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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_386/2009 
 
Urteil vom 31. Juli 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter L. Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Parteien 
K.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Romang, 
 
gegen 
 
Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________, 
vertreten durch ihre Verwalterin, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Diggelmann. 
 
Gegenstand 
Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung, 
 
Beschwerde gegen die Entscheide des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer, vom 3. September 2008 und des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. März 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
K.________ (Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin der Stockwerkeinheit Nr. x. Sie nahm am 28. November 2006 an der Versammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ (Beschwerdegegnerin) teil. Das Protokoll der Versammlung wurde ihr schriftlich zugestellt. 
 
B. 
Mit Schreiben vom 26. Dezember 2006 an das Kreisgericht St. Gallen beanstandeten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann vier Beschlüsse der Beschwerdegegnerin, denen sie an der Versammlung nicht zugestimmt hatten. Nach telefonischer Benachrichtigung der Beschwerdeführerin leitete das Kreisgerichtspräsidium die Eingabe an das Vermittleramt St. Gallen weiter. Der Vermittlungsvorstand fand am 23. Februar 2007 in Abwesenheit der Beschwerdegegnerin statt. Gemäss Leitschein lauten die Klagebegehren der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Ehemann, wie folgt: 
Es sei festzustellen, dass die anlässlich der Stockwerkeigentümer-Versammlung vom 28. November 2006 unter 
- Ziffer 3: Wahl von Protokollführer und Stimmenzähler 
- Ziffer 4: Jahresbericht der Verwaltung und Jahresrechnung 
- Ziffer 5: Wahl der Verwaltung 
- Ziffer 6: Allgemeine Umfrage 
gefassten Beschlüsse nicht zustande gekommen sind, evtl. seien sie für ungültig zu erklären. 
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. 
Der Leitschein enthält keine Angaben der Parteien zum Streitwert und nennt als Einschreibefrist beim Kreisgericht St. Gallen den 23. April 2007 als letzten Tag. 
 
C. 
Mit Schreiben vom 21. April 2007 an das Kreisgericht St. Gallen baten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann unter Hinweis auf ihre Eingabe vom 26. Dezember 2006 und unter Beilage des Leitscheins um Schutz der gestellten Anträge. Die Kreisgerichtspräsidentin als Einzelrichterin übernahm die Klage zur Beurteilung. Die Einschreibgebühr von Fr. 500.-- wurde von der Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss bezahlt. 
 
D. 
Die Klage der Beschwerdeführerin wurde nachträglich dem Kreisgericht zur Beurteilung zugewiesen. Die Kreisgerichtspräsidentin als Vorsitzende des Kreisgerichts begründete dessen sachliche Zuständigkeit mit der nicht vermögensrechtlichen Natur der Klagebegehren und trat auf die Klage wegen formeller Mängel nicht ein (Entscheid vom 11. Mai 2007). Mit Eingabe vom 30. Mai 2007 verlangte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren heutigen Rechtsanwalt, formell den Entscheid des Kreisgerichts anstelle des Präsidialentscheids vom 11. Mai 2007. Sie beantragte, das Verfahren an den Kreisgerichtspräsidenten als Einzelrichter zu überweisen mit der Begründung, es handle sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 5'940.60, für deren Beurteilung der Einzelrichter zuständig sei. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels trat die 1. Abteilung des Kreisgerichts auf die Klage nicht ein. Sie setzte den Streitwert auf Fr. 110'670.05 fest, bejahte ihre sachliche Zuständigkeit und erklärte die Klageschrift in mehrfacher Hinsicht für mangelhaft (Entscheid vom 4. März 2008). 
 
E. 
Gegen den Entscheid des Kreisgerichts vom 4. März 2008 legte die Beschwerdeführerin Berufung ein. Das Kantonsgericht St. Gallen setzte den Streitwert neu auf Fr. 49'065.-- fest, bestätigte damit die sachliche Zuständigkeit des Kreisgerichts und wies die Berufung ab (Entscheid vom 3. September 2008). 
 
F. 
Die Beschwerdeführerin erhob gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid Nichtigkeitsbeschwerde, die das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen abwies, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 10. März 2009). 
 
G. 
Dem Bundesgericht beantragt die Beschwerdeführerin, die Entscheide des Kantonsgerichts und des Kassationsgerichts aufzuheben und ihre mit Eingabe vom 21. April 2007 erhobene Anfechtungsklage dem Kreisgerichtspräsidenten des Kreisgerichts St. Gallen als Einzelrichter zur Beurteilung zu überweisen, eventuell das Verfahren an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die kantonalen Entscheide beruhen verfahrensrechtlich auf folgender Grundlage: 
 
1.1 Das Gerichtsgesetz des Kantons St. Gallen (GerG; sGS 941.1) sieht vor, dass der Kreisgerichtspräsident nicht nur Mitglied des Kreisgerichts, sondern auch Präsident einer Abteilung, Einzelrichter und Familienrichter ist (Art. 5). Zusätzlich leitet er die Geschäfte des Kreisgerichts (Art. 64 ff.). Als Präsident kann er über Nichteintreten auf offensichtlich verspätete oder sonstwie unzulässige Eingaben und über die Abschreibung eines Verfahrens verfügen, wenn kein Urteil und kein Nichteintretensentscheid zu fällen sind (Art. 66 Abs. 1); er begründet die Verfügung kurz und setzt den Beteiligten eine Frist von vierzehn Tagen an, innert der durch einfache Erklärung ein Entscheid des Gerichtes verlangt werden kann (Art. 66 Abs. 2 GerG/SG). 
 
1.2 Das Zivilprozessgesetz des Kantons St. Gallen (ZPO; sGS 961.2) kennt den ordentlichen Prozess vor dem Kreisgericht (Art. 158 ff.), den einfachen Prozess vor dem Einzelrichter (Art. 176 ff.) und den - hier nicht anwendbaren - Instruktionsprozess (Art. 184 ff.). Die formellen Anforderungen an die Klageschrift sind im ordentlichen Prozess vor dem Kreisgericht (Art. 161) höher als im einfachen Prozess vor dem Einzelrichter (Art. 178). Sachlich zuständig ist der Einzelrichter unter anderem bis zum Streitwert von Fr. 20'000.-- (Art. 7 Abs. 1 lit. a), während das Kreisgericht immer dann entscheidet, wenn das Zivilprozessgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 13 ZPO/SG). 
 
1.3 Das Kreisgericht hat seine sachliche Zuständigkeit auf Grund des Streitwertes bejaht, ist aber auf die Klage der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, weil die Klageschrift die formellen Anforderungen nicht erfüllt hat. Streitig ist allein die sachliche Zuständigkeit des Kreisgerichts. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sachlich zuständig für ihre Klage sei der Einzelrichter, so dass das Kreisgericht über die Zulässigkeit ihrer Klage nicht habe entscheiden dürfen. 
 
2. 
Zur Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich Folgendes: 
 
2.1 Der Nichteintretensentscheid betrifft die Klage auf Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung vorab über die Jahresrechnung und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (BGE 108 II 77 E. 1b S. 79 f.). Er schliesst das Verfahren ab und ist Endentscheid (Art. 90 BGG; vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.1 S. 480). 
 
2.2 Bei Beschwerden gegen Endentscheide bestimmt sich der Streitwert nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). In der kantonalen Rechtsmittelinstanz hat die Beschwerdeführerin beantragt, das Verfahren an den Einzelrichter zu überweisen, d.h. einen Streitwert von Fr. 5'940.60 anzunehmen, während die Beschwerdegegnerin auf Abweisung und auf Bestätigung der Feststellung eines Streitwertes von Fr. 110'670.05 bzw. Fr. 49'065.-- geschlossen hat. Der für die Beschwerde erforderliche Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- wird damit überschritten (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
2.3 Die Frage der Zuständigkeit haben die kantonalen Gerichte gestützt auf die Vorschriften über den Streitwert (Art. 73 ff. ZPO/SG) beantwortet. Bundesrecht schreibt nicht vor, welches "Gericht" (Art. 75 i.V.m. Art. 712m Abs. 2 ZGB) - Einzelrichter, Kollegialgericht usw. - erstinstanzlich für Anfechtungsklagen sachlich zuständig ist (RIEMER, Berner Kommentar, 1990, N. 85 zu Art. 75 ZGB). An der Anwendung kantonalen Rechts ändert deshalb nichts, dass dabei teilweise auf bundeszivilrechtliche Begriffe abgestellt wurde (vgl. BGE 125 III 461 E. 2 S. 463 f.; Urteil 4A_375/2008 vom 18. November 2008 E. 2, in: SJ 2009 I S. 241 f.). Kantonales Recht kann das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (Art. 95 lit. c-e BGG) - nur auf Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich auf Willkür hin überprüfen (vgl. BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382/383; 135 V 94 E. 1 S. 95), wenn und soweit entsprechende Rügen erhoben und begründet werden, d.h. klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 135 III 232 E. 1.2 S. 234). 
 
2.4 Verletzungen des kantonalen Rechts und tatsächliche Feststellungen, die dem Inhalt der Akten offensichtlich widersprechen oder sonst willkürlich sind, sind Nichtigkeitsgründe gemäss Art. 239 Abs. 1 ZPO/SG, die mit Nichtigkeitsbeschwerde beim kantonalen Kassationsgericht gerügt werden können, wenn es sich beim angefochtenen Entscheid wie hier um ein Urteil des Kantonsgerichts (Art. 237 Abs. 1 lit. a ZPO/SG) mit einem Streitwert von mehr als Fr. 30'000.-- handelt (Art. 238 Abs. 1 lit. a BGG). Die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts ist insoweit mit Bezug auf die Anwendung kantonalen Rechts enger (E. 2.3 soeben) und mit Bezug auf die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gleich (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62) wie diejenige des Kassationsgerichts, so dass der Entscheid des Kantonsgerichts nicht mitangefochten werden kann und einzig der Entscheid des Kassationsgerichts als kantonal letztinstanzlich zu gelten hat (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 585 E. 3.1 S. 586; 135 III 127 E. 1.1 S. 128). 
 
2.5 Mit den erwähnten Vorbehalten kann auf die Beschwerde eingetreten werden. Auf formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang hinzuweisen sein. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Einzelrichterin die Klage ohne ihren Antrag an das Kollegialgericht überwiesen habe. In der formlosen Überweisung erblickt sie eine Verletzung von Art. 77 Abs. 1 ZPO/SG. Die Überweisung des Prozesses von einem unzuständigen an das zuständige Gericht setze einen Antrag des Klägers voraus. Die kantonalrechtliche Vorschrift gewährleiste das Recht des Klägers auf Antrag und damit Anhörung vor der Prozessüberweisung (S. 7 ff. Ziff. 1-2 der Beschwerdeschrift). 
 
3.1 Mit der Marginalie "Prozessüberweisung" sieht Art. 77 Abs. 1 ZPO/SG vor, dass der Prozess auf Antrag des Klägers ohne Unterbrechung der Rechtshängigkeit dem vom Kläger nachträglich als zuständig bezeichneten Richter überwiesen wird, wenn der angerufene Richter unzuständig ist. Da ein Antrag des Klägers vorausgesetzt ist, muss der Kläger auch Gelegenheit erhalten, einen Überweisungsantrag zu stellen, bevor sich das Gericht für unzuständig erklärt (GVP/SG 2006 S. 251 E. IV). Die Prozessüberweisung erfolgt als Nichteintretensbeschluss mit Überweisungsbeschluss. In Fällen, in denen beide Parteien mit der Überweisung einverstanden sind und zudem klar ist, dass das Zweitgericht auf die Sache eintreten wird, kann auch formlos durch Brief oder Aktennotiz überwiesen werden (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N. 3 und N. 5a zu Art. 77 ZPO/SG). Neben der formellen Prozessüberweisung auf Antrag des Klägers bestimmt Art. 72 Abs. 1 GerG/SG, dass Eingaben an ein unzuständiges Gericht der zuständigen Behörde überwiesen werden und der Absender zu benachrichtigen ist. Der Anwendungsbereich der im Vergleich zu Art. 77 Abs. 1 ZPO/SG vereinfachten Überweisung ist nicht restlos klar, zumal Art. 72 Abs. 2 GerG/SG die Vorschriften über die Überweisung von Zivilprozessen vorbehält (vgl. zur Abgrenzung: Holenstein, Gerichtsgesetz des Kantons St. Gallen, Flawil 1987, N. 3 zu Art. 72 GerG/SG; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N. 1 zu Art. 77 ZPO/SG). Von der Zuständigkeitsordnung, d.h. der Verteilung der Streitsachen auf die verschiedenen Gerichte, muss schliesslich die Geschäftsordnung unterschieden werden, zu der insbesondere die Verteilung der Geschäfte innerhalb ein und derselben Gerichtsbehörde auf die verschiedenen Spruchabteilungen gehört (vgl. Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. A. Bern 1984, S. 45). 
 
3.2 Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Schreiben vom 26. Dezember 2006 direkt an das Kreisgericht gelangt, das ihre Eingabe nach telefonischer Benachrichtigung der Beschwerdeführerin an das Vermittleramt weitergeleitet hat (vgl. Bst. A hiervor). Die Überweisung lässt sich willkürfrei auf Art. 72 GerG/SG stützen. 
 
3.3 Entsprechend der Angabe auf dem Leitschein hat die Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 21. April 2007 dem Kreisgericht zugestellt. In der Annahme, die Klage sei vermögensrechtlicher Natur mit einem Streitwert von weniger als Fr. 20'000.--, hat die Kreisgerichtspräsidentin die Klage als Einzelrichterin zur Beurteilung übernommen. Die Beschwerdeführerin war nicht anwaltlich vertreten (vgl. Bst. B hiervor). Die Vorgehensweise der Kreisgerichtspräsidentin gestützt auf ihre Geschäftsleitungsbefugnis kann jedenfalls bei Eingaben von Laien nicht beanstandet werden. Deren Zustellung an das "Kreisgericht" meint in der Regel nicht das Kreisgericht im Sinne seiner sachlichen Zuständigkeit, sondern die Behörde als Ganzes mit ihren in verschiedenen Bereichen sachlich zuständigen Gerichten (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 12 N. 5 S. 145). Die Beschwerdeführerin hat aufforderungsgemäss die Einschreibgebühr von Fr. 500.-- für den Kreisgerichtspräsidenten bezahlt und nicht diejenige von Fr. 700.-- für das Kreisgericht (Ziff. 111-115 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Bis zu diesem Zeitpunkt sind Kreisgerichtspräsidentin und Beschwerdeführerin übereinstimmend davon ausgegangen, nicht das Kreisgericht als Kollegialgericht, sondern der Einzelrichter sei der angerufene Richter. Die Klage war rechtshängig und konnte nicht mehr ohne Wirkung der materiellen Rechtskraft zurückgezogen werden (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N. 2a, N. 5a und N. 6a zu Art. 156 ZPO/SG). 
 
3.4 Nach Eintritt der Rechtshängigkeit vor der Einzelrichterin hat sich gezeigt, dass für die Klage das Kreisgericht als Kollegialgericht zuständig ist. Als dessen Vorsitzende hat die Kreisgerichtspräsidentin neu die Klage zur Beurteilung übernommen (vgl. Bst. C hiervor). Das Vorgehen der Kreisgerichtspräsidentin erweckt Bedenken. Im fraglichen Zeitpunkt dürfte es nicht mehr bloss um Geschäftsleitung gegangen sein, sondern um die Zuständigkeitsordnung, selbst wenn hier mehrere Gerichte mit je eigener sachlicher Zuständigkeit in der gleichen Gerichtsbehörde örtlich und personell vereinigt sind (E. 1.1 hiervor). Eine Prozessüberweisung aber - welcher Art auch immer (E. 3.1) - hat nicht stattgefunden (zu vergleichbaren Regelungen: ZR 104/2005 S. 210 E. 2c und 96/1997 S. 138 E. IV, für § 112 ZPO/ZH; AGVE 2006 S. 41 f. und 1991 S. 64 ff., für § 176 ZPO/AG; EGV/SZ 2004 S. 47 E. 6, für § 101 ZPO/SZ; LGVE 2003 I S. 70, für § 103 ZPO/LU). Die Frage nach der willkürlichen Anwendung des kantonalen Rechts kann indes dahingestellt bleiben. Wie die Beschwerdeführerin hervorhebt, haben die Vorinstanzen die rechtswidrige Überweisung an das Kollegialgericht mehr oder weniger ausgeblendet (S. 9 Ziff. 3 der Beschwerdeschrift). Der Grund dafür liegt in den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Eine Verletzung von Art. 77 ZPO/SG hat sie im kantonalen Verfahren nicht rechtsgenüglich gerügt. 
3.4.1 Gegenstand des Einspracheverfahrens gemäss Art. 66 Abs. 2 GerG/SG waren der Streitwert (S. 2 ff. Ziff. 2) und die formellen Anforderungen an die Klageschrift (S. 5 f. Ziff. 3 der Einsprache, act. 7) sowie zusätzlich die Prozessführungsbefugnis der Verwaltung der Beschwerdegegnerin (S. 3 ff. Ziff. 2 der Replik, act. 15 der kreisgerichtlichen Akten). Das Kreisgericht hat sich auch nur mit der Prozessvertretung der Beschwerdegegnerin (E. 4-5 S. 3 ff.), seiner sachlichen Zuständigkeit und der Streitwertberechnung (E. 6 S. 5 ff.) sowie den formellen Anforderungen an die Klageschrift befasst (E. 7 S. 8 ff. des Entscheids vom 4. März 2008). 
3.4.2 In der kantonalen Berufung der Beschwerdeführerin findet sich kein Hinweis auf Art. 77 Abs. 1 ZPO/SG. Die Beschwerdeführerin hat eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs gerügt und darin erblickt, dass bereits damals hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, zur Überweisung des Falles vom Einzelrichter an das Kollegialgericht Stellung zu nehmen (S. 4 f. Ziff. 5 der Berufung, act. B/1 der kantonsgerichtlichen Akten). Das Kantonsgericht ist darauf eingegangen und hat eine Gehörsverletzung verneint, weil die Beschwerdeführerin ihre Eingabe an das Kreisgericht adressiert habe und sich zur Frage der sachlichen Zuständigkeit vor Kreisgericht in doppeltem Schriftenwechsel habe äussern können (E. II/2 S. 6 des Entscheids vom 3. September 2008). 
3.4.3 Die Beschwerdeführerin hat ihren Einwand, die Überweisung der Klage von der Einzelrichterin an das Kollegialgericht sei ohne Mitteilung und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt, vor Kassationsgericht erneuert und ergänzt, im Übrigen hätte eine Überweisung ohne einen entsprechenden Antrag der Klägerin ohnehin gar nicht vorgenommen werden dürfen (mit Hinweis auf Art. 77 Abs. 1 ZPO/SG). Die ZPO sehe keine informelle Überweisung vom Einzelrichter an das Kollegialgericht vor. Die Gerichtspräsidentin habe mit der informellen Überweisung und der Verweigerung des rechtlichen Gehörs ganz klar kantonales Recht verletzt, was die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe (S. 7 Ziff. 4d der Nichtigkeitsbeschwerde). Das Kassationsgericht hat eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verneint. Auf die "im Übrigen" gerügte Verletzung von Art. 77 Abs. 1 ZPO/SG ist es nicht erkennbar eingegangen (E. III/4 S. 12/13 des angefochtenen Entscheids). 
 
3.5 Bei dieser Verfahrenslage kann auf die Rüge nicht eingetreten werden, die Einzelrichterin habe gegen Art. 77 Abs. 1 ZPO/SG verstossen, indem sie die Klage ohne Antrag der Beschwerdeführerin an das Kollegialgericht überwiesen habe. Zum einen macht die Beschwerdeführerin diesbezüglich gegenüber dem Kassationsgericht keine Rechtsverweigerung geltend. Für das bundesgerichtliche Verfahren ist folglich davon auszugehen, dass mit der Rüge betreffend Art. 77 Abs. 1 ZPO/SG der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft wurde (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527; 135 III 1 E. 1.2 S. 3). Die Rüge des Verfahrensmangels wäre zum anderen nach Treu und Glauben sofort - hier: vor Kreisgericht - zu erheben gewesen und nicht erstmals "obiter dictum" vor dritter kantonaler Instanz (vgl. BGE 125 V 373 E. 2b S. 375 f.; 130 III 66 E. 4.3 S. 75). Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Frage nicht einzutreten, ob die Beschwerdeführerin gemäss Art. 77 Abs. 1 ZPO/SG einen gesetzlichen Anspruch auf Antragstellung und Anhörung vor der Überweisung der Klage von der Einzelrichterin an das Kollegialgericht gehabt hätte. 
 
4. 
Ein Recht auf Anhörung vor der Prozessüberweisung leitet die Beschwerdeführerin auch aus ihrem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ab. Sie rügt weiter eine Verletzung von Treu und Glauben (S. 7 ff. Ziff. 1-2 der Beschwerdeschrift). 
 
4.1 Das Kassationsgericht ist davon ausgegangen, selbst wenn die anfänglich ohne Einbezug der Parteien erfolgte Änderung der Zuteilung vom Einzelrichter an das Kollegialgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeuten würde, wäre sie im weiteren Verfahrensverlauf vor Kreisgericht geheilt worden. Denn die Beschwerdeführerin habe sich zur Frage der sachlichen Zuständigkeit vernehmen lassen können und die Fragen der sachlichen Zuständigkeit des Kreisgerichts und des Eintretens auf die Klage bzw. der Überweisung an den Einzelrichter seien zum Gegenstand eines zusätzlichen Schriftenwechsels gemacht worden, bevor das Kreisgericht darüber entschieden habe (E. III/4 S. 12 f. des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Annahme einer Heilung der Verletzung ihres Anspruchs auf vorgängige Anhörung sei verfassungswidrig. 
 
4.2 In BGE 105 Ia 193 war der kantonale Entscheid darüber angefochten, welches von zwei Gerichten für eine bestimmte Klage sachlich zuständig sei. Das Bundesgericht hat geprüft, ob die Parteien vor der Bezeichnung des sachlich zuständigen Gerichts hätten angehört werden müssen. Die Gesichtspunkte, die eine vorgängige Anhörung im Einzelfall auf Grund der konkreten Interessenlage gebieten, lauten wie folgt: Das Bedürfnis, angehört zu werden, ist dort besonders intensiv und daher unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten schutzwürdig, wo die Gefahr besteht, dass jemand durch einen staatlichen Hoheitsakt beschwert werden könnte. Besteht diese Gefahr nicht, so ist auch das Interesse, vor Erlass einer Verfügung angehört zu werden, nicht erheblich. Weitere Schranken des Gehörsanspruchs können in der besonderen Dringlichkeit einer bestimmten Verfügung oder im Umstand liegen, dass der Betroffene bei vorgängiger Anhörung den Zweck einer im öffentlichen Interesse liegenden Massnahme vereiteln könnte. Zu berücksichtigen ist endlich, ob der Hoheitsakt frei in Wiedererwägung gezogen oder mit einem die volle Überprüfung gestattenden Rechtsmittel angefochten werden kann. Der Umstand, dass eine solche Möglichkeit besteht, rechtfertigt es indessen nicht schlechthin, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass einer Verfügung zu verzichten. Die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung (BGE 105 Ia 193 E. 2b/cc S. 197, mit Hinweisen). 
 
4.3 Dass die Voraussetzungen des Anspruchs auf vorgängige Anhörung erfüllt seien, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun: 
4.3.1 Gegenstand einer Prozessüberweisung der Einzelrichterin wäre die sachliche Zuständigkeit für die Klage auf Grund ihres Streitwertes gewesen, über die auch das Kreisgericht entscheiden musste. Zu dieser Frage konnte sich die Beschwerdeführerin vor Kreisgericht in doppeltem Schriftenwechsel äussern, d.h. umfassender als vor der Prozessüberweisung der Einzelrichterin, die nur die Vernehmlassung zwecks Antragstellung hätte einholen müssen (vgl. E. 3.1 hiervor). 
4.3.2 Richtig ist, dass die Prozessüberweisung der Einzelrichterin mit Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde hätte angefochten werden können (vgl. LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N. 5a zu Art. 77 ZPO/SG). Die Anfechtungsmöglichkeit ist gegenüber dem Entscheid des Kreisgerichts somit dieselbe, wie das vorliegende Verfahren zeigt. Gestützt auf die Einsprache gemäss Art. 66 Abs. 2 GerG/SG hat die Beschwerdeführerin sogar über eine zusätzliche Instanz verfügt. 
4.3.3 Den Hauptnachteil, der durch eine nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht geheilt werden könne, erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass sowohl das Kantonsgericht als auch das Kassationsgericht sich auf den Standpunkt stellten, die Klage könne nun, da sie einmal beim Kollegialgericht sei, infolge einer Verminderung des Streitwertes nicht mehr zurücküberwiesen werden (mit Hinweis auf E. III/3 und III/4a S. 8 f. des kantonsgerichtlichen Entscheids). Eine derartige Aussage lässt sich den zitierten Stellen und der entsprechenden Erwägung im angefochtenen Entscheid des Kassationsgerichts (E. III/4 S. 13/14) nicht entnehmen. Danach ändert eine nachträgliche Verminderung des Streitwertes die Zuständigkeit nicht (Art. 76 Abs. 1 ZPO/SG), weil sich der Streitwert nach den Rechtsbegehren des Klägers richtet (Art. 73 Abs. 1 ZPO/SG) und im Zeitpunkt des Einreichens der Klage gegeben sein muss (vgl. E. 5 hiernach). Die zitierten Erwägungen betreffen die Anwendung der Vorschriften über den Streitwert (Art. 73 ff. ZPO/SG), die von der Einzelrichterin in der gleichen Weise hätten angewendet werden müssen. Denn die Einzelrichterin hätte eine nachträgliche Verminderung des Streitwertes ebenso wenig berücksichtigen dürfen, weil auch im einfachen Prozess eine Klage mit Rechtsbegehren schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu geben ist (Art. 178 ZPO/SG), auf Grund derer der Streitwert bestimmt wird. Die zitierten Erwägungen sagen somit nichts zur Frage, ob bei fehlender sachlicher Zuständigkeit des Kollegialgerichts eine Überweisung des Prozesses an die Einzelrichterin noch möglich gewesen wäre. Mit dieser Frage haben sich die kantonalen Rechtsmittelgerichte nicht befasst und auch nicht befassen müssen, sind sie doch von der sachlichen Zuständigkeit des Kreisgerichts ausgegangen. 
 
4.4 Weder hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes noch auf Grund der Überprüfbarkeit im Rechtsmittelverfahren noch mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer Beschwer sind Gründe ersichtlich oder dargetan, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vorgängig hätte zur Frage angehört werden müssen, ob die Streitsache von der Zuständigkeit der Einzelrichterin in diejenige des Kreisgerichts als Kollegialgericht zu übertragen sei. Die Verfahrenslage ist insoweit eine andere als in BGE 105 Ia 193 (E. 4 S. 198 ff.). 
 
4.5 Die Beschwerdeführerin wirft der Kreisgerichtspräsidentin schliesslich einen Verstoss gegen Treu und Glauben vor. Die Zuteilung der Streitsache an das Kreisgericht statt an die Einzelrichterin sei bewusst und nur deshalb erfolgt, weil die Klageschrift den formellen Anforderungen im ordentlichen Prozess vor Kreisgericht nicht genügt habe, im einfachen Prozess vor der Einzelrichterin hingegen sehr wohl zulässig gewesen wäre. Für diesen schwerwiegenden Verdacht bleibt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine nähere Begründung und jeglichen Beleg schuldig. Die Rüge erscheint bereits deshalb als unbegründet, weil über die sachliche Zuständigkeit und über die formellen Mängel der Klage nicht die Kreisgerichtspräsidentin allein, sondern das Kollegialgericht entschieden hat. Auch unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben bleibt die Beschwerde erfolglos, was die Zuteilung der Streitsache an das Kreisgericht als Kollegialgericht betrifft. 
 
5. 
Der Streitwert war im kantonalen Rechtsmittelverfahren nur mehr für das Klagebegehren zu beurteilen, es sei festzustellen, dass der anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 28. November 2006 "unter Ziffer 4: Jahresbericht der Verwaltung und Jahresrechnung" gefasste Beschluss "nicht zustande gekommen" ist, eventuell sei er "für ungültig zu erklären". Gegen die Festsetzung des Streitwertes wendet die Beschwerdeführerin Willkür und eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ein (S. 9 ff. Ziff. 3-6 der Beschwerdeschrift). 
 
5.1 Die kantonalen Grundsätze der Streitwertbestimmung werden von der Beschwerdeführerin nicht angefochten (vgl. S. 10 ff. Ziff. 4 der Beschwerdeschrift). Die Art. 73 ff. ZPO/SG sind in Anlehnung an die entsprechende Regelung im Bundesrecht auszulegen (Leuenberger/ Uffer-Tobler, a.a.O., N. 2a der Vorbem. zu Art. 73-76 ZPO/SG). Wie im übrigen Gesellschaftsrecht ist bei Klagen auf Anfechtung von Stockwerkeigentümerversammlungsbeschlüssen nicht das Interesse des klagenden Stockwerkeigentümers massgebend, sondern dasjenige der Stockwerkeigentümergemeinschaft als Gesamtes (Urteil 5C.203/1999 vom 14. März 2000 E. 1b, nicht veröffentlicht in BGE 126 III 177; im Aktienrecht: BGE 133 III 368 E. 1.3.2 S. 371 f.). Wird der Beschluss über die Genehmigung der Jahresrechnung angefochten, sind die strittigen Rechnungsposten streitwertbestimmend (im Aktienrecht: BGE 92 II 243 E. 1b S. 246; vgl. Riemer, Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage im schweizerischen Gesellschaftsrecht, Bern 1998, S. 108 f. N. 236-240). 
 
5.2 Gemäss Art. 76 Abs. 1 ZPO/SG ändert die nachträgliche Verminderung des Streitwertes die Zuständigkeit nicht. Massgebend für die Bestimmung des Streitwertes ist der Zeitpunkt des Einreichens der Klage bei Gericht und damit der Zeitpunkt, in dem die Klage rechtshängig wird (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N. 1 zu Art. 76 ZPO/SG). Dass über die sachliche Zuständigkeit nicht schon im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, sondern erst später entschieden werden kann, versteht sich von selbst und ändert nichts an der massgeblichen Entscheidgrundlage, d.h. an der Bestimmung des Streitwertes auf Grund des Klagebegehrens bzw. des Gegenstandes dieses Begehrens zur Zeit der Rechtshängigkeit der Klage. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin war deshalb weder auf den Kenntnisstand im Zeitpunkt des kreisgerichtlichen Entscheids vom 4. März 2008 abzustellen noch ihre nachträgliche Präzisierung des Klagegegenstandes vom 30. Mai 2007 zu berücksichtigen (vgl. S. 9 f. Ziff. 3 sowie S. 10 und S. 12 Ziff. 4 der Beschwerdeschrift). Dass sich der Streitwert nach den Verhältnissen zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit bestimmt, ist ein allgemein anerkannter Prozessrechtsgrundsatz (BGE 87 II 190 S. 192; vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A. Zürich 1979, S. 110; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 11 N. 7 S. 141). 
 
5.3 Der Streitwert richtet sich nach dem Rechtsbegehren des Klägers (Art. 73 Abs. 1 ZPO/SG). Der Wortlaut des Klagebegehrens geht unmissverständlich auf Anfechtung des Beschlusses "unter Ziffer 4: Jahresbericht der Verwaltung und Jahresrechnung" insgesamt. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Auslegung einer vollumfänglichen Anfechtung nicht, wirft den kantonalen Gerichten aber vor, sie hätten von ihr eine unzulässige Bestimmtheit der Klagebegehren gefordert. Denn die Anfechtungsklage lasse auf Grund ihrer kassatorischen Natur kein Begehren zu, in dem präzisiert werde, hinsichtlich welcher Positionen im Einzelnen die Anfechtung erfolge (S. 12 f. Ziff. 5 der Beschwerdeschrift). In dieser Allgemeinheit trifft die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nicht zu. Eine auf teilweise Aufhebung des Beschlusses gerichtete Anfechtungsklage ist grundsätzlich zulässig, setzt nach der Lehre allerdings voraus, dass der Beschluss sachlich teilbar ist, was bei einem Beschluss betreffend Genehmigung der Jahresrechnung als zweifelhaft erscheinen mag (vgl. Riemer, Berner Kommentar, 1990, N. 83 zu Art. 75 ZGB, und Anfechtungsklage, S. 99 f. N. 217, mit Hinweisen). Die Frage kann dahingestellt bleiben, hat doch das Kassationsgericht - wie zuvor das Kantonsgericht (E. III/4e S. 9/10) - nicht bloss auf das Klagebegehren, sondern in Anbetracht des betragsmässig nicht bezifferten Begehrens auf die Klageschrift abgestellt. Dass sich ihrer Klageschrift vom 21. April 2007 unter Hinweis auf ihre Eingabe vom 26. Dezember 2006 keine Einschränkung der Anfechtung auf einzelne Positionen der Jahresrechnung entnehmen lässt (E. III/4 S. 12 des angefochtenen Entscheids), muss die Beschwerdeführerin selbst anerkennen. Nach ihrer Darstellung hat sie eine Präzisierung erst später mit Eingabe vom 30. Mai 2007 angebracht. Diese Eingabe hat das Kassationsgericht als nicht massgeblich für die Streitwertbestimmung angesehen (E. III/4 S. 13 f. des angefochtenen Entscheids) und auch nicht als solche ansehen müssen (E. 5.2 soeben). 
 
5.4 Gegen die Massgeblichkeit dieser Grundsätze wendet die Beschwerdeführerin ein, sie sei im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht anwaltlich vertreten gewesen. Der Standpunkt, dass sie als Laie es in vorwerfbarer Weise unterlassen haben solle, den Streitwert im Zeitpunkt der Einreichung des Leitscheins präzisiert zu haben, sei willkürlich und verletze den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben (S. 13 Ziff. 6 der Beschwerdeschrift). Der Vorwurf ist unberechtigt. Der Eingabe vom 26. Dezember 2006, auf die in der Klage mit dem Leitschein vom 21. April 2007 verwiesen wurde, lässt sich entnehmen, dass die Beschlüsse wegen ungenügender Information ("Seit allen Jahren wurde uns nach Eingabe vor Vermittlung ein einziges Mal in die Belege Einsicht gegeben") und auf Grund angeblich unerlaubter, allenfalls strafbarer Handlungen ("Briefe an die Stockwerkeigentümergemeinschaft [auch GVA von uns] wurden vorenthalten oder umkopiert") angefochten werden wollten (act. 3 der kreisgerichtlichen Akten). Angesichts der geltend gemachten Mängel und des damit übereinstimmenden Hauptantrags auf Feststellung, die Beschlüsse seien nicht zustande gekommen, erscheint es nicht als überspitzt formalistisch, die Vorbringen der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin als vollumfängliche Anfechtung im Sinne eines Antrags auf Nichtigerklärung der Beschlüsse zu verstehen und von einem entsprechenden Streitwert auszugehen (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. BGE 117 Ia 126 E. 5d S. 132; 125 I 166 E. 3a S. 170). Aber selbst ein Abstellen auf die spätere, vom heutigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verfasste Eingabe vom 30. Mai 2007 führte zu keinem anderen Ergebnis, heisst es doch darin, "dass es bei der Anfechtung u.a. darum ging, ..." (S. 3 Ziff. 2c, act. 7 der kreisgerichtlichen Akten). Dass die Jahresrechnung bloss "u.a." bzw. darin "unter anderem der Betrag von CHF 625.--" beanstandet werde, hat die Beschwerdegegnerin vor Kreisgericht (S. 4 Ziff. 3 der Eingabe vom 12. Juni 2007, act. 11) und vor Kantonsgericht (Ziff. II/3 der Berufungsantwort vom 20. Mai 2008, act. B/9) bemängelt. Auf Grund der Formulierung, die von einem Anwalt gewählt wurde und deshalb wörtlich zu nehmen ist (BGE 113 Ia 84 E. 3d S. 90), muss unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel davon ausgegangen werden, die Eingabe enthalte keine abschliessende Aufzählung, welche Positionen der Jahresrechnung angefochten werden wollten, sondern eine beispielhafte Beschreibung, welche Positionen der Jahresrechnung angefochten werden könnten. Eine eindeutige Bestimmung des Umfangs der Anfechtung, die für die Festsetzung des Streitwertes erforderlich wäre, lässt sich insoweit auch der von einem Anwalt stammenden Eingabe nicht entnehmen. 
 
5.5 Auf Grund der Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheint der angefochtene Entscheid nicht als verfassungswidrig, namentlich nicht als willkürlich (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 135 V 2 E. 1.3 S. 4). Dass der Streitwert hinsichtlich der Anfechtung des Beschlusses "unter Ziffer 4: Jahresbericht der Verwaltung und Jahresrechnung" kantonal letztinstanzlich auf Fr. 42'749.15 beziffert wurde, ficht die Beschwerdeführerin nicht an. Allein mit Rücksicht darauf durfte die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters verneint werden (vgl. E. 1.2 hiervor). 
 
6. 
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass der Leitschein "die Angaben der Parteien über den Streitwert" (Art. 147 Abs. 1 lit. d ZPO/SG) gesetzeswidrig nicht enthalten habe und dass das Kreisgericht trotz dieses Mangels keine Veranlassung gesehen habe, den mangelhaften Leitschein gemäss Art. 157 Abs. 2 ZPO/SG zur Änderung oder Ergänzung an den Vermittler zurückzuweisen (S. 13 Ziff. 6 der Beschwerdeschrift). Eine Rüge direkt gegenüber dem Kreisgericht ist vor Bundesgericht unzulässig, da zuvor das Kassationsgericht auf die gleichlautende Rüge nicht eingetreten ist, was die Beschwerdeführerin heute nicht beanstandet (vgl. E. III/4 S. 13 des angefochtenen Entscheids). Auf bereits Gesagtes kann verwiesen werden (E. 3.5 hiervor). 
 
7. 
Die Beschwerde muss aus den dargelegten Gründen abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (vgl. Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 31. Juli 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl von Roten