Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.70/2003 /lma 
 
Urteil vom 16. Juli 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher 
Marc F. Suter, Zentralstrasse 47, 2502 Biel/Bienne, 
 
gegen 
 
Y.________ SA, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Bernhard Welten, Thunstrasse 82, Postfach, 
3000 Bern 16, 
Handelsgericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess; Kosten; rechtliches Gehör), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 4. Februar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Zwischen der X.________ AG mit Sitz in Biel und der Y.________ SA mit Sitz im Kanton Tessin bestanden seit Januar 1998 Geschäftsbeziehungen. Nachdem die Y.________ SA gestützt auf einen ersten Rahmenvertrag vom 23. Januar 1998 10'000 Stück ASIC-Schaltungen bezogen hatte, schlossen die Parteien am 19. Januar 2000 einen zweiten Rahmenvertrag. Während die Y.________ SA in Bezug auf den ersten Rahmenvertrag die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der X.________ AG ausdrücklich abgelehnt hatte, äusserte sie sich anlässlich des Abschlusses des zweiten Rahmenvertrages nicht zu dieser Frage. In der Folge entstanden Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Erfüllung des zweiten Rahmenvertrages. 
B. 
Die X.________ AG reichte gestützt auf eine in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Gerichtsstandsklausel am 10. September 2002 beim Handelsgericht des Kantons Bern Klage gegen die Y.________ SA ein. Die Klägerin verlangte die Zahlung von Fr. 108'573.10 nebst 5 % Zins seit 26. November 2001. In ihrer Klageantwort vom 25. Oktober 2002 stellte die Beklagte die Anträge, das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit zu beschränken und die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit des Gerichts zurückzuweisen. 
 
Am 4. Februar 2003 fand vor Handelsgericht die Hauptverhandlung statt, an der ein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Mit Urteil vom gleichen Tag trat das Handelsgericht auf die Klage nicht ein (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- auferlegte es der Klägerin (Ziffer 2). Diese wurde zudem verpflichtet, der Beklagten die Parteikosten von insgesamt Fr. 16'532.75 (Fr. 15'000.-- Anwaltsgebühr; Fr. 365.-- Anwaltsauslegen; Fr. 1'167.75 Mehrwertsteuer) zu ersetzen (Ziffer 3). Das Handelsgericht begründete den Nichteintretensentscheid damit, dass einerseits die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin mangels Zustimmung der Beklagten nicht anwendbar seien und andererseits eine formgültige Gerichtsstandsvereinbarung ausser Betracht falle, weil die Klägerin nicht behauptet habe, dass die Beklagte eine derartige Vereinbarung unterschrieben habe. Zur Begründung des Kostenentscheids (Dispositivziffern 2 und 3) hielt das Handelsgericht folgendes fest: 
"Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Klägerin kostenpflichtig (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Sie hat daher die Gerichtskosten zu tragen und der Beklagten deren Parteikosten zu ersetzen, die das Gericht gemäss eingereichter Honorarnote festsetzt." 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht, die Ziffern 2 und 3 des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 4. Februar 2003 aufzuheben und die Streitsache im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an das Handelsgericht zurückzuweisen. 
 
Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Das Handelsgericht bringt in seiner Vernehmlassung ergänzende, sein Urteil stützende Argumente vor, ohne aber einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Es gilt das Rügeprinzip. Das Bundesgericht überprüft den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf allfällige Verfassungsverletzungen, sondern beschränkt sich auf die Behandlung der in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen. Diese Rügen müssen klar als solche erkennbar und mit einer detaillierten Begründung versehen sein. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 128 III 50 E. 1c mit Hinweisen; 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen). 
 
Zu beachten ist ausserdem, dass das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 9 BV bloss aufhebt, wenn er sich nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis als willkürlich erweist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 I 208 E. 4a mit Hinweisen). 
2. 
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine unzureichende Begründung des Kostenentscheids des Handelsgerichts. Sie macht in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV geltend, beruft sich aber auch auf Art. 204 der Zivilprozessordnung für den Kanton Bern vom 7. Juli 1918 (abgekürzt: ZPO BE). Soweit aus dieser Vorschrift eine grundsätzliche Pflicht zur Begründung richterlicher Entscheide abgeleitet wird, stimmt deren Ausgestaltung indessen mit den Anforderungen nach Art. 29 Abs. 2 BV überein (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Auflage, Bern 2000, N. 1 zu Art. 204 ZPO). Im Folgenden ist deshalb einzig zu prüfen, ob die Begründung des angefochtenen Kostenentscheides den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV genügt. 
3. 
Die zu Art. 4 aBV entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss dem geltenden Art. 29 Abs. 2 BV nach wie vor massgebend (BGE 127 I 133 E. 6 S. 137; 126 V 130 E. 2a). Nach dieser Rechtsprechung besteht kein verfassungsmässiger Anspruch auf Begründung des Entscheids über die Parteikosten, ausser das Gericht über- oder unterschreite die in einem Tarif vorgesehene Maximal- bzw. Minimalbeträge oder es lägen ausserordentliche Umstände vor (BGE 111 Ia 1 Nr. 1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Juli 1999 E. 3b, abgedruckt in Praxis 2000 Nr. 109 S. 638; vgl. dazu Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht; eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Diss. Bern 1998, S. 198 f.; kritisch: Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 540 Fn. 192). 
3.1 Gemäss Art. 10 lit. a des Berner Dekretes über die Anwaltsgebühren vom 6. November 1973 (BSG 168.81) beträgt die Normalgebühr in Zivilrechtssachen im ordentlichen Verfahren bei einem Streitwert von über 100'000 bis 300'000 Franken zwischen 7'900 und 35'400 Franken. Nach der vom Handelsgericht eingereichten Aufstellung über die interpolierten Werte, die gemäss Beschluss der Zivilabteilung vom 6. März 1997 massgebend ist, gilt bei einem Streitwert von Fr. 108'000.-- ein Gebührenrahmen von 7'900 bis 23'700 Franken. Die vom Handelsgericht festgesetzte Anwaltsgebühr von Fr. 15'000.-- geht in keiner Richtung über diesen Gebührenrahmen hinaus, sondern liegt nach den interpolierten Werten etwas unter dem Mittel und nach dem in Art. 10 lit. a des Dekretes angegebenen Rahmen in dessen unterem Drittel. Unter diesen Umständen brauchte das Handelsgericht seinen Entscheid über die Bemessung der Parteikosten nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht zu begründen. Entsprechend bestand - entgegen der ebenfalls vorgebrachten Rüge - auch keine Verpflichtung des Handelsgerichts, die Beschwerdeführerin vorher dazu anzuhören. 
3.2 Die Höhe der Gerichtskosten war vom Handelsgericht in Anwendung des Berner Dekretes über die Gebühren der Zivilgerichte vom 7. November 1996 (BSG 278.1) zu bestimmen. Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c des Dekretes ist die Pauschalgebühr vom Handelsgericht bei einem Streitwert von Fr. 108'000.-- für jede Partei im Rahmen von 2'500 bis 20'000 Taxpunkten festzusetzen, wobei der Wert eines Taxpunktes einen Franken beträgt (Art. 4 Abs. 2 des Dekretes). In der vom Handelsgericht eingereichten Tabelle mit Geltung ab dem 1. Januar 1997 werden die interpolierten Werte bei einem Streitwert von Fr. 100'000.-- mit zwischen 2'500 und 11'000 pro Partei angegeben. Die vom Handelsgericht auf Fr. 4'000.-- pro Partei festgesetzte Pauschalgebühr liegt nach beiden Rahmen in deren unterem Drittel. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Begründung seines Entscheides bestand somit für das Handelsgericht nicht. Ebenso brauchte es die Beschwerdeführerin nicht vorgängig anzuhören. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, soweit dem Handelsgericht eine formelle Rechtsverweigerung vorgeworfen wird. 
4. 
Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin beziehen sich auf die Anwendung der für die Bemessung der Gerichts- und Parteikosten massgebenden kantonalen Vorschriften. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Anwendung dieser Normen im vorliegenden Verfahren lediglich auf Willkür überprüft wird und den kantonalen Gerichten in diesem Bereich ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Ein Ermessensentscheid ist nach der Praxis des Bundesgerichts bloss willkürlich, wenn er auf einer unhaltbaren Würdigung der massgebenden Umstände beruht, als offensichtlich unbillig oder in stossender Weise ungerecht erscheint, auf Kriterien abstellt, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder umgekehrt Gesichtspunkte ausser Acht lässt, die hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 109 Ia 107 E. 2c S. 109). 
4.1 Art. 66 ZPO BE schreibt vor, dass die Anwaltsgebühr im Rahmen der Tarifansätze unter Berücksichtigung der notwendigen Zeitversäumnisse, der Beschaffenheit der geleisteten Arbeit und der Höhe des Wertes oder der Bedeutung des Streitgegenstandes nach freiem richterlichem Ermessen festzusetzen ist. Im bereits erwähnten Dekret über die Anwaltsgebühren, auf welches Art. 66 ZPO BE verweist, wird in Art. 4 festgehalten, die Normalgebühr bemesse sich im Rahmen von Mindest- und Höchstgebühr nach der mit der Sache verbundenen Verantwortung, dem nach den Umständen gebotenen Zeitaufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung der Sache für den Auftraggeber und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien. 
 
Die Beschwerdeführerin will dem Umstand ausschlaggebendes Gewicht beimessen, dass das Handelsgericht nicht in der Sache selbst, sondern lediglich über seine örtliche Zuständigkeit entschieden hat. Nach ihrer Auffassung ist in einem solchen Fall die Anwaltsgebühr nicht streitwertabhängig, sondern ausschliesslich nach dem Aufwand des Anwaltes zu bemessen. Diese Auffassung steht indessen in klarem Widerspruch zu den zitierten kantonalen Bestimmungen, welche den - auf den Streitwert abstellenden - Tarif als eines der massgebenden Bemessungselemente bezeichnen. Es ist deshalb nicht willkürlich, wenn in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die im Tarif angegebenen Werte als Rahmen betrachtet werden, innerhalb dessen die Anwaltsgebühr festzusetzen ist. Im Übrigen verhält es sich nicht so, dass Nichteintretensentscheide mangels örtlicher Zuständigkeit für die beteiligten Anwälte generell mit weniger Aufwand und Arbeit verbunden sind als Entscheide in der Sache selbst. Das hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab. Im vorliegenden Fall war ein durchschnittlicher Aufwand erforderlich, weshalb es gerechtfertigt war, die Anwaltsgebühr im mittleren bis unteren Bereich des Rahmens festzusetzen. Eine willkürliche Rechtsanwendung ist folglich weder in Bezug auf die Gewichtung der Bemessungselemente noch in Bezug auf die Berücksichtigung der einzelnen massgebenden Gesichtspunkte ersichtlich. Schliesslich trifft nicht zu, dass ein krasses Missverhältnis zwischen dem Streitwert und der Höhe von Gerichtskosten und Anwaltsgebühr besteht. Diese beiden Beträge entsprechen vielmehr den Tarifansätzen im Fall durchschnittlichen Aufwands von Gericht und Anwalt und fallen keineswegs aus dem üblichen Rahmen, weshalb der Kostenentscheid des Handelsgerichts nicht als offensichtlich unbillig oder ungerecht bezeichnet werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich andeutungsweise vorbringt, das Handelsgericht sei im vorliegenden Fall von seiner üblichen Praxis abgewichen, ist nicht weiter darauf einzugehen, da diese Rüge nicht belegt wird und damit den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügt (vgl. oben E. 1). 
4.2 Nach Art. 1 des bereits erwähnten Dekretes über die Gebühren der Zivilgerichte beziehen diese für ihre Tätigkeit eine Pauschalgebühr, die sich gemäss Art. 5 (Marginale: "Regelfall") im Rahmen des Tarifs nach dem gesamten Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen der Kostenpflichtigen bemisst. Für besonders umfangreiche und zeitraubende Fälle oder in Geschäften mit sehr hohem Streitwert kann eine Pauschalgebühr bis zum doppelten Betrag des Höchstansatzes erhoben werden. Dagegen kann die Pauschalgebühr bis auf einen Viertel herabgesetzt werden, wenn ein Verfahren gegenstandslos wird oder durch Vergleich, Abstand oder Rückweisung der Klage bzw. durch Rückzug oder Rückweisung eines Rechtsmittels erledigt wird (Art. 6; Marginale: "Besondere Fälle"). 
 
Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass ein "besonderer Fall" im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Dekretes vorliegt, welcher die Herabsetzung der Pauschalgebühr bis auf einen Viertel erlauben würde. Mithin kommt Art. 5 des Dekretes zur Anwendung, wonach vor allem der Tarifrahmen, der Zeit- und Arbeitsaufwand sowie die Bedeutung des Geschäfts massgebend ist. Wie bereits festgehalten wurde (oben E. 3.2), liegt die vom Handelsgericht festgesetzte Pauschalgebühr von Fr. 4'000.-- pro Person sowohl gemäss der im Dekret aufgeführten wie auch der darauf beruhenden Tabelle mit interpolierten Werten im unteren Drittel des Rahmens. Diese Bemessung der Pauschalgebühr steht im Einklang mit dem Umstand, dass das Verfahren einen Zeit- und Arbeitsaufwand erforderte, der im mittleren bis unteren Bereich liegt, und dass das Geschäft für das Handelsgericht von minderer Bedeutung war. Eine willkürliche Anwendung der erwähnten kantonalen Bestimmungen fällt ausser Betracht. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich damit auch hinsichtlich des Vorwurfs der materiellen Rechtsverweigerung als unbegründet. 
5. 
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Gerichtsgebühr und Parteientschädigung sind gemäss den Grundsätzen von Art. 153a und Art. 160 OG nach Massgabe der anwendbaren Tarife vom 9. November 1978 und 31. März 1992 (SR 173.119.1 bzw. 173.118.1) auf der Grundlage eines Streitwertes von rund Fr. 23'000.-- und eines durchschnittlichen Arbeitsaufwandes bzw. Schwierigkeitsgrades des Falles zu bemessen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Juli 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: