Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_520/2018  
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Rolf Lehmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Glättli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Grundbuchberichtigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 15. Mai 2018 
(ZK 18 62). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a.  
 
A.a.a. A.________ (Klägerin) ist seit 2005 Eigentümerin des Grundstücks U.________ Kreis vvv Gbbl. Nr. www (C.________strasse xxx in V.________, Gemeinde U.________) und B.________ (Beklagter) seit 2008 Eigentümer des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks U.________ Kreis vvv Gbbl. Nr. yyy.  
 
A.a.b. Ursprünglich grenzten die beiden Grundstücke unmittelbar aneinander. Das Grundstück Nr. yyy lag nordwestlich des Grundstücks Nr. www. Am südwestlichen Rand der beiden Grundstücke verläuft die C.________strasse. Auf dem östlichsten Teil des Grundstücks Nr. yyy und unmittelbar an das ehemalige Grundstück Nr. www grenzend liegt ein befahrbarer Weg, der im rechten Winkel von der C.________strasse in nördliche Richtung weg führt (nachfolgend als Abzweiger bezeichnet). Auf dem Grundstück Nr. www befanden sich zwei Wohnzwecken dienende Gebäude; im westlichen Teil ein älteres Mehrfamilienhaus und im östlichen Teil ein 1967 erbautes Doppeleinfamilienhaus mit einer Doppelgarage. Der Weg zu dieser Garage führte von der C.________strasse her über den Abzweiger und anschliessend nördlich an dem auf dem Grundstück Nr. www liegenden Mehrfamilienhaus vorbei. Eine andere Zufahrt zum Doppeleinfamilienhaus besteht nicht.  
 
A.a.c. Am 14. August 1968 errichteten die damaligen Eigentümer zugunsten des Grundstücks Nr. www und zulasten des Grundstücks Nr. yyy ein Wegrecht; dieses lag auf dem Abzweiger ab der C.________strasse. Auf dem Hauptbuchblatt des Grundstücks Nr. www wurde die Dienstbarkeit als "Wegrecht zL yyy" eingetragen. 1999 parzellierte der Eigentümer des Grundstücks Nr. www den westlichen Teil desselben ab und schuf das Grundstück Nr. zzz. Im Zuge der Parzellierung hat er zulasten des Grundstücks Nr. zzz ein Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten des (Rest-) Grundstücks Nr. www errichtet. Hingegen wies der damalige Eigentümer das Grundbuchamt an, das "Wegrecht zL yyy" auf der Stammparzelle Nr. www zu löschen. Das Grundbuchamt nahm diese Löschung vor, und seither ist im Grundbuch für das Grundstück Nr. www nurmehr ein Wegrecht zulasten des Grundstücks Nr. zzz eingetragen.  
 
A.b.  
 
A.b.a. Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 1. Juli 1999 veräusserte der damalige Eigentümer das Grundstück Nr. www an ein Ehepaar. Im Kaufvertrag ist unter dem Titel Grundstückbeschreibung als Recht ein "Wegrecht zL yyy" erwähnt.  
 
A.b.b. Die Klägerin erwarb das Grundstück Nr. www ihrerseits aus einem gegen das Käufer-Ehepaar gerichteten Zwangsvollstreckungsverfahren. Der Grundstückbeschrieb, der Gegenstand der öffentlich aufgelegten Steigerungsbedingungen war, entsprach dem damaligen Stand des Grundbuches.  
 
A.c. Der Beklagte wehrte sich erstmals mit Schreiben vom 18. Juni 2009 gegen die Benützung des Abzweigers durch die Klägerin.  
 
A.d. Am 12. Mai 2016 reichte die Klägerin eine Grundbuchberichtigungsklage ein. Sie beantragte die Feststellung, dass das Wegrecht vom 14. August 1968 zulasten des Grundstücks Nr. yyy bzw. zugunsten des Grundstücks Nr. www am 12. Oktober 1999 zu Unrecht gelöscht worden sei; das Grundbuchamt sei anzuweisen, dieses Wegrecht rückwirkend per 12. Oktober 1999 wieder einzutragen. Mit Entscheid vom 4. Januar 2018 wies das Regionalgericht Bern-Mittelland die Klage ab.  
 
B.   
Die von der Klägerin dagegen ergriffene Berufung blieb erfolglos (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2018). 
 
C.   
Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 wendet sich die Klägerin an das Bundesgericht, dem sie hauptsächlich die Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung beantragt. Eventualiter stellt sie die bereits in den kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren. In der Beschwerdebegründung macht die Klägerin ausserdem geltend, sie erhebe eine Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 94 BGG, insofern die Vorinstanz nicht auf ihre Berufung eingetreten sei. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Formell erhebt die Klägerin sowohl eine Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 94 BGG als auch eine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG. Damit verkennt sie die Rechtsmittelordnung im Verfahren vor Bundesgericht. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG unterscheidet sich von der Beschwerde, welche ein Urteil angreift, dadurch, dass es bei ihr überhaupt um die Erstreitung eines anfechtbaren Beschwerdeobjekts geht. Sie zielt im Fall ihrer Begründetheit auf die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes ab, welcher in der Weigerung, ein Urteil oder eine Verfügung zu erlassen, besteht. Es wird dadurch der Zugang zum Rechtsschutz mittels Erlasses eines Urteils erst ermöglicht. Art. 94 BGG bezieht sich folglich auf Fälle, in denen die Behörde stillschweigend untätig bleibt oder es ausdrücklich ablehnt, innerhalb einer angemessenen Frist einen Entscheid zu fällen. Wenn sich Letzteres aus einem formellen Entscheid ergibt, liegt keine Rechtsverweigerung oder -verzögerung im Sinne dieser Bestimmung vor, sondern ein nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen anfechtbarer Entscheid (Urteile 8C_1012/2010 vom 31. März 2011 E. 3.2; 8C_151/2009 vom 7. Mai 2009 E. 3.2; 1C_433/2008 vom 16. März 2009 E. 1.4  in fine; je mit Hinweisen). Deshalb hebt die Rechtsprechung stets hervor, der Rechtsverweigerungsbeschwerde komme neben der (ordentlichen) Beschwerde keine selbständige Bedeutung zu (Urteil 5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 2.5). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche geprüft und das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen verneint. Damit liegt kein Anwendungsfall von Art. 94 BGG vor; auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nicht einzutreten.  
 
2.   
Das angefochtene Urteil betrifft eine Klage auf Berichtigung des Grundbuches (Art. 975 ZGB) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert gemäss den obergerichtlichen Feststellungen Fr. 260'000.-- beträgt und damit den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die weiteren Voraussetzungen der Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG sind erfüllt. 
 
3.   
Vorab ist zu bemerken, dass am 1. Januar 2012 die Änderung vom 11. Dezember 2009 in Kraft getreten ist (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht; AS 2011 4658). In diesem Zusammenhang wurden zahlreiche Bestimmungen des ZGB geändert, namentlich jene über die Bereinigung von Grundbucheinträgen bei Teilung eines Grundstücks. Mangels gegenteiliger Spezialbestimmung gilt für diesen Teil der Revision die in Art. 1 SchlT ZGB statuierte Regel der Nichtrückwirkung; die rechtlichen Wirkungen von Tatsachen und Handlungen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen eingetreten bzw. vorgenommen worden sind, werden nach den gesetzlichen Bestimmungen beurteilt, die zur Zeit des Eintritts dieser Tatsachen bzw. der Vornahme der Handlungen galten. Mithin sind die Bestimmungen des ZGB in ihrer im massgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung anwendbar. 
Ausserdem hat der Bundesrat im Zuge der vorerwähnten Gesetzesrevision die Grundbuchverordnung (GBV; SR 211.432.1) vollständig überarbeitet und sie am 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt (AS 2011 4711). Soweit vorliegend Vorgänge zu beurteilen sind, die sich vor diesem Datum zugetragen haben, ist die Verordnung vom 22. Februar 1910 betreffend das Grundbuch (aGBV; AS 26 167) in der im massgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung anwendbar. 
 
4.   
Die Klägerin behauptet, die seinerzeit zugunsten der Parzelle Nr. www lautende Dienstbarkeit "Wegrecht zL yyy" sei im Zuge der Parzellierung des Grundstücks zu Unrecht gelöscht worden. 
 
4.1. Ist ein richtiger Eintrag im Grundbuch in ungerechtfertigter Weise gelöscht worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Abänderung des Eintrages klagen (vgl. Art. 975 Abs. 1 ZGB).  
 
4.1.1. Die hier streitigen Vorgänge stehen im Zusammenhang mit der Teilung (auch: Zerstückelung oder Parzellierung) des Grundstücks Nr. www. Hinsichtlich der Folgen der Teilung enthält das ZGB besondere Vorschriften. Dienstbarkeiten bestehen grundsätzlich zugunsten bzw. zulasten sämtlicher neuer Teile weiter (aArt. 743 Abs. 1 und aArt. 744 Abs. 1 ZGB); Ausnahmen im Sinne der aArt. 743 Abs. 2 und aArt. 744 Abs. 2 ZGB bleiben vorbehalten. Das Verfahren, das bei Teilung eines Grundstücks zu beachten ist, richtet sich nach der Grundbuchverordnung (Art. 945 Abs. 2 ZGB). Der Grundbuchverwalter nimmt allfällige Änderungen auf dem ursprünglichen Hauptbuchblatt und die Einträge auf den neuen Hauptbuchblättern "nach Abrede der Parteien" vor (Art. 85 Abs. 4 aGBV). Grundsätzlich dürfen grundbuchliche Verfügungen nur aufgrund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden (Art. 965 Abs. 1 ZGB). Zur Löschung eines dinglichen Rechts genügt indes die schriftliche Erklärung der aus dem Eintrag berechtigten Person gemäss Art. 964 Abs. 1 ZGB, und ein Ausweis über den Rechtsgrund im Sinne von Art. 965 Abs. 1 ZGB muss nicht vorgelegt werden (BGE 112 II 26 E. 3 mit Hinweisen). Berechtigt im Sinne von Art. 964 Abs. 1 ZGB ist nicht nur der Eigentümer des herrschenden Grundstücks, sondern sind dies auch die Inhaber beschränkter dinglicher Rechte, mit denen das herrschende Grundstück gegebenenfalls belastet ist, soweit sie an der Aufrechterhaltung der Dienstbarkeit ein Interesse haben. Unter diesem Gesichtspunkt ist vor allem die Zustimmung der Grundpfandgläubiger, der Faustpfandgläubiger an verpfändeten Eigentümerschuldbriefen sowie der Grundlastgläubiger des berechtigten Grundstücks erforderlich (Homberger, Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 1938, N. 10 zu Art. 964 ZGB; Zobl, Grundbuchrecht, 2. Aufl. 2004, Rz. 431 mit Hinweis auf Liver, Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 1980, N. 29 ff. zu Art. 734 ZGB).  
 
4.1.2. Der Grundbuchverwalter beschränkt sich bei einer Eintragung grundsätzlich auf die Überprüfung der formellen Erfordernisse der Anmeldung. Er kümmert sich nicht um den materiellen Bestand der Rechtsverhältnisse. Eine Anmeldung weist er nur ab, wenn sie sich auf einen offensichtlich nichtigen Rechtstitel stützt oder sich das angemeldete Recht seiner Natur nach nicht zur Aufnahme ins Grundbuch eignet (Urteil 5A_237/2018 vom 3. Juli 2018 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 141 III 13 [der Grundbuchverwalter darf eine Anmeldung mangels Zustimmung des Miteigentümer-Ehegatten abweisen]; 124 III 341 [der Grundbuchverwalter hat die Urteilsfähigkeit des Verfügenden nur dann zu prüfen, wenn diese manifest ist, d.h. wenn sie sofort in die Augen springt oder der Schluss auf sicherem Wissen gründet]; 119 II 16 [der Grundbuchbeamte darf eine richterliche Anordnung nur dann nicht vollziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des einzutragenden Rechts offensichtlich nicht gegeben sind]; Urteile 5A_380/2013 vom 19. März 2014, in: ZBGR 97/2016 S. 50 [das Grundbuchamt durfte die Anmeldung einer geänderten Nutzungs- und Verwaltungsordnung einer Stockwerkeigentümergemeinschaft wegen fehlender Einstimmigkeit abweisen]; 5A_383/2010 vom 10. Dezember 2010, in: ZBGR 92/2011 S. 345 [es ist nicht Aufgabe des Grundbuchverwalters zu prüfen, ob eine neu angemeldete Personaldienstbarkeit bzw. deren Ausübung mit der Ausübung einer bereits eingetragenen Personaldienstbarkeit unvereinbar ist]).  
 
4.2. Die Klägerin macht zunächst geltend, die Anmeldung der Teilung bzw. der Löschung habe insofern an einem Formmangel gelitten, als sie weder klar noch vorbehaltlos noch bedingungslos formuliert gewesen sei. Dabei geht es um folgenden Text: "2. Bereinigung. Diese Parzellierung erfordert folgende Bereinigungen: [...] Das Dienstbarkeitsrecht 'Wegrecht zL yyy' betrifft nur das neue Grundstück Nr. zzz Kreis vvv, weshalb es auf der Stammparzelle Nr. www, Kreis vvv, gelöscht werden kann, wozu die Einwilligung erteilt wird." Die Klägerin leitet aus dieser Formulierung ab, der Löschungsantrag setze ein  Erfordernis für die Löschung voraus (das "Wegrecht zL yyy"  betreffe nur das neue Grundstück,  weshalbes auf der Stammparzelle Nr. www gelöscht werden könne), d.h. die Löschung sei an die Bedingung geknüpft, dass das Wegrecht das Grundstück Nr. www nicht betreffe, und mache insofern einen Vorbehalt. Mit der vorgetragenen Lesart betreibt sie Wortklauberei. Die erste Satzhälfte ("Das Dienstbarkeitsrecht 'Wegrecht zL yyy' betrifft nur das neue Grundstück Nr. zzz Kreis vvv") liefert offensichtlich eine - im Grunde genommen unnötige - Erklärung für die zweite Satzhälfte ("weshalb es auf der Stammparzelle Nr. www Kreis vvv gelöscht werden kann"); der dritte Satzteil ("wozu die Einwilligung erteilt wird") bringt den klaren, vorbehalt- und bedingungslosen Willen des Grundeigentümers zum Ausdruck, die fragliche Dienstbarkeit löschen zu wollen. Von einem Formmangel kann keine Rede sein.  
 
4.3. Sodann macht die Klägerin geltend, die Sache sei in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Grundbuchbereinigung zu prüfen. Es trifft durchaus zu, dass die Verordnung im Teilungsfall das Belassen einer Dienstbarkeit auf dem bisherigen Hauptbuchblatt und die Übertragung derselben auf die neuen Hauptbuchblätter vorsah (Art. 86 aGBV) und der Grundbuchverwalter diese Regelung von Amtes wegen hätte vollziehen müssen, soweit in der Anmeldung keine anderweitigen Vorgaben gemacht worden wären. Nun hat aber der Grundbuchverwalter die Teilung "nach Abrede der Parteien" zu vollziehen (Art. 85 Abs. 4 aGBV). Bleibt der Eigentümer des ursprünglichen Grundstücks Eigentümer der geteilten Grundstücke, handelt es sich indes nicht um ein Mehrparteienverfahren und es gibt insofern keine "Abrede der Parteien". Es entscheidet einzig und allein der Eigentümer, wie er die Teilung seines Grundstückes vornehmen will. Im vorliegenden Fall hat der Grundeigentümer klar, vorbehalt- und bedingungslos die Löschung des "Wegrechts zL yyy" angemeldet, weshalb der Grundbuchverwalter diese vorzunehmen hatte. Entgegen der Auffassung der Klägerin begründet der Umstand, dass die Anmeldung (der Löschung) im Zusammenhang mit einer Teilung eines Grundstückes erfolgte, jedenfalls nach dem alten Recht keine weitergehende Überprüfungskompetenz des Grundbuchverwalters und damit auch keine erweiterte Prüfungspflicht.  
 
4.4. Schliesslich wendet die Klägerin ein, der Grundbuchverwalter hätte die Anmeldung abweisen müssen, weil die Begründung für die Löschung offensichtlich nicht zugetroffen habe. Es mag sein, dass die Einschätzung des teilenden Grundeigentümers, wonach das "Wegrecht zL yyy" nur das neue Grundstück betreffe, nicht zutraf, und daher die Löschung der Dienstbarkeit nicht der Weisheit letzter Schluss war. Indes ist die Überprüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters wie dargelegt (E. 4.1.2) beschränkt. Ob die Begründung für die Löschung zutraf oder nicht, hatte er nicht zu prüfen.  
 
5.   
Ferner macht die Klägerin geltend, der teilende Eigentümer sei einem Irrtum unterlegen, weshalb die Grundbuchanmeldung an einem Mangel leide und daher die Grundbuchberichtigungsklage gutzuheissen sei. 
 
5.1.  
 
5.1.1. Die Klägerin hatte bereits vor der ersten Instanz das Vorliegen eines Willensmangels vorgetragen. Das Regionalgericht erwog diesbezüglich, dass es der Klägerin verwehrt sei, sich auf einen Willensmangel des teilenden Eigentümers bei der Abgabe der Löschungsbewilligung zu berufen. Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass sich der Irrtum vom teilenden Eigentümer über das Käuferehepaar auf die Klägerin fortgesetzt hätte, was weder behauptet worden sei noch aus den bekannten Umständen geschlossen werden könne; ohnehin wäre ein allfälliges Anfechtungsrecht verwirkt.  
 
5.1.2. Vor Obergericht machte die Klägerin geltend, der teilende Grundeigentümer habe im Kaufvertrag erklärt, dass das bisherige "Wegrecht zL yyy" weiterhin als Recht des Grundstücks Nr. www gelten solle, indem er es in der Grundstückbeschreibung des Kaufvertrages als Dienstbarkeitsrecht aufgeführt habe. Der Willensäusserung des teilenden Grundeigentümers, die Liegenschaft mitsamt dem strittigen Wegrecht verkaufen zu wollen, komme die Bedeutung einer Anfechtung des unrichtig begründeten Bereinigungsantrages zu. Das Obergericht erwog dazu, bei der Behauptung, der teilende Grundeigentümer habe den Löschungsantrag sogleich wegen Willensmangels angefochten, handle es sich um ein unechtes und damit nach Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässiges Novum, womit darauf nicht weiter einzugehen sei.  
 
5.2. Vor Bundesgericht meint die Klägerin, die Tatsache, dass der teilende Grundeigentümer das infrage stehende Wegrecht in seinem Kaufvertrag als weiterhin bestehend aufgeführt habe, sei bereits vor der ersten Instanz geltend gemacht worden. Im Übrigen nehme das Regionalgericht ausdrücklich Bezug auf diese Tatsache. Es handle sich daher weder um eine neue Tatsache noch um ein neues Beweismittel; neu sei nur die rechtliche Beurteilung dieser bereits bekannten Tatsache, und neue rechtliche Ausführungen seien im Berufungsverfahren ohne Weiteres zulässig.  
 
5.3. Grundsätzlich können auch einseitige Rechtsgeschäfte mit Willensmängeln behaftet und nach Massgabe von Art. 23 ff. OR unverbindlich sein (Urteil 4A_120/2008 vom 19. Mai 2008 E. 4.1  in fine mit Hinweisen). Ob ein Irrtum vorliegt, ist eine Tatfrage (BGE 134 III 643 E. 5.3.1 mit Hinweis). Rechtsfrage ist hingegen, ob ein Irrtum als wesentlich zu qualifizieren ist (BGE 135 III 537 E. 2.2 mit Hinweis). Wer sich auf das Vorliegen eines Irrtums beruft, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweislast (Urteil 4A_641/2010 vom 23. Februar 2011 E. 3.5.1 mit Hinweisen, in: SJ 2011 I 328). Der Willensmangel einer Vertragspartei oder eines einseitig rechtsgeschäftlich Handelnden wird nicht von Amtes wegen berücksichtigt, sondern nur, wenn ein solcher behauptet wird. Die Frage, ob der Irrende einen Willensmangel geltend gemacht hat, beschlägt den Sachverhalt. Mit dem Vorbringen, der teilende Grundeigentümer habe mit der Anmeldung des Kaufvertrages sogleich seine Löschungsanmeldung wegen Willensmängeln angefochten, trägt die Klägerin eine Tatsache und nicht eine Rechtsfrage vor. Folglich durfte das Obergericht diese Behauptung unter dem Gesichtspunkt von Art. 317 Abs. 1 ZPO prüfen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Dass es diese Bestimmung falsch angewendet hätte, behauptet die Klägerin nicht und ist auch nicht ersichtlich. Der Einwand erweist sich als unbegründet.  
 
6.   
So oder anders könnte die Klägerin das Grundbuch nicht berichtigen lassen, denn: 
 
6.1. Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum erworben hat, ist in diesem Erwerb zu schützen (Art. 973 Abs. 1 ZGB). Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person knüpft, ist dessen Dasein zu vermuten (Art. 3 Abs. 1 ZGB). Dies bedeutet einerseits, dass der Inhalt des Grundbuchs grundsätzlich als richtig unterstellt wird (positive Seite des Publizitätsprinzips) und andererseits, dass der Grundbucheintrag als vollständig gilt (negative Seite). Ein gutgläubiger Dritter erwirbt das dingliche Recht frei von jeder nicht aus dem Grundbuch ersichtlichen Last (statt vieler: Homberger, a.a.O., N. 19 f. zu Art. 973 ZGB). Der gute Glaube gemäss Art. 973 Abs. 1 ZGB ist indessen nicht absolut geschützt. Vielmehr darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, der bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Selbst ein an sich gutgläubiger Erwerber muss daher nähere Erkundigungen einziehen, sofern er aufgrund besonderer Umstände Zweifel an der Genauigkeit des Eintrags haben muss (BGE 137 III 153 E. 4.1.2 mit Hinweisen).  
Für den Beklagten, der unbestrittenermassen das Grundstück Nr. yyy erst nach Löschung der infrage stehenden Dienstbarkeit erwarb, ist grundsätzlich das zum Erwerbszeitpunkt im Grundbuch Eingetragene massgebend. 
 
6.2. Aus der Vermutung des Art. 3 Abs. 1 ZGB folgt, dass die Beweislast diejenige Partei trifft, die Bösgläubigkeit oder eine Verletzung der Sorgfaltspflicht behauptet (Urteil 5A_412/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 5.1). Mit der Beweislast einher geht die Behauptungslast. Es wäre mithin an der Klägerin gewesen, jene Tatsachen zu behaupten und zum Beweis zu verstellen, aus welchen auf die Bösgläubigkeit des Beklagten bzw. auf eine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht geschlossen werden müsste. Wohl hat sie in ihrer Klageschrift behauptet, der Beklagte habe das Grundstück Nr. yyy wohl erst 2008 erworben, er sei indes bereits seit 1991 Pächter des Grundstücks gewesen und habe folglich bereits seit 1991 Kenntnis vom streitgegenständlichen Wegrecht gehabt (kant. act. 19). Der Beklagte berief sich in seiner Klageantwort auf seinen guten Glauben und bestritt, Kenntnis von dem (vormals) bestehenden Wegrecht gehabt oder seine Sorgfaltspflicht verletzt zu haben (kant. act. 75 ff.). Zufolge Bestreitung hätte darüber Beweis geführt werden müssen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Das Regionalgericht wies die Klage ab, ohne Feststellungen im Zusammenhang mit der Frage des guten Glaubens getroffen zu haben. In ihrer Berufung beschränkte sich die Klägerin auf Ausführungen dazu, weshalb das Grundbuch berichtigt werden müsse; sie hat weder moniert, das Regionalgericht habe zu Unrecht keine Beweise zum Thema Gutgläubigkeit des Beklagten abgenommen und auch keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen, noch hat sie ihre diesbezügliche Behauptung (Kenntnis des Beschwerdegegners vom Wegrecht seit 1991) aufrecht erhalten und zum Beweis verstellt. Das tut sie auch im Verfahren vor Bundesgericht nicht. Selbst wenn das Bundesgericht zur Erkenntnis gelangt wäre, dass die auf dem Hauptbuchblatt des Grundstücks Nr. www eingetragene Dienstbarkeit "Wegrecht zL yyy" in ungerechtfertigter Weise gelöscht worden wäre, könnte es dem klägerischen Rechtsbegehren nicht entsprechen, weil jegliche tatsächlichen Feststellungen fehlen, aus denen sich ergäbe, dass der Beklagte tatsächlich bösgläubig ist oder er seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Die Klägerin beanstandet das Fehlen dieser Tatsachenfeststellungen vor Bundesgericht nicht; sie könnte es mangels Beanstandung vor der Vorinstanz zufolge Nichtausschöpfung des Instanzenzuges auch nicht mehr tun (BGE 143 III 290 E. 1.1 mit Hinweisen). Folglich könnte das Bundesgericht das angefochtene Urteil auch nicht zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückweisen.  
 
7.   
Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Klägerin unterliegt und wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Entschädigung ist hingegen nicht geschuldet, weil dem Beklagten kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Oktober 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller