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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.13/2007 /blb 
 
Urteil vom 30. April 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
1. X.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde 
in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Freihandverkauf; Verteilung des Verkaufserlöses, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 29. Dezember 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 13. Dezember 2005 erwarben X.________ und Y.________ aus der konkursamtlich liquidierten Erbschaft E.________ freihändig die Liegenschaft L.________-Grundbuch Blatt xxxx, umfassend den Miteigentumsanteil von 2/3 an Grundbuch Blatt yyyy, ..., zum Preis von 1.5 Millionen Franken. Die Käufer waren zu diesem Zeitpunkt bereits Gesamteigentümer des Miteigentumsanteils von 1/3 und wurden mit dem Erwerb Alleineigentümer der gesamten Liegenschaft. Sie sind auch Kurrentgläubiger im Konkursverfahren Erbschaft E.________. Die Bank B.________ ist Grundpfandgläubigerin des nunmehr veräusserten Miteigentumsanteils. Zwischen der Konkursverwaltung des Nachlasses E.________ einerseits und X.________ und Y.________ andererseits bestehen Differenzen bezüglich der Übernahme der Mietverträge auf der veräusserten Liegenschaft. 
A.b Am 15. Januar 2006 ersuchten X.________ und Y.________ die Konkursverwaltung um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung, wonach ihnen der Anteil von Fr. 700'000.-- des Kaufpreises und - unter dieser Voraussetzung - ein Drittel der bis Ende Januar 2006 aufgelaufenen Mietzinseinnahmen auszubezahlen seien. Der restliche Kaufpreis und die restlichen Mietzinseinnahmen sollen an die Bank B.________ gehen. 
A.c Die Konkursverwaltung stellte daraufhin X.________ und Y.________ am 19. April 2006 eine marchzählige Liegenschaftsabrechnung zu, und zwar mit der verlangten Zuweisung eines Drittels des Nettoüberschusses an sie und von zwei Dritteln an die Bank B.________. Auf die von X.________ und Y.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom 29. Dezember 2006 nicht ein. Dieser Entscheid wurde mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten und bildet Gegenstand eines eigenen Verfahrens (7B.14/2007). 
A.d Mit Verfügung vom 8. Mai 2006 lehnte die Konkursverwaltung das Begehren um Zuweisung des Anteils von Fr. 700'000.-- des Kaufpreises ab. Sie hielt fest, dass der Kaufpreis von 1.5 Millionen Franken als Pfandverwertungserlös der Bank B.________ als Grundpfandgläubigerin zustehe. Das Obergericht als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen trat auf die von X.________ und Y.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. Dezember 2006 nicht ein. 
B. 
X.________ und Y.________ sind mit Beschwerde vom 15. Januar 2007 an das Bundesgericht gelangt. Sie verlangen die Aufhebung des Entscheides der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 29. Dezember 2006 und erneuern die im kantonalen Verfahren gestellten Anträge. Es sind keine Antworten eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Vorschriften des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) zur Anwendung, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Infolge Aufhebung der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts per 31. Dezember 2006 wird die Beschwerde von der Zweiten zivilrechtlichen Abteilung behandelt. 
1.2 Nach Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift anzugeben, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Neue Tatsachen und Beweise kann nicht anbringen, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Nichteintretensentscheid, womit auf die Darlegungen der Beschwerdeführer in der Sache nicht eingegangen wird. Soweit sie überdies ohne entsprechende Begründung versuchen, den Sachverhalt zu erweitern, werden ihre Vorbringen ebenfalls nicht berücksichtigt. 
2. 
Die Beschwerdeführer werfen der Aufsichtsbehörde vor, die von der Konkursverwaltung begangene Rechtsverweigerung zu schützen und dadurch ihre Rechte im Konkursverfahren E.________ zu verletzen. Konkret gehe es um die Erfüllung des Vergleichsvertrages vom 2. November 2004, der dem Freihandverkauf vorangegangen sei. Da die Ausweisung des Mieters M.________ aus dem von ihnen erworbenen Miteigentumsanteil (Restaurant) nicht möglich sei, stehe ihnen eine Entschädigung aus der Konkursmasse zu, welche den Pfanderlös zu Gunsten der Bank B.________ schmälern würde. Es gehe gar nicht um die teilweise Rückerstattung des bereits bezahlten Kaufpreises. Damit bestehe durchaus ein Rechtsschutzinteresse "an einer erneuten Feststellung der Tatsache", weshalb die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde hätte eintreten müssen. 
3. 
Die kantonale Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde gegen die konkursamtliche Verfügung vom 8. Mai 2006 nicht eingetreten. Ihrer Ansicht nach lehnte die Konkursverwaltung einen Wiedererwägungsantrag ab und bestätigte dadurch nur ihre ursprüngliche Verfügung, d.h. den Freihandverkauf vom 13. Dezember 2005. Die Abweisung eines Wiedererwägungsantrages stelle keine neue anfechtbare Verfügung dar. Damit stehe der Beschwerdeweg im vorliegenden Fall nicht offen. 
3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass das von den Beschwerdeführern geltend gemachte Rechtsschutzinteresse allein die Aufsichtsbehörde noch nicht verpflichtet, auf die Beschwerde einzutreten. Ob vorliegend überhaupt ein Rechtsschutzinteresse besteht - oder nicht vielmehr ein individuelles Rechtsschutzbedürfnis, welches für sich genommen noch keinen Rechtsmittelweg verschafft - mag offen bleiben. Entscheidend ist die Art der Verfügung, welche die Konkursverwaltung erlassen hat. 
3.2 Der Kaufvertrag vom 13. Dezember 2005 kam im Rahmen eines Freihandverkaufs zwischen der Konkursverwaltung und den Beschwerdeführern zustande. Der Freihandverkauf wird rechtlich als Verwertungsakt und damit als Verwaltungsverfügung qualifiziert. Er kann nach Art. 132a SchKG in Verbindung mit Art. 259 SchKG innert Jahresfrist ab Erkennbarkeit des Anfechtungsgrundes, spätestens jedoch ein Jahr nach der Verwertung, mit Beschwerde angefochten werden. Eine allfällige Nichtigkeit kann grundsätzlich jederzeit festgestellt werden (BGE 131 III 237 E. 2.2; BGE 128 III 104 E. 3a). Dem Gesuch der Beschwerdeführer an die Konkursverwaltung vom 15. Januar 2006 lässt sich entnehmen, dass der Kaufvertrag nicht in Frage gestellt wird und sogar die Zahlung des Kaufpreises von 1.5 Millionen Franken per Ende Monat angekündigt wird. Hingegen wird daselbst vorweg und zu Lasten der Grundpfandgläubigerin eine Zuteilung von Fr. 700'000.-- aus dem Verkaufserlös verlangt. Dieses Ansinnen wird mit den nicht vorhersehbaren Schwierigkeiten bei der Auflösung des Mietvertrages mit dem Restaurantinhaber M.________ begründet, woraus der übernommenen Liegenschaft ein Minderwert entstehe, der nun von der Konkursmasse zu entgelten sei. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Freihandverkaufsverfügung innert der gesetzlichen Frist nicht angefochten worden ist, wie die Aufsichtsbehörde bereits festgehalten hat. Hingegen ist das Gesuch vom 15. Januar 2006 als Wiedererwägungsbegehren zu verstehen, wie es die Konkursverwaltung auch getan hat. Sie stellte sich in ihrer Verfügung vom 8. Mai 2006 auf den Standpunkt, dass sie nicht das Recht habe, einen Teil des vereinbarten Kaufpreises statt an die Grundpfandgläubigerin an die Beschwerdeführer zu überweisen. Damit hat sie lediglich die Kaufpreisschuld der Beschwerdeführer aus der Freihandverkaufsverfügung bestätigt. Dieser Verfügung liegt somit kein neuer Entscheid in der Sache zugrunde, womit der Beschwerdeweg dagegen nicht offen steht (Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 326 zu Art. 17 SchKG; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., N. 449). Überdies dient der Rechtsbehelf der Wiedererwägung nicht dazu, die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 127 I 133 E. 6; 120 Ib 42 E. 2b). Aus dieser Sicht ist der nunmehr angefochtene Nichteintretensentscheid nicht zu beanstanden. 
4. 
Der Beschwerde ist nach dem Gesagten kein Erfolg beschieden. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es wird in keinem Fall eine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Konkursamt K.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. April 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: