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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.126/2005 /sza 
 
Urteil vom 10. August 2005 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde 
in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Ergänzungs- und Nachpfändung; Akteneinsicht, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 28. Juni 2005. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Seit dem Widerruf seines Konkurses im November 2003 wurde X.________ für neue Krankenkassen- und Steuerschulden auf Pfändung betrieben. Wegen ungenügender Pfändung in der Gruppe Nr. _____1 vom 1. Oktober 2004 versuchte die Dienststelle Laupen eine Ergänzungs- und Nachpfändung zu vollziehen, der sich X.________ mit Verschiebungs- und sonstigen Anträgen und schliesslich mit Beschwerde vom 16. Februar 2005 widersetzte. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, die Dienststellen Laupen und Courtelary sowie deren beauftragter Immobilientreuhänder A.________ hätten ihm durch eine Mischung von Zensur und Nichtbeantwortung schriftlicher Belegsanforderungen die Einsicht von Akten vorenthalten, aus denen Unregelmässigkeiten in der einstigen Konkursabrechnung und Grundstücksverwaltung ersichtlich würden. Ferner rügte er die Missachtung der vorgeschriebenen Reihenfolge der Pfändung (Art. 95 SchKG), indem das Betreibungsamt am 1. Oktober 2004 trotz Kenntnis liquider Sachwerte (Warenlager von über Fr. 40'000.-- gemäss Konkursinventar) den Gemeinschaftsanteil des Beschwerdeführers an der Liegenschaft B.________-GBBI. Nr. __2 eingepfändet habe. 
 
Mit Entscheid vom 28. Juni 2005 erteilte das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland Weisungen im Falle von neuen Akteneinsichtsbegehren des Beschwerdeführers und wies im Übrigen die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. 
1.2 Mit Eingabe vom 18. Juli 2005 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er hat darin ersucht, ihm für die Begründung der Beschwerde eine Fristverlängerung bis zum 5. August 2005 zu gewähren, da es ihm nicht möglich gewesen sei, seinen Treuhänder zu erreichen, welcher die Buchhaltung des Betreibungsamtes kontrolliere. 
 
Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid des Obergerichts vom 28. Juni 2005 am 7. Juli 2005 entgegengenommen hat. Am 8. Juli 2005 hat die 10-tägige Beschwerdefrist für den Weiterzug der Sache an das Bundesgericht zu laufen begonnen (Art. 19 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SchKG). Da der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag (17. Juli 2005) fiel, endigte die Frist am Montag, den 18. Juli 2005 (Art. 31 Abs. 3 SchKG). Die an diesem Tag der Aufsichtsbehörde übermittelte Eingabe, welche am 20. Juli 2005 beim Bundesgericht eintraf, war somit innert der Frist von Art. 19 Abs. 1 SchKG erfolgt. 
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer teilte dem Beschwerdeführer am gleichen Tag mit, dass dem Gesuch um Fristverlängerung nicht stattgegeben werden könne, da die Beschwerdefristen in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gesetzliche Fristen seien. Weil innert der 10-tägigen Frist des Art. 19 Abs. 1 SchKG, auf welche in der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil hingewiesen wird, keine rechtsgenügend begründete Beschwerde eingereicht worden ist (dazu: BGE 126 III 30), kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden. 
2. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Laupen, Schloss, 3177 Laupen, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Jura-Seeland, Dienststelle Courtelary, rue de la Préfecture 1, 2608 Courtelary, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. August 2005 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: