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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_238/2011  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. September 2011  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Denys, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.32.________, 
X.33.________, 
X.34.________, 
X.35.________, 
X.36.________, 
X.37.________, 
X.38.________, 
X.39.________, 
X.40.________, 
X.41.________, 
X.42.________, 
X.43.________, 
X.44.________, 
X.45.________, 
X.46.________, 
X.47.________, 
X.48.________, 
X.49.________, 
X.50.________, 
X.51.________, 
X.52.________, 
X.53.________, 
X.54.________, 
X.55.________, 
 
alle vertreten durch Rechtsanwalt C.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug,  
2. A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Christian Klein, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Nötigung; Beweiswürdigung, rechtliches Gehör, Verfahrensrechte, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 26. Januar 2011. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Den Beschwerdeführern wird vorgeworfen, sie hätten am 10. Oktober 2002, zwischen ca. 05.00 Uhr und ca. 15.30 Uhr, im Rahmen einer von der (damaligen) Gewerkschaft Bau und Industrie (GBI) geplanten Protestaktion als Mittäter gemeinsam mit weiteren Beschuldigten (insgesamt 67 Beteiligte) sämtliche Zufahrten zum Kies- und Betonwerk der A.________ AG und zum Belagswerk der B.________ AG in Cham/ZG für die Dauer von rund 10 Stunden versperrt. Während dieser Zeit habe - von einer einzigen Ausnahme abgesehen - mit Arbeitsfahrzeugen weder in das Werksgelände hineingefahren noch dieses verlassen werden können.  
 
Die Aktion war Teil einer Kampagne der (damaligen) GBI im Zusammenhang mit Verhandlungen über die Einführung einer Frühpensionierung in der Baubranche zwischen der (damaligen) GBI und dem Schweizerischen Baumeisterverband (SBV). Die 67 Teilnehmer der Aktion waren nicht Beschäftigte der genannten beiden Unternehmungen. Diese wurden nicht bestreikt. 
 
Die A.________ AG reichte gegen alle an der Aktion Beteiligten Strafanzeige und Strafantrag wegen Nötigung (Art. 181 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) ein und machte eine Zivilforderung geltend. 
 
A.b. Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug leitete in der Folge Ermittlungen ein und überwies am 17. November 2003 unter Hinweis auf das Untersuchungsergebnis gemäss dem Polizeirapport vom 14. Januar 2003 die Untersuchung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug.  
 
Die Staatsanwaltschaft stellte in der Anklageschrift vom 22. Januar 2004 beim Einzelrichter am Strafgericht des Kantons Zug den Antrag, es sei vorfrageweise über die Rechtswidrigkeit des inkriminierten Handelns zu befinden. Mit einem sog. "Vor-Urteil" vom 30. September 2004 stellte der Einzelrichter fest, die Aktion sei rechtswidrig im Sinne von Art. 181 StGB gewesen. Die Berufungskammer des Strafgerichts des Kantons Zug hiess mit Urteil vom 2. Februar 2005 die Berufung der Beschuldigten gut, hob das "Vor-Urteil" des Einzelrichters auf und wies die Akten zur Ergänzung der Untersuchung an das Untersuchungsrichteramt zurück. 
 
A.c. In der Folge wurden in den Monaten Januar und Februar 2006 elf der am 10. Oktober 2002 vor Ort eingesetzten Polizeibeamten untersuchungsrichterlich einvernommen. Mit Verfügung des Untersuchungsrichteramts vom 17. Oktober 2006 wurde die Strafuntersuchung gegen sämtliche Beschuldigte eingestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, es lasse sich nicht mehr abklären, ob und in welchem Ausmass durch welche konkreten Beschuldigten die Zufahrten versperrt worden seien. Auf die Zivilforderung der A.________ AG wurde nicht eingetreten, und die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen.  
 
Gegen die Verfügung des Untersuchungsrichteramts erhoben die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin Beschwerde an die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug. Diese hiess mit Urteil vom 28. März 2007 die Beschwerden gut und wies das Untersuchungsrichteramt an, die Untersuchung bezüglich der Tatbestände der Nötigung und des Hausfriedensbruchs weiterzuführen und abzuschliessen. Am 23. August 2007 wurden neun Beschuldigte in Anwesenheit ihre Verteidigers untersuchungsrichterlich einvernommen, wobei alle Beschuldigten vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machten, auf entsprechende Frage keine Bemerkungen oder Ergänzungen anbrachten und ihr Verteidiger auf Ergänzungsfragen verzichtete. Aus diesem Grunde wurde auf die Einvernahme der übrigen Beschuldigten verzichtet. 
 
A.d. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erhob am 26. Januar 2009 gegen sämtliche Beschuldigte Anklage beim Einzelrichter des Strafgerichts wegen Nötigung und Hausfriedensbruchs.  
 
Mit Verfügung vom 30. Januar 2009 forderte der Einzelrichter die Verteidigung auf, eine schriftliche Stellungnahme zur Anklage und allfällige Beweisergänzungsanträge einzureichen sowie mitzuteilen, ob sie eine öffentliche Verhandlung verlange. 
 
A.e. Die nunmehr drei Verteidiger, welche je eine Gruppe der Beschuldigten vertraten, verlangten gestützt auf § 59 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 aStPO/ZG eine Hauptverhandlung. Der Einzelrichter setzte diese auf den 17./18./24. und 25. Juni 2009 fest und lud die Parteien dazu vor. Zur Hauptverhandlung vom 17. Juni 2009 erschienen der Staatsanwalt, der Vertreter der Privatklägerschaft, sowie die Rechtsanwälte C.________ und D.________, aber nicht Rechtsanwalt E.________, hingegen Rechtsanwalt F.________, welcher nach seiner Darstellung von Rechtsanwalt C.________ für Teilaspekte substituiert war, "um ein paar grundsätzliche Aspekte dieser Geschichte zu betonen", handle es sich dabei doch "um eine Spezialität" (Protokoll der Hauptverhandlung vom 17. Juni 2009 vor dem Einzelrichter des Strafgerichts des Kantons Zug, kant. Akten GD 7/3). Hingegen erschien keiner der Beschuldigten. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 23. Juni 2009 wurde die unentschuldigte Säumnis der Beschuldigten hinsichtlich der Hauptverhandlung festgestellt, das Fernbleiben der Beschuldigten als Verzicht auf eine Hauptverhandlung beziehungsweise als Rückzug des diesbezüglichen Begehrens gewertet und den Verteidigern Gelegenheit zur Einreichung einer abschliessenden Stellungnahme zur Anklageschrift gegeben.  
 
B.  
 
B.a. Der Einzelrichter am Strafgericht des Kantons Zug sprach mit Urteil vom 19. August 2009 die Beschuldigten - darunter die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren - vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB frei. Er sprach die Beschuldigten hingegen der Nötigung (Art. 181 StGB) schuldig und bestrafte sie mit Geldstrafen von 5 Tagessätzen zu Fr. 100.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Verfahrenskosten wurden den Beschuldigten zu je 1/59 auferlegt.  
 
B.b. Dagegen erhoben die Beschuldigten Berufung mit den Anträgen, das Urteil des Einzelrichters sei aufzuheben und das Verfahren sei gestützt auf § 38 Abs. 3 aStPO/ZG einzustellen; eventualiter seien sie vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen.  
 
C.   
Die Strafrechtliche Abteilung des Obergerichts des Kantons Zug stellte mit Urteil vom 26. Januar 2011 das Verfahren gegen zwei Beschuldigte, die inzwischen verstorben waren, ein. Sie wies die Berufungen der übrigen Beschuldigten - darunter der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren - ab und sprach sie der Nötigung (Art. 181 StGB) schuldig. Sie nahm jedoch zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots von einer Bestrafung Umgang. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wurden vollumfänglich den Beschuldigten, respektive in zwei Fällen deren Erben, je zu gleichen Teilen von 1/57 auferlegt, und die Beschuldigten wurden verpflichtet, der Privatklägerin einen Teil der dieser zugesprochenen Entschädigung zu zahlen. 
 
D.   
Die Beschuldigten führen Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 26. Januar 2011 sei im Schuldpunkt sowie im Kosten- und Entschädigungspunkt aufzuheben, und sie seien vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie stellen zudem den Verfahrensantrag, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit den Verfahren betreffend die beiden Beschwerden der Mitbeschuldigten (6B_214/2011 und 6B_216/2011) zu vereinigen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (6B_238/2011) mit den Verfahren betreffend die beiden Beschwerden der übrigen Mitbeschuldigten (6B_214/2011 und 6B_216/2011) ist abzuweisen. Zwar stimmen die drei Beschwerdeschriften über weite Strecken miteinander überein, doch enthalten sie, wie auch in der vorliegenden Beschwerdeschrift angemerkt wird, nicht durchwegs identische Beschwerdegründe. In zwei der drei Beschwerden wird zudem Verjährung geltend gemacht. In einer der drei Beschwerden wird die Kostenauflage zu Lasten der Erbengemeinschaft eines während des Berufungsverfahrens verstorbenen Beschuldigten angefochten. Die vorliegende Beschwerde ist in der Begründung einzelner Rügen ausführlicher und detaillierter als die beiden anderen Beschwerden, in welchen im Übrigen kein Antrag auf Vereinigung aller drei Verfahren gestellt wird. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführer machen wie im kantonalen Berufungsverfahren geltend, auf die Anklage hätte nicht eingetreten werden dürfen, da das inkriminierte Verhalten nach dem hier massgebenden alten, bis zum 30. September 2002 geltenden Verjährungsrecht, das vorliegend als milderes Recht zur Anwendung gelange, am 22. März 2010 absolut verjährt sei. Zur Begründung führen sie aus, zwar sei die inkriminierte Tat am 10. Oktober 2002 und damit nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen betreffend die Verjährung am 1. Oktober 2002 ausgeführt worden. Die inkriminierte Aktion sei aber gemäss der übereinstimmenden Auffassung der kantonalen Instanzen an der ausserordentlichen Berufskonferenz der (damaligen) Gewerkschaft Bau und Industrie (GBI) vom 21. September 2002 geplant und beschlossen worden. Damals hätten noch die Bestimmungen des alten Verjährungsrechts gegolten. Somit sei von einer Tatbegehung von der Planung bis zur Ausführung zwischen dem 21. September und dem 10. Oktober 2002 auszugehen. Demnach erstrecke sich das vorwerfbare Verhalten über einen Zeitraum, der teils vor und teils nach dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen über die Verfolgungsverjährung am 1. Oktober 2002 liege. Somit stelle sich die Frage des milderen Rechts. Das alte Verjährungsrecht sei vorliegend milder als das neue, weil gemäss dem alten Recht die Verjährung auch nach der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils während des kantonalen Berufungsverfahrens weitergelaufen sei. Bei Anwendung des alten Rechts sei das inkriminierte Verhalten 7 ½ Jahre nach dem Beschluss der ausserordentlichen Berufskonferenz der GBI vom 21. September 2002, mithin am 22. März 2010, absolut verjährt gewesen.  
 
2.2. Die Rüge ist unbegründet. Die Verfolgungsverjährung beginnt sowohl nach dem alten, bis zum 30. September 2002 gültigen wie auch gemäss dem neuen, seit dem 1. Oktober 2002 geltenden Verjährungsrecht, welches unverändert in den neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches übernommen worden ist, mit dem Tag zu laufen, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Im vorliegenden Fall wurde die den Beschwerdeführern zur Last gelegte strafbare Tätigkeit nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz dadurch ausgeführt, dass die Zufahrten zum Werksgelände blockiert wurden. Die Planung und die Beschlussfassung dazu, die allenfalls an der ausserordentlichen Berufskonferenz der GBI am 21. September 2002 erfolgten, sind, auch wenn die Beteiligung daran Mittäterschaft begründen kann, verjährungsrechtlich unerheblich. Die Verjährung begann demnach am 10. Oktober 2002 zu laufen. Sie bestimmt sich nach dem neuen Verjährungsrecht. Gemäss diesem Recht ist die Verjährung unstreitig nicht eingetreten, da sie mit der Ausfällung des erstinstanzlichen verurteilenden Erkenntnisses vom 19. August 2009 zu laufen aufhörte und in jenem Zeitpunkt noch nicht 7 Jahre seit der Ausführung der Tat am 10. Oktober 2002 verstrichen waren.  
 
3.   
Die Vorinstanz zitiert die Aussagen von mehreren Beschuldigten gegenüber der Polizei respektive gegenüber dem Untersuchungsrichteramt über den Zweck der Aktion vom 10. Oktober 2002: Man habe die Zufahrten blockieren wollen, um Lieferungen von Beton aus dem Kieswerk zu verhindern; es habe die Absicht bestanden, die Zufahrten zum Kieswerk der Privatklägerin den ganzen Tag mit Personenwagen zu blockieren; man habe mit der Sperrung erreichen wollen, dass der Betrieb der Privatklägerin lahmgelegt werde; durch die Blockade habe man die Verantwortlichen der Privatklägerin bezüglich der Frühpensionierung "aufwecken" wollen; der Grund für die Blockade sei die ablehnende Haltung der Verantwortlichen der Privatklägerin gegenüber der Frühpensionierung gewesen. Die Vorinstanz zitiert die Aussagen einzelner Beschuldigter gegenüber der Polizei am Ort des Geschehens, wonach sie hierher gekommen seien, um im Auftrag der GBI das Unternehmen der Privatklägerin zu blockieren. Die Vorinstanz zitiert die Zeugenaussage des Polizeibeamten G.________, wonach die Zufahrten zum Gelände der Privatklägerin von Anfang an vollkommen blockiert gewesen seien und diverse Lastwagen - grob geschätzt etwa ein Dutzend - nicht auf das Gelände gelassen worden seien und wieder hätten umkehren müssen. Die Vorinstanz verweist auf Fotoaufnahmen, aus denen ersichtlich sei, dass der Haupteingang zum Gelände der Privatklägerin mit Fahrzeugen und Absperrbändern versperrt war. Sie weist sodann auf das Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 13. Dezember 2006 im Zivilverfahren hin, in dem ein grosser Teil der Beschuldigten im Strafverfahren als Beklagte ins Recht gefasst wurden. Aus jenem Urteil gehe hervor, dass unbestrittenermassen der Vorder- und der Hintereingang des Werksgeländes der Privatklägerin blockiert wurden, die Blockade durch verschiedene Fahrzeuge erstellt wurde und einige Stunden dauerte. Unter den Parteien im Zivilverfahren habe somit von Beginn weg Einigkeit darüber bestanden, dass damals eine Blockade bewirkt worden war. Daher habe sich die Zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts des Kantons Zug in ihrem rechtskräftigen Urteil vom 20. Mai 2008 mit der Frage der Blockade gar nicht mehr befassen müssen. 
 
Die Vorinstanz erachtet es mit der ersten Instanz gestützt auf mehrere Zeugenaussagen, den Polizeirapport, die von mehreren Beschuldigten vor Ort des Geschehens unterschriebenen Notizen von Polizeibeamten betreffend ihre Aussagen sowie die Fotoaufnahmen als erstellt, dass am 10. Oktober 2002 alle Zufahrten zum Werksgelände der Privatklägerin von den anwesenden Demonstranten gezielt und planmässig versperrt wurden, was mit einer Ausnahme zu einer vollständigen Werksblockade führte. Einem einzigen Bitumen-Transporter sei während des genannten Zeitraums Einlass in das Werksgelände gewährt worden. Im relevanten Zeitraum sei die Kontrolle über die Werkszufahrten von Teilnehmern der Protestaktion ausgeübt worden, was unter anderem die Aussagen von H.________ (einem Vertreter der Firma B.________ AG) zum Bitumen-Transporter belegten. Mit diesem Fahrzeug habe zwar ohne weiteres an den Polizeibeamten vorbei bis zum Haupteingang gefahren werden können. Nachdem der Bitumen-Transporter dort angekommen sei, seien es jedoch Teilnehmer der Aktion gewesen, die über dessen Einlass ins Werksgelände entschieden hätten. Die Einschränkung des Lastwagenverkehrs zum Werksgelände und von diesem Gelände weg habe mithin nichts mit der Verkehrsumleitung durch die Polizei zu tun, sondern sei ausschliesslich auf die Blockade zurückzuführen. Die Polizei habe bloss reaktiv und zum Schutz der Anwesenden gehandelt. 
 
Die Vorinstanz hält im Weiteren fest, durch die Blockade des Werksgeländes für mehrere Stunden hätten die Beschuldigten einerseits die Fahrer von Transportfahrzeugen genötigt, beabsichtigte Fahrten zu unterlassen, und andererseits die Privatklägerin genötigt, die Ausübung ihrer Befugnisse in Bezug auf den Transportverkehr zu unterlassen. Die Frage, welche Fahrzeuge wann um Einlass gebeten hätten, brauche nicht weiter abgeklärt zu werden. Entscheidend sei einzig, dass diverse Lastwagen von den Beschuldigten während der Aktion nicht auf das Werksgelände gelassen worden seien und wieder hätten umdrehen müssen, was der Polizeibeamte G.________ als Zeuge bestätigt habe (angefochtenes Urteil S. 25 ff.). 
 
Die Vorinstanz geht gestützt auf die Zeugenaussage des Polizeibeamten G.________ davon aus, dass die Strasse erst ab zirka 11 Uhr durch die Polizei abgesperrt worden sei und die polizeiliche Sperrung somit entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer nicht bereits frühmorgens, spätestens um 07.00 Uhr, begonnen habe (angefochtenes Urteil S. 20). 
 
4.   
Die Beschwerdeführer fechten diese Feststellungen der Vorinstanz aus verschiedenen Gründen an. Sie machen im Besonderen geltend, die Ablehnung des Antrags, Beweis über den Beginn der polizeilichen Absperrung der Strasse zu führen, verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Feststellung der Vorinstanz, dass diverse Lastwagen von Teilnehmern der Aktion an der Einfahrt auf das Werksgelände gehindert worden seien und daher wieder hätten umkehren müssen, sei willkürlich. Richtig sei vielmehr, dass spätestens ab 07.00 Uhr (d.h. ab der Errichtung der polizeilichen Absperrung der Strasse) kein einziges Fahrzeug versucht habe, auf das Werksgelände der Privatklägerin zu gelangen; dies mit Ausnahme des Bitumen-Transporters, welchem die Zufahrt ohne weiteres gestattet worden sei. Die Beschuldigten hätten aufgrund der polizeilichen Absperrung angenommen, an einer gewöhnlichen, legalen Demonstration auf öffentlichem Grund teilzunehmen, und nicht wahrgenommen, dass Fahrzeuge durch Vereitelung der Zufahrt zum Gelände genötigt worden seien. Indem die Vorinstanz sich mit dieser Darstellung nicht näher auseinandersetze und sie als Schutzbehauptung qualifiziere, verletze sie ihre Begründungspflicht. 
 
4.1. Die Feststellung der Vorinstanz, die Strasse sei von der Polizei erst ab ca. 11.00 Uhr gesperrt worden, stützt sich einzig auf die Zeugenaussage des Polizeibeamten G.________. Dieser sagte an seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 13. Februar 2006 als Zeuge aus, er habe den Auftrag erhalten, die Strasse zu sperren. Dies dürfte um ca. 11.00 Uhr gewesen sein, eher etwas vorher. Die Sperre sei nötig geworden, weil die GBI-Leute angesichts ihrer zunehmenden Anzahl allmählich bis in die Strasse gestanden seien und den Verkehr behindert hätten. Der Bereich vor dem Eingang habe sich mit Leuten gefüllt, und die Strasse sei deshalb für den allgemeinen Verkehr nicht mehr problemlos passierbar gewesen. Daher habe er den Auftrag erhalten, die Strasse zu sperren. Dies habe er an der Kreuzung Oberwil, alleine, gemacht (kant. Akten D 3/11 Ziff. 6).  
 
Den Akten lassen sich indessen auch Aussagen von Beschuldigten sowie Zeugenaussagen von Polizeibeamten entnehmen, die für die Darstellung der Beschwerdeführer sprechen, dass die Polizei die Strasse schon einige Stunden früher absperrte. Mehrere Beschuldigte gaben an, bei ihrem Eintreffen am Ort des Geschehens zwischen ca. 08.00 und 09.00 Uhr habe die Polizei die Strasse bereits abgesperrt und den Verkehr umgeleitet. Der Polizeibeamte I.________ sagte an seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 23. Januar 2006 als Zeuge aus, "dass die Strasse seitens der ZuPo gesperrt wurde und dies einige Zeit vor meinem Aufgebot, d.h. einige Zeit vor 10.00 Uhr" (kant. Akten D 3/3 Ziff. 19). Der Polizeibeamte K.________ antwortete an seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 23. Januar 2006 als Zeuge auf die Frage, ab wann die Strasse durch die Polizei gesperrt worden sei, Folgendes: "Das war sehr früh, d.h. bevor ich vor Ort eintraf, wann genau weiss ich aber nicht" (kant. Akten D 3/4 Ziff. 30). Der Liste betreffend den polizeilichen Einsatz vom 10. Oktober 2002 lässt sich entnehmen, dass der Polizeibeamte K.________ seinen Einsatz um 09.45 Uhr begann (kant. Akten D 2.3.2). Aus dem Journal der Zuger Polizei betreffend den 10. Oktober 2002 zum Thema Verkehrsbehinderung geht hervor, dass sich die Beamten schon zwischen 06.00 und 07.00 Uhr um Material für die Signalisation zum Umleiten des Verkehrs bemühten (kant. Akten D 4.5.2). 
 
Mit diesen Beweismitteln setzt sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil nicht explizit auseinander. Aus dem Entscheid wird nicht ersichtlich, ob sie die genannten Beweise überhaupt zur Kenntnis genommen und wie sie diese gegebenenfalls gewürdigt hat und aus welchen Gründen sie trotzdem allein gestützt auf die Zeugenaussage des Polizeibeamten G.________ die Feststellung trifft, die Strasse sei von der Polizei entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer nicht bereits am frühen Morgen, sondern erst um ca. 11.00 Uhr abgesperrt worden. Dadurch verletzt die Vorinstanz einerseits ihre Begründungspflicht und andererseits den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör. Im Übrigen kann die Zeugenaussage des Polizeibeamten G.________, wonach er um ca. 11.00 Uhr den Auftrag erhalten habe, die Strasse zu sperren, auch in dem Sinn verstanden werden, dass er ab 11.00 Uhr einen Posten bei der Polizeisperre einzunehmen hatte (die jedoch schon seit einiger Zeit bestand). Dies führt indessen aus nachstehenden Gründen nicht zur Gutheissung der Beschwerde. 
 
4.2.  
 
4.2.1. Der Zeitpunkt der Errichtung der polizeilichen Absperrung ist aus der Sicht der Beschwerdeführer deshalb von Bedeutung, weil sie den Standpunkt vertreten, dass zufolge der polizeilichen Absperrung beziehungsweise Umleitung mit Ausnahme des Bitumen-Transporters keine Lastwagen zum Gelände der Privatklägerin gelangt seien und sie daher gar nicht in die Lage gekommen seien, einen Lastwagen an der Einfahrt zum Betrieb der Privatklägerin zu hindern, selbst wenn sie dies gewollt hätten. Den Bitumen-Transporter, welcher als einziges Fahrzeug durch die polizeiliche Absperrung gelangt sei, hätten sie aber nicht an der Einfahrt gehindert.  
 
4.2.2. Die Vorinstanz misst demgegenüber dem Zeitpunkt der Errichtung der polizeilichen Absperrung respektive Umleitung keine entscheidende Bedeutung zu. Denn ihres Erachtens hatte "die Einschränkung des Lastwagenverkehrs zum Werksgelände und von diesem Gelände weg ... nichts mit der Verkehrsumleitung der Polizei zu tun, sondern war ausschliesslich auf die Blockade zurückzuführen" (angefochtenes Urteil S. 26).  
 
Die Vorinstanz begründet dies mit dem Argument, dass mit dem Bitumen-Transporter "zwar ohne weiteres an den Polizeibeamten vorbei bis zum Haupteingang gefahren werden" konnte. Dort angekommen, seien "es jedoch die Teilnehmer der Aktion (gewesen), die über den Einlass des Bitumen-Transporters ins Werksgelände entschieden" hätten (angefochtenes Urteil S. 26). Die Vorinstanz stellt fest, "dass diverse Lastwagen von den Beschuldigten während der Aktion nicht auf das Werksgelände gelassen wurden und wieder umdrehen mussten" (angefochtenes Urteil S. 26). Sie stützt diese ihres Erachtens "entscheidende" Feststellung auf die Zeugenaussage des Polizeibeamten G.________ (angefochtenes Urteil S. 26), der ausgesagt hatte, diverse Lastwagen - grob geschätzt ca. ein Dutzend - seien nicht auf das Gelände gelassen worden und hätten wieder umdrehen müssen (angefochtenes Urteil S. 21, 25). Auf die Frage der Untersuchungsrichterin betreffend den Bitumen-Transporter aus Deutschland antwortete der Polizeibeamte G.________ in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 13. Februar 2006 als Zeuge, er könne zu diesem einzelnen Vorfall nichts sagen. Er könne sich aber "an diverse Lastwagenchauffeure erinnern, die mit Lastwagen kamen und dann nicht aufs Gelände gelassen wurden und entsprechend genervt wieder umdrehen mussten". Wie viele genervte Chauffeure er gesehen habe, könne er nicht genau sagen, grob geschätzt ein Dutzend (kant. Akten D 3/11 Ziff. 23). Die Vorinstanz führt aus, die Schilderung des Zeugen G.________ finde ihre Stütze in den Aussagen mehrerer anderer Zeugen und werde auch durch den Polizeirapport und die Fotoaufnahmen untermauert (angefochtenes Urteil S. 21). Aus den im angefochtenen Urteil in diesem Zusammenhang genannten Aktenstellen ergibt sich jedoch nicht, dass diverse Lastwagen von Teilnehmern der Protestaktion nicht auf das Gelände gelassen wurden und daher wieder umkehren mussten. Zwar ist in den Zeugeneinvernahmen der Polizeibeamten mehrfach von "Blockade" durch die Teilnehmer der Aktion die Rede, doch ergibt sich aus den Aussagen nicht, welche Konsequenzen die "Blockade" konkret hatte. Mit Ausnahme des Polizeibeamten G.________ sagte keiner der übrigen als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten ausdrücklich aus, dass durch Teilnehmer der Aktion Lastwagen an der Einfahrt in das Werksgelände gehindert wurden und daher umkehren mussten. Dies lässt sich indessen damit erklären, dass die Untersuchungsrichterin nicht explizit danach fragte, wohl deshalb nicht, weil aus ihrer Sicht klar war, dass zufolge der von mehreren Demonstranten selbst als "Blockade" verstandenen und kundgegebenen Aktion Lastwagen an der Einfahrt auf das Gelände der Privatklägerin gehindert wurden. Dies erklärt auch, weshalb die Untersuchungsrichterin in den Zeugeneinvernahmen der Polizeibeamten den speziellen Vorfall betreffend den Bitumen-Transporter aus Deutschland thematisierte, welchem von den Teilnehmern der Aktion schliesslich - allerdings erst nach langwierigen Diskussionen - die Einfahrt auf das Werksgelände gestattet wurde, weil andernfalls ein erheblicher Vermögensschaden entstanden wäre. Der Polizeibeamte K.________ sagte in seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 23. Januar 2006 als Zeuge aus, er habe mitbekommen, dass ein grosser Schaden entstanden wäre, wenn der Lastwagen nicht hätte passieren können. Er sei an der Diskussion mit den GBI-Leuten beteiligt gewesen und habe an deren Vernunft appelliert. Nach ca. einer Stunde sei der Lastwagen dann durchgelassen worden (kant. Akten D 3/4 Ziff. 19). In Tat und Wahrheit wurde der Bitumen-Transporter während einer noch längeren Zeit, nämlich während rund drei Stunden, aufgehalten, wie sich aus dem Journal der Zuger Polizei vom 10. Oktober 2002 (kant. Akten D 4.5.2.) ergibt, was schon für sich allein eine unter dem Gesichtspunkt der Nötigung relevante Behinderung darstellt. 
 
4.2.3. Der Fall betreffend den Bitumen-Transporter, der von den Teilnehmern der Aktion schliesslich durchgelassen wurde, stellt offenkundig eine Ausnahme dar und wurde gerade aus diesem Grunde in den Einvernahmen thematisiert. Auch daraus lässt sich willkürfrei schliessen, dass andere Lastwagenchauffeure - entsprechend der Zeugenaussage des Polizeibeamten G.________ - nicht auf das Gelände gelassen wurden und daher umkehren mussten, wobei sie nicht schon aufgrund der polizeilichen Umleitung des Verkehrs, sondern zufolge der von den Teilnehmern der Aktion errichteten Blockade nicht auf das Werksgelände gelangen konnten.  
 
4.3. Die Frage, wie viele Lastwagen umkehren mussten, ist indessen strafrechtlich ohnehin nicht entscheidend. Der Tatbestand der Nötigung ist in der hier gegebenen Konstellation nicht nur erfüllt, soweit tatsächlich Lastwagenchauffeure bis zum Ort der Aktion fuhren, dort an der Einfahrt auf das Werksgelände gehindert wurden und deshalb wieder umkehren mussten. Er ist auch gegeben, soweit Lastwagenchauffeure aufgrund der Blockadeaktion gar nicht erst versuchten, auf das Werksgelände zu gelangen, weil ein solches Vorhaben angesichts der Blockadeaktion aussichtslos erschien.  
 
Daher ist es unerheblich, dass gemäss den Behauptungen der Beschwerdeführer kein Lastwagenchauffeur das Gelände der Privatklägerin habe verlassen wollen und folglich die Teilnehmer der Aktion gar nicht in die Lage gekommen seien, einen konkreten Lastwagenchauffeur an der Ausfahrt zu hindern. Der Tatbestand der Nötigung ist erfüllt, soweit die Verantwortlichen der Privatklägerin in Anbetracht der Blockadeaktion vernünftigerweise umdisponierten und den Lastwagenverkehr und damit zumindest partiell den Betrieb einstellten, was im Übrigen der Zweck der Blockadeaktion war. Die Vorinstanz bringt dies zutreffend mit der Erwägung zum Ausdruck, die Beschuldigten hätten die Privatklägerin genötigt, die Ausübung ihrer Befugnisse in Bezug auf den Transportverkehr zu unterlassen (angefochtenes Urteil S. 26). 
 
Die Beschwerdeführer können sich daher vom Vorwurf der Nötigung nicht mit dem Argument entlasten, dass - mit Ausnahme des Bitumen-Transporters, den sie schliesslich hätten passieren lassen - kein Fahrzeug am Ort des Geschehens aufgetaucht sei und sie daher gar nicht in die Lage gekommen seien, einen konkreten Chauffeur an der Weiterfahrt zu hindern. 
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz legt in eingehender Auseinandersetzung mit den Einwänden der Beschuldigten ausführlich dar, dass und weshalb diese - und somit auch die Beschwerdeführer - in Bezug auf die Blockade vorsätzlich und mittäterschaftlich handelten. Die Blockadeaktion sei geplant gewesen, wie aus dem Protokoll der ausserordentlichen Berufskonferenz der GBI vom 21. September 2002 hervorgehe. Die Beschuldigten seien grösstenteils Funktionäre oder zumindest Mitglieder der GBI gewesen und über das Ziel der Aktion instruiert worden. Keiner der Beschuldigten sei rein zufällig oder bloss in beobachtender beziehungsweise untergeordneter Funktion am Ort des Geschehens gewesen. Die wenigen Beschuldigten, die weder Funktionäre noch Mitglieder der GBI gewesen respektive erst im Verlauf des Tages am Ort des Geschehens eingetroffen seien, hätten den für alle Anwesenden unübersehbaren Zweck der Aktion, die Zufahrten zu den beiden Betrieben zu blockieren, unweigerlich erkannt und sich den Tatentschluss der übrigen Beteiligten sukzessive zu eigen gemacht. Allen Teilnehmern sei klar gewesen, dass es sich um eine gezielte Blockadeaktion und somit nicht bloss um eine gewöhnliche Demonstration auf öffentlichem Grund mit den dabei üblicherweise einhergehenden Verkehrsbehinderungen gehandelt habe. Da der eingetretene Erfolg offensichtlich die Folge einer von den Beschuldigten gemeinsam begangenen Handlung gewesen sei, müsse nicht bestimmt werden, wer in welcher Funktion wann wo was gemacht habe (angefochtenes Urteil S. 27 ff.).  
 
5.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz begründe ihre Annahme des Nötigungsvorsatzes nicht beziehungsweise zumindest nicht rechtsgenügend. Sie seien dem Aufruf der Gewerkschaft zur Teilnahme an der Kundgebung gefolgt. Sie hätten nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür gehabt, dass sie an einer illegalen Aktion mitwirken könnten. Sie seien von den Polizeibeamten weder weggewiesen noch darauf hingewiesen worden, dass sie sich strafbar machten. Unhaltbar sei die apodiktische Bemerkung der Vorinstanz, es sei "für alle Anwesenden unübersehbar" gewesen, dass der Zweck der Aktion in der Blockade der Zufahrten bestanden habe. Diese Feststellung der Vorinstanz lasse sich nicht auf die im angefochtenen Entscheid genannten Belegstellen betreffend Zeugenaussagen von Polizeibeamten stützen. Zudem habe die Mehrheit der als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten nicht bestätigen können, dass die Zufahrten zum Gelände der Privatklägerin blockiert gewesen seien.  
 
Was die Beschwerdeführer zur Begründung im Einzelnen vorbringen, ist zum einen unzulässige appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung und geht zum andern an der Sache vorbei. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, dass die Aktion die Behinderung des Werkverkehrs durch Blockierung der Zufahrten bezweckte, dass die Beschwerdeführer um diesen Zweck wussten und durch ihre Beteiligung an der Aktion willentlich zu dessen Erreichung beitrugen. 
 
Auch die Feststellung der Vorinstanz, es habe sich bei der Aktion für "alle Anwesenden unübersehbar" um eine Blockade gehandelt, ist nicht willkürlich. Wohl sagte der Polizeibeamte I.________ in seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 23. Januar 2006 als Zeuge aus, dass sich während seiner Anwesenheit vor Ort die Lage einigermassen beruhigt habe, "d.h. es versuchten gar keine Fahrzeuge auf das Gelände (zu gelangen) oder vom Gelände wegzukommen". Der Zeuge I.________ sagte aber auch aus, dass "die Zufahrten ... jedoch durch die abgestellten Fahrzeuge der Demonstranten versperrt" waren (kant. Akten D 3/3 Ziff. 25). Der Polizeibeamte K.________ antwortete in seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 23. Januar 2006 als Zeuge auf die Frage, ob nach seiner Wahrnehmung die Zufahrten den ganzen Tag vollkommen gesperrt gewesen seien oder ob man Leute und Autos durchgelassen habe, seines Wissens seien "die Zufahrten den ganzen Tag blockiert" gewesen (kant. Akten D 3/4 Ziff. 18). Der Polizeibeamte M.________ sagte an seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 7. Februar 2006 als Zeuge aus, nach seiner Erinnerung sei das Haupttor blockiert gewesen, solange er vor Ort gewesen sei, d.h. es hätten Autos davor gestanden, doch habe er das Tor nicht dauerhaft beobachtet (kant. Akten D 3/8 Ziff. 22). Allerdings konnten andere Polizeibeamte nach ihrer Erinnerung nicht bestätigen, dass die Zufahrten durch Autos blockiert waren. Der Polizeibeamte N.________ sagte in seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 25. Januar 2006 als Zeuge aus, er würde jetzt eher sagen, das Tor sei nicht durch Autos blockiert gewesen, es habe aber Leute dort gehabt (kant. Akten D 3/6 Ziff. 26). Die Polizeibeamtin O.________ antwortete in ihrer untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 23. Januar 2006 als Zeugin auf die Frage, ob sämtliche Zufahrten den ganzen Tag vollkommen gesperrt gewesen seien, sie wisse dies nicht mehr (kant. Akten D 3/5 Ziff. 21). Der Polizeibeamte P.________ konnte in seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 15. Februar 2006 als Zeuge nicht genau sagen, ob die Zufahrt zum Gelände blockiert gewesen sei (kant. Akten D 3/12 Ziff. 22). Dass einige Polizeibeamte nach der Darstellung der Beschwerdeführer mithin nicht bestätigen konnten, dass die Zufahrten blockiert gewesen seien, ist offensichtlich auf mangelnde Erinnerung zufolge Zeitablaufs zurückzuführen. Aus den diesbezüglichen Aussagen ergibt sich entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nicht, dass die Feststellung der Vorinstanz, die Blockade sei "für alle Anwesenden unübersehbar" gewesen, willkürlich ist. Inwiefern bei der festgestellten Sachlage die Vorinstanz den Nötigungsvorsatz und die Mittäterschaft zu Unrecht bejaht habe, legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. 
 
6.   
Die Beschwerdeführer machen wie im Berufungsverfahren geltend, verschiedene Vorschriften des kantonalen Prozessrechts seien willkürlich missachtet worden. 
 
Das kantonale Berufungsverfahren bestimmte sich unstreitig nicht nach der Schweizerischen Strafprozessordnung, die am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, sondern nach der bis Ende 2010 geltenden Strafprozessordnung des Kantons Zug (aStPO/ZG), da der mit der kantonalen Berufung angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2011 ausgefällt wurde (siehe Art. 453 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung). 
 
6.1. Gemäss § 31 aStPO/ZG ("Schlussverhör") wurde der Beschuldigte vor dem Abschluss der Untersuchung zu allen wesentlichen Ergebnissen einvernommen. Dabei wurden ihm die für die Beurteilung in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen vorgehalten. Ferner war er zu befragen, ob er noch irgendwelche Bemerkungen oder Klagen vorzubringen habe und ob er einen amtlichen Verteidiger wünsche. Nach § 32 Abs. 2 aStPO/ZG setzte die Staatsanwaltschaft nach Aufnahme des Schlussverhörs eine kurze, den Verhältnissen angemessene Frist an, binnen welcher Aktenergänzungen anbegehrt werden konnten.  
 
6.1.1. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass sie im ganzen Untersuchungsverfahren nie befragt worden seien, insbesondere auch kein Schlussverhör gemäss § 31 aStPO/ZG stattgefunden habe und sie demzufolge auch keine Gelegenheit erhalten hätten, gemäss § 32 Abs. 2 aStPO/ZG Aktenergänzungen anzubegehren. Dies lasse sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht dadurch rechtfertigen, dass sie anderweitig Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt und darauf verzichtet hätten. Diesbezügliche Äusserungen einiger Beschuldigter und des früheren Verteidigers in den Jahren 2002 und 2003 seien unerheblich, weil das Untersuchungsverfahren aufgrund des Urteils der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 28. März 2007 wieder neu eröffnet worden sei. Deshalb hätte in jedem Fall ein Schlussverhör gemäss § 31 aStPO/ZG, der entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht lediglich eine Ordnungsvorschrift sei, durchgeführt und den Beschuldigten danach Gelegenheit zum Antrag auf Aktenergänzungen gegeben werden müssen. Durch die willkürliche Anwendung beziehungsweise Nicht-Anwendung von Vorschriften des kantonalen Strafprozessrechts seien ihre Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf angemessene Verteidigung verletzt worden.  
 
6.1.2. Die Beschwerdeführer hatten gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz mehrfach Gelegenheit, zu den gegen sie erhobenen Anschuldigungen auszusagen oder durch den Verteidiger Stellung zu nehmen. Aus zahlreichen Umständen ergibt sich, dass sie jedoch darauf konsequent verzichteten und sich auf das Verfahren schlichtweg nicht einlassen wollten. Rechtsanwalt C.________, der im Untersuchungsverfahren der einzige Verteidiger war, teilte bereits am 15. November 2002 der Zuger Polizei mit, die aufgebotenen beziehungsweise noch aufzubietenden Beschuldigten würden nicht an einer polizeilichen Befragung teilnehmen. Die vorgeladenen Beschuldigten erklärten dem polizeilichen Sachbearbeiter, keine Aussagen zur Sache zu machen. Daher wurde auf die Durchführung von polizeilichen Befragungen verzichtet. Rechtsanwalt C.________ erklärte, eine Einvernahme seiner Mandanten im Untersuchungsverfahren würde nichts bringen, weil sie sich unkooperativ verhalten und sicher nichts zur Klärung des Sachverhalts beitragen würden. Nachdem zahlreiche Vorladungen versandt worden waren, gab Rechtsanwalt C.________ dem Untersuchungsrichteramt zu verstehen, seinen Mandanten empfehlen zu müssen, auch auf untersuchungsrichterlicher Ebene keine Aussagen zu machen. Daher wurden die bereits zugestellten Vorladungen zurückgezogen. Auf das Schreiben des Untersuchungsrichteramts vom 17. Juli 2003 an Rechtsanwalt C.________ sowie an die nicht von ihm verteidigten Beschuldigten hin verzichteten alle Beschuldigten auf eine schriftliche Stellungnahme zur Sache sowie auf eine formelle Befragung und damit auf das Schlussverhör. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2003 teilte Rechtsanwalt C.________, der damals 55 der insgesamt 67 Beschuldigten vertrat, dem Untersuchungsrichteramt mit, dass er in Anbetracht der tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten des Falles mit einer richterlichen Beurteilung ohne weitere Untersuchungshandlungen einverstanden sei und demzufolge auf ein Aktenergänzungsbegehren verzichte. Ebenfalls verzichte er auf eine Stellungnahme zum Schlussvorhalt (kant. Akten HD 3/6 S. 2; zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 13).  
 
6.1.3. Die Beschwerdeführer machten bereits im Berufungsverfahren geltend, die Verzichtserklärung vom 9. Oktober 2003 sei erfolgt, weil nach der Auffassung der Verteidigung zuerst die (Vor-) Frage der Rechtmässigkeit der gewerkschaftlichen Aktion zu klären war, bevor aufwändige Einvernahmen und Sachverhaltsabklärungen vorgenommen werden.  
 
Dies vermag nach der Auffassung der Vorinstanz unter anderem deshalb nicht zu überzeugen, weil Rechtsanwalt C.________ im Schreiben vom 9. Oktober 2003 den Verzicht nicht mit einem solchen Argument begründet habe. 
 
Die Beschwerdeführer wenden ein, diese Erwägung sei aktenwidrig. Aus einer Telefonnotiz vom 28. Mai 2003 gehe klar hervor, dass Rechtsanwalt C.________ den Standpunkt eingenommen habe, man müsse im vorliegenden Fall die Prüfung der Rechtswidrigkeit vornehmen, bevor man mit aufwändigen Untersuchungen den Sachverhalt im Detail ermittle (kant. Akten D 4.1.9). Diesen Standpunkt habe er mit Eingabe vom 2. Juni 2003 bekräftigt (kant. Akten D 4.1.10 - 12). 
 
Der Einwand geht an der Sache vorbei. Die Verzichtserklärung vom 9. Oktober 2003 (kant. Atken HD 3/6) erfolgte zeitlich nach den in der Beschwerde zitierten Äusserungen des Verteidigers vom 28. Mai und vom 2. Juni 2003. Der Verzicht erfolgte nicht mit der Begründung, dass vorgängig die Frage der Rechtswidrigkeit zu klären sei. Vielmehr hielt Rechtsanwalt C.________ in seinem Schreiben vom 9. Oktober 2003 an das Untersuchungsrichteramt Folgendes fest: "In Anbetracht der tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten des Falles sind wir mit dem eingangs Ihres Schreibens vom 17. Juli 2003 angetönten weiteren Verfahrensgang (richterliche Beurteilung ohne weitere Untersuchungshandlungen) einverstanden und verzichten demzufolge auf ein Aktenergänzungsbegehren". Im Weiteren erklärte Rechtsanwalt C.________ im genannten Schreiben: "Meine Mandantinnen und Mandanten verzichten ebenfalls auf eine Stellungnahme zu dem uns unter dem Datum vom 17. Juli 2003 vorgelegten Schlussvorhalt". Unverändert hielt Rechtsanwalt C.________ jedoch an seiner Auffassung fest, "dass ein allfälliges straftatbestandsmässiges Verhalten meiner Mandantinnen und Mandanten als rechtmässig bzw. als gerechtfertigt zu qualifizieren wäre" (kant. Akten HD 3/6). 
 
Die Verzichtserklärung vom 9. Oktober 2003 erfolgte somit nach der willkürfreien Würdigung der Vorinstanz nicht aus dem Grunde, dass der Verteidiger davon ausging, es werde zunächst lediglich ein Entscheid über die (Vor-) Frage der Rechtswidrigkeit der Aktion gefällt. Der Verteidiger konnte nach der willkürfreien Auffassung der Vorinstanz im Zeitpunkt der Verzichtserklärung nicht verbindlich damit rechnen, dass der Einzelrichter etwa aus prozessökonomischen Gründen zunächst einen Vorentscheid zur Frage der Rechtswidrigkeit der Aktion fällen werde. Abgesehen davon kann auch die Frage der Rechtswidrigkeit nicht ohne Rücksicht auf die konkreten tatsächlichen Umstände beurteilt werden. Die Berufungskammer des Strafgerichts hat denn auch mit Entscheid vom 2. Februar 2005 das "Vor-Urteil" des Einzelrichters vom 30. September 2004, worin die Rechtswidrigkeit der Aktion bejaht wurde, mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen aufgehoben und die Sache zur Ergänzung der Untersuchung an das Untersuchungsrichteramt zurückgewiesen. Im Übrigen ergibt sich aus der in der Beschwerde erwähnten Aktennotiz betreffend das Telefongespräch vom 28. Mai 2003 zwischen Rechtsanwalt C.________ und dem Untersuchungsrichteramt, dass nach der Meinung des Verteidigers das Strafverfahren, sei es mangels Rechtswidrigkeit der Aktion, sei es mangels Beweises eingestellt werden müsse, weil einerseits die vorfrageweise zu überprüfende Rechtswidrigkeit der Aktion zu verneinen sei und weil andererseits eine Einvernahme der Beschuldigten nichts bringen würde, da diese sich bei einer Einvernahme unkooperativ verhalten und sicherlich nichts zur Klärung des Sachverhalts beitragen würden (kant. Akten D 4.19). 
 
Die Feststellung der Vorinstanz, die Verteidigung habe auf eine Ergänzung der Untersuchung und auf eine Einvernahme der Beschuldigten verzichtet, ist demnach weder willkürlich noch aktenwidrig. Rechtsanwalt C.________ hat denn auch in den späteren Stadien des Verfahrens, nachdem die Berufungskammer des Strafgerichts mit Entscheid vom 2. Februar 2005 das "Vor-Urteil" des Einzelrichters vom 30. September 2004 betreffend die Rechtswidrigkeit aufgehoben und die Akten zur Ergänzung der Untersuchung an das Untersuchungsrichteramt zurückgewiesen hatte, mit Schreiben vom 12. November 2007 auf Aktenergänzungsbegehren verzichtet. Zwar tat er dies laut dem genannten Schreiben nur "einstweilen" und "mit dem Hinweis, dass Beweisergänzungsanträge vorbehalten bleiben" (kant. Akten D 4.1.27), doch reichte er auch in der Folge keinen Antrag auf Einvernahme der Beschuldigten ein, was auch sonderbar gewesen wäre, nachdem die neun Beschuldigten, die im fortgeführten Untersuchungsverfahren am 23. August 2007 untersuchungsrichterlich einvernommen worden waren, in seinem Beisein von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatten. 
 
6.1.4. Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt im Strafverfahren nicht nur für die Strafbehörden, sondern ebenfalls für die privaten Parteien und die übrigen Verfahrensbeteiligten, mithin auch für den Beschuldigten. Aus dem Grundsatz ergibt sich das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens (BGE 131 I 185 E. 3.2.4 mit Hinweisen). Wer in der Untersuchung sich auf das Verfahren nicht einlässt, auf eine formelle Befragung, ein Schlussverhör und auf Aktenergänzungen verzichtet, dann aber im Berufungsverfahren sich darüber beklagt, dass kein Schlussverhör durchgeführt wurde, verhält sich nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz. Es ist insoweit entgegen der Meinung der Beschwerdeführer unerheblich, dass die Untersuchung, die vom Untersuchungsrichteramt durch Verfügung vom 17. Oktober 2006 eingestellt worden war, zufolge Gutheissung der von der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin dagegen eingereichten Beschwerden durch den Entscheid der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 28. März 2007 weitergeführt werden musste. Die Beschwerdeführer hatten bereits durch ihr vorgängiges Verhalten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie definitiv keine Aussagen machen und nichts zur Klärung des Sachverhalts beitragen wollten. Die neun Beschuldigten, die im fortgeführten Untersuchungsverfahren am 23. August 2007 untersuchungsrichterlich einvernommen wurden, machten denn auch in Anwesenheit ihres Verteidigers vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, weshalb auf eine Einvernahme der übrigen Beschuldigten verzichtet wurde. Die Beschuldigten blieben der auf den 17. Juni 2009 angesetzten erstinstanzlichen Hauptverhandlung unentschuldigt fern.  
 
In Anbetracht dieser Umstände ist es ein offenbarer Rechtsmissbrauch, wenn die Beschwerdeführer sich darüber beklagen, dass entgegen § 31 aStPO/ZG kein Schlussverhör durchgeführt und ihnen entgegen § 32 Abs. 2 aStPO/ZG keine Frist zum Antrag auf Aktenergänzungen gesetzt wurde. Die Rügen der Beschwerdeführer betreffend willkürliche Anwendung des kantonalen Prozessrechts, Verweigerung des rechtlichen Gehörs und Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren sind unbegründet. 
 
6.2. Gemäss § 59 Abs. 2 aStPO/ZG fand im Verfahren vor dem Einzelrichter unter den in Ziff. 1 bis 3 alternativ genannten Voraussetzungen eine Verhandlung statt, nämlich wenn eine Strafe der in Ziff. 1 genannten Mindestdauer in Betracht fiel, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Beschuldigte es verlangte (Ziff. 2) oder wenn der Einzelrichter es für geboten erachtete (Ziff. 3).  
 
6.2.1. Die Beschwerdeführer liessen durch ihren Verteidiger unter Hinweis auf § 59 Abs. 2 Ziff. 2 aStPO/ZG die Durchführung einer mündlichen beziehungsweise öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter beantragen. Sie wurden daher ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung vom 17./18./24. und 25. Juni 2009 vorgeladen. Alle Beschuldigten blieben jedoch der Verhandlung unentschuldigt fern. Es erschienen allein zwei der drei Verteidiger. Der Einzelrichter stellte daher mit Verfügung vom 23. Juni 2009 die Säumnis der Beschuldigten hinsichtlich der Hauptverhandlung fest, wertete diese als Verzicht der Beschwerdeführer auf eine Hauptverhandlung beziehungsweise als Rückzug des diesbezüglichen Begehrens, gab der Verteidigung unter Hinweis auf § 59 Abs. 2 Satz 1 aStPO/ZG die Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zur Anklageschrift und fällte am 19. August 2009 das Urteil. Er sah mithin davon ab, eine neue Hauptverhandlung anzusetzen und die Beschuldigten dazu vorzuladen respektive eine Hauptverhandlung in Abwesenheit der Beschuldigten durchzuführen.  
 
6.2.2. Durch dieses Vorgehen hat der Einzelrichter nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz weder Vorschriften des kantonalen Prozessrechts willkürlich angewendet noch verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführer verletzt. Zwar sah § 44 Abs. 3 aStPO/ ZG vor, dass die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt und daran anschliessend das Urteil gefällt werden konnte, wenn der Beschuldigte trotz zweimaliger ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt fernblieb. Diese Bestimmung galt indessen, wie sich aus ihrer Stellung im Gesetz ergibt, für das (ordentliche) Hauptverfahren, in welchem - unter Vorbehalt von § 39ter aStPO/ZG betreffend den Verzicht auf Hauptverhandlung aus besonderen Gründen - eine Hauptverhandlung stattzufinden hatte, an welcher der Beschuldigte gemäss § 44 Abs. 1 aStPO/ZG persönlich erscheinen musste. Das Verfahren vor dem Einzelrichter gehörte hingegen zu den "besonderen Arten des Verfahrens", und eine Hauptverhandlung hatte nur in den in § 59 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 1-3 aStPO/ZG genannten Fällen stattzufinden, unter anderem wenn der Beschuldigte es verlangte. § 44 Abs. 3 aStPO/ZG war nach der willkürfreien Auffassung der Vorinstanz auf das Verfahren vor dem Einzelrichter gemäss § 59 aStPO/ZG nicht anwendbar. Der Einzelrichter war nicht gehalten, die Beschuldigten, die unentschuldigt der auf ihr Verlangen hin angeordneten Hauptverhandlung ferngeblieben waren, in Anwendung von Art. 44 Abs. 3 aStPO/ZG ein zweites Mal vorzuladen und im Falle der erneuten Säumnis eine Hauptverhandlung in deren Abwesenheit durchzuführen.  
Der Einzelrichter durfte das unentschuldigte Fernbleiben der Beschuldigten von der allein auf deren Antrag hin angeordneten Hauptverhandlung nach der willkürfreien Auffassung der Vorinstanz als Verzicht auf eine mündliche Hauptverhandlung beziehungsweise als Rückzug des diesbezüglichen Begehrens werten. Unerheblich ist insoweit, dass die Hauptverhandlung grundsätzlich - unter Vorbehalt von vorliegend nicht in Betracht fallenden Ausnahmen - von Verfassungs wegen öffentlich ist. Soweit die Beschwerdeführer gestützt auf § 59 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 aStPO/ZG eine Verhandlung gerade deshalb verlangt haben sollten, weil diese grundsätzlich publikumsöffentlich ist und sie an dieser Öffentlichkeit interessiert waren, wäre es ihnen unbenommen gewesen, wenigstens an der Verhandlung zu erscheinen und in dieser von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, in welchem Falle keine Säumnis vorgelegen hätte, die als Verzicht beziehungsweise Rückzug hätte gewertet werden können. Indem die Beschwerdeführer eine Hauptverhandlung verlangten, in der Folge aber an der Verhandlung, die einzig aufgrund ihres Verlangens angeordnet werden musste, unentschuldigt nicht erschienen, verhielten sie sich widersprüchlich, was keinen Rechtsschutz verdient. 
 
6.2.3. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Verteidigung habe an der Hauptverhandlung vom 17. Juni 2009 eindeutig klar gemacht, dass die Abwesenheit der Beschuldigten nicht als Verzicht auf Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK verstanden werden könne, und triftige sachliche Gründe für das Fernbleiben der Beschuldigten vorgetragen. Angesichts dieser klaren Willensäusserung bestehe selbstredend kein Spielraum dafür, das Fernbleiben der Beschuldigten als Verzicht auf eine öffentliche Hauptverhandlung zu deuten.  
 
In der Beschwerdeschrift wird indessen nicht dargelegt, welche triftigen Gründe an der Hauptverhandlung vom 17. Juni 2009 (kant. Akten GD 7/3) für die Abwesenheit der Beschuldigten vorgebracht wurden und aus welchen Gründen das Fernbleiben von der Hauptverhandlung nicht als Verzicht gewertet werden könne. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die Gründe, aus welchen die Verteidigung das Fernbleiben der Beschuldigten zu rechtfertigen versuchte, unter anderem die behaupteten vielfachen Mängel der Untersuchung, auch schon im März 2009 bekannt waren, als die Verteidigung gestützt auf § 59 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 aStPO/ZG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangte. 
 
6.2.4. Allerdings sah das Gerichtsorganisationsgesetz des Kantons Zug in der damals massgebenden Fassung in § 87 Abs. 2 Ziff. 4 vor, dass die Vorladung "den Hinweis auf die Folgen des Ungehorsams" enthalten "soll". Dadurch wird indessen nach der willkürfreien Auffassung der Vorinstanz keine "Pflicht" zum Hinweis auf die Folgen des Ungehorsams statuiert.  
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerdeführer beantragten in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2009 ihre Konfrontation mit anderen Beschuldigten, welche während der Aktion vom 10. Oktober 2002 gegenüber Polizeibeamten gemäss deren Notizen angeblich von einer "Blockade" gesprochen haben. Die nicht weiter verifizierbare Behauptung einzelner Polizeibeamter, einige Beschuldigte hätten ihnen gegenüber von einer "Blockade" gesprochen, sei für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts entscheidend gewesen. Den Beschwerdeführern hätte daher die Möglichkeit gegeben werden müssen, diese Aussagen zu widerlegen. Die Ablehnung ihres Antrags auf Konfrontation verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.  
 
Die Vorinstanz hat sich mit dieser Rüge ausführlich auseinandergesetzt. Sie erwägt unter anderem, den fraglichen Meinungsäusserungen einzelner Beschuldigter komme keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weshalb kein Anspruch auf Konfrontation bestehe. Mit diesem Argument und den weiteren Erwägungen im angefochtenen Urteil (S. 19 f.), auf die hier verwiesen werden kann, setzen sich die Beschwerdeführer nicht substantiiert auseinander, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist. 
 
 
7.2. Die Vorinstanz hält fest, Tatsache sei, "dass der Vorfall vom 10. Oktober 2002 in Cham kein Zufall war, sondern eine konkret gegenüber der A.________ AG beschlossene und detailliert geplante Blockadeaktion darstellte" (angefochtenes Urteil S. 21). Die Vorinstanz stützt diese Feststellung auf eine Vielzahl von Umständen (angefochtenes Urteil S. 21 f.).  
 
Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, erschöpft sich in appellatorischer Kritik an der Beweiswürdigung, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt. Zwar trifft es zu, dass im Protokoll der ausserordentlichen Berufskonferenz der GBI vom 21. September 2002 (kant. Akten D 4.3.2) weder von der Privatklägerin noch überhaupt von irgendeinem konkreten Unternehmen, sondern allgemein unter anderem von Blockaden die Rede war. Dies ändert indessen offensichtlich nichts daran, dass die Aktion vom 10. Oktober 2002 gegen die Privatklägerin nicht spontan, sondern von der damaligen GBI geplant und organisiert war, was sich aus den übrigen im angefochtenen Entscheid genannten Umständen willkürfrei ergibt. Im Übrigen hielt auch die Unia in ihrem Schreiben vom 29. März 2006 an das Untersuchungsrichteramt fest, dass die Aktion vom 10. Oktober 2002 im Grundsatz den Beschlüssen der GBI entsprach und keine spontane Handlung einzelner Teilnehmer war (kant. Akten D 4.3.1). Die Vorinstanz durfte den Beweisantrag auf Befragung der Mitglieder des Nationalkomitees Bau und des Zentralvorstands in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung abweisen. 
 
 
8.   
Die Beschwerdeführer machen geltend, der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sei nicht erfüllt. Sie hätten an einer rechtmässigen Demonstration beziehungsweise Protestaktion teilgenommen und nicht die Absicht gehabt, jemanden zu nötigen. Gewisse Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses lägen in der Natur der Sache und seien hinzunehmen. Die in Frage stehenden Behinderungen seien im Wesentlichen nicht durch die Demonstration verursacht worden, sondern durch die von der Polizei im öffentlichen Interesse vorgenommene vorübergehende Sperrung der Zufahrtsstrasse zum Betriebsgelände. 
 
Wohl nahmen die Beschwerdeführer an einer Demonstration teil, um gegen das ihres Erachtens vertragsbrüchige Verhalten des Schweizerischen Baumeisterverbandes im Zusammenhang mit der Einführung der Frühpensionierung im Baugewerbe zu protestieren. Richtig ist, dass Demonstrationen naheliegenderweise an Orten durchgeführt werden, die mit dem Demonstrationszweck in einem Zusammenhang stehen, vorliegend mithin im Bereich des Geländes von Repräsentanten des Baugewerbes. Zutreffend ist auch, dass gewisse Verkehrsbehinderungen grundsätzlich hinzunehmen sind, die sich bei einer Demonstration im öffentlichen Raum kaum vermeiden lassen. Die durch die Aktion bewirkte gewisse Behinderung des allgemeinen Verkehrs auf der Strasse, die eine polizeiliche Verkehrsumleitung notwendig machte, wird denn auch den Beschuldigten nicht als Nötigung angelastet. Die Beschwerdeführer nahmen indessen nach den willkürfreien tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz an einer gezielten Blockadeaktion teil, durch welche die Zufahrt zum Werksgelände der Privatklägerin und die Wegfahrt für die Dauer von mehreren Stunden behindert wurden. Inwiefern bei dieser Sachlage der Schuldspruch wegen Nötigung (Art. 181 StGB) Bundesrecht verletzt, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Nötigung durch Blockadeaktionen (BGE 134 IV 216; 129 IV 6; 119 IV 301; 108 IV 165; Urteil 6S.671/1998 vom 11. Dezember 1998) nicht ersichtlich. Dass die Blockade, an welcher die Beschwerdeführer teilnahmen, gemäss Art. 28 Abs. 3 BV, wonach Streik und Aussperrung unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig sind, gerechtfertigt gewesen sei, machen die Beschwerdeführer mit Recht nicht geltend. Sie behaupten auch nicht, dass der Schuldspruch wegen Nötigung bei der gebotenen Berücksichtigung der Grundrechte der Meinungsfreiheit (Art. 16 BV) oder der Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV) bundesrechtswidrig sei. 
 
9.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer je 1/24 der bundesgerichtlichen Kosten von insgesamt Fr. 4'800.--, mithin je Fr. 200.--, zu zahlen, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag. Der Privatklägerin ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Gesuch um Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit den beiden Verfahren betreffend die Mitbeschuldigten wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 4'800.-- werden zu je 1/24, d.h. zu je Fr. 200.--, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. September 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Näf