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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_462/2017  
 
 
Urteil vom 12. März 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Lüthi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Auftrag; Vertragsverletzung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil 
des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, 
vom 5. Juli 2017 (LB160067-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) war als Einzelunternehmer im Bereich Fördertechnik und Liftmontage tätig. Im November 2003 fiel er auf einer Baustelle von einem Baugerüst rund fünfeinhalb Meter in die Tiefe und zog sich dabei unter anderem schwere Kopfverletzungen zu. Seit November 2004 erhält er eine ganze Invalidenrente.  
 
A.b. Aufgrund dieses Unfalls verlangte der Kläger mit Teilklage vom August 2008 die Bezahlung von Fr. 7 Mio. von der C.________ AG. Vertreten wurde er dabei von Rechtsanwalt Dr. A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer), der sich die Ansprüche des Klägers gegen die C.________ AG im Mai 2007"zahlungshalber" abtreten liess. Die Gesamtforderung wurde in der Klagebegründung auf Fr. 8'796'597.-- veranschlagt. Mit Urteil vom 7. Dezember 2011 wies das Bezirksgericht Liestal die Klage ab und verpflichtete den Kläger, die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- zu übernehmen und der Gegenseite eine Parteientschädigung von Fr. 126'900.-- zu bezahlen. Am 14./15. Dezember 2011, nach mündlicher Urteilseröffnung, legte der Beklagte das Mandat nieder und erklärte am 21. Dezember 2011 die Rückabtretung der Ansprüche gegen die C.________ AG. Der Kläger seinerseits mandatierte am 22. Dezember 2011 seinen jetzigen Rechtsvertreter als neuen Rechtsvertreter.  
Das Urteil des Bezirksgerichts Liestal, das am 12. April 2012 schriftlich begründet versandt wurde, erwuchs am 15. Mai 2012 in Rechtskraft. Darin erwog das Bezirksgericht, der Kläger sei zur Geltendmachung der eingeklagten Ansprüche gar nicht aktivlegitimiert, da er diese an den Beklagten abgetreten habe. Zudem fehle es an einem Kausalzusammenhang. Daher könne offenbleiben, ob der geltend gemachte Schaden hinreichend belegt sei. Festzustellen sei immerhin, dass das jährliche Einkommen von Fr. 300'000.-- bis Fr. 350'000.--, das für die Tätigkeit in der Schweiz geltend gemacht werde, in Anbetracht der Steuerunterlagen für die Zeit unmittelbar vor dem Unfall, denen ein Einkommen von maximal Fr. 164'000.-- zu entnehmen sei, zu hoch bemessen sei. Für den Erwerbsausfall von Fr. 3 Mio., der in Zusammenhang mit der beabsichtigten Gründung eines Liftbauunternehmens in U.________ behauptet werde, fehle es gar an jeglichen objektiv verwertbaren Anhaltspunkten. Zusammenfassend kam das Bezirksgericht daher zum Schluss, dass "der vom Kläger geltend gemachte Gesamtschaden von Fr. 8'796'597.-- in weiten Teilen als unbelegt zu gelten" habe. 
 
A.c. In der Folge warf der Kläger dem Beklagten vor, Sorgfaltspflichten verletzt zu haben, und verlangte Schadenersatz. Der Beklagte bestritt dies und verweigerte eine Zahlung.  
 
B.  
Mit Teilklage vom 6. Juni 2013 beim Bezirksgericht Zürich verlangte der Kläger die Bezahlung von "mindestens CHF 223'033.00" nebst Zins und behielt sich ausdrücklich Mehrforderungen vor. Der Beklagte verlangte widerklageweise erstens die Feststellung, dass er dem Kläger nichts schulde, und zweitens die Zahlung von Fr. 98'566.10 nebst Zins. Das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, hiess die Klage mit Urteil vom 11. Juli 2016 im Umfang von Fr. 176'866.-- nebst Zins gut. Die Widerklage auf Leistung wies es ab, diejenige auf negative Feststellung hiess es im über den dem Kläger zugesprochenen Betrag hinausgehenden Umfang gut. 
Dagegen erhob der Beklagte beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung. Er verlangte, die Klage sei abzuweisen, und hielt seine zwei Widerklagen aufrecht, wobei er den von ihm geforderten Betrag noch leicht erhöhte (Fr. 99'249.60). Das Obergericht stellte in seinem Beschluss und Urteil vom 5. Juli 2017 fest, dass die Abweisung der Klage für den Fr. 176'866.-- nebst Zins übersteigenden Betrag in Rechtskraft erwachsen sei. Die Berufung wies es vollumfänglich ab. 
 
C.  
Dagegen führt der Beklagte Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, die Klage sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass er dem Beschwerdegegner nichts schulde und dass das angefochtene Urteil EMRK-widrig sei. Von ihm ausdrücklich nicht angefochten wird die Abweisung seines widerklageweise geltend gemachten Leistungsbegehrens. 
In prozessualer Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Vorinstanz hat auf eine Stellungnahme dazu verzichtet. Der Beschwerdegegner beantragt, dieses Gesuch sei abzuweisen, eventualiter sei eine Sicherheitsleistung in entsprechender Höhe zu verlangen. Mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2017 wurde die aufschiebende Wirkung erteilt und das Sicherstellungsgesuch abgewiesen. 
In der Sache selbst sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
Mit Schreiben vom 21. Februar 2018 reicht der Beschwerdeführer eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Februar 2018 nach. Diese erging aufgrund einer Anzeige von ihm gegen den Beschwerdegegner wegen Betrugs und Urkundenfälschung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Zusätzlich zu den bereits im kantonalen Verfahren gestellten Anträgen begehrt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht, es sei die EMRK-Widrigkeit des angefochtenen Urteils festzustellen. Nach Art. 99 Abs. 2 BGG sind neue Begehren unzulässig.  
Um zu begründen, weshalb dieses Begehren trotzdem statthaft sein soll, beruft sich der Beschwerdeführer auf BGE 136 I 274. In jenem Urteil ging es um die Frage, ob eine Haftbeschwerde noch materiell zu beurteilen ist, obwohl der Beschwerdeführer während dem bundesgerichtlichen Verfahren aus der Untersuchungshaft entlassen wurde. Dies wurde bejaht für den Fall einer offensichtlichen Verletzung der EMRK, wenn mit einer entsprechenden Feststellung und vorteilhaften Kostenregelung dem Beschwerdeführer sogleich die verlangte Wiedergutmachung (vgl. Art. 41 EMRK) verschafft werden kann. Während es dort um die Aktualität des Rechtsschutzinteresses in einem strafrechtlichen Haftfall ging, geht es hier um die Zulässigkeit neuer Begehren im Rahmen einer Beschwerde in Zivilsachen - die Fälle weisen weder insofern noch ansonsten irgendwelche Gemeinsamkeiten auf. 
Sollte vorliegend in der Tat die EMRK verletzt worden sein, dürfte das angefochtene Urteil aufzuheben und entweder die materiellen Anträge des Beschwerdeführers gutzuheissen oder die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen sein. Dadurch sollen die Folgen der EMRK-Verletzung laut Beschwerdeführer aber gleichwohl nur unvollkommen wiedergutgemacht sein; hierfür soll es zusätzlich einer Feststellung der EMRK-Verletzung im Dispositiv bedürfen. Er begründet dies damit, dass ihn der vorliegende Prozess über lange Zeit an der Generierung von Einkommen gehindert habe, wofür er auch über den Kostenentscheid nicht angemessen entschädigt werden könne. Ursache der behaupteten Einbusse ist die Tatsache, dass der Beschwerdegegner einen Zivilprozess gegen den Beschwerdeführer führt, wobei es der Beschwerdeführer ist, der gegen das erstinstanzliche Urteil ein Rechtsmittel ergriffen hat. Ohne die behauptete EMRK-Widrigkeit würde es sich insofern nicht anders verhalten, die geltend gemachte Einbusse rührt also nicht von dieser angeblichen Verletzung her. Zudem hält der Beschwerdeführer selber fest, wenn eine materielle Behandlung erfolge, sei Art. 13 EMRK in jedem Fall Genüge getan. Zur Wiedergutmachung der Folgen einer allfälligen Verletzung der EMRK bedarf es in vorliegender Konstellation keiner dahingehenden Feststellung im Dispositiv. D as neue Begehren ist daher unzulässig und darauf ist nicht einzutreten. 
 
1.2. Abgesehen davon geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass und es ist vorbehältlich einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
Im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte ein Wechsel im Spruchkörper. An der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2015 führte Vizepräsident Weber den Vorsitz, während an der Fortsetzung der Verhandlung vom 26. Januar 2016 sowie an der Fällung des Urteils vom 11. Juli 2016 Vizepräsidentin Knüsel als Vorsitzende beteiligt war. Die beabsichtigte Änderung im Spruchkörper wurde den Parteien vom Bezirksgericht Zürich ebenso wenig wie die Gründe dafür vorgängig mitgeteilt. Der Beschwerdeführer rügte dies im Berufungsverfahren, wobei er auch darauf hinwies, erstinstanzlich weder Widerspruch dagegen erhoben noch ein Ausstandsbegehren gegen Vizepräsidentin Knüsel gestellt zu haben. 
Die Vorinstanz holte aufgrund dieser Rüge des Beschwerdeführers in der Berufung bei der Gerichtsleitung des Bezirksgerichts die Konstituierungen für die 2. Jahreshälfte 2015 und die 1. Jahreshälfte 2016 ein. Daraus ist ersichtlich, dass Vizepräsident Weber den Vorsitz der 7. Abteilung bis 31. Dezember 2015 innehatte und Vizepräsidentin Knüsel diesen per 1. Januar 2016 übernahm. Ersterer wurde für die 1. Jahreshälfte 2016 als Einzelrichter und Mitglied der 1. Abteilung konstituiert und war bis 30. April 2016 beurlaubt. Die Vorinstanz räumte dem Beschwerdeführer sodann die Möglichkeit ein, zum Wechsel im erstinstanzlichen Spruchkörper sowie zu diesen Konstituierungsbeschlüssen Stellung zu nehmen. Sie prüfte dessen Vorbringen und verneinte eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV. Ob sich der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Januar 2016 nach den Gründen für den Wechsel im Spruchkörper hätte erkundigen müssen, liess sie offen. 
 
2.1. Der Beschwerdeführer bezieht sich auf BGE 142 I 93 und leitet aus diesem Urteil etliche Vorgaben ab, welche die Vorinstanz missachtet haben soll.  
In BGE 142 I 93 war die Situation zu beurteilen, dass von den fünf Richtern, die an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im November 2009 teilnahmen, nur noch der Präsident an der nach Einholung eines Gutachtens erfolgten Urteilsfällung im August 2014 beteiligt war, die anderen vier Richter nicht mehr (Urteil 4A_271/2015 vom 29. September 2015 Sachverhalt lit. B.a, nicht publ. in: BGE 142 I 93). Die dortige Beschwerdeführerin rügte diesen Wechsel im Spruchkörper im Berufungsverfahren. Darauf trat das Obergericht nicht ein, da nur ungenügend substanziiert vorgetragen worden sei, inwiefern der Wechsel unberechtigt gewesen sein soll. Das Bundesgericht stellte fest, es wäre an der Erstinstanz gewesen, auf die beabsichtigte Auswechslung der vier mitwirkenden Richterinnen und Richter und die Gründe dafür hinzuweisen. Erst wenn einer Partei diese Gründe bekanntgegeben worden seien, liege es an dieser, die Sachlichkeit der Gründe substanziiert zu bestreiten. Ohne solche Bekanntgabe der Gründe könne der Partei nicht vorgeworfen werden, zu wenig substanziiert vorzutragen, weshalb der Wechsel im Spruchkörper ungerechtfertigt sein soll. Das Obergericht hätte daher die behauptete Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV prüfen müssen. Mangels Angabe von Gründen für die Auswechslung hätte das Obergericht die Erstinstanz zumindest im Rahmen einer Vernehmlassung zur Berufung auffordern müssen, die Gründe dafür nachträglich bekanntzugeben. Indem es dies unterlassen habe und auf die Rüge nicht eingetreten sei, habe das Obergericht seinerseits Art. 30 Abs. 1 BV verletzt (E. 8.2). Der Anspruch gemäss Art. 30 Abs. 1 BV sei formeller Natur, seine Verletzung führe daher ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Sache sei an das Obergericht zurückzuweisen, damit es wie dargelegt vorgehe und erneut entscheide (E. 8.3). 
 
2.2.  
 
2.2.1. Für formelle Rügen gilt der Grundsatz, dass sie in einem späteren Prozessstadium nicht mehr vorgebracht werden können, soweit sie früher hätten geltend gemacht werden können (BGE 135 III 334 E. 2.2. S. 336). Typischerweise sind - jeweils mit Verwirkungsfolge - Ausstandsgründe unverzüglich nach Kenntnis des Ausstandsgrundes vorzubringen (BGE 140 I 240 E. 2.4 S. 244 mit Hinweisen) und gerichtsorganisatorische Fragen frühestmöglich zu bereinigen (BGE 130 III 66 E. 4.3 S. 75; vgl. auch BGE 138 III 94 E. 2.1 S. 94 f.). Denn es wäre mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Rechtsmissbrauchsverbot nicht vereinbar, Ablehnungs- und Ausstandsgründe, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später vorzubringen; ein echter oder vermeintlicher Organmangel ist vielmehr so früh wie möglich, d.h. nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit geltend zu machen (BGE 124 I 121 E. 2 S. 123 mit Hinweis). Dieser Grundsatz der Verwirkung bei nicht umgehender Geltendmachung gilt generell für formelle Rügen bzw. Verfahrensmängel (Urteil 5A_837/2012 vom 25. Juni 2013 E. 5 mit Hinweisen).  
 
2.2.2. In BGE 142 I 93 fand zwischen der Hauptverhandlung in der einen Gerichtsbesetzung im Jahr 2009 und der Urteilsfällung in anderer Besetzung im Jahr 2014 keine weitere Verhandlung statt. Der mit Urteilseröffnung bekanntgewordene Wechsel wurde anschliessend in der Berufung gerügt, was nicht verspätet war.  
Anders hier: An der Hauptverhandlung im Oktober 2015 hatte Vizepräsident Weber den Vorsitz, an deren Fortsetzung im Januar 2016 Vizepräsidentin Knüsel. Das Urteil wurde im Juli 2016 in derselben Besetzung gefällt, in der auch die Fortsetzungsverhandlung stattgefunden hat. Vom Wechsel im Spruchkörper hat der Beschwerdeführer im Januar 2016 Kenntnis erhalten. Bis zur knapp ein halbes Jahr später erfolgten Urteilsfällung hat er diesen weder beanstandet noch sich nach den Gründen dafür erkundigt noch ein Ausstandsbegehren gegen die neue Vorsitzende gestellt. Mit seinen diesbezüglichen Rügen hat er stattdessen bis zur Berufung zugewartet, also bis er das über weite Strecken zu seinen Ungunsten ausgefallene Urteil in Händen hielt. Ein solches Vorgehen verstösst gegen Treu und Glauben und führt zur Verwirkung dieser formellen Rügen. 
 
2.2.3. Nicht gegen ein treuwidriges Verhalten spricht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es ihm mangels vorgängiger Mitteilung des beabsichtigten Wechsels ohne Gelegenheit zur Vorbereitung unmöglich gewesen sei, am zweiten Verhandlungstag plötzlich ein Ausstandsbegehren gegen die neue Vorsitzende zu stellen. Ein Verschiebungsgesuch zur Abklärung allfälliger Ausstandsgründe wäre nicht spezifisch genug und daher aussichtslos gewesen. Unter Hinweis auf zwei Urteile zur StPO (Urteile 1B_968/2012 [recte: 1B_689/2012] vom 20. Dezember 2012 E. 3; 1B_357/2013 vom 24. Januar 2014 E. 5.3.3) scheint der Beschwerdeführer der Meinung zu sein, er hätte allfällige Ausstandsgründe gegen die neue Vorsitzende unmittelbar an der Verhandlung vom Januar 2016 vortragen müssen. Das sei ihm aber gar nicht möglich gewesen, weshalb ihm, so der Beschwerdeführer sinngemäss, ein Zuwarten nicht vorgeworfen werden könne.  
Formelle Rügen sind zwar umgehend nach Kenntnis der Gründe geltend zu machen, was aber - entgegen dem Beschwerdeführer - nicht heissen muss, sie wären vorliegend bereits anlässlich der Verhandlung vorzutragen gewesen, zumal nicht feststeht, dass ihm allfällige Ausstandsgründe gegen die neue Vorsitzende bereits in diesem Zeitpunkt bekannt gewesen wären. Bis wann genau er einerseits die Zulässigkeit des ihm seit der Fortsetzungsverhandlung bekannten Wechsels im Spruchkörper hätte beanstanden und andererseits allfällige Ausstandsgründe gegen die neue Vorsitzende hätte geltend machen müssen, kann offenbleiben. Denn selbst im schriftlichen Schlussvortrag vom 29. März 2016, also rund zwei Monate nach Bekanntwerden des Wechsels im Spruchkörper, hat der Beschwerdeführer diesen nicht beanstandet, jedenfalls stellte die Vorinstanz solches nicht fest und trägt der Beschwerdeführer dies in seiner Beschwerde auch nicht vor. Ausstandsgründe gegen die neue Vorsitzende hat er bis heute keine vorgebracht. 
 
2.2.4. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind demnach verwirkt, soweit er eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV durch den Wechsel im Spruchkörper während des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die dadurch angeblich vereitelte Möglichkeit, ein Ausstandsbegehren gegen die neue Vorsitzende zu stellen, geltend macht.  
Hervorzuheben bleibt, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ohnehin weder geltend macht, der aufgrund der Neukonstituierung vorgenommene Wechsel im erstinstanzlichen Spruchkörper sei ohne hinreichende sachliche Gründe erfolgt, noch behauptet, dass ein Ausstandsgrund gegen die neue Vorsitzende vorliegen würde. 
 
2.3. Der Beschwerdeführer wirft aber auch der Vorinstanz vor, durch ihre Vorgehensweise in dieser Sache Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO verletzt zu haben.  
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer versteht BGE 142 I 93 so, dass Art. 30 Abs. 1 BV immer schon dann verletzt ist, wenn während einem laufenden Verfahren ein Wechsel im Spruchkörper erfolgt und dies sowie die Gründe dafür den Parteien vom Gericht nicht vorgängig mitgeteilt werden. Ein Nachschieben der Gründe im Rechtsmittelverfahren sei unzulässig. Das Bundesgericht habe sich in BGE 142 I 93 nicht etwa für eine Heilung ausgesprochen, sondern bloss zum Ausdruck gebracht, die betroffene Instanz sei anzuhören und zur Angabe der Gründe für den Wechsel aufzufordern. Ein Nachschieben von Gründen würde die formell-rechtliche Natur von Art. 30 Abs. 1 BV unterlaufen und sei daher nicht erlaubt. In der Stellungnahme der betroffenen Instanz könne es nur darum gehen, die Gründe für den Wechsel zu belegen und nachzuweisen, wann die Parteien darüber informiert worden seien.  
Entgegen der ausdrücklichen Anordnung des Bundesgerichts in BGE 142 I 93 E. 8.2 S. 95 habe die Vorinstanz nicht die Erstinstanz aufgefordert, Stellung zu nehmen. Vielmehr habe sie eigene Abklärungen vorgenommen und die Konstituierungsbeschlüsse von der Gerichtsleitung des Bezirksgerichts Zürich, nicht der betroffenen 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich, eingeholt. Dabei handle es sich um eine nichtige Prozesshandlung, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass kein valabler Grund für die Änderung des Spruchkörpers angegeben worden sei. Indem die Vorinstanz so vorgegangen sei, habe sie klar den Beschwerdegegner begünstigen wollen. Es sei evident, dass Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO schwerwiegend verletzt worden sei. Die Vorinstanz habe wie ein Parteivertreter zu Gunsten des Beschwerdegegners agiert. Es müsse von einer offensichtlichen Benachteiligungsabsicht zu seinen Lasten ausgegangen werden. 
 
2.3.2. Der Beschwerdeführer missinterpretiert BGE 142 I 93 und schreibt Art. 30 Abs. 1 BV einen Gehalt zu, den diese Bestimmung nicht hat.  
Art. 30 Abs. 1 BV kann verletzt sein, wenn die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Laufe eines Verfahrens ohne hinreichende sachliche Gründe geändert wird. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters (BGE 137 I 340 E. 2.2.1 S. 342 mit Hinweisen). Eine Änderung der Besetzung ist einzelfallbezogen zulässig, beispielsweise wenn ein Mitglied des Gerichts aus Altersgründen ausscheidet oder wegen einer länger dauernden Krankheit oder Mutterschaftsurlaub das Amt nicht ausüben kann oder wenn eine Neukonstituierung des Gerichts die Auswechslung erfordert (zit. Urteil 4A_271/2015 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 142 I 93). 
Teilt ein Gericht den Parteien den Wechsel in seinem Spruchkörper und die Gründe dafür nicht mit, kann von den Parteien nicht verlangt werden, dass sie substanziiert darlegen, weshalb der Wechsel unberechtigt sein soll. Es genügt diesfalls, wenn eine Partei den Wechsel pauschal beanstandet, damit eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV zu prüfen ist. Im Rahmen dieser Prüfung sind die Gründe für den Wechsel festzustellen, so dass die Partei deren Sachlichkeit substanziiert bestreiten (oder gegebenenfalls auch als hinreichend akzeptieren) kann. Unterbleibt eine solche Prüfung, wird dadurch Art. 30 Abs. 1 BV verletzt (BGE 142 I 93 E. 8.2 S. 94 f.). 
Zwar ist zu verlangen, dass eine Instanz die Parteien von sich aus (vorgängig) über geplante Wechsel im Spruchkörper und die Gründe dafür informiert. Folge einer unterbliebenen Mitteilung über einen Wechsel und dessen Gründe ist aber nicht, dass automatisch ein Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 BV vorliegen würde, wie der Beschwerdeführer meint, sondern nur, dass trotz bloss pauschaler Beanstandung des Wechsels durch eine Partei eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV zu prüfen ist. Ob Art. 30 Abs. 1 BV verletzt ist, entscheidet sich auch in diesem Fall einzig danach, ob hinreichende sachliche Gründe für den Wechsel bestehen oder nicht. Entgegen dem Beschwerdeführer geht es dabei nicht darum, eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV zu heilen oder Gründe "nachzuschieben", sondern darum, zu prüfen, ob diese Norm überhaupt verletzt wurde. 
Um diese Prüfung vornehmen zu können, müssen offensichtlich die Gründe für den Wechsel ermittelt werden. Wenn in BGE 142 I 93 E. 8.2 S. 95 festgehalten wird, es sei bei der betroffenen Instanz eine Vernehmlassung einzuholen, in der diese die Gründe für den Wechsel nachträglich anzugeben hat, wird damit nur die naheliegendste Möglichkeit aufgeführt, wie diese Gründe in Erfahrung zu bringen sind. Entgegen der rabulistischen Argumentation des Beschwerdeführers schliesst dies andere Wege nicht aus. Aufgrund ihrer Kenntnis der Gepflogenheiten bei der Erstinstanz bezüglich Neukonstituierungen über den Jahreswechsel ging die Vorinstanz davon aus, der Grund für den Wechsel könnte darin liegen. Sie holte deshalb die entsprechenden Konstituierungsbeschlüsse bei der Gerichtsleitung der Erstinstanz ein und sah sich bestätigt, weshalb sie darauf verzichtete, zusätzlich bei der konkret urteilenden Abteilung der Erstinstanz noch eine Vernehmlassung zum (damit bereits festgestellten) Grund des Wechsels einzuholen. Dem Beschwerdeführer gab sie anschliessend Gelegenheit, sich zum Wechsel und den Gründen dafür zu äussern. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Inwiefern sie damit den Beschwerdegegner begünstigt haben soll, ist nicht ersichtlich. 
 
2.3.3. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten weder Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO verletzt.  
 
2.4. Ebenso wenig hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptet. Die Begründung hat so abgefasst zu sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41). Die ausführliche Beschwerde zeigt, dass dem Beschwerdeführer dies ohne Weiteres möglich war.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, das Rechtsbegehren des Beschwerdegegners sei unzulässig gewesen. Dieser habe einen Betrag von "mindestens" Fr. 223'033.-- verlangt. Mit der Einforderung eines Mindestbetrags werde dem Erfordernis zur Bezifferung nach Art. 84 Abs. 2 ZPO nicht nachgelebt, das auch für eine Teilklage, wie hier, gelte. Um eine unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO handle es sich vorliegend nicht. Weiter komme hinzu, dass er, der Beschwerdeführer, zulässigerweise eine Widerklage auf negative Feststellung erhoben habe. Dadurch hätte der Beschwerdegegner erneut Gelegenheit gehabt, seinen Gesamtanspruch und sein Rechtsbegehren genau zu beziffern. Das habe dieser jedoch nicht getan, weshalb die Klage mit dem unbezifferten Rechtsbegehren hätte abgewiesen werden müssen. 
 
3.1. Wird mit einer Klage die Bezahlung eines Geldbetrags verlangt, so ist dieser zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Nur so ist das Rechtsbegehren genügend bestimmt, damit es bei Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619 mit Hinweisen). Genügt ein Rechtsbegehren den prozessualen Bestimmtheitsanforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten (vgl. etwa BGE 131 III 70 E. 3 S. 72). Eine Ausnahme vom Erfordernis, den Betrag bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, sieht Art. 85 ZPO vor; in diesen Fällen ist nur, aber immerhin, ein vorläufiger Mindestwert anzugeben. Darauf ist nicht weiter einzugehen, ist doch unbestritten, dass hier kein Fall von Art. 85 ZPO vorliegt.  
In grundsätzlicher Hinsicht ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass ein Begehren, mit dem nicht ein exakter Betrag gefordert wird, sondern ein Mindestbetrag, dem Erfordernis zur Bezifferung nach Art. 84 Abs. 2 ZPO nicht genügt. Das gilt ohne Weiteres auch, wenn es sich bei der Klage um eine Teilklage handelt. Denn bei einem solchen Begehren bleibt unklar, welchen Betrag der Kläger nun genau verlangt - bekannt ist einzig die Minimalforderung. Die Angabe eines blossen Mindestwerts genügt nur gerade im (hier unstreitig nicht gegebenen) Rahmen von Art. 85 ZPO - und auch dort ist die Bezifferung sobald möglich nachzuholen. Wird ausschliesslich auf die Formulierung des Rechtsbegehrens des Beschwerdegegners abgestellt, liegt somit in der Tat ein ungenügend beziffertes Rechtsbegehren vor. 
 
3.2. Wie der Beschwerdeführer allerdings selber ausdrücklich anerkennt, sind Rechtsbegehren nach Treu und Glauben und insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung auszulegen (Urteil 4P.266/2006 vom 13. Dezember 2006 E. 1.3 mit Hinweisen).  
 
3.2.1. Genau dies tat nun die Vorinstanz. Sie kam zum Schluss, laut Rechtsbegehren der Teilklage werde zwar die Bezahlung von "mindestens" Fr. 223'000.-- [recte: Fr. 223'033.--] gefordert, doch werde aus der Klageschrift hinreichend klar, dass es sich insofern um einen "Mindestbetrag" handle, als damit der im geforderten Betrag enthaltene Haushaltschaden bloss teilweise (im Umfang von Fr. 23'100.--) geltend gemacht werde, während die Geltendmachung des restlichen Haushaltschadens für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten werde. Damit stimme überein, dass in der Klage Schadenposten von Fr. 223'033.70 behauptet würden, was abgerundet genau dem eingeklagten Betrag entspreche. Mit Blick auf die Hauptklage des Beschwerdegegners sei eine über den eingeklagten Betrag hinausgehende Bezifferung des Gesamtanspruchs nicht notwendig gewesen. Dass diese unterblieben sei, habe nur, aber immerhin, zur teilweisen Gutheissung der negativen Feststellungsklage des Beschwerdeführers geführt.  
 
3.2.2. Der Beschwerdegegner hat in seinem Rechtsbegehren zwar das Wort "mindestens" verwendet, gemäss Auslegung der Vorinstanz ist der anschliessend genannte Betrag aber - entgegen dem eigentlichen Wortsinn von "mindestens" - gleichwohl nicht als Mindestbetrag zu verstehen. Verlangt werde mit der Teilklage vielmehr exakt der im Rechtsbegehren aufgeführte Betrag. Das Wort "mindestens" stehe in Zusammenhang mit dem Nachklagevorbehalt; damit solle (nochmals) verdeutlicht werden, dass es sich um eine Teilklage handle. Die Vorinstanz mass dem Wort "mindestens" hinsichtlich der Höhe des mit der vorliegenden Teilklage geforderten Betrags demnach keine Bedeutung zu, blendete es aus und ging entsprechend von einem exakt auf Fr. 223'033.-- bezifferten Rechtsbegehren aus.  
Was der Beschwerdeführer gegen diese Auslegung vorbringt, überzeugt nicht, soweit es sich dabei nicht ohnehin bloss um appellatorische Kritik handelt. Laut ihm ist unerfindlich, inwiefern es offensichtlich sein soll, dass der Beschwerdegegner die in der Begründung aufgeführten Schadenspositionen im Rechtsbegehren abgerundet habe. Werden in einer Klageschrift Schadenspositionen von Fr. 223'033.70 begründet und im Rechtsbegehren die Bezahlung von Fr. 223'033.-- verlangt, ist aber nicht zu beanstanden, wenn dies gemäss Vorinstanz aus der Betrachtungsweise einer vernünftig und redlich handelnden Partei nach Treu und Glauben so verstanden wird und auch verstanden werden muss, dass mit diesem Rechtsbegehren genau die in der Klage begründeten Schadenspositionen - minim abgerundet um 70 Rappen (weniger als 0.001 %) - geltend gemacht werden. Ist das Rechtsbegehren der Teilklage - nach Auslegung - exakt beziffert, ändert die Erhebung einer negativen Feststellungswiderklage durch den Beschwerdeführer hieran nichts. Ob und gegebenenfalls welche Folgen es in Bezug auf die negative Feststellungsklage haben mag, wenn der Kläger und Widerbeklagte als Antwort auf eine solche den Gesamtanspruch nicht beziffert, ist hier nicht zu ergründen. Betreffen könnte dies höchstens den die Teilklage übersteigenden Betrag der Gesamtforderung, auf die genügend bezifferte Teilklage kann sich dies jedenfalls nicht auswirken. Entgegen dem Beschwerdeführer ist daher in vorliegendem Kontext auch nicht weiter von Belang, dass der Beschwerdegegner sein Teilklagebegehren nach Erhebung der negativen Feststellungsklage unverändert liess. 
 
3.3. Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nach einer gestützt auf die Ausführungen in der Klageschrift vorgenommenen Auslegung des Rechtsbegehrens des Beschwerdegegners in seiner Teilklage zum Schluss gekommen ist, das Wort "mindestens" werde darin entgegen seinem eigentlichen Wortsinn verwendet und bleibe hinsichtlich der Höhe der eingeklagten Forderung ohne Bedeutung, weshalb das Rechtsbegehren mit exakt Fr. 223'033.-- hinreichend beziffert sei.  
 
4.  
In der Sache macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, der Beschwerdegegner habe den definitiven Schadenseintritt, namentlich dass das Urteil des Bezirksgerichts Liestal in Rechtskraft erwachsen ist, nie richtig behauptet. Dadurch, dass die Vorinstanz feststellte, dieses sei am 15. Mai 2012 in Rechtskraft erwachsen, habe sie die Verhandlungsmaxime verletzt. Voraussetzung für eine solche gerichtliche Feststellung wäre nämlich eine entsprechende Behauptung des Beschwerdegegners gewesen, die jedoch nicht erfolgt sei. Die blosse Behauptung der Bewilligung einer Ratenzahlung der Gerichtskosten durch das Bezirksgericht Liestal genüge hierfür nicht. 
Die Vorinstanz hat die Behauptung des Rechtskrafteintritts durch den Beschwerdegegner aber auch darin gesehen, dass dieser dem Beschwerdeführer in seiner Klageschrift vorwarf, sorgfaltswidrig eine "res iudicata", d.h. einen materiell rechtskräftigen Entscheid, herbeigeführt zu haben. Der Beschwerdeführer habe dem Beschwerdegegner in seiner Klageantwort daraufhin vorgehalten, er hätte halt das Urteil des Bezirksgerichts Liestal weiterziehen müssen; hätte er dies getan, hätte er auch obsiegt. Bei dieser Behauptungs- und Beweislage liege kein Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung vor, wenn von der Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Liestal ausgegangen werde. Auf diese - im Übrigen zutreffende - Begründung der Vorinstanz geht der Beschwerdeführer nicht ein, weshalb es damit sein Bewenden hat. Es erübrigt sich entsprechend, auf die Rügen bezüglich der weiteren Erwägungen der Vorinstanz zu diesem Thema einzugehen. 
 
5.  
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es fehle ein Nachweis, dass der Beschwerdegegner nach wie vor arbeitsunfähig sei, womit es "am Definitivum der Schadensverminderung [recte: Vermögensverminderung] als Voraussetzung eines jeglichen Schadenersatzes" fehle. Der Beschwerdegegner habe seine Arbeitsunfähigkeit nicht bewiesen, obwohl ihm dieser Beweis obliegen habe. 
Im Einzelnen behauptet der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner habe ihn, das Bezirksgericht Liestal und die dortige Gegenpartei angelogen, was seine Arbeitsunfähigkeit betreffe. Bereits vier Monate nach dem Sturz vom Gerüst sei der Beschwerdegegner nämlich schon wieder voll erwerbsfähig gewesen. Dieser sei u.a. mit einem Motorfahrzeug gefahren, habe stundenlang Schach gespielt und habe erfolgreich, oft und intensiv als Übersetzer gearbeitet. Ob der Beschwerdegegner dabei ein Erwerbseinkommen erzielt habe, sei unerheblich, entscheidend sei bloss seine Arbeitsfähigkeit. Die Behauptung des Beschwerdegegners, er sei zu 100 % arbeitsunfähig, sei falsch. Dieser habe ihn, das Bezirksgericht Liestal und die dortige Gegenseite in betrügerischer Weise hinters Licht geführt, womit dieser eine unerlaubte Handlung begangen habe, die auch strafbar sei. Das Verhalten des Beschwerdegegners verstosse gegen Art. 41 OR und Art. 2 ZGB und führe zwingend zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags zwischen dem Beschwerdegegner und ihm. Entsprechend könnten die allfälligen Fehler, die der Beschwerdegegner ihm vorwerfe, gar nicht erst zu Schadenersatzansprüchen führen. Vom Beschwerdegegner bereits an ihn Geleistetes könne aufgrund von Art. 66 OR nicht zurückgefordert werden. 
 
5.1. Damit verkennt der Beschwerdeführer entweder den Gegenstand dieses Prozesses oder aber die Regeln der Beweislastverteilung. In vorliegendem Prozess geht es nicht darum, dass der Beschwerdegegner eine Entschädigung für seine behauptete Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Unfalls vom November 2003 verlangt - das war Gegenstand des Prozesses gegen die C.________ AG vor dem Bezirksgericht Liestal. Hier macht der Beschwerdegegner Schadenersatz geltend, weil der Beschwerdeführer im resp. vor dem dortigen Verfahren Sorgfaltspflichten verletzt haben soll - bei korrekter Erfüllung hätte er jenes Verfahren so nicht geführt, weshalb er die dortigen Verfahrenskosten auch nicht zu tragen hätte. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners ist im vorliegenden Verfahren keine anspruchsbegründende Tatsache, der Beschwerdegegner trägt entsprechend auch nicht die Beweislast dafür. Vielmehr ist es so, dass der Beschwerdeführer ein treuwidriges Verhalten des Beschwerdegegners behauptet, namentlich einen versuchten Prozessbetrug im Verfahren vor dem Bezirksgericht Liestal, und daraus Rechte ableitet; entsprechend ist es auch an ihm, dies zu beweisen (Art. 8 ZGB). Da er das treuwidrige Verhalten des Beschwerdegegners mit dessen angeblich bestehender Arbeitsfähigkeit begründet, trägt er, der Beschwerdeführer, die Beweislast hierfür. Die Vorinstanz hat die Beweislast bezüglich der angeblichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners demnach zutreffend dem Beschwerdeführer zugeordnet.  
 
5.2. Die Vorinstanz hielt zur vom Beschwerdeführer behaupteten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners fest, dieser Nachweis lasse sich mit den vom Beschwerdeführer in der Klageantwort genannten Beweismitteln nicht erbringen. Aus diesen ergebe sich bloss, dass der Beschwerdegegner ab und zu unentgeltlich Übersetzungen für den Beschwerdeführer gemacht habe, was der Beschwerdegegner im Übrigen selber einräume. Eine Verletzung von Art. 2 ZGB und Art. 41 OR sei nicht ansatzweise dargetan.  
Dabei handelt es sich um eine Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Das Bundesgericht hat diese seinem Urteil zu Grunde zu legen (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann sie nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei willkürlich (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). 
Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, auf die er nur am Rande eingeht, genügt nicht den erhöhten Anforderungen, die Willkürrügen erfüllen müssen (siehe zu diesen etwa Urteil 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018 E. 2.2). Seine Ausführungen überzeugen aber auch inhaltlich nicht. Er bringt vor allem vor, die Feststellung der Vorinstanz sei unzutreffend, wonach der Beschwerdegegner die Übersetzungen für ihn, den Beschwerdeführer, gemacht haben soll; vielmehr habe dieser die Übersetzungen für Dritte, insbesondere die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und das Kantonsspital Liestal, gemacht. Für wen der Beschwerdegegner die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Übersetzungen gemacht hat, ist jedoch nicht entscheidend. An der willkürfreien Feststellung der Vorinstanz, dass mit diesen hin und wieder gemachten Übersetzungen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners nicht bewiesen ist, ändert sich nichts, ob der Beschwerdegegner nun für diese oder für jene Personen übersetzt hat. Die Arbeitsfähigkeit des ehemals im Bereich Fördertechnik und Liftmontage tätigen Beschwerdegegners wäre auch nicht erstellt, wenn sich bewahrheiten sollte, dass dieser nach dem Unfall "stundenlang" Schach gespielt und den Geschäftsführer des Schachclubs zuweilen unterstützt und vertreten hat. Der beantragte Zeuge ist bereits deshalb nicht anzuhören, ohne dass es dafür auf Art. 99 Abs. 1 BGG ankäme. 
 
6.  
In einer Eventualbegründung nimmt der Beschwerdeführer schliesslich Bezug auf die Sorgfaltspflichtverletzungen, welche die Vorinstanz als ausgewiesen ansah. 
 
6.1. Zunächst äussert er sich dazu, weshalb der Beschwerdegegner im Prozess vor dem Bezirksgericht Liestal trotz (Sicherungs) Zession der eingeklagten Ansprüche an ihn, den Beschwerdeführer, aktivlegitimiert gewesen sein soll.  
Die Vorinstanz hielt fest, auch bei gegebener Aktivlegitimation wäre die Klage vom Bezirksgericht Liestal aufgrund der überzeugenden Alternativbegründung der fehlenden Kausalität abgewiesen worden (siehe Sachverhalt lit. A.b), weshalb aus dieser Sorgfaltspflichtverletzung kein ersatzfähiger Schaden resultiere. 
Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, abstrakte Rechtsfragen zu beantworten oder rechtstheoretische Streitigkeiten zu klären, die nicht entscheidrelevant sind (Urteil 4A_15/2017 vom 8. Juni 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). Auf diese für den Ausgang des Verfahrens unerhebliche Sorgfaltspflichtverletzung und die dazu erhobenen Rügen des Beschwerdeführers ist daher nicht einzugehen. 
 
6.2. Als die für den Ausgang dieses Falls wesentliche Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Beschwerdeführer erachteten die kantonalen Instanzen die mangelhafte Einleitung der Klage mit überhöhtem Streitwert bzw. mangelhafter Schadensberechnung sowie die mangelhafte Aufklärung des Beschwerdegegners über die Prozesschancen und -risiken, insbesondere das Kostenrisiko. Es hätten keine vernünftigen Chancen bestanden, vor Bezirksgericht Liestal auch nur annähernd einen Prozessgewinn in der Grössenordnung der eingeklagten Fr. 7 Mio. zu realisieren, worüber sich der Beschwerdegegner aber aufgrund der diesbezüglich mangelhaften Aufklärung durch den Beschwerdeführer nicht im Klaren habe sein können. Ebenso wenig sei er sich der möglichen Konsequenzen, insbesondere des Kostenrisikos, bewusst gewesen, die ein solch waghalsiges Prozessieren mit sich bringen könnten. Bei ordnungsgemässer Aufklärung über die Prozess- und Kostenrisiken hätte der Beschwerdegegner den Prozess vor Bezirksgericht Liestal nicht geführt. Der ihm durch diesen Prozess entstandene Schaden wäre bei gehöriger Aufklärung durch den Beschwerdeführer nicht entstanden. Der zu ersetzende Schaden setze sich zusammen aus den Gerichtskosten des Bezirksgerichts Liestal von Fr. 10'000.--, der Parteientschädigung von Fr. 126'900.--, die er der dortigen Gegenseite schulde, sowie den an seinen Anwalt, den Beschwerdeführer, bereits geleisteten Vorschüssen von Fr. 39'966.--, insgesamt ausmachend Fr. 176'866.--. Für eine Zusprechung der widerklageweise geltend gemachten Honoraransprüche bestehe bei dieser Sach- und Rechtslage kein Raum.  
Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde daran fest, den Schaden im Verfahren vor Bezirksgericht Liestal richtig berechnet zu haben. Damit bestreitet er eine mangelhafte Einleitung der Klage mit überhöhtem Streitwert bzw. mangelhafter Schadensberechnung. Zur mangelhaften Aufklärung des Beschwerdegegners über das Kostenrisiko sowie der Feststellung, bei ordnungsgemässer Aufklärung hätte dieser den Prozess vor dem Bezirksgericht Liestal nicht geführt, äussert sich der Beschwerdeführer ebenso wenig wie zur Berechnung des Schadens. Auf all diese Punkte ist daher von vornherein mangels entsprechender Rügen nicht einzugehen und es hat diesbezüglich sein Bewenden mit der vorinstanzlichen Beurteilung. 
 
6.2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, auf die Ausführungen des Bezirksgerichts Liestal zum (fehlenden) Nachweis des geltend gemachten Schadens habe nicht abgestellt werden dürfen, da es sich dabei um ein blosses obiter dictum handle. Obiter dicta seien unbeachtlich und rechtlich irrelevant. Die Vorinstanz habe dennoch darauf abgestellt und festgehalten, die Beweislastverteilung sei gegenstandslos, wenn eine Tatsachenbehauptung, wie hier, bewiesen sei. Damit sei Art. 8 ZGB und Art. 398 Abs. 2 OR verletzt worden, indem ihm, dem Beschwerdeführer, die Beweislast für die richtige Darstellung des Schadens im Verfahren vor Bezirksgericht Liestal auferlegt worden sei, anstatt das vom Beschwerdegegner der Beweis der Sorgfaltspflichtverletzung verlangt worden sei.  
Vorab ist klarzustellen, dass die Vorinstanz nicht verkannt hat, dass es sich bei den Ausführungen des Bezirksgerichts Liestal zum Schaden um ein obiter dictum handelte. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers trifft es sodann nicht zu, dass sich die Vorinstanzen mit einer ungeprüften Übernahme dieses obiter dictums begnügt hätten. So führte etwa die von der Vorinstanz zitierte Erstinstanz aus, "[A]uch wenn das Bezirksgericht Liestal die Schadensfrage nicht abschliessend prüfte, muss gestützt auf seine auch in diesem Punkt überzeugenden Erwägungen,  die sich mit dem vorliegenden Aktenmaterial des seinerzeitigen Prozesses ohne weiteres in Einklang bringen lassen, davon ausgegangen werden, dass im damaligen Verfahren [...] überklagt bzw. der geltend gemachte Schaden falsch berechnet wurde" (Hervorhebung hinzugefügt). Und die Vorinstanz stellte fest, die Erstinstanz sei unter Verweis auf die Ausführungen zum Schaden in der Klagebegründung im Verfahren vor Bezirksgericht Liestal zum Schluss gelangt, im damaligen Verfahren sei hinsichtlich der Einkommensausfälle überklagt bzw. der geltend gemachte Schaden falsch berechnet worden und es hätte sich sowohl im Vergleichs- als auch im Urteilsfall bestenfalls ein Bruchteil der eingeklagten Summe als Prozessgewinn realisieren lassen. Die Vorinstanz ist demnach bezüglich Überklagen und falscher Berechnung des Schadens im damaligen Verfahren zu einem Beweisergebnis gelangt. Ist das Beweisergebnis nicht offen, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 134 II 235 E. 4.3.4 S. 241; 130 III 591 E. 5.4 S. 602) und die Berufung auf Art. 8 ZGB sowie die angeblich unzutreffende Verteilung der Beweislast stösst ins Leere.  
 
6.2.2. Unter anderem geht der Beschwerdeführer auch auf Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil ein und rügt diese. Vom Bundesgericht zu prüfen ist das vorinstanzliche Urteil, nicht das erstinstanzliche, weshalb auf diese Vorbringen nicht einzugehen ist.  
 
6.2.3. Bezüglich der Berechnung des entfallenen Erwerbseinkommens aus der Tätigkeit in der Schweiz hält der Beschwerdeführer daran fest, dass nicht auf das steuerbare Nettoeinkommen abzustellen sei. Einkommen aus Schwarzarbeit sei darin nicht enthalten, aber ebenfalls zu ersetzen, denn es komme nicht darauf an, ob der Geschädigte das Einkommen versteuert habe oder nicht. Der Vorwurf, die Schadensbelegung über die Ermittlung des Bruttoeinkommens sei falsch, treffe daher nicht zu. Dies erst recht mit Blick darauf, dass es an der Gegenpartei gewesen wäre, allfällige Herabsetzungsgründe, etwa Steuern, zu behaupten und zu beweisen.  
Mit den Ausführungen der Vorinstanz zu diesem Thema setzt sich der Beschwerdeführer nur ungenügend auseinander; er beschränkt sich auf appellatorische Kritik. Abgesehen davon sind die Erwägungen der Vorinstanz zutreffend, wonach der Schaden vom Geschädigten nachzuweisen ist, sich allein mit den Bruttoumsätzen eines Einzelunternehmens das haftpflichtrechtlich relevante Einkommen des Geschädigten nicht ermitteln lasse und daher - abgesehen von den nicht aussagekräftigen Bruttoumsätzen - im Verfahren vor Bezirksgericht Liestal als einziges Indiz für das Erwerbseinkommen die Steuerveranlagungen vorgelegen hätten, die ein wesentlich tieferes Einkommen auswiesen als behauptet worden sei. 
Nicht überzeugend ist ferner, wenn der Beschwerdeführer daran festhält, mit den Angaben zum Bruttoeinkommen sei von einer genügenden Substanziierung auszugehen, da sich die steuerlichen Abzüge aus dem Steuerrecht ergäben, und die Rechtsmittelinstanz in einem (vom Beschwerdegegner eben unterlassenen) Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 183 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen ein Gutachten zum Einkommen hätte einholen können und müssen. Sofern der Beschwerdeführer der Ansicht sein sollte, durch Abzug der Steuern ergäbe sich aus dem Bruttoumsatz einer Einzelunternehmung das haftpflichtrechtlich relevante Einkommen des Geschädigten, trifft dies nicht zu, handelt es sich bei den Steuern doch regelmässig nicht um die einzige Aufwandsposition, die eine Einzelunternehmung aufweist - eine genügende Substanziierung liegt damit nicht vor. Ein Beweisverfahren dient nun nicht dazu, fehlende (substanziierte) Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (Urteile 4A_504/2015 vom 28. Januar 2016 E. 2.4; 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 6.1.1). 
 
6.2.4. Der Beschwerdeführer nimmt sodann Stellung zum Nachweis des entgangenen Einkommens aus der beabsichtigen Gründung des Liftbauunternehmens in U.________.  
Er trägt zunächst vor, er habe diesbezüglich bei Einreichung der Klage noch gar keine Bezifferung vorgenommen, sondern ein Gutachten darüber beantragt. Dem habe das Bezirksgericht Liestal stattgegeben und erst nachdem das Gutachten vorgelegen habe, habe er die Gesamtschadenssumme dargetan. Damit macht er geltend, es habe sich beim damaligen Verfahren vor dem Bezirksgericht Liestal um eine Stufenklage gehandelt, in der er seine Forderung erst nach einer Beweisabnahme beziffert habe. Im angefochtenen Urteil ist aber nicht festgestellt, dass das damalige Verfahren vor Bezirksgericht Liestal so ablief. Bei diesen Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich daher um Ergänzungen des Sachverhalts, wobei der Beschwerdeführer nicht mit den erforderlichen Aktenhinweisen zeigt, wo er solches bereits im kantonalen Verfahren behauptet haben will. Infolgedessen sind diese Ausführungen als neue Tatsachen zu werten, die nur vorgebracht werden dürfen, wenn erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen wäre (siehe dazu etwa Urteil 4A_49/2016 vom 9. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Dem kommt der Beschwerdeführer nicht nach. Diese Sachverhaltsangaben sind daher unbeachtlich. Den darauf bauenden Rügen ist damit die Grundlage entzogen und auf sie ist nicht einzugehen. 
Weiter trägt der Beschwerdeführer vor, soweit die Vorinstanz der Ansicht sei, die U.________ Liftbauunternehmung sei nicht genügend konkret gewesen, um als Grundlage für Schadenersatzansprüche herangezogen zu werden, sei darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um einen reinen Ermessensentscheid handle. Art. 42 Abs. 2 OR greife auch, wenn es um die Existenz eines Schadens gehe, wie die Vorinstanz zutreffend festhalte. Das Bezirksgericht Liestal habe ein Gutachten zum Liftbauwesen in U.________ eingeholt. Zumindest ein Teil von dessen Spruchkörper sei daher von einer genügenden Konkretisierung der Eröffnung dieses Unternehmens ausgegangen. Wenn schon ein Teil des Spruchkörpers selber die Voraussetzungen für ein Gutachten nach Art. 42 Abs. 2 OR als gegeben erachtet habe, könne ihm insofern weder ein Fehler noch ein Verschulden angelastet werden, andernfalls ihm eine Erfolgshaftung aufgebürdet würde. 
Zutreffend ist, dass das Bezirksgericht Liestal ein Gutachten einholte, wobei dem angefochtenen Urteil über dessen Inhalt und Umfang nichts zu entnehmen ist und sich auch der Beschwerdeführer nicht dazu äussert. Der damalige Prozess wurde noch unter Geltung der kantonalen Zivilprozessordnung von Basel-Landschaft geführt. Zu dieser kantonalen Prozessordnung äussert sich der Beschwerdeführer nicht; insbesondere zeigt er nicht auf, unter welchen Voraussetzungen gemäss dieser Beweise abzunehmen waren. Bereits deshalb ist ihm nicht zu folgen, wenn er aus der Einholung des Gutachtens eine implizite Bestätigung des Bezirksgerichts Liestal oder zumindest eines Teils von dessen Spruchkörper ableitet, dass seine Behauptungen zum entfallenen Einkommen aus dem beabsichtigten Liftunternehmen in U.________ ausreichend gewesen wären. In seinem obiter dictum hielt das Bezirksgericht Liestal vielmehr mit aller Deutlichkeit fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers hierfür nicht genügten (siehe Sachverhalt lit. A.b). Und die Vorinstanz stellte im angefochtenen Urteil fest, dass "die entsprechende Position im seinerzeitigen Verfahren äusserst dürftig dokumentiert und vage blieb und unter anderem keinerlei  vor dem Unfall im Hinblick auf diese Firmengründung getätigte Dispositionen behauptet oder belegt wurden." Auch im Rahmen von Art. 42 Abs. 2 OR hat der Geschädigte, soweit möglich und zumutbar, alle Umstände zu behaupten, die Indizien für den Bestand des Schadens sind; er kann nicht ohne nähere Angaben unter Anrufung dieser Norm Schadenersatzforderungen in beliebiger Höhe stellen (BGE 122 III 219 E. 3a S. 221 f.). Aufgrund der für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen muss davon ausgegangen werden, dass diese Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt wurden. Umso wichtiger wäre es gewesen, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner entsprechend über die Prozessrisiken, insbesondere das Kostenrisiko, aufklärt. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach dies unterblieben ist, wird vom Beschwerdeführer nicht angefochten, womit die Verletzung der Sorgfaltspflicht feststeht.  
 
6.2.5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Schaden sei im damaligen Verfahren von der Gegenseite gar nicht bestritten worden. Die C.________ AG habe ihre diesbezügliche Bestreitung an der Einleitungsverhandlung zurückgenommen. Die Vorinstanz hätte sich mit deren Äusserung, der Prozess sei auf die Haftungsfrage beschränkt und die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners sei unbestritten, auseinandersetzen und diese auslegen müssen. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie ihre Begründungspflicht verletzt.  
Weitgehend dieselbe Rüge scheint der Beschwerdeführer bereits in der Berufung vorgetragen zu haben, jedenfalls ging die Vorinstanz in ihrem Urteil auf diesen Punkt ein. Sie hielt fest, die fragliche Erklärung sei an der Einleitungsverhandlung im Rahmen der Bereinigung der Beweisanträge erfolgt. Allein daraus, dass die C.________ AG ausgeführt habe, es werde nicht bestritten, dass der Beschwerdegegner durch den Unfall arbeitsunfähig geworden und der Prozess ausschliesslich auf die Haftungsfrage beschränkt sei, lasse sich nicht auf einen Widerruf der bereits vorher erfolgten Bestreitung der Schadensberechnung bzw. eine Anerkennung des behaupteten Schadens schliessen, zumal seitens des Beschwerdeführers keine weiteren Ergänzungen mehr erfolgt seien. Die Vorinstanz ist auf die fragliche Aussage der C.________ AG eingegangen, eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen. Demgegenüber geht der Beschwerdeführer nicht auf diese vorinstanzlichen Ausführungen ein, sondern trägt bloss appellatorische Kritik vor und behauptet zu Unrecht, die Vorinstanz habe sich nicht zur fraglichen Aussage geäussert. Auf solch appellatorische Kritik ist nicht weiter einzugehen. 
 
6.3. Die vorinstanzliche Beurteilung erweist sich nach dem Gesagten als rechtskonform, soweit sie vom Beschwerdeführer überhaupt angefochten wird. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
7.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Im bundesgerichtlichen Verfahren reichte der Beschwerdegegner eine Stellungnahme zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ein. Zur Vernehmlassung in der Sache wurde er hingegen nicht aufgefordert, insofern sind ihm also keine Kosten entstanden. Entsprechend ist ihm eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- zuzusprechen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. März 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Lüthi