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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1S.41/2005 /gij 
 
Urteil vom 24. Oktober 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Thönen. 
 
Parteien 
X.________, zzt. in Auslieferungshaft, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern, 
Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, Postfach 2720, 6501 Bellinzona. 
 
Gegenstand 
Auslieferungshaftbefehl, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 23. September 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in der Schweiz. Er wird verdächtigt, als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der B.________GmbH mit Sitz in Anzig/Deutschland umsatzsteuerliche Kettengeschäfte vorgetäuscht und damit ungerechtfertigte Vorsteuererstattungen bezogen zu haben. Er soll gegenüber dem Finanzamt Rosenheim/Deutschland Vorsteueransprüche im Betrag von 1'877'744.-- Euro geltend gemacht und von diesem Auszahlungen in der Höhe von 1'110'812.-- Euro erhalten haben. Der Verdacht bezieht sich auf den Zeitraum von Anfang 2002 bis Oktober 2003. 
 
Gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 18. Dezember 2003 sowie das Auslieferungsgesuch der deutschen Behörden vom 2. Juni 2004 mit Ergänzung (Schreiben vom 20. Dezember 2004) erliess das Bundesamt für Justiz am 21. Februar 2005 einen Auslieferungshaftbefehl. X.________ wurde am 26. August 2005 im Kanton Zug verhaftet. Gleichentags widersetzte er sich der vereinfachten Auslieferung nach Deutschland. 
 
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies seine Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl am 23. September 2005 ab. 
B. 
Mit Beschwerde vom 30. September 2005 beantragt X.________, den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben sowie seine Haftentlassung. 
 
Das Bundesamt für Justiz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesstrafgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet; der Beschwerdeführer auf eine Replik. 
C. 
Am 13. Oktober 2005 hat das Bundesamt für Justiz die Auslieferung von X.________ an Deutschland bewilligt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer beantragt neben der Haftentlassung die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls. Sinngemäss begehrt er damit, den Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts aufzuheben, womit diese sein Haftentlassungsgesuch abgewiesen hat. Gegen diesen Entscheid ist nach Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig (BGE 130 II 306 E. 1.2.2 S. 309). 
2. 
Nach der Praxis des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel. Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls bzw. eine Entlassung aus der Auslieferungshaft rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn die Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 1 lit. a oder b IRSG zutreffen, wenn gemäss Art. 47 Abs. 2 IRSG wegen fehlender Hafterstehungsfähigkeit oder aus anderen Gründen die Anordnung anderer sichernder Massnahmen als genügend erscheint, wenn das Ersuchen und dessen Unterlagen nicht rechtzeitig eintreffen (Art. 50 Abs. 1 IRSG, Art. 16 Ziff. 4 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957, EAUe, SR 0.353.1) oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Die Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). 
 
Diese Regelung soll der Schweiz erlauben, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen; es sind daher an die Anordnung der provisorischen Auslieferungshaft weniger strenge Anforderungen zu stellen, als sie für die Verhängung der Untersuchungshaft gelten. Auch das Absehen von der Auslieferungshaft bzw. die ausnahmsweise zu gewährende provisorische Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft im Strafverfahren bzw. die Entlassung aus einer solchen (BGE 130 II 306 E. 2.2 S. 309 f.). 
 
Vorbringen gegen die Auslieferung als solche bzw. die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens sind nicht im Haftbeschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (BGE 111 Ib 147 E. 4 S. 149). Wie erwähnt kann hier einzig die offensichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung geprüft werden (Art. 51 Abs. 1 IRSG; BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). 
3. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die B.________GmbH sei eine "im Handel mit gebrauchten Baumaschinen aktiv tätige Gesellschaft". Zweck der vorgeschobenen Lieferkette sei es gewesen, "dem tatsächlichen Lieferanten Schwarzeinnahmen zu ermöglichen und der B.________GmbH einen Beleg für den von ihr tatsächlich bezahlten Kaufpreis zu verschaffen". Der Beschwerdeführer habe weder ausserhalb eines Steuerverfahrens gehandelt, noch sei er aus eigener Initiative auf den Fiskus zugegangen. Daher liege nach Schweizer Recht höchstens ein Abgabebetrug vor. 
4. 
Einem Auslieferungsgesuch wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint (Art. 3 Abs. 3 IRSG, Art. 5 EAUe). Nach der Rechtsprechung wäre ausschliesslich nach Fiskalstrafrecht (Abgabebetrug) zu beurteilen, wer die Steuerbehörden aufgrund von falschen, gefälschten oder inhaltlich unwahren Urkunden über die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen täuscht, um auf diese Weise eine für ihn günstige Steuereinschätzung zu erreichen. Hingegen begeht einen gemeinrechtlichen Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil des Gemeinwesens, wer sich aus eigener Initiative entschliesst, sich oder Dritte durch Irreführung der Behörden unrechtmässig zu bereichern, indem er auf raffinierte Weise fiktive fiskalische Rückerstattungsansprüche geltend macht und die Auszahlung der Rückerstattungsansprüche erwirkt (BGE 110 IV 24 E. 2e S. 29; bestätigt in Urteil 1A.194/2005 vom 18. August 2005, E. 3.1.4). 
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Auslieferung sei unzulässig, da nach Schweizer Recht höchstens ein nicht auslieferungsfähiges Fiskaldelikt vorliege. Seine Vorbringen vermögen jedoch nicht die offensichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung zu begründen, wie sie im Haftverfahren verlangt wird (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Wie die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zutreffend ausführt, besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer ein "komplexes Konstrukt" mit verschiedenen beteiligten Privatpersonen und Gesellschaften aufgebaut und ungerechtfertigte Steuerrückerstattungen erwirkt hat. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe bloss Belege für seine vom Gläubiger schwarz entgegengenommenen Zahlungen erlangen wollen, vermag diesen Verdacht nicht zu entkräften. Der Verdacht erweist sich aufgrund der Darstellung im Auslieferungsgesuch (fiktive Lieferkette, unwahre Rechnungen, Beteiligung von geschäftlich nicht aktiven Gesellschaften ohne Betriebssitz) als haltbar. 
4.2 Auf die Behauptung des Beschwerdeführers, die B.________GmbH habe die von ihr zurückgeforderten Steuern tatsächlich abgeliefert, ist nicht einzutreten. Zum einen weist er entsprechende Zahlungen nicht rechtsgenüglich nach. Zum anderen ist zweifelhaft, ob die Zahlung von unwahren, von Scheinlieferanten ausgestellten Rechnungen als "tatsächliche Ablieferung" der Umsatzsteuer bezeichnet werden kann. 
4.3 Der Beschwerdeführer verweist wiederholt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts. Doch lässt sich daraus zu seinen Gunsten nichts ableiten: In den von ihm angeführten Urteilen bestätigte das Bundesgericht die Auslieferungshaft (BGE 130 II 306; 111 IV 108) oder die Auslieferung (Urteile 1A.189/2001 vom 22. Februar 2002; 1A.233/2004 vom 8. November 2004; 1A.194/2005 vom 18. August 2005). 
5. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Oktober 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: