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[AZA 0/3] 
1A.249/1999/mng 
 
I. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************* 
 
1. Februar 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Jacot-Guillarmod, Catenazzi, Favre und Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
In Sachen 
V.________, 
A.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Umbach, c/o Wiederkehr Forster, Bahnhofstrasse 44, Postfach 6040, Zürich, 
gegen 
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 1, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
 
betreffend 
internationale Rechtshilfe in Strafsachen 
an die Republik der Philippinen 
B 65471/41, 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird. Sie unterliegt gemäss Art. 80f Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351. 1) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Mit der Schlussverfügung können grundsätzlich auch die vorangehenden Zwischenverfügungen angefochten werden. Im vorliegenden Fall ist allerdings zu beachten, dass die Verfügungen vom 29. Mai 1986 und vom 24. November 1988 vor der Revision des IRSG vom 4. Oktober 1996 ergangen sind und nach damaligem Recht selbständig angefochten werden konnten und mussten. Diese Verfügungen sind somit rechtskräftig geworden; auf sie kann im vorliegenden Verfahren nicht zurückgekommen werden. 
b) Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit diese im Namen von "weiteren betroffenen Personen und Firmen" erhoben wird, die weder namentlich genannt noch auf andere Weise identifiziert werden. 
c) V.________ und die A.________ sind als Kontoinhaber berechtigt, Beschwerde gegen die Übermittlung ihrer Kontounterlagen zu erheben (Art. 80h lit. b IRSG; Art. 9a lit. a der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSV; SR 351. 11]). Es erscheint dagegen fraglich, ob V.________ zur Anfechtung der Herausgabeverfügung befugt ist, welche die Vermögenswerte auf dem Konto der A.________ betrifft. Da er jedoch gemeinsam mit der A.________ Beschwerde erhoben hat und zumindest diese legitimiert ist, die Herausgabe der auf ihrem Konto befindlichen Vermögenswerte anzufechten, kann die Frage offen bleiben. Auf die rechtzeitig erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten. 
d) Das Bundesgericht ist aufgrund von Art. 25 Abs. 6 IRSG, der als Spezialbestimmung der allgemeinen Vorschrift von Art. 114 Abs. 1 OG vorgeht, nicht an die Begehren der Parteien gebunden. Es hat daher die Möglichkeit, den angefochtenen Entscheid gegebenenfalls zugunsten oder zuungunsten der Beschwerdeführer zu ändern. Das Bundesgericht prüft die bei ihm erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition; es ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 112 Ib 576 E. 3 S. 586). Da ein kantonales Gericht als Vorinstanz entschieden hat, ist das Bundesgericht an dessen Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Ganz allgemein ist allerdings in Rechtshilfesachen vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Rechtshilfegesuch und in dessen Ergänzungen bzw. Beilagen geschildert wird, es sei denn, diese Darstellung sei offensichtlich unrichtig, lückenhaft oder widersprüchlich (BGE 105 Ib 418 E. 4b S. 425 f. mit Hinweis, 115 Ib 68 E. 3b/bb S. 78 mit Hinweisen). 
e) Mangels staatsvertraglicher Regelung richtet sich die Rechtshilfe zwischen der Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen nach den Bestimmungen des IRSG und der dazugehörenden Verordnung. 
 
2.- a) Die Schlussverfügung der Bezirksanwaltschaft trifft zwei verschiedene Anordnungen: Zum einen verfügt sie die Übergabe der sichergestellten Kontounterlagen an die ersuchende Behörde (Disp. -Ziff. 2), zum anderen ordnet sie die Herausgabe der auf dem Konto "Z 2'003 Necktie" deponierten Vermögenswerte an und knüpft diese an diverse Auflagen (Disp. -Ziff. 3-7). Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung der gesamten Schlussverfügung, wenden sich also gegen beide Anordnungen. Im Folgenden ist daher zunächst zu prüfen, ob die Bankunterlagen dem ersuchenden Staat übermittelt werden dürfen (unten, E. 3 - 5), um anschliessend zu untersuchen, ob die besonderen Voraussetzungen für die Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung gemäss Art. 74a IRSG vorliegen (unten, E. 6 - 7). 
b) Vorab ist jedoch zur Rüge der Beschwerdeführer betreffend die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit von Bezirksanwalt Cosandey Stellung zu nehmen. 
aa) Die Beschwerdeführer hatten mit Eingabe vom 6. Mai 1999 geltend gemacht, der im Januar 1999 durchgeführte "halboffizielle" Besuch von Bezirksanwalt Cosandey in den Philippinen habe Zweifel an dessen Unparteilichkeit und Unabhängigkeit aufkommen lassen, und hatten beantragt, diesen hierzu einzuvernehmen und entsprechende Urkunden beizuziehen. Das Obergericht lehnte diesen Antrag ab, weil die Reise nach Erlass der angefochtenen Verfügung stattgefunden habe und keine Indizien vorlägen, die Bezirksanwalt C.________ schon zum damaligen Zeitpunkt als befangen erscheinen liessen. Es sei Aufgabe der Aufsichtsbehörde, d.h. der Staatsanwaltschaft, die durch die Reise aufgeworfenen Fragen zu klären. Dem halten die Beschwerdeführer entgegen, bei Erlass der Schlussverfügung seien bereits die Vorbereitungen für den Besuch getroffen worden; eine das fragliche Rechtshilfegesuch ablehnende Schlussverfügung hätte die Beziehungen des verfügenden Bezirksanwaltes zu den Philippinen und zu dessen Präsidenten wohl erheblich negativ beeinträchtigt. Die fehlende Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des verfügenden Bezirksanwalts stelle einen Nichtigkeitsgrund hinsichtlich der Schlussverfügung dar, der von Amtes wegen zu beachten sei, so dass die Vorinstanz von sich aus, auch ohne Antrag, entsprechende Abklärungen hätte durchführen müssen. Das Obergericht habe daher willkürlich gehandelt und Art. 4 BV verletzt. 
bb) Weitere Abklärungen über den Verlauf der Reise und die in den Philippinen geführten Gespräche hätten jedoch keine näheren Aufschlüsse über eine Befangenheit von Bezirksanwalt Cosandey vor Antritt der Reise, im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Schlussverfügung, ergeben. Das Obergericht durfte daher auf derartige Abklärungen verzichten. Die Vermutung der Beschwerdeführer, Bezirksanwalt Cosandey sei zugunsten der Philippinen voreingenommen gewesen, um seine geplante Reise in die Philippinen nicht zu gefährden, erscheint weit hergeholt: Es handelte sich um eine private Reise und nicht um eine Einladung des philippinischen Staates, die unabhängig vom Ausgang der Rechtshilfesache V.________ hätte durchgeführt werde können. Nach dem Gesagten kann dem Obergericht in diesem Zusammenhang keine Willkür vorgeworfen werden. 
 
3.- Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, es sei gar kein Strafverfahren mehr in den Philippinen hängig, für das Rechtshilfe geleistet werden könnte; der Strafanspruch des philippinischen Staates sei gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG durch die zwischenzeitlich ergangenen Einstellungsverfügungen bzw. durch Freispruch erloschen. Sie legen beglaubigte Kopien von philippinischen Entscheiden vor, aus denen hervorgeht, dass die Strafverfahren Nr. 0-91-0249 betreffend Ladeprovisionen ("address commissions") und 0-91-0252 betreffend den Kauf des Öltankers "Philippine Hero" vom "Ombudsman" mangels genügender Beweise am 15. November 1995 bzw. am 5. Mai 1995 eingestellt worden sind, und die IV. Abteilung des Sandiganbayan V.________ am 11. Oktober 1999 im Strafverfahren Nr. 13006 mangels Beweisen freigesprochen hat. 
a) Gemäss Rechtshilfeersuchen vom 10. August 1994 waren zum damaligen Zeitpunkt das Strafverfahren Nr. 13006 sowie das Zivilverfahren Nr. 0003 gegen V.________ vor dem Sandiganbayan hängig. Darüber hinaus erwähnt das Rechtshilfegesuch diverse Verfahren, die sich im Stadium der Voruntersuchung befanden und noch nicht zur Anklage zugelassen worden seien (Case Nos. 0-91-0249, 0-91-0252, 092-0890, 093-1502 und 86-00860). Am 20. November 1998 übermittelte die Presidential Commission on Good Government der Republik der Philippinen einen Überblick über die hängigen Verfahren gegen Marcos-Gehilfen ("overview of the legal proceedings against Marcos associates"). Darin werden als Verfahren gegen V.________ nur noch das Strafverfahren Nr. 13006 und das Zivilverfahren Nr. 0003 erwähnt (ebenso das Schreiben von Dr. Kurer vom 10. November 1999). Es ist daher mit den Beschwerdeführern davon auszugehen, dass die übrigen, im Rechtshilfegesuch genannten Verfahren nicht zur Anklage gelangt, sondern eingestellt worden sind. Dies gilt namentlich für die strafrechtlichen Untersuchungen Nr. 0-91-0249 betreffend Ladeprovisionen ("address commissions") und Nr. 0-91-0252 betreffend den Kauf des Öltankers "Philippine Hero". Diese sind - entgegen der Annahme des Obergerichts - keine Unterfälle des Strafverfahrens Nr. 13006. Dies ergibt sich sowohl aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten Einstellungsbeschlüssen als auch aus der Anklageschrift ("information") der Presidential Commission on Good Government im Strafverfahren Nr. 13006. In diesem Verfahren ging es ausschliesslich um den Vorwurf, V.________ habe Gelder, Ausrüstung und Personal der PNOC und ihrer Tochtergesellschaften mit einem Gesamtwert von 3'032'993. - Pesos für den Bau und den Unterhalt des wirtschaftlich ihm gehörenden "T.________Beach Resort" verwendet. 
b) Das Strafverfahren Nr. 13006 hat keinen erkennbaren Bezug zu den in den Schweiz liegenden Vermögenswerten, da die von V.________ angeblich veruntreuten Werte auf den Philippinen (im "T.________Beach Resort") angelegt und nicht ins Ausland überwiesen wurden. Es ist daher auch nicht ersichtlich, inwiefern die in Zürich sichergestellten Bankunterlagen als Beweismittel im Strafverfahren Nr. 13006 von Bedeutung sein könnten. Hat das Strafverfahren somit keinen Bezug zum vorliegenden Rechtshilfeverfahren, braucht nicht entschieden zu werden, ob es am 6. Oktober 1999 rechtskräftig durch Freispruch beendet worden ist (wie die Beschwerdeführer behaupten) oder ob hiergegen noch Rechtsmittel möglich sind (wie der Rechtsvertreter der Philippinen Dr. Kurer mit Schreiben vom 10. November 1999 der Bezirksanwaltschaft mitgeteilt hat). Es kann daher offen bleiben, ob das von den Beschwerdeführern eingereichte Novum, der Entscheid des Sandiganbayan vom 6. Oktober 1999, noch im vorliegenden Verfahren vor Bundesgericht berücksichtigt werden könnte oder durch Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch vor den kantonalen Behörden geltend zu machen wäre. In dieser Situation besteht auch kein Anlass, das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Entscheid des Zürcher Kassationsgerichts auszusetzen. 
c) Für das Rechtshilfeverfahren relevant könnte dagegen der "Civil Case 0003" sein, der unstreitig noch hängig ist. Parteien des Verfahrens sind einerseits die Republik der Philippinen als Klägerin und andererseits V.________, dessen Neffe B.________, der ehemalige Vize-Direktor der PNOC D.________ sowie Ferdinand und Imelda Marcos als Beklagte; am Verfahren beteiligt sind sodann diverse von den Beklagten beherrschte Gesellschaften. Verfahrensgegenstand sind Ansprüche auf "Accounting, Reconveyance, Forfeiture, Restitution, Damages", u.a. wegen Bestechung, Veruntreuung im Amt und Amtsmissbrauch, d.h. wegen strafbarer Handlungen, begangen zu Lasten des philippinischen Staates. In der Klageschrift vom 12. Oktober 1987 und der Klageänderung vom 20. September 1991 werden als deliktische Handlungen V.________s neben dem "T.________Beach Resort"-Komplex genannt: der Kauf des Öltankers "Philippine Hero", die Annahme diverser Bestechungsgelder für die Gewährung von Lizenzen und den Abschluss von Charterverträgen der PNOC, die Begünstigung eigener Firmen bei der Vergabe von PNOC-Aufträgen und das Einkassieren von Ladeprovisionen ("address commission") der PNOC. Es handelt sich somit um dieselben Delikte, die auch Gegenstand des Rechtshilfegesuchs sind. Mit der Klage werden Rückerstattungs- und Schadenersatzansprüche des philippinischen Staates geltend gemacht und zugleich die Einziehung ("forfeiture") des unrechtmässig erworbenen Vermögens verlangt. Wie der Supreme Court der Philippinen bereits 1962 im Entscheid Cabal vs Kapunan (Supreme Court Reports Annotated, Vol. 200, S. 1059-1067) entschieden hat, ist ein derartiges Einziehungsverfahren nur formal vom anwendbaren Prozessrecht her ein Zivilverfahren, materiell dagegen strafrechtlicher Natur. 
Im Übrigen wäre die Rechtshilfe auch möglich, wenn das Verfahren, wie die Beschwerdeführer behaupten, "nur" der Rückerstattung deliktisch erworbener Vermögenswerte an den Berechtigten diente: Gemäss Art. 63 Abs. 1 IRSG kann die Rechtshilfe auch dem Beibringen der Beute dienen; Art. 63 Abs. 2 lit. d und Art. 74a IRSG erwähnen ausdrücklich die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten zur Einziehung oder zur Rückerstattung an den Berechtigten als Rechtshilfemassnahme. Diese erfolgt allerdings in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG). Dann aber muss es auch möglich sein, dem ersuchenden Staat die notwendigen Beweismittel zur Durchführung eines derartigen Einziehungs- oder Rückerstattungsverfahrens auf dem Wege der Rechtshilfe in Strafsachen zu übermitteln. 
Schon im Entscheid BGE 123 II 595 E. 5e S. 611 hat das Bundesgericht festgestellt, dass es seit der IRSG-Revision nicht mehr erforderlich sei, dass die Einziehung bzw. Rückerstattung durch ein Strafgericht erfolge. Art. 74a IRSG verlangt lediglich, dass die Einziehung bzw. die Rückerstattung deliktisch erlangte Gegenstände betrifft und gerichtlich angeordnet wird. Dagegen ist es unerheblich, ob dies im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Angeschuldigten oder in einem getrennten Verfahren geschieht und ob dieses Verfahren vor einem Straf-, einem Zivil- oder einem Verwaltungsgericht erfolgt. Gelten derartige Zivil- oder Verwaltungsverfahren somit als "Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten" i.S.v. Art. 63 IRSG, kann für sie Rechtshilfe geleistet werden (vgl. BGE 125 II 258 E. 7a/bb S. 261/262). 
 
d) Die Beschwerdeführer wenden ein, das Zivilverfahren Nr. 0003 erfasse nicht die in der Schweiz befindlichen Vermögenswerte der A.________: Diese seien nicht im Annex zur dritten ergänzten Fassung der Klage vom 20. September 1991 genannt und könnten auch nachträglich nicht mehr in das Verfahren einbezogen werden, weil das Beweisverfahren bereits abgeschlossen sei und eine Klageänderung nach philippinischem Recht deshalb nicht mehr möglich sei. 
Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführer, nur die im Anhang "A" zur Klage aufgeführten Vermögenswerte seien Gegenstand des Einziehungsverfahrens, erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil die Aufzählung ausdrücklich als nicht abschliessend bezeichnet wird. So heisst es im Antrag der Klageschrift S. 21 Ziff. 2: 
 
"AS TO THE THIRD AND FOURTH CAUSES OF ACTION - to solidarily reconvey to Plaintiff all funds and other property of Defendants, legally and/or beneficially held by them, as well as any legal or beneficial interest therein, which the latter have unlawfully acquired, including but not limited to the properties listed in Annex "A" hereof, or the value of those properties that have already been disposed or alienated, together with the accruing income or increment from date of acquisition until final judgment. " 
 
Im Übrigen ergibt sich aus der von der Bezirksanwaltschaft eingereichten Übersicht über den Prozesstand, dass die Beklagten erst aufgefordert worden sind, ihre Gegenbeweismittel zu benennen, die Beweisaufnahme also noch nicht abgeschlossen worden ist. Dann aber wäre eine Klageänderung zur ausdrücklichen Erfassung der in der Schweiz liegenden Vermögenswerte auch nach Auffassung der Beschwerdeführer noch möglich. 
Diese Fragen können jedoch offen bleiben: Selbst wenn die auf dem Konto der A.________ liegenden Vermögenswerte im hängigen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden könnten, wäre doch jedenfalls ihre Einziehung bzw. Rückerstattung in einem selbständigen neuen Verfahren möglich. Aus dem Rechtshilfegesuch ergibt sich der klare Wille des ersuchenden Staates, die in der Schweiz liegenden Vermögenswerte der Beschwerdeführer einzuziehen bzw. dem Staat als Geschädigten zurückzuerstatten. Zur Durchführung eines solchen Verfahrens sind die Philippinen auf die Übermittlung der rechtshilfeweise erhobenen Bankunterlagen angewiesen, aus denen sich erst der Name der Kontoinhaberin, der Umfang des Vermögens und dessen Verbindung zu V.________ ergeben. 
e) Die Beschwerdeführer behaupten allerdings, die inzwischen in den Philippinen eingetretene Verjährung stehe der Eröffnung von neuen Straf- oder Einziehungsverfahren entgegen. 
aa) Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetreten ist. Ein Rechtshilfegesuch kann allenfalls abgewiesen werden, wenn ausser Zweifel steht, dass im ersuchenden Staat eine Strafverfolgung (bzw. ein Einziehungsverfahren) wegen Eintritts der Verjährung nicht weitergeführt werden kann (unveröffentlichtes Urteil i.S. M. vom 17. September 1986 E. 3c). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben: 
bb) Gemäss Sec. 15 von Art. XI der philippinischen Verfassung von 1987 unterliegt der Einziehungsanspruch des Staates gegen Beamte, öffentliche Angestellten und ihren Rechtsnachfolgern nicht der Verjährung. Dies ergibt sich auch aus Sec. 11 des Gesetzes Nr. 1379 über die Einziehung von Vermögen, das unrechtmässig von Beamten oder öffentlichen Angestellten erworben wurde, und wurde kürzlich vom Supreme Court der Philippinen bestätigt (Entscheid vom 25. Oktober 1999 i.S. Presidential Ad Hoc Fact-Finding Comittee on Behest Loans vs. Aniano A. Desierto as Ombudsman S. 10). Danach kann nur der staatliche Strafanspruch, nicht aber der Anspruch des Staates auf Einziehung und Rückerstattung von unrechtmässig erlangten Vermögenswerten verjähren. 
cc) Aus dem genannten Entscheid ergibt sich im Übrigen, dass nach Auffassung des Supreme Court die strafrechtliche Verjährung bei Verstössen gegen das Anti-Korruptionsgesetz Nr. 3019 während des Marcos-Regime nicht schon im Zeitpunkt ihrer Begehung, sondern erst mit der Entdeckung der Straftaten zu laufen beginnt. Das hat zur Folge, dass auch der Strafanspruch des philippinischen Staates im vorliegenden Fall vermutlich noch nicht verjährt ist; jedenfalls kann nicht gesagt werden, der Verjährungseintritt stehe ausser Zweifel. 
f) Dann aber könnten auch die eingestellten Strafverfahren gegen V.________ wieder aufgenommen werden, falls sich neue Beweismittel gegen ihn aus den in der Schweiz erhobenen Bankunterlagen ergeben sollten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG wird einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen, wenn "der Richter" den Verfolgten in der Schweiz oder im Tatortstaat freigesprochen oder wenn er das Verfahren "aus materiellrechtlichen Gründen" eingestellt hat. Im vorliegenden Fall wurden die Untersuchungen Nr. 0-91-0249 betreffend Ladeprovisionen ("address commissions") und Nr. 0-91-0252 betreffend den Kauf des Öltankers "Philippine Hero" nie an ein Strafgericht überwiesen, sondern mangels Beweisen eingestellt. Eine derartige Einstellung beruht nicht auf materiellrechtlichen Gründen i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG und ihr kommt i.d.R. keine "res iudicata" zu (vgl. unveröffentlichten Entscheid i.S. BAP betr. Rechtshilfe an Hongkong vom 26. April 1999 E. 4 und 5). Sie hindert die Leistung von Rechtshilfe nicht, wenn der ersuchende Staat an seinem Rechtshilfeersuchen festhält und - wie im vorliegenden Fall - zum Ausdruck bringt, dass er die übermittelten Unterlagen zur Wiederaufnahme der eingestellten Verfahren bzw. zur Einleitung neuer strafrechtlicher Verfahren verwenden will. 
g) Nach dem Gesagten ist in den Philippinen bereits ein Einziehungs- bzw. Rückerstattungsverfahren hängig (Civil Case No. 0003) und es sind weitere strafrechtliche Verfahren möglich, für die Rechtshilfe geleistet werden kann. Es liegt auch kein Ausschlussgrund nach Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG vor. 
 
4.- Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG stehe der Leistung von Rechtshilfe entgegen, weil die Strafverfolgung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. 
a) Das Obergericht vertrat die Auffassung, Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG komme im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, weil die entscheidenden Zwangsmassnahmen, nämlich die Sperrung der Vermögenswerte und die Aufforderung an die Banken, die einschlägigen Kontounterlagen herauszugeben, bereits mit Verfügungen vom 29. Mai 1986 bzw. 24. November 1988 erfolgt seien, als die absolute Verjährungsfrist mit Sicherheit noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die in der angefochtenen Schlussverfügung weiter angeordneten Massnahmen seien indirekt bereits in den früheren Massnahmen enthalten gewesen, weil die Sicherstellung der Bankunterlagen im Hinblick auf eine allfällige spätere Aushändigung an die Philippinen erfolgt sei und die Kontensperre den Zweck verfolgt habe, die Vermögenswerte dem ersuchenden Staat übergeben zu können. 
Dagegen lässt sich allerdings einwenden, dass die Herausgabe der Bankunterlagen an die ersuchende Behörde noch nicht Gegenstand der genannten Zwischenverfügungen war: Anders als in BGE 115 Ib 517 E. 9a S. 549 vorgeschlagen und im Fall Marcos praktiziert (vgl. BGE 116 Ib 452 S. 454 f.), hat die Bezirksanwaltschaft in ihren Verfügungen von 1986 und 1988 weder über die Herausgabe der Kontounterlagen noch über die Herausgabe der Vermögenswerte einen grundsätzlichen Entscheid getroffen, dessen Vollzug sie lediglich aufgeschoben hätte. Disp. -Ziff. 3 der Verfügung vom 24. November 1988 hält im Gegenteil fest, dass über die Weiterleitung der Urkunden zu einem späteren Zeitpunkt mittels einer ebenfalls anfechtbaren Verfügung entschieden werde. 
Die Frage braucht jedoch nicht entschieden zu werden, wenn die absolute Verjährung nach schweizerischem Recht noch nicht eingetreten ist: 
b) Nach schweizerischem Recht verjährt die Strafverfolgung bei den Tatbeständen des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), des Sich-bestechen-lassens (Art. 315 StGB) und der Veruntreuung im Amt (Art. 138 Ziff. 2 StGB) innerhalb von 10 Jahren (Art. 70 StGB), so dass die absolute Verjährungsfrist 15 Jahre beträgt (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Die gleiche absolute Verjährungsfrist gilt für die Einziehung von Vermögenswerten, die durch diese Delikte erlangt worden sind (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Fraglich ist, wann die Verjährungsfrist im vorliegenden Fall beginnt. 
aa) Das Obergericht hatte auf das Datum der letzten Überweisung auf das Konto "Brassy" am 19. Oktober 1984 abgestellt. Die Beschwerdeführer machen dagegen geltend, dass die Delikte, aus denen diese Vermögenswerte angeblich stammen, notwendigerweise vor diesem Datum hätten begangen werden müssen, so dass die absolute Verjährung schon vor dem 20. Oktober 1999 eingetreten sei. Nach beiden Auffassungen wäre die absolute Verjährung inzwischen eingetreten. Die Bezirksanwaltschaft verweist dagegen in ihrer Vernehmlassung auf die Rechtsauffassung der Philippinen, wonach die Verjährung für die Straftaten von V.________ erst mit dessen Ausscheiden aus dem Amt am 25. Februar 1986 beginne, da dieser bis zum Ende seiner Amtstätigkeit andauernd verschiedene korrupte Handlungen vorgenommen habe, die auf demselben Entschluss basierten, einander sehr ähnlich gewesen seien und alle den Zweck gehabt hätten, sich auf Kosten des Staates unrechtmässig zu bereichern. Dem halten die Beschwerdeführer entgegen, dass die Rechtsfigur der "fortgesetzten Handlung" im schweizerischen Recht nicht mehr bestehe; nach BGE 118 IV 309 E. 2c S. 318 sei die wiederholte Annahme von Geschenken durch einen Beamten auch kein andauerndes pflichtwidriges Verhalten; vielmehr beginne die Verfolgungsverjährung jeweils mit der Entgegennahme eines Vorteils. 
bb) Gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB beginnt die Verjährung, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt. Die frühere Rechtsprechung entschied die Frage, wann die zu verschiedenen Zeiten ausgeführte strafbare Tätigkeit als Einheit zu betrachten sei, bei der die Verjährung für alle Einzelhandlungen erst mit der letzten Tat zu laufen beginnt, nach den Voraussetzungen des fortgesetzten, aber auch des gewerbsmässigen Delikts (BGE 117 IV 408 E. 2f/aa S. 413 mit Hinweisen). Danach wurden mehrere gleichartige oder ähnliche strafbare Handlungen rechtlich zu einer Tateinheit zusammengefasst, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet und auf ein und denselben Willensentschluss zurückzuführen waren (BGE 102 IV 74 E. 2a S. 77 mit Hinweisen). Nach Aufgabe der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts mit BGE 117 IV 408 hat sich das Bundesgericht verschiedentlich dazu geäussert, unter welchen Voraussetzungen eine Mehrzahl selbständiger strafbarer Handlungen unter dem Gesichtspunkt des Verjährungsbeginns nach Art. 71 Abs. 2 StGB als ein Ganzes betrachtet und somit zu einer verjährungsrechtlichen Einheit zusammengefasst werden darf. Nach der neueren Rechtsprechung ist dies in den Sachbereichen, in denen das fortgesetzte Delikt bisher Anwendung gefunden hat, gesondert und ausschliesslich nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Der subjektive Gesichtspunkt des Gesamtvorsatzes fällt mithin ausser Betracht (BGE 117 IV 408 E. 2f/bb S. 413). Verschiedene strafbare Handlungen bilden danach gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB eine Einheit, wenn sie gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und - ohne dass bereits ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB gegeben wäre - ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten bilden. Unter welchen Voraussetzungen ein solches andauernd pflichtwidriges Verhalten anzunehmen ist, lässt sich nicht abschliessend in einer abstrakten Formel umschreiben, sondern kann nur im konkreten Fall beurteilt werden, wobei sich der Richter von Sinn und Zweck der Verjährung leiten zu lassen hat. Dabei können auch die konkreten Umstände des Sachverhalts Bedeutung erlangen (BGE 124 IV 5 E. 2b S. 7). In jedem Fall muss die andauernde Pflichtverletzung aber vom in Frage stehenden gesetzlichen Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst sein (BGE 117 IV 408 E. 2f/bb S. 414, 120 IV 6 E. 2b S. 8 f. mit Hinweisen). In seiner bisherigen Rechtsprechung bejahte das Bundesgericht die Verbindung mehrerer strafbarer Einzelhandlungen zu einer verjährungsrechtlichen Einheit bei der ungetreuen Geschäftsführung (BGE 117 IV 408 E. 2g S. 414), bei gewohnheitsmässiger Widerhandlung gegen das Zollgesetz (BGE 119 IV 73 E. 2d S. 80) und bei sexuellen Handlungen mit Kindern (BGE 120 IV 6 E. 2c S. 9 f.), verneinte eine solche hingegen bei der Annahme von Geschenken (BGE 118 IV 309 E. 2c S. 318) sowie bei der üblen Nachrede (BGE 119 IV 199 E. 2 S. 201). Zuletzt hat das Bundesgericht in einem konkreten Fall auch bei der Veruntreuung ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten bejaht (BGE 124 IV 5): Der Beschwerdeführer habe als Finanzverantwortlicher die andauernde Pflicht gehabt habe, die pekuniären Interessen des Beschwerdegegners zu wahren; er sei daher für die Verhinderung oder jedenfalls Begrenzung einer Schädigung derselben verantwortlich gewesen und es habe ihn eine erhöhte Sorgfaltspflicht getroffen. Zudem ergebe sich das andauernde pflichtwidrige Verhalten aus der Regelmässigkeit und Konstanz, mit der er über 6 Jahre hinweg jährlich ein bis zweimal delinquiert habe. Für die Verjährung sei deshalb auf den Zeitpunkt der letzten strafbaren Handlung abzustellen (E. 3a S. 8). 
cc) Im vorliegenden Fall traf V.________ als Energieminister und als Präsident der staatlichen Erdölgesellschaft PNOC ebenfalls die andauernde Pflicht, die Vermögensinteressen des Staates im Allgemeinen und der PNOC im Besonderen zu wahren und eine Schädigung derselben zu verhindern. Auch wird ihm vorgeworfen, regelmässig und konstant delinquiert zu haben, wobei sich die strafbaren Handlungen immer gegen den Staat (bzw. die PNOC als staatliche Gesellschaft) gerichtet hätten. Das Rechtshilfegesuch schildert nicht einzelne, isolierte Delikte, sondern ein unter dem Marcos-Regime eingerichtetes regelrechtes "System" der Korruption, in dem die Amtsträger routinemässig Kommissionen und Schmiergelder beim Abschluss von Verträgen für den Staat oder für staatliche Gesellschaften kassierten, eigene Gesellschaften bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bevorzugten und Regierungsgelder und -eigentum für eigene Zwecke oder zur Begünstigung Dritter verwendet haben. Es erscheint sachgerecht, diese systematisch, unter andauerndem Verstoss gegen Amtspflichten begangenen Handlungen, die sich allesamt gegen das staatliche Vermögen richteten und im Wesentlichen gleichartig waren, verjährungsrechtlich zu einer Einheit zusammenzufassen. Die Verjährungsfrist beginnt daher erst mit dem Ende dieses Systems, mithin mit dem Ausscheiden von V.________ aus seinen Ämtern am 25. Februar 1986. Dies hat zur Folge, dass die absolute Verjährung erst am 26. Februar 2001 eintritt. Der Ablauf der ordentlichen Verjährungsfrist nach schweizerischem Recht ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (vgl. BGE 116 Ib 452 E. 4a S. 458 f.). 
c) Damit steht Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG der Rechtshilfe im vorliegenden Fall nicht entgegen. 
 
5.- Alle übrigen Voraussetzungen für die Herausgabe der Bankunterlagen liegen vor: Das ergänzende Rechtshilfegesuch erfüllt die formellen Voraussetzungen nach Art. 27 ff. IRSG; die im Ausland verfolgten Handlungen erfüllen die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes (Art. 64 IRSG) und die sichergestellten Bankunterlagen sind für die Durchführung des Einziehungsverfahrens bzw. für neu zu erhebende strafrechtliche Verfahren gegen V.________ relevant (vgl. oben, E. 3c-f). Die Schlussverfügung erweist sich somit als rechtmässig, soweit sie die Übergabe der Bankunterlagen an die ersuchende Behörde anordnet. Insoweit ist die Beschwerde (Hauptantrag sowie Eventualanträge 1 und 2) abzuweisen. Im Folgenden ist der Subeventualantrag der Beschwerdeführer zu prüfen, es seien keine Vermögenswerte vorzeitig herauszugeben. 
 
6.- a) Art. 74a IRSG bestimmt, dass Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden (Abs. 1). Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Abs. 3). In BGE 123 II 595 (E. 4 und 5 S. 600 ff.) hat sich das Bundesgericht ausführlich mit dem Regelungszweck von Art. 74a Abs. 3 IRSG befasst und Kriterien für die Unterscheidung zwischen dem gesetzlichen Regelfall und der ausnahmsweise zulässigen vorzeitigen Herausgabe entwickelt. Danach muss der Fall Besonderheiten aufweisen, die es rechtfertigen, auf das Erfordernis eines vorgängigen rechtskräftigen Urteils zu verzichten. Hierbei steht der Rechtshilfebehörde ein Ermessensspielraum zu. Ein Ausnahmefall kann insbesondere angenommen werden, wenn die deliktische Herkunft der Vermögenswerte offensichtlich ist (BGE 123 II 595 E. 4f S. 606; 123 II 134 E. 5c und d S. 140 f.). Dagegen ist die vorzeitige Herausgabe grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die deliktische Herkunft der Vermögenswerte klärungsbedürftig ist, weil diese Klärung nicht Aufgabe der schweizerischen Rechtshilfebehörden ist, sondern vor der Herausgabe in einem gerichtlichen Verfahren im ersuchenden Staat zu erfolgen hat (BGE 123 II 595 E. 4f S. 606; 123 II 268 E. 4b S. 274 f.). 
b) Im vorliegenden Fall haben die Bezirksanwaltschaft und das Obergericht angenommen, die deliktische Herkunft der Vermögenswerte auf dem Konto "Necktie" der A.________ sei offensichtlich. Die Beschwerdeführer bestreiten dies. 
aa) Das philippinische Rechtshilfegesuch beruft sich in erster Linie auf die Diskrepanz zwischen dem von V.________ vor seinem Amtsantritt deklarierten Vermögen und seinen Vermögensverhältnissen nach seiner Entfernung aus dem Amt: Am 30. Mai 1975 habe er unter Eid erklärt, bei Amtsantritt über ein Nettovermögen von ca. 7 Mio. Pesos verfügt zu haben; 1986 habe er dagegen allein in den Philippinen über ein Vermögen von ca. 43 Mio. Pesos verfügt, ohne Mitrechnung der in der Schweiz vorhandenen Vermögenswerte. Diese ausserordentliche Zunahme des Vermögens lasse sich nicht mit den legalen Einkünften als Minister von insgesamt 6 Mio. Pesos nach Steuern erklären. 
Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, V.________ sei - im Gegensatz zu Ferdinand Marcos - schon bei Amtsantritt ein vermögender Mann gewesen: Er habe zu den bestbezahlten Managern im Privatsektor und zu den fünfzig besten Steuerzahlern des Landes gezählt. Hierfür haben die Beschwerdeführer einen Artikel des "Sunday Times Magazine" (Manila) vom 24. August 1969 (Akten OG Urk. 6) vorgelegt, wonach V.________ damals als Kader einer grossen amerikanischen Firma über ein sechsstelliges Einkommen verfügt habe. Der Beschwerdeführer 1 behauptet, dieses Einkommen habe er schon vor seinem Eintritt in die Regierung Marcos gewinnbringend im Ausland investiert. Diese Investitionen seien jedoch in der Steuererklärung sehr tief bewertet worden. Es sei in den Philippinen Usus, Vermögenswerte (Beteiligungen, Liegenschaften) nicht zum effektiven Verkehrswert, sondern zu einem tieferen steuerlichen Wert (i.d.R. zum Erwerbspreis) anzusetzen. Die Bewertung des Vermögens sei grundsätzlich ohne Bedeutung für die Besteuerung, da die Philippinen keine Vermögenssteuer kennen. Im Übrigen wäre eine falsche Steuerdeklaration allenfalls ein Indiz für ein - grundsätzlich nicht rechtshilfefähiges - Fiskaldelikt. 
Dagegen lässt sich allerdings einwenden, dass die von V.________ abgegebene Deklaration seines Vermögens bei Amtsantritt als Minister nicht in erster Linie steuerliche Funktion hatte: Im Rechtshilfegesuch (Ziff. 8) wird präzisiert, V.________ sei gemäss Sec. 7 des Gesetzes Nr. 3019 ("Anti-Graft and Corrupt Practices Act") verpflichtet gewesen, sein Vermögen und sein Einkommen bei Amtsantritt zu erklären. Eine unvollständige Erklärung oder eine Unterbewertung der Vermögensposten in einer derartigen Erklärung konnte schwerwiegende Konsequenzen haben: Gemäss dem schon damals geltenden Gesetz Nr. 1379 "über die Einziehung von unrechtmässig erworbenen Staatsvermögen durch öffentliche Beamte und Angestellte" gilt Vermögen, das während der Amtszeit erworben wird und offensichtlich ausser Verhältnis zum Einkommen des Beamten bzw. zu seinen anderen legalen Einkunftsquellen steht, "prima facie" als unrechtmässig erworben, so dass ein Einziehungsverfahren eingeleitet werden kann (Sec. 2). In diesem Verfahren ist es Sache des Beamten, das Gericht davon zu überzeugen, dass er das Vermögen rechtmässig erworben hat (Sec. 5 und 6). Insofern hätte V.________ Anlass gehabt, eine vollständige und richtige Erklärung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzugeben. Dem lässt sich allerdings entgegenhalten, dass V.________ angesichts der unter dem Marcos-Regime geläufigen Korruption nicht ernstlich mit einer Anwendung des Einziehungsgesetzes habe rechnen müssen. 
bb) Das Obergericht hat ferner die zeitliche Abfolge, die Herkunft und den Charakter der Finanztransaktionen als Indiz für eine deliktische Herkunft der Vermögenswerte gewertet: Die Überweisungen in Millionenhöhe seien erst vorgenommen worden, nachdem V.________ schon zehn Jahre als Energieminister tätig gewesen sei. Die Geldüberweisungen seien von Hongkong aus erfolgt, von wo aus auch die Kontoeröffnungsunterlagen nach Zürich geschickt worden seien (Urk. 16/9 Nr. 033046); die Bank habe auch die Korrespondenz über Hongkong abgewickelt (vgl. z.B. Urk. Nr. 033013). Nach Hongkong, an eine von B.________ kontrollierte Firma, sollen nach dem Rechtshilfegesuch auch die von V.________ der PNOC vorenthaltenen Ladekommissionen geflossen sein (Urk. 16/11/2/4 S. 10 und 16/11/3/14 S. 14). B.________ erscheine auch im Zusammenhang mit den Vermögenswerten in der Schweiz: V.________ habe der E.________ Bank mitgeteilt, dass B.________ Zustellungsempfänger sei und berechtigt sei, Instruktionen über die Verwaltung der Vermögenswerte zu erteilen (Urk. 16/9 Nr. 033017). V.________ habe die Vermögenswerte in den Philippinen nie deklariert. Besonders schwer wiege der Umstand, dass er die Konten unmittelbar nach dem Sturz von Ferdinand Marcos, kurz vor Eintreffen des philippinischen Rechtshilfeersuchens, saldiert und die Vermögenswerte auf ein Konto einer liechtensteinischen Stiftung überwiesen habe, wobei er die Bank ausdrücklich angewiesen habe, den Namen des Überweisers nicht anzugeben. Diese Transaktion lege den Schluss nahe, dass es sich bei den fraglichen Geldern nicht um legal erworbene handle, sondern um solche aus Deliktserlös, die er verstecken wollte. 
Hiergegen wenden die Beschwerdeführer ein, die Anlage der Vermögenswerte in der Schweiz sei im Anschluss an verschiedene Rücktrittsgesuche V.________s im Jahre 1982 zu sehen: Damals habe angesichts der aufkommenden politischen Instabilität eine erhebliche Unsicherheit über die weitere politische Entwicklung bestanden. Die fehlende Deklaration dieser Vermögenswerte in den Philippinen sei höchstens ein Indiz für Steuerhinterziehung, nicht aber für die deliktische Herkunft des Vermögens. Immerhin seien die Konten bis 1986 auf den Namen von V.________ bzw. seiner Familienangehörigen geführt worden. Die Übertragung an die A.________ sei erst nach dem Sturz von Ferdinand Marcos erfolgt. Die damaligen Wirren seien Grund genug für V.________ als ehemaligen Minister der Regierung Marcos gewesen, eine Sicherung seines persönlichen Besitzstandes anzustreben. Die Tatsache, dass die Übertragung ohne Namensangabe erfolgt sei, sei ein gewöhnlicher wirtschaftlicher Vorgang, der allenfalls ein Verstecken der Gelder vor dem Fiskus impliziere, nicht aber deren kriminelle Herkunft. 
cc) Schliesslich erachtete das Obergericht die Aussagen des Beschwerdeführers als völlig unglaubwürdig, wonach er wegen der langen Zeitdauer von mehr als zehn Jahren den Nachweis der den Überweisungen in die Schweiz zugrunde liegenden Geschäfte nicht mehr erbringen könne. Ihm sei schon seit dem Jahre 1986 bekannt, dass die philippinischen Behörden es auch auf seine Vermögenswerte in der Schweiz abgesehen haben. Er habe deshalb bis heute genug - mehr als 12 Jahre - Zeit gehabt, um anhand von Bankunterlagen glaubwürdig und überzeugend darzutun, dass es sich bei den in die Schweiz überwiesenen Geldern lediglich um eine Umlagerung von Vermögenswerten handelt, die er bereits vor seiner Ministertätigkeit angehäuft habe. Dies habe er jedoch nie getan. Die Beschwerdeführer werfen dem Obergericht vor, es habe ihnen im Ergebnis die Beweislast für die nicht-deliktische Herkunft der Vermögenswerte auferlegt. Damit habe das Obergericht die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK verletzt. 
Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass die Unschuldsvermutung im Rechtshilfeverfahren nur eine eingeschränkte Bedeutung hat: Die Maxime "In dubio pro reo" gilt vorab bei richterlichen Endentscheiden zum Schuld- und Strafpunkt (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage Zürich 1997, Rz. 301). Hierüber hat der Richter im Rechtshilfeverfahren - einem administrativen Verfahren - nicht zu entscheiden. Er muss lediglich prüfen, ob die - überwiegend formellen - Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe nach dem einschlägigen Staatsvertrags- oder Landesrecht erfüllt sind. Dabei ist er grundsätzlich an den im Rechtshilfegesuch geschilderten Sachverhalt gebunden und hat selbst keine Beweiswürdigung vorzunehmen. 
Im Übrigen ist das Gericht auch in Verfahren, in denen die Maxime "in dubio pro reo" vollumfänglich gilt, in der Beweiswürdigung frei: Es darf zwar den Umstand, dass der Beschuldigte oder Zeuge von dem ihm zustehenden Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, nicht als Beweis oder Indiz gegen den Beschuldigten verwenden; sagt der Beschuldigte dagegen aus und verweigert er dabei die Aussage nur zu einzelnen Punkten oder verweigert er die Mitwirkung bei Beweisen, die ihn nach seinen Aussagen nur entlasten könnten, so darf dies als Indiz gegen ihn verwendet werden (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage Zürich 1997, Rz. 292). 
Nichts anderes hat das Obergericht im vorliegenden Fall getan, wenn es die Aussage des Beschwerdeführers, er könne über Art, Ort und Höhe seiner angeblich legalen Investitionen wegen des langen Zeitablaufs keine Aussagen mehr machen und verfüge über keinerlei Unterlagen mehr, als unglaubwürdig erachtete: In der Tat hätte V.________ spätestens seit der Sperrung seiner Bankkonten allen Anlass gehabt, seine Anlagebescheinigungen, Kontounterlagen und sonstigen Belege aufzubewahren bzw. sie von seinen Vermögensverwaltern anzufordern. Wenn er dennoch keinerlei Angaben macht, um seine Behauptung zu stützen, es handle sich um legal, noch vor seinem Amtsantritt erworbene Vermögenswerte, darf dies als Indiz für eine deliktische Herkunft der Vermögenswerte gewertet werden. Dies gilt um so mehr, als er nicht zu befürchten braucht, seine Angaben könnten in den Philippinen zu Steuerzwecken gegen ihn verwendet werden: Zum einen sind die Philippinen nicht als Partei des Rechtsmittelverfahrens zugelassen worden und erhalten somit keine Kenntnis von seinen Eingaben; zum anderen schliesst bereits der von der Bezirksanwaltschaft angebrachte Spezialitätsvorbehalt eine fiskalische Verwendung der Unterlagen aus. 
dd) Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass durchaus gewichtige Indizien für eine deliktische Herkunft der Vermögenswerte bestehen. Voraussetzung für eine vorzeitige Herausgabe der Vermögenswerte gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG wäre jedoch, dass die deliktische Herkunft "offensichtlich" ist. Dies kann im vorliegenden Fall angesichts des Verfahrensstands in den Philippinen nicht angenommen werden: 
Wie bereits oben (E. 3) dargelegt worden ist, sind alle für das Rechtshilfeverfahren relevanten Strafverfahren in den Philippinen mangels Beweisen eingestellt worden. Die Behörden des ersuchenden Staates gehen somit davon aus, dass gegenwärtig in keinem der im Rechtshilfegesuch geschilderten Sachverhalte ein für die Anklageerhebung hinreichender Tatverdacht besteht. Dann aber können die schweizerischen Behörden nicht zum Ergebnis kommen, die deliktische Herkunft der Vermögenswerte sei offensichtlich: Nach ständiger Rechtsprechung ist die Würdigung der Beweise Sache des ersuchenden Staates und nicht der Rechtshilfebehörden (vgl. z.B. BGE 107 Ib 264 E. 3 S. 267; 110 Ib 173 E. 4d S. 180; 112 Ib 576 E. 14a S. 605; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.). Dies wirkt sich i.d.R. zu Ungunsten des Verfolgten aus, der mit Eingaben zu Sachverhalt und Schuldfrage nicht gehört wird. Auch umgekehrt muss dann aber gelten, dass die schweizerischen Rechtshilfebehörden nicht ohne weiteres von der Einschätzung der Behörden des ersuchenden Staats abweichen und einen dringenden Tatverdacht (bzw. hier: die offensichtlich deliktische Herkunft der Vermögenswerte) bejahen können, der von den philippinischen Strafverfolgungsorganen verneint wurde. Eine Ausnahme wäre nur möglich, wenn sich die deliktische Herkunft eindeutig aus den in der Schweiz sichergestellten Bankunterlagen (oder anderen, nur den schweizerischen Behörden verfügbaren Beweismitteln) ergeben würde. Das ist jedoch nicht der Fall: Aus den Bankunterlagen ergeben sich zwar Indizien (siehe oben, E. 5b/bb), die aber für sich allein genommen nicht genügen, um sich von der deliktischen Herkunft der Vermögenswerte zu überzeugen. 
c) Damit ist der Subeventualantrag der Beschwerdeführer gutzuheissen und die Herausgabe der Vermögenswerte zur Zeit zu verweigern. 
7.- a) Das hat allerdings nicht zur Folge, dass die angeordneten Kontosperren aufzuheben wären. Vielmehr wird es Aufgabe der philippinischen Instanzen sein, die deliktische Herkunft der Vermögenswerte abzuklären, sei es im Rahmen des hängigen Einziehungs- bzw. Rückerstattungsverfahrens, sei es in neu eingeleiteten bzw. wieder aufgenommenen Strafverfahren. Sobald ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid des ersuchenden Staates über die Einziehung oder die Rückerstattung an den Berechtigten vorliegt, können die Vermögenswerte gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG herausgegeben werden. 
b) Einer derartigen Herausgabe würde die zwischenzeitlich in der Schweiz eingetretene absolute Verfolgungsverjährung nicht entgegenstehen, wie das BAP zutreffend dargelegt hat: Ein rechtskräftiges ausländisches Herausgabe- oder Rückerstattungsurteil eines unabhängigen Gerichts wird in der Schweiz grundsätzlich vollstreckt, ohne den Entscheid auf seine Begründetheit zu überprüfen. Der Gesetzgeber hat in Art. 74a Abs. 3 IRSG bewusst auf die Durchführung eines Exequaturverfahrens nach Art. 94 ff. IRSG verzichtet. Die Herausgabe kann daher nur versagt werden, wenn der Entscheid offensichtlich den schweizerischen ordre public oder elementare Grundsätze der EMRK verletzt (Botschaft betreffend Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 1995, BBl 1995 III S. 25 f.). Zu diesen elementaren Grundsätzen zählt die Verjährung nicht (so andeutungsweise schon BGE 115 Ib 517 E. 9 S. 548 f. und 117 Ib 53 E. 3 S. 60). So verzichten die meisten Staatsverträge im Bereich der internationalen Rechtshilfe auf die Überprüfung des Verjährungseintritts (vgl. BGE 118 Ib 266 E. 4b/bb S. 267 ff. zum Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen [RVUS; SR 0.351. 933.6] und BGE 117 Ib 53 E. 3 S. 61 ff. zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 [EUeR; SR 0.351. 1]). Schliesslich geht auch Art. 33a IRSV davon aus, dass der Eintritt der absoluten Verjährung nach schweizerischem Recht kein Grund sei, die Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten aufzuheben, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates herausgegeben werden können. 
 
8.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit sie die vorzeitige Herausgabe der Vermögenswerte der A.________ betrifft. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Den Beschwerdeführern, die teilweise obsiegen und teilweise unterliegen, ist daher eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 OG); sie haben Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen: 
a) Die unter der Kundenverbindung "Z 2'0003 Necktie" der A.________ deponierten Vermögenswerte werden zur Zeit nicht an die ersuchende Behörde herausgegeben. 
b) Insoweit werden die Schlussverfügung der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich vom 4. Dezember 1998 (Disp. -Ziff. 3-7) sowie der diesen Teil der Schlussverfügung bestätigende Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. September 1999 aufgehoben und es wird das ergänzende Ersuchen des "Office of the Solicitor General" der Republik der Philippinen vom 10. August 1994 in Sachen V.________ insoweit abgewiesen. 
 
2.- Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.- Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 5'000. -- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
4.- Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000. -- zu entschädigen. 
 
5.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Polizeiwesen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. Februar 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: