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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1233/2017  
 
 
Urteil vom 30. Juli 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mahendra Williams, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. A.________, 
3. B.________ SA, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Glenck, 
4. C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Misswirtschaft, Urkundenfälschung, Betrug; Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 25. August 2017 (SST.2017.2). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte Y.________ am 2. November 2016 wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 i.V.m. Art. 29 StGB) und mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Die beschlagnahmen Vermögenswerte (Forderungen) von insgesamt Fr. 2'734'093.40 zog es gestützt auf Art. 70 StGB ein. Es verpflichtete Y.________, der A.________ Fr. 6'500'000.-- als Schadenersatz zzgl. Zins und der B.________ SA EUR 1'375'000.-- als Schadenersatz zzgl. Zins, je in solidarischer Haftbarkeit mit X.________, zu bezahlen. Die eingezogenen Vermögenswerte sprach es gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB der A.________ und der B.________ SA im Verhältnis der Höhe ihrer Forderungen zu. 
 
B.  
Auf Berufung von Y.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 25. August 2017 das erstinstanzliche Urteil. 
Das Obergericht hält folgenden Sachverhalt für erwiesen: 
Y.________ war Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der D.________ AG. Als solcher liess er im Jahre 1999 in der Buchhaltung der D.________ AG Goldreserven in Ghana (20'000 Unzen Gold) bzw. entsprechende Goldzertifikate im Wert von Fr. 7'837'500.-- als Aktivum in die Bilanz aufnehmen, die mangels Verfügbarkeit nicht hätten bilanziert werden dürfen bzw. die auf keiner verlässlichen Schätzung beruhten. In den Jahren 2000 und 2001 wurden in der Bilanz der D.________ AG zusätzliche, nicht werthaltige Goldanrechte an 1'000 bzw. 14'200 Unzen Gold aktiviert. Weiter wurde per 31. Dezember 2003 ein in Wirklichkeit nicht vorhandener Goldvorrat im Wert von Fr. 768'467.45 in die Bilanz der D.________ AG aufgenommen. Zudem wurden per 31. Dezember 1999 sowie für die Jahre 2002 bis 2006 jeweils ertragswirksame Aufwertungen bzw. Wertberichtigungen auf den nicht verfügbaren und nicht werthaltigen Goldanrechten vorgenommen. Im Jahre 2007 wurde in der Buchhaltung der D.________ AG mittels eines fingierten Verkaufs von zuvor nicht rechtsgültig erworbenen mexikanischen Minenkonzessionen an die Muttergesellschaft D.________ SVG ein Scheinertrag im Betrag von Fr. 1'495'205.50 generiert. Die D.________ SVG selber trat nach diesem Verkauf zu keinem Zeitpunkt als Eigentümerin/Halterin der fraglichen Konzessionen in Erscheinung. In den Jahren 2008 und 2009 wurden durch den Verkauf eines Teils der nicht werthaltigen Goldanrechte an die D.________ SVG fiktive Erträge der D.________ AG im Betrag von Fr. 1'595'930.-- bzw. Fr. 1'378'941.80 generiert, wobei der vereinbarte Verkaufspreis von rund Fr. 5 Mio. bzw. Fr. 3 Mio. von der D.________ SVG nie bezahlt wurde. Durch die erwähnten Buchungen wurde die bereits seit Ende 1999 bestehende Überschuldung der D.________ AG verschleiert und verschlimmert, ohne dass eine Überschuldungsanzeige im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR erfolgte. Im Jahr 2010 wurde die völlig überschuldete D.________ AG zum Nulltarif an einen belgischen Investor (E.________ Ltd. bzw. F.________) verkauft. Eine Überschuldungsanzeige unterblieb erneut. Über die D.________ AG wurde im Februar 2011 der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren musste mangels Aktiven eingestellt werden, obschon in der Bilanz der D.________ AG Aktiven im Wert von über Fr. 15 Mio. bilanziert waren. 
Y.________ erhielt die längst überschuldete D.________ AG aufrecht und täuschte zusammen mit dem Mitbeschuldigten X.________ Investoren gegenüber deren Fähigkeit zur Ertragserzielung durch Rohgoldhandel und Rohgoldförderung vor. Gestützt darauf investierten zwei Privatpersonen und zwei von G.________ gehaltene Gesellschaften (A.________ und B.________ SA) ab dem Jahr 2002 Beträge von Fr. 450'000.--, Fr. 1'892'371.50, Fr. 6,5 Mio. bzw. EUR 1'575'000.-- in die D.________ AG. Die Gelder flossen vereinbarungswidrig nicht in den operativen Abbau von Rohgold. Ein solcher wurde auch nicht getätigt. 
 
C.  
Y.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Verfahren gegen ihn sei an die Vorinstanz oder die erste Instanz zurückzuweisen mit der Weisung, den Fall mit einem bei der Staatsanwaltschaft Uri hängigen, aber sistierten Verfahren zu vereinigen. Eventualiter sei das Urteil vom 25. August 2017 aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Betreffend Zivilforderungen sei das erstinstanzliche Urteil von Amtes wegen aufzuheben. Subeventualiter sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren zu verurteilen. Y.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, das gegen ihn geführte Verfahren sei nicht fair gewesen, da versäumt worden sei, die Einheit des Verfahrens (Art. 29 StPO) und den Verfolgungszwang (Art. 7 StPO) zu beachten. Er sei lediglich bis zu seinem Rücktritt im November 2010 Verwaltungsrat der D.________ AG gewesen. Danach und bis zur Konkurseröffnung sei F.________ für diese verantwortlich gewesen. Die D.________ AG betreffende Bankrotthandlungen im Sinne von Art. 163-165 StGB hätten daher auch noch von diesem begangen werden können. Bei einem glaubhaft behaupteten Zusammentreffen von allfälligen Bankrotthandlungen dürften keine getrennten Verfahren geführt werden. Das auf seine Strafanzeige hin gegen F.________ im Kanton Uri eröffnete und derzeit sistierte Verfahren hätte daher mit dem gegen ihn geführten Verfahren vereinigt werden müssen. Auch der Betrugsvorwurf zum Nachteil von G.________ weise einen starken Bezug zu den Herren K.________ und F.________ auf. Gegen Letztere werde in Belgien ein paralleles Verfahren geführt u.a. wegen Geschäften mit der D.________-Gruppe. Er sei im belgischen Strafverfahren der Beschuldigte Nummer 5. Aus der Anklageschrift gehe nicht hervor, dass und weshalb die geltend gemachten Betrügereien zum Nachteil von G.________ zweifelsfrei nicht Gegenstand des Verfahrens in Belgien seien bzw. zu diesem auch keine relevanten Berührungspunkte hätten. Es fehle daher an der notwendigen Klarheit hinsichtlich der Einheit des Verfahrens, was letztlich auch hinsichtlich des Verbots der Doppelbestrafung eine Rolle spiele. Wegen der Konnexität mit dem belgischen Strafverfahren wäre der Vorwurf des Betrugs zum Nachteil von G.________ in das in Belgien geführte Strafverfahren einzubringen gewesen.  
 
1.2. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, das Verfahren gegen ihn hätte im Kanton Uri geführt werden müssen, betrifft seine Kritik die interkantonale Zuständigkeit. Eine entsprechende Rüge hätte der Beschwerdeführer rechtzeitig vorbringen (vgl. Art. 41 Abs. 1 StPO) und den Entscheid der Staatsanwaltschaft über den Gerichtsstand sofort beim Bundesstrafgericht anfechten müssen (vgl. Art. 40 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 2 StPO). Abgesehen davon zeigt der Beschwerdeführer aber auch nicht auf, weshalb der in Art. 29 Abs. 1 StPO verankerte Grundsatz der Verfahrenseinheit überhaupt zur Anwendung gelangen soll. Dass F.________ nach der Übernahme der D.________ AG unabhängig von ihm Straftaten zum Nachteil dieser Gesellschaft begangen haben soll, begründet keine Mittäterschaft im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO (siehe zum Begriff der Mittäterschaft etwa: BGE 143 IV 361 E. 4).  
 
1.3. Da die internationale Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts offensichtlich gegeben ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 StGB), war die Schweiz zudem nicht verpflichtet, das vorliegende Verfahren an die belgischen Strafverfolgungsbehörden abzutreten, selbst wenn - wie vom Beschwerdeführer behauptet - in Belgien ein anderes Strafverfahren gegen ihn hängig ist. Dass dieses Strafverfahren auch die von der Vorinstanz beurteilten Sachverhalte betrifft, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Er wirft der Staatsanwaltschaft insoweit lediglich vor, sie habe in der Anklageschrift nicht dargelegt, weshalb dies zweifelsfrei nicht der Fall sei. Im Übrigen könnte sich dieser nur auf das Verbot der Doppelbestrafung (Grundsatz "ne bis in idem") berufen, wenn er in Belgien wegen des gleichen Sachverhalts bereits verurteilt oder freigesprochen worden wäre (vgl. Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK [SR 0.101.07], Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II [SR 0.103.2], Art. 11 Abs. 1 StPO und Art. 54 SDÜ). Dies macht der Beschwerdeführer nicht geltend.  
Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO) und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Anklage nicht auf die Buchhaltungsunterlagen und die übrigen Geschäftsakten abstelle, sondern auf vage Indizien. Damit seien seine Verteidigungsrechte zumindest stark beschnitten worden und dem Gericht letztlich gar keine Möglichkeit gegeben worden, Beweise im Sinne von Art. 10 StPO zu würdigen. Dem Gericht sei es wegen des Fehlens eines genau umschriebenen Sachverhalts nicht möglich gewesen, sich vom Vorhandensein der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Taten zu überzeugen. Hinsichtlich des Betrugsvorwurfs fehle es am Nachweis einer Bereicherungsabsicht. Durch nichts belegte und auch nicht belegbare Vermutungen würden nicht in eine Anklageschrift gehören.  
 
2.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; 133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244 ff.; je mit Hinweisen). Die Anklageschrift bezeichnet u.a. möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO).  
Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Beweiswürdigung obliegt dem Gericht. Die Anklageschrift hat den angeklagten Sachverhalt nur zu behaupten, nicht zu beweisen. Demnach gehören in die Anklageschrift weder die Nennung von Beweisen noch Aktenverweise (Urteil 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). 
 
2.3. Das Anklageprinzip ist nach dem Gesagten verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Art. 350 Abs. 1 StPO). Inwiefern dies vorliegend der Fall sein könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Dass die Staatsanwaltschaft einen angeblich nicht bewiesenen Sachverhalt zur Anklage bringt, tangiert das Anklageprinzip nicht. Die Beurteilung, ob ein Anklagesachverhalt beweismässig erstellt ist, obliegt vielmehr dem Gericht. Ebenso wenig kann der Staatsanwaltschaft zum Vorwurf gemacht werden, dass sie teils mehrere Möglichkeiten angibt, wie sich der Sachverhalt zugetragen haben könnte (vgl. Beschwerde S. 13). Alternativ- und Eventualanklagen sind vielmehr zulässig und im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (vgl. Art. 325 Abs. 2 StPO). Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Schuldsprüche wegen Misswirtschaft und Urkundenfälschung. Er rügt im Wesentlichen, das Faxschreiben vom 19. Januar 1999 belege, dass es bereits im Jahre 1999 Studien gegeben habe, die auf ein grösseres Goldvorkommen im betroffenen Schürfgebiet in Ghana hätten schliessen lassen. Er sei daher berechtigt gewesen, die durch den Konzessionsinhaber nach den örtlichen Rechtsregeln ausgestellten Goldzertifikat per Ende 1999 in der Bilanz der D.________ AG zu aktivieren. Durch die Abspaltung des Verfahrens gegen ihn und den Beschuldigten X.________ vom im Kanton Uri gegen die Beschuldigten F.________ und K.________ geführten Strafverfahren sei die Sachverhaltsfeststellung und Wahrheitsfindung erschwert worden. Die gesamten Geschäftsunterlagen seien mit der Übernahme der D.________ AG im Jahre 2010 an F.________ (E.________ Ltd.) übergegangen. Die Bilanzen und Buchhaltungsergebnisse seien elektronisch noch abrufbar gewesen. Die Belege zu den Buchungen seien im Zeitpunkt des gegen ihn geführten Strafverfahrens aber nicht mehr in seinem Herrschaftsbereich gewesen. Wegen der nur teilweise verfügbaren Akten habe nicht festgestellt werden können, über welche Informationen er im Zeitpunkt, als die Goldzertifikate aktiviert worden seien, verfügt habe und auf welche Informationen und Dokumente er damals abgestellt habe bzw. welche Belege der Buchung zugrunde lagen. Bevor die Staatsanwaltschaft ein Buchhaltungsgutachten in Auftrag gab, hätten zumindest entsprechende Editions- und Beschlagnahmeverfügungen hinsichtlich der Buchhaltungs- und übrigen Geschäftsakten ergehen müssen. Der Gutachter habe zur rechtlichen Qualifikation u.a. von ausländischen Wertpapieren Stellung genommen, obwohl er weder die der Buchung konkret zugrunde liegenden Dokumente je gesehen habe noch sich mit den vor Ort (Ghana) geltenden Rechtsbestimmungen auseinandergesetzt habe. Es liege daher auch eine unrichtige Anwendung bzw. Nichtanwendung ausländischen Rechts vor. Das Gutachten äussere sich zu Unrecht zur rechtlichen Qualifikation der Aktivierung der Goldzertifikate und sinngemäss auch zum Vorsatz. Die Staatsanwaltschaft selber habe es unterlassen, die Vorsatzkomponente auch nur ansatzweise abzuklären.  
Art. 165 StGB verlange, dass sich sein Vorsatz bei der Aktivierung der Goldzertifikate auf eine Bankrotthandlung beziehe. Ein Wille, mit der Aktivierung der Goldzertifikate eine Bankrotthandlung auszuführen, könne ihm nicht unterstellt werden. Damit liege anklageseitig eine Missachtung von Art. 19 StGB vor, die von den Vorinstanzen unkritisch übernommen worden sei. 
 
3.2. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Das Bundesgericht stellt insoweit hohe Anforderungen. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 143 IV 347 E. 4.4 S. 354 f.; 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Vorinstanz erwägt u.a., die D.________ AG habe gemäss den Buchhaltungsunterlagen von der D.________ int. per 25. November 1999 20'000 Unzen Gold à USD 250.-- und damit zum Preis von Fr. 7'837'500.-- gekauft. Der Kaufpreis sei über ein seitens der D.________ int. gewährtes Darlehen in besagter Höhe beglichen worden. Damit sei die Aktivierung von Goldanrechten zunächst wie ein Ankauf von physisch vorhandenen 20'000 Unzen Gold behandelt und ausgewiesen worden, dies obwohl es sich von Beginn an um den Ankauf eines Goldzertifikats gehandelt habe (angefochtenes Urteil E. 5.3.3.1 S. 14 f.). Die Vorinstanz geht weiter davon aus, die L.________ Ltd. sei alleinige Inhaberin der entsprechenden Goldkonzession in Ghana gewesen. Die Goldkonzession sei nicht in das Joint Venture zwischen der L.________ Ltd. und der D.________ int. gemäss Vertrag vom 18. November 1999 eingebracht worden. Auch sei die offenbar im Verlaufe des Jahres 2008 erteilte Goldabbaulizenz an die L.________ Ltd. bzw. auf deren Antrag an die M.________ Enterprise erteilt worden. Damit hätten weder das Joint Venture noch die D.________ int. über eine Goldkonzession bzw. über Rechte an einer solchen verfügt, weshalb nicht ersichtlich sei, unter welchem Titel die D.________ int. ihrerseits eine Konzession bzw. Anrechte an einer solchen an die D.________ AG hätte verkaufen können. Dies könne auch erklären, weshalb sich in der Buchhaltung der D.________ int. keinerlei Hinweise für ein an die D.________ AG gewährtes Darlehen im Betrag von knapp Fr. 8 Mio. fänden bzw. der Kaufpreis nie bezahlt, sondern lediglich mittels eines Darlehens ausgewiesen worden sei. Damit müsse die Verfügbarkeit des bei der D.________ AG aktivierten Vermögenswertes verneint werden, da diese Position im fraglichen Zeitpunkt, mithin per November 1999, weder formell noch in wirtschaftlicher Hinsicht für die D.________ AG Anrechte zum Goldabbau verkörpert habe bzw. habe verkörpern können (angefochtenes Urteil S. 15 f.). Die Vorinstanz stellt zudem fest, bei der D.________ int. sei weder ein entsprechendes Gold- bzw. Basiszertifikat noch ein Darlehen an die D.________ AG im Betrag von knapp Fr. 8 Mio. eingebucht worden (angefochtenes Urteil E. 5.3.3.2 S. 17). Selbst wenn von der Verfügbarkeit des aktivierten Vermögenswertes ausgegangen würde, beruhe der Wert von rund Fr. 7,8 Mio., mit welchem die Konzession oder Anteile an einer solchen bzw. das Goldzertifikat aktiviert worden seien, auf keiner verlässlichen Schätzung. Die vom Beschwerdeführer und vom Mitbeschuldigten X.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals geltend gemachte Behauptung, es habe im Zeitpunkt der Bilanzierung im Jahre 1999 ein Gutachten vorgelegen, sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zwar sei zugunsten der Beschuldigten anzunehmen, es habe in Bezug auf das fragliche Gebiet, für welches die L.________ Ltd. die alleinige Inhaberin der Konzession gewesen sei, dahingehende staatliche und/oder geologische Unterlagen gegeben, welche von der Goldhaltigkeit des fraglichen Gebiets ausgegangen seien. Anhaltspunkte dafür, dass verlässliche Angaben über die tatsächlich vorhandene bzw. effektiv förderbare Menge Gold und insbesondere über die mit einer solchen Förderung verbundenen Kosten vorhanden gewesen seien, welche eine Aktivierung erlaubt hätten, bestünden jedoch nicht (angefochtenes Urteil E. 5.3.3.3 S. 17 f., 19). Der zu bilanzierende Wert dürfe sich nicht auf eine Multiplikation vorhandener Unzen Gold mit einem Goldunzenpreis beschränken, sondern müsse die mit der Goldförderung einhergehenden Kosten mitberücksichtigen. Selbst wenn bereits im Jahr 1999 ein Gutachten vorgelegen hätte, das "proven reservs" im Umfang von 35'400 Unzen Gold ausgewiesen hätte, ändere dies nichts daran, dass weder die mit einer Förderung verbundenen Kosten bekannt gewesen seien noch jemand gewusst habe, ob überhaupt je eine Abbaulizenz erteilt werden würde (angefochtenes Urteil E. 5.3.3.3 in fine S. 22).  
Die Vorinstanz hält sodann für erwiesen, dass der Beschwerdeführer Anweisungen an den Buchhalter erteilte und konkret und aktiv auf die Erstellung der Buchhaltung einwirkte. Als Verwaltungsrat sei er für die Buchhaltung verantwortlich gewesen. Er könne sich nicht mit dem Hinweis, die Buchhaltung sei von Fachleuten gemacht worden, seiner Verantwortung entziehen (angefochtenes Urteil S. 23 f.). Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Aus- und Weiterbildungen und seines beruflichen Werdegangs mit den grundlegenden Prinzipien der Rechnungslegung vertraut gewesen und habe damit auch das Prinzip der Bilanzwahrheit und das Vorsichtsprinzip gekannt. Er sei mit seinen Kenntnissen in der Lage gewesen zu erkennen, dass die Aktivierung eines Vermögenswertes, über den die D.________ AG nicht verfügen und dessen Wert sie nicht verlässlich einschätzen konnte, unzulässig war. Dasselbe gelte in Bezug auf die damit einhergehende unzulässige Aufwertung und die ohne diese Aufwertung vorliegende Überschuldung. Dem Beschwerdeführer sei es darum gegangen, durch die in Verletzung der Rechnungslegungsgrundsätze erfolgten Buchungen zu verhindern, dass bereits im Jahr 1999 - und auch in den Folgejahren - die Überschuldung der D.________ AG hätte ausgewiesen und der Richter angerufen werden müssen. Damit habe er gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass die überschuldete D.________ AG nicht in Konkurs fiel, sondern bis ins Jahr 2010 weitergeführt wurde (angefochtenes Urteil S. 25). 
 
3.4.  
 
3.4.1. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorträgt, erschöpft sich weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz nur ungenügend auseinander. Er zeigt insbesondere nicht auf, weshalb deren Hauptbegründung willkürlich sein könnte, wonach die L.________ Ltd. alleinige Inhaberin der Goldkonzession in Ghana war, weder das Joint Venture noch die D.________ int. über eine Goldkonzession bzw. über Rechte an einer solchen verfügten und bei der D.________ int. selber nie ein Gold- bzw. Basiszertifikat eingebucht wurde. Er setzt sich auch mit der weiteren Begründung der Vorinstanz, für die Ermittlung des Bilanzwertes hätten nicht einfach die vorhandenen Unzen Gold mit einem Goldunzenpreis multipliziert werden dürfen, nicht auseinander. Abgesehen davon zeigt die Vorinstanz willkürfrei auf, weshalb auf die Behauptung des Beschwerdeführers, es habe bereits im Jahr 1999 ein Gutachten über den Wert der aktivierten Goldanrechte vorgelegen, nicht abgestellt werden kann. Sie berücksichtigt dabei u.a., dass der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte X.________ selber übereinstimmend aussagten, die Einbuchung habe lediglich auf einer Schätzung beruht, sie sich erstmals im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf ein angebliches Gutachten beriefen, wobei sie keine Angaben zum angeblichen Verfasser des Gutachtens machen konnten, und sie selber auch keine Bemühungen unternahmen, z.B. über die L.________ Ltd. an das Gutachten zu gelangen (angefochtenes Urteil S. 19). Die Vorinstanz weist überdies darauf hin, dass der Revisor bereits im Revisionsbericht für das Jahr 2006 den fehlenden Nachweis der Werthaltigkeit der aktivierten Goldanrechte beanstandete (angefochtenes Urteil S. 20 f.) und ab dem Jahr 2001 zwar diverse Bankinstitute das bzw. die fraglichen Zertifikate in ein Depot aufnahmen, diesen jedoch keinen Wert zuerkannten (angefochtenes Urteil S. 21). Der Beschwerdeführer setzt sich damit zu Unrecht nicht auseinander. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz ohne Willkür in antizipierte Beweiswürdigung auf weitere Beweiserhebungen zum angeblichen Gutachten aus dem Jahre 1999 verzichten. Inwiefern die getrennten Verfahren in den Kantonen Aargau und Uri zu einer Verschlechterung der Beweislage für den Beschwerdeführer hätten führen können, ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, das angebliche Gutachten habe sich bei den Akten des im Kanton Uri hängigen Strafverfahrens befunden. Im Übrigen hätte er auch ohne Verfahrensvereinigung den Beizug der Akten des urnerischen Verfahrens beantragen können.  
 
3.4.2. Unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, auf das von der Staatsanwaltschaft eingeholte Buchhaltungsgutachten könne nicht abgestellt werden. Weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb das Gutachten an einem offensichtlichen Mangel leiden könnte. Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer auf, dass und inwiefern das Gutachten in tatsächlicher Hinsicht, d.h. für die beanstandete vorinstanzliche Beweiswürdigung, überhaupt relevant war. Nicht nachvollziehbar ist zudem, mit welchen Aspekten des ghanischen Rechts sich der Gutachter bzw. die Vorinstanz für die Beurteilung der Werthaltigkeit des Goldzertifikats hätte auseinandersetzen müssen. Unerheblich ist weiter, ob sich das Gutachten wie vom Beschwerdeführer behauptet auch zu Rechtsfragen bzw. zur rechtlichen Qualifikation seines Verhalten äussert, da die Vorinstanz insoweit erkennbar eine eigene Würdigung vornimmt.  
 
3.4.3. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer schliesslich mit seiner Kritik, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, die Vorsatzkomponente abzuklären. Die Vorinstanz legt ausführlich dar, weshalb sie zur Erkenntnis gelangt, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die D.________ AG über keine aktivierbaren Goldanrechte im Wert von Fr. 7'837'500.-- verfügte und überschuldet war. Dieser begründet auch insofern nicht, was an der vorinstanzlichen Würdigung willkürlich sein könnte. Er verkennt diesbezüglich vielmehr, dass es bei der Frage, ob er mit Wissen und Willen handelte, nicht darum geht, ob er sich im Zeitpunkt seines Handelns der rechtlichen Qualifikation seines Fehlverhaltens bewusst war. Das für den Vorsatz notwendige Wissen verlangt nicht, dass der Täter auch die exakte rechtliche Qualifikation seiner Tat kennt (vgl. dazu etwa BGE 138 IV 130 E. 3.2.1 S. 140; Urteil 6B_533/2014 vom 8. August 2014 E. 2; je mit Hinweisen). Der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 19 StGB regelt die Schuldunfähigkeit und die verminderte Schuldfähigkeit. Inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmung verletzt haben könnte, ist nicht ersichtlich.  
 
3.4.4. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung hält nach dem Gesagten einer Willkürprüfung Stand.  
 
3.5. Dass die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Misswirtschaft und Urkundenfälschung ausgehend von den willkürfreien und damit verbindlichen Feststellung der Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen könnten, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Nicht einzutreten ist auf seine pauschale Kritik, der Tatbestand der Misswirtschaft sei zu offen formuliert, was Konflikte mit dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 1 StGB bringe, sodass fraglich sei, ob er nicht sogar ganz generell als Verstoss gegen das Legalitätsprinzip zu gelten habe (Beschwerde S. 5). Dass der konkrete Schuldspruch wegen Misswirtschaft mit dem Legalitätsprinzip unvereinbar sein soll, beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Zumindest mangelt es insofern an einer rechtsgenügenden Rüge im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG.  
 
3.6. Die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Schuldsprüche wegen Misswirtschaft und Urkundenfälschung sind unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer ficht den Schuldspruch wegen Betrugs an. Er macht geltend, er habe die Investoren nicht getäuscht. Diese seien sich des Investitionsrisikos bewusst gewesen. Sie hätten allein schon aufgrund der Höhe des vereinbarten Zinses davon ausgehen müssen, dass es sich um Investitionen mit deutlich erhöhtem bis eher hohem Risiko handle. Dieses Risiko, mit welchem vom Beginn weg zu rechnen gewesen sei, habe sich realisiert. Es fehle auch am Nachweis der Bereicherungsabsicht. Dass er sich als Unternehmer Lohn und Spesen habe auszahlen lassen, vermöge eine solche nicht zu belegen.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.  
 
4.2.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 S. 14; 135 IV 76 E. 5.1 S. 78). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung u.a. gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient (zum Ganzen BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f.; 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff. mit Hinweisen). Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig. Arglist scheidet nach der Rechtsprechung nur aus, soweit die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist (BGE 125 IV 124 E. 3a S. 128; 118 IV 359 E. 2 S. 361 mit Hinweisen; Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 IV 52).  
 
4.3. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe die Investoren über die finanzielle Lage der D.________ AG sowie über seine Absicht, die entgegengenommenen Gelder vereinbarungsgemäss zu verwenden, getäuscht. Er habe sich für die Täuschung u.a. teils auf Hochglanzpapier gestalteten Werbematerials bedient, mit welchem er die Abläufe des Goldhandels und der Goldförderung/Produktion dargestellt und damit einhergehend eine weitgehend sichere und rentable Investitionsmöglichkeit, aber auch Erfahrung in diesen Geschäftsfeldern sowie eine langjährige und erfolgreiche Geschäftstätigkeit suggeriert habe. Das von den Geschädigten einbezahlte Kapital sei nicht wie vorgegeben in die Förderung, mithin den operativen Abbau von Rohgold geflossen - ein solcher sei bis zum Vorliegen einer Abbaulizenz im Jahr 2009 gar nicht möglich gewesen und auch nicht getätigt worden - und, wenn überhaupt, lediglich zu einem kleinen Teil in den Rohgoldhandel. Es habe nie die Absicht bestanden, mit den investierten Geldern vertragsgemäss und korrekt umzugehen. Stattdessen habe das investierte Kapital u.a. der Deckung von laufenden Verbindlichkeiten, Lohnzahlungen und Einkäufen aller Art (u.a. Coop, TOPCC, Gärtnerei, Media Markt, Jumbo Markt u.a.) und teilweise auch der Leistung von fälligen Zins- und Kapitalrückzahlungen an andere Investoren oder gar an den ursprünglichen Investor gedient (angefochtenes Urteil S. 63).  
 
4.4. Der Beschwerdeführer täuschte die Investoren demnach über die beabsichtigte Verwendung der investierten Gelder. Da er sich hierfür besonderer Machenschaften bediente (insbesondere eigens hierfür hergestellter professionell gestalteter Werbeunterlagen) und für die Investoren zudem nicht leicht erkennbar war, dass die D.________ AG in Wirklichkeit keinen Goldabbau betrieb, geht die Vorinstanz zutreffend von einer arglistigen Täuschung aus. Auf deren Erwägungen kann verwiesen werden. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die D.________ AG habe Bemühungen unternommen, die Goldschürf-Konzession auszubeuten bzw. das Goldrecht zu realisieren. Er macht insoweit lediglich geltend, die E.________ Ltd. bzw. F.________ habe dies nach der Übernahme der D.________ AG tun wollen, sei von der L.________ Ltd. jedoch gestoppt worden (Beschwerde S. 4).  
Auch eine Schädigungs- und Bereicherungsabsicht ist ohne Weiteres zu bejahen, da der Beschwerdeführer die investierten Gelder zum Schaden der Investoren und zu seiner eigenen Bereicherung oder zur Bereicherung Dritter für anderweitige Zwecke verwendete. 
 
4.5. Der Schuldspruch wegen Betrugs verstösst nicht gegen Bundesrecht.  
 
5.  
 
5.1. Im Strafpunkt beantragt der Beschwerdeführer, er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren zu verurteilen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Ende 1999 vorgenommene Aktivierung des Goldzertifikats isoliert betrachtet verjährt sei und die letzten ihm vorgeworfenen Straftaten unterdessen sieben Jahre zurücklägen. Sodann sei seinem Alter sowie seiner beruflichen und familiären Situation Rechnung zu tragen.  
 
5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).  
 
5.3. Die Vorinstanz geht für den gewerbsmässigen Betrug von einem Deliktszeitraum von rund 6 Jahren und einer Deliktssumme von Fr. 11 bis 12 Mio. aus und für die Misswirtschaft von einem Deliktszeitraum von über 10 Jahren sowie einem Deliktsbetrag von rund Fr. 10 Mio. Sie wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe sich mit seinen Delikten über Jahre seinen Lebensunterhalt finanziert. Im Rahmen der Täterkomponenten würden sich die straferhöhenden und strafmindernden Umstände aufheben, womit sich die Täterkomponente insgesamt neutral auswirke (angefochtenes Urteil E. 8.6 f. S. 74 ff.). Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, eine tiefere Strafe zu beantragen, ohne der Vorinstanz jedoch konkret vorzuwerfen, sie habe mit ihrer Strafzumessung Bundesrecht verletzt. Dass die Vorinstanz für die Strafzumessung wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht haben könnte, macht er nicht geltend. Die Freiheitsstrafe von vier Jahren hält sich im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt zu genügen vermag.  
 
6.  
Die den Beschwerdegegnern 2 und 3 zugesprochenen Zivilforderungen focht der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nur mit der Begründung an, er habe sich nicht des Betrugs strafbar gemacht (vgl. angefochtenes Urteil E. 9.2 S. 79). Da es beim Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil der Beschwerdegegner 2 und 3bleibt, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er vor Bundesgericht vorträgt, der Sachverhalt sei im zivilrechtlichen Sinne nicht spruchreif, da hinsichtlich Forderungen von EUR 3'575'000.-- unklar sei, wie und ob das Geld überhaupt geflossen sei (Beschwerde S. 18). Solches hätte der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend machen müssen (vgl. Art. 99 BGG). 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Juli 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld