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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_13/2020  
 
 
Urteil vom 11. Mai 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martino Locher, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________SA, 
vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Piquerez, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, 
vom 14. November 2019 (ZSU.2019.194/BB). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Zahlungsbefehl vom 4. Februar 2019 (Betreibung Nr. xxx; Regionales Betreibungsamt U.________) betrieb die B.________SA die A.________AG für eine Darlehensforderung von Fr. 1'234'592.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Oktober 2017 sowie für Darlehenszinsen von Fr. 44'697.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Februar 2019. Die A.________AG erhob Rechtsvorschlag.  
 
A.b. Die B.________SA stellte am 6. Mai 2019 beim Bezirksgericht Aarau ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 123'592.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Oktober 2017 sowie für den Betrag von Fr. 44'697.60 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2019. Mit Entscheid vom 10. September 2019 erteilte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau die provisorische Rechtsöffnung im geforderten Umfang.  
 
A.c. Diesen Entscheid focht die A.________AG beim Obergericht des Kantons Aargau an. Ihre Beschwerde wurde am 14. November 2019 abgewiesen.  
 
B.  
Am 6. Januar 2020 ist die A.________AG mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und die Abweisung des von der B.________SA (Beschwerdegegnerin) gestellten Gesuchs um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. 
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz über ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung für eine Forderung und ein Grundpfand weit über der Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- befunden hat. Gegen diesen Endentscheid in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit.a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 2, Art. 90 BGG; BGE 134 III 115 E. 1.1).  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin als Betreibungsschuldnerin ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und daher zur Beschwerde berechtigt (Art 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 337 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
Anlass zur Beschwerde gibt die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung, gestützt auf einen Darlehensvertrag, welcher nach Darstellung der Betreibungsschuldnerin auf einem fingierten Rechtsgeschäft beruhen soll. 
 
2.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). Es gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung (Art. 251 lit. a ZPO). Im Rahmen eines Gesuchs um provisorische Rechtsöffnung geht es darum, rasch über die Beseitigung des Rechtsvorschlags zu entscheiden und die Parteirollen für einen allfälligen ordentlichen Prozess festzulegen (BGE 136 III 526 E. 2). Dass dabei auch gewisse materiell-rechtliche Punkte zu klären sind, ändert am betreibungsrechtlichen Charakter des Verfahrens nichts (BGE 133 III 645 E. 5.3). Geprüft wird lediglich, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt, nicht hingegen ob die Forderung materiell-rechtlich besteht. Alle Einwendungen und Einreden gegen die Schuldanerkennung, die zivilrechtliche Bedeutung haben, sind zu hören (BGE 145 III 20 E. 4.1.2) Sie sind grundsätzlich durch Urkunden geltend zu machen (BGE 145 III 20 E. 4.1.2; 142 III 720 E. 4.1; 136 III 566 E. 3.3).  
 
2.2. Vorab wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz die Verletzung einer Reihe von verfahrensrechtlichen Grundsätzen vor. Die Vorinstanz habe ihr das rechtliche Gehör verwehrt, da sie die Einwendungen gegen die Gültigkeit des Rechtsöffnungstitels nicht oder nicht genügend gewürdigt habe. Zudem sei hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdegegnerin die Verhandlungsmaxime missachtet worden. Alsdann hat die Vorinstanz nach Auffassung der Beschwerdeführerin zu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung ihrer Einwendungen gestellt. Auf die einzelnen Punkte der Kritik ist im Folgenden einzugehen.  
 
2.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst einerseits das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht der Parteien am Verfahren, wozu insbesondere das Recht gehört, von der Behörde vor Erlass ihres Entscheides mit den tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen angehört zu werden (BGE 143 V 71 E. 4.1). Alsdann hat die Behörde ihren Entscheid so zu begründen, dass sich die betroffene Partei über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ist eine Partei mit dem Entscheid nicht einverstanden, so beschlägt dies nicht das rechtliche Gehör, sondern die Rechtsanwendung (BGE 145 III 324 E. 6.1; 134 I 83 E. 4.1).  
 
2.3.1. Konkret beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz nicht ausgeführt habe, welche Vorbringen die Erstinstanz zwar übergangen habe und warum diese ohnehin weitgehend unbelegt seien.  
 
2.3.2. Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz die Auseinandersetzung des Rechtsöffnungsgerichts mit jedem einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht erforderlich erachtet hat. Indes hat sie auch betont, dass es sich bei den entsprechenden Ausführungen um blosse Behauptungen handle, dass Geld aus dem Ausland zur Beschwerdegegnerin geflossen sei, welche einen vergleichbaren Betrag in Gestalt eines Darlehens an die Beschwerdeführerin weitergegeben habe. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Begründung in diesem Punkt durchaus genügend.  
 
2.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Reihe von ihr vorgebrachten Tatsachenbehauptungen habe die Beschwerdegegnerin (als Betreibungsgläubigerin) in ihren Stellungnahmen nicht bestritten, weshalb die betreffenden Tatsachen als erstellt gelten müssten und was von Vorinstanz übergangen worden sei.  
 
2.4.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin geht aus ihren Darlegungen im kantonalen Verfahren weit mehr hervor, als dass ein Geldbetrag aus dem Ausland an die Beschwerdegegnerin geflossen sei, welcher ihr als Darlehen zur Verfügung gestellt worden sei. Zu erwähnen sei insbesondere, dass beide Prozessparteien kurz nacheinander von derselben Gesellschaft gegründet worden waren (Archicard GmbH). Dieser Vorgang sei in Absprache und auf Wunsch einer Gesellschaft mit Sitz in Luxemburg (Nenuphar Investissements SCA) erfolgt, welche Investitionen im schweizerischen Immobiliensektor tätigen wollte; aufgrund der Beschränkungen der Lex Koller habe diese Gesellschaft ein Netzwerk von schweizerischen Immobiliengesellschaften ins Auge gefasst, um das Investitionskapital im Rahmen einer geschlossenen Wertschöpfungskette nicht in "fremde Hände" fliessen zu lassen. Beiden Prozessparteien seien klare Aufgabenbereiche bei der Realisation der Immobilienprojekte zugedacht worden. Am 28. Oktober 2015 habe die Beschwerdegegnerin von der Nenuphar Investissements SCA den Betrag von Fr. 1'775'000.-- (mit den Zweckhinweis FINANCEMENT) erhalten und gleichentags - wie vorgesehen - an die Beschwerdeführerin überwiesen. Im Zeitpunkt der "Darlehensgewährung" habe die Beschwerdegegnerin über keine entsprechenden Mittel verfügt und ein solcher Vorgang sei durch ihren Gesellschaftszweck nicht gedeckt gewesen. In der Folge habe die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin, die keinen eigenen Umsatz erwirtschaften konnte, mit Geld versorgen müssen. Dieser Vorgang sei als Rückzahlung eines Darlehens abgewickelt worden, da die zuvor abgeschlossenen Darlehensverträge zum Schein und mit dem Zweck erfolgt waren, die Hintergründe und die Beteiligten der ausländischen Investitionen zu verdecken.  
 
2.4.2. Mit diesen ausführlichen Schilderungen lässt die Beschwerdeführerin den Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und die Konkretisierung der allgemeinen Verfahrensgrundsätze ausser Acht. Zwar gilt auch hier der von ihr angerufene Verhandlungsgrundsatz, womit die Verantwortung für das Beibringen des Sachverhaltes bei den Parteien liegt (Art. 55 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 519 E. 5.1). Der Rechtsöffnungsrichter prüft indes u.a. von Amtes wegen (Art. 55 Abs. 2 ZPO; beschränkter Untersuchungsgrundsatz), ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel oder die Identität zwischen dem Gesuchsteller und Betreibenden, dem Schuldner und Betriebenen und der Betreibungsforderung und der im Rechtsöffnungstitel verurkundeten Forderung vorliegt (BGE 142 III 720 E. 4.1), oder ob eine Einwendung des Schuldners glaubhaft gemacht ist (u.a. VOCK/MEISTER-MÜLLER, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. Aufl. 2018, S. 143 f.).  
 
2.4.3. Vorliegend kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, soweit sie der Vorinstanz eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes im Rechtsöffnungsverfahren vorwirft. Die Vorinstanz musste die von der Beschwerdegegnerin nicht (ausdrücklich) bestrittenen Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdeführerin keineswegs zur tatbeständlichen Grundlage ihres Entscheides machen. Die Beschwerdeführerin übergeht, dass der Gläubiger im Rechtsöffnungsverfahren nur die Schuldanerkennung einreichen muss; er hat keine weiteren rechtserzeugenden Tatsachen zu beweisen (Staehelin, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 83 zu Art. 82). Dem Schuldner - hier der Beschwerdeführerin - obliegt es, substantiiert zu bestreiten, dass die entscheidrelevanten Tatsachen, die zur Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung führen, gegeben sind; der Schuldner hat die Einwendungen nach Art. 82 Abs. 2 SchKG substantiiert darzulegen und mit Dokumenten und anderen Beweismitteln zu belegen (Müller/Vock, Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast im Rechtsöffnungsverfahren, ZZZ 2016 S. 135). Dass die Vorinstanz mit Blick auf ihre Einwendungen die massgebenden Prozessgrundsätze verkannt habe, ist vorliegend nicht dargetan.  
 
2.5. Die Beschwerdeführerin kritisiert schliesslich, die Vorinstanz habe insgesamt zu strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung ihrer Einwendungen gestellt. Ob dieser Vorwurf zutrifft, ist im konkreten Sachzusammenhang zu prüfen.  
 
2.5.1. Ein Darlehensvertrag über eine bestimmte Summe taugt grundsätzlich als Rechtsöffnungstitel für die Rückzahlung des Darlehens, solange der Schuldner die Auszahlung nicht bestreitet. Tut er dies, so hat der Gläubiger überdies die Auszahlung des Darlehens nachzuweisen (BGE 136 III 627 E. 2). In der Sache stellt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage, dass ein schriftlicher Darlehensvertrag sich als Rechtsöffnungstitel eignet; die Auszahlung der Geldsumme steht nicht in Frage. Indes handle es sich bei dem im konkreten Fall vorgelegten Darlehensvertrag um ein simuliertes Rechtsgeschäft. Die Beschwerdegegnerin habe ihr kein rückzahlbares Darlehen gewährt, sondern Investitionskapital überwiesen, welches von einer Drittgesellschaft im Ausland stamme.  
 
2.5.2. Ein simuliertes Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 18 OR liegt vor, wenn sich die Parteien einig sind, dass die gegenseitigen Erklärungen nicht ihrem Willen entsprechende Rechtswirkungen haben sollen, weil sie entweder ein Vertragsverhältnis vortäuschen oder mit einem Scheingeschäft einen wirklich beabsichtigten Vertrag verdecken wollen. Das simulierte Rechtsgeschäft ist sowohl zwischen den Parteien als auch im Verhältnis zu Dritten (grundsätzlich) unwirksam (Urteil 4A_665/2016 vom 15. Februar 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 123 IV 61 E.5c/cc).  
 
2.5.3. Die Vorinstanz ging vom tatsächlichen Willen der Parteien über die Darlehensgewährung aus und hielt einen anderen Vertragsinhalt für nicht glaubhaft gemacht. Sie verwies dabei auf die Formulierung des Vertrages als Darlehen und die Festsetzung der Zinsen. Der Darlehensvertrag gelte gemäss der Formulierung des Dokumentes ausdrücklich als "Schuldanerkennung gemäss Art. [recte] 82 SchKG". Zudem hielt die Vorinstanz fest, dass das Darlehen gekündigt worden und bereits eine teilweise Rückzahlung erfolgt sei. Der Restbetrag sei bereits fällig gestellt worden und die Zahlung lediglich aufgeschoben worden.  
 
2.5.4. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Gültigkeit des Darlehensvertrages erschöpfen sich im Wesentlichen in der Schilderung der Umstände, unter welchen das Rechtsgeschäft zwischen den Prozessparteien abgeschlossen worden sei. Konkret führt die Beschwerdeführerin dabei aus, dass dem strittigen Darlehensvertrag eine (hinsichtlich der Zinsen und der Titulierung als Schuldanerkennung) praktisch gleichlautende Abmachung zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Investor im Ausland vorangegangen sei. Zudem habe die Beschwerdegegnerin den Investitionscharakter nicht bestritten und auch nie ein Darlehen geltend gemacht. Die äussere Form des Darlehens sei nur zum Schein gewählt worden, um den Zweck der ganzen Transaktion zu verschleiern. Insoweit sei der vorliegende Fall vergleichbar mit der vom Bundesgericht in BGE 138 II 57 E. 5 beurteilten Situation.  
 
2.5.5. Mit dieser Sichtweise verkennt die Beschwerdeführerin die Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters, der lediglich prüft, ob eine Schuldanerkennung vorliegt und die dagegen erhobenen Einwendungen glaubhaft gemacht werden. Wie bereits dargelegt (E. 2.4.2) ist das (summarische) Rechtsöffnungsverfahren diesbezüglich von der Beurteilung der Forderung im Zivilprozess abzugrenzen. Anders als im Zivilprozess muss der Schuldner die rechtserzeugenden Tatsachen glaubhaft widerlegen, und nicht der Gläubiger deren Vorhandensein beweisen (Staehelin, a.a.O.). Vorliegend kann die Beschwerdeführerin im Ergebnis nicht glaubhaft machen, dass es sich beim in Frage stehenden Darlehensvertrag nur um ein simuliertes Rechtsgeschäft handelt. Inwiefern die Vorinstanz das Beweismass des Glaubhaftmachens (BGE 132 III 140 E. 4.1.2; u.a. Vock/Meister-Müller, a.a.O., S. 144) verkannt und damit Bundesrecht verletzt habe, wenn sie ein Darlehen mit einer gewisser Wahrscheinlichkeit angenommen hat, ist nicht ersichtlich. Daran ändert auch ihr Hinweis auf BGE 138 II 57 E. 5 nichts. Im genannten Urteil waren die steuerrechtlichen Folgen eines Darlehens zwischen Schwestergesellschaften, die vom gleichen Beteiligungsinhaber beherrscht werden, zu untersuchen. Dieser Aspekt ist vorliegend nicht von Belang, womit sich der entsprechende Hinweis der Beschwerdeführerin als nicht hilfreich erweist.  
 
2.6. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz keine Verletzung der Begründungspflicht oder Verfahrensgrundsätze vorgeworfen werden. Zudem ist ihr Entscheid, die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung zu schützen, nicht zu beanstanden.  
 
3.  
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Mai 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante