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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_7/2007 /len 
 
Urteil vom 18. Juni 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Fürsprecher Lukas Wyss, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Fürsprecher Gerhard Lanz. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 BV (Zivilprozess; Haftung; Kausalität), 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des 
Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 
2. Zivilkammer, vom 16. Januar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (Beschwerdegegner) arbeitete seit Juli 1990 als Bauarbeiter. Am 15. Mai 1996 wurde er von einem Hund angefallen und in den Oberschenkel gebissen. Danach klagte er über Hitzegefühle, Schwindel, Übelkeit und Kopfschmerzen. Er wurde vom behandelnden Arzt für einige Tage arbeitsunfähig geschrieben. Der Arzt sagte als Zeuge aus, der Beschwerdegegner habe unerwartet heftig auf den Hundebiss reagiert, wobei die Beschwerden dem vegetativen Nervensystem zuzuordnen seien. 
Noch während der Rekonvaleszenz erlitt der Beschwerdegegner am 6. Juni 1996 einen zweiten Unfall. Ein Lavasteingrill "Barbecue 6000" - hergestellt und vertrieben von der X.________ AG (Beschwerdeführerin) - fing Feuer, als er von einer Benutzerin auf dem Balkon in Betrieb genommen wurde. Das Feuer griff auf das Haus über. Der Beschwerdegegner, der im gleichen Haus wohnte, konnte sich zunächst in Sicherheit bringen, versuchte dann aber, zusammen mit anderen Hausbewohnern den Brand zu löschen. Dabei stürzte er von einem Balkongeländer rund 5 Meter in die Tiefe auf einen Vorplatz. Die Ärzte des Inselspitals Bern diagnostizierten eine Hirnerschütterung, eine Rückenkontusion sowie eine Unterlappenatelektase rechts. Läsionen oder Frakturen wurden nicht nachgewiesen, das initiale Computertomogramm des Gehirns war unauffällig. Der Beschwerdegegner klagte über Beschwerden, welche die behandelnden Ärzte zusammenfassend als psychische, posttraumatische Belastungsstörung mit Konversionsneurose diagnostizierten. Organische Schäden oder objektiv medizinisch fassbare Behinderungen wurden ausgeschlossen. 
Trotz multipler, umfassender Therapieversuche nahm der Beschwerdegegner seine Tätigkeit als Bauarbeiter nicht wieder auf. Er geht seit den beiden Unfällen keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und lebt von einer Invalidenrente und einer Pensionskassenrente seines ehemaligen Arbeitgebers. Zudem wird er vom Sozialdienst Interlaken unterstützt. Die Suva erbrachte bis Anfang März 1997 Taggeldleistungen. Danach stellte sie die Leistungen ein mit der Begründung, die psychischen Beschwerden des Beschwerdegegners seien nicht mehr kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen. 
B. 
B.a Am 31. August 2004 machte der Beschwerdegegner beim Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises XI Interlaken-Oberhasli gegen die Beschwerdeführerin teilklageweise seinen bisherigen Erwerbsausfall (Fr. 207'176.--, eventuell Fr. 99'324.--), den bisher entstandenen Haushaltsschaden (Fr. 87'245.--) sowie eine Genugtuung (Fr. 50'000.-- übersteigend) aus dem zweiten Unfallereignis vom 6. Juni 1996 geltend. Weitere Ansprüche behielt er sich vor. 
Die Beschwerdeführerin schloss auf Klageabweisung und verlangte widerklageweise die Feststellung, dass dem Beschwerdegegner keine die Teilklage übersteigende Forderung zustehe. 
Der Gerichtspräsident beschränkte das Verfahren auf die Fragen der Kausalität und der Verjährung. Mit Urteil vom 31. Oktober 2005 verneinte er die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen einer allfälligen Fehlerhaftigkeit des Grills bzw. dem Grillbrand und dem zweiten Unfallereignis und wies die Klage ab (Ziffer 1). Die Widerklage wies er zurück (Ziffer 2). 
B.b Dagegen appellierte der Beschwerdegegner an das Obergericht des Kantons Bern und beantragte die Aufhebung von Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils und die Feststellung, dass das Unfallgeschehen vom 6. Juni 1996 für seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen kausal sei. Die Beschwerdeführerin schloss sich der Appellation an und verlangte die Bestätigung von Ziffer 1 und die Aufhebung von Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils und die vollumfängliche Gutheissung des Widerklagebegehrens. 
Mit Urteil vom 16. Januar 2007 hob das Obergericht, Appellationshof, 2. Zivilkammer, das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurück (Dispositiv Ziffer 1). Es stellte fest, dass der Grillbrand für das Unfallgeschehen vom 6. Juni 1996 und dieses wiederum für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdegegners natürlich und adäquat kausal seien (E. III/B/4 ff., Dispositiv Ziffer 2). Sodann wies es die Vorinstanz an, auf die Widerklage einzutreten und das Widerklagebegehren materiell zu prüfen (Dispositiv Ziffer 3). Die erstinstanzlichen Kosten schlug es zur Hauptsache (Dispositiv Ziffer 4) und entschied über die obergerichtlichen Gerichts- und Parteikosten (Dispositiv Ziffern 5 und 6). 
C. 
Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde in Zivilsachen mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts vom 16. Januar 2007 sei bezüglich seiner Ziffern 1, 2, 4-6 aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. 
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid am 16. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren nach dem BGG (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 132 III 291 E. 1). 
2.1 Die Beschwerde (in Zivilsachen) ist zulässig gegen Endentscheide, mithin solche, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Sie ist ferner zulässig gegen Teilentscheide. Als solcher gilt ein Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder der das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliesst (Art. 91 BGG). 
Der vorliegend angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich demnach nicht um einen Endentscheid, ebenso wenig um einen Teilentscheid, weist er doch die Sache sowohl betreffend die Hauptklage als auch betreffend die Widerklage zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurück. Er behandelt bloss eine materielle Vorfrage, nämlich diejenige des Kausalzusammenhangs als eine der Haftungsvoraussetzungen. Damit erweist er sich als Zwischenentscheid (vgl. BGE 132 III 785 E. 2). 
2.2 Gegen einen Zwischenentscheid, der - wie der vorliegende - nicht eine Frage der Zuständigkeit oder des Ausstands behandelt, ist die Beschwerde nur in zwei Fällen zulässig: Erstens, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dies trifft vorliegend offensichtlich nicht zu und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Zweitens, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Damit hat der Gesetzgeber die Vorschrift von Art. 50 OG übernommen (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202 ff., 4334 [im Folgenden: "Botschaft"]). Die diesbezügliche Rechtsprechung behält demnach Geltung. 
Nach dieser Rechtsprechung bildet die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme, die restriktiv zu handhaben ist. Dies umso mehr, als die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Das Bundesgericht prüft nach freiem Ermessen, ob die Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, dass bei einer Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, erfüllt ist (vgl. BGE 118 II 91 E. 1a S. 92). 
Auf eine Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, wenn der Beschwerdeführer überhaupt nicht dartut, weshalb die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt seien und die Eintretensfrage schlechthin ignoriert. Wenn er aber geltend macht, die Voraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sei erfüllt, ist zu differenzieren: Geht bereits aus dem angefochtenen Urteil oder der Natur der Sache hervor, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, darf auf lange Ausführungen verzichtet werden. Andernfalls hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeitlichen und kostenmässigen Umfang erforderlich sind. Zudem hat er unter Aktenhinweis darzulegen, dass er die betreffenden Beweise im kantonalen Verfahren bereits angerufen oder entsprechende Anträge in Aussicht gestellt hat (BGE 118 II 91 E. 1a S. 92; Urteil 4A.35/2007 vom 2. Mai 2007 E. 2). 
2.2.1 Was die Voraussetzung betrifft, dass das Bundesgericht bei einer Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid fällen könnte, würde die Gutheissung der Beschwerdeanträge vorliegend hauptsächlich bedeuten, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Grillbrand und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdegegners verneint und damit die Klage abgewiesen würde. Hinsichtlich der Hauptklage würde damit ein Endentscheid herbeigeführt. Damit wäre aber noch nicht über die Widerklage entschieden, mit der die Beschwerdeführerin zur Beseitigung des gegnerischen Nachklagevorbehalts die negative Feststellung verlangt hatte, dass dem Beschwerdegegner keine die von ihm erhobene Teilklage übersteigende Forderung zusteht. Die Ziffer 3 des obergerichtlichen Entscheids, welche die Erstinstanz anweist, auf die Widerklage einzutreten und das Widerklagebegehren materiell zu prüfen, hat die Beschwerdeführerin nicht angefochten, obwohl sie es an sich in der Hand gehabt hätte, auch die Aufhebung dieser Entscheidziffer und die Gutheissung der Widerklage zu beantragen. Dem Bundesgericht ist es daher wegen der Bindung an die Parteianträge (Art. 107 Abs. 1 BGG) verwehrt, über das Schicksal der Widerklage zu entscheiden und das Verfahren bleibt daher bezüglich der Widerklage vor der ersten Instanz, an die das Verfahren von der Vorinstanz insoweit zurückgewiesen wurde, hängig. Mit Bezug auf das gesamte Verfahren gesehen würde der bundesgerichtliche Entscheid daher lediglich einen Teilentscheid darstellen und nicht einen Endentscheid. 
Ein solcher Teilentscheid des Bundesgerichts ist indessen - unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen kantonale Teilentscheide im Hinblick auf die Zulassung ihrer selbständigen Anfechtung nach Art. 91 BGG einem Endentscheid gleichgestellt werden - einem Endentscheid gleichzustellen. Ein solcher Fall liegt namentlich vor, wenn der Entscheid - wie hier - lediglich einen Teil der im Verfahren gestellten Rechtsbegehren behandelt, sofern diese unabhängig von den anderen beurteilt werden, mithin Gegenstand eines selbständigen Verfahrens hätten bilden können (echter Teilentscheid im Falle der objektiven Klagenhäufung; Art. 91 lit. a BGG; Botschaft, a.a.O., S. 4332; von Werdt, in Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG, Bern 2007, N. 3 zu Art. 91 BGG). Bei einem Entscheid über eine Teilklage, wie er im vorliegenden Verfahren beantragt wird, trifft dies durchwegs zu, so dass der bei einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde ergehende endgültige Entscheid über die Teilklage (Hauptklage) als Endentscheid anzusehen wäre (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 4333), auch wenn er nur das selbständige Hauptklagebegehren endgültig erledigen kann. Die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, wonach die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann, ist damit als erfüllt zu betrachten. 
Aus prozessökonomischer Sicht ist dabei weiter zu berücksichtigen, dass vorliegend die Erwägungen des Bundesgerichts im Falle der Gutheissung der Beschwerde wegen Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhanges faktisch auch für die Beurteilung der Widerklage verbindliche Wirkung entfalten würden: 
Zwar würde das Bundesgericht die Hauptklage diesfalls abweisen, und erginge weder für die Haupt- noch für die Widerklage ein Rückweisungsentscheid, an dessen rechtliche Begründung die kantonale Instanz bei der Neubeurteilung gebunden wäre (vgl. dazu der nicht mehr in Kraft stehende Art. 66 OG, dessen Regelung auch unter dem BGG weiter gilt [Botschaft, a.a.O., S. 4346]; BGE 133 III 201 E. 4.2; 125 III 421 E. 2a S. 423; 116 II 220 E. 4a, je mit Hinweisen). Da die Widerklage sich gegen Forderungen richtet, die vom Beschwerdegegner aus dem selben Ereignis abgeleitet werden, würde indessen eine abweichende Beurteilung der Adäquanzfrage im Rahmen des Entscheids über die Widerklage, d.h. eine den adäquaten Kausalzusammenhang bejahende Entscheidung - vorbehältlich neuer tatsächlicher Grundlagen, soweit deren Einbringung in das Verfahren nach dem kantonalen Prozessrecht noch zulässig ist - einen unauflösbaren Widerspruch zur Begründung des Bundesgerichts für die Abweisung der Hauptklage schaffen. Ein entsprechendes Urteil wäre leicht anfechtbar und könnte keinen Bestand haben. Mit anderen Worten verbliebe der ersten Instanz bei Gutheissung der vorliegenden Beschwerde faktisch kaum eine andere Möglichkeit als auch die Widerklage gutzuheissen. - Ein diesbezüglicher Nichteintretensentscheid, wie ihn der erstinstanzlich entscheidende Gerichtspräsident am 31. Oktober 2005 gefällt hat, wäre dagegen nicht angebracht, da die Beschwerdeführerin angesichts des nicht identischen Streitgegenstands von Klage und Widerklage (vgl. zum Begriff des Streitgegenstands Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, S. 215 Rz. 16 ff.; Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., Basel 1990, Rz. 374 ff., 392) nach wie vor ein Interesse an der mit der Widerklage begehrten Feststellung hat. 
2.2.2 Zur Frage, ob ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde, legt die Beschwerdeführerin lediglich dar, dass sich ein äusserst "umfangreiches und komplexes Prüfungsprogramm" ergeben würde. So wäre ihren Ausführungen nach die medizinisch komplexe Frage zu klären, inwieweit die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit bzw. Beeinträchtigung des Beschwerdegegners zur Führung des Haushalts unter Berücksichtigung von Fremdfaktoren und der im Zeitpunkt des Zweitunfalls bestehenden Arbeitsunfähigkeit unfallkausal wäre. Ferner wäre das Ausmass des Erwerbs- und Haushaltsschadens sowie der Genugtuung festzusetzen. Der erstinstanzliche Entscheid unterläge wieder der Anfechtung an das Obergericht und das Bundesgericht. Damit sei ein erheblicher Aufwand für die Parteien und die Gerichte verbunden. 
Mit diesen Ausführungen geht die Beschwerdeführerin nur rudimentär auf den eigentlichen Darlegungsgegenstand, nämlich dass ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde, ein. Indessen geht aus den von ihr angerufenen Aktenstellen ohne weiteres hervor, dass die Feststellung der strittigen tatsächlichen Grundlagen für den Entscheid über die erhobenen Ansprüche ein mit erheblichem Aufwand verbundenes Beweisverfahren erfordern würde, wenn das Verfahren gemäss dem angefochtenen Urteil des Obergerichts fortgeführt werden müsste. Auch die entsprechende Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist demnach erfüllt und die Beschwerde erweist sich insofern als zulässig. 
3. 
Der Beschwerdegegner belangt die Beschwerdeführerin gestützt auf das Produktehaftpflichtgesetz (PrHG; SR 221.112.944). Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a PrHG haftet die herstellende Person (Herstellerin) für den Schaden, wenn ein fehlerhaftes Produkt dazu führt, dass eine Person getötet oder verletzt wird. Soweit das Produktehaftpflichtgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 11 Abs. 1 PrHG). 
Von den Haftungsvoraussetzungen wurde von der Vorinstanz einzig diejenige des Kausalzusammenhangs zwischen dem defekten Grill bzw. dem Grillbrand und dem Unfallereignis einerseits und zwischen dem Unfallereignis und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdegegners andererseits beurteilt und bejaht. Die Beschwerdeführerin bestreitet sowohl den natürlichen wie auch den adäquaten Kausalzusammenhang. Zu prüfen ist mithin, ob die behauptete Fehlerhaftigkeit des Grills in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zu den psychischen Beschwerden des Beschwerdegegners steht. 
4. 
Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht dann, wenn das schädigende Verhalten bzw. hier der behauptete Produktefehler für den eingetretenen Schaden eine notwendige Bedingung bildet (conditio sine qua non), d.h. nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (BGE 132 III 715 E. 2.2; 128 III 180 E. 2d S. 184; 125 IV 195 E. 2b; 117 V 369 E. 3a S. 376; 96 II 393 E. 1 S. 396). Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, beschlägt die tatsächlichen Verhältnisse (BGE 132 III 715 E. 2.2; 130 III 591 E. 5.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist an die diesbezüglichen Feststellungen des Sachgerichts - unter Vorbehalt der in Art. 97 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG genannten Ausnahmen - gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
Die Vorinstanz bejahte den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 6. Juni 1996 und der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdegegners. Sie stützte sich dabei auf die fachärztlichen Feststellungen, wonach der Sturz nicht spurlos am Beschwerdegegner vorbeigegangen sei. Gemäss dem behandelnden Arzt habe der Beschwerdegegner nach dem Zweitunfall über neue Symptome geklagt und die bereits vorhandenen Beschwerden hätten sich intensiviert. Nach dem Brand sei nach Aussage des Arztes ein eigentlicher "Sprung" zu verzeichnen gewesen, namentlich hinsichtlich Muskelverkrampfungen, zumal der Beschwerdegegner vor dem Zweitunfall nie über schmerzhafte Verspannungen geklagt habe. Der Hundebiss und der psychische Druck, der auf dem Beschwerdegegner laste, könnten, so die Vorinstanz, die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdegegners begünstigt haben. Die heutigen Beschwerden seien aber durch den Zweitunfall zumindest mit verursacht worden. Dass ein natürlicher Kausalzusammenhang aus medizinischer Sicht bejaht werden müsse, habe auch der Kreisarzt der SUVA ausdrücklich bestätigt. 
Die Beschwerdeführerin rügt, dadurch dass die Vorinstanz die umfangreichen medizinischen und fremdenpolizeilichen Akten bei der Prüfung der natürlichen Kausalität (sowie der Adäquanz) schlicht ausser Acht gelassen habe, habe sie das rechtliche Gehör (Begründungspflicht) verletzt und den Sachverhalt willkürlich gewürdigt. 
Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da es - wie zu zeigen sein wird - ohnehin an der Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen der behaupteten Fehlerhaftigkeit des Grills und dem zweiten Unfallereignis fehlt. 
5. 
Die Frage nach der Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist rechtlicher Natur und unterliegt der freien Prüfung des Bundesgerichts (vgl. BGE 132 III 715 E. 2.2; 116 II 519 E. 4a S. 524). 
5.1 Ein Ereignis gilt als adäquate Ursache eines Erfolgs, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs also durch das Ereignis als allgemein begünstigt erscheint. Rechtspolitischer Zweck der Adäquanz bildet die Begrenzung der Haftung; es soll aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall (Art. 4 ZGB) entschieden werden, ob eine Schädigung billigerweise noch dem Haftpflichtigen zugerechnet werden kann (BGE 123 III 110 E. 3a mit Verweisen). Dabei genügt haftpflichtrechtlich, dass der Schädiger eine Schadensursache gesetzt hat, ohne die es nicht zum Schaden gekommen wäre, während Mitursachen wie etwa die konstitutionelle Prädisposition der geschädigten Person den adäquaten Kausalzusammenhang in der Regel weder zu unterbrechen noch auszuschliessen vermögen (BGE 123 III 110 E. 3c S. 114 f.; 113 II 86 E. 1b S. 89 f.). 
5.2 Die Vorinstanz erwog, die Kausalkette führe vom Betrieb des Grills zum Brand, der einen Löschversuch mit Unfall nach sich gezogen habe, woraus schliesslich die psychische Schädigung des Klägers resultiere. Ein solches Geschehen mute nicht exotisch an, könne doch ein Grill ohne weiteres Feuer fangen und einen Brand auslösen. Dass sodann beherzte Menschen bei der Feuerbekämpfung mithelfen würden, erscheine ebenso wenig aussergewöhnlich wie ein damit zusammenhängendes Unfallgeschehen. In einer solchen Situation könne auch nicht von einem groben Selbstverschulden des Geschädigten gesprochen werden. Selbst wenn dem Beschwerdegegner zunächst die Rettung vor dem Feuer gelungen sein sollte, entspreche es der natürlichen Reaktion jedes anständigen Menschen, anderen sich noch in Gefahr befindenden Personen zu helfen. Solange sich jedenfalls noch andere Personen im brennenden Haus aufhielten, sei damit zu rechnen, dass sich jemand zu einer - wenn auch gefährlichen - Rettungsaktion entschliesse. 
5.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unzutreffende Sachverhaltswürdigung und Verletzung der Beweisregel von Art. 8 ZGB bei der Feststellung des Unfallhergangs. Insbesondere sei die Annahme offensichtlich aktenwidrig, der Beschwerdegegner habe einen Rettungsversuch zugunsten anderer Personen unternommen. Davon sei in den Akten nirgends die Rede. Der Beschwerdegegner habe auch nie behauptet, er sei davon ausgegangen, es befänden sich noch zu rettende Personen im brennenden Haus. Die entsprechende Annahme sei von der Vorinstanz frei erfunden. 
Die Vorinstanz stützte sich zur Klärung des Unfallgeschehens auf den Polizeirapport vom 14. Juni 1996, nachdem der Beschwerdegegner keine Angaben zum Unfallhergang habe machen können und keine Zeugen dazu einvernommen worden seien. In diesem Polizeirapport wird zwar erwähnt, dass das Kind von Frau B.________, welche den Grill auf dem Balkon ihrer Wohnung in Betrieb genommen hatte, zur Zeit des Brandausbruchs in einem Zimmer schlief. Dass der Beschwerdegegner von der Existenz dieses Kindes gewusst hatte und dieses retten wollte, geht indes mit keinem Wort daraus hervor. Bezüglich des Beschwerdegegners heisst es im Polizeirapport: 
"A.________, welcher im gleichen Haus im 2. Stock wohnt und derzeit unfallbedingt arbeitsunfähig ist, schlief in seinem Zimmer. Er erwachte ob des Lärms und der Hektik bei der Familie B.________ unten, und er eilte zu Hilfe. Mit weiteren am Brandplatz eintreffenden Leuten zusammen versuchte er mit einem Gartenschlauch den Brand zu bekämpfen. Dabei stieg er im 1. Stock auf das Balkongeländer und stürzte etwa aus 5 m Höhe auf den Vorplatz hinunter." 
Damit ist in der Tat nicht nachvollziehbar, gestützt worauf die Vorinstanz eine Rettungsaktion zugunsten anderer Personen annimmt. Bei der Lektüre der entsprechenden Passage des angefochtenen Entscheids fällt denn auch auf, dass die Vorinstanz nicht konkret bezogen auf den Beschwerdegegner ausführt, er habe ein Kind retten wollen, sondern allgemein formuliert, jeder anständige Mensch helfe anderen sich in Gefahr befindenden Personen. Letztlich ist es aber für die hier zu beurteilende Frage der Adäquanz nicht ausschlaggebend, ob der Beschwerdegegner beim Löschungsversuch im Bestreben mithalf, weiteren Sachschaden zu verhindern oder auch Personen zu retten. Dieses Element beschlägt das Motiv seines Handelns und beantwortet nicht die Frage nach der Ursächlichkeit des bei seinem Handeln erlittenen Unfalls. Deshalb kann offen bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen begründet sind. 
5.4 Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz steht fest, dass der Beschwerdegegner nicht unmittelbar durch den wegen des defekten Grills ausgelösten Brand verletzt wurde. Ebenso wenig stürzte er, als er sich vor dem Brand in Sicherheit brachte. Vielmehr entschloss er sich aus freien Stücken, (zusammen mit anderen Personen) den Brand mit einem Gartenschlauch zu bekämpfen. Mit seinem Entschluss, den Brand zu bekämpfen, setzte er eine selbständige Ursache, in deren Verlauf sich der Unfall ereignete. Dieser Unfall kann bei wertender Betrachtung billigerweise nicht mehr dem Hersteller des fehlerhaften Grills zugerechnet werden. Wenn die Vorinstanz argumentiert, es sei nicht aussergewöhnlich, dass beherzte Menschen bei der Feuerbekämpfung mithelfen, so kann damit noch nicht die Adäquanz im vorliegenden Fall begründet werden. Ansonsten müsste von vornherein in jedem Fall ein Schaden, den jemand beim Versuch erleidet, einem anderen zu helfen bzw. die Schädigung eines anderen abzuwenden, dem Verursacher jener Schädigung zugerechnet werden. Eine solchermassen generalisierende Zurechnung führte zu keiner vernünftigen Begrenzung der Haftung. Entsprechend verneinte das Bundesgericht die Adäquanz in einem Fall, in dem ein Hund ein Mädchen verfolgte, und der zu Hilfe eilende Vater stolperte und sich das Bein brach (Urteil vom 10. Februar 1959, zit. bei Brehm, Berner Kommentar, N. 138a und N. 144 zu Art. 41 OR). Ebenso verwarf es im Rahmen einer Tierhalterhaftung die Adäquanz für den Sturz eines Mannes, den dieser unterwegs zum Versuch erlitt, zwei aufeinander losgehende Kühe zu trennen (BGE 67 II 119 E. 3 S. 123). Aus der kantonalen Rechtsprechung ist der Fall zu erwähnen, bei dem ein Brand zwar infolge eines Werkmangels ausgebrochen war, die Schädigung (Tod eines Feuerwehrmannes) aber bei der Brandbekämpfung eintrat; auch hier wurde die Adäquanz verneint (Urteil des Obergerichts Thurgau vom 27. März 1945, SJZ 1947 S. 159; zit. bei Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 1995, § 3 N. 30). 
Die Vorinstanz hat deshalb den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem durch den defekten Grill verursachten Brand und dem Unfallereignis vom 6. Juni 1996 bundesrechtswidrig bejaht. Dies rügt die Beschwerdeführerin zu Recht. 
5.5 Nachdem es am adäquaten Kausalzusammenhang fehlt, entfällt bereits aus diesem Grund eine Haftung der Beschwerdeführerin und die Klage ist abzuweisen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen. 
6. 
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Sache ist sodann zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 16. Januar 2007 wird in den Dispositivziffern 1, 2, 4-6 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 
2. 
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt. 
4. 
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Juni 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: