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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_918/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Juli 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
vertreten durch Advokat Gabriel Nigon, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
L.________ Incorporated, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael B. Hess, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kollokation; Forderung aus Haftung für Arrestschaden, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, 
vom 26. Oktober 2016 (Z1 2016 32). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Im Konkurs der A.________ AG in Liquidation, mit Sitz in X.________, wurde die L.________ Incorporated, mit Sitz auf British Virgin Islands, als Gläubigerin mit einer Forderung von Fr. 13'615'005.39 in der 3. Klasse zugelassen; B.________, mit Wohnsitz in Y.________, wurde als Gläubiger mit einer Drittklassforderung von Fr. 5'012'000.-- zugelassen.  
 
A.b. Am 25. Februar 2016 erhob die L.________ Incorporated beim Kantonsgericht Zug (negative) Kollokationsklage gegen B.________ und beantragte, es sei dessen im Kollokationsplan zugelassene Forderung (Ord. Nr. 5) von Fr. 5'012'000.-- bis auf den Betrag von Fr. 12'000.-- als unbegründet zu streichen.  
 
A.c. Mit Entscheid vom 31. August 2016 ordnete das Kantonsgericht Zug (Einzelrichter) in Gutheissung der Kollokationsklage an, dass die von B.________ unter Ord. Nr. 5 eingegebene Forderung lediglich im Umfang von Fr. 12'000.-- zuzulassen (und im Übrigen, d.h. im Umfang von Fr. 5'000'000.-- zu streichen) sei.  
 
B.   
Gegen den Entscheid des Kollokationsrichters erhob B.________ am 3. Oktober 2016 Berufung beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte im Wesentlichen, auf die Kollokationsklage sei nicht einzutreten, bzw. die Kollokationsklage sei abzuweisen. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 trat das Obergericht (Präsidium) auf die Berufung nicht ein. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 28. November 2016 hat B.________ Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung vom 26. Oktober 2016 des Obergerichts Zug (Präsidium) sei aufzuheben; in der Sache sei er mit einer Forderung in der 3. Klasse im Umfang von Fr. 5'479'180.-- im Konkurs der A.________ AG in Liquidation zuzulassen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersucht er um aufschiebende Wirkung. 
Mit Präsidialverfügung vom 30. November 2016 ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen worden. 
Es sind die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Urteil des Obergerichts als kantonaler Rechtsmittelinstanz über eine (negative) Kollokationsklage (Art. 250 Abs. 2 SchKG), weshalb der Entscheid der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Art. 72 ff. BGG). Die Beschwerde ist fristgemäss erfolgt (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer kann gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid einen reformatorischen Antrag stellen, zumal das Obergericht die Erwägungen des erstinstanzlichen Sachentscheides als einlässlich und zutreffend erachtet und diese durch Verweisung zu seinen eigenen gemacht hat (vgl. SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 14 zu Art. 112, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beantragt allerdings, er sei im vorliegenden Konkurs mit einer Forderung in der 3. Klasse im Umfang von Fr. 5'479'180.-- zuzulassen. Im Berufungsverfahren hat er - als Beklagter im Kollokationsprozess - beantragt, die Wegweisungsklage der Beschwerdegegnerin sei abzuweisen, d.h. seine im Kollokationsplan zugelassene Forderung von Fr. 5'012'000.-- sei nicht zu reduzieren. Die Mehrforderung ist ein neuer und unzulässiger Beschwerdeantrag (Art. 99 Abs. 2 BGG).  
 
1.3. Vor der Vorinstanz ist die Nichtzulassung der Forderung des Beschwerdeführers im Kollokationsplan im Umfang von Fr. 5'000'000.-- strittig geblieben (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG), wobei der Streitwert im Kollokationsprozess sich aus der dem Beklagten auf den wegzuweisenden Forderungsbetrag mutmasslich zufallenden Dividende ergibt (BGE 138 III 675 E. 3.1; u.a. BAUER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Erg. 2017, N. 49b zu Art. 250; BOHNET, Actions civiles, 2016, § 131 Rz. 9; FRÉSARD, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 38 zu Art. 51, S. 410). Der Streitwert beträgt (bei unstrittiger mutmasslicher Konkursdividende von 0.4 %) für den wegzuweisenden Betrag (Fr. 5 Mio.) Fr. 20'000.--, wie die Vorinstanz zutreffend angegeben hat. Das gesetzliche Erfordernis von Fr. 30'000.-- ist nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). In der Beschwerdeschrift wird weder behauptet noch ausgeführt, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; BGE 133 III 645 E. 2.4). Die Eingabe des Beschwerdeführers wird daher als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen (Art. 113 BGG). Dem Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinem Antrag unterlegen ist, steht ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils zu (Art. 115 lit. a und b BGG).  
 
1.4. Geprüft werden kann somit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG), wobei das Rügeprinzip gilt, d.h. die Verletzung nur insofern geprüft wird, als eine solche Rüge vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). Soweit die Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) gerügt wird, ist darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis geradzu unhaltbar ist (BGE 140 III 264 E. 2.3, betreffend Beweiswürdigung; 134 II 124 E. 4.1, betreffend Rechtsanwendung).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer stützt die Forderung gegenüber der Gemeinschuldnerin auf die Haftung für Arrestschaden gemäss Art. 273 SchKG. Wegen des Arrestbefehls vom 27. November 2012 des Tribunal de Première Instance de Genève, welchen die Gemeinschuldnerin gegenüber ihm (dem Beschwerdeführer) erwirkt hatte, welcher aber in der Folge durch Arresteinsprache aufgehoben wurde (Urteil 5A_739/2013 vom 19. Februar 2013), sei ihm ein Schaden entstanden. Gestützt auf den Arrestbefehl seien Vermögenswerte der M.________ Inc., deren wirtschaftlich Berechtigter er sei, verarrestiert worden, darunter ein von einer Bank geführtes Edelmetalldepot mit Gold in physischer Form sowie mit an den Goldkurs gekoppelten Finanzprodukten. Zwischen Arrestlegung und -aufhebung sei der Goldpreis um mehr als 20 % gefallen. Für diese Vermögenseinbusse hafte die in Konkurs gefallene Arrestgläubigerin.  
 
2.2. Die Erstinstanz hat erwogen, dass der Beschwerdeführer den Arrestschaden nicht hinreichend substantiiert habe. Sodann sei der Beschwerdeführer gar nicht berechtigt, den allfälligen Schadenersatz geltend zu machen, weil die M.________ Inc. in ihrem Vermögen direkt geschädigt wäre, nicht aber der Beschwerdeführer (als wirtschaftlich Berechtigter der M.________ Inc.). Inwiefern er als Dritter einen Schaden erlitten habe, sei nicht hinreichend dargetan. Die Erstinstanz hat geschlossen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Konkursforderung (im Umfang von Fr. 5 Mio.) nicht begründet und daher zu streichen sei. Das Obergericht hat die Erwägungen der Erstinstanz bestätigt. Der Beschwerdeführer habe im Berufungsverfahren lediglich pauschale Rügen erhoben und die unsubstantiierten Behauptungen wiederholt. Die Berufung sei offensichtlich nicht hinreichend begründet.  
 
3.  
 
3.1. Anlass zur Beschwerde gibt die vom Beschwerdeführer gegen die Gemeinschuldnerin geltend gemachte, vom Konkursamt zugelassene Schadenersatzforderung, welche die Beschwerdegegnerin durch Kollokationsklage im kantonalen Verfahren erfolgreich weggewiesen hat. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 8 ZGB (Beweislast), Art. 150 f. ZPO (Beweisgegenstand, bekannte Tatsachen), Art. 42 OR (Festsetzung des Schadens), Art. 273 SchKG (Arrestschaden) sowie der allgemeinen Grundsätze der Deliktshaftung. Schliesslich sei mit Blick auf Art. 271 Abs. 1 SchKG inkohärent und ungerecht, wenn das Vermögen der M.________ Inc. zwar als sein Vermögen - d.h. als Vermögenswert des Arrestschuldners - verarrestiert worden sei, er als Arrestschuldner jedoch für ebendieses Vermögen keinen Arrestschaden geltend machen dürfe.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer legt in seiner Eingabe nicht klar und detailliert anhand der Erwägungen im angefochtenen Urteil dar, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen (E. 1.4). Seine Ausführungen beschränken sich auf eine appellatorische Kritik an der Art und Weise, wie die Vorinstanz das Gesetz angewendet hat. Inwiefern der angefochtene Entscheid in der Begründung und im Ergebnis - d.h. sowohl betreffend die fehlende Substantiierung des rechtlich relevanten Arrestschadens als auch betreffend die Verneinung der Geschädigtenstellung - offensichlich unhaltbar sei und damit gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen soll, wird nicht dargelegt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers genügen den Anforderungen, welche an die Begründung der Rüge verfassungsmässiger Rechte gestellt werden, nicht.  
 
4.   
Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Entschädigungspflichtiger Aufwand ist der Beschwerdegegnerin nicht entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juli 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante