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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_392/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Mai 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Perrig, 
 
gegen  
 
Dienststelle für Bevölkerung und Migration, 
 
Staatsrat des Kantons Wallis. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons- 
gerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, 
vom 2. April 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1977) stammt aus Nigeria und heiratete am 6. Juli 2007 in Spanien eine Schweizer Bürgerin. In der Folge verfügte er bis zum 29. Juni 2011 über eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin.  
 
1.2. Mit Urteil vom 5. November 2012 verurteilte das Bezirksgericht Siders A.________ wegen Drogenhandels (begangen von 2009 bis anfangs 2011) zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten. A.________ ist am 27. Mai 2014 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden; seine Probezeit läuft bis zum 29. Januar 2016.  
 
1.3. Am 1. Oktober 2013 lehnte die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis es ab, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu verlängern. Die hiergegen eingereichten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.  
 
1.4. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 2. April 2015 aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Er macht geltend, die aufenthaltsbeendende Massnahme sei unverhältnismässig; ihm und seiner Frau sei eine Ausreise nach Nigeria nicht zumutbar.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann diesen - soweit entscheidrelevant - nur berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft - mit anderen Worten willkürlich - erscheint (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich weitestgehend darauf, die bereits vor dem Verwaltungsgericht erhobenen, von diesem jedoch verworfenen Einwände zu wiederholen und zu behaupten, die Vorinstanz habe die Ausführungen zu seiner Situation nicht hinreichend gewürdigt und den Sachverhalt unzutreffend festgestellt. Mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid zu seinen bereits dort vorgebrachten Argumenten setzt er sich nicht weiterführend auseinander; er stellt sachverhaltsmässig und hinsichtlich der Beweiswürdigung lediglich seine Sicht der Dinge derjenigen der Vorinstanz gegenüber, ohne darzulegen, inwiefern deren tatsächliche Schlussfolgerungen offensichtlich unhaltbar wären. Der rechtlichen Beurteilung sind die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung zugrunde zulegen; in rechtlicher Hinsicht sind nur die hinreichend begründeten Ausführungen zu berücksichtigen.  
 
2.3. Soweit der Beschwerdeführer den mit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als gesetzliche Folge (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) verbundenen Wegweisungsentscheid beanstandet, ist auf seine Eingabe nicht einzutreten, da er nicht dartut, dass und inwiefern dieser besondere verfassungsmässige Rechte verletzen würde (vgl. BGE 137 II 305 ff.). Er behauptet lediglich, eine Rückkehr in sein Heimatland sei ihm und seiner Gattin wegen der dortigen, "gerichtsnotorischen" Verhältnisse nicht zumutbar; er tut diesbezüglich indessen nicht in vertretbarer Weise dar, inwiefern ihm bzw. allenfalls seiner Gattin in diesem Zusammenhang eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben ("real risk") im Sinne der Rechtssprechung zu Art. 2 bzw. 3 EMRK drohen würde (zu Nigeria: vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1763/2015 vom 26. März 2015 [Wegweisungsvollzug zulässig, kein Wegweisungshindernis Krieg, allgemeine Gewalt]).  
 
3.  
 
3.1. Hinsichtlich der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gibt das kantonale Urteil die Rechtslage (Art. 51 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b i.V.m. Art. 62 lit. b und Art. 96 AuG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK) und die bundesgerichtliche Praxis zutreffend wieder (BGE 139 I 16 ff., 31 ff.; 137 II 297 E. 2-4; 135 II 377 E. 4; vgl. ZÜND/HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 40/2013 S. 1 ff. N. 38 ff.); es entspricht den gesetzlichen und konventionsrechtlichen Vorgaben und verletzt kein Bundesrecht.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer betätigte sich während rund zwei Jahren als Drogenhändler, wobei er die Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Personen in Kauf nahm; er wurde in diesem Zusammenhang zu 60 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Sein Verschulden wiegt straf- wie ausländerrechtlich schwer; die von ihm angerufenen angeblich intensiven Beziehungen zu seiner Gattin vermochten ihn nicht davon abzuhalten, bereits nach kurzem Aufenthalt in der Schweiz massiv straffällig zu werden. Es besteht mit Blick auf die von ihm gefährdeten bzw. beeinträchtigten Rechtsgüter (Gesundheit/Leib und Leben) ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass er das Land verlässt (vgl. auch das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 1B_513/2012 vom 2. Oktober 2012).  
 
3.3. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, überzeugt nicht: Er tut keine Elemente dar, die einen Entwicklungs- und Reifeprozess bzw. ein tragfähiges Zukunftsprojekt belegen würden, welche die Rückfallgefahr auf ein im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausländerrechtlich hinzunehmendes Mass reduzieren würde. Er beschränkt sich darauf hinzuweisen, dass er in den Genuss einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gekommen sei und er sich seither korrekt verhalten habe; er verkennt indessen, dass dies praxisgemäss nicht ausschlaggebend ist; ein Wohlverhalten ab Entlassung aus dem Strafvollzug darf ausländerrechtlich erwartet werden; eine erneute (auch geringe) Straffälligkeit in dieser Zeit erhöht lediglich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der straffällig gewordenen ausländischen Person. Der Beschwerdeführer kritisiert die Annahme der Vorinstanz, dass er nach seiner Entlassung lediglich über einen auf drei Monate beschränkten Arbeitsvertrag verfügt und nichts anderes geltend gemacht habe; er behauptet aber auch vor Bundesgericht nicht, dass er über eine dauernde Arbeitsstelle verfügen würde und er entgegen der Annahme der Vorinstanz finanziell nicht auf Unterstützung und Sozialhilfe angewiesen wäre. Sprachlich kann er zwar offenbar etwas Deutsch; die Annahme der Vorinstanz, dass es gestützt auf seinen Bildungsstand, dem getrübten Leumund und der "bescheidenen" Sprachkenntnisse für ihn nicht einfach sein dürfte, auf dem hiesigen Arbeitsmarkt dauernd Fuss zu fassen, weshalb wegen seines bisherigen Verhaltens eine ausländerrechtlich nicht hinzunehmende Gefährdung für wichtige Rechtsgüter von ihm ausgeht, ist nicht zu beanstanden.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer hat sich in Spanien mit seiner Schweizer Gattin verheiratet und ist erst im Alter von über dreissig Jahren in die Schweiz gekommen, wo er schon kurz nach der Einreise seine Tätigkeit als Drogenhändler aufnahm. Wenn er heute geltend macht, er befinde sich seit annähernd sieben Jahren im Land, übersieht er, dass ein wesentlicher Teil seiner Anwesenheit durch seine deliktische Tätigkeit geprägt war bzw. auf den Strafvollzug entfiel. Zwar dürfte es seiner Gattin schwer fallen, mit ihm in seine Heimat auszureisen, doch kann dies nicht als schlechterdings unzumutbar gelten: Ein Teil ihrer Kinder aus der früheren Ehe ist erwachsen; nur eines steht noch in Ausbildung, verbringt jedoch offenbar lediglich die Ferien bei ihr. Dass die Mutter der Gattin im Wallis lebt, fällt bei der Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten (vgl. "Reneja"-Praxis: BGE 130 II 176 E. 4.1 S. 185) nicht ins Gewicht, zumal nicht geltend gemacht wird, dass jene vom Beschwerdeführer bzw. ihrer Tochter abhängig wäre. Die Gattin des Beschwerdeführers kann so oder anders im Land verbleiben. Der Beschwerdeführer wird allenfalls um die Neuerteilung einer Bewilligung nachsuchen können, sollte der Bewilligungsanspruch künftig fortbestehen und dannzumal davon auszugehen sein, dass er sich in seiner Heimat bewährt hat und von ihm keine Gefahr mehr für die hiesige Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. die Urteile 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3 u. 4; 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 3-5).  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Dies kann im Verfahren nach Art. 109 BGG geschehen. Ergänzend wird auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Mit dem vorliegenden Sachentscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.  
 
4.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Mai 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar