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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_476/2020  
 
 
Urteil vom 5. Januar 2021  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Lucien W. Valloni und Davide Colacino, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Fédération Internationale de Football Association (FIFA), 
2. B.C.________ FC, 
vertreten durch Rechtsanwalt Konstantinos Zemberis, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 
 
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 13. Juli 2020 (CAS 2019/A/6436). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (Beschwerdeführer) ist ein professioneller Fussballspieler australischer Nationalität mit Wohnsitz in U.________.  
B.C.________ FC (Beschwerdegegner 2) ist ein professioneller griechischer Fussballclub mit Sitz in V.________. Er ist Mitglied der Hellenic Football Federation (HFF), die ihrerseits der Fédération Internationale de Football Association (FIFA, Beschwerdegegnerin 1) angehört, einem Verein schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich. 
 
A.b. A.________ spielte einige Jahre für einen griechischen Fussballclub mit der Bezeichnung "B.________ FC", bevor der entsprechende Arbeitsvertrag mit Vereinbarung vom 19. Januar 2012 aufgelöst wurde. In der Folge machte der Spieler geltend, es seien aus dieser Vereinbarung geschuldete Zahlungen ausgeblieben.  
Mit Entscheid vom 7. Juni 2013 hiess die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten (Dispute Resolution Chamber) der FIFA eine von A.________ gegen seinen früheren Arbeitgeber B.________ FC eingereichte Klage gut und verpflichtete diesen zur Zahlung von EUR 150'000.-- (zuzüglich Verzugszins) innert 30 Tagen ab Mitteilung des Entscheids. 
Am 5. Dezember 2013 forderte das Players' Status Department der FIFA den Schuldner auf, der Entscheidung vom 7. Juni 2013 Folge zu leisten, ansonsten die Angelegenheit an die Disziplinarkommission (Disciplinary Committee) der FIFA weitergeleitet werde. 
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 teilte der griechische Fussballverband HFF der FIFA unter anderem mit, dass der B.________ FC gemäss den massgebenden griechischen Gesetzesvorschriften aufgelöst worden sei. Entsprechend existiere der Fussballclub B.________ FC nicht mehr; er nehme daher an keinem professionellen Wettkampf mehr teil und gehöre auch nicht mehr der HFF an. 
Darauf Bezug nehmend teilte die FIFA-Disziplinarkommission dem Beschwerdeführer am 25. März 2014 unter anderem Folgendes mit: 
 
--..] In this respect, we have noted from the above-mentioned correspondence that the Greek club B.________ FC is no longer affiliated to the Hellenic Football Federation by stating that it 'is already non-existent, nor will participate to any national professional championship, nor is affiliated with the Hellenic Football Federation.' 
On account of the above, we must inform you that, as a general rule, our services and competent decision-making bodies (i.e. the Players' Status Committee and the Dispute Resolution Chamber as well as the Disciplinary Committee) cannot deal with cases involving clubs which are not affiliated to their Associations any longer. 
As a consequence, on behalf of the chairman of the FIFA Disciplinary Committee, we regret having to inform you that we do not appear to be in a position to further proceed with the case of the reference in which the club B.________ FC is involved. [...]" 
Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 teilte der Beschwerdeführer der FIFA unter anderem Folgendes mit: 
 
--..] As I am sure you are aware [B.________ FC] is, once again, affiliated with the HFF and has been participating in the Greek Super League since 2015. Moreover, [B.________ FC] were the winners of the 2016 Greek Cup Final. 
Accordingly, [Beschwerdeführer] is seeking the assistance of the FIFA DC to enforce the DRC's decision under Article 64 of the FIFA Disciplinary Code. [...]" 
Am 24. Oktober 2016 teilte die FIFA-Disziplinarkommission unter anderem Folgendes mit: 
 
--..] In this regard, we hereby inform the parties that the Chairman of the Disciplinary Committee, after considering all the facts and documents related to the present case observed that, according to the letter of the Hellenic Football Federation dated 26 October 2015 (hereto enclosed), the club B.________ FC involved in the matter at stake had been dissolved and lost its affiliation to the Hellenic Football Federation. Therefore, it remains that the club called B.________ FC that is currently competing in the Greek first division is a new entity. 
As a consequence of the foregoing, we must inform you that, as a general rule, our services and decision-making bodies (i.e. the Players' Status Committee and the Dispute Resolution Chamber as well as the Disciplinary Committee) cannot deal with cases involving clubs which are not affiliated to their associations any longer. [...]" 
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein und stellte sich auf den Standpunkt, die FIFA-Disziplinarkommission verfüge nun über eine hinreichende Grundlage, um den Entscheid der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten vom 7. Juni 2013 gegenüber dem Beschwerdegegner 2 durchzusetzen. 
Die FIFA antwortete am 4. September 2018, dass "unless we are provided with new evidence on this matter, we will not be able to present the case again to the Chairman". Der Beschwerdeführer bestand mit Schreiben vom 12. September 2020 darauf, er habe genügend neue Beweise geliefert und bat um eine Bestätigung, dass der Fall der Disziplinarkommission unterbreitet werde, ansonsten er von einer Rechtsverweigerung ausgehe. In der Folge leitete der Beschwerdeführer beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) ein Berufungsverfahren ein. 
Am 19. Oktober 2018 teilte die FIFA unter anderem mit, dass die Angelegenheit überprüft werde ("the current Chairman to the FIFA Disciplinary Committee has decided that the matter should be analysed in view of the situation of the club B.________ FC"). Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner 2 auf, zum Verhältnis der beiden Fussballclubs B.________ FC und B.C.________ FC bzw. zur Frage einer angeblichen Rechtsnachfolge des Beschwerdegegners 2 Stellung zu nehmen ("with respect to the alleged legal and/or sporting succession of the clubs B.C.________ FC and B.________ FC [...]"). 
Am 24. Oktober 2018 zog der Beschwerdeführer seine Berufung beim TAS zurück. Am 29. Oktober bzw. 12. November 2018 reichten der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 2 der FIFA ihre Stellungnahmen samt Beweismitteln ein. 
Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 teilte die FIFA-Disziplinarkommission der HFF unter anderem Folgendes mit: 
 
"In particular, please note that the legal representative of the creditor claims that the club B.________ FC is to be considered the successor of the debtor in the aforementioned disciplinary proceedings, the disaffiliated club B.________ FC, and, as such to be held liable for the amounts due by the disaffiliated club B.________ FC, in accordance with the decision passed by the Dispute Resolution Chamber on 7 June 2013. [...] 
In view of all the above, we are therefore opening disciplinary proceedings against the club B.________ FC in respect of a violation of art. 64 of the FDC." 
Am 15. August 2019 teilte die FIFA-Disziplinarkommission dem Beschwerdeführer, der HFF und dem Beschwerdegegner 2 Folgendes mit: 
 
--..] We refer to the abovementioned matter and to our correspondence dated 4 July 2019, where the parties were informed that the matter would be submitted to a member of the FIFA Disciplinary Committee for evaluation on 15 July 2019. 
On behalf of the Deputy Chairman of the Disciplinary Committee, it is noted that the matter had already been dealt with by the Chairman of the Disciplinary Committee, as notified to the parties on 25 March 2014, and further ratified by means of letters of 24 October 2016 and 4 September 2018 (cf. enclosures for ease of reference). Specially, the Chairman of the Disciplinary Committee considered that the Respondent, Club B.C.________ FC, is not a legal successor of the old B.________ FC. 
In light of the above, and after a careful analysis of all the facts and documents related to the present case, the Deputy Chairman of the Disciplinary Committee has decided that the claimant has not brought forward any new elements that may sustain the claim as to reopen the disciplinary proceedings in accordance with article 52 of the FIFA Disciplinary Code (2019 ed.), and consequently, the above mentioned decision taken by the Chairman of the Disciplinary Committee on 25 March 2014 and ratified on 24 October 2016 and 4 September 2018 shall prevail. This must be understood in line with the general principle of res judicata in the extent that the Disciplinary Committee is not in a position to deal again with the merits of the present case. 
As a consequence of the foregoing and on behalf of the Deputy Chairman of the Disciplinary Committee, we inform you that the present disciplinary proceedings against the club B.C.________ FC [Beschwerdegegner 2] are hereby declared closed. 
Finally, please note that the present decision is final and subject to the legal remedies foreseen by article 49 of the FIFA Disciplinary Code (2019 ed.). [...]" 
Mit Schreiben vom 22. August 2019 teilte der Beschwerdeführer unter anderem mit, er sei mit dem Entscheid der FIFA, das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 einzustellen, nicht einverstanden. Die FIFA verwies in ihrer Antwort vom 23. August 2019 auf den Inhalt ihres Schreibens vom 15. August 2019, insbesondere den letzten Absatz. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 30. August 2019 leitete der Beschwerdeführer beim TAS ein Berufungsverfahren ein. 
Am 13. Februar 2020 fand in Lausanne eine mündliche Verhandlung statt. 
Mit Schiedsentscheid vom 13. Juli 2020 wies das TAS eine vom Beschwerdeführer gegen die Entscheide der FIFA-Disziplinarkommission vom 15. und 23. August 2019 erhobene Berufung ab. Es erwog, der FIFA-Disziplinarkommission sei keine Rechtsverweigerung vorzuwerfen, indem sie darauf verzichtete, das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 wieder aufzunehmen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es sei der Schiedsentscheid des TAS vom 13. Juli 2020 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Schiedsgericht zurückzuweisen. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die Verfahrensakten des TAS wurden beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (BGE 142 III 521 E. 1). 
 
2.  
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner 2 hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz bzw. Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).  
 
2.2. Die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 S. 616 mit Hinweisen). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache an das Schiedsgericht zurückweist (Urteile 4A_124/2020 vom 13. November 2020 E. 2.1; 4A_418/2019 vom 18. Mai 2020 E. 2.3; 4A_294/2019 vom 13. November 2019 E. 2.2).  
Der Antrag des Beschwerdeführers ist demnach zulässig. Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich einer hinreichenden Begründung (Art. 77 Abs. 3 BGG) - einzutreten. 
 
2.3. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382).  
 
2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, zu dem namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Allerdings kann das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 138 III 29 E. 2.2.1 S. 34; 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 133 III 139 E. 5 S. 141; je mit Hinweisen). Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. BGE 115 II 484 E. 2a S. 486; 111 II 471 E. 1c S. 473; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). 
 
2.5. Der Beschwerdeführer verkennt diese Grundsätze, wenn er seinen rechtlichen Vorbringen eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung voranstellt, in der er die Hintergründe des Rechtsstreits und den Ablauf des verbandsinternen Verfahrens unter Hinweis auf zahlreiche Beilagen aus eigener Sicht schildert und dabei verschiedentlich von den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht oder diese erweitert, ohne substanziiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung geltend zu machen.  
Auch in seiner weiteren Beschwerdebegründung unterbreitet der Beschwerdeführer dem Bundesgericht teilweise seine Sicht der Dinge, ohne die gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu erfüllen. So stellt er unter dem Titel "B. Verletzung des materiellen Ordre Public: Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG und Art. 6 Abs. 1 EMRK - Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (venire contra factum proprium) " den Verfahrensablauf vor der FIFA-Disziplinarkommission unter Berufung auf zahlreiche Beilagen ohne konkreten Bezug zu den Erwägungen im angefochtenen Schiedsentscheid aus eigener Sicht dar und bezeichnet das Verhalten der Disziplinarkommission als widersprüchlich. Dabei lassen sich die massgebenden Zitate aus den beigelegten Schreiben nicht auf die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid stützen. Abgesehen davon macht er lediglich geltend, die Entscheidung der FIFA-Disziplinarkommission vom 15. August 2019 stelle ein widersprüchliches Verhalten dar und verletze den Grundsatz von Treu und Glauben, zeigt jedoch nicht anhand der Erwägungen im angefochtenen Schiedsentscheid auf, inwiefern dem Schiedsgericht eine Missachtung des materiellen Ordre public vorzuwerfen wäre. Er verfehlt daher mit seinen Ausführungen auch insoweit die gesetzlichen Begründungsanforderungen. 
Die entsprechenden Ausführungen haben unbeachtet zu bleiben. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG). 
 
3.1. Der Ordre public hat sowohl einen materiellen als auch einen verfahrensrechtlichen Gehalt. Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public liegt vor bei einer Verletzung von fundamentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht, so dass die Entscheidung als mit der in einem Rechtsstaat geltenden Rechts- und Wertordnung schlechterdings unvereinbar erscheint (BGE 141 III 229 E. 3.2.1 S. 234; 140 III 278 E. 3.1 S. 279; 136 III 345 E. 2.1; vgl. auch BGE 144 III 120 E. 5.1 S. 129). Das Schiedsgericht verletzt den verfahrensrechtlichen Ordre public unter anderem, wenn es bei seinem Entscheid die materielle Rechtskraft eines früheren Entscheids unbeachtet lässt oder wenn es in seinem Endentscheid von der Auffassung abweicht, die es in einem Vorentscheid hinsichtlich einer materiellen Vorfrage geäussert hat (BGE 141 III 229 E. 3.2.1 S. 234; 140 III 278 E. 3.1 S. 279; 136 III 345 E. 2.1 S. 348; 128 III 191 E. 4a S. 194).  
Die Rechtskraftwirkung beschränkt sich auf das Urteilsdispositiv. Die Urteilsbegründung wird davon nicht erfasst. Die Urteilserwägungen haben in einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung, sind aber gegebenenfalls zur Klärung der Tragweite des Urteilsdispositivs beizuziehen (BGE 136 III 345 E. 2.1 S. 348 mit Hinweisen). 
 
3.2. Der Beschwerdeführer zeigt keine Verletzung des Grundsatzes der  res iudicata auf, indem er zunächst vorbringt, das Schreiben der FIFA-Disziplinarkommission vom 24. Oktober 2016 entspreche nicht den Erfordernissen von Art. 115 des FIFA-Disziplinarreglements (Ausgabe 2011). Weshalb es sich dabei aufgrund der angeblichen Missachtung verbandsrechtlicher Vorgaben zum Aufbau um einen "Nichtentscheid" handeln soll, wie behauptet, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich (vgl. zur Nichtigkeit etwa Urteil 4A_618/2015 vom 9. März 2016 E. 4.1).  
Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht behauptet, dem Schreiben der Disziplinarkommission vom 24. Oktober 2016 komme ohnehin keine präjudizielle Wirkung zu, lassen sich seine Vorbringen nicht auf die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid stützen. Appellatorisch sind auch die Ausführungen in der Beschwerde, mit denen der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nunmehr vorbringt, der Vorsitzende der Disziplinarkommission habe die Sache "in Eigenregie als erledigt abgehakt", obwohl ihm nach Art. 78 des FIFA-Disziplinarreglements (Ausgabe 2011) eine entsprechende Entscheidbefugnis gefehlt habe. Abgesehen davon legt der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang nicht hinreichend dar, inwiefern der angebliche Mangel im konkreten Fall die Nichtigkeit des fraglichen Entscheids zur Folge haben soll, zumal die absolute Unwirksamkeit eines Entscheids nur unter besonderen Voraussetzungen anzunehmen ist (vgl. Urteil 4A_618/2015, a.a.O., E. 4.1 mit Hinweisen). 
Eine Verletzung des formellen Ordre public vermag der Beschwerdeführer auch nicht aufzuzeigen mit der blossen Behauptung, die FIFA-Disziplinarkommission habe sich entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht mit der Frage befasst, ob der Beschwerdegegner 2 der Nachfolger des "alten" Clubs "B.________ FC" sei und somit für dessen Schulden gegenüber dem Beschwerdeführer hafte. Auf die konkreten Erwägungen des Schiedsgerichts, das die Tragweite des Schreibens vom 24. Oktober 2016 im Kontext der vorangehenden Schreiben sowie der Eingaben des Beschwerdeführers beurteilte, geht der Beschwerdeführer nicht ein. Seine Vorbringen stossen ins Leere. 
Ob der Grundsatz der materiellen Rechtskraft als Teilgehalt des verfahrensrechtlichen Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) auf Disziplinarverfahren vor Verbandsorganen überhaupt anwendbar ist, braucht bei diesem Ergebnis nicht vertieft zu werden (vgl. etwa auch Urteile 4A_462/2019 vom 29. Juli 2020 E. 5.1; 4A_324/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 6.2.1; 4A_386/2010 vom 3. Januar 2011 E. 9.3.1 betr. Anwendbarkeit des aus dem Grundsatz der Rechtskraft folgenden Prinzips  ne bis in idem im Disziplinarrecht des Sports). Immerhin ist zu bemerken, dass es sich bei verbandsinternen Entscheidungsorganen nicht um Schiedsgerichte handelt und deren Entscheidungen keine Rechtsprechungsakte darstellen (BGE 119 II 271 E. 3b S. 275 f.; Urteile 4A_490/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.3.4; 4A_492/2016 vom 7. Februar 2017 E. 3.3.3; 4A_222/2015 vom 28. Januar 2016 E. 3.2.3.1).  
Die Rüge der Verletzung des verfahrensrechtlichen Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) ist unbegründet. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt unter Berufung auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 190 Abs. 2 IPRG eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens. 
 
4.1. Nach ständiger - kürzlich in einem amtlich zu publizierenden Urteil bestätigter - Rechtsprechung des Bundesgerichts kann in der Beschwerde gegen einen Schiedsentscheid nicht direkt geltend gemacht werden, das Schiedsgericht habe die EMRK verletzt. Die aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessenden Grundsätze können aber gegebenenfalls bei der Konkretisierung der nach Art. 190 Abs. 2 IPRG anrufbaren Garantien herangezogen werden (BGE 142 III 360 E. 4.1.2 S. 362; Urteil 4A_486/2019 vom 17. August 2020 E. 4.1 mit Hinweisen, zur Publ. vorgesehen).  
Eine Missachtung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK als solche begründet demnach nicht zwingend eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Ordre public im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG. Angesichts der strengen Begründungsanforderungen (Art. 77 Abs. 3 BGG) ist in der Beschwerde eigens aufzuzeigen, inwiefern die behauptete Konventionsverletzung eine Missachtung des verfahrensrechtlichen Ordre public bedeuten soll (Urteil 4A_486/2019 vom 17. August 2020 E. 4.1 mit Hinweisen, zur Publ. vorgesehen). 
 
4.2. Der Beschwerdeführer verkennt diese Grundsätze, indem er davon ausgeht, er könne sich im Sinne eines zusätzlichen Anfechtungsgrunds  sui generis unmittelbar auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen, und sich auf den Standpunkt stellt, ein Verstoss gegen diese Bestimmung stelle eo ipsoeine Verletzung des verfahrensrechtlichen Ordre public nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG dar.  
Abgesehen davon kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er unter Berufung auf einen Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (  Mutu und Pechstein gegen die Schweiz Nrn. 40575/10 et 67474/10 vom 2. Oktober 2018 § 95 f.) geltend macht, die Garantien nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK seien in seinem Fall unmittelbar anwendbar, da es sich dabei um eine erzwungene Schiedsgerichtsbarkeit ("compulsory arbitration") und nicht um eine freiwillige Schiedsgerichtsbarkeit ("voluntary arbitration") handle. Insbesondere behauptet er zur Begründung eines angeblichen Zwangs, die Schiedsgerichtsbarkeit zu akzeptieren, sein Arbeitsvertrag habe einzig einen privaten Streitbeilegungsmechanismus zugelassen und die Aufhebungsvereinbarung vom 19. Januar 2012 habe die Möglichkeit vorgesehen, die Streitigkeit vor die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten der FIFA zu bringen. Dabei zitiert er die Aufhebungsvereinbarung unvollständig (FN 66), sieht diese in der ins Feld geführten Ziffer 4C doch Folgendes vor:  
 
"[...] B.C.________ FC acknowledges and agrees that the Football Player may,  without prejudice to his right to refer the matter to the civil courts, immediately refer the matter to the FIFA Dispute Resolution Chamber for enforcement in accordance with the 'FIFA Regulations of the Status and Transfer of Players' [Hervorhebung hinzugefügt]".  
Entgegen der Darstellung in der Beschwerde trifft demnach nicht zu, dass der Beschwerdeführer gezwungen worden wäre, sich einer privaten Streitbeilegung zu unterwerfen. Im Gegenteil erlaubte es die vertragliche Bestimmung im Aufhebungsvertrag dem Beschwerdeführer ausdrücklich, bei einer Streitigkeit die staatlichen Gerichte anzurufen. Im Weiteren lässt er im Zusammenhang mit seinem Arbeitsvertrag unerwähnt, dass das FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern ("Regulations for the Status and Transfer of Players" [Ausgabe 2009]) in Artikel 22 ebenfalls ausdrücklich vorsah, Streitigkeiten einem staatlichen Gericht zu unterbreiten: "Without prejudice to the right of any player or club to seek redress before a civil court for employment-related disputes, FIFA is competent to hear: [...]" (dazu Urteil 4A_492/2016 vom 7. Februar 2017 E. 3.3.2). Von einer erzwungenen Schiedsgerichtsbarkeit im Sinne der EGMR-Rechtsprechung kann daher keine Rede sein. 
Ohnehin verweist der Beschwerdeführer zur Begründung einer angeblichen Rechtsverweigerung bzw. einer Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens lediglich auf seine vorangehenden Vorbringen zur angeblichen Verletzung des Prinzips der  res iudicata, die sich als unbegründet erwiesen haben.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Januar 2021 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann