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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_621/2021  
 
 
Urteil vom 20. April 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Albert Stalder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz (Unterhalt, Kostentragung für ein Fahrzeug), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 24. Juni 2021 
(3B 19 64 / 3U 19 102 / 3U 20 85). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.B.________ (geb. 1983) und C.B.________ (geb. 1984) heirateten im Jahr 2007. Sie sind die Eltern der Kinder D.B.________ (geb. 2013) und E.B.________ (geb. 2016).  
 
A.b. Die Eheleute trennten sich im Juni 2018. Im in der Folge von der Ehefrau eingeleiteten Verfahren betreffend Eheschutzmassnahmen schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung über die Folgen des Getrenntlebens. Dabei einigten sie sich insbesondere über die Zuweisung der ehelichen Wohnung, die Obhut der Ehefrau über die gemeinsamen Kinder sowie das Besuchsrecht des Vaters und die Anordnung der Gütertrennung. Strittig blieben jedoch insbesondere die Unterhaltszahlungen zu Gunsten der Ehefrau und der Kinder sowie die Zuweisung eines (geleasten) Range Rovers.  
 
A.c. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2019 genehmigte das Bezirksgericht Luzern die Teilvereinbarung der Eheleute, legte die Unterhaltszahlungen zu Gunsten der Kinder und der Ehefrau fest und wies den Range Rover für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zu Nutzen und Gebrauch zu. Darüber hinaus gewährte es beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege.  
Die Unterhaltszahlungen legte das Bezirksgericht wie folgt fest: 
Für die gemeinsamen Kinder: 
 
- ab 06.2018 bis 28.02.2019: je Fr. 565.-- 
- von 01.03.2019 bis 31.10.2019: je Fr. 645.-- 
- von 01.11.2019 bis 30.04.2020: je Fr. 530.-- 
- ab 01.05.2020: je Fr. 585.-- 
Für die Ehefrau: 
 
- ab 01.06.2018 bis 28.02.2019: Fr. 855.-- 
- von 01.03.2019 bis 31.10.2019: Fr. 1'030.-- 
- von 01.11.2019 bis 30.04.2020: Fr. 645.-- 
- ab 01.05.2020: Fr. 760.-- 
 
B.  
 
B.a. Gegen diesen Entscheid erhob C.B.________ Berufung beim Kantonsgericht Luzern und focht die festgelegten Unterhaltsbeiträge sowohl betreffend die Kinder als auch sie selbst an.  
 
B.b. In der Zwischenzeit entbrannte zwischen den Parteien ein Streit über die Frage der Kostentragung für den Range Rover (insbesondere betreffend die Leasingzinsen), wobei A.B.________ den Range Rover zunächst vor der C.B.________ zugewiesenen ehelichen Wohnung mit abmontierten Kontrollschildern abstellte und verlangte, dass diese den Leasingvertrag übernehme. Schliesslich nahm A.B.________ den Range Rover wieder zurück, wobei er aber die Leasing- sowie Parkplatzgebühren (teilweise) mit den Unterhaltszahlungen verrechnete. In der Replik beantragte C.B.________ daher auch eine Abänderung betreffend die Zuweisung des Range Rovers, wobei festzustellen sei, dass A.B.________ diesen zurückgenommen und dementsprechend auch die Kosten vollumfänglich selber zu tragen habe.  
 
B.c. Das Kantonsgericht entschied am 24. Juni 2021 (Entscheid versandt am 2. Juli 2021).  
 
B.c.a. In Bezug auf die Zuweisung des Range Rovers stellte das Kantonsgericht fest, dass diese nicht mit Berufung angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen sei. Auf den entsprechenden Antrag von C.B.________ zur Neuregelung trat es daher nicht ein. Da sich die Frage zur Verrechenbarkeit der Leasingzinsen des Range Rovers aber gegebenenfalls auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge auswirken könne, erläuterte das Kantonsgericht die diesbezügliche Rechtslage und folgerte, dass C.B.________ nur die unmittelbaren Gebrauchskosten wie Benzin, Reinigungskosten, Servicekosten, Abschleppkosten usw. zu tragen habe, nicht hingegen Leasingzinsen sowie die Kosten für die Fahrzeughaftpflichtversicherung, die Strassenverkehrssteuer usw.  
 
B.c.b. Die Unterhaltsbeiträge legte das Kantonsgericht neu insgesamt substanziell höher fest (Dispositiv-Ziffer 1.3 betreffend die Kinder und Dispositiv-Ziffer 1.4 betreffend die Ehefrau).  
 
B.c.c. Das Kantonsgericht auferlegte A.B.________ die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens und regelte, dass die Parteien ihre eigenen Parteikosten tragen (Dispositiv-Ziffer 5.1). Beiden Parteien gewährte es die unentgeltliche Rechtspflege.  
 
C.  
 
C.a. Mit Eingabe vom 4. August 2021 (Postaufgabe) gelangt A.B.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, die Ziff. 1 und 5.1 des Entscheids des Kantonsgerichts Luzern vom 24. Juni 2021 seien aufzuheben und der Entscheid des Bezirksgerichts Luzern vom 13. Dezember 2019 sei zu bestätigen, eventualiter seien die Ziff. 1 und 5.1 des Entscheids aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies beantragt er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand.  
 
C.b. Nachdem C.B.________ (Beschwerdegegnerin) keine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung eingereicht hatte bzw. das Couvert mit der Fristansetzung ungeöffnet wieder an das Bundesgericht retourniert wurde, hiess der Präsident der urteilenden Abteilung mit Verfügung vom 24. August 2021 das Gesuch um aufschiebende Wirkung teilweise gut und erteilte diese in Bezug auf den verfallenen Unterhalt, soweit dieser das im Entscheid des Bezirksgerichts Gesprochene übersteigt sowie in Bezug auf die Kostenregelung.  
 
C.c. Auf Gesuch der Beschwerdegegnerin wurde ihr mit Verfügung vom 1. September 2021 eine neue Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung angesetzt.  
 
C.d. Nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin und deren Antrag, der Beschwerde sei umfassend keine aufschiebende Wirkung zu erteilen, bestätigte der Präsident der urteilenden Abteilung am 22. September 2021 die Verfügung vom 24. August 2021.  
 
C.e. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 14. März 2022 vernehmen. In der Sache beantragte sie die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Ausserdem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zusätzlich reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin eine Kostennote über Fr. 5'200.25 (volles Honorar) bzw. Fr. 4'787.45 (unentgeltliche Rechtspflege) für seinen Aufwand im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren ein. Das Kantonsgericht verzichtete auf eine Stellungnahme, beantragte aber die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassungen wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.  
 
C.f. Im Übrigen hat das Bundesgericht die kantonalen Akten eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) betreffend den Schutz der ehelichen Gemeinschaft und damit betreffend eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) entschieden hat. Da vorliegend einzig finanzielle Aspekte strittig sind und der Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) erreicht ist, erweist sich die innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde in Zivilsachen als zulässig.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. b). Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen einer Gutheissung der Beschwerde, welche es der beschwerdeführenden Person ermöglicht, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur, den der angefochtene Entscheid mit sich brächte, zu vermeiden (BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2). Die Beschwer muss sich grundsätzlich aus dem Dispositiv ergeben (vgl. BGE 133 III 421 E. 1.1; Urteil 5A_461/2020 vom 1. September 2020 E. 1.1).  
 
1.2.2. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Kostentragungspflicht des der Beschwerdegegnerin zugewiesenen Range Rovers wehrt, fehlt ihm der praktische Nutzen einer Gutheissung: Die Vorinstanz legte die Kostentragungspflicht nämlich gar nicht (im Dispositiv) fest, sondern beschränkte sich auf eine "Klärung" der Rechtslage bzw. eine Erläuterung derselben. Auch eine Aufhebung des Entscheids entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers brächte ihm daher keinen praktischen Nutzen. Dies gilt umso mehr, als die Zuteilung des Range Rovers bereits im vorinstanzlichen Verfahren nicht angefochten und damit rechtskräftig beurteilt ist. Soweit die Beschwerde die Kostentragungspflicht des Range Rovers betrifft, ist auf sie daher nicht einzutreten (siehe aber zur damit verbundenen Frage der Berücksichtigung der Leasinggebühren des Range Rovers als Einkommen E. 3.4 und als Auslagen E. 4).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 und 5.1 des angefochtenen Entscheids. In Bezug auf die Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 1 richtet sich die Beschwerde jedoch nur gegen die Dispositiv-Ziffern 1.3 und 1.4. Dispositiv-Ziffern 1.1, 1.2, 1.5, 1.6 und 1.7 sind daher - soweit sie im vorinstanzlichen Verfahren überhaupt angefochten und damit nicht ohnehin bereits rechtskräftig waren - ebenso in Rechtskraft erwachsen wie die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4, 5.2 und 5.3.  
 
2.  
 
2.1. Eheschutzentscheide gelten als Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 134 III 667 E. 1.1; 133 III 393 E. 5.2). Daher kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 133 III 585 E. 4.1). In Verfahren nach Art. 98 BGG kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb auch im Ergebnis an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 140 III 16 E. 2.1; 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde darzulegen ist (BGE 143 I 344 E. 3). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer schildert den Sachverhalt an zahlreichen Stellen aus seiner Sicht, ohne jedoch die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid als willkürlich zu rügen. Soweit die Darstellungen in der Beschwerde von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweichen, ist darauf nicht weiter einzugehen. 
Ausserdem macht er diverse neue Ausführungen zu seiner momentanen finanziellen Situation bzw. der durch den erstinstanzlichen Entscheid bewirkten Verschlechterung derselben. Diese echten Noven sind unbeachtlich. 
 
3.  
Zunächst sind die Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Berechnung seines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu prüfen. 
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, als Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit gelte der Reingewinn, wobei auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer - in der Regel der letzten drei - Jahre abzustellen sei. Ausreisser-Jahre hätten dabei ausser Betracht zu bleiben. Die definitiven Jahresrechnungen wiesen die folgenden Reingewinne aus: im Jahr 2015: Fr. 81'795.--, im Jahr 2016: Fr. 125'512.--, im Jahr 2017: Fr. 77'183.-- und im Jahr 2018: Fr. 20'631.--. Ausserdem ergebe sich aus den Belegen auch der Gewinn aus dem Jahr 2014 von Fr. 115'305.--. Damit betrage der durchschnittliche Reingewinn in den Jahren 2014 bis 2017 jährlich 99'949.--. Die grösste Abweichung nach oben betrage auf dieser Basis rund 26 % für das Jahr 2016, die grösste Abweichung nach unten rund 23 % für das Jahr 2017. Trotz Schwankungen sei daher in diesem Zeitraum kein Ausreisser-Jahr auszumachen. Anderes gelte für das Jahr 2018, das für die Bemessung des Einkommens nicht zu berücksichtigen sei. Die inzwischen vorliegende provisorische Jahresabrechnung für das Jahr 2019 weise zudem einen Gewinn von Fr. 75'570.-- aus. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer sich über die Einzelunternehmung im Jahr 2019 einen Range Rover für den privaten Gebrauch für Fr. 1'158.85 pro Monat geleast habe. Es sei daher davon auszugehen, dass der in der Jahresrechnung 2019 ausgewiesene "Fahrzeug- und Transportaufwand" den Betrag der für den Range Rover jährlich anfallenden Leasinggebühren von Fr. 13'906.-- miterfasse. Da diese Auslagen allein dem privaten Nutzen des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdegegnerin dienen würden, sei diese verdeckte Gewinnausschüttung zum Reingewinn im Jahr 2019 zu addieren. Damit ergäbe sich für das Jahr 2019 ein Reingewinn von Fr. 89'476.--. Das durchschnittliche Einkommen des Beschwerdeführers betrage daher jährlich Fr. 97'854.--, was monatlich einem Einkommen von Fr. 8'155.-- entspreche.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer wendet dagegen zunächst ein, die Vorinstanz habe die Ausreisser-Praxis willkürlich angewendet, da sie nur den negativen Ausreisser im Jahr 2018, nicht aber die positiven Ausreisser der Jahre 2014 und 2016 unberücksichtigt gelassen habe. Lasse man das unbestrittene Ausreisser-Jahr von 2018 aussen vor, weiche das Ergebnis von 2014 positiv über 21.3 % und das Jahr 2016 über 32 % vom Durchschnitt der letzten sechs Jahre ab. Dies sowie die Berücksichtigung der letzten sechs Jahre zur Berechnung des Durchschnittseinkommens würden zur Annahme eines völlig überhöhten Einkommens führen, das der Beschwerdeführer letztmals im Jahr 2016 erreicht habe. Auch habe die Vorinstanz die Berechnung anhand der letzten sechs anstatt drei Jahre nicht begründet. Insgesamt sei bereits bei einer Abweichung von 10 - 20 % von ausserordentlich guten oder schlechten Jahren auszugehen.  
 
3.2.2. Die Beschwerdegegnerin entgegnet im Wesentlichen, dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, Willkür aufzuzeigen, sondern ergehe sich in rein appellatorischer Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen. Inwiefern schon eine Abweichung von 10 - 20 % als Ausreisser zu qualifizieren wäre, bleibe unerfindlich. Der Beschwerdeführer beschränke sich auf eine Behauptung.  
 
3.2.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Weil bei selbständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständigerwerbenden als äusserst schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer - in der Regel der letzten drei - Jahre abgestellt werden. Auffällige, das heisst besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder stetig steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen (BGE 143 III 617 E. 5.1; Urteile 5A_543/2020 vom 5. November 2020 E. 3.1; 5A_834/2016 vom 13. Juni 2018 E. 5.1.5; 5A_937/2016 vom 5. Oktober 2017 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).  
 
3.2.4.  
 
3.2.4.1. Wie die Vorinstanz aufzeigt, unterlagen die Reingewinne des Beschwerdeführers insgesamt erheblichen Schwankungen - sowohl nach oben als auch nach unten. Für das Jahr 2016 geht die Vorinstanz von einer positiven Abweichung von 26 % aus, während der Beschwerdeführer - ohne Rügen gegen die vorinstanzliche Berechnung zu erheben - von einer Abweichung von 32 % ausgeht. Ohne diesbezügliche Rügen hat es bei der vorinstanzlich festgestellten Abweichung von 26 % sein Bewenden. Ohnehin durften die beiden (positiven) Abweichungen der Jahre 2014 und 2016 zur Bestimmung des Durchschnittseinkommens willkürfrei herangezogen werden. Dies muss insbesondere gelten, wenn wie hier der Reingewinn von Jahr zu Jahr erheblichen Schwankungen unterliegt. Im Übrigen belegt der Beschwerdeführer nicht, weshalb der in den Jahren 2014 und 2016 erzielte Gewinn beispielsweise aufgrund einmaliger Ereignisse aussergewöhnlich hoch war und deswegen ausser Betracht bleiben müsste, sondern begründet das Vorliegen eines Ausreissers lediglich mit der betragsmässigen (bzw. prozentualen) Differenz. Eine willkürliche Anwendung der Ausreisser-Praxis liegt nicht vor.  
 
3.2.4.2. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie berücksichtige eine zu lange Periode, zeigt er nicht auf, inwiefern dies konkret zu einem willkürlichen Ergebnis führt. Das ist denn auch nicht ersichtlich. Zwar ist in der Regel auf den Durchschnitt des Reingewinns der letzten drei Jahre abzustellen (siehe dazu oben E. 3.2.3). Insbesondere bei Vorliegen erheblicher Schwankungen kann aber regelmässig auch auf eine längere Periode abgestellt werden (Urteile 5A_543/2020 vom 5. November 2020 E. 3.2; 5A_937/2016 vom 5. Oktober 2017 E. 3.2.2; 5A_874/2014 vom 8. Mai 2015 E. 5.2.1; 5A_259/2012 vom 14. November 2012 E. 4.1 mit Hinweis).  
 
3.2.4.3. Wenn der Beschwerdeführer sinngemäss rügt, die Vorinstanz hätte aufgrund stetig sinkender Erträge auf die letzte Jahresrechnung abzustellen gehabt und übersehen, dass er 2018 mehrere Monate nicht gearbeitet, sondern sich dem Alkohol gewidmet habe, erfüllt dies die Anforderungen an die Begründungsdichte gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV - sofern er diesbezüglich überhaupt genügend begründete Rügen erhebt - vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun; die Vorinstanz hat die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte genannt.  
 
3.2.5. Im Ergebnis bleibt somit festzustellen, dass die Vorinstanz die Jahre 2014 und 2016 willkürfrei in die Berechnung des Durchschnittseinkommens des Beschwerdeführers einbezogen hat.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz wende dieses absurd hohe Ergebnis drei Jahre rückwirkend an, obwohl das Einkommen der vergangenen Jahre grundsätzlich anhand des tatsächlich erzielten Einkommens zu bestimmen sei. Die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich, indem sie einerseits erwäge, es sei auf das tatsächliche Einkommen abzustellen, in der Folge aber von einem viel höheren Einkommen ausgehe und ihm ein um über 69 % höheres hypothetisches Einkommen anrechne (Fr. 8'155.-- anstatt Fr. 4'816.22, berechnet als Durchschnitt aus den Einkommen der Jahre 2017 bis 2019).  
 
3.3.2. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, der Beschwerdeführer ergehe sich in appellatorischer Kritik und zeige keine Willkür auf.  
 
3.3.3. Für die rückwirkende Zusprechung von Unterhalt ist grundsätzlich auf das damals erzielte Nettoeinkommen abzustellen. Wie sich das im Verhältnis zur Berechnung des durchschnittlichen Einkommens bei Selbständigerwerbenden verhält bzw. ob bei Selbständigerwerbenden für die rückwirkende Zusprechung von Unterhalt nur auf das im jeweiligen Jahr tatsächlich erzielte Einkommen oder auf den bis zum entsprechenden Jahr errechneten Durchschnitt der letzten - in der Regel drei - Jahre abzustellen ist, kann vorliegend offen bleiben. Denn selbst der Beschwerdeführer stellt für die Berechnung des Einkommens auf einen Durchschnitt aus den Jahren 2017 bis 2019 ab und will diesen - soweit seinen diesbezüglichen Ausführungen gefolgt werden kann - ebenfalls rückwirkend anwenden. Inwiefern dann das Abstellen auf den Durchschnitt der Jahre 2014 bis 2017 und 2019 willkürlich sein soll (zur willkürfreien Berücksichtigung der Jahre 2014 und 2016 schon E. 3.2.4.1), vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, zumal das Jahr 2018 unstrittig als Ausreisser-Jahr ausser Betracht zu bleiben hat. Soweit er ausführt, die Vorinstanz habe bei den Jahren 2018 und 2019 nicht auf das tatsächlich in diesen Jahren erzielte Einkommen abgestellt, so ergeht er sich in rein appellatorischen Ausführungen, ohne jedoch Willkür zu rügen bzw. aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz konkret in Willkür verfallen sein soll. Der Beschwerdeführer kommt seinen Begründungspflichten gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht nach; darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer erhebt ausserdem Rügen in Bezug auf die Berücksichtigung der Leasinggebühren des Range Rovers als Einkommen für das Jahr 2019, welche jedoch allesamt - wie dies auch die Beschwerdegegnerin ausführt - die Anforderungen an eine (wirksame) Willkürrüge nicht erfüllen. So sei die Vorinstanz ohne ersichtlichen Grund davon ausgegangen, dass das Leasing des Range Rovers als Geschäftsaufwand verbucht worden sei bzw. habe sie impliziert, dass der ausgewiesene Fahrzeugaufwand nicht von den beiden Geschäftswagen stammen würde, womit die Jahresrechnung mit dem ausgewiesenen Privatanteil beim Fahrzeugaufwand falsch wäre. Die Vorinstanz begründe diese Schlussfolgerung mit keinem Wort und schliesse ohne ersichtlichen Grund, dass vom insgesamt ausgewiesenen Leasingaufwand 60 % für das Privatleasing des Range Rovers verwendet würde, womit dem Beschwerdeführer für die beiden Geschäfts-Nutzfahrzeuge nur noch ein Leasingaufwand von Fr. 9'255.44 verbleibe, was einer monatlichen Rate von je Fr. 386.-- entspreche und offensichtlich nicht zutreffen könne. Die Vorinstanz habe damit willkürlich eine aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung vorgenommen und die Begründungspflicht verletzt. Die Anrechnung als Einkommen erfolge zu Unrecht.  
 
3.4.2. Wie bereits die Erstinstanz und in der Folge die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat und auch die Beschwerdegegnerin ausführt, wurden die Leasinggebühren des Range Rovers über das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers bezahlt. Der Beschwerdeführer rügt diese Feststellung weder als willkürlich noch bestreitet er sie vor Bundesgericht. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist damit ebensowenig ersichtlich wie eine aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung. Gegen die Anrechnung dieser Leasinggebühren an sein Einkommen im Jahr 2019 wendet sich der Beschwerdeführer überhaupt nur indirekt und erfüllt damit die Begründungsanforderungen nicht. Insbesondere führt er nicht aus, inwiefern diese willkürlich sein soll. Dies ist nicht ersichtlich, denn, wie die Vorinstanz - und auch die Beschwerdegegnerin - richtig ausführt, sind derartige Privatbezüge bzw. nachweisbare Verbuchungen von nicht geschäftlich begründetem Aufwand zum Reingewinn hinzuzurechnen (E. 3.2.3).  
 
3.5. Insgesamt bleibt damit festzuhalten, dass die Vorinstanz das massgebende durchschnittliche Einkommen des Beschwerdeführers willkürfrei festgestellt hat. Dass die Vorinstanz basierend auf diesen Feststellungen das Recht willkürlich angewendet hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer erhebt ausserdem Rügen im Zusammenhang mit der Berechnung seiner Auslagen in Bezug auf den Range Rover. 
 
4.1. Er rügt, die Leasinggebühren seien nicht in seinen Auslagen berücksichtigt worden, obwohl er von der Vorinstanz zur Kostentragung verpflichtet worden sei, während die Beschwerdegegnerin den Range Rover zu Nutzen und Gebrauch erhalten habe. Diese Auslagen überstiegen seinen Überschussanteil massiv und führten zu einem Eingriff in seinen Notbedarf. Selbst wenn der Beschwerdeführer daher für die Kosten aufkommen müsste, könnten diese nicht gleichzeitig bei der Bedarfsberechnung ausser Acht gelassen werden. Damit verletze die Vorinstanz das Gebot der Rechtsgleichheit und das Willkürverbot.  
 
4.2. Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe die Auslagen für den Range Rover zu Recht nicht berücksichtigt. Dieser habe für den Beschwerdeführer keinen Kompetenzcharakter, zumal er die Fahrt von zu Hause zur Arbeit mit einem Geschäftsauto tätigen dürfe. Der Range Rover könne daher beim erweiterten Existenzminimum des Beschwerdeführers keine Berücksichtigung finden und es liege auch keine doppelte Benachteiligung vor. Im Übrigen rüge der Beschwerdeführer nicht qualifiziert, sondern ergehe sich in appellatorischer Kritik. Von Willkür und Ungleichbehandlung könne keine Rede sein. Die Vorinstanz habe nicht in den Notbedarf des Beschwerdeführers eingegriffen.  
 
4.3. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als begründet: Zwar ist er gemäss den unstrittig gebliebenen erstinstanzlichen Feststellungen nicht auf den Range Rover angewiesen. Im Bedarf anzurechnen sind jedoch diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten - bereits während des Zusammenlebens - für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben oder für die sie solidarisch haften. Persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten gehen hingegen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht zum Existenzminimum (BGE 127 III 289 E. 2a/bb; Urteile 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 3.2; 5A_926/2016 vom 11. August 2017 E. 2.2.3). Bereits die Erstinstanz hat zwar festgehalten, dass die finanziellen Mittel nicht ausreichen, den Standard der Beschwerdegegnerin, wonach dieser immer ein Auto zur Verfügung stand, aufrecht zu erhalten. Dennoch wies sie - da die Beschwerdegegnerin ein Anrecht auf die Fortführung des bisherigen Lebensstandards habe - dieser den Range Rover zu Nutzen und Gebrauch zu. Die Erstinstanz ist mit anderen Worten davon ausgegangen, dass der Range Rover zur Lebenshaltung der Ehegatten gehört bzw. es sich dabei um Hausrat handelt (vgl. BGE 114 II 18 E. 4). Aus der Zuweisung des Range Rovers an die Beschwerdegegnerin und der gleichzeitigen Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Übernahme der mit dem Leasing verbundenen Kosten folgt, dass diese bei den Auslagen des Beschwerdegegners zu berücksichtigen sind. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer zwar zur Zahlung der Kosten verpflichtet, diese aber nicht in seinen Auslagen berücksichtigt hat, obwohl der Range Rover der Beschwerdegegnerin zu Nutzen und Gebrauch zugewiesen wurde, verfällt sie in Willkür und erweist sich der Entscheid auch im Ergebnis als willkürlich. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt daher als begründet.  
 
5.  
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet: Während die Vorinstanz das massgebliche Einkommen des Beschwerdeführers willkürfrei festgestellt hat, ist sie in Willkür verfallen, indem sie die Kosten für den der Beschwerdegegnerin zu Nutzen und Gebrauch zugewiesenen Range Rover in den Auslagen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hat, obwohl sie diesen gleichzeitig zur Übernahme ebendieser Kosten verpflichtet und ihm diese auch als Einkommen angerechnet hat. Die Unterhaltsbeiträge werden daher gegebenenfalls neu zu berechnen sein. Dazu ist insbesondere abzuklären, ob und wenn ja in welchem Zeitraum der Range Rover entsprechend der erstinstanzlichen Zuweisung tatsächlich der Beschwerdegegnerin diente. Es wird auch zu prüfen sein, ob die Parteien den Eheschutzentscheid in Bezug auf den Range Rover einvernehmlich abgeändert haben (insbesondere, da der Beschwerdeführer den Range Rover in der Zwischenzeit wohl wieder zurückgenommen hat). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die entsprechende Prüfung erstmals vorzunehmen. Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde und unter Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1.3 und 1.4 des angefochtenen Urteils zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). 
Die Vorinstanz wird auch neu über die Kosten des kantonalen Verfahrens zu entscheiden haben (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG), weshalb auch die Dispositiv-Ziffer 5.1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben ist. 
 
6.  
Die Rückweisung der Angelegenheit zu neuer Entscheidung gilt im Hinblick auf die Gerichtskosten und die Parteientschädigung unabhängig von den gestellten Anträgen als Obsiegen des Beschwerdeführers (BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). Da er materiell jedoch einzig mit Bezug auf die Berücksichtigung der Kosten des Range Rovers und damit zu einem geringen Teil obsiegt, rechtfertigt es sich vorliegend, die Gerichtskosten zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten. 
 
7.  
Beide Parteien ersuchen vor Bundesgericht jedoch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung ihrer Anwälte als unentgeltliche Rechtsvertreter. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind erfüllt und die Gesuche gutzuheissen, sofern sie nicht gegenstandslos geworden sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Zwar wird der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zugesprochen. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist indessen nicht anzunehmen, dass sie die ihr zustehende Entschädigung wird erhältlich machen können. Deshalb ist auch der Anwalt der Beschwerdegegnerin direkt aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. Dieser macht für die Honorierung nach Ansätzen der unentgeltlichen Rechtspflege in seiner Kostennote einen Aufwand von 1150 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 230.--, mithin eine Entschädigung von Fr. 4'787.45 geltend. Gestützt auf Art. 10 i.V.m. Art. 3 und Art. 4 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3) ist vorliegend eine Entschädigung von Fr. 3'500.-- zuzusprechen. Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur verfassungsrechtlichen Minimalgarantie auf einen Stundensatz von Fr. 180.-- (BGE 141 I 124 E. 3.2), der für den geltend gemachten Aufwand zu einer Entschädigung von Fr. 3'450.-- führen würde, erübrigt sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit der eingereichten Kostennote, wobei die Erforderlichkeit mehrerer Posten auf Anhieb jedenfalls zweifelhaft erscheint. 
Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben, falls sie dazu später in der Lage sind (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 1.3, 1.4 und 5.1 des Entscheids des Kantonsgerichts Luzern vom 24. Juni 2021 werden aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen. 
 
2.  
 
2.1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird ihm Rechtsanwalt Albert Stalder als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigeordnet.  
 
2.2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird ihr Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.  
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden zu Fr. 2'250.-- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 750.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'750.-- zu entschädigen. Die Entschä-digung wird indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen und Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann wird aus dieser mit insgesamt Fr. 3'500.-- entschädigt. 
 
5.  
Rechtsanwalt Albert Stalder wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'500.-- entschädigt. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. April 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang