Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2F_3/2012
Urteil vom 7. März 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Stadtrat von Zürich, Stadthaus, 8022 Zürich,
Statthalteramt des Bezirks Zürich,
Selnaustrasse 32, Postfach, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Taxibetriebsbewilligung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_755/2011 vom 5. Januar 2012.
Nach Einsicht
in das Urteil 2C_755/2011 des Bundesgerichts vom 5. Januar 2012, womit dieses auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2011 betreffend Nichterneuerung der Taxibewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht eingetreten ist, weil der Kostenvorschuss auch innert der in Form der Gewährung von Ratenzahlungen eingeräumten Nachfrist nicht bezahlt worden war,
in die vom 1. März 2012 datierte "Einsprache" von X.________ gegen das Urteil 2C_755/2011, dessen Aufhebung beantragt wird,
in Erwägung,
dass Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG), gegen sie mithin kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist und sie auch keine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben,
dass hingegen nach Massgabe von Art. 121 ff. BGG die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann,
dass die Eingabe vom 1. März 2012 als Revisionsgesuch zu betrachten ist,
dass, wer die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt, aufzuzeigen hat, dass einer der vom Gesetz in Art. 121 - 123 BGG abschliessend genannten Revisionsgründe vorliegt,
dass sich den Vorbringen des Gesuchstellers nicht entnehmen lässt und auch sonst nicht ersichtlich ist, welchen Revisionsgrund das Bundesgericht mit dem angefochtenen Urteil gesetzt haben soll,
dass das Revisionsgesuch mithin einer tauglichen Begründung entbehrt (Art. 42 Abs. 2 BGG),
dass das Gesuch zudem zumindest in Bezug auf die Revisionsgründe von Art. 121 BGG verspätet wäre (vgl. Art. 124 Abs. 1 lit. a und b BGG ),
dass darauf ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen (vgl. Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist,
dass das Revisionsgesuch aussichtslos erschien, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG),
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Gesuchsteller als unterliegende Partei aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. März 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller