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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_286/2010 
 
Urteil vom 8. Juni 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegnerin, 
 
Stadtpolizei Winterthur, 
Fachstelle für häusliche Gewalt, Obertor 13, 
Postfach 126, 8402 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. April 
2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 
3. Abteilung, 3. Kammer, bzw. gegen die Verfügung 
vom 17. März 2010 des Bezirksgerichts Winterthur, Haftrichter. 
In Erwägung, 
dass X.________ gegen den am 29. April 2010 betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz ergangenen Beschluss der 3. Kammer der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich bzw. gegen die zugrunde liegende Verfügung des Haftrichters des Bezirks Winterthur vom 17. März 2010 Beschwerde ans Bundesgericht führt; 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; 
dass der Beschwerdeführer namentlich die Verfügung vom 17. März 2010 ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihr zugrunde liegenden Erwägungen bzw. die Verfügung im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass er sodann auch nicht ausführt, inwiefern der verwaltungsgerichtliche Beschluss Recht verletzen soll; 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; 
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadtpolizei Winterthur sowie dem Bezirksgericht Winterthur, Haftrichter, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. Juni 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp