3. Die Beschwerdeführer berufen sich auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Dass durch den angefochtene Zwischenentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht, machen sie hingegen nicht geltend. Solches ist auch nicht offensichtlich, zumal die Beschwerdeführer gegen das Baugesuch nach dessen Publikation am 19. Oktober 2023 Einsprache erhoben haben.  
Zugunsten der geltend gemachten Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG bringen die Beschwerdeführer vor, durch eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde würde die Sache abschliessend erledigt, da die definitive Verweigerung der erforderlichen Zustimmung der Denkmalpflege für die Erstellung der geplanten PV-Anlage einem "Killerentscheid" gleichkäme. Wenn die Gutheissung einer Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführe und sich damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Verfahren vermeiden lasse, könne nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG und der Praxis des Bundesgerichts dazu auch ein Zwischenentscheid mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde angefochten werden. 
Zwar hätte die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde zur Folge, dass sich das Baubewilligungsverfahren für die umstrittene In-Dach-PV-Anlage erübrigte, wobei es allerdings mit dem bundesgerichtlichen Entscheid noch nicht formell abgeschlossen wäre. Inwiefern damit im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde, erläutern die Beschwerdeführer indes nicht. Ebenso wenig legen sie dar, inwiefern ein Fall vorliegen würde, der nach der restriktiven Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ausnahmsweise die selbständige Anfechtung eines Zwischenentscheids rechtfertigen würde. Insbesondere führen sie nicht aus, inwiefern sich aus dem von ihnen zitierten Urteil 1C_493/2022 vom 19. September 2023 für den vorliegenden Fall etwas zu ihren Gunsten ableiten liesse, obschon in jenem Fall die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG damit begründet wurde, mit der Gutheissung der Beschwerde könnte ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für die Durchführung eines - mit dem hier in Frage stehenden Baubewilligungsverfahren nicht vergleichbaren - Sachplanverfahrens für einen Flugplatz erpart werden (vgl. E. 1 des betreffenden Urteils). Dass nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vorliegend ausnahmsweise eine selbständige Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischentscheids zulässig wäre, ist sodann auch nicht offensichtlich. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig und kommt eine Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischentscheids lediglich nach Massgabe von Art. 93 Abs. 3 BGG in Betracht. 
 
2.  
Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführer kostenpflichtig, wobei sie solidarisch haften (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG, Art. 12f des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451]). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Stadtbauamt der Einwohnergemeinde Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. November 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur