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rund Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1455/2017  
 
 
Urteil vom 6. Juli 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller,, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchter Betrug, Urkundenfälschung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 19. Oktober 2017 (STBER.2017.4). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X.________ wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe zwischen dem 9. und 13. September 2012 einen durch A.________ versuchten Betrug gefördert, indem er für diesen gefälschte Urkunden habe ausstellen lassen und diese in der Folge verwendet habe. Er habe für A.________ den Online-Kreditantrag mit offensichtlich unwahren Angaben ausgefüllt und diesen von A.________ unterschreiben lassen. Dabei habe er realisiert, dass A.________ die Unterschrift seiner Ehefrau gefälscht habe. Im Rahmen eines gemeinsamen Tatplanes habe X.________ den unterzeichneten Privatkredit mit den notwendigen Dokumenten der Bank eingereicht. Vorgängig habe er auf der Basis von alten Lohnabrechnungen, die ihm A.________ überlassen habe, durch eine Drittperson neue Lohnabrechnungen für den Zeitraum Juni bis September 2012 erstellen lassen und diese Totalfälschungen im Rahmen des gemeinsamen Tatplans der Bank eingereicht. Im Falle der Kreditauszahlung hätte A.________ X.________ für seine Dienste Fr. 1'000.-- bezahlt. 
Mit Strafbefehl vom 14. Juni 2013 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn X.________ wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug und Urkundenfälschung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 400.-- sowie zu einer Busse von Fr. 350.--. X.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. 
 
B.   
Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern sprach X.________ mit Urteil vom 20. September 2016 von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug und der Urkundenfälschung frei. Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung gegen dieses Urteil. 
Das Obergericht des Kantons Solothurn erklärte X.________ am 19. Oktober 2017 des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 100.--, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Bern-Mittelland) vom 15. September 2014 und zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. Februar 2016. 
 
C.   
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, er sei von der Anschuldigung des versuchten Betruges und der Urkundenfälschung freizusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil zu kassieren und die Akten seien an das Obergericht des Kantons Solothurn zurückzuweisen, um die beantragte Befragung durchzuführen bzw. nachzuholen und die beantragte Edition des Couverts mit den Kreditunterlagen durchzuführen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Der Tatzeitraum und die Tathandlungen seien zu eng angeklagt worden (Beschwerde S. 3). 
Der Beschwerdeführer erhebt diese Rüge erstmals vor Bundesgericht. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen verfahrensabschliessende Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Der Instanzenzug muss nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein. Verfahrensrechtliche Einwendungen, die im kantonalen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, können nach dem Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden (BGE 135 I 91 E. 2.1). Dem Beschwerdeführer wäre es ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, die Verletzung des Anklagegrundsatzes in einem früheren Stadium des Verfahrens einzuwenden. Dass er dies getan hat und die kantonalen Instanzen die Rüge nicht behandelt hätten, macht er nicht geltend. Die Rüge ist daher verspätet, so dass auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann. 
Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, indem die Vorinstanz ihn wegen versuchten Betrugs in Mittäterschaft schuldig spreche, verletze sie den Anklagegrundsatz, da er lediglich wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug angeklagt worden sei (Beschwerde S. 3). Er scheint zu übersehen, dass das Gericht zwar an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung. Diese ist ausschliesslich Aufgabe des Gerichts (Art. 350 Abs. 1 StPO; Urteil 6B_254/2015 vom 27. August 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). 
 
2.   
Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die Vorinstanz verletze des Unmittelbarkeitsprinzip, indem sie A.________ nicht als Zeugen einvernehme. Mit der Abweisung seines Editionsbegehrens verletze sie ausserdem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Beschwerde S. 4). 
Auf die Beschwerde kann diesbezüglich ebenfalls nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz auseinander (Urteil S. 3 f.) und genügt damit den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.1). Die Vorinstanz erwägt hierzu, A.________ sei in diesem Strafverfahren bereits als Zeuge und unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers befragt worden. Zudem sei kein klassisches Vier-Augen-Delikt zu beurteilen, bei dem es in besonderem Masse auf den unmittelbaren persönlichen Eindruck ankomme. Neben den Aussagen von A.________ bestünden nämlich schriftliche Dokumente und weitere Indizien. In Bezug auf das Editionsbegehren führt die Vorinstanz aus, dem Beschwerdeführer werde nicht vorgehalten, er habe den Umschlag mit den Kreditunterlagen der Bank geschickt. Es sei nicht relevant, ob er oder A.________ ihn der Post übergeben habe. 
 
3.   
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der Tatbestand des Betrugs sei mangels Arglist nicht erfüllt. Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der Angaben erlange auch bei besonderen Machenschaften Bedeutung. Die Vorinstanz missachte die einzelfallgerechte Beurteilung der Sachlage. In den vergangenen Jahren habe es mehrere Fälle gegeben, in denen die B.________ Bank AG aufgrund gefälschter Anträge Kredite gewährt habe, weshalb die Bank ihr Kontrollsystem verfeinert habe. Es liege keine Arglist vor, wenn die Bank mit weiteren gefälschten Kreditanträgen rechnen müsse und somit vorgewarnt sei. Sie habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass die von ihm oder A.________ zugestellten Kreditunterlagen echt seien. Insbesondere bei ungesicherten Krediten, die allein aufgrund der finanziellen Verhältnisse gewährt würden, bedürfe es einer genaueren Prüfung. Eine solche Prüfung sei nicht mit einem übertriebenen Aufwand verbunden und dürfe bei einer Bank, die über besondere Fachkenntnisse verfüge, durchaus verlangt werden (Beschwerde S. 5 f.).  
 
3.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.  
Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 142 IV 153 E. 2.2; 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung ist das Merkmal der Arglist erfüllt, wenn der Täter seine falschen Angaben mit gefälschten Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stützt, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteile 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.4.2 und 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.4.2). 
 
3.3. Die Vorinstanz erachtet das Merkmal der Arglist zu Recht als erfüllt. Es wurde ein Kreditantrag gestellt, der sich auf gefälschte Lohnabrechnungen stützte. Die Bank sollte mit den falschen Angaben und den gefälschten Dokumenten über die Zahlungs- und Kreditfähigkeit von A.________ getäuscht werden. Die Vorinstanz erwägt weiter zutreffend, grundsätzlich dürfe auch ein Kreditgeber seinen Kunden vertrauen. Lässt sich dieser die Zahlungsfähigkeit und das blanke Betreibungsregister durch entsprechende Dokumente belegen, ist er seiner sich aus der Opfermitverantwortung ergebenden Überprüfungspflicht grundsätzlich nachgekommen. Er darf sich dabei auf die Echtheit und Unverfälschtheit der vom Kreditnehmer eingereichten Unterlagen verlassen. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen handelt es sich hier um sehr gute Fälschungen (Urteil S. 15 f. E. 1.2), weshalb sich aus den der Bank eingereichten Unterlagen selbst keine ernsthaften Anhaltspunkte für die Unechtheit ergeben.  
 
4.   
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juli 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini