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[AZA 0/2] 
1P.513/2001/sta 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
30. August 2001 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Kölliker. 
 
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In Sachen 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marcel Chr. Grass, Effingerstrasse 16, Bern, 
 
gegen 
Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland, a.o. Untersuchungsrichter 4,Haftgericht IV Berner Oberland, Haftrichter 1,Prokurator der Staatsanwaltschaft IV Bern e rOberland, Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, 
 
betreffend 
Art. 9 und 10 Abs. 2 BV; Art. 5 Ziff. 1 und 3 EMRK 
(Haftentlassung), hat sich ergeben: 
 
A.- Das Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland führt gegen S.________ eine Strafuntersuchung unter anderem wegen des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 9. November 1999 wurde S.________ erstmals inhaftiert. Ihm wurde vorgeworfen, durch den Betrieb mehrerer Hanfläden in der Deutschschweiz zusammen mit einem weiteren Angeschuldigten von April 1995 bis Dezember 1998 mehrere hundert Kilogramm Cannabispflanzen verkauft zu haben. Das Haftgericht IV Berner Oberland wies den Haftantrag mit Entscheid vom 11. November 1999 ab und ordnete die unverzügliche Freilassung von S.________ an, nachdem dieser sich bereit erklärt hatte, "bis zu einem Freispruch oder bis zu einer Gesetzesänderung" in seinen Läden kein Hanfkraut mehr zu verkaufen. 
 
Am 11. Juli 2000 stellte die Stadtpolizei Bern in einem von S.________ geführten Hanfladen rund 26 kg Hanfkraut bzw. -blüten sicher. Analysen von Hanfproben ergaben mit wenigen Ausnahmen einen THC-Gehalt zwischen 2 und 12 %. 
Am 15. März 2001 wurde S.________ erneut inhaftiert. Den im Haftantrag erhobenen Vorwurf, er habe seit März 2000 in seinen Geschäften wiederum Hanfkraut verkauft, bestritt er vor dem Haftgericht nicht. Mit Entscheid vom 19. März 2001 wurde S.________ wegen Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft versetzt. 
 
Ein Haftentlassungsgesuch vom 19. April 2001 wies das Haftgericht IV Berner Oberland am 30. April 2001 ab. 
 
B.- Mit Gesuch vom 18. Juni 2001 beantragte S.________ erneut seine Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventuell unter gleichzeitiger Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. 
Er machte namentlich geltend, dass im Jahre 2000 keine wesentlichen Untersuchungshandlungen getroffen worden seien. 
Am 30. August 2000 habe er diverse Beweisanträge eingereicht, über welche erst nach Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde am 23. März 2001 entschieden worden sei. 
Wegen des Rücktritts des bisher zuständigen Untersuchungsrichters per 1. Juli 2001 sei mit einer weiteren Verzögerung des Verfahrens zu rechnen. Ein dringender Tatverdacht liege zwar grundsätzlich vor, dieser sei aber abhängig von der Festsetzung des zulässigen THC-Gehalts in Hanfprodukten und werde angesichts der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und aktueller politischer Bestrebungen stark relativiert. Die bisherige Haftdauer sei zudem unverhältnismässig. 
 
Das Haftgericht IV Berner Oberland wies das Haftentlassungsgesuch mit Entscheid vom 26. Juni 2001 ab. Es hielt unter anderem fest, der Vorwurf, das Verfahren sei nicht genügend beförderlich vorangetrieben worden, habe "bezüglich des Jahres 2000 sicherlich etwas für sich", doch habe der Angeschuldigte sich zu jener Zeit noch nicht in Haft befunden und durch die eingetretene Verzögerung habe er keine Nachteile erlitten. Mit der Wiederaufnahme des Verkaufs von Hanfkraut und -blüten habe er selber dazu beigetragen, dass umfangreiche neue Ermittlungen erforderlich geworden seien. Derzeit durchgeführte polizeiliche Abklärungen seien zweckmässig und teilweise erst wegen des Aussageverhaltens des Angeschuldigten notwendig geworden. Sodann sei der dringende Tatverdacht aufgrund der heutigen Rechtslage klar erstellt. 
Zudem sei die hier drohende Mindeststrafe von Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr noch längst nicht erreicht; auf Spekulationen über die zukünftige Rechtslage könne nicht eingegangen werden. Schliesslich sei auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr weiterhin gegeben und seien keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche den Angeschuldigten am erneuten Delinquieren hindern könnten. 
C.- Am 28. Juni 2001 erhob S.________ Rekurs bei der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Zusätzlich zu seinen bisherigen Vorbringen machte er eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte geltend. 
 
Die Anklagekammer wies das Rechtsmittel in ihrem Beschluss vom 19. Juli 2001 ab. Sie erwog im Wesentlichen, die Analysen der in den Läden des Angeschuldigten verkauften Hanfprodukte hätten mehrheitlich einen THC-Gehalt von mehr als 0,3 % ergeben, weshalb diese Produkte nach der jüngeren Praxis des Bundesgerichts als Betäubungsmittel gälten. Das Haftgericht habe den dringenden Tatverdacht zu Recht bejaht. 
Da der Angeschuldigte sein Handeln nach wie vor für rechtmässig halte, sei auch nicht zu beanstanden, dass das Haftgericht Wiederholungsgefahr angenommen und von der Anordnung einer milderen Massnahme als der Untersuchungshaft abgesehen habe. Deren bisherige Dauer sei angesichts der drohenden Mindeststrafe nicht unverhältnismässig. Seit der erneuten Verhaftung des Angeschuldigten werde die Voruntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung weiter geführt und es liege weder eine Verschleppung des Verfahrens durch die Untersuchungsbehörden vor, noch seien die Parteirechte des Angeschuldigten verletzt worden. 
 
D.- S.________ hat gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts am 8. August 2001 eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Er beantragt, der Beschluss vom 19. Juli 2001 sei aufzuheben. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde rügt er einen Verstoss gegen Art. 9 und 10 Abs. 2 BV sowie Art. 5 Ziff. 1 lit. c bzw. Ziff. 3 EMRK. Auch vor Bundesgericht behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, eine Relativierung des dringenden Tatverdachts sowie die Unverhältnismässigkeit der bisherigen Haftdauer. 
 
E.- Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern hat die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt. 
Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
In der Replik vom 23. August 2001 hält S.________ an seinen Ausführungen fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine Haftentlassung. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft der verfassungsmässige Zustand nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 124 I 327 E. 4b/aa S. 332 f.; 115 Ia 293 E. 1a S. 297, je mit Hinweisen). 
 
2.- a) Der Freiheitsentzug stellt einen Eingriff in das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV dar. Ein solcher Eingriff ist nur zulässig, wenn er auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Zudem darf die persönliche Freiheit weder völlig unterdrückt noch ihres Gehalts als Institution der Rechtsordnung entleert werden (BGE 124 I 80 E. 2c S. 81, mit Hinweis). 
 
Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift es nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 268 E. 2d S. 271, mit Hinweis). 
 
b) Nach Art. 176 Abs. 2 des bernischen Gesetzes über das Strafverfahren vom 15. März 1995 (StrV) kann eine angeschuldigte Person unter anderem dann in Untersuchungshaft versetzt werden, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen, wenn sie während der Dauer des Verfahrens dies bereits mindestens einmal getan hat (Ziff. 3). 
 
c) Der Beschwerdeführer stellt das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht grundsätzlich in Abrede, macht jedoch geltend, dieser sei zu relativieren. Ein Tatverdacht bestehe nur, wenn von einem zulässigen THC-Gehalt in Hanfprodukten von 0,3 % ausgegangen werde. Dieser von der Rechtsprechung festgesetzte Grenzwert sei zu tief. In diesem Bereich bestehe für die Justizbehörden eine gewisser "Spielraum" bzw. ein "erhebliches Potential ..., um gewisse Handlungen dem Betäubungsmittelgesetz zu unterstellen oder eben nicht". 
 
aa) Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter haben Haftrichter und Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, es bestehe kein ausreichender Tatverdacht, ist vielmehr allein zu prüfen, ob genügend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer eine Straftat begangen hat und das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejaht werden kann. Dazu gehört auch die summarische Prüfung der Frage, ob die vorgeworfenen Handlungen rechtlich überhaupt als Straftat qualifiziert werden können. 
 
bb) Hanfkraut fällt als Rohmaterial grundsätzlich unter die vom Betäubungsmittelgesetz erfassten Substanzen (Art. 1 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 BetmG; BGE 124 IV 44 E. 2b S. 46), dies unabhängig vom Gehalt an psychoaktiven Substanzen, namentlich Delta-Tetrahydrocannabinol (THC). Dient das Hanfkraut der Gewinnung von Betäubungsmitteln, so verbietet Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG ausnahmslos Anbau und Inverkehrbringen, wobei das Verbot die ganze Pflanze und nicht bloss Teile mit hohem THC-Gehalt betrifft (BGE 126 IV 60 E. 2a S. 62 f.). Wann Hanfkraut als gebrauchsfertiges Betäubungsmittel zu gelten hat, lässt sich nach der Rechtsprechung des Kassationshofs des Bundesgerichts aus der Gesetzgebung zu den Lebensmitteln und der Landwirtschaft herleiten. Der Kassationshof hat festgestellt, der Anbau und Verkauf von Hanf sei in bestimmten Fällen gestattet. Hanf und Hanfprodukte könnten zugelassene Bestandteile von Lebensmitteln sein und der Anbau einiger namentlich aufgeführter Hanfsorten sei zu landwirtschaftlichen Zwecken erlaubt. Die von den jeweils zuständigen Bundesämtern festgesetzten Grenzwerte für den Gehalt an THC, die nicht überschritten werden dürften, um einen Missbrauch der zugelassenen Produkte und Hanfsorten als Betäubungsmittel zu vermeiden, könnten auch als Massstab dafür dienen, ab welchem Gehalt an THC ein Hanfprodukt als Betäubungsmittel gelten müsse und nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfe. Danach liege der Grenzwert für Industriehanf bei einem THC-Gehalt von 0,3 %, jener bei Lebensmitteln zwischen 0,00002 und 0,005 % (BGE 126 IV 198 E. 1 S. 199 f.). 
 
Der Haftrichter hat sich an dieser Rechtsprechung zu orientieren. Über die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen zur Kriminalisierung des Verkaufs von Hanfprodukten hat er nicht zu befinden. 
 
cc) Der Beschwerdeführer soll angeblich Handel mit Hanfprodukten mit einem THC-Gehalt von mehr als 0,3 % betrieben haben. Es wird ihm deshalb der Verkauf von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 1 BetmG vorgeworfen. Dieses Verhalten wird gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG mit Gefängnis oder Busse bestraft, in schweren Fällen mit Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden kann. Vorliegend fallen die Qualifikationsgründe des banden- und gewerbsmässigen Handels (Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c BetmG) in Betracht. 
Die kantonalen Behörden haben bei dieser Sach- und Rechtslage zu Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer unter dringendem Verdacht steht, ein Vergehen oder ein Verbrechen begangen zu haben. 
 
d) In Zusammenhang mit dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr bestreitet der Beschwerdeführer sodann die Verhältnismässigkeit einer weiteren Inhaftierung. 
 
aa) Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 105 Ia 26 E. 3c S. 31). Gleichzeitig wird damit das Interesse an der Verhütung weiterer Delikte gewahrt. Die Haftanordnung wegen Wiederholungsgefahr ist in verfassungs- und grundrechtlicher Hinsicht zulässig, wenn sie sich unter den konkreten Umständen als erforderlich erweist (Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK; BGE 123 I 268 E. 2c; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 1992 in Sachen R.B., E. 4c = EuGRZ 1992 S. 553 ff.). Bei der Annahme, dass der Angeschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (BGE 123 I 221 E. 4 S. 226). Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallsprognose sehr ungünstig ist und andererseits die zu befürchtenden Delikte schwer wiegen. Die rein theoretische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, vermögen hingegen eine Präventivhaft nicht zu begründen (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62). Schliesslich darf auch diese Art von Haft nur angeordnet und aufrechterhalten werden, wenn keine mildere Massnahme in Betracht fällt (BGE 124 I 208 E. 5 S. 213 f.; 123 I 268 E. 2c S. 270 f.). 
 
bb) Die kantonalen Behörden haben übereinstimmend eine schlechte Rückfallsprognose gestellt. 
 
Der Beschwerdeführer macht nun geltend, eine Fortführung seiner bisherigen Tätigkeit stehe nicht mehr zur Diskussion, er habe keinen Kontakt mehr zur kommerziellen Hanfszene und werde sich eines solchen bis zu einer verbindlichen Änderung der Rechtsgrundlagen auch enthalten. Darauf kann aber nicht unbesehen abgestellt werden. Im angefochtenen Entscheid wird zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens zwei Mal rückfällig geworden sei. Weil er sein Handeln nach wie vor für rechtmässig halte, sei die Gefahr weiterer Delinquenz sehr konkret. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Verhandlung vom 11. November 1999 vor dem Haftrichter versichert, nach der Haftentlassung in seinen Geschäften kein Hanfkraut mehr zu verkaufen, doch habe er dessen ungeachtet den Verkauf im März 2000 wieder aufgenommen. Wenn die Anklagekammer unter diesen Umständen den Ausführungen des Beschwerdeführers keinen Glauben geschenkt und im angefochtenen Entscheid eine Wiederholungsgefahr bejaht hat, ist dies nicht willkürlich. 
 
cc) Somit ist zu prüfen, ob die zu befürchtenden Delikte derart gravierend sind, dass sie den mit der Präventivhaft verbundenen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit zu rechtfertigen vermögen. Es muss ein Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit bestehen, welches es rechtfertigt, dem noch nicht verurteilten, sondern lediglich verdächtigten Angeschuldigten die Freiheit zu entziehen. 
 
Der Beschwerdeführer hat bisher mit Betäubungsmitteln gehandelt, die ein vergleichsweise geringes Gefährdungspotential aufweisen. In diesem Sinne hat der Kassationshof des Bundesgerichts festgestellt, der Genuss von Drogenhanf sei in gesundheitlicher Hinsicht zwar nicht geradezu unbedenklich, doch sei das Hanfkraut und das daraus gewonnene Harz auch in grossen Mengen nicht geeignet, die körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen (BGE 120 IV 256 E. 2 S. 258 ff.; 117 IV 314 E. 2 S. 315 ff. betr. Cannabis; Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 1991 i.S. M., E. 2b, veröffentlicht in SJ 1992 S. 90, betr. Marihuana). 
Andererseits ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer den Verkauf von Betäubungsmitteln nicht nur gelegentlich und in kleinen Mengen betrieben, sondern geschäftsmässig organisiert haben soll. Nach geltendem Recht, an welches der Richter gebunden ist (BGE 126 IV 198 E. 1 S. 200, mit Hinweisen), fällt somit eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Strafandrohung von Zuchthaus oder Gefängnis von mindestens einem Jahr in Betracht. 
Dieser Strafdrohung ist bei der Auslegung des fraglichen Tatbestandes Rechnung zu tragen (BGE 117 IV 314 E. 2d S. 318, mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich deshalb bei den zu befürchtenden Delikten nicht um geringfügige Straftaten; vielmehr geht es nach der Entscheidung des Gesetzgebers um Delikte schwerer Natur, welche die Anordnung von Präventivhaft rechtfertigen. An diesem Schluss vermag die anstehende Revision des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. die bundesrätliche Botschaft vom 9. März 2001, in BBl 2001 IV S. 3715 ff.) nichts zu ändern, zumal das Ergebnis dieser Revision noch nicht feststeht. 
 
dd) Mildere Massnahmen als die Inhaftierung fallen angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers und dessen fehlender Einsicht in die Unrechtmässigkeit seines Handelns ausser Betracht. 
 
3.-Der Beschwerdeführer rügt auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, weil das Verfahren nicht mit der gebotenen Raschheit vorangetrieben worden sei. 
 
a) Gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat die inhaftierte Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer liegt zum einen vor, wenn die Haftfrist in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt oder gar die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteigt. Zum anderen kann die Untersuchungshaft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Untersuchungsverfahren - wie der Beschwerdeführer geltend macht - nicht genügend vorangetrieben wird. 
Dies ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen, auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Sache und des Verhaltens des Inhaftierten. Die von den Justizbehörden geleistete Arbeit ist grundsätzlich einer Gesamtwürdigung zu unterziehen: Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich und solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung. 
Perioden intensiver Aktivität können somit den Umstand ausgleichen, dass das betreffende Dossier wegen anderer Fälle zeitweise auf die Seite gelegt wurde (BGE 124 I 139 E. 2c S. 142). 
 
Diese Gesamtbetrachtung kann in der Regel erst der Sachrichter vornehmen, der das gesamte Untersuchungs- und Strafverfahren überblickt. Er ist verpflichtet, eine allfällige Konventionsverletzung festzustellen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu ziehen (z.B. Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Strafe, Berücksichtigung bei der Strafzumessung oder Einstellung des Verfahrens). Im Haftprüfungsverfahren ist die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, nur soweit von Bedeutung, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn die Verzögerung besonders schwer wiegt und von den Strafverfolgungsbehörden auch bei einer besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens nicht mehr ausgeglichen werden kann bzw. die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. 
b) aa) Der Beschwerdeführer ist seit gut fünf Monaten in Haft. Es kann nicht gesagt werden, dass die Haftdauer in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt oder gar die zu erwartende Freiheitsstrafe übersteigt. Ob dem Beschwerdeführer allenfalls der bedingte Strafvollzug gewährt werden wird, ist hier unerheblich (BGE 125 I 60 E. 3d S. 64). 
 
bb) Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien im Jahre 2000 keine wesentlichen Untersuchungshandlungen getroffen worden und der zuständige Untersuchungsrichter habe das Verfahren ab Ende August 2000 während sieben Monaten vollständig ruhen lassen. Daraus resultierende Verfahrensverzögerungen fanden jedoch vor der erneuten Inhaftierung des Beschwerdeführers statt und wirkten sich dementsprechend nicht unmittelbar auf die Dauer der Untersuchungshaft aus. 
Der Beschwerdeführer kann deshalb aus dem seinerzeitigen Vorgehen der Untersuchungsbehörden nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. auch nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichts vom 20. April 1999 i.S. O. [1P. 152/1999], E. 3b). 
 
cc) Vorliegend sind demnach einzig seit der Inhaftierung vom 15. März 2001 eingetretene Verzögerungen von Belang. 
In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, die Untersuchungsbehörden hätten Ende März 2001 weitere Beweismassnahmen angeordnet und per 1. Juli 2001 einen neuen Untersuchungsrichter eingesetzt; das Verfahren stehe in keiner Weise vor dem Abschluss. 
 
Es ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich beizupflichten, dass die laufende Strafuntersuchung bis anhin nicht sehr speditiv geführt worden ist und die Einarbeitung eines neu mit dem Fall betrauten Untersuchungsrichters unweigerlich eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Festzustellen ist aber auch, dass der Untersuchungsrichter nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers immerhin die Ausdehnung des Verfahrens, die Edition von Buchhaltungsunterlagen und Kontensperrungen verfügte und zudem die Analyse von Betäubungsmitteln sowie verschiedene Hausdurchsuchungen anordnete, in deren Zusammenhang auch polizeiliche Befragungen durchgeführt wurden (Untersuchungsakten, Fasz. 34 ff.). In einem ähnlich gelagerten Fall hat das Bundesgericht unlängst eine schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots bejaht und ausgeführt, (auch) in umfangreichen Fällen dürften die Untersuchungsbehörden nicht bis zum vollständigen Abschluss der polizeilichen Ermittlungen untätig bleiben, um erst dann die Ermittlungsakten auszuwerten und allfällige untersuchungsrichterliche Einvernahmen etc. anzuordnen. Befinde sich der Angeschuldigte in Untersuchungshaft, müsse das Untersuchungsverfahren vielmehr beschleunigt zum Abschluss gebracht werden, indem der Untersuchungsrichter die polizeilichen Ermittlungen mitverfolge und seinerseits die je nach dem Ermittlungsstand möglichen und notwendigen Massnahmen durchführe (nicht publiziertes Urteil vom 30. Mai 2001 i.S. 
B. [1P. 324/2001], E. 2f). In jenem Fall waren indes die Untersuchungsbehörden weitgehend untätig geblieben, während der Angeschuldigte fast ein Jahr in Haft verbracht hatte und die Voruntersuchung noch gar nicht eröffnet worden war; beides trifft hier nicht zu. Vorliegend ist sodann zu bedenken, dass nicht nur das Vorgehen der Untersuchungsbehörden, sondern auch das Verhalten des Beschwerdeführers Verfahrensverzögerungen mit sich gebracht hat. So drängten sich neue umfangreiche Ermittlungen auf, nachdem der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge im März 2000 den Verkauf von Betäubungsmitteln wieder aufgenommen haben soll. Zusätzliche Beweiserhebungen wurden auch notwendig, weil der Beschwerdeführer gegenüber dem bis Ende Juni 2001 zuständigen Untersuchungsrichter jegliche sachdienlichen Aussagen verweigerte. 
 
Der per 1. Juli 2001 eingesetzte a.o. Untersuchungsrichter 4 hat in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht festgehalten, dass so schnell als möglich ein polizeilicher Schlussbericht erstellt werde und die Fristansetzung gemäss Art. 249 StrV nach Durchführung der noch notwendigen Einvernahmen im Monat Oktober 2001 erfolgen könne; darauf ist abzustellen. Es ist davon auszugehen, dass die bisher eingetretenen Verfahrensverzögerungen durch die Untersuchungsbehörden mit einer besonders beförderlichen Bearbeitung der Sache noch ausgeglichen werden können. 
 
dd) Nach dem oben (Erw. 3a) Erwähnten kann damit offen bleiben, ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. Einer Verletzung könnte gegebenenfalls der Sachrichter Rechnung tragen. 
 
Eine Haftentlassung des Beschwerdeführers vermag der Verfahrensgang derzeit zwar nicht zu begründen. Angesichts der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers ist der Untersuchungsrichter aber gehalten, das Verfahren nun zügig voranzutreiben, zumal sich in beweismässiger Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten mehr stellen dürften. Die zuständigen Behörden haben sodann möglichst rasch die Überweisung an das urteilende Gericht vorzunehmen und Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen. Im Falle weiterer Verzögerungen ist der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen. 
 
4.- Aus den dargestellten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland, a.o. Untersuchungsrichter 4, dem Haftgericht IV Berner Oberland, Haftrichter 1, dem Prokurator der Staatsanwaltschaft IV Berner Oberland sowie dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 30. August 2001 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: