Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_192/2020  
 
 
Urteil vom 19. August 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das BetmG, Willkür, Strafzumessung, Verwendung zur Kostendeckung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. Januar 2019 (460 17 254). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft erklärte A.________ a m 14. Juli 2017 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bandenmässigkeit) und der mehrfachen einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Mai 2015 und unter Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs von 337 Tagen. In einem Anklagepunkt sprach es A.________ vom Vorwurf der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz frei. Das Strafgericht befand über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte. Es verwendete verschiedene Vermögenswerte zur Kostendeckung und ordnete zum gleichen Zweck die Verwertung der Miteigentumsanteile von A.________ an drei Grundstücken an. 
Auf Berufung von A.________ sprach ihn das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 16. Januar 2019 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bandenmässigkeit) und der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Das Kantonsgericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Mai 2015 und unter Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs von 337 Tagen. In zwei Anklagepunkten sprach es A.________ vom Vorwurf der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz frei. Das Kantonsgericht befand über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte und hob die Grundbuchsperren dreier Grundstücke auf. 
 
B.  
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben. A.________ sei der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bandenmässigkeit) und der mehrfachen einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten zu verurteilen. Die Miteigentumsanteile von A.________ an drei Grundstücken seien zur Kostendeckung zu verwerten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung vor (Beschwerde S. 4 ff.). 
 
1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).  
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Zum Vorwurf, in der Zeit ab ca. Ende September 2012 bis zum 24. Mai 2013 B.________ mindestens 1'500 illegale Hanfstecklinge verkauft und einen Umsatz von mindestens Fr. 7'500.-- sowie einen Gewinn in unbekannter Höhe erzielt zu haben (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2016 Ziff. 1.3 Abs. 1), würdigt die Vorinstanz die Aussagen von A.________ (Beschwerdegegner) und B.________. Während der Beschwerdegegner wiederholt den Vorwurf bestritten habe, habe B.________ zur jeweils bezogenen Menge sehr unterschiedliche Angaben gemacht. Die zunächst genannte Zahl von 800 Stecklingen pro Lieferung (bei vier bis fünf Lieferungen) habe er auf 200 - 250 Stück pro Lieferung reduziert. Der vom Beschwerdegegner geäusserte Verdacht, B.________ habe eine andere Person schützen wollen, lasse sich nicht ohne Weiteres von der Hand weisen. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo stellt die Vorinstanz auf die Aussagen des Beschwerdegegners ab (Entscheid S. 27 f.).  
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdegegner habe in der Untersuchung widersprüchliche Aussagen gemacht, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. B.________ habe zwar unterschiedliche Angaben zur bezogenen Menge gemacht, jedoch sei er bei der grundsätzlichen Belastung geblieben. Gründe für eine wahrheitswidrige Beschuldigung seien nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft sei im Rahmen der Anklage zu Gunsten der Beschuldigten von der tiefsten Anzahl Hanfstecklinge ausgegangen (Beschwerde S. 5 f.). Damit vermag die Beschwerdeführerin Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung nicht aufzuzeigen. Sie hält fest, wie die Aussagen des Beschwerdegegners und von B.________ ihrer Meinung nach richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Solche Einwände setzen eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht voraus, welche das Bundesgericht nicht vornimmt. Soweit die Beschwerdeführerin zudem rügt, die Vorinstanz lasse die Polizeiberichte und die sehr hohen Stromkosten unberücksichtigt (die auf eine intensive Produktion von Hanfstecklingen hinwiesen), ist diese Argumentation nicht geeignet, die vorinstanzliche Feststellung als offensichtlich unhaltbar darzutun und Willkür aufzuzeigen, selbst wenn die Sachverhaltsvariante der Beschwerdeführerin ebenfalls vertretbar erscheint. Die Vorinstanz hegt relevante Zweifel, dass der Beschwerdegegner B.________ 1'500 Hanfstecklinge verkaufte. Deshalb spricht sie ihn in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom vorgeworfenen Verkauf frei. Dass und inwiefern dies schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen vermag. 
 
2.   
 
2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Strafzumessung. Zur Systematik bringt sie vor, die Vorinstanz folge nicht den in BGE 142 IV 265 dargelegten Grundsätzen. Die Vorinstanz lasse die Vorstrafen vom 19. Januar 2006 und 12. Dezember 2006 ausser Acht und orientiere sich einzig am Urteil des Kantonsgerichts vom 20. Mai 2015. Im Rahmen der Strafzumessung hätte die Vorinstanz hingegen alle relevanten Vorstrafen miteinbeziehen müssen (Beschwerde S. 12 ff.).  
 
2.2. Der Beschwerdegegner beging die hier zu beurteilende qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ab 1. Februar 2012 bis zum 23. Mai 2013. Die einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgte am 23. Mai 2013. Er wurde am 12. Oktober 2005 vom Bezirksstatthalteramt Liestal zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, am 19. Januar 2006 vom Amtsgericht Thal-Gäu zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, am 12. Dezember 2006 vom Landgericht Freiburg im Breisgau zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten und am 20. Mai 2015 vom Kantonsgericht Basel-Landschaft zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die letztgenannte Strafe fällte das Kantonsgericht als Teilzusatzstrafe zu den Urteilen vom 19. Januar 2006 und 12. Dezember 2006 aus. Damit liegt eine retrospektive Konkurrenz in Bezug auf das Urteil vom 20. Mai 2015 vor.  
 
2.3. Die Vorinstanz geht bei der Strafzumessung in systematischer Hinsicht wie folgt vor. Zu bestimmen sei eine Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts vom 20. Mai 2015. Es liege ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor. Ausser Acht zu lassen seien die Vorstrafen vom 19. Januar 2006 und 12. Dezember 2006. Diese seien bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe von 18 Monaten im Urteil vom 20. Mai 2015 einbezogen worden. Diese Strafe sei die allein massgebende Grundstrafe. Zu dieser sei die Zusatzstrafe für die noch nicht beurteilten Delikte festzusetzen. Die Vorinstanz erwägt weiter, die Einsatzstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sei auf 11 Monate festzulegen. Diese sei wegen Tatmehrheit (einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) und unter Würdigung der Täterkomponenten um je einen Monat zu erhöhen. Die vorbestehende Grundstrafe sei in dem Sinne zu berücksichtigen, als die neue Zusatzstrafe hinzugezählt werde. Die neue Zusatzstrafe von 13 Monaten und die Grundstrafe von 18 Monaten ergäben eine hypothetische Gesamtstrafe von 31 Monaten. Dabei sei es angemessen, die hypothetische Gesamtstrafe dem Gesamtverschulden anzupassen und um 2 Monate auf 29 Monate zu reduzieren, womit auch der gerügten Verletzung des Beschleunigungsgebots Rechnung getragen werde. Von diesen 29 Monaten sei die Grundstrafe von 18 Monaten in Abzug zu bringen, woraus eine Zusatzstrafe von 11 Monaten folge (Entscheid S. 40 ff.).  
Demgegenüber ergibt sich aus der erstinstanzlichen Strafzumessung zur Systematik zusammengefasst Folgendes. Die erste Instanz erwägt, die neuen Taten hätten theoretisch bei der früheren Teilzusatzstrafe bereits berücksichtigt werden können. Es sei von drei Tatgruppen auszugehen, wobei für alle Tatgruppen eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden sei. Dabei müsse die ausländische Vorstrafe vom 12. Dezember 2016 (gemeint: 2006) unberücksichtigt bleiben, da zu ausländischen Vorstrafen keine Zusatzstrafe gebildet werden dürfe (BGE 142 IV 329 E. 1.4.1 S. 330 ff.). Ausgehend von einer Tatzeit von Mitte 2004 bis zum 23. Mai 2013 umfasse die erste Tatgruppe die Phase bis zum 12. Oktober 2005 (Urteil des Bezirksstatthalteramts Liestal), die zweite Tatgruppe die Phase bis zum 19. Januar 2006 (Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu) und die dritte Tatgruppe die Phase bis zum 23. Mai 2013 (Zeitpunkt der letzten Tat). Die Strafe für die schwerste Tatgruppe sei unter Berücksichtigung der anderen Tatgruppen angemessen zu erhöhen, woraus sich die hypothetische Gesamtstrafe ergebe. Davon seien die rechtskräftigen Strafen abzuziehen. Die erste Instanz erwägt weiter, die schwerste Tatgruppe sei jene der dritten Phase. Sie zeigt auf, wie sie die hypothetische Gesamtstrafe für diese dritte Phase auf 44 Monate bemisst. In der Folge erhöht sie diese unter Berücksichtigung der ersten und zweiten Tatgruppe um je acht Monate. Von der hypothetischen Gesamtstrafe von 60 Monaten seien die bereits rechtskräftigen Strafen von zwei Monaten (Bezirksstatthalteramt Liestal), sechs Monaten (Amtsgericht Thal-Gäu) und 18 Monaten (Kantonsgericht Basel-Landschaft) in Abzug zu bringen, woraus eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten resultiere. Da (anders als das Kantonsgerichtsurteil vom 20. Mai 2015) das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 12. Dezember 2006 nicht zu berücksichtigen sei, sei die Zusatzstrafe auf 25 Monate festzulegen. Diese Strafe wäre auszusprechen gewesen, wären einzig die Delikte im Verfahren "Bretzel" beurteilt worden (erstinstanzlicher Entscheid S. 86 ff.). 
 
2.4. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen) und für die Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB (BGE 145 IV 1 E. 1.2 f. S. 5 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 f. S. 267 ff.; je mit Hinweisen). Im Falle teilweiser retrospektiver Konkurrenz liess das Bundesgericht in einem früheren Entscheid die Frage offen, ob Art. 49 Abs. 1 StGB auch auf Delikte Anwendung findet, die der Täter begeht, nachdem er wegen anderer Straftaten verurteilt worden ist. Es sei ebenso gut denkbar, die neuen, erst nach dem rechtskräftigen Ersturteil begangenen Taten mit einer selbständigen Strafe zu ahnden (BGE 142 IV 265 E. 2.4.7 S. 273). Dies erscheine gerechtfertigt, denn eine gleichzeitige Beurteilung der vor dem früheren Ersturteil begangenen Taten mit den neuen Taten wäre nicht möglich gewesen, weshalb eine Gesamtstrafenbildung unangebracht sei (MARTIN BADER, Die retrospektive Realkonkurrenz, 1948, S. 49 f.). In einem jüngeren Entscheid hält das Bundesgericht neu fest, dass die Delikte vor dem Ersturteil und die Delikte nach dem Ersturteil getrennt sowie selbständig zu behandeln sind, weshalb zwischen Taten, die vor, und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden ist. Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Ist dies der Fall, hat es unter Berücksichtigung des sich aus Art. 49 Abs. 1 StGB ergebenden Schärfungsgrundsatzes eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe festzulegen. Kann Art. 49 Abs. 2 StGB nicht angewendet werden, weil die für die vor dem Urteil begangenen Straftaten vorgesehene Strafart von derjenigen der bereits verhängten Strafe abweicht, muss das Gericht eine zu kumulierende Strafe verhängen. Anschliessend legt es für die nach dem Ersturteil begangenen Taten eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe mit derjenigen für die neuen Taten (BGE 145 IV 1 E. 1.3 S. 8 mit Hinweisen; Urteil 6B_759/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3.2). Dadurch kommt Art. 49 Abs. 1 StGB im Verhältnis der beiden Tatkomplexe nicht mehr zum Tragen und wird die Strafzumessung vereinfacht (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 205 f.).  
 
2.5. Wie ausgeführt liegt eine retrospektive Konkurrenz in Bezug auf das Urteil vom 20. Mai 2015 vor. Nach der neueren Rechtsprechung hätte das Kantonsgericht am 20. Mai 2015 bei der Bemessung der Teilzusatzstrafe grundsätzlich zwischen den früheren Taten und den Delikten nach der (damals) letzten Verurteilung unterscheiden müssen. Die Delikte der verschiedenen Komplexe wären getrennt und selbständig zu würdigen gewesen. Dabei stellt sich die Frage, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn das Kantonsgericht die Delikte nach den Ersturteilen mit den hier zur Diskussion stehenden Delikten gleichzeitig beurteilt hätte. Diese Beurteilung wäre selbständig respektive unabhängig von den früheren Verurteilungen erfolgt.  
Die Vorinstanz stellt als Grundstrafe auf die Teilzusatzstrafe vom 20. Mai 2015 ab. Dabei unterscheidet sie nicht zwischen den früheren Taten und den Delikten nach der (damals) letzten Verurteilung. Sie setzt sich mithin nicht näher mit den am 20. Mai 2015 abgeurteilten Taten auseinander, die nach den Ersturteilen verübt wurden. Dies ist nicht zu beanstanden. Eine Unterscheidung zwischen Taten, die vor und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, nahm das Gericht im Entscheid vom 20. Mai 2015 nicht vor. Für die nach dem Ersturteil begangenen Taten legte es mithin keine unabhängige Strafe fest (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts vom 20. Mai 2015 S. 85 f.). Die Präzisierung der Rechtsprechung zur teilweisen retrospektiven Konkurrenz erfolgte mit BGE 145 IV 1 und damit nach dem Entscheid vom 20. Mai 2015. Eine nachträgliche Differenzierung zwischen Taten vor und Taten nach dem Ersturteil und damit eine nachträgliche Beurteilung des jüngsten Deliktkomplexes seit dem Ersturteil ist nicht möglich. Gleiches gilt, wenn im Falle teilweiser retrospektiver Konkurrenz eine getrennte Beurteilung im genannten Sinne zwar erfolgt, infolge eingeschränkter Begründungspflicht (Art. 82 StPO) aber nicht schriftlich vorliegt. Art. 49 Abs. 2 StGB erlaubt keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen Grundstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1 S. 268 f.). 
Hingegen beschränkt sich die Vorinstanz - obwohl sie ihrem Wortlaut nach eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 20. Mai 2015 ausfällt - im Ergebnis darauf, die im vorliegenden Verfahren neuen Delikte zu beurteilen. Sie setzt die Strafe dafür auf 13 Monate fest. Weiter erwägt sie, daraus ergebe sich zusammen mit der Grundstrafe von 18 Monaten eine hypothetische Gesamtstrafe von 31 Monaten. Nach einer Reduktion um zwei Monate (auch unter Berücksichtigung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots) und unter Abzug der Grundstrafe bemesse sich die Zusatzstrafe auf 11 Monate. Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die Vorinstanz die Strafe für die neuen Delikte mit der am 20. Mai 2015 ausgefällten Strafe im Ergebnis addiert und nicht asperiert. Dass sie eine Reduktion von zwei Monaten gewährt, ändert daran nichts. Hätte die Vorinstanz für die neuen Delikte ausgehend von der Grundstrafe vom 20. Mai 2015 eine Zusatzstrafe gebildet, wäre diese durch die Asperation tiefer ausgefallen. Das in diesem Sinne methodisch falsche Vorgehen der Vorinstanz wirkt sich zu Lasten des Beschwerdegegners aus. Hält die Vorinstanz zudem fest, aufgrund des Asperationsprinzips sei sie nicht an die gesetzliche Mindeststrafe gebunden (Entscheid S. 40), sind diese Erwägungen unklar. Sollte sie damit zum Ausdruck bringen, die Einzelstrafen seien nicht innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestands festzusetzen, trifft dies mit der Beschwerdeführerin nicht zu (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 271). Da die Vorinstanz wie ausgeführt die Strafe für die neuen Delikte mit der Grundstrafe faktisch addiert und nicht asperiert, fällt ihre Strafzumessung gleichwohl im Ergebnis zu Lasten des Beschwerdegegners aus. Nachdem die Beschwerdeführerin die Methodik der Strafzumessung beanstandet und eine höhere Strafe beantragt, erübrigen sich weitere Erwägungen dazu. 
 
 
2.6.   
 
2.6.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert nebst der Methodik der Strafzumessung auch die vorinstanzliche Würdigung verschiedener Strafzumessungsfaktoren. Sie stellt sich auf den Standpunkt, es sei auf eine Freiheitsstrafe von 25 Monaten zu erkennen (Beschwerde S. 8 ff.).  
 
2.6.2. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; je mit Hinweisen).  
 
2.6.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Tatzeit habe nicht nur einige Monate, sondern über ein Jahr gedauert. Die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdegegner und seine Mittäter hätten nur dreimal geerntet, sei zudem willkürlich. Vielmehr hätten sie mindestens sieben Hanfernten zu verantworten. Diese Kritik dringt in beiden Punkten nicht durch. Die Vorinstanz (wie bereits die erste Instanz) hält fest, die Hanfindooranlage in U.________ und die Verarbeitungsanlage in V.________ seien über mehrere Monate in Betrieb gewesen. Dabei verkennt sie die Deliktsdauer nicht. Sie hält fest, der Beschwerdegegner sei mit den Mittätern ab 1. Februar 2012 bis zur Verhaftung am 23. Mai 2013 an der illegalen Herstellung von Hanf beteiligt gewesen (Entscheid S. 26). Indem die Beschwerdeführerin im Übrigen festhält, es sei von mindestens sieben Hanfernten auszugehen, entfernt sie sich in unzulässiger Weise vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne eine willkürliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (Art. 9 BV; vgl. zu den Begründungsanforderungen E. 1.1 vorstehend).  
 
2.6.4. Die erste Instanz trägt den an den Tag gelegten Handlungen zur Verschleierung (beispielsweise einer Doppeltüre in der Anlage zur Geruchsreduktion) und dem weiteren konspirativen Verhalten leicht straferhöhend Rechnung. Die Vorinstanz hält demgegenüber dafür, entsprechende Handlungen gingen mit einer illegalen Hanfanlage einher. Sie seien deshalb, soweit sie ein übliches Mass nicht übersteigen würden, nicht gesondert straferhöhend zu berücksichtigen. Klammert die Vorinstanz die genannten Momente aus, überschreitet oder missbraucht sie das ihr zustehende weite Ermessen nicht. Gegenteiliges zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Diese löst sich in ihrer Argumentation erneut teilweise vom verbindlichen Sachverhalt und stellt sich auf den Standpunkt, die vorinstanzlichen Feststellungen seien willkürlich. Was sie vorbringt, genügt den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht und vermag keine Willkür aufzuzeigen.  
 
2.6.5. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen handelte der Beschwerdegegner nicht in erster Linie aus finanziellen Gründen. Vielmehr wollte er sein Wissen, auf das er stolz war, weitergeben. Die Beschwerdeführerin wendet ein, es sei eine willkürliche Beweiswürdigung, dem Beschwerdegegner hauptsächlich idealistische und nicht finanzielle Beweggründe zuzubilligen. Auch diese Rüge zielt mithin auf den vorinstanzlichen Sachverhalt. Sie genügt den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.  
 
2.6.6. Die Beschwerdeführerin bemängelt, die Vorinstanz habe aufgrund der Tatmehrheit die Strafe um einen Monat erhöht. Wie und warum die Vorinstanz zu diesem Schluss komme, sei unklar. Die Beschwerdeführerin erhebt die Rüge ohne Grund. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, weshalb sie den Besitz von 920 illegalen Hanfstecklingen straferhöhend um einen Monat berücksichtigt. Sie kommt ihrer Begründungspflicht (Art. 50 StGB) diesbezüglich nach. Gleiches gilt, soweit sie einer Verletzung des Beschleunigungsgebots Rechnung trägt. Zwar legt sie diesen Strafzumessungsfaktor - was wünschbar gewesen wäre - nicht im Detail dar. Er ergibt sich aber knapp aus dem angefochtenen Entscheid (Entscheid S. 42 und vorinstanzliche Akten, lose, nicht paginierte Blätter, Berufungsbegründung des Beschwerdegegners vom 19. April 2018 S. 16).  
 
2.6.7. Zu den persönlichen Verhältnissen erwägt die Vorinstanz, die berufliche Situation des Beschwerdegegners habe sich positiv entwickelt. Er verfüge über einen Lehrabschluss und gehe einer legalen Arbeit als Spengler nach. Zudem bestehe die Aussicht, bei einem Abschluss als Polier und technischen Zeichner die Spenglerei zu übernehmen. Die Vorinstanz würdigt diese Umstände strafmindernd. Eine Ermessensverletzung zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.  
 
3.   
 
3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Grundstücke in W.________, X.________ und Y.________ seien "mit Beschlag zu belegen". Die Miteigentumsanteile des Beschwerdegegners seien zu verwerten und der Verwertungserlös an die Verfahrenskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung anzurechnen. Zur Begründung führt sie an, die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschwerdegegner sich um die Abzahlung der Schulden bemüht habe, erstaune. Die Vorinstanz habe am 21. September 2016 einen Zahlungsbefehl gegen den Beschwerdegegner "erwirkt". Aus dem aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister seien vier Betreibungen in einer Gesamthöhe von Fr. 71'359.77 sowie ein Verlustschein von Fr. 4'003.60 ersichtlich. Den grössten Anteil der vom Beschwerdegegner geleisteten Summe von Fr. 29'627.75 an die offenen Verfahrenskosten habe dessen Mutter im Umfang von Fr. 20'000.-- beglichen. Die Beschwerdeführerin hält weiter fest, per 6. Februar 2020 bestehe im Verfahren 460 14 178 ein Saldo "zugunsten" des Beschwerdegegners von Fr. 8'849.92. Dabei habe die Vorinstanz einzig die Gerichts- und Betreibungskosten, nicht aber die Kosten der amtlichen Verteidigung berücksichtigt. Im vorliegenden Verfahren betrügen die Gerichtskosten rund Fr. 60'000.-- und die Kosten der amtlichen Verteidigung rund Fr. 55'000.--. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 14. August 2018 betreffe das Urteil des Strafgerichts vom 12. Dezember 2016. Die hier in Frage stehenden Beschlagnahmungen seien auch im Verfahren "Bretzel" verfügt worden. Der Verwertungserlös der Miteigentumsanteile sei an die Verfahrenskosten und anschliessend an die Kosten der amtlichen Verteidigung anzurechnen (Beschwerde S. 20 ff.).  
 
3.2. Die erste Instanz erwog, die mit Beschluss des Strafgerichts vom 14. Juli 2017 mit einer Grundbuchsperre belegten Miteigentumsanteile seien zu verwerten und der Verwertungserlös an die Verfahrenskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung anzurechnen, was geboten und verhältnismässig sei (erstinstanzlicher Entscheid S. 93). Im Entscheiddispositiv hob es die Grundbuchsperren gemäss Beschluss des Strafgerichts vom 14. Juli 2017 auf, ordnete die Verwertung der Miteigentumsanteile des Beschwerdegegners an und regelte, wie der Verwertungserlös zu verwenden sei. Dieser Entscheid stehe "im Grundsatz und Umfang unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit der letztinstanzlichen, rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren des Strafgerichts Basel-Landschaft mit der Verfahrens-Nr. 300 12 329/330 [Urteil vom 12. Dezember 2016 derzeit beim Kantonsgericht[s] Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, rechtshängig, Verfahrens-Nr. 460 2017 1], welche die gleichen Immobilien betrifft" (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Anhang II.5.).  
Die Vorinstanz erwägt, die in Frage stehenden Miteigentumsanteile seien nicht erst im Beschluss des Strafgerichts vom 14. Juli 2017, sondern im Urteil des Strafgerichts vom 12. Dezember 2016 Thema gewesen. Darin sei die Verwertung und Anrechnung an die Verfahrenskosten angeordnet worden. Die Sperrung sei mit Urteil des Kantonsgerichts vom 14. August 2018 aufgehoben worden. Dieses Urteil sei in Rechtskraft erwachsen und ersetze den Beschluss des Strafgerichts vom 14. Juli 2017. Deshalb sei auch im vorliegenden Verfahren von einer Verwertung der Miteigentumsanteile des Beschwerdegegners an den Liegenschaften in W.________, X.________ und Y.________ abzusehen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass keine konkreten Hinweise vorlägen, wonach der Beschwerdegegner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen werde. Nachdem er Fr. 29'627.75 an die offenen Verfahrenskosten bezahlt habe, sei davon auszugehen, dass er auch für die verbleibenden Kosten aufkommen werde (Entscheid S. 56 f.). 
 
3.3. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 S. 245 f. mit Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde. Die Begründung ist ferner mangelhaft, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht genügend abgeklärt wurden (BGE 119 IV 284 E. 5b S. 287).  
Genügt ein Entscheid den genannten Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 S. 246; Urteil 8C_204/2018 vom 27. April 2018 E. 3.1; je mit Hinweisen). 
 
3.4. Der angefochtene Entscheid genügt den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme ist in Art. 263 ff. StPO geregelt. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden. Diese Kostendeckungsbeschlagnahme wird in Art. 268 StPO näher geregelt und ist eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 ff. StPO. Sie beschränkt sich auf diejenigen Kosten, die in dem Verfahren voraussichtlich entstehen, in dem die Beschlagnahme angeordnet wird. Sie ist nicht zulässig zur Begleichung von offenen staatlichen Kostenforderungen aus anderen Verfahren (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 268 StPO). Zwangsmassnahmen haben den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO).  
Die Vorinstanz legt nicht genügend dar, gestützt auf welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen sie die fraglichen Grundbuchsperren aufhebt. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid geht nicht hervor, in welchen oder in welchem Verfahren, durch wen und für welche Kosten etc. die fraglichen Zwangsmassnahmen angeordnet wurden. Hält die Vorinstanz fest, ihr Entscheid vom 14. August 2018 sei in Rechtskraft erwachsen und ersetze den Beschluss des Strafgerichts vom 14. Juli 2017, bleiben auch diese Erwägungen unklar. Die Vorinstanz hält weiter fest, der Beschwerdegegner habe "insgesamt Fr. 29'627.75 an die offenen Verfahrenskosten bezahlt". Diese Erwägungen sind nicht nachvollziehbar. Es fehlen Feststellungen, welche konkreten Verfahrenskosten in welcher Höhe die Vorinstanz damit thematisiert. Damit ist es dem Bundesgericht verwehrt zu überprüfen, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess und wie sie das eidgenössische Recht angewendet hat. Sie wird ihren Entscheid näher begründen müssen. 
 
4.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einen Entscheid trifft, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da die verfahrensrechtlichen Folgen nach der genannten Bestimmung von Amtes wegen zu prüfen sind, ist die Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. ein zweiter Schriftenwechsel nicht erforderlich. Die Rechtsstellung der Parteien ändert sich im Fall einer Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht, da diese nicht mit bundesgerichtlichen Vorgaben verbunden sein kann (Urteil 6B_9/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.4 mit Hinweisen). 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Staatsanwaltschaft ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Januar 2019wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. August 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Faga