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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_626/2018  
 
 
Urteil vom 3. April 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
J.________ Ltd, 
vertreten durch Rechtsanwalt Felix C. Meier-Dieterle und/oder Rechtsanwältin Nicole Brauchli-Jageneau, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ Ltd, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Känzig und/oder Rechtsanwalt Jonas Stüssi, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Arresteinsprache, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Juli 2018 (PS170237-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Eingabe vom 7. November 2016 stellte die J.________ Ltd (Arrestgläubigerin) beim Bezirksgericht Zürich ein Arrestgesuch gegen die B.________ Ltd (Arrestschuldnerin). Beide Gesellschaften sind in Belize ansässig. Die Arrestgläubigerin beruft sich darauf, am 9. Januar 2012 mit der Arrestschuldnerin schriftlich einen als "Loan Agreement" bezeichneten Vertrag über die Gewährung eines verzinslichen, spätestens per 9. Januar 2015 rückzahlbaren Darlehens von USD 4'865'000.-- geschlossen zu haben. Sie macht geltend, die Darlehensvaluta am 9. Januar 2012 auf das Konto der Arrestschuldnerin bei der Bank C.________ AG in Zürich überwiesen zu haben. Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 habe sie die Arrestschuldnerin vergeblich aufgefordert, sämtliche ausstehenden Beträge binnen dreissig Tagen zu bezahlen. Seit spätestens 16. Juni 2016 sei die Arrestschuldnerin mit der Rückzahlung der Darlehensvaluta und den Zinsen im Umfang von insgesamt USD 5'337'934.28 in Verzug.  
 
A.b. Am 10. November 2016 bewilligte das Bezirksgericht Zürich der Arrestgläubigerin gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG einen Arrest für eine Forderung von Fr. 4'708'200.-- (entsprechend USD 4'865'000.--) nebst Zins zu 2.5 % seit 13. Februar 2012. Zwei Zahlungen der Arrestschuldnerin von insgesamt USD 10'900.-- wurden an die aufgelaufenen Darlehenszinsen angerechnet. Als Arrestgegenstände bezeichnete das Bezirksgericht Vermögenswerte der Arrestschuldnerin bei der Bank D.________ AG in Zürich. Der Arrestbefehl des Bezirksgerichts datiert vom 11. November 2016. Er wurde vom Betreibungsamt Zürich 1 am 14. November 2016 vollzogen (Arrestverfahren Nr. ddd).  
 
B.  
Am 16. Januar 2017 erhob die Arrestschuldnerin Einsprache gegen den Arrestbefehl. Mit Urteil vom 4. Oktober 2017 wies das Bezirksgericht die Einsprache einschliesslich des gestellten Eventualantrags auf Anordnung einer Sicherheit von Fr. 317'273.80 ab. Die Arrestschuldnerin gelangte darauf mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses hiess das Rechtsmittel gut und hob den Arrestbefehl auf (Urteil vom 18. Juli 2018). 
 
C.  
 
C.a. Mit Eingaben vom 27. Juli und vom 20. August 2018 wendet sich die J.________ Ltd (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und den Arresteinspracheentscheid des Bezirksgerichts (Bst. B) sowie den Arrestbefehl desselben Gerichts (A.b) zu bestätigen. Eventualiter sei der Prozess zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
C.b. Am 6. August 2018 stellte die B.________ Ltd (Beschwerdegegnerin) ein Gesuch um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung. Im Rahmen ihrer Stellungnahme zu diesem Gesuch reichte die Beschwerdeführerin Noven zu den Akten (Eingabe vom 5. September 2018). Mit Verfügung vom 11. September 2018 verpflichtete das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 30'000.--.  
 
C.c. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde ausserdem die aufschiebende Wirkung zu, verbunden mit der Anordnung, dass der Arrestbeschlag bzw. der Arrestbefehl (Bst. A.b) für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens aufrecht erhalten bleibe.  
 
C.d. Das Bundesgericht hat die Beschwerdegegnerin und das Obergericht eingeladen, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung (Schreiben vom 21. November 2018). Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter - für den Fall der Gutheissung der Beschwerde - verlangt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin zur Leistung von Fr. 317'273.80 als Sicherheit zu verpflichten, verbunden mit der Androhung, dass der Arrestbefehl (Bst. A.b) im Säumnisfall umgehend aufgehoben und die Bank D.________ AG angewiesen werde, sämtliche auf die Beschwerdegegnerin lautende Konti und Depots von der aufgrund des Arrests errichteten Verfügungssperre zu befreien (Eingabe vom 11. Januar 2019). Die Beschwerdeführerin reagierte darauf am 15. Februar 2019 mit einer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort. Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu in einer Eingabe vom 4. März 2019. Darauf sah sich die Beschwerdeführerin abermals zu einer Stellungnahme veranlasst, die sie dem Bundesgericht am 18. März 2019 einreichte.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin wehrt sich binnen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG). Die Streitigkeit betrifft eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG). Der gesetzliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist erreicht. Beschwerdeentscheide gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (Urteil 5A_650/2011 vom 27. Januar 2012 E. 1 mit Hinweisen). Die Streitsache unterliegt demnach der Beschwerde in Zivilsachen. 
 
2.  
Der Weiterziehungsentscheid betreffend die Arresteinsprache gilt als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Deshalb kann die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen. Dies gilt zunächst für die Anwendung von Bundesrecht, die im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf Willkür hin geprüft wird (Urteil 5A_261/2009 vom 1. September 2009 E. 1.2, nicht veröffentlicht in: BGE 135 III 608). Daneben kommt auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Recht verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, den vorinstanzlichen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Die rechtsuchende Partei muss vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 133 I 149 E. 3.1 S. 153 mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet keine Willkür (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid zutage treten oder entstanden sind, können nicht durch das weiter gezogene Urteil veranlasst worden sein. Solch echte Noven sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.).  
 
3.2. Das angefochtene Urteil datiert vom 18. Juli 2018. Die Dokumente, welche die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Kautionsgesuch der Beschwerdegegnerin vorlegt (vgl. Sachverhalt Bst. C.b), sind allesamt erst nach dem Entscheid des Obergerichts entstanden: Der Disziplinarkammerbeschluss des Obersten Justizrats der Ukraine gegen die Richterin K.________ datiert vom 1. August 2018, die Einstellungsverständigung der Stawa Liechtenstein in Sachen M.________ vom 21. August 2018 und das Urteil des Bezirksgerichts Kiew betreffend N.________ vom 14. August 2018. Als echte Noven sind diese Urkunden im hiesigen Verfahren deshalb von vornherein unbeachtlich. Dasselbe gilt für die Ausführungen in den Eingaben vom 5. September 2018, 15. Februar 2019 und 18. März 2019, mit denen die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vertretene Standpunkte untermauern will. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein, die binnen der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungen der Beschwerde sind unzulässig. Die Replik dient einzig dazu, sich zur gegnerischen Stellungnahme zu äussern (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286 mit Hinweis).  
 
3.3. Auch die Beschwerdegegnerin beruft sich im hiesigen Verfahren auf Tatsachen und Beweismittel, die aus der Zeit nach dem angefochtenen Entscheid stammen und deshalb unbeachtlich sind (E. 3.1), darunter auf den Entscheid des Appellationsverwaltungsgerichts Kiew vom 10. September 2018, laut dem die Suspendierung ihres Rechtsvertreters wegen angeblicher unzulässiger Offenlegung von Beweismitteln im ukrainischen Strafverfahren unbegründet und rechtswidrig gewesen sein soll (s. auch unten E. 8.4).  
 
4.  
 
4.1. Die Auseinandersetzung dreht sich um die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Arrestforderung nach Massgabe von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG glaubhaft gemacht hat. Die Parteien sind darüber entzweit, ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die Summe von USD 4'865'000.-- in Erfüllung des behaupteten Darlehensvertrages vom 9. Januar 2012 (s. Sachverhalt Bst. A.a) oder in Tat und Wahrheit im Rahmen einer Vermögensaufteilung ("asset-splitting") übertrug, welche die an den Gesellschaften wirtschaftlich Berechtigten - F.________ und G.________ - in einem "Protokoll" vom 21. November 2011 ohne Zahlungsverpflichtung der Beschwerdegegnerin vereinbart haben sollen. Die Beschwerdegegnerin stellt sich mithin auf den Standpunkt, der Darlehensvertrag sei nie gültig abgeschlossen worden und daher simuliert.  
 
4.2. Das Obergericht stellt zunächst klar, dass die erstinstanzliche Beurteilung, wonach die Beschwerdegegnerin die Fälschung der Unterschrift der für sie zeichnenden Person auf dem Darlehensvertrag nicht glaubhaft gemacht habe, nicht die Beweislastverteilung tangiere. Laut Vorinstanz hat diese Unterschrift, die vom damaligen Organ O.________ stammen soll, wenig mit der (angeblichen) "O.________-Unterschrift" gemeinsam, die sich auf dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Vertrag zwischen ihr und der M.________ befinde. Daraus lasse sich aber nicht folgern, dass die O.________-Unterschrift auf dem Darlehensvertrag gefälscht sei, denn die Unterschrift auf dem M.________-Vertrag sei zum Vergleich untauglich. Im Entscheid über die Einsprache der Beschwerdegegnerin gegen den Arrest der M.________ vom 24. April 2017 habe die Beschwerdegegnerin selbst geltend gemacht, dass die O.________ zugeschriebene Unterschrift mit dessen richtiger Unterschrift wenig gemeinsam habe. In der Folge stellt die Vorinstanz als unbestritten fest, dass der Betrag von USD 4'865'000.-- unter dem Titel "loan agreement P.________ from 09.01.2012" vom Konto der Beschwerdeführerin auf das Konto der Beschwerdegegnerin überwiesen wurde und dem Konto der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2012 und am 18. Juli 2013 mit dem Vermerk "Payment B.________ Ltd in acc[ordance] with loan agreement P.________" die Beträge von USD 10'000.-- bzw. USD 900.-- gutgeschrieben wurden. Weiter konstatiert die Vorinstanz, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Antwortschreiben auf die Zahlungsaufforderung der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt habe, dass ein zu 2.5 % verzinsliches "loan agreement P.________" über USD 4'865'000.-- bestehe. Ihr Einwand habe dahin gelautet, dass unter dem Loan Agreement aus verschiedenen Gründen keine Verbindlichkeit bestehe.  
 
4.3. Vor diesem Hintergrund prüft das Obergericht die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Simulationsabrede. Es befasst sich zunächst mit dem erwähnten Protokoll vom 21. November 2011 (s. E. 4.1) und kommt zum Schluss, dass diese nur bruchstückweise vorliegende Vereinbarung keine objektiven Anhaltspunkte dafür enthalte, dass die Überweisung der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin auf der protokollierten Vereinbarung beruht. Selbst wenn die Vereinbarung die von der Beschwerdegegnerin behauptete Bedeutung hätte, liesse sich nicht ausschliessen, dass die Parteien später aus irgendeinem Grund dennoch anders handelten. Weiter kommt der angefochtene Entscheid auf eine E-Mail der Londoner Anwältin H.________ an I.________ vom 7. Oktober 2014 zu sprechen. In diesem Schreiben, das die Beschwerdegegnerin vor Bezirksgericht eingereicht hatte, erkundige sich H.________ danach, ob die Meinung bestanden habe, dass die Beschwerdegegnerin die Geldleistungen erbringen müsse, die laut den Verträgen ("sale agreements and loan agreement") zwischen ihr und der A.________ Ltd geschuldet sind. In seiner E-Mail vom 13./14. Oktober 2014, welche die Beschwerdegegnerin mit Noveneingabe vom 1. Dezember 2017 eingereicht habe, halte I.________ fest, dass die Verträge gemacht worden seien, um "clause 9 of the Protocol" zu vollziehen ("execute"), welche die Rückzahlung nicht vorgesehen habe ("which didn't envisage the money settlements and repay"). Zuletzt äussert sich das Obergericht zu einer Skype-Kommunikation zwischen I.________ und Q.________ vom 1. März 2016, die von der Beschwerdegegnerin mit Noveneingabe vom 31. Januar 2018 eingereicht wurde. Dieser Wortwechsel lasse darauf schliessen, dass die Unterschriften auf dem Darlehensvertrag vom 9. Januar 2012 nachträglich angebracht wurden, "wohl im Jahre 2014 durch Mitarbeiterinnen Q.________s".  
 
4.4. Was die Zulassung der mit den Noveneingaben vom 1. Dezember 2017 und 31. Januar 2018 eingereichten Urkunden angeht, akzeptiert die Vorinstanz die Erklärung der Beschwerdegegnerin, wonach sie diese Schriftstücke am 27. November 2017 bzw. 24. Januar 2018 auf digitalen Datenträgern der ukrainischen Strafuntersuchungsbehörden entdeckt habe, die F.________s Anwalt am 24. November 2017 erhalten habe, wie die ukrainische Untersuchungsbehörde bestätige. Nach der Meinung des Obergerichts "darf davon ausgegangen werden", dass die Beschwerdegegnerin die aus der Sphäre der Gegenpartei stammenden Dokumente bei der ihr zumutbaren Sorgfalt nicht früher habe beibringen können. Das Obergericht lässt die Urkunden zu und verweist zur Begründung auf seine "rechtlichen Vorbemerkungen". Dort steht geschrieben, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung bislang nicht Aufschluss darüber gebe, ob im Verfahren der Beschwerde gegen Arresteinspracheentscheide nach Massgabe von Art. 278 Abs. 3 SchKG unter bestimmten Voraussetzungen auch unechte Noven zulässig sein könnten. Nach der überwiegenden Meinung in der Lehre seien nur echte Noven zulässig, das heisst solche, die erst nach dem Einspracheentscheid entstanden sind. Der Basler Kommentar, dem in diesem Punkt zu folgen sei, spreche sich demgegenüber dafür aus, zur Vermeidung unnötiger Härten vor dem Einspracheentscheid eingetretene Tatsachen jedenfalls so weit zuzulassen, als sie entschuldbar nicht bereits im Einspracheverfahren vorgetragen wurden. Unter dieser Voraussetzung seien auch unechte Noven - wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden - grundsätzlich bis zur Beratungsphase zuzulassen. Mit dieser Beurteilung der Rechtslage hält das Obergericht ausdrücklich an seinen Entscheiden vom 24. Januar 2018 fest, die ebenfalls vor Bundesgericht angefochten wurden (s. Urteil 5A_195/2018, 5A_196/2018 und 5A_197/2018 vom 22. August 2018 E. 4.2 und 5.2).  
 
4.5. In der Folge würdigt das Obergericht die zugelassenen (unechten) Noven wie folgt: Die Skype-Korrespondenz I.________/Q.________ sei ein Indiz dafür, dass der von der Beschwerdeführerin eingereichte Darlehensvertrag der Parteien gefälschte Unterschriften trägt. Die Korrespondenz H.________/I.________ sei ein Anhaltspunkt dafür, dass die Kaufverträge und der Darlehensvertrag zwischen der A.________ Ltd und der Beschwerdegegnerin simuliert waren. Das Obergericht stellt fest, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die aus der ukrainischen Strafuntersuchung stammenden Akten verfälscht worden sein könnten. Dass Q.________ und I.________ die Skype-Kommunikation bestreiten, erschüttere deren Glaubhaftigkeit nicht. Das Obergericht erläutert die "hinreichenden Anhaltspunkte", aufgrund derer I.________ bei der Beschwerdegegnerin zwar nicht formell, aber doch faktisch Organstellung habe. Die Antwort, die I.________ H.________ bezüglich der Verträge zwischen der A.________ Ltd und der Beschwerdegegnerin erteilte, sowie die besagte Skype-Kommunikation würden erhebliche Zweifel an der Sachdarstellung der Beschwerdeführerin erwecken, namentlich an der im Darlehensvertrag festgehaltenen Verpflichtung der Beschwerdegegnerin. Auch wenn etwa offen bleibe, wie sich die zwei Zahlungen der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin unter dem Titel Darlehen von insgesamt USD 10'900.-- erklären lassen und was es mit dem nur bruchstückhaft vorliegenden Protokoll über die Splitting-Vereinbarung auf sich hat, überwögen die Zweifel "insgesamt so erheblich", dass der Arrest aufzuheben sei.  
 
5.  
 
5.1. In prozessualer Hinsicht besteht die Beschwerdeführerin darauf, dass mit den neuen Tatsachen, die gemäss Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG im Beschwerdeverfahren betreffend die Einsprache gegen den Arrestbefehl geltend gemacht werden können, nur echte Noven gemeint sind, das heisst Tatsachen, die erst nach dem Einspracheentscheid entstanden sind. Indem das Obergericht als Beschwerdeinstanz gestützt auf die zitierte Norm unechte Noven zulasse, wende sie die zitierte Norm willkürlich an. Die Beschwerdeführerin betont, dass das Obergericht selbst in seiner Praxis zu Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG bisher lediglich echte Noven als zulässig erachtet und unechte Noven stets ausgeschlossen habe. Seine plötzliche Kehrtwende im angefochtenen Entscheid begründe es "mit keinem einzigen Satz"; es begnüge sich mit dem Verweis auf den Basler Kommentar zum SchKG. Wie das Obergericht selbst einräume, widerspreche seine Auslegung von Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG der herrschenden Lehre. Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung deute darauf hin, dass Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG nur echte Noven erfasse. Das Bundesgericht habe verschiedentlich festgehalten, dass es nicht willkürlich sei, gestützt auf diese Norm lediglich echte Noven zuzulassen. Die Begründung, mit der "gewisse Autoren" unechte Noven zulassen, will die Beschwerdeführerin nicht gelten lassen. So sei nicht ersichtlich, weshalb per Analogieschluss die Regeln von Art. 317 Abs. 1 oder Art. 229 Abs. 1 Bst. b ZPO angewendet werden sollten. Ein Analogieschluss dürfe "ohnehin nur erfolgen", wenn eine echte Gesetzeslücke vorliegt. Hier habe der Gesetzgeber die Rechtsfrage nicht übersehen, sondern in Art. 278 Abs. 3 SchKG unechte Noven durch qualifiziertes Schweigen ausgeschlossen. In der Folge legt die Beschwerdeführerin dar, weshalb die systematische, die teleologische und die historische Auslegung von Art. 278 Abs. 3 SchKG zum "eindeutigen Ergebnis" führen, dass im Arrestbeschwerdeverfahren nur echte Noven zuzulassen sind.  
 
5.2. Für den Fall, dass der Vorinstanz keine willkürliche Auslegung und Anwendung von Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG vorgeworfen werden könnte, zählt die Beschwerdeführerin eine Reihe von weiteren Gründen auf, weshalb der angefochtene Entscheid trotzdem ihre verfassungsmässigen Rechte verletze. So macht sie geltend, dass die Vorinstanz "den von ihr selbst angelegten Massstab" missachte bzw. willkürlich anwende und die Noveneingaben der Beschwerdegegnerin ohne Begründung als rechtzeitig zulasse. Weiter vermisst die Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid eine Begründung der obergerichtlichen "Praxisänderung". Sie will damit eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs ausgemacht haben. In der Folge stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die streitigen Beweismittel seien im Sinne von Art. 152 Abs. 2 ZPO rechtswidrig beschafft worden und dürften daher nur berücksichtigt werden, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. Die Vorinstanz nehme keine Interessenabwägung vor und wende Art. 152 Abs. 2 ZPO deshalb willkürlich an. Sollte sie auch mit diesen Rügen nicht durchdringen, wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz schliesslich eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung vor.  
 
6.  
Zuerst ist auf die Streitfrage einzugehen, ob es sich mit Art. 9 BV verträgt, gestützt auf Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid unechte Noven zuzulassen (vgl. E. 5.1). Nach dem Wortlaut der zitierten Vorschrift können vor der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen geltend gemacht werden. 
 
6.1. Soweit die Beschwerdeführerin dem Obergericht vorwirft, seine Handhabung der streitigen Novenregelung nicht hinreichend zu begründen und deshalb ihren Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen, sind ihre Befürchtungen unbegründet. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 130 II 530 E. 4.3 S. 540). Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (Urteil 5A_382/2013 vom 12. September 2013 E. 3.1). Im konkreten Fall ergibt sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen sehr wohl, weshalb das Obergericht die Beschwerde gutheisst und den Arrestbefehl aufhebt (s. E. 4). Ist die Beschwerdeführerin mit dieser Entscheidfindung nicht einverstanden, so beschlägt dies nicht das rechtliche Gehör, sondern die Anwendung von Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG, die das Bundesgericht hier nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüft (E. 2).  
 
6.2. In der Sache anerkennt die Beschwerdeführerin, dass das Bundesgericht bislang nicht abschliessend geklärt habe, ob nach Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG nur echte Noven zulässig sind. Sie findet jedoch, dass "einige Urteile in diese Richtung" weisen. In einem neueren, amtlich veröffentlichten Urteil vom 16. Juli 2014 stellt das Bundesgericht klar, dass es diese Frage bis anhin offengelassen hat (BGE 140 III 466 E. 4.2.3 und 4.2.4 S. 471 f.). Aus dem Urteil 5A_614/2011 vom 28. November 2011, das die Beschwerdeführerin erwähnt, lässt sich nichts ableiten. Die dortige Beschwerde genügte schon den Rügeanforderungen nicht, weshalb das Bundesgericht darauf nicht eintrat und sich dementsprechend auch nicht zur Sache äussern konnte (E. 3.2.2 des besagten Urteils). In den zwei älteren Urteilen, welche die Beschwerdeführerin zitiert, erklärt das Bundesgericht, dass die kantonale Beschwerdeinstanz Art. 278 Abs. 3 SchKG nicht willkürlich angewendet hat, indem sie grundsätzlich nur echte, nicht jedoch unechte Noven zuliess (Urteile 5P.296/2005 und 5P.330/2005 vom 17. November 2005, je E. 4.2.1). Ein späteres Urteil nimmt auf das Urteil 5P.296/2005 Bezug. Es hält fest, dass die Frage der Zulassung unechter Noven im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid wiederum offenbleiben kann (Urteil 5A_739/2012 vom 17. Mai 2013 E. 9.2.3; s. auch das Urteil 5A_817/2008 vom 30. Juni 2009 E. 4.2, das die Frage ebenfalls offenlässt). Auch im Urteil 5A_195/2018, 5A_196/2018 und 5A_197/2018 vom 22. August 2018 E. 5.2, in welchem die hiesige Beschwerdegegnerin einer anderen Arrestgläubigerin gegenüberstand, brauchte das Bundesgericht die Frage nicht zu beantworten. Der aktuelle Fall liegt anders. Hier ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass die streitigen Noveneingaben vom 1. Dezember 2017 und vom 31. Januar 2018 den Ausschlag für die Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung des Arrestes gaben (s. E. 4.3-4.5). Die Frage, ob diese Noveneingaben zulässig waren, kann deshalb nicht offenbleiben.  
 
6.3. Was den Streit um die Zulassung unechter Noven im Beschwerdeverfahren (Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG) angeht, so sprechen sich neben den von der Beschwerdeführerin erwähnten Lehrmeinungen (Hans Reiser, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, Art. 159-352 SchKG, 2. Aufl. 2010, N 49 zu Art. 278 SchKG; Thomas Bauer, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2017, Art. 278 SchKG ad N 49; Denise Weingart, Arrestabwehr - Die Stellung des Schuldners und des Dritten im Arrestverfahren, 2015, S. 154 f.) noch weitere Autoren dafür aus, in diesem Beschwerdeverfahren unechte Noven zuzulassen, soweit sie aus entschuldbaren Gründen nicht schon im Einspracheverfahren vorgetragen werden konnten (Nicolas Jeandin, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N 4 zu Art. 326 ZPO; Jolanta Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 3. Aufl. 2018, Rz. 1623 S. 455; dieselbe, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N 36 zu Art. 278 SchKG; dieselbe, SchKG, Kommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz mit weiteren Erlassen, 19. Aufl. 2016, N 19 und 23 zu Art. 278 SchKG; Joël Pahud, Le séquestre et la protection provisoire des créances pécuniaires, 2018, S. 261; Vock/Meister-Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2018, S. 334; Thomas Alexander Steininger, in: Brunner/Schwander/Gasser [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Art. 197-408, 2. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 326 ZPO; Stoffel/Chabloz, Voies d'exécution, Poursuite pour dettes, exécution de jugements et faillite en droit suisse, 3. Aufl. 2016, S. 266 f.; dieselben, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N 33 zu Art. 278 SchKG; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N 9 zu Art. 326 ZPO; David Hofmann/Christian Lüscher, Le Code de procédure civile, 2. Aufl. 2015, S. 304; Thomas Sprecher, Prozessieren zum SchKG unter neuer ZPO, in: SJZ 107/2011 S. 282 mit Fn. 96; Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Articles 271-352, 2003, N 34 zu Art. 278 SchKG; Yvonne Artho von Gunten, Die Arresteinsprache, 2001, S. 106; Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 4. Aufl. 1997/99, N 28 zu Art. 278 SchKG; Jérôme Piegai, La protection du débiteur et des tiers dans le nouveau droit du séquestre, 1997, S. 220 ff.; Bertrand Reeb, Les mesures provisoires dans la procédure de poursuite, in: ZSR N.F. 116 II/1997 S. 482 mit Fn. 393; Rudolf Ottomann, Der Arrest, in: ZSR N.F. 115 I/1996 S. 259; Dominik Gasser, Das Abwehrdispositiv der Arrestbetroffenen nach revidiertem SchKG, in: ZBJV 130/1994, S. 616; Silvio Rossetti, Das schweizerische Arrestrecht und seine Reformbedürftigkeit, 1983, S. 177 f.; im Ergebnis wohl auch Ivo W. Hungerbühler, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe beim Arrest unter besonderer Berücksichtigung des Steuerarrestes und des Arrestes nach Art. 39 Abs. 1 LugÜ, in: ZZZ 2005, S. 208; Jürgen Brönnimann, Feststellung des neuen Vermögens, Arrest, Anfechtung, in: Das revidierte Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz [SchKG], Schriftenreihe SAV, Bd. 13, 1995, S. 134).  
Was die Auslegung von Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG angeht, sind die zitierten Autoren mehrheitlich der Meinung, dass allein dem Gesetzestext nicht zu entnehmen sei, ob im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid nur echte oder auch unechte Noven geltend gemacht werden können (Kren Kostkiewicz, je a.a.O.; Weingart, a.a.O., S. 154; Reiser, a.a.O., N 46 zu Art. 278 SchKG; Ottomann, a.a.O.; Brönnimann, a.a.O.; ähnlich Artho von Gunten, a.a.O., S. 105 f.). Einzelne Befürworter der Zulassung unechter Noven finden demgegenüber, dass sich die Norm (von ihrem Wortlaut her) nur auf die echten Noven beziehe (Bauer, a.a.O., Art. 278 SchKG ad N 46; Stoffel/Chabloz, a.a.O.). 
Zur Begründung, weshalb im Beschwerdeverfahren auch unechte Noven zu berücksichtigen seien, finden sich im Schrifttum verschiedene Argumente. Reiser (a.a.O., N 49 zu Art. 278 SchKG) und Bauer (a.a.O., Art. 278 SchKG ad N 49) wollen mit einer grosszügigen Novenregelung "unnötige Härten" vermeiden. Andere Autoren finden, einzig massgebend sei die materielle Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung; nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Arrestbeschlag beseitigt werden, sobald die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen (Weingart, a.a.O., S. 154 f.; Artho von Gunten, a.a.O., S. 106; Rossetti, a.a.O., S. 177 f.; ähnlich Kren Kostkiewicz, a.a.O., und Stoffel/Chabloz, a.a.O.). In diesem Sinne erblickt Piegai (a.a.O., S. 222) die "ratio legis" von Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG im Erfordernis, den Arrest ständig zu "aktualisieren". Artho von Gunten (a.a.O.) weist überdies darauf hin, dass das Arrestgesuch jederzeit mit ergänzter Begründung bei der ersten Instanz wieder eingereicht werden kann, weshalb sich das grosszügige Zulassen von neuen Tatsachen auch aus prozessökonomischen Gründen rechtfertige. Gilliéron (a.a.O.) betont, dass sowohl der Arrestrichter als auch die Rechtsmittelinstanz gestützt auf den Sachverhalt urteilen, wie er sich aus der von ihnen vorgenommenen Instruktion ergibt, und dass sie einer Veränderung der Verhältnisse seit Einreichung des Arrestbegehrens Rechnung tragen müssen. Sterchi (a.a.O.) erinnert daran, dass die Zulässigkeit unechter Noven vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung dem kantonalen Recht überlassen blieb (so auch Walter A. Stoffel, Das neue Arrestrecht, in: AJP 1996, S. 1411), und folgert, dass sich die Frage mit der ZPO nun auch für das Arresteinspracheverfahren nach den allgemeinen Grundsätzen dieses Gesetzes beurteile. Da aus dem blossen Verweis in Art. 326 Abs. 2 ZPO keine schlüssige Antwort abzuleiten sei, seien die Regeln des Berufungsverfahrens analog heranzuziehen und unechte Noven unter den in Art. 317 Abs. 1 ZPO erwähnten einschränkenden Voraussetzungen zuzulassen (ebenso Steininger, a.a.O.; ähnlich Pahud, a.a.O., S. 261). Ähnlich argumentieren Stoffel/Chabloz (Voies d'éxecution, a.a.O.), die für die Zulassung unechter Noven Art. 229 Abs. 1 Bst. b ZPO analog anwenden wollen. Hofmann/Lüscher (a.a.O., S. 305) erinnern daran, dass der Gesetzgeber Art. 278 SchKG im Rahmen der Anpassung an das neue Lugano-Übereinkommen geändert, in Absatz 3 dieser Norm jedoch keinerlei Präzisierungen vorgenommen habe (vgl. AS 2010 5604). Daraus folgern diese Autoren, dass "l'interprétation littérale relative aux 'faits nouveaux' peut s'appliquer". 
 
6.4. Demgegenüber vertreten einige Autoren die Ansicht, mit den "neuen Tatsachen" seien in Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG nur echte Noven, also Tatsachen gemeint, die sich erst nach dem Einspracheentscheid - genauer: nach dem letzten Parteivortrag im Einspracheverfahren - ergeben haben (Felix C. Meier-Dieterle, in: Boesch et al., Klagen und Rechtsbehelfe im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 2018, S. 688; derselbe, Prozessuale Besonderheiten im Arrestrecht, in: Markus et al., Zivilprozess und Vollstreckung national und international - Schnittstellen und Vergleiche, FS für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 572; derselbe, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N 15 zu Art. 278 SchKG; derselbe, Arrestpraxis ab 1. Januar 2011, in: AJP 2010, S. 1222 [anders noch derselbe, Formelles Arrestrecht - Eine Checkliste, in: AJP 2002, S. 1230]; Christoph Reut, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2017, S. 213 f.; Michael Lazopoulos, Arrestrecht - die wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit dem revidierten LugÜ und der Schweizerischen ZPO, in: AJP 2011, S. 615; Philippe M. Reich, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Stämpflis Handkommentar, 2010, N 4 zu Art. 326 ZPO; Jean Froidevaux, Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Modifications au 1er janvier 1997, avec commentaires, 1997, S. 219; Hohl/Fischbacher, Dokumentation über das neue Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 1997, S. 103).  
Nicht eindeutig äussert sich Spühler, der unter Hinweis auf die bundesrätliche Botschaft erklärt, dass der Wortlaut von Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG "eher für eine Beschränkung auf echte Noven" spreche (Karl Spühler, Neuerungen in den Bereichen Arrest, Feststellung neuen Vermögens und der Anfechtung, in: Das revidierte Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz [SchKG], Referate anlässlich der Tagung des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Hochschule St. Gallen vom 4. April 1995, S. 5). In seinen Publikationen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der ZPO erklärt auch Stoffel, dass sich Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG nur auf echte Noven beziehe. Er weist aber darauf hin, dass die Zulassung unechter Noven dem kantonalen Recht überlassen bleibe. Damit bringt dieser Autor zum Ausdruck, dass Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG der Zulassung unechter Noven jedenfalls nicht entgegensteht (Walter A. Stoffel, Le séquestre, in: Iynedjian/Rieben [Hrsg.], La LP révisée, Publication CEDIDAC Bd. 35, 1997, S. 290; derselbe, Das neue Arrestrecht, in: AJP 1996, S. 1411). Dasselbe gilt für Amonn/Walther (Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, S. 487), nach deren Einschätzung im Weiterziehungsverfahren "zumindest echte Noven" vorgetragen werden dürfen, und für Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber (ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, 2013, N 9 zu Art. 326 ZPO), gemäss denen es sich bei den neuen Tatsachen im Sinne von Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG "in der Regel" um echte Noven handelt. 
Von den Autoren, welche in Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG eine strikte Beschränkung auf echte Noven sehen, nennt nur Reut Argumente, die (seiner Meinung nach) für diese Rechtsauffassung sprechen. Er weist darauf hin, dass der Arrestbeschlag für den Betroffenen unter Umständen einschneidende Folgen habe, weshalb die Beseitigung umgehend erfolgen müsse, sobald die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Diesem Zweck würden die echten Noven dienen; so könne der Schuldner im Rechtsmittelverfahren etwa die zwischenzeitlich erfolgte Tilgung der Forderung geltend machen. Ein "vollständiges Öffnen des Novenfensters" spreche allerdings gegen die summarische Natur der Arresteinsprache. Könnte der Schuldner durch neue Tatsachen und Beweismittel erneut Bestand, Höhe oder Fälligkeit der Forderung in Zweifel ziehen, wäre eine Verfahrensverzögerung im Beschwerdeverfahren unvermeidbar. Der Autor erinnert an den "vorläufigen Sicherungscharakter des Arrestes", der ohnehin keine volle materielle Rechtskraft zu begründen vermöge. Schliesslich führt er ins Feld, dass Art. 278 Abs. 3 SchKG im Gegensatz zu Art. 174 Abs. 1 SchKG keinen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten unechter Noven enthalte (Reut, a.a.O., S. 213 f.). Einzelne Autoren belegen ihre Meinung mit dem erwähnten Urteil 5P.296/2005 vom 17. November 2005, in welchem das Bundesgericht die Beschränkung auf echte Noven als nicht willkürlich erachtet (Reich, a.a.O.; Meier-Dieterle, Arrestpraxis ab 1. Januar 2011, a.a.O.), oder weisen darauf hin, dass das Bundesgericht die Frage bisher offenlässt (so etwa Meier-Dieterle, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, a.a.O.), während sich das Obergericht des Kantons Zürich in einem Urteil vom 20. Februar 2015 (Geschäfts-Nr. PS 150016) in Erwägung 4.1 für eine Beschränkung auf echte Noven ausspreche (Derselbe, in: Boesch et al., Klagen und Rechtsbehelfe im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 2018, a.a.O. mit Fn. 43; s. auch den entsprechenden Hinweis bei Vock/Meister-Müller, a.a.O.). 
 
6.5. Am zuletzt erwähnten zürcherischen Urteil fällt auf, dass das Obergericht zur Untermauerung seiner Beurteilung, wonach Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG nur echte Noven umfasse, mit Reiser (a.a.O., N 46 zu Art. 278 SchKG) und Sprecher (a.a.O., S. 282) in Erwägung 4.1 auf zwei Autoren verweist, die es als "herrschende Lehre" bezeichnet, die sich in ihren Schriften - wenn auch an anderer Stelle - aber im gegenteiligen Sinn äussern (Reiser, a.a.O., N 49 zu Art. 278 SchKG; Sprecher, a.a.O., S. 282 mit Fn. 96; vgl. oben E. 6.3). Im vorliegend angefochtenen Entscheid zitiert das Obergericht - wie schon in seinen Urteilen vom 24. Januar 2018 (Geschäfts-Nrn. PS170027, PS170028 und PS170029), mit denen das Bundesgericht im Urteil 5A_195/2018, 5A_196/2018 und 5A_197/2018 vom 22. August 2018 befasst war - den erwähnten Autoren aus dem Basler Kommentar als Stütze für die Zulassung (auch) unechter Noven im Beschwerdeverfahren nach Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG, und zwar als Belegstelle für eine Abweichung von der "in der Lehre überwiegend vertretenen Meinung" (s. E. 4.4). In der Zwischenzeit - in einem Urteil vom 1. Juni 2018 (Geschäfts-Nr. PS180059) - hielt dieselbe Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich wiederum fest, dass der Beschwerdeführer mit Tatsachenbehauptungen, die keine echten Noven betreffen, im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sei (vgl. auch Urteil 5A_569/2018 vom 11. September 2018 E. 3.2). Auch in früheren Jahren war die Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich schwankend. In einem Urteil vom 24. Juli 2012 (Geschäfts-Nr. PS110160) wies es darauf hin, dass nach vorherrschender Meinung auch unechte Noven zulässig seien (E. III/3), und prüfte im konkreten Fall, ob die verspätete Einreichung der unechten Noven entschuldbar war (E. III/7 und III/9). Zwei Monate zuvor stand für das Obergericht demgegenüber noch fest, dass der Vorbehalt in Art. 278 Abs. 3 SchKG nur echte Noven umfasst (Urteil vom 31. Mai 2012, Geschäfts-Nr. PS120075, E. III/3.1). In einem Beschluss vom 24. Juli 2008 hielt das Obergericht des Kantons Zürich fest, die Entstehungsgeschichte von Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG zeige, dass mit den neuen Tatsachen "auch echte Noven" gemeint und dass die Verhältnisse im Zeitpunkt des Einspracheentscheids zu würdigen seien (in: ZR 108/2009 Nr. 27 S. 90 E. 4.1 mit Hinweis auf ZR 98/1999 Nr. 58 S. 285 ff. E. 1b).  
Ein ähnlich uneinheitliches Bild zeigt die Praxis in anderen Kantonen. In einem Entscheid vom 26. März 2018 (Geschäfts-Nr. KSK 15 1) stellt das Kantonsgericht von Graubünden zutreffend fest, dass das Bundesgericht die Streitfrage bisher offengelassen hat und im Schrifttum mehrheitlich die Auffassung vertreten werde, bei gegebener Entschuldbarkeit seien auch unechte Noven zuzulassen (E. II/4.2.1 f.). Im konkreten Fall äusserte sich das Kantonsgericht freilich nicht zur Frage (E. II/8.4.3). Laut einem Entscheid desselben Gerichts vom 4. April 2006 (in: PKG 2006 S. 106) geht es in Art. 278 Abs. 3 SchKG um " (echte oder unechte) neue Tatsachen und/oder Beweismittel". In den Jahren 2001 und 2012 hielt das Kantonsgericht von Graubünden demgegenüber fest, dass mit den neuen Tatsachen im Sinne von Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG nur echte Noven gemeint seien (Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden vom 1. Mai 2001, in: PKG 2001 S. 90, und vom 7. August 2012, Geschäfts-Nr. KSK 12 35, E. II/1b). Derselben Ansicht ist auch das Appellationsgericht des Kantons Basel Stadt (Urteil vom 30. Juli 2014, Geschäfts-Nr. BEZ.2013.67, E. 2.6.2). Andere kantonale Beschwerdeinstanzen sprechen sich für die Zulassung (auch) unechter Noven aus (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, Geschäfts-Nr. ZK 2017 182, E. 1.5; Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 8. März 2013, ZWR 2013 S. 301; Urteil der Cour de justice des Kantons Genf vom 28. August 2017, ACJC/1028/2017, E. 2.1 mit Hinweisen; Urteile des Tribunal cantonal des Kantons Waadt, Cour des poursuites et faillites, vom 29. September 2017, Geschäfts-Nr. 233, E. Ib, und vom 3. Mai 2013, Geschäfts-Nr. 185, E. Ib mit Hinweisen). Vereinzelt bringen kantonale Entscheide das Thema zur Sprache, ohne sich abschliessend zu äussern (Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 13. September 2012, in: GVP 2012, S. 168 f. und 170; Urteil des Tribunal cantonal des Kantons Jura vom 26. August 2014, in: RJJ 2015, S. 234; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Oktober 2018, Geschäfts-Nr. 102 2018 234, E. 1.2). 
 
6.6. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen (Auslegung nach dem Wortlaut). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss der Richter unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat er insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat der Richter nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zu Grunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 144 III 29 E. 4.4.1 S. 34 f.; 131 III 314 E. 2.2 S. 315 f.; 121 III 460 E. 4a/bb S. 465; je mit Hinweisen; 145 III 109 E. 5.1).  
 
6.6.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich zuerst auf eine systematische Auslegung von Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG. Beim systematischen Auslegungselement geht es darum, den Zusammenhang der auszulegenden Bestimmung mit anderen Normen in die Betrachtung einzubeziehen (BGE 124 III 321 E. 2 S. 324). Die Beschwerdeführerin argumentiert mit Art. 326 Abs. 2 ZPO. Diese Vorschrift stellt klar, dass gegenüber dem Grundsatz, wonach im Beschwerdeverfahren ein Novenausschluss gilt (Art. 326 Abs. 1 ZPO), besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten bleiben. Nach der Meinung der Beschwerdeführerin ergibt aus dieser in Art. 326 Abs. 2 ZPO vorbehaltenen "lex specialis" nicht eindeutig, "ob auch unechte Noven zulässig sind". Deshalb sei die in Art. 326 Abs. 1 ZPO enthaltene "lex generalis" massgeblich, gemäss der neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind. Mit der Formulierung der Frage, ob Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG "auch" unechte Noven erfasse, bringt die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, dass ihre Überlegung auf der unausgesprochenen Prämisse beruht, die Norm erfasse jedenfalls echte Noven. In diese Richtung weist die Botschaft des Bundesrates, die im Zusammenhang mit Art. 278 Abs. 3 SchKG die echten Noven explizit erwähnt (Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 8. Mai 1991, BBl 1991 III 173 f.). Auf diese Botschaft wird zurückzukommen sein (s. E. 6.6.3). Losgelöst davon lässt sich aus dem Verhältnis von Art. 326 ZPO und Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG unter systematischen Gesichtspunkten aber nichts Konkretes ableiten. Denn weder die eine noch die andere Norm unterscheidet vom Wortlaut her zwischen echten und unechten Noven. Von daher "neutralisieren" sich Regel (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und Ausnahme (Art. 326 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG).  
Weiter verweist die Beschwerdeführerin auf Art. 174 SchKG. Diese in Art. 326 Abs. 2 ZPO ebenfalls vorbehaltene Spezialvorschrift lasse in Abs. 1 ausdrücklich unechte Noven zu und regle in Abs. 2, unter welchen Voraussetzungen der Schuldner im Beschwerdeverfahren betreffend den Entscheid des Konkursgerichts echte Noven vorbringen kann. Hätte der Gesetzgeber auch im Arrestbeschwerdeverfahren unechte Noven zulassen wollen, dann hätte er dies wie in Art. 174 Abs. 1 SchKG ausdrücklich so vorgesehen. Die von Art. 174 Abs. 1 SchKG "abweichende Formulierung" in Art. 278 Abs. 3 SchKG deutet nach der Meinung der Beschwerdeführerin "auf ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers hin", in dem Sinne, dass das Gesetz die hier streitige Rechtsfrage nicht übersehen, sondern "stillschweigend mitentschieden" habe. Die Beschwerdeführerin fühlt sich in dieser These durch die Botschaft (a.a.O.) bestätigt. Tatsächlich unterstellt sie mit ihrer Idee eines qualifizierten Schweigens erneut, dass der Gesetzgeber in Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG jedenfalls hinsichtlich der echten Noven gerade nicht geschwiegen, sondern sich eindeutig erklärt habe. Abstrahiert man von dieser (aus der Botschaft gewonnenen) Erkenntnis, so liegt unter dem Gesichtspunkt des äusseren Systems des Gesetzes (s. Ernst A. Kramer, Juristische Methodenlehre, 5. Aufl. 2016, S. 97) der Schluss nahe, dass der Gesetzgeber in Art. 174 SchKG eine umfassende Novenregelung schuf, die er womöglich einfach deshalb in zwei verschiedene Absätze goss, weil er echte Noven nur von Seiten des Schuldners und nur in bestimmten Fällen zulassen wollte. Allein daraus kann mit Rücksicht auf das innere System (s. Kramer, a.a.O.) des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts freilich nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber das Novenfenster mit den in Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG erwähnten "neuen Tatsachen" auch im Beschwerdeverfahren betreffend die Arresteinsprache umfassend öffnen wollte. Denn seiner Natur nach lässt sich das Arresteinspracheverfahren kaum mit anderen schuldbetreibungs- und konkursrechtlichen Rechtsbehelfen vergleichen (s. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Februar 1999, in: ZR 98/1999 Nr. 58 S. 286 E. 1b/dd). 
Gesetzessystematisch drängt sich aus dem Vergleich mit Art. 174 SchKG aber auch nicht der Schluss auf, dass in Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG nur die echten Noven gemeint sind. Aus dem blossen Umstand, dass der Gesetzgeber in Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG für einen anderen von Art. 326 Abs. 2 ZPO vorbehaltenen Fall sowohl für echte und als auch für unechte Noven Regeln aufstellt, kann nicht im Sinne eines "e contrario"-Arguments abgeleitet werden, dass er ausschliesslich echte Noven meint, wenn er - wie in Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG - ohne weitere Erklärungen "neue Tatsachen" für zulässig erklärt. Nichts anderes gilt für den Hinweis auf die Novenregelungen von Art. 229 Abs. 1 und Art. 317 Abs. 1 ZPO, mit dem die Beschwerdeführerin ihre Auffassung, dass der Gesetzgeber die Zulassung unechter Noven jeweils explizit in den Gesetzeswortlaut aufnehme und in Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG deshalb "qualifiziert schweige", zusätzlich untermauern will. Aus den zitierten Normen ergibt sich, unter welchen Voraussetzungen in der Hauptverhandlung (Art. 229 Abs. 1 ZPO) und im Berufungsverfahren (Art. 317 Abs. 1 ZPO) echte und unechte Noven zulässig sind. Daraus, dass der Gesetzgeber für echte und unechte Noven je eine gesonderte (Art. 229 Abs. 1 Bst. a und b ZPO) bzw. eine gemeinsame (Art. 317 Abs. 1 ZPO) Regelung trifft, lässt sich für die systematische Auslegung von Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG nichts ableiten. 
 
6.6.2. Als Nächstes legt die Beschwerdeführerin ihre teleologische Auslegung von Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG dar. Das teleologische Auslegungselement besteht darin, nach dem Ziel zu fragen, das die Bestimmung verfolgt, und nach dem Zweck zu forschen, dem sie dient. Der Normzweck lässt sich freilich nicht aus sich selbst heraus begründen, sondern ergibt sich wiederum aus grammatikalischen, historischen und systematischen Gesichtspunkten (BGE 124 III 321 E. 2 S. 324 mit Hinweisen). Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (BGE 136 III 23 E. 6.6.2.1 S. 37).  
Die Beschwerdeführerin zitiert im Wesentlichen die Argumente von Reut (s. E. 6.4). Sie wendet ein, dass die umfassende Zulassung unechter Noven zu einer im Beschwerdeverfahren unerwünschten Verfahrensverzögerung führen würde und der summarischen Natur der Arresteinsprache widerspräche. Dem ist entgegenzuhalten, dass dieselben Bedenken den Gesetzgeber auch im Zusammenhang mit der Weiterziehung des Konkurserkenntnisses (Art. 174 SchKG) davon hätten abhalten können, unechte Noven zuzulassen. Im Zuge der Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung gab der Gesetzgeber seine Wertentscheidung, wonach die Parteien unechte Noven im Verfahren der Weiterziehung des Konkurserkenntnisses unbeschränkt geltend machen können (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG), aber nicht auf. Er unterstellte auch diese Angelegenheit dem summarischen Verfahren (Art. 251 Bst. a ZPO) und sah als Rechtsmittel die Beschwerde nach der ZPO vor (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Dabei hielt er inhaltlich an der am 1. Januar 1997 eingeführten Novenregelung fest, die er in der erklärten Absicht erlassen hatte, die als "Problem" erkannte Vielfalt des kantonalen Novenrechts mit einer bundesrechtlichen "Mittellösung" aus der Welt zu schaffen (Botschaft, a.a.O., S. 111 f.). Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht dazu, inwiefern unter Wertungsgesichtspunkten nur in der Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, nicht aber in der Weiterziehung des Arresteinspracheentscheids unechte Noven zulässig sein sollen. Vernünftige Gründe für eine solche Unterscheidung sind auch nicht ersichtlich. Bei all ihrer Verschiedenheit vom Arrest zeichnet sich die Konkurseröffnung dadurch aus, dass sie - wie der Arrestbeschlag - für die betroffene Person einschneidende, ja existenzielle Auswirkungen hat. Von daher lassen sich zwischen den beiden in Art. 326 Abs. 2 ZPO vorbehaltenen Beschwerdefällen durchaus Parallelen ziehen, die den Gesetzgeber dazu bewogen haben, im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise auch in tatsächlicher Hinsicht eine Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids zu ermöglichen. 
An der Sache vorbei geht auch das weitere teleologische Argument der Beschwerdeführerin, dass eine umfassende Zulassung von Noven dem Zweck des kantonalen Beschwerdeverfahrens widerspräche, weil dieses Verfahren nur der Rechtskontrolle diene und nicht den Zweck habe, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Die Literaturstelle, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft (Alexander Brunner, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 326 ZPO), bezieht sich auf den in Art. 326 Abs. 1 ZPO verankerten Grundsatz, wonach neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind. Mit Art. 326 Abs. 2 ZPO verschafft das Gesetz den Parteien nun aber gerade die Möglichkeit, die Beschwerdeinstanz in bestimmten Fällen nicht nur um eine reine Rechtskontrolle anzurufen, sondern vor dieser Rechtsmittelinstanz auch die Erarbeitung des Sachverhalts fortzuführen. Damit nimmt der Gesetzgeber eine gewisse Erweiterung des Beschwerdeverfahrens in Kauf. Angesichts dieser gesetzgeberischen Wertung relativiert sich die Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass die umfassende Zulassung von Noven zu einer Verfahrensverzögerung führen und der Eigenart des Summarprozesses als rasches und unkompliziertes Verfahren widersprechen könnte. Abgesehen davon vermag die Beschwerdeführerin nicht zu erklären, weshalb nur die Zulassung unechter Noven, nicht jedoch diejenige echter Noven mit der (angeblichen) Beschränkung auf eine reine Rechtskontrolle in Konflikt geraten sollte. 
Aufschluss über den Zweck der hier streitigen Novenregelung gibt insbesondere ihre Entstehungsgeschichte. Im erwähnten Beschluss aus der Zeit kurz nach dem Inkrafttreten der Teilrevision des SchKG vom 16. Dezember 1994 (AS 1995 1227) legt das Obergericht des Kantons Zürich ausführlich dar, dass mit dem neuen Einspracheverfahren ein umfassendes "verfahrensrechtliches Korrektiv" für den Fall fehlender Arrestvoraussetzungen geschaffen werden sollte, der Gang der Gesetzgebungsarbeit klar in Richtung der Verstärkung des Rechtsschutzes des Schuldners weist und die Intention des Gesetzgebers dahin ging, veränderten Lebensverhältnissen nach der Arrestbewilligung sowohl im Einsprache- als auch im Weiterziehungsverfahren umfassend Rechnung zu tragen (ZR 98/1999 Nr. 58 S. 286 ff. E. 1b/ee ff. mit Hinweisen). Hervorzuheben ist namentlich folgender Passus aus der bundesrätlichen Botschaft: "Um die Verteidigung gegen den Arrestbeschlag zu verstärken, wird die Arrestaufhebungsklage des geltenden Rechts durch ein summarisches Einspracheverfahren mit Weiterzugsmöglichkeit ersetzt, das den zivilprozessualen Bestimmungen einzelner Kantone über einstweilige Verfügungen nachgebildet ist" (Botschaft, a.a.O., S. 171). Daraus wird im Schrifttum mit Bezug auf die Novenregelung gefolgert, dass der überaus einschneidende Arrestbeschlag nach dem Willen des Gesetzgebers dem Gläubiger nur so lange als vorläufige Sicherheit dienen soll, wie die Voraussetzungen dafür tatsächlich gegeben sind. Sollen die Weiterziehung und die dort vorgesehene Novenregelung dem Schuldner Schutz vor einem ungerechtfertigten Arrest verschaffen, so ist mit Blick auf diesen Zweck von Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG in Übereinstimmung mit Weingart, Artho von Gunten und Rossetti (E. 6.3) in der Tat nicht einzusehen, weshalb es für die laufende Aktualisierung des Arrestes (Piegai, a.a.O.) einen Unterschied machen soll, ob die neuen Tatsachen, die zu einer sofortigen Aufhebung des Arrestes führen würden, bereits vor dem Einspracheentscheid bzw. bereits vor Erlass des Arrestbefehls bestanden haben oder aus der Zeit nach dem erstinstanzlichen Entscheid stammen. 
Dem Zweck von Art. 278 SchKG, die Abwehr ungerechtfertigter Arrestbefehle zu verstärken, steht auch der Charakter des Arrestes als vorläufige Sicherungsmassnahme nicht im Weg, auf den sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Reut (vgl. E. 6.4) beruft. Wie auch die Beschwerdegegnerin zutreffend betont, liegt es gerade in der Natur des einstweiligen Rechtsschutzes - dem gesetzgeberischen Vorbild für Art. 278 SchKG -, dass vorsorgliche Massnahmen aufgehoben werden können, wenn sie sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisen (vgl. Art. 268 Abs. 1 ZPO). Zwar standen der hier streitigen Norm (naturgemäss) nicht die Regeln über die vorsorglichen Massnahmen aus der (später erlassenen) ZPO Pate. Der Blick auf diese Regeln zeigt aber doch, dass einstweiliger Rechtsschutz, Summarverfahren und ein umfassendes Novenrecht im Rechtsmittelverfahren zusammenhängen: So gilt für vorsorgliche Massnahmen das summarische Verfahren (Art. 248 Bst. d ZPO). Zugleich sind erstinstanzliche Massnahmeentscheide mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 Bst. b ZPO). Entsprechend können im Streit um vorsorgliche Massnahmen vor der Berufungsinstanz nach Massgabe von Art. 317 ZPO auch (echte und unechte) Noven berücksichtigt werden. Von daher passt der Vorschlag verschiedener Autoren, für die Zulassung unechter Noven im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid Art. 317 ZPO analog heranzuziehen (E. 6.3), bzw. die Erkenntnis, dass Noven nach Massgabe von Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG jedenfalls nicht grosszügiger zuzulassen sind als im Anwendungsbereich von Art. 317 ZPO (Urteil des Tribunal cantonal des Kantons Waadt, Cour des poursuites et faillites, vom 3. Mai 2013, Geschäfts-Nr. 185, E. Ib mit Hinweisen), durchaus ins Gesamtbild des einstweiligen Rechtsschutzes, zu dem auch der Arrest gehört. 
 
6.6.3. Zuletzt äussert sich die Beschwerdeführerin zur historischen Auslegung. Die historisch orientierte Auslegung setzt sich mit den Überlegungen auseinander, die der Gesetzgeber beim Erlass der fraglichen Gesetzesbestimmung angestellt hat (BGE 124 III 321 E. 2 S. 324). Das historische Auslegungselement ist insoweit von besonderer Bedeutung, als nur es die Regelungsabsicht des Gesetzgebers aufzuzeigen vermag, die zusammen mit den zu ihrer Verfolgung getroffenen Wertentscheidungen verbindliche Richtschnur des Gerichts bleibt (BGE 140 III 206 E. 3.5.3 S. 213 f. mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf den Bericht der Expertenkommission zum Vorentwurf der SchKG-Revision vom Dezember 1981. Darin werde festgehalten, dass im Rechtsmittelverfahren nach Art. 278 Abs. 3 SchKG echte Noven geltend gemacht werden könnten. In seiner Botschaft zur SchKG-Revision habe der Bundesrat diese Ausführungen übernommen und auch nur die echten Noven aufgeführt; in der parlamentarischen Beratung sei diesbezüglich dem Entwurf des Bundesrates diskussionslos zugestimmt worden. "In diese Richtung" würden auch die zu dieser Rechtsfrage bisher ergangenen Bundesgerichtsurteile weisen, die jeweils auf die Botschaft zur SchKG-Revision vom 8. Mai 1991 verweisen.  
In ihrem Bericht zum Vorentwurf der SchKG-Revision äussert sich die Expertenkommission nicht so klar, wie die Beschwerdeführerin glauben machen will. Die Kommission präsentiert das neue Einspracheverfahren als Verfahren, das "immer dann zur Anwendung kommen [kann], wenn die Voraussetzungen des Arrestes (Art. 272: Arrestgrund und Arrestgegenstand) nicht gegeben sind" (Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission für die Gesamtüberprüfung des SchKG an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom Dezember 1981, S. 92). Mit Bezug auf Art. 278 Abs. 3 SchKG schreiben die Experten wörtlich: "Abs. 3 behandelt die 'neuen' Tatsachen. Auch sog. echte Nova, d.h. Tatsachen, die nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können im Berufungsverfahren geltend gemacht werden" (a.a.O., S. 93). Indem die Autoren zuerst die neuen Tatsachen im Allgemeinen erwähnen und den darauf folgenden Satz mit dem Partikel "auch" einleiten, heben sie die echten Noven als Unterkategorie von neuen Tatsachen besonders hervor. Ein eindeutiger Hinweis darauf, dass nach der Meinung der Expertenkommission im Weiterziehungsverfahren vor der Rechtsmittelinstanz nur echte, nicht jedoch unechte Noven zulässig sein sollen, ist dieser Textstelle nicht zu entnehmen. Die Botschaft aus dem Jahr 1991 lässt keinen gegenteiligen Schluss zu. Dort steht geschrieben: "Auch sogenannte echte Nova... können vor der oberen Instanz geltend gemacht werden" (Botschaft, a.a.O., S. 173). Ein direkter Bezug zur übergeordneten Kategorie der neuen Tatsachen fehlt hier. Das Wort "auch" wird im Sinne von "unter anderem" oder "ausserdem", also zum Zweck der (blossen) Ergänzung des vorstehenden Abschnitts verwendet, der den Inhalt von Art. 278 Abs. 3 SchKG allgemein beschreibt. Dieser Sinn von "auch" tritt in der französischen und italienischen Fassung der Botschaft ebenfalls zutage: "Il est également possible de faire valoir auprès de l'instance supérieure des fait[s] nouveaux proprement dits..." (Message concernant la révision de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite du 8 mai 1991, FF 1991 III 199 f.). "Possono essere invocati davanti all'istanza superiore anche i cosiddetti nova in senso proprio..." (Messaggio concernente la revisione della legge federale sulla esecuzione e sul fallimente dell'8 maggio 1991, FF 1991 III 124). Eine positive Aussage zur Frage der Zulässigkeit unechter Noven im Weiterziehungsverfahren lässt sich aus der Botschaft nicht herauslesen.  
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin zu widersprechen, wenn sie aus der Art und Weise, wie in den erwähnten Gesetzesmaterialien (nur) von den echten Noven die Rede ist, im Sinne einer historischen Auslegung den Schluss ziehen will, dass der Gesetzgeber die Zulassung unechter Noven in Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG bewusst habe ausschliessen wollen. Wie das reichhaltige Schrifttum und die kantonale Rechtsprechung zeigen (E. 6.3-6.5), ist die Diskussion um die Zulassung unechter Noven im Weiterziehungsverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid nicht erst in jüngerer Zeit, sondern schon kurz nach Inkrafttreten der SchKG-Revision entbrannt. Der Gesetzgeber hätte es im Zuge der Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung in der Hand gehabt, Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG nicht nur redaktionell an die ZPO anzupassen, sondern die darin enthaltene Novenregelung angesichts der festgestellten Unsicherheiten auch im von der Beschwerdeführerin verfochtenen Sinn zu verdeutlichen. Dies ist nicht geschehen. Unter dem Titel der historischen Auslegung muss es deshalb sein Bewenden damit haben, dass sich keine konkrete Regelungsabsicht des Gesetzgebers ausfindig machen lässt, die im Sinne einer historisch getroffenen Wertentscheidung klar dagegen spräche, im Anwendungsbereich von Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG unechte Noven zuzulassen. 
 
6.6.4. Zusammenfassend legen die gesetzessystematischen und die teleologischen Überlegungen den Schluss nahe, dass zu den "neuen Tatsachen", die gemäss Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG vor der Rechtsmittelinstanz geltend gemacht werden können, gleichermassen echte und unechte Noven zählen, wobei mit den Letzteren diejenigen Tatsachen und Beweismittel gemeint sind, die bereits vor dem Einspracheentscheid bestanden haben (E. 6.6 und 6.6.2). Die historische Auslegung fördert nichts zutage, was den Erkenntnissen aus der systematischen und teleologischen Auslegung widerspräche und eine auf echte Noven beschränkte Lesart dieser offen formulierten Norm als geradezu zwingend erscheinen liesse (E. 6.6.3). Die skizzierte Auslegung von Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG steht im Übrigen im Einklang mit zahlreichen Lehrmeinungen, die sich mit schlüssigen Argumenten für die Zulassung unechter Noven aussprechen (E. 6.3). Allein dass in Rechtsprechung und Lehre mit gewissen Argumenten auch die gegenteilige Meinung vertreten wird (E. 6.4), bedeutet nicht, dass der angefochtene Entscheid dem Verbot staatlicher Willkür (Art. 9 BV) zuwiderläuft. Der Nachweis, dass sich das Obergericht mit seiner Beurteilung der Rechtslage dem Vorwurf der Willkür aussetzt, gelingt der Beschwerdeführerin nicht. Entsprechend muss es mit der Entscheidung des Obergerichts, im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid unechte Noven grundsätzlich zuzulassen, sein Bewenden haben. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.  
Was die Voraussetzungen angeht, unter denen die unechten Noven im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden können, sind aus den dargelegten Gründen (E. 6.6.2 i.f.) die in Art. 317 Abs. 1 ZPO enthaltenen Regeln analog heranzuziehen. Das bedeutet zum einen, dass die unechten Noven ohne Verzug vorgebracht werden müssen (vgl. Art. 317 Abs. 1 Bst. a ZPO). Zum andern kann die Beschwerdeinstanz die unechten Noven nur berücksichtigen, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (vgl. Art. 317 Abs. 1 Bst. b ZPO). Auch das Obergericht legt seiner Beurteilung dieselben Vorgaben zugrunde, will es die unechten Noven doch nur zulassen, sofern sie entschuldbar nicht bereits im Einspracheverfahren vorgetragen wurden und im Beschwerdeverfahren ohne Verzug vorgebracht werden (E. 4.4). Die Beschwerdeführerin stellt die Berechtigung dieser Bedingungen zu Recht nicht in Frage. Sie wirft dem Obergericht lediglich vor, die Vorgaben im konkreten Fall willkürlich angewendet zu haben (s. unten E. 7). Die Frage, bis zu welchem Verfahrenszeitpunkt die (echten oder unechten) Noven im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid spätestens vorgebracht werden müssen, braucht hier nicht erörtert zu werden, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich keinen Anstoss am angefochtenen Entscheid nimmt (vgl. dazu BGE 142 III 413 E. 2.2.3 ff. S. 415 ff.). 
 
7.  
 
7.1. Für den - nun eingetretenen - Fall, dass die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Auslegung von Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG nicht als verfassungswidrig ausweist, bestreitet die Beschwerdeführerin, dass die Noveneingaben vom 1. Dezember 2017 und vom 31. Januar 2018 im oben beschriebenen Sinn (E. 6.6.4) ohne Verzug erfolgt seien. Sie wirft dem Obergericht vor, den eigenen Massstab willkürlich anzuwenden (s. E. 5.2). Ihr Tadel, dass die Vorinstanz die besagten Noveneingaben der Beschwerdegegnerin "ohne eine Begründung... als rechtzeitig erfolgt" zulasse, geht jedoch fehl. Das Obergericht erklärt, die Beschwerdegegnerin habe die neuen Urkunden am 27. November 2017 bzw. am 24. Januar 2018 auf digitalen Datenträgern der ukrainischen Strafuntersuchungsbehörde entdeckt, die F.________s Anwalt am 24. November 2017 erhalten habe. Es stellt fest, dass die fraglichen Dokumente aus der Sphäre der Gegenpartei stammen, und kommt zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin die Urkunden bei der ihr zumutbaren Sorgfalt nicht früher habe beibringen können (E. 4.4).  
 
7.2. Die Beschwerdeführerin hält dem angefochtenen Entscheid lediglich die pauschale Behauptung entgegen, dass insbesondere die Noveneingabe vom 31. Januar 2018 mehr als zwei Monate nach dem angeblichen Erhalt der Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft erfolgt sei. Der Einwand geht an der Sache vorbei. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Noveneingabe ohne Verzug erfolgt ist, kommt es auf den Zeitpunkt an, in welchem die novenwillige Partei von den fraglichen Tatsachen oder Beweismitteln Kenntnis erlangt oder bei Anwendung aller zumutbaren Sorgfalt Kenntnis erlangen müsste (Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N 45 zu Art. 317 ZPO). Ob die Noveneingabe vom 31. Januar 2018 rechtzeitig erfolgt ist, beurteilt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin also nicht nach dem Datum vom 24. November 2017, an dem die Beschwerdegegnerin die digitalen Datenträger der ukrainischen Strafuntersuchungsbehörden erhalten hat, sondern nach dem Zeitpunkt, in welchem sie von der Skype-Kommunikation zwischen I.________ und Q.________ vom 1. März 2016 Kenntnis erhielt, die fraglichen Daten also auf den Datenträgern auffand. Dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin für eine sorgfältige und umfassende Sichtung der fraglichen Datenträger in geradezu schockierender Weise zu viel Zeit zugesteht, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Sie macht auch nicht geltend, dass die Beschwerdegegnerin die fragliche Urkunde unter den gegebenen Umständen mit zumutbarem Aufwand auf den verschiedenen Datenträgern deutlich schneller hätte ausfindig machen können, mit der Beibringung dieses Beweismittels also pflichtvergessen zugewartet habe. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht unbegründet.  
 
8.  
 
8.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die mit den Noveneingaben beigebrachten Beweismittel im Sinne von Art. 152 Abs. 2 ZPO rechtswidrig beschafft worden seien und daher nur berücksichtigt werden dürften, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. Die Vorinstanz nehme keine Interessenabwägung vor und lasse insbesondere ausser Acht, dass bei der Beschaffung der Beweismittel grundrechtlich geschützte Rechtsgüter verletzt wurden. Sie wende Art. 152 Abs. 2 ZPO willkürlich an und stelle folglich auch den Sachverhalt willkürlich fest, indem sie ihren Entscheid auf rechtswidrig beschaffte Beweismittel abstütze. Weil das Obergericht auf die gerügten Verfahrensmängel und die dazu eingereichten Beweismitteln nicht eingehe, treffe es überdies der Vorwurf einer Gehörsverletzung (s. E. 5.2).  
 
8.2. Gemäss Art. 152 Abs. 2 ZPO werden rechtswidrig beschaffte Beweismittel nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (s. dazu BGE 140 III 6 E. 3.1 S. 8 mit Hinweisen, publ. in: Pra 103/2014 Nr. 81 S. 601). Die Botschaft zur ZPO nennt als Beispiel eines rechtswidrig beschafften Beweismittels eine Urkunde, die der berechtigten Person unter Drohung oder Gewaltanwendung entrissen wurde (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7312). Im zitierten Entscheid ging es um vertrauliche Anwaltskorrespondenz. Das Bundesgericht stellt klar, dass ein mit einem ausdrücklichen Vertraulichkeitsvorbehalt versehenes Schreiben im Gerichtsverfahren selbst dann nicht eingereicht werden darf, wenn es eingeschwärzt ist, es sei denn, die Vertraulichkeit beziehe sich offensichtlich nur auf einen Teil des Textes (BGE 140 III 6 E. 3.1 S. 8 ff.).  
 
8.3. Zur Begründung, weshalb die streitigen Beweismittel rechtswidrig beschafft worden seien, beruft sich die Beschwerdeführerin zum einen darauf, dass die Beschwerdegegnerin die "konsequent bestrittene" Echtheit der eingereichten Dokumente nicht glaubhaft gemacht habe und mittels technischer Expertise bestätigt worden sei, dass die Dokumente im Laufe der strafrechtlichen Untersuchung modifiziert wurden. Die Argumentation taugt von vornherein nicht dazu, der Vorinstanz Willkür in der Anwendung von Art. 152 Abs. 2 ZPO nachzuweisen. Die Frage, ob eine zum Beweis beigebrachte Urkunde rechtswidrig beschafft wurde, hat nichts mit dem Streit darüber zu tun, ob diese Urkunde echt ist (s. zum Begriff der Echtheit BGE 143 III 453 E. 3 S 455 ff.). Das zeigt sich etwa daran, dass auch eine echte Urkunde rechtswidrig beschafft worden sein kann und nach Massgabe von Art. 152 Abs. 2 ZPO gegebenenfalls unberücksichtigt bleiben muss, während umgekehrt die Beschaffung einer unechten Urkunde durchaus rechtens erfolgt sein kann. Soweit die Parteien lediglich darüber entzweit sind, ob eine Urkunde tatsächlich vom erkennbaren Aussteller stammt (Echtheit im engeren Sinn) oder ob sie inhaltlich richtig bzw. wahr ist, beschlägt diese Auseinandersetzung nicht das Recht der betreffenden Partei auf Abnahme des Beweismittels (Art. 152 Abs. 2 ZPO), sondern die freie Beweiswürdigung des Gerichts (Art. 157 ZPO) und die Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB, wobei im Streit um die Echtheit im engeren Sinne die Spezialvorschrift von Art. 178 ZPO zu beachten ist (dazu BGE 143 III 453 E. 3 S. 455 ff.). Was den konkreten Fall angeht, kommt das Obergericht im Übrigen zum Schluss, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die aus der ukrainischen Strafuntersuchung stammenden Akten verfälscht worden sein könnten. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht auseinander.  
 
8.4. Zum andern verweist die Beschwerdeführerin auf ihre Ausführungen vor der Vorinstanz, wonach die Summe an Verfahrensfehlern und der Verdacht auf Amtsmissbrauch der lokalen Strafverfolgungsbehörden in der Ukraine zu einer Untersuchung des ukrainischen Antikorruptionsbüros geführt habe. Zudem sei der ukrainische Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin von der Disziplinarkammer für Anwälte in der Ukraine verurteilt und mit einem dreimonatigen Berufsausübungsverbot belegt worden, weil er Informationen und Dokumente aus diesem Verfahren rechtswidrig verbreitet und unter anderem an die schweizerischen Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin weitergegeben habe (vgl. E. 3.3). Die Beschwerdeführerin erinnert ausserdem an das von der Staatsanwaltschaft Kiew verordnete Verfügungsverbot vom 7. Dezember 2017, dessen deutsche Übersetzung auch die Vorinstanz zitiere. Dagegen habe die Beschwerdegegnerin mit der Einreichung der Dokumente aus dem ukrainischen Strafverfahren verstossen, wie die Verurteilung ihres ukrainischen Rechtsvertreters bestätige. In ihrer Eingabe vom 15. Februar 2019 verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass die Staatsanwaltschaft Kiew dieses Verfügungsverbot mit Schreiben vom 15. März 2018 bestätigt habe. Ihren Befund, dass die Beschwerdegegnerin mit den Noveneingaben rechtswidrig beschaffte Beweismittel eingereicht habe, bekräftigt die Beschwerdeführerin mit Schilderungen über neueste Entwicklungen in der Ukraine. So sei K.________, die als zuständige Untersuchungsrichterin im Strafverfahren Nr. eee den rechtswidrigen Befehl zur Durchsuchung von I.________s Wohn- und Geschäftsräumen erlassen habe, am 1. August 2018 von ihrer Position suspendiert worden. Ausserdem seien in der Ukraine zur Zeit "unter anderem im Zusammenhang mit der illegalen Beschaffung, Verletzung der Privatsphäre sowie Verbreitung der Informationen" von I.________ zwei weitere Strafverfahren hängig. Die Beschwerdegegnerin erachtet die Suspendierung der besagten Richterin für den vorliegenden Streit als irrelevant, da die Durchsuchung von einem anderen Richter mit Urteil des Bezirksgerichts Dniprovskyi (Kiew) vom 3. Januar 2017 bewilligt und als rechtmässig befunden worden sei.  
Die verschiedenen Vorwürfe, welche die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Erlangung von Beweismitteln im ukrainischen Strafverfahren erhebt, sind dem Obergericht nicht entgangen. Den vorinstanzlichen Feststellungen zufolge war F.________s ukrainischer Vertreter, als er am 5. Juli und am 24. November 2017 Einsicht in die ukrainischen Strafuntersuchungsakten nahm, von der Staatsanwaltschaft berechtigt erklärt worden, "to disclose the information related to the pre-trial investigation in criminal proceedings No eee of 12.08.2015, for further use, including but not limited to, by publication in media and use in the criminal, civil and commercial proceedings in Ukraine and other jurisdictions, to extent required and sufficient for such use". Im Anschluss daran zitiert das Obergericht das besagte Verfügungsverbot vom 7. Dezember 2017, mit dem dieselbe Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die gewährte Akteneinsicht verbot, "die vertraulichen Informationen betreffend der obenerwähnten Personen, die im Verlauf der Akteneinsicht in das Strafverfahren Nr. eee erhalten wurden, zu nutzen und in den Massenmedien zu verkünden". Das Obergericht erklärt, die Tragweite dieser Anordnungen könne ohne genaue Kenntnis des ukrainischen (Strafprozess-) Rechts nicht überblickt werden und im Rahmen des summarischen Verfahrens könnten keine weiteren Abklärungen erfolgen; es erscheine jedenfalls nicht angezeigt, die Verwertung der eingereichten Urkunden zu verweigern. 
Unter dem Titel einer Gehörsrüge hält die Beschwerdeführerin diesen vorinstanzlichen Überlegungen entgegen, dass der Wortlaut der Verfügung vom 7. Dezember 2017 unmissverständlich sei, dass sie zahlreiche Beweismittel zum ukrainischen Recht eingereicht habe und dass sich aus ihrer Beschwerdeantwort an die Vorinstanz im Detail ergebe, weshalb die Beschaffung der Beweismittel sowohl nach ukrainischem als auch nach schweizerischem Recht rechtswidrig war. Dass sich die Vorinstanz mit keinem dieser Dokumente auch nur ansatzweise auseinandersetze, keine Prüfung nach schweizerischem Recht vornehme und nicht einmal den eindeutigen Wortlaut der Verfügung vom 7. Dezember 2017 würdige, grenze an Rechtsverweigerung. Der Vorwurf läuft ins Leere. Es trifft nicht zu, dass sich die Vorinstanz "schlicht weigert, irgendeine Beurteilung vorzunehmen und die... eingereichten Dokumente zu würdigen". Dem angefochtenen Entscheid zufolge ist im summarischen Verfahren kein Platz für Abklärungen zum ukrainischen Recht. Dass das Obergericht die Natur des summarischen Verfahrens verkenne, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Bloss zu behaupten, das Obergericht sei angesichts ihrer Eingaben und Vorbringen gar nicht auf weitere Abklärungen angewiesen gewesen, genügt nicht. Inwiefern sich die Vorinstanz dem Vorwurf der Willkür aussetzt, wenn sie (sinngemäss) erklärt, dass Parteibehauptungen eine richterliche Prüfung nicht zu ersetzen vermögen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. An alledem ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, wonach eine Beurteilung nach schweizerischem Recht zum selben Schluss führe, dass die besagten Urkunden rechtswidrig beschafft wurden. Denn weshalb es hier (allein) auf eine Beurteilung nach schweizerischem Recht ankommen soll, ist dem Schriftsatz nicht zu entnehmen. 
 
8.5. Mit den vorigen Erwägungen fällt die These der Beschwerdeführerin, dass die am 1. Dezember 2017 und 31. Januar 2018 eingereichten Urkunden im Sinne von Art. 152 Abs. 2 ZPO rechtswidrig beschafft wurden, in sich zusammen. Entsprechend erübrigen sich Erörterungen zum weiteren Vorwurf, dass der angefochtene Entscheid nicht beurteile, ob das Interesse an der Wahrheitsfindung das Schutzinteresse der verletzten Rechtsgüter überwiegt. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin ihre Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung allein damit begründet, dass die Vorinstanz sich auf rechtswidrig beschaffte Beweismittel stütze.  
 
9.  
 
9.1. Sollte die Berücksichtigung der streitigen neuen Behauptungen und Beweismittel - wie nun der Fall - unter dem Aspekt von Art. 152 Abs. 2 ZPO vor der Verfassung standhalten, fordert die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit der Begründung, dass das Obergericht bei der Feststellung des Sachverhalts und der Würdigung der Beweise in Willkür verfalle (E. 5.2). Um mit diesen Vorwürfen durchzudringen, müsste die Beschwerdeführerin nachweisen, dass die Vorinstanz Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, dass sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder dass sie auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der rechtsuchenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).  
 
9.2. Die Beschwerdeführerin will nicht gelten lassen, wie das Obergericht die Glaubhaftmachung der Arrestforderung beurteilt. Sie bemängelt zunächst die Würdigung der E-Mail-Korrespondenz zwischen H.________ und I.________ (E. 4.3). Das Obergericht selbst stelle fest, dass es darin gar nicht um sie, die Beschwerdeführerin, sondern um andere Unternehmen gehe. Die Korrespondenz könne kein Anhaltspunkt dafür sein, dass ihre Überweisung an die Beschwerdegegnerin auf dem Protokoll vom 21. November 2011 beruht. Trotzdem folgere das Obergericht, dass I.________ ein faktisches Organ von ihr sei und deshalb seine angebliche vertrauliche Kommunikation mit H.________ betreffend eine andere Partei und einen anderen Vertrag auch auf sie, die Beschwerdeführerin, und den vorliegend zu beurteilenden Darlehensvertrag Auswirkungen hätte. Diesen "Gedankensprung" tadelt die Beschwerdeführerin als widersprüchlich und willkürlich. Die Rüge geht fehl. Der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach hinreichende Anhaltspunkte für I.________s faktische Organstellung bestehen, hält die Beschwerdeführerin entgegen, im vorinstanzlichen Verfahren sei von keiner Partei behauptet worden, dass I.________ ein faktisches Organ von ihr sei; "somit" sei diese Behauptung keineswegs glaubhaft gemacht. Ob eine natürliche Person aufgrund der tatsächlichen Organisation der juristischen Person als deren faktisches Organ zu gelten hat (vgl. BGE 124 III 418 E. 1b S. 420 f.), ist eine Rechtsfrage. Nachdem das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO), kommt es nicht darauf an, ob I.________s Stellung als faktisches Organ im vorinstanzlichen Verfahren behauptet oder glaubhaft gemacht wurde. Auf die tatsächlichen Feststellungen, die der rechtlichen Beurteilung des Obergerichts zugrunde liegen, geht die Beschwerdeführerin nicht näher ein. Sie begnügt sich mit der pauschalen Behauptung, I.________ habe bei ihr keine leitende Position inne.  
Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin unterstellt, trifft es auch nicht zu, dass die Vorinstanz I.________s Aussage "zu einem Vertrag und einer Partei ohne weiteres auf eine andere Partei und einen anderen Vertrag" überträgt. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Antwort, die I.________ H.________ bezüglich der Verträge zwischen A.________ Ltd und der Beschwerdegegnerin in seiner E-Mail vom 13./14. Oktober 2014 gab, nebst der streitigen Skype-Kommunikation erhebliche Zweifel an der Sachdarstellung der Arrestgläubigerin und namentlich an der im Darlehensvertrag festgehaltenen Verpflichtung der Beschwerdegegnerin erwecken (E. 4.5). Inwiefern diese Beurteilung dem Willkürverbot zuwiderläuft, vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik an der vorinstanzlichen Würdigung der E-Mail-Korrespondenz I.________/H.________ nicht zu erklären. Daran ändern auch ihre Vorwürfe in der Eingabe vom 15. Februar 2019 nichts, wonach sich sowohl aus der fraglichen E-Mail vom 13./14. Oktober 2014 als auch aus dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Dokument "R.________.doc" ergebe, dass das angebliche Protokoll nie verbindlich vereinbart wurde, und eine Klausel 9, auf die der angefochtene Entscheid Bezug nehme (vgl. E. 4.3), aus dem Protokoll gar nicht ersichtlich sei. Diese Erörterungen, mit denen die Beschwerdeführerin die Begründung ihrer Beschwerde ergänzt, sind unbeachtlich (E. 3.3). 
 
9.3. In der Folge erinnert die Beschwerdeführerin an den "Widerspruch in der Begründung der Beschwerdegegnerin". Diese behaupte einerseits, dass der Darlehensvertrag zwar existiere, aber Teil einer angeblichen Splitting-Vereinbarung zwischen den an den Parteien wirtschaftlich Berechtigten gewesen sei. Anderseits berufe sie sich darauf, dass der Darlehensvertrag gefälscht worden sei und nie existiert habe. Dem Obergericht wirft die Beschwerdeführerin vor, diese Mängel in der gegnerischen Darstellung nicht gewürdigt zu haben. Es schreibe lediglich, dass diese offenbleiben können. Dass sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang dem Vorwurf der Willkür aussetze, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Entsprechend erübrigen sich diesbezügliche Erörterungen.  
 
9.4. Explizit als willkürlich rügt die Beschwerdeführerin demgegenüber den Umstand, dass sich das Obergericht auch auf die angebliche Skype-Kommunikation zwischen I.________ und Q.________ stützt. Die Vorinstanz bezeichne diese Korrespondenz als Indiz dafür, dass der Darlehensvertrag gefälschte Unterschriften trägt, die "wohl im Jahre 2014" angebracht wurden. "Nur eine Erwägung früher" halte sie hingegen fest, dass die Beschwerdegegnerin den Bestand des Darlehensvertrags mit Teilzahlungen in den Jahren 2012, 2013 und 2016 - somit vor und nach der angeblichen Unterschriftenfälschung - bestätigt habe. Daraus folgert die Beschwerdeführerin, dass die Begründung der Vorinstanz widersprüchlich sei. Zudem übergehe das Obergericht, dass sie, die Beschwerdeführerin, die Echtheit beider Unterschriften auf dem Darlehensvertrag bewiesen habe und nach dem anwendbaren Recht von Belize auch bei nachträglicher Unterzeichnung des Darlehensvertrags eine Arrestforderung bestünde. Auch mit diesen Beanstandungen lässt sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht erschüttern. Richtig ist, dass den Erwägungen des Obergerichts zur besagten Skype-Kommunikation und zu den Unterschriften auf dem angeblichen Darlehensvertrag Feststellungen über die erfolgten Teilrückzahlungen und über den Inhalt des Antwortschreibens der Beschwerdegegnerin auf die Zahlungsaufforderung der Beschwerdeführerin gegenüberstehen. Das Obergericht fördert auf diese Weise Ungereimtheiten im Geschehensablauf zutage. Allein daraus folgt entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin aber nicht, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids widersprüchlich ist. Vielmehr führen diese Ungereimtheiten die Vorinstanz zur Erkenntnis, die Zweifel überwögen insgesamt so erheblich, dass der Arrest aufzuheben sei (E. 4.5). Die Beschwerdeführerin schweigt sich darüber aus, weshalb diese Entscheidfindung offensichtlich unhaltbar sein soll. Insbesondere zeigt sie nicht auf, weshalb sich der Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach der Darlehensvertrag vom 9. Januar 2012 auf einer Simulationsabrede beruht (E. 4.1), allein mit dem Nachweis entkräften liesse, dass die auf der Vertragsurkunde befindlichen Unterschriften echt sind und die Arrestforderung nach dem anwendbaren Recht von Belize auch bei nachträglicher Unterzeichnung des Darlehensvertrags bestünde. Soweit die Beschwerdeführerin mit dem neuen Beweismittel zur Authentizität von O.________s Unterschrift auf dem Darlehensvertrag (vgl. E. 4.2), von dem in ihrer Eingabe vom 15. Februar 2019 die Rede ist, überhaupt zuzulassen wäre (s. E. 3.3), sind ihre Bemühungen jedenfalls unbehelflich.  
 
9.5. Zuletzt wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht vor, ihre eigenen Eingaben willkürlich zu würdigen. Ihre Beanstandungen drehen sich um den Einwand, dass G.________s Unterschrift auf dem Protokoll vom 21. November 2011 gefälscht sei. So habe G.________ dieses Protokoll gar nicht unterzeichnen können, da er die Ukraine am 18. November 2011 verlassen habe und erst rund drei Jahre später erstmals wieder eingereist sei. Die Beschwerdeführerin nimmt Anstoss an der vorinstanzlichen Erwägung, wonach mit der "Bestätigung des Staatsgrenzdienstes der Ukraine und der Kopie des (eines?) Passes von G.________" nicht ausreichend glaubhaft gemacht sei, dass dieser am 21. November 2011, dem Tag der Unterzeichnung des Protokolls über die Vermögensaufteilung (E. 4.1), nicht in Kiew war. Die damit angedeutete Folgerung, dass G.________ mehrere Pässe besitze und ohne Wissen des ukrainischen Staatsgrenzdienstes binnen dreier Tage nach seiner belegten Ausreise wieder in die Ukraine eingereist sei, geisselt die Beschwerdeführerin als "aus der Luft gegriffen und willkürlich". Davon kann keine Rede sein: Die fragliche Bestätigung des Staatsgrenzdienstes bezieht sich ausschliesslich auf G.________s ukrainischen Reisepass mit der Nummer fff. Nun findet sich in der aktenkundigen (Art. 105 Abs. 2 BGG) Beilage 4 zur Arresteinsprache aber auch die Urkunde "Instrument of Transfer", die vom 22. November 2011 datiert und auf der G.________ unterschriftlich erklärt, die von ihm gehaltene Aktie der Beschwerdegegnerin auf F.________ zu übertragen. Auf dieser Transfererklärung ist G.________ als Inhaber eines ukrainischen Passes mit der Nummer ggg identifiziert. Die Beschwerdeführerin stellt diese Urkunde vor Bundesgericht nicht in Frage.  
Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Würdigung des von ihr eingereichten "forensischen Gutachtens" betreffend G.________s (angebliche) Unterschriften auf dem Protokoll vom 21. November 2011. Das Obergericht begnüge sich mit dem Hinweis, dass die untersuchte Kopie keine auch nur einigermassen verlässliche Aussage über die Urheberschaft erlaube. Es übergehe, dass der forensische Experte diesen Umstand gewürdigt und sich auf Aussagen beschränkt hat, die trotz der schlechten Vorlage gemäss seiner Expertise vertretbar sind. Ohne ein gerichtliches Gutachten sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Basis das Obergericht die Expertise des Parteigutachters anzweifelt. Was es damit auf sich hat, kann offenbleiben. Denn dem angefochtenen Entscheid zufolge ist das eingereichte graphologische Gutachten als Parteigutachten nicht mehr als eine Wiederholung der Behauptung, die Unterschrift sei gefälscht. Die Beschwerdeführerin stellt diese Erkenntnis nicht in Abrede. Sie begnügt sich mit dem Einwand, dass die Beweislast für die Echtheit von G.________s Unterschrift auf dem Protokoll vom 21. November 2011 bei der Beschwerdegegnerin liege. Damit setzt die Beschwerdeführerin voraus, die fragliche Tatsache hinreichend bestritten zu haben. Dass sie sich hierzu nach Massgabe von Art. 178 ZPO damit begnügen durfte, die fehlende Echtheit der Unterschrift einfach zu behaupten, macht die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend. Ebenso wenig tut sie dar, inwiefern der angefochtene Entscheid die Anforderungen an die Substanziierung der Einwendungen gegen die Echtheit auf willkürliche Art und Weise überspannt hätte. 
Im Anschluss daran zählt die Beschwerdeführerin noch ihre "übrigen Vorbringen" aus dem vorinstanzlichen Verfahren auf, über die sich das Obergericht zu Unrecht hinwegsetze. Sofern es sich hierbei nicht um blosse Wiederholungen bereits behandelter Rügen handelt, tut die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht dar, inwiefern die Berücksichtigung der fraglichen Elemente zwingend zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen. Sie gibt sich wiederum mit blossen Behauptungen zufrieden, indem sie der Vorinstanz vorhält, auf ihre Argumente mit der willkürlichen Begründung nicht einzugehen, dass diese nicht glaubwürdig seien oder nicht beurteilt werden könnten. 
 
10.  
Nach alledem erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es muss mit der Aufhebung des Arrestbefehls des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 2016 (s. Sachverhalt Bst. A und B) sein Bewenden haben. Das (Subeventual-) Begehren auf Leistung einer Arrestkaution, das die Beschwerdegegnerin für den Fall ihres Unterliegens stellt, wird damit gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Nachdem die Beschwerdeführerin zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung bereits einen Betrag von Fr. 30'000.-- geleistet hat (s. Sachverhalt Bst. C.b), ist diese Geldsumme zur Tilgung des Entschädigungsanspruchs der Beschwerdegegnerin zu verwenden und der Beschwerdegegnerin auszuzahlen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 25'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 30'000.-- zu entschädigen. Die Entschädigung wird aus der an die Bundesgerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung ausgerichtet. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, dem Betreibungsamt Zürich 1 und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. April 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn