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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_999/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Februar 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider-Koch, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Region Entlebuch, Wolhusen und Ruswil. 
 
Gegenstand 
Parteikostenentschädigung (Kindesschutzmassnahmen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 26. Oktober 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (Mutter) ist seit dem 1. Mai 2002 geschieden. Aus der früheren Ehe ist der Sohn B.________ (geb. 2000) hervorgegangen. Die Mutter verfügt über das alleinige Sorgerecht. Ihr Sohn lebt seit dem 1. Dezember 2012 bei ihr in U.________, wobei er während der Woche ein Internat besucht. Aus einer anderen Beziehung hat die Mutter den Sohn C.________ (geb. 2006), der ebenfalls unter ihrer elterlichen Sorge steht und bei ihr lebt. 
 
B.   
 
B.a. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Kinderspitals Luzern vom 17. August 2013 traf die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Entlebuch Wolhusen und Ruswil (KESB) Abklärungen im Hinblick auf den Erlass von Kindesschutzmassnahmen betreffend die Söhne B.________ und C.________.  
 
B.b. Am 9. Oktober 2014 ordnete sie gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB eine sozialpädagogische Familienbegleitung der Mutter im Umgang mit dem Sohn B.________ an. Ferner erliess sie verschiedene Weisungen zuhanden der Familienbegleiterin und erteilte ihr Aufträge.  
 
B.c.   
Gegen diesen Entscheid gelangten die Mutter sowie der Sohn B.________ je mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht des Kantons Luzern, welches für jede Beschwerde eine Verfahrensakte eröffnete (3H 14 104 [Mutter] und 3H 14 107 [Sohn]). Mit Urteil vom 26. Oktober 2015 hiess die angerufene Instanz die Verwaltungsbeschwerden gut und hob den Entscheid der KESB vom 9. Oktober 2014 betreffend den Sohn B.________ auf. Das Kantonsgericht verzichtete auf die Erhebung der amtlichen Kosten von Fr. 1'500.-- (inklusive Fr. 700.-- Kosten für die Prozessvertretung des Sohnes). Ferner wurden vom Kostenvorschuss von Fr. 500.--, den die Mutter in dem sie betreffenden Verfahren geleistet hatte, Fr. 200.-- für die Verfahren 3H 14 105 und 3H 14 106 (Paralellverfahren betreffend den Sohn C.________) verwendet und Fr. 300.-- der Mutter zurückerstattet. Schliesslich übernahm das Kantonsgericht die Kosten der Prozessvertretung des Sohnes von Fr. 700.-- (Ziff. 2). 
 
C.   
Die Mutter (Beschwerdeführerin) hat gegen Ziffer 2 des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 26. Oktober 2015 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, die angefochtene Ziffer 2 des kantonsgerichtlichen Urteils aufzuheben (1), ihr den Kostenvorschuss zurückzuerstatten (2) und ihr sowohl für das Vorverfahren, als auch für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (3). Eventuell sei die Sache zwecks Neuformulierung der Kostenfolgen und Festsetzung der angemessenen Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen (4). 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der Entscheid einer oberen kantonalen Instanz als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 2 BGG) betreffend Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in einem Kindesschutzverfahren; der Entscheid schliesst das Verfahren ab (Art. 90 BGG). Vor der letzten kantonalen Instanz war nicht ausschliesslich die Kosten- und Entschädigungsfrage strittig, sodass sich das Rechtsmittel nach der Hauptsache richtet (vgl. BGE 137 III 47 E. 1.2). Dabei handelt es sich um einen Entscheid betreffend Kindesschutz und damit um eine Streitsache nicht vermögensrechtlicher Natur (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 76 Abs. 1 und Art. 100 BGG) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich gegeben. Die Verfassungsbeschwerde ist damit unzulässig (Art. 113 BGG). 
 
2.   
In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzulegen, welche Rechte der Beschwerde führenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur dann geprüft wird, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein. Neue Tatsachen sind unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
3.   
Das Bundesrecht äussert sich nicht zur Frage, wie die Gerichtskosten und Parteientschädigungen des kantonalen Verfahrens betreffend Erlass von Kindesschutzmassnahmen zu verlegen sind. Diese Frage beantwortet sich aufgrund des in Art. 450f ZGB enthaltenen Verweises nach dem in der Sache anwendbaren kantonalen Recht (BGE 140 III 167 E. 2.3 S. 169; 140 III 385 E. 2.3 S. 386 f.), dessen Anwendung das Bundesgericht nur auf Willkür prüft (BGE 140 III 385 E. 2.3 S. 387; 138 IV 13 E. 2; 134 III 379 E. 1.2 S. 382/383). Die Beschwerdeführerin hat somit in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts durch die Vorinstanz im konkreten Fall geradezu willkürlich sein soll. 
 
4.   
 
4.1. Das Kantonsgericht hat angesichts des Obsiegens der Beschwerdeführerin auf die Erhebung amtlicher Kosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. Fr. 700.- Kosten für die Prozessvertretung des Sohnes B.________) verzichtet. Dennoch hat es den in den Verfahren 3H 14 104 und 3H 14 107 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin nur im Umfang von Fr. 300.-- zurückerstattet und den restlichen Betrag von Fr. 200.-- als Kostenvorschuss für andere Verfahren (3H 14 105 und 3H 14 106 Paralellverfahren betreffend C.________) zurückbehalten.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin verlangt zwar die Rückerstattung des vollen Gerichtskostenvorschusses, beruft sich aber in diesem Zusammenhang nicht auf das Willkürverbot und sagt auch nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid in der Begründung und Im Ergebnis willkürlich sein könnte. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
5.   
 
5.1. Sodann hat das Kantonsgericht der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen mit der Begründung, die KESB habe zu Recht den Ersatz von Kindesschutzmassnahmen geprüft und ein entsprechendes Beweisverfahren durchgeführt. Die Gutheissung der Beschwerde erfolge vorab wegen neuer Beurteilung im heutigen Zeitpunkt, weshalb der Vorinstanz keine groben Verfahrensfehler oder eine offenbare Rechtsverletzung im Sinne von § 201 Abs. 2 VRG/LU vorgeworfen werden könnten.  
 
5.2. Nach § 201 Abs. 2 des luzernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (SRL Nr. 40; VRG/LU) wird der obsiegenden Partei zu Lasten des Gemeinwesens, dem die Vorinstanz angehört, eine angemessene Vergütung für ihre Vertretungskosten zugesprochen, wenn der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen.  
 
5.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie eine Verletzung von Art. 6 BV und des in § 4 der luzernischen Verfassung enthaltenen Grundsatzes der Subsidiarität. Sie rügt aber bezüglich der nicht entrichteten Parteientschädigung keine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts (Art. 9 BV) und bezeichnet den angefochtenen Entscheid auch nicht als willkürlich. Insbesondere geht sie nicht auf die Erwägung des vorinstanzlichen Entscheides ein, wonach die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor allem aufgrund neuer Beurteilung im heutigen Zeitpunkt erfolgt sei. Insgesamt zeigt sie somit nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend auf, inwiefern die Vorinstanz bei der Anwendung von § 201 Abs. 2 VRG/LU in Willkür verfallen sein soll.  
 
5.4. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) behauptet, gilt es darauf hinzuweisen, dass das Kantonsgericht eine entsprechende Verletzung verneint hat. Im Übrigen kommt dieser Rüge sowie jener der Verletzung von Art. 6 BV und des Subsidiaritätsgrundsatzes gemäss § 4 der Kantonsverfassung keine selbstständige Bedeutung zu, zumal es hier nur noch um die Kosten- und Entschädigungsfrage und nicht mehr um die Sache selbst geht.  
 
6.   
Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die verfügende Behörde, welche nicht Partei ist (BGE 140 III 353 E. 4.2), hat kein Anrecht auf Parteientschädigung. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Region Entlebuch, Wolhusen und Ruswil, und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Februar 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden