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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_123/2007 /hum 
 
Urteil vom 6. Juni 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Favre, Zünd, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Revisionsverfahren (SVG-Widerhandlungen), 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kassationshofs des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. März 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ wurde mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 23. November 2006 zu zwei Tagen Haft (unbedingt) verurteilt. Das Strafmandat erwuchs in Rechtskraft. X.________ beantragte im Kanton Bern die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass das Strafmandat nicht die Umwandlung einer Busse, sondern direkt eine unbedingte Haftstrafe beinhaltete. Dies habe sie erst nach Erhalt des Aufgebots zum Strafantritt bemerkt. Das Obergericht des Kantons Bern trat auf das Revisionsgesuch mit Entscheid vom 15. März 2007 nicht ein. 
 
X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
2. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, "die kantonale Rechtsprechung ab 1.1.2007" sehe für Vergehen der vorliegenden Art nur noch Bussen vor. Diese Rüge ist von vornherein unbehelflich, da die Busse, um die es geht, vor dem 1. Januar 2007 rechtskräftig wurde. Dass und inwieweit die Vorinstanz im Rahmen eines Revisionsverfahrens gehalten gewesen wäre, eine angelblich in der Zwischenzeit geänderte Praxis zu berücksichtigen, ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG liegt jedenfalls nicht vor. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei zum Zeitpunkt des Erhalts des Strafmandates aus psychischen und physischen Gründen nicht in der Lage gewesen zu erkennen, dass es um eine unbedingte Strafe ging. Die Vorinstanz stellt demgegenüber fest, dass die Beschwerdeführerin bei Anwendung der gewöhnlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass es um eine unbedingte Haftstrafe ging. Inwieweit diese Feststellung offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein bzw. inwieweit eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorliegen könnte, wird in der Beschwerde nicht in einer dem Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dargetan. In diesem Punkt ist auf die Beschwede nicht einzutreten. 
3. 
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Kassationshof des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Juni 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: