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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_29/2018  
 
 
Urteil vom 24. August 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, 
Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Nichtzulassung als Privatkläger, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
vom 29. November 2017 (UH170288-O/IMH). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 21. Oktober 2016 berichteten Medien, die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) habe die Justizvollzugsanstalt Pöschwies damit beauftragt, Archivmaterial zu Büchern zu binden. Es handelt sich um gut 30'000 Entscheide der KESB, von denen einige die Kinder von A.________ betreffen. 
Mit Schreiben vom 24. November 2016 erstattete A.________ Strafanzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung. 
Am 7. März 2017 überwies die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) die Akten dem Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen verschiedene Beamte. 
Mit Beschluss vom 27. Juli 2017 erteilte das Obergericht (III. Strafkammer) die Ermächtigung zur Strafverfolgung von fünf Beamten, welche bei der KESB bzw. der Justizvollzugsanstalt tätig waren. 
Am 9. August 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen diese Beamten. 
 
B.   
Mit Verfügung vom 4. September 2017 liess die Staatsanwaltschaft A.________ nicht als Privatkläger zum Strafverfahren zu. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht (III. Strafkammer) am 29. November 2017 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts vom 29. November 2017 aufzuheben; er sei als Privatkläger zuzulassen. 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. 
Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. 
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er wirft dieser eine formelle Rechtsverweigerung vor, da sie ihn zu Unrecht nicht als Privatkläger zum Verfahren zugelassen habe. Damit hat er nach der Rechtsprechung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist er gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt (BGE 141 IV 1 E. 1.2 S. 5; Urteil 1B_320/2015 vom 3. Januar 2017 E. 1, nicht publ. in: BGE 143 IV 77). 
Mit der Verneinung der Stellung als Privatkläger wird der Beschwerdeführer definitiv nicht als Partei zum Strafverfahren zugelassen. Der angefochtene Entscheid stellt für ihn deshalb einen gemäss Art. 90 BGG anfechtbaren Endentscheid dar (BGE 139 IV 310 E. 1 S. 312; Urteil 1B_320/2015 vom 3. Januar 2017 E. 1, nicht publ. in: BGE 143 IV 77). 
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 
 
2.   
 
2.1. Gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ist Partei unter anderem die Privatklägerschaft. Nach Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.  
Der Beschwerdeführer hat erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger zu beteiligen. Seine Zulassung als Privatkläger hängt somit davon ab, ob er Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist, d.h. durch die zur Anzeige gebrachte Amtsgeheimnisverletzung unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden ist. 
 
2.2. Nach der Rechtsprechung geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2 S. 78 mit Hinweisen). Bei Strafbestimmungen, die nicht in erster Linie Individualrechtsgüter schützen, gelten nur jene Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457 mit Hinweisen).  
 
2.3. Gemäss Art. 320 StGB ist wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat.  
Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis (den sog. Geheimnisträgern) bekannt sind, die der Geheimnisherr (d.h. jene Person, welche die Tatsachen betreffen) geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat. Der Tatbestand geht von einem materiellen Geheimnisbegriff aus. Es ist daher unerheblich, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde als geheim erklärt worden ist. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat. 
Ein Geheimnis offenbart, wer es einem dazu nicht ermächtigten Dritten zur Kenntnis bringt oder diesem die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert Vorsatz; Eventualvorsatz genügt. Art. 320 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten. Der Tatbestand bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, namentlich das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege. Soweit das Amtsgeheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB auch dessen Geheimhaltungsinteresse (BGE 142 IV 65 E. 5.1 S. 67 f.; 127 IV 122 E. 1 S. 125; je mit Hinweisen). 
Betrifft das Geheimnis eine Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen, ist dieser nach der Rechtsprechung bei Verletzung des Amtsgeheimnisses Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (Urteile 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.3; 6B_28/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.4; vgl. auch BGE 120 Ia 220 E. 3b S. 223/224 mit Hinweis auf den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Oktober 1990, publ. in: ZR 89/1990 Nr. 53 S. 101 f.). 
 
2.4. Wie dargelegt, offenbart nach der Rechtsprechung ein Geheimnis, wer es einem dazu nicht ermächtigten Dritten zur Kenntnis bringt oder diesem die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht. Zu unterscheiden sind somit zwei Varianten. Bei der ersten bringt der Täter das Geheimnis dem Dritten zur Kenntnis. Dadurch verletzt der Täter das Geheimhaltungsinteresse des Geheimnisherrn. Bei der zweiten Variante ermöglicht der Täter dem Dritten lediglich die Kenntnisnahme. Dadurch gefährdet der Täter das Geheimhaltungsinteresse des Geheimnisherrn. So verhält es sich etwa bei unzureichender Verwahrung von Akten (vgl. TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 320 StGB; STRATENWERTH/BOMMER; Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, S. 455 N. 7). Bei Verletzung des Geheimhaltungsinteresses des Geheimnisherrn ist dessen unmittelbare Verletzung und damit Geschädigtenstellung nach Art. 115 Abs. 1 StPO zu bejahen. Bei Gefährdung des Geheimhaltungsinteresses ist zu unterscheiden: Bestand die konkrete Gefahr, dass der Dritte vom Geheimnis Kenntnis nimmt, war also nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Rechtsgutsverletzung gegeben (BGE 94 IV 60 E. 2 S. 62 mit Hinweisen), ist die Geschädigtenstellung zu bejahen. Bestand dagegen keine konkrete, sondern lediglich die abstrakte Gefahr der Verletzung des Geheimhaltungsinteresses, ist die Geschädigtenstellung zu verneinen. Diese Auffassung vertritt zutreffend auch die Vorinstanz und der Beschwerdeführer anerkennt sie ausdrücklich (Beschwerde S. 7 Ziff. 20). Sie entspricht der Rechtsprechung zu den Gefährdungsdelikten. Danach gibt es insoweit keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde konkret gefährdet (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2 S. 458 mit Hinweis).  
In den Fällen, in denen das Bundesgericht die Geschädigtenstellung bei Amtsgeheimnisverletzung annahm, war - soweit ersichtlich -eine Verletzung oder zumindest konkrete Gefährdung des Geheimhaltungsinteresses des Geheimnisherrn gegeben (Urteile 1C_3/2017 vom 14. März 2017 E. 1.2.2; 1C_270/2016 vom 16. Februar 2017 E. 1.2.1; 1C_96/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1.2; 6B_28/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.5; 1C_344/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 2.3). 
 
2.5. Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gab die KESB der Justizvollzugsanstalt gut 30'000 Entscheide, welche ca. 45'000 bis 60'000 Personen betrafen, zum Binden. Dabei waren die Entscheide bereits sortiert und "bindefertig". Die mit dem Binden beschäftigten Strafgefangenen mussten also nichts mehr sortieren. Wie sich dem Ermächtigungsbeschluss der Vorinstanz vom 27. Juli 2017 entnehmen lässt, band jeweils nur ein einziger Strafgefangener die Entscheide an einem separaten Arbeitsplatz. Dabei wurde er von einem Beamten der Justizvollzugsanstalt beaufsichtigt. Unter diesen Umständen kann keine konkrete Gefährdung des Geheimhaltungsinteresses des Beschwerdeführers angenommen werden. In der grossen Masse der der Justizvollzugsanstalt übergebenen Entscheide befanden sich irgendwo jene wenigen, die den Beschwerdeführer und seine Familie betrafen. Dass jemand vom Inhalt dieser Entscheide Kenntnis nahm, war unwahrscheinlich. Die nahe Möglichkeit bestand insoweit nicht. Wenn die Vorinstanz die Geschädigtenstellung verneint und deshalb den Beschwerdeführer nicht als Privatkläger zugelassen hat, hält das deshalb vor Bundesrecht stand.  
 
2.6. Wollte man anders entscheiden, könnten sich 45'000 bis 60'000 Personen als Privatkläger konstituieren und als Partei insbesondere Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen (Art. 147 StPO) geltend machen. Damit wäre das Strafverfahren praktisch nicht mehr durchführbar, jedenfalls nicht unter Beachtung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO). Dem durfte die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers Rechnung tragen (BGE 143 IV 77 E. 4.6 S. 84 f.).  
 
3.   
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. August 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri