Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
[AZA 0/2] 
5P.37/2001/RTN/bnm 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
23. Mai 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Merkli, Bundesrichter Meyer und 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
--------- 
 
In Sachen 
C.________, Beschwerdeführer 1,D.________, Beschwerdeführerin 2, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Schmucki, Marktgasse 3, Postfach, 9004 St. Gallen, 
 
gegen 
B.________, Beschwerdegegnerin 1, A.________, Beschwerdegegner 2, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Kradolfer, Bahnhofstrasse 3, 8590 Romanshorn 1,Obergericht des Kantons Thurgau, 
 
betreffend 
Art. 8 f. und Art. 29 Abs. 1 BV (Erbteilung; Anwendung von Prozessrecht; Beweiswürdigung), hat sich ergeben: 
 
A.- Am 31. Oktober 1955 verstarb in Z.________ X.________. Als gesetzliche Erben blieben zurück seine Ehefrau E.________ und seine vier Kinder A.________, B._______, C.________ und D.________. Zum Nachlass gehörte ein landwirtschaftliches Heimwesen (vorab Parzelle Nr. 602, Grundbuch Z.________), in das während der Dauer der Erbengemeinschaft investiert wurde (Umbauten zu Wohnzwecken, Renovationen, Umgebungsarbeiten u.a.m.). Die Parzelle Nr. 602 wurde schliesslich auf Betreibung der Grundpfandgläubigerin verwertet und von C.________ ersteigert. 
 
Mit Weisung vom 4. März 1985 klagten B.________ und A._________ gegen ihre Mutter und ihre beiden Geschwister auf Erbteilung. Die drei beklagten Miterben begehrten widerklageweise ebenfalls die Feststellung und Teilung des Nachlasses. 
 
Während des Prozesses starb E.________. Ihre gesetzlichen Erben sind die vier Kinder. Bereits am 30. Dezember 1982 hatte die Verstorbene ihrem Sohn C.________ ihren "güterrechtlichen und erbrechtlichen Anteil am Nachlass X.________" abgetreten. 
 
B.- Im Erbteilungsprozess waren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unter anderem strittig die Bewertung der Nachlassliegenschaften im Zeitpunkt der güter- und der erbrechtlichen Auseinandersetzung, die Frage, ob die nachverstorbene Ehefrau des Erblassers einen Viertel des Nachlasses zu Eigentum oder die Hälfte des Nachlasses zur Nutzniessung gewählt hatte, die Wirksamkeit der Abtretung der güter- und erbrechtlichen Ansprüche an C.________, die Ansprüche der Erben gegen den Nachlass und umgekehrt sowie die Zuweisung der einzelnen Nachlassgegenstände an die Erben. 
Die Erbteilung führte zunächst das Bezirksgericht Z.________ (Urteil vom 31. August 1990) und auf Berufung beider Parteien das Obergericht des Kantons Thurgau durch. 
Dieses stellte unter anderem fest, dass die Erben der E.________ als Erbengemeinschaft keinen Anspruch an den Nachlass zu stellen haben (Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 2. Mai 1991). Während eine kantonale Revision erfolglos blieb (Urteil des Obergerichts vom 11. Februar 1993), hob das Bundesgericht das obergerichtliche Urteil mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 2 vollumfänglich auf und wies die Sache zur ergänzenden Beweisabnahme und zu neuer Entscheidung zurück (Urteil vom 2. Dezember 1993, 5C.194/1991). Eine konnexe staatsrechtliche Beschwerde wurde damit gegenstandslos (Beschluss vom 2. Dezember 1993, 5P.302/1991). 
 
Nach Ergänzung des Beweisverfahrens nahm das Obergericht die Erbteilung erneut vor. Dabei wies es die Nachlassliegenschaften den je eine Partei bildenden Geschwisterpaaren und innerhalb derselben den einzelnen Erben entsprechend den Erbquoten zu Miteigentum zu (Urteil vom 30. März 2000). 
 
C.-C.________ und D.________ haben gegen das obergerichtliche Urteil eidgenössische Berufung eingelegt und staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 8 und Art. 29 Abs. 1 BV (Rechtsgleichheit im Verfahren) sowie von Art. 9 BV (Schutz vor Willkür) erhoben. Mit dieser beantragen sie dem Bundesgericht die vollumfängliche Aufhebung des Urteils vom 30. März 2000. A.________ und B.________ wie auch das Obergericht schliessen auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Zulässigkeitsvoraussetzungen geben zu folgenden Bemerkungen Anlass: 
 
a) Die Beschwerdeführer beanstanden die Anwendung kantonalen Prozessrechts, die auf Berufung hin nicht überprüft werden kann (Art. 43 OG; BGE 126 III 370 E. 5 S. 372), und die obergerichtliche Beweiswürdigung, die für das Bundesgericht im Berufungsverfahren verbindlich sein wird (Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 126 III 189 E. 2a Abs. 3 S. 191; 125 III 78 E. 3a S. 79). Es rechtfertigt sich deshalb, die Entscheidung über die Berufung bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde auszusetzen (Art. 57 Abs. 5 OG; vgl. BGE 122 I 81 E. 1 S. 83). Im Sachzusammenhang wird auf Probleme zurückzukommen sein, die sich aus der Konnexität der beiden Bundesrechtsmittel ergeben (Art. 84 Abs. 2 OG). Das angefochtene Urteil unterliegt keinem kantonalen Rechtsmittel und schliesst die Erbteilung ab; es liegt ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid vor (Art. 86 f. OG; vgl. BGE 123 I 325 E. 3b S. 327). 
 
b) Unter mehreren Erben besteht infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft, bis diese geteilt wird (Art. 602 Abs. 1 und 2 ZGB). 
Die Erben haben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen (Art. 607 Abs. 1 ZGB) und dabei alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft (Art. 610 Abs. 1 ZGB), so dass keinem Erben ein Erbschaftsgegenstand allein zugeteilt werden kann, ohne dass dieser den andern Erben weggenommen würde. Alle Erben können deshalb im Erbteilungsprozess Anträge auf Zusprechung ihres Anteils stellen ("Prinzip der doppelseitigen Klage") und müssen auf der Kläger- oder Beklagtenseite am Verfahren beteiligt sein, es sei denn, ein Erbe erkläre, sich dem Urteil zu unterziehen, wie es auch lauten werde ("Gesamthandprinzip"; vgl. etwa Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 6.A. Bern 1999, 5 N. 54 S. 146 f. und 7 N. 48 S. 201). Letzterer Grundsatz gilt auch für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 88 OG; nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni 1995 i.S. B. und H. c/ H. und H., E. 2, 5P.59/1995). Am vorliegenden Verfahren nehmen denn auch alle Erben teil. Dass die beiden beschwerdeführenden Erben nicht in allen angefochtenen Punkten gleichermassen persönlich betroffen sind, kann bei der Kostentragung im internen Verhältnis berücksichtigt werden (E. 9 hiernach). 
 
c) Die beiden Beschwerdeführer beantragen - fristgerecht (Art. 89 Abs. 1 OG) - die vollumfängliche Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. Dass die Erbengemeinschaft der während des Prozesses verstorbenen Mutter, bestehend aus den Beschwerdeparteien, keine Ansprüche in der Erbteilung erheben kann, ist rechtskräftig entschieden. Keine der Parteien hat die entsprechende Dispositiv-Ziffer 2 des obergerichtlichen Urteils vom 2. Mai 1991 vor Bundesgericht angefochten (E. 4d S. 16 und E. 6 S. 17 des Berufungsurteils, 5C.194/1991). Der Beschwerdeantrag (Art. 90 Abs. 1 lit. a OG) ist deshalb unzulässig, soweit die Aufhebung auch von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils verlangt wird, in dem das Obergericht lediglich wiederholt hat, was bereits rechtskräftig feststeht (E. 5b S. 21 f.). Insoweit kann auch das Rubrum durch Streichung der Erbengemeinschaft berichtigt werden. 
 
d) Die beiden Beschwerdeführer machen vorab Willkür geltend. Sie genügen den formellen Anforderungen dabei nicht, wenn sie einfach behaupten, das obergerichtliche Urteil sei willkürlich. Sie haben vielmehr anhand der im angefochtenen Urteil enthaltenen Erwägungen und Überlegungen näher darzulegen, inwiefern die Rechtsanwendung oder die Beweiswürdigung als qualifiziert falsch erscheint, d.h. in der Begründung und im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (Art. 9 BV; BGE 126 I 168 E. 3a S. 170). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt im Bereich der Verfassungsbeschwerde nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 125 I 71 E. 1c S. 76; 122 I 70 E. 1c S. 73). Auf den Willkürbegriff und die Begründungsanforderungen wird bei der Beurteilung der einzelnen Beschwerdegründe zu verweisen sein. 
 
e) Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann mit den erwähnten Vorbehalten eingetreten werden. 
 
2.- Beide Parteien haben im kantonalen Berufungsverfahren eine Verletzung der Eventualmaxime durch das Bezirksgericht gerügt. Es ist dabei unter anderem um die Frage gegangen, ob die von den Beschwerdeführern geforderten Verzugszinsen ab Anhebung der Teilungsklage einerseits und die von den Beschwerdegegnern geltend gemachte Mietzinsschuld des Beschwerdeführers 1 gegenüber dem Nachlass andererseits rechtzeitig behauptet worden sind (E. 4 S. 19 ff. des angefochtenen Urteils). Gegen die obergerichtliche Beurteilung dieser Rügen wenden die Beschwerdeführer ein, die Eventualmaxime sei willkürlich ausser Kraft gesetzt worden und sie seien mit ihren Behauptungen im Vergleich zu denjenigen der Beschwerdegegner rechtsungleich behandelt worden. 
 
a) Bei Einleitung des Erbteilungsprozesses galt die Zivilprozessordnung von 1928 (aZPO). Diese wurde 1989 durch eine neue Zivilprozessordnung abgelöst, die der kantonale Gesetzgeber seither - in den Jahren 1997 und 2000 -wiederum Teilrevisionen unterzog (ZPO). Massgebend für die "Eventualmaxime" (Randtitel) ist unstreitig § 174 aZPO. Dessen Abs. 1 sieht vor, dass "die Parteien mit allen bis zum Schlusse ihres letzten Vortrages in der Hauptverhandlung nicht angebrachten Rechtsbegehren, tatsächlichen Behauptungen, Bestreitungen und Einreden, sowie mit den nicht produzierten oder nicht beantragten Beweismitteln ausgeschlossen" sind. In diesem Punkt stimmt die aZPO von 1928 mit dem geltenden § 146 Abs. 1 ZPO praktisch wörtlich überein; statt "Rechtsbegehren" heisst es heute "Anträgen", und in § 146 Abs. 1 ZPO fehlt der Hinweis auf die "Beweismittel", doch ist unbestritten, dass auch die Unterlassung eines Beweisantrags bis zum genannten Zeitpunkt die Verwirkung des Beweisführungsrechts zur Folge hat (vgl. Bürgi/Schläpfer/Hotz/Parolari, Handbuch zur Thurgauer Zivilprozessordnung, Zürich 2000, N. 3 zu § 146). Für die Anwendung der Eventualmaxime kann deshalb die bis heute ergangene Rechtsprechung berücksichtigt werden. 
 
Ausnahmen von der Eventualmaxime sieht § 174 Abs. 2 aZPO vor, wenn "die Partei glaubhaft zu machen vermag, dass sie dieselben (scil. Behauptungen, Bestreitungen, Einreden und Beweismittel) früher nicht gekannt oder trotz aller Anstrengung nicht habe anrufen können". An dieser Durchbrechung der Eventualmaxime im Interesse des materiellen Rechts haben die ZPO-Revisionen nichts geändert und lediglich den Ausnahmekatalog durch Fallgruppen konkretisiert; zulässig sind gemäss § 146 Abs. 2 ZPO beispielsweise "Vorbringen und Anträge, die erst durch den Verlauf des Prozesses ausgelöst worden sind, sofern dadurch die Verfahrensart und Zuständigkeit nicht geändert werden" (Ziffer 1). Weil § 146 Abs. 2 ZPO das hier anwendbare Ausnahmesystem nicht grundsätzlich geändert und nur eine Konkretisierung des bestehenden Rechtszustands gebracht hat, darf bei der Auslegung der Ausnahmeregelung gemäss § 174 Abs. 2 aZPO die bis heute ergangene Rechtsprechung berücksichtigt werden (zur sog. Vorwirkung: BGE 125 III 401 E. 2a S. 404). 
Dass das Obergericht im Zusammenhang mit § 174 aZPO auf seine ständige Praxis zur Eventualmaxime (§ 146 ZPO) verwiesen hat (E. 3b S. 19), kann sich nach dem Gesagten auf anerkannte Auslegungsgrundsätze stützen und ist damit nicht willkürlich. 
 
b) Nach der obergerichtlichen Praxis beschlägt die Eventualmaxime einzig die Parteivorträge, erwähnt nur, bis zu welchem Zeitpunkt resp. unter welchen Bedingungen Noven zulässig sind, und ist deshalb nicht anwendbar auf sich in einem Beweisverfahren ergebende neue Tatsachen; diese sind einerseits stets zu berücksichtigen und berechtigen die Parteien andererseits aufgrund von § 146 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO gegebenenfalls auch zur Änderung ihrer Vorbringen und Anträge (Rechenschaftsbericht des Obergerichts, RBOG 1998 Nr. 26 S. 145 E. 2b). 
 
Auf die dargelegte Praxis nehmen offenkundig die Ausführungen des Obergerichts Bezug, es sei angesichts der verschiedenen Gutachten und Beweismassnahmen nicht mehr möglich, strikte an der Eventualmaxime festzuhalten, und daher allein auf das bezirksgerichtliche Urteil abzustellen, sofern nicht - wegen fehlenden Zusammenhangs mit dem erstinstanzlichen Beweisverfahren - ein klarer Verstoss gegen die Eventualmaxime ersichtlich sei (E. 4b S. 20). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer ist die Eventualmaxime somit nicht einfach ausser Kraft gesetzt, sondern deren Verletzung unter dem hier gerügten Anwendungsfall geprüft worden (E. 2c und d sogleich). 
 
Die Auslegung gemäss der obergerichtlichen Praxis kann ebenso wenig beanstandet werden. Es ist nicht willkürlich, sich bei der Auslegung von § 174 aZPO bzw. § 146 ZPO an den klaren Wortlaut der Bestimmung zu halten, die Noven der Parteien nur bis "zum Schluss ihres letzten Vortrags in der Hauptverhandlung" zulässt, die Berücksichtigung von im anschliessenden Beweisverfahren neu auftauchenden Tatsachen hingegen nicht regelt; dass triftige Gründe bestünden, vom klaren Wortlaut abzuweichen und die Eventualmaxime ausdehnend zu interpretieren, machen die Beschwerdeführer mit Grund nicht geltend (zu den Auslegungsgrundsätzen: BGE 113 Ia 12 E. 3c S. 14; 119 Ia 433 E. 4 S. 439; 125 I 161 E. 3c S. 164). 
 
c) Die Anwendung von § 174 aZPO auf den Verzugszinsanspruch der Beschwerdeführer ist unter Willkürgesichtspunkten haltbar. Die Beschwerdeführer haben den fraglichen Anspruch in der Klageschrift (recte: Klageantwort) vom 6. September 1985 erwähnt, einstweilen aber ausdrücklich nicht erhoben und erst in der Beweiswürdigungsschrift vom 29. September/2. 
Oktober 1989 und in ihrer Berufungsbegründung geltend gemacht (E. 4b S. 20 des angefochtenen Urteils). Da die Hauptverhandlung am 17. März 1986 stattgefunden hatte, durfte das betreffende Vorbringen im Sinne des § 174 aZPO als neu betrachtet werden, und da die Erhebung des Anspruchs bereits in der Klageantwort möglich war, ist das neue Vorbringen nicht durch Tatsachen veranlasst gewesen, die sich erst im Beweisverfahren ergeben haben. Dass die Beschwerdeführer die Erhebung von Verzugszinsansprüchen in der Klageantwort deshalb unterlassen haben wollen, weil sie auf ein Entgegenkommen der Beschwerdegegner in einem anderen Punkt hofften ("Korrelation" mit der Entschädigung für die Nutzung der Parzelle Nr. 602), durfte für die Anwendung der Eventualmaxime als irrelevant betrachtet werden. Wie die Beschwerdeführer selber hervorheben, "ist es doch gerade Sinn der Eventualmaxime, dass rechtzeitig Behauptungen in den Prozess auch für den Fall eingebracht werden müssen, dass das Gericht anders als beantragt entscheidet" (S. 7). Dasselbe gilt auch für Erwartungen in die Gegenpartei, die enttäuscht werden können. 
 
d) Das Obergericht hat die Forderung der Beschwerdegegner zugelassen, der Beschwerdeführer 1 müsse für die Benutzung der Nachlassliegenschaft in Z.________ (Parzelle Nr. 602) eine Entschädigung bezahlen. Darin erblicken die Beschwerdeführer Willkür und - im Vergleich zur Unzulässigkeit des Verzugszinsanspruchs (E. 2c soeben) - einen Verstoss gegen den Gleichheitssatz (Art. 8 BV) bzw. gegen den Anspruch auf gleiche Behandlung im Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV). Das Obergericht hat zwar festgestellt, diese Mietzinsschuld gegenüber dem Nachlass hätten die Beschwerdegegner nach eigenen Angaben erst nach der Hauptverhandlung behauptet (E. 4a S. 19 f.), ist aber von der Zulässigkeit dieses Vorbringens ausgegangen (E. 7n/gg S. 56 f.), weil es offenbar am Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Beweisverfahren nicht gefehlt hat (E. 4b S. 20, e contrario). 
 
Die im angefochtenen Urteil (E. 4a S. 19 f.) verwiesene Stelle in der Berufungsbegründung, die die Beschwerdeführer nur unvollständig wiedergeben, vermag die obergerichtliche Beurteilung zu stützen. Auf S. 15 heisst es, die Beschwerdegegner hätten den Anspruch auf Bezahlung von Mietzins mangels genauer Kenntnis nicht schon im letzten Vortrag der Hauptverhandlung geltend machen können, weil die Beschwerdeführer ihrer wiederholt geforderten Auskunftspflicht gemäss Art. 607/610 ZGB nicht nachgekommen seien und weil sie erst im Zwangsversteigerungsverfahren betreffend die Parzelle Nr. 602 (scil. 1987) Kenntnis davon erhalten hätten, dass der Beschwerdeführer 1 "gratis in Kat. 602 sass und sich die Hypothekarzinsen durch den Nachlass bezahlen liess". Gestützt darauf durfte willkürfrei angenommen werden, das entsprechende Vorbringen der Beschwerdegegner beruhe auf Tatsachen, die sich erst im Beweisverfahren und damit nach der Hauptverhandlung vom 17. März 1986 ergeben hätten, so dass die Eventualmaxime nicht zum Tragen komme (E. 2b soeben). Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Feststellung aktenwidrig ist, die Beschwerdegegner hätten die Mietzinsschuld verspätet geltend gemacht; die in der Beschwerdeantwort zitierten Aktenstellen legen jedenfalls nahe, dass der Anspruch vor bzw. 
an der Hauptverhandlung im Eventualstandpunkt und insoweit rechtzeitig erhoben worden ist. 
 
Während die verspätete Geltendmachung der Mietzinsschuld ihren Grund in erst im Beweisverfahren und damit nach der Hauptverhandlung aufgetauchten Tatsachen hatte, war der Verzugszinsanspruch bereits vor der Hauptverhandlung bekannt, wurde aber bewusst erst später erhoben (E. 2c soeben). Die beiden Sachverhalte sind verschieden und aus sachlichen Gründen (E. 2b soeben) unterschiedlich beurteilt worden, so dass der gerügte Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot im Verfahren nicht vorliegt (vgl. BGE 125 I 1 E. 2b/aa S. 4 und 161 E. 3a S. 163). 
 
e) Eine willkürliche und rechtsungleiche Handhabung der Eventualmaxime begründen die Beschwerdeführer schliesslich damit, dass Noven bezüglich Mietzinsschuld zugelassen worden seien, bezüglich Eigenleistungen im Bereich der Umgebungsarbeiten hingegen nicht. Sie hätten unter Hinweis auf die im Mai 1987 versteigerte Parzelle Nr. 602 geltend gemacht, dass die in ihrem act. 97 aufgelisteten Eigenleistungen, soweit sie über die bis Abschluss der Hauptverhandlung geltend gemachten hinausgingen, gemäss § 174 Abs. 2 aZPO zu berücksichtigen seien. Das Bezirksgericht habe im Entscheid vom 14. November 1988 festgehalten, es handle sich bei diesen Eigenleistungen um Vorbringen, die dem Novenverbot unterlägen und daher nicht zu hören seien. 
 
Das Bundesgericht hat nicht zu beurteilen, ob das Bezirksgericht die Eventualmaxime unrichtig angewendet hat, sondern ob gerügte Rechtsverletzungen durch das Obergericht verfassungswidrig nicht korrigiert worden sind. Dieses hat im angefochtenen Urteil ausdrücklich festgehalten, welche Vorbringen der Beschwerdegegner die Beschwerdeführer als unzulässige Noven betrachteten (E. 4a Abs. 2 S. 20). 
Die behaupteten Eigenleistungen gemäss act. 97 finden sich in der unangefochtenen Aufzählung des Obergerichts nicht. Auf die Rüge der Beschwerdeführer ist deshalb mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten (Art. 86 Abs. 1 OG; BGE 126 I 257 E. 1a S. 258). 
 
3.- Die Beschwerdeführer hatten mit Eingabe vom 22. September 1999 und anlässlich der Verhandlung am 30. März 2000 dem Obergericht beantragt, die zum Nachlass gehörenden Liegenschaften neu schätzen zu lassen. Das Obergericht verwarf den Beweisantrag (E. 5e S. 22 ff.) und hat in der Folge auf die Liegenschaftsschätzung im Gutachten K.________/S. ________ vom 16. Dezember 1986 abgestellt (E. 8 S. 58). Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Anwendung der Bestimmung über "Neue Parteivorbringen" (Randtitel zu § 287 aZPO). 
 
a) Das Obergericht hat die verlangte Neuschätzung abgelehnt, weil auf Grund des in § 287 aZPO verankerten und hier anwendbaren grundsätzlichen Novenverbots für die Bewertung des Nachlassvermögens auf den Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils abzustellen sei. Dies gelte umso mehr, als das Gutachten K.________/S. ________ und damit die Schätzung der einzelnen Liegenschaften im Berufungsverfahren nicht bestritten und das Gutachten von den Beschwerdeführern ausdrücklich anerkannt worden sei. An dieses Akzept seien die Beschwerdeführer gebunden (E. 5e/aa S. 23). In einer zweiten Begründung ist das Obergericht davon ausgegangen, dass dem Antrag auf Neuschätzung selbst dann nicht entsprochen werden könnte, wenn § 146 Abs. 2 i.V.m. § 230 ZPO anwendbar wäre; denn die einschneidenden Veränderungen im Grundstücksmarkt seien bereits anfangs der neunziger Jahre erfolgt und das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) sei 1994 in Kraft getreten, weshalb die Beschwerdeführer ihren neuen Beweisantrag viel früher hätten stellen müssen und können (E. 5e/bb S. 23). Schliesslich hat das Obergericht erwogen, beide Parteien seien von den Preisschwankungen gleicherweise betroffen, weil beide Parteien kraft erbrechtlicher Zuweisung über Bau- und Landwirtschaftsland verfügen würden (E. 5e/cc und dd S. 23 f.). Die Ablehnung des Beweisantrags beruht auf mehreren selbstständigen und voneinander unabhängigen Entscheidgründen, die die Beschwerdeführer zu Recht allesamt anfechten (BGE 119 Ia 13 E. 2 S. 16), und zwar vorliegendenfalls mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit eidgenössischer Berufung (BGE 117 II 630 E. 1b S. 631). 
 
b) Der massgebende § 287 aZPO (Randtitel: "Neue Parteivorbringen") erklärt "neue Begehren, tatsächliche Behauptungen, Bestreitungen, Einreden und Beweismittel" in der Berufungsinstanz insofern für zulässig, "als eine Partei es zur Wahrscheinlichkeit zu erstellen vermag, dass sie die Nova früher entweder nicht gekannt oder trotz aller Anstrengungen nicht habe anrufen können". 
 
Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung sind Noven im Berufungsverfahren grundsätzlich unzulässig. Die obergerichtliche Folgerung trifft daher zu, dass auf den Sachverhalt gemäss bezirksgerichtlichem Urteil abzustellen ist (z.B. 
Vogel, a.a.O., 13 N. 45 S. 371). Die Auslegung kann sich - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer - nicht an der aktuellen ZPO orientieren (vgl. E. 2a Abs. 2 hiervor), weil das hier massgebende System (§ 287 aZPO) durch die Revisionen in sein Gegenteil verkehrt worden ist, indem heute in den Berufungseingaben "neue Tatsachen behauptet, Bestreitungen oder Einreden erhoben und neue Beweismittel bezeichnet werden" können (§ 230 Abs. 1 ZPO), Noven mithin grundsätzlich zulässig sind. Die Rechtsprechung hat auf diesen Systemwechsel ausdrücklich hingewiesen (RBOG 1995 Nr. 42 S. 186 E. 2a). 
 
Richtig ist hingegen, dass das grundsätzliche Novenverbot in § 287 aZPO Ausnahmen zulässt, deren Voraussetzungen praktisch wörtlich gleich umschrieben sind wie die Ausnahmen von der Eventualmaxime in § 174 Abs. 2 aZPO; diese dürfen im Lichte des aktuellen § 146 ZPO ausgelegt werden (E. 2a Abs. 2 hiervor; vgl. zu erst im Beweisverfahren auftauchenden Tatsachen: 
RBOG 1984 Nr. 19 S. 77 E. 2). Bei Zulassung einer Ausnahme ist daher auf den Sachverhalt abzustellen, wie er im Zeitpunkt der obergerichtlichen Urteilsfällung besteht (statt vieler: Vogel, a.a.O., 13 N. 42 S. 370). Insoweit kann den Beschwerdeführern mit ihrem Verweis auf die Rechtsprechung beigepflichtet werden (RBOG 1994 Nr. 26 S. 148 E. 2b). 
 
c) Eine Frist, innert der die Noven im Berufungsverfahren eingebracht werden müssen, ist in § 287 aZPO nicht vorgesehen. Für das erstinstanzliche Verfahren geht § 174 Abs. 2 aZPO davon aus, dass Noven jederzeit zulässig sind, während der übereinstimmende § 146 ZPO wiederum keine Regelung enthält. Die Beschwerdegegner heben indessen zu Recht hervor, dass aus dem Fehlen einer Befristung nicht geschlossen werden darf, es stehe im Belieben der betreffenden Partei, wann sie Noven geltend machen wolle. Zu beachten ist der Grundsatz von Treu und Glauben, der Behörden und Privaten gleichermassen rechtsmissbräuchliches und widersprüchliches Verhalten verbietet und von den Parteien verlangt, festgestellte Verfahrensmängel rechtzeitig anzuzeigen (BGE 125 V 373 E. 2b/aa S. 375) und Anträge zum Verfahren rechtzeitig zu stellen (z.B. BGE 118 Ia 462 E. 5b S. 470; 120 Ia 48 E. 2e/bb S. 55, die Wiederholung einer Zeugeneinvernahme betreffend). 
Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) bzw. das Verbot trölerhafter Prozessführung (§§ 109 f. aZPO und §§ 86 f. ZPO) wie auch der Gesichtspunkt eines geordneten Prozesses und die Interessen der Gegenpartei erfordern, dass Noven nach ihrer Entdeckung bei nächster Gelegenheit in den Prozess einzuführen sind (vgl. etwa Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Ergänzungsband, Zürich 2000, N. 13 f. zu § 267 ZPO; Bühler, Das Novenrecht im neuen aargauischen Zivilprozessrecht, Zürich 1986, S. 67 f.; Schärer, Das Novenrecht im Berufungsverfahren nach zürcherischem Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1984, S. 96 f. und S. 155 f.; für § 230 ZPO: Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, N. 6 dazu, mit Beispielen). 
 
d) Auf Antrag der Beschwerdegegner wie auch der Beschwerdeführer in der Klageantwort vom 6. September 1985 wurde das Gutachten K.________/S. ________ vom 16. Dezember 1986 eingeholt. In seinem Revisionsurteil vom 11. Februar 1993 wies das Obergericht darauf hin, dass "seit den im vorinstanzlichen Verfahren durchgeführten Schätzungen bereits mehrere Jahre vergangen waren und die Preisentwicklung in dieser Zeit bei Bauland und Landwirtschaftsland sehr unterschiedlich verlief" (E. 3e S. 10). Nach Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht wurde im Frühjahr 1994 das Beweisverfahren wieder geöffnet. Unstreitig verlangten die Beschwerdeführer in ihrer Beweismitteleingabe vom 9. (recte: 6.) September 1994 keine Neuschätzung der Liegenschaften; sie haben die Abnahme dieses neuen Beweismittels erstmals in der Eingabe vom 22. September 1999 beantragt (vgl. E. 2 S. 8 und E. 5e S. 22 des angefochtenen Urteils). 
 
 
Unter Willkürgesichtspunkten durfte der Beweisantrag der Beschwerdeführer als verspätet abgelehnt werden. Allein der obergerichtliche Hinweis im Revisionsurteil hätte die Beschwerdeführer bereits 1994 veranlassen müssen, wenigstens eventuell eine Neuschätzung der Nachlassliegenschaften zu verlangen. Sodann kommt hinzu, dass am 1. Januar 1994 (AS 1993 1442) das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211. 412.11) in Kraft trat, dessen Einfluss auf die Preisentwicklung die Beschwerdeführer selbst immer wieder hervorgehoben hatten. Entgegen ihrer Darstellung ist belanglos, in welchem Zeitpunkt die Bodenwertveränderungen genau eingetreten sind, und es genügt, dass schon anfangs 1994 ernsthaft angenommen werden musste, die Schätzungen aus dem Jahre 1986 könnten überholt sein. Schliesslich ist zu beachten, dass gemäss dem obergerichtlichen Beweisbeschluss vom 10. Mai 1994 betreffend Mietzinsschuld ohnehin Experten bezeichnet und in den Beweiseingaben von den Parteien vorgeschlagen werden sollten. Es hätte sich den Beschwerdeführern mit Blick darauf nachgerade aufdrängen müssen, auch ein Gutachten über den Verkehrswert der Nachlassliegenschaften zu verlangen. 
 
Früheres Handeln wäre den Beschwerdeführern nach dem Gesagten zumutbar gewesen. Dass sich die Gutheissung ihres (verspäteten) Antrags auf den Gang des Verfahrens nachteilig ausgewirkt hätte, bedarf keiner näheren Erläuterung. In Anbetracht der bisherigen Prozessdauer von fünfzehn Jahren - wer auch immer dazu beigetragen haben mag - und angesichts des bisherigen Verhaltens der Parteien in Begutachtungsfällen (Ablehnung von Gutachtern, Einreichung von Zusatzfragen, Anträge auf Ergänzungsgutachten usw.) wäre nochmals eine erhebliche Verfahrensverzögerung eingetreten, die durch zumutbares rechtzeitiges Handeln hätte vermieden werden können. 
 
e) Aus den dargelegten Gründen hat das Obergericht keine verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführer verletzt, indem es den erstmals 1999 gestellten Beweisantrag abgelehnt hat. Auf seine weiteren Begründungen dafür (E. 3a soeben) braucht bei diesem Ergebnis nicht eingegangen zu werden (BGE 87 I 374 S. 375). 
 
4.- Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Anwendung von § 121 aZPO bzw. § 97 ZPO. Nach dem "Dispositionsprinzip" (Randtitel) darf der Richter "einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie selbst verlangt, in diesem Umfang(e) aber auch nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat". Die Beschwerdeführer machen geltend, in ihren Berufungsanträgen hätten sie die Zuweisung der Liegenschaft Nr. 609 an den Beschwerdeführer 1 und die Zuweisung der Liegenschaft Nr. 534 an die Beschwerdeführerin 2 verlangt und nur eventualiter die Zuweisung der Parzellen Nrn. 609 und 534 an beide Beschwerdeführer beantragt. Dass das Obergericht ihnen die beiden Parzellen - den Erbquoten entsprechend - zu Miteigentum zugewiesen habe, verstosse gegen den klaren Wortlaut von § 121 aZPO. Die Beschwerdegegner wenden ein, die strikte Durchführung der Dispositionsmaxime sei - angesichts der Rechtsnatur der Erbteilung (E. 1b hiervor) - unmöglich, wenn alle Erben die Zuteilung derselben Nachlassliegenschaften forderten (so auch Hecht, Die gerichtliche Durchsetzung des Erbteilungsanspruchs, ZSR NF 69/1950 S. 379 ff., S. 394). 
Diese Frage kann aus nachstehendem Grund offen bleiben. 
 
Die Dispositionsmaxime verbietet dem Gericht nicht, weniger weit zu gehen als das Rechtsbegehren, soweit es sich dabei nicht um etwas anderes als das Verlangte handelt (Merz, N. 3 zu § 97 ZPO mit Hinweisen auch auf unter Herrschaft der ZPO von 1928 ergangene Urteile). Dass dem Betrag oder dem Masse nach weniger als das Geforderte zugesprochen werden darf und muss, wenn der eingeklagte Anspruch sich nur in einem geringeren als dem geltend gemachten Ausmass als begründet erweist, folgt aus der Prüfungspflicht des Gerichts (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5.A. Bern 2000, N. 2b zu Art. 202; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 
3. A. Zürich 1997, N. 19 zu § 54). Das Obergericht hat statt des begehrten Alleineigentums nur Miteigentum zugewiesen. Das ist nicht ein "aliud", sondern ein "minus", d.h. eine quantitative Minderung der begehrten Rechtsfolge (so ausdrücklich zum praktisch gleichlautenden § 308 Abs. 1 DZPO: Stein-Jonas/Leipold, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 
21.A. Tübingen 1998, N. 7 dazu, mit Nachweisen in Anm. 44). 
 
Der obergerichtliche Gebrauch der Dispositionsmaxime kann sich auf anerkannte Prozessrechtsgrundsätze stützen und ist damit nicht willkürlich. Wenn das Gericht zu Unrecht nur Miteigentum statt Alleineigentum zugewiesen haben sollte, liegt darin entweder die Schlussfolgerung aus einer unrichtigen Tatsachenfeststellung oder die Nichterledigung eines Rechtsbegehrens oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung. 
Die beiden ersten Rügen erheben die Beschwerdeführer nicht, so dass auf entsprechende Fragen nicht einzugehen ist, und unrichtige Rechtsanwendung muss mit eidgenössischer Berufung geltend gemacht werden, wo diese - wie hier fraglos - zulässig ist (Art. 84 Abs. 2OG). 
 
5.- In seinem ersten Urteil vom 2. Mai 1991 anerkannte das Obergericht einen Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers 1 für das Anlegen von Moorbeeten auf der Nachlassliegenschaft Nr. 603 in Z.________ (E. 10b S. 28). Im angefochtenen Urteil ist das Obergericht hingegen davon ausgegangen, die Anrechnung beruhe auf einem Versehen, weil der Beschwerdeführer 1 anlässlich des Augenscheins vom 19. August 1998 (recte: 1988) erklärt habe, auf die Bewertung der Moorbeetpflanzen zu verzichten, falls ihm Parzelle Nr. 603 zugesprochen werde; bei dieser Zugabe sei der Beschwerdeführer 1 zu behaften, nachdem dieses Grundstück ihm zugewiesen werde (E. 7l S. 53). Die Beschwerdeführer machen geltend, diese Behaftung sei willkürlich. Der Beschwerdeführer 1 habe gemäss seiner protokollierten Aussage auf die Entschädigung verzichtet, falls ihm, d.h. ihm allein, die Parzelle Nr. 603 zugewiesen werde. Diese sei ihm indessen nur im Miteigentum mit der Beschwerdeführerin 2 zugeteilt worden. 
 
a) Strittig ist die Auslegung der Bedingung, unter der der Beschwerdeführer 1 seinen Verzicht auf die besagte Entschädigung erklärt hat, mithin die Frage, ob er verzichte, wenn er Alleineigentum oder wenn er bloss Eigentum, das auch Miteigentum umfasst, zugewiesen erhalte. Im Prozess abgegebene Erklärungen der Parteien sind gleich den privatrechtlichen Willenserklärungen dem erkennbaren Sinn gemäss auszulegen, wobei nicht nur der Wortlaut, sondern alle Umstände zu berücksichtigen sind, unter denen die Erklärung abgegeben wurde (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A. Zürich 1979, S. 262 Ziffer VI; Merz, N. 8 zu § 95 ZPO mit Hinweisen auch auf unter Herrschaft der aZPO ergangene Urteile). 
 
b) Zu den beachtenswerten Umständen gehört, dass dem bedingten Verzicht offenbar eine herausragende Bedeutung zugekommen ist, wurde doch darüber ein Protokollberichtigungsverfahren durchgeführt, und dass die von einem Juristen formulierte Bedingung über Eigentumsverhältnisse ("falls mir ... 
zugewiesen") objektiv unklar war, da die Beschwerdeführer ja in ihren Rechtsbegehren vor Obergericht durchaus zwischen alleinigem und gemeinsamem Eigentum zu unterscheiden wussten. 
Die Bedingung hat sich nach der von den Beschwerdeführern vertretenen Auslegung nicht erfüllt, weil das Bezirksgericht die Parzelle Nr. 603 nicht "ihm", dem Beschwerdeführer 1, zu Alleineigentum, sondern nur zu 75 % im Miteigentum mit der Beschwerdeführerin 2 (25 %) zuwies. Diese Zuweisung haben die Beschwerdeführer vor Obergericht nicht angefochten. Treu und Glauben hätte unter diesen Umständen den Beschwerdeführern nun aber geboten, vor Obergericht auf den bedingten Verzicht Bezug zu nehmen und darauf hinzuweisen, dass die Bedingung ihres Erachtens nicht erfüllt sei bzw. ihre bedingte Verzichtserklärung entfalle. Dass die Beschwerdeführer so vorgegangen wären, belegen sie nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
Das Obergericht durfte deshalb willkürfrei davon ausgehen, die Bedingung sei eingetreten, nachdem der Beschwerdeführer 1 sich die Zuweisung zu Miteigentum gefallen liess und insoweit auf einem allenfalls ausbedungenen Alleineigentum offenkundig nicht mehr beharrte. 
 
c) Bleibt die Rüge der Beschwerdeführer bereits aus dem dargelegten Grund erfolglos, kann offen bleiben, ob sie mit eidgenössischer Berufung hätte vorgebracht werden müssen (Art. 84 Abs. 2 OG). Denn die Auslegung von Parteierklärungen im Prozess wird nur dann vom kantonalen Recht beherrscht, wenn sie sich ausschliesslich oder überwiegend auf dem Gebiet des Prozessrechts auswirken (zuletzt: BGE 116 II 196 E. 3a S. 201). Wo dieser enge Bezug zum kantonalen Prozessrecht fehlt, bleiben Prozesserklärungen der Parteien den privatrechtlichen Willenserklärungen gleichgestellt, deren Auslegung das Bundesgericht auf Berufung hin überprüfen kann (BGE 81 II 520 E. 5b S. 529, Anerkennung der Zinsforderung; BGE 52 II 215 E. 5 S. 220, Verzicht auf Verzugszinsen). 
 
6.- Eine willkürliche Beweiswürdigung erblicken die Beschwerdeführer in der obergerichtlichen Annahme, der Beschwerdeführer 1 habe vom 1. Juli 1982 bis zum 23. Mai 1987 in Z.________ gewohnt. Die Rüge steht vor dem Hintergrund der vom Obergericht bejahten Mietzinsschuld des Beschwerdeführers 1 gegenüber dem Nachlass, die bereits im Zusammenhang mit der Verletzung der Eventualmaxime eine Rolle gespielt hat (E. 2d hiervor). Auch die vorliegende Rüge ist unbegründet. 
 
a) Während der rund dreissig Jahre ihres Bestehens investierte die Erbengemeinschaft in das bäuerliche Heimwesen des Erblassers. Nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs wurden die auf der Parzelle Nr. 602 in Z.________ gelegenen Gebäulichkeiten erhalten, erneuert und umgebaut (E. 7b/ee S. 32 ff. des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer 1 ersteigerte am 22. Mai 1987 die Parzelle Nr. 602 in der von der Grundpfandgläubigerin angestrengten Zwangsverwertung. 
Erhebliche Kosten verursachte der 1981/82 erfolgte Umbau der Scheune (Ausbau der bestehenden Stallungen und des Heubodens in ein Wohnhaus), für den die Beschwerdeführer umfangreiche Eigenleistungen erbracht und in der Erbteilung berücksichtigt haben wollten (E. 7b/ee/bbb S. 35 und E. 7b/kk/ aaa S. 44 des angefochtenen Urteils). Für den besagten Umbau der Scheune in ein Wohnhaus in den Jahren 1981 und 1982 hat das Obergericht den Beschwerdeführern gewisse Forderungsbeträge gegen den Nachlass zuerkannt (E. 7b/kk/aaa S. 44), ist im Gegenzug aber davon ausgegangen, die Beschwerdeführer schuldeten dem Nachlass Mietzins, und zwar der Beschwerdeführer 1 für das Bewohnen des Neubaus vom 1. Juli 1982 bis 
23. Mai 1987 und die Beschwerdeführerin 2 für das Bewohnen des alten Wohnhauses von April 1974 bis Mai 1987 (E. 7b/ee/ ddd S. 36 f. und E. 7n/ff und gg S. 56). 
 
Was den Beschwerdeführer 1 anbetrifft, hat das Obergericht dafürgehalten, er habe vom 1. Juli 1982 bis zur Versteigerung am 23. (recte: 22.) Mai 1987 (faktisch) in Z.________ gewohnt. Daran änderten die Bestätigungen der Einwohnerkontrolle O.________ nichts; auch hätten nicht sämtliche Handwerker ihre Rechnungen nach P.________ - an die Anwaltskanzlei des Beschwerdeführers 1 - geschickt, sondern nach Z.________. Der Beschwerdeführer 1 habe den auf der Parzelle Nr. 602 erstellten Neubau in einem Masse bewohnt, das eine Nutzungsentschädigung rechtfertige (E. 7n/gg S. 56). 
 
Im Einzelnen hat das Obergericht festgehalten, der Beschwerdeführer 1 habe von 1958 bis 1968 Rechtswissenschaften studiert und vom 13. November 1961 bis 30. Januar 1970 in O.________ gelebt (unter Verweis auf bekl. act. 818, recte: 
118). Danach dürfte er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit bis 
11. Juli 1973 in Z.________ gelebt haben. Ab 11. Juli 1973 bis 7. Oktober 1986 sei er wieder in der Stadt O.________ registriert. Auf die formelle Wohnsitzbestätigung könne nicht ausschliesslich abgestellt werden, was bereits die in der Klageantwort (vom 6. September 1985) aufgeführten Adressen belegten; für den Beschwerdeführer 1 sei eine Adresse in P.________ angegeben. Nicht nachvollziehbar sei, wie sich der angebliche Wohnsitz des Beschwerdeführers 1 in O.________ mit dessen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Umbau ab 1982 (recte wohl 1980) vertragen solle. Er habe mit der Gemeinde verkehrt, und auch die Aussagen der befragten Zeugen belegten, dass der Beschwerdeführer 1 entgegen der Wohnsitzbestätigung anfangs der achtziger Jahre in Z.________ lebte bzw. 
oft dort gewesen sei (E. 7b/ee/ddd S. 36 f.). 
b) Beweiswürdigung, namentlich die Beurteilung der Schlüssigkeit von Indizien, beruht stets auch auf richterlicher Lebenserfahrung (vgl. BGE 118 II 365 E. 1 S. 366). Verfahrensmässig einwandfrei ist die Beweiswürdigung nur, wenn sie alle in Betracht fallenden Umstände berücksichtigt und mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung in Einklang steht (statt vieler: Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast nach schweizerischem Zivilprozessrecht, Zürich 1955, S. 5 f. 
Ziffer IV/1b und S. 10 ff. Ziffer 3; für den Kanton Thurgau: 
Merz, N. 2b zu § 187 ZPO; Böckli, Zivilprozess-Ordnung für den Kanton Thurgau, Frauenfeld 1930, N. 2 zu § 231 aZPO). Als willkürlich erscheinen kann daher eine Beweiswürdigung, wenn der Sachrichter einseitig einzelne Beweise berücksichtigt und andere, aus denen sich Gegenteiliges ergeben könnte ausser Acht lässt (BGE 100 Ia 119 E. 4 S. 127 und E. 6 S. 130; 118 Ia 28 E. 1b S. 30). Willkür ist aber nicht schon dann zu bejahen, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen; vielmehr hat dieser aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung unhaltbar ist, beispielsweise den Gesetzen der Logik widerspricht (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). In der Beweiswürdigung steht dem Sachrichter ein weiter Spielraum des Ermessens zu (BGE 83 I 7 S. 9; 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Dementsprechend greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein (BGE 109 Ia 107 E. 2c S. 109), und zwar nur dann, wenn sich die Beweiswürdigung im Ergebnis mit sachlichen Gründen nicht halten lässt (vgl. zur Motivsubstitution: BGE 124 I 208 E. 4 S. 211). 
 
c) Wie die Beschwerdegegner mit Recht hervorheben, widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung und vernunftgemässem Denken, dass ein Wohnhaus über fünf Jahre hinweg leer stehen lässt, wer es mit grossem zeitlichen und finanziellen Aufwand erbaut und danach erworben hat, wie das auf den Beschwerdeführer 1 zutrifft. Sein Verhalten vor 1982 und nach 1987 sind gewichtige Indizien dafür, dass er dazwischen den Neubau auf der Parzelle Nr. 602 in Z.________ bewohnt hat. 
Die Beschwerdeführer wenden dagegen die Bestätigungen der Einwohnerkontrollen zu Gunsten des Beschwerdeführers 1 ein, die seinen Wohnsitz bis 1986 in O.________ und danach in P.________ und seine Adresse in P.________ an der Neugasse 40 nachweisen sollen. Diese Wohnsitzbescheinigungen belegen, dass der Beschwerdeführer 1 bis 7. Oktober 1986 seine Ausweisschriften in der Stadt O.________ (bekl. act. 118) und ab 14. Oktober 1986 in der Stadt P.________ hinterlegt hat (bekl. act. 119) und diese Gemeinden aus diesem Umstand geschlossen haben, dass er am selben Ort seinen Wohnsitz gehabt hat. Diese Wohnsitzbescheinigungen sind zwar ein Indiz für den zivilrechtlichen Wohnsitz (BGE 125 III 100 E. 3 S. 
101, letzter Absatz), sie sind indessen nicht geeignet, andere Aufenthaltsorte auszuschliessen. Insbesondere leisten sie keinen entscheidenden Beitrag zur Beantwortung der massgebenden Frage, ob der Beschwerdeführer 1 den ausschliesslichen Gebrauch des von ihm umgebauten Hauses beansprucht hat und daher die Anrechnung eines Mietzinses gerechtfertigt ist (vgl. Art. 253 OR). Wie häufig er sich tatsächlich in Z.________ aufgehalten hat, ob er dort dauernd gewohnt, oder nur die Ferien, die Wochenenden oder andere Zeiten verbracht hat, spielt für die Anrechnung einer Entschädigung keine entscheidende Rolle. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift hat das Obergericht die Zeugenaussagen zur Wohnsituation nicht als Beweis für den Wohnsitz des Beschwerdeführers 1 in Z.________ von 1982 bis 1987 gewürdigt, sondern damit widerlegt, dass sich dieser ausschliesslich in O.________ und nachher in P._________ aufgehalten hat. Ein Zeuge will in der Zeit, für die der Wohnsitz des Beschwerdeführers 1 in O.________ amtlich bestätigt ist, mit ihm beim Scheunenumbau vor allem an den Wochentagen gearbeitet haben; eine andere Zeugin ist wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer 1 damals in Z.________ gewohnt habe. Diese Aussagen belegen die häufige Anwesenheit des Beschwerdeführers 1 in Z.________ vor 1982, die er auch nicht ernsthaft bestreitet. Der Beschwerdeführer 1 räumt zudem seine häufige Anwesenheit nach 1987 in Z.________ ein und bestätigt, auch in den Jahren dazwischen oftmals die Wochenenden dort verbracht zu haben. Dass die Mutter des Beschwerdeführers 1 nach Aussage einer Zeugin ein Zimmer im Büro in P.________ zur Verfügung gehabt habe und am Wochenende mit dem Beschwerdeführer 1 nach Z.________ gegangen sei, kann willkürfrei dahin gewürdigt werden, der Beschwerdeführer habe sich sowohl in P.________, als auch in Z.________ aufgehalten. Das Obergericht verfiel angesichts der Aktenlage jedenfalls nicht in Willkür, wenn es annahm, der Beschwerdeführer 1 habe das Haus in einem Mass bewohnt, welches eine Nutzungsentschädigung rechtfertige. Soweit die Beschwerdeführer die angerechnete Nutzungsentschädigung in quantitativer Hinsicht als willkürlich anfechten, genügt ihre Beschwerdeschrift den formellen Anforderungen nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
 
7.- Vor Bezirksgericht hatten die Beschwerdeführer Ausgleichungsansprüche der Beschwerdeführerin 2 geltend gemacht. 
Das Bezirksgericht wies die Forderung ab, weil die Beschwerdeführer nicht näher dargelegt noch zum Beweis verstellt hätten, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 631 ZGB tatsächlich erfüllt seien (E. 4d S. 28). Das Obergericht hat zunächst in seinem Revisionsurteil bekräftigt, dass eine ausbildungsmässige Benachteiligung eines Nachkommens in keiner Weise substantiiert geltend gemacht worden, geschweige denn mit überzeugenden Fakten zum Beweis verstellt worden sei (E. 3a S. 6 ff.), und ist dann im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, darauf könne hingewiesen werden (E. 5d S. 22). Was die Beschwerdeführer dagegenhalten, muss ohne Erfolg bleiben. Zwar trifft es zu, dass das Bezirksgericht im Zusammenhang mit den Ausgleichungsansprüchen auch festgestellt hat, alle Nachkommen hätten eine ordentliche Ausbildung geniessen können. Das Obergericht hat jedoch nicht darauf abgestellt, sondern - wie gezeigt - vorab auf die Abweisung der Ausgleichungsansprüche mangels Substantiierung. Mit dieser Begründung setzen die Beschwerdeführer sich nicht auseinander, so dass auf ihre staatsrechtliche Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann (BGE 87 I 374 Nr. 62; 111 II 398 E. 2b S. 399; 121 III 46 Nr. 13). Ob das Obergericht durch übertriebene Anforderungen an die Substantiierung materielles Bundesrecht vereitelt hat (vgl. dazu BGE 108 II 337 Nr. 66), kann im Verfahren der eidgenössischen Berufung geprüft werden (Art. 84 Abs. 2 OG). 
 
8.- Vor Durchführung der Erbteilung war der Vorschlagsanteil der überlebenden Ehefrau nach Güterverbindungsrecht zu berechnen und dafür - im Gegensatz zum heutigen Recht - auch für landwirtschaftliche Grundstücke der Verkehrswert im Zeitpunkt des Todes des Erblassers massgebend (vgl. nur die Berner Kommentatoren: Hausheer/Reusser/Geiser, N. 4 zu Art. 212/213 und N. 3 zu Art. 214 ZGB mit Verweis auf Lemp, N. 27 zu aArt. 214 ZGB). Die kantonalen Instanzen stellten zu diesem Zwecke auf die Schätzungen in einem von den Parteien bzw. mit Wirkung für sie unterzeichneten Privatinventar vom 28. November 1955 ab (E. 2 S. 20 ff. des bezirksgerichtlichen Urteils mit Verweis auf kläg. act. 27 (recte: 2); E. 5c S. 22 des angefochtenen Urteils unter Hinweis auf E. 4 S. 14 ff. des obergerichtlichen Berufungsurteils vom 2. Mai 1991). 
 
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Beweistauglichkeit des Inventars. Es mag zutreffen, dass die Ermittlung des Nachlasswerts durch Schätzung nicht zum Nachlassinventar gehört, das lediglich bezweckt, den Bestand der bei Eröffnung des Erbganges vorhandenen Vermögenswerte aufzunehmen (BGE 118 II 264 E. 4b/bb S. 270; 120 II 293 E. 2 S. 296; 120 Ia 258 E. 1a S. 259; a.M. Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, N. 8 zu Art. 553 ZGB); auch wird in der Lehre vertreten, dass Schätzungen, die die Erben in einem Inventar anerkannt haben, das nicht für die Teilung errichtet wurde, nicht verbindlich sind (so jedenfalls: Piotet, Erbrecht, SPR IV/2, Basel 1981, § 106/I, letzter Absatz, S. 855). Die Willkürrüge ist dennoch unbegründet. Die "Privat-Inventur" wurde gemäss vorgedrucktem Deckblatt "erstellt und eingelegt zu Handen des Waisenamtes ... nach Art. 291 ZGB und § 80 Einführungs-Gesetz vom überlebenden Ehegatten ... zur Feststellung des Kindervermögens". Im Unterschied zum Sicherungsinventar im Erbgang (Art. 553 ZGB) diente das Inventar im Sinne von aArt. 291 ZGB nach damaliger Auffassung nicht bloss Sicherungszwecken, sondern auch als Grundlage für den Entscheid über die Ausschlagung der Erbschaft und als Beweis für Bestand und Umfang des Kindesvermögens in güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Inhaber der elterlichen Gewalt oder mit Geschwistern; der Zweck des Inventars erfordert die Schätzung der einzelnen Stücke zum Verkehrswert, und die Behörde hat das Inventar auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen (Hegnauer, Berner Kommentar, N. 14 ff., N. 30 und N. 47 ff. zu aArt. 291 ZGB mit Nachweisen). Unter diesem Blickwinkel ist die Bejahung der Beweistauglichkeit des von den Parteien unterzeichneten Inventars mit seinen Schätzungen nicht willkürlich. 
 
Eine willkürliche Beweiswürdigung erblicken die Beschwerdeführer darin, dass sich das Obergericht bezüglich der Nachlassliegenschaften an die Schätzung im Privatinventar gehalten hat, hinsichtlich anderer Nachlassaktiven aber nicht. 
Das Obergericht hat einlässlich begründet, weshalb für Hausrat, Viehhabe und landwirtschaftliches Inventar auf den Erlös aus dem 1957 erfolgten Verkauf abzustellen sei (E. 4d S. 16 des Urteils vom 2. Mai 1991); mit der Begründung setzen sich die Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Sodann hat bereits das Bezirksgericht (E. 2b S. 21) die Schätzung der Liegenschaften im Privatinventar mittels einer Rückrechnung, basierend auf den Zahlen der Beschwerdeführer für das Jahr 1962, überprüft und für richtig befunden. Auch darauf gehen die Beschwerdeführer heute nicht mehr ein und behaupten schlicht dasselbe wie vor Obergericht, weshalb dessen Feststellung nicht beanstandet werden kann: "plausible Gründe dafür, dass in jenem Jahr (scil. 1955) der Wert zu tief angesetzt wurde, bringen die Beklagten (nunmehr: Beschwerdeführer) nicht vor, namentlich ergibt sich ein Verkehrswert von Fr. 103'000.-- nicht leichthin aus einem angeblichen Verkehrswert im Jahre 1927 von Fr. 62'000.--" (E. 4c S. 15 des Urteils vom 2. Mai 1991). 
Heute - wie offenbar damals - sind die Ausführungen der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, so dass ihre Willkürrüge auch in diesem Punkt erfolglos bleiben muss. 
 
9.- Aus den dargelegten Gründen muss die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 sowie Art. 159 Abs. 1 und 5). Was das interne Verhältnis angeht, ist zu beachten, dass nebst den beide betreffenden Fragen (Liegenschaftsschätzung, Verzugszins und Dispositionsmaxime) die Interessen des Beschwerdeführers 1 wert- und umfangmässig (Mietzinsschuld, Entschädigung für Moorbeete und Bewertung des Güterrechtsanteils) diejenigen der Beschwerdeführerin 2 (Ausgleichung) weit übersteigen. Es rechtfertigt sich eine Aufteilung im Verhältnis von drei zu einem Viertel (Art. 69 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 40 OG; vgl. dazu Poudret/ Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, V, Bern 1992, N. 8 zu Art. 156 OG; Messmer/ Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 36 bei/in Anm. 22). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 10'000.-- wird dem Beschwerdeführer 1 zu drei Vierteln und der Beschwerdeführerin 2 zu einem Viertel auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit beider Beschwerdeführer für den ganzen Betrag. 
 
3.- Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 16'000.-- zu entschädigen, wovon auf den Beschwerdeführer 1 drei Viertel und auf die Beschwerdeführerin 2 ein Viertel entfallen, unter solidarischer Haftbarkeit beider Beschwerdeführer für den ganzen Betrag. 
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 23. Mai 2001 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung des 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: