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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_767/2019  
 
 
Urteil vom 7. April 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Truffer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug; Willkür, Anklagegrundsatz etc.; Einziehung etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, 
vom 8. Mai 2019 (P1 17 61). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kreisgericht I Oberwallis für den Bezirk Östlich-Raron erklärte A.A.________ und B.A.________ am 1. September 2016 des gewerbsmässigen Betrugs schuldig. Es bestrafte A.A.________ mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Im Zivilpunkt verpflichtete es A.A.________, in solidarischer Haftung mit B.A.________ Fr. 521'000.-- an den Privatkläger B.________ zu bezahlen. Gleichzeitig ordnete es die Einziehung eines Fahrzeugs BMW X6 und dessen Verwertung zugunsten von B.________ an. Gegen dieses Urteil erhob A.A.________ Berufung. B.________ erhob Anschlussberufung. 
Das Kreisgericht erklärte ebenfalls C.A.________ des gewerbsmässigen Betrugs sowie eines weiteren Delikts schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die dagegen gerichtete Berufung zog C.A.________ am 1. April 2019 zurück. 
 
B.  
Das Kantonsgericht Wallis bestätigte am 8. Mai 2019 den erstinstanzlichen Schuldspruch und bestrafte A.A.________ mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Im Zivilpunkt verpflichtete es ihn, an B.________ Fr. 478'000.-- solidarisch mit B.A.________ zu bezahlen. Zudem sprach das Kantonsgericht den Verkaufserlös von Fr. 15'000.-- des mittlerweile verwerteten BMW X6 B.________ zu. 
 
C.  
A.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen. Eventualiter sei er wegen einfachen Betrugs mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 45 Tagessätzen zu bestrafen. Die in seinem Eigentum stehenden beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verkaufserlös des BMW X6 seien ihm herauszugeben. Die Zivilklage von B.________ sei auf den Zivilweg zu verweisen. Für die ausgestandene Untersuchungshaft sei er mit mindestens Fr. 24'800.-- zu entschädigen. Für das Verfahren vor dem Bundesgericht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er macht geltend, die Anklageschrift müsse umschreiben, wer, wem, zu welchem Zeitpunkt den jeweiligen Betrag übergab und wer anlässlich der konkreten Geldübergabe anwesend war. Die klare und eindeutige Umschreibung des Vorgefallenen sei erforderlich, damit jede einzelne Geldübergabe im Rahmen der Beurteilung der Arglist und insbesondere der Opfermitverantwortung analysiert werden könne. Nur mit genauen Zeitangaben sei es dem Beschwerdeführer möglich, anhand seiner Arbeitsrapporte oder seiner Krankenakte eine anderweitige Beschäftigung und somit seine Unschuld zu beweisen. Überdies würden seine eigenen Aussagen hinsichtlich seiner Anwesenheit bei den angeblichen Geldübergaben von denjenigen von B.A.________ abweichen, weshalb die diesbezüglichen Angaben von B.________ in der Anklageschrift hätten erwähnt werden müssen. Hinsichtlich der Arglist enthalte die Anklageschrift nur vage Angaben, und zeige nicht auf, wie viel Geld pro Übergabe geflossen sein soll, noch gestützt auf welches Lügengebäude die einzelnen Zahlungen erfolgt sein sollen. Schliesslich erkläre die Anklage nicht, weshalb die angeblichen betrügerischen Handlungen als gewerbsmässig zu qualifizieren seien.  
 
1.2. Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
1.3. In der Anklageschrift vom 3. Juni 2016 (Akten Vorinstanz, pag. 1 ff.) führt die Staatsanwaltschaft unter anderem aus, dass Pfarrer B.________ zum Tatzeitpunkt bereits 81 Jahre alt gewesen sei. Er sei weder bevormundet noch verbeiständet gewesen. Allerdings sei er nicht mehr in der Lage gewesen, komplexe Sachverhalte ohne fremde Hilfe vollständig zu erfassen und zu durchschauen. Dies sei für Aussenstehende, die mit Pfarrer B.________ in Kontakt traten, relativ einfach zu erkennen gewesen. Zunächst habe C.A.________ den Kontakt zu Pfarrer B.________ hergestellt und diesen - als Einzeltäter - dazu bestimmt, ihm Fr. 112'000.-- in bar zu übergeben. Als der Beschwerdeführer davon Kenntnis erhalten habe, habe er sich selbst an Pfarrer B.________ gewendet, in der Absicht, von diesem ebenfalls hohe Bargeldbeträge zu erhalten. Um selbst nicht in die Geldübergaben involviert zu werden, habe sich der Beschwerdeführer mit seinem Cousin B.A.________ in Mittäterschaft zusammengeschlossen (Anklageschrift, S. 3 f.). Die Aufgabe des Beschwerdeführers habe darin bestanden, die Täuschungshandlungen zum Nachteil von Pfarrer B.________ zu koordinieren und gemeinsam mit B.A.________ zu planen. Der Beschwerdeführer sei dafür verantwortlich gewesen, das Vertrauen von Pfarrer B.________ zu erschleichen und im Rahmen von zahlreichen persönlichen Besuchen und Telefonanrufen ständigen Kontakt mit diesem zu halten. Der Beschwerdeführer habe sich entschieden, als seriöser Geschäftsmann und Garant für B.A.________ aufzutreten. Letzterem sei die Rolle zugekommen, beim Pfarrer als Bittsteller in Erscheinung zu treten und diesen mittels immer neuer Lügengebäude dazu zu bestimmen, ihm soviel Geld wie möglich zu übergeben. Als Grund für den Geldbedarf seien Pfarrer B.________ Operationen tatsächlich nicht existierender kranker Verwandter von B.A.________ vorgetäuscht worden. Später sei das Geld nötig gewesen, um ein fiktives Hotel in Montenegro zu renovieren und zu veräussern, welches B.A.________ angeblich von seinem Vater geerbt haben soll. Insgesamt habe B.A.________ von Pfarrer B.________ Fr. 458'000.-- persönlich überreicht bekommen. Weitere Fr. 20'000.-- habe er über den Kurier C.________ erhalten. Das erhaltene Geld hätten der Beschwerdeführer und B.A.________ im Anschluss an die Übergaben hälftig untereinander aufgeteilt (Anklageschrift, S. 8 ff.).  
Die Anklageschrift listet detailliert auf, an welchen Tagen und an welchem Ort B.A.________ oder dessen Kurier C.________ vom Geschädigten welchen Betrag erhielt (S. 10 f.). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers trifft es daher nicht zu, dass die Anklageschrift diesbezüglich keine Angaben enthalte. Darüber hinaus wird dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen, an den Geldübergaben persönlich teilgenommen zu haben, weshalb die Anklageschrift sich hierzu nicht äussern musste. Die Anwesenheit allfälliger Dritter anlässlich der Geldübergaben oder eine mögliche Opfermitverantwortung sind keine Verhaltensweisen, welche dem Beschwerdeführer angelastet werden und geeignet wären, den Tatbestand des Betrugs zu begründen. Entsprechend waren auch diese Umstände nicht in der Anklageschrift aufzuführen. Schliesslich enthält die Anklageschrift eine Beschreibung der Pfarrer B.________ erzählten Lügen (S. 8 ff.) sowie der Verwendung der erlangten Gelder (S. 13). Damit sind sämtliche Umstände, die zur Beurteilung der Arglist sowie der Gewerbsmässigkeit von Bedeutung sind, hinreichend umschrieben. Der Beschwerdeführer konnte anhand der in der Anklage beschriebenen Täuschungen wissen, wessen er angeklagt war. Eine genaue Zuordnung der verschiedenen Lügen zu den einzelnen Zahlungen war deshalb nicht erforderlich. Die Rüge, der Anklagegrundsatz sei verletzt worden, ist unbegründet. Es handelt sich hierbei um eine Rechtsfrage, weshalb eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz in diesem Zusammenhang im Verfahren vor dem Bundesgericht geheilt ist (BGE 144 III 394 E. 4.4 mit Hinweis). 
 
2.  
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Dem Grundsatz  in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGE 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes  in dubio pro reo. Er macht insbesondere geltend, die Vorinstanz stütze sich zu Unrecht auf die Aussagen von B.A.________ (Beschwerde, S. 7-18 und 24-27). Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in unzulässiger, appellatorischer Kritik, worauf nicht einzutreten ist. Soweit er geltend macht, es würden keine Beweise dafür bestehen, dass er mittels Telefonanrufen und persönlichen Besuchen in U.________ mit Pfarrer B.________ in regelmässigem Kontakt gestanden sei (Beschwerde, S. 9), erweist sich die Rüge als unbegründet. Der Beschwerdeführer räumte solche Kontakte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. September 2012 selber ein (Akten Staatsanwaltschaft, Ordner IV, pag. 58 f.).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Die Vorinstanz habe sich mit den entsprechenden Rügen nicht auseinandergesetzt und somit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 
Gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 107 StPO) räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 StPO liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; BGE 141 I 60 E. 3.3; Urteil 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.5.2). 
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, dass die Vorinstanz nicht auf sein Vorbringen eingegangen sei, wonach die Strafbehörden eine schriftliche Bestätigung von D.A.________ vom 15. Oktober 2012 ignoriert hätten.  
In der vom Beschwerdeführer erwähnten Bestätigung (Akten Staatsanwaltschaft, Ordner II, pag. 514) erklärt D.A.________, E.A.________ ein Grundstück im Kosovo für EUR 55'000.-- verkauft zu haben und dass der Kaufpreis noch nicht bezahlt worden sei. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2013 ausgesagt habe, von B.A.________ nur Fr. 78'000.-- erhalten zu haben, womit er die Schuld von dessen Vater (E.A.________) gegenüber seinem Vater (D.A.________) beglichen habe. Die Vorinstanz erachtet dies als nicht glaubhaft, zumal nicht verständlich sei, weshalb Söhne Angelegenheiten ihrer Väter ohne deren Einbezug unter sich regeln sollten. Deshalb sei der vorgelegten Bestätigung keinerlei Beweiswert zuzumessen (Urteil, S. 17). Damit setzt sich die Vorinstanz hinreichend mit der Argumentation des Beschwerdeführers auseinander. 
 
3.2. Die zweite Rüge, mit welcher die Vorinstanz sich nicht auseinandergesetzt habe, betreffe den Umstand, dass die Strafbehörden es unterlassen hätten, im Rahmen der Untersuchung erwähnte Personen von Amtes wegen zu befragen. Diese hätten bestätigen können, dass er kein Geld von Pfarrer B.________ erhalten habe und dass das verschwundene Geld an andere Personen gegangen sei. Ausserdem sei Pfarrer B.________ nicht gefragt worden, was die auf seinen Notizzetteln festgehaltenen Namen von D.________ und F.A.________ zu bedeuten hätten. Schliesslich hätte die Aufforderung von G.A.________ vom 23. Dezember 2015 an den Staatsanwalt, er solle mit niemanden der Sippschaft A.________ über den Fall sprechen, ansonsten das Verfahren noch "viel länger" gehen würde und die "Wahrheit" nicht ermittelt werden könne, Anlass zu einer Ausweitung der Untersuchung geben müssen.  
Die Vorinstanz erwägt, es würden keine Zweifel daran bestehen, dass die beiden Mitbeteiligten das von Pfarrer B.________ stammende Geld hälftig aufgeteilt hätten. Sie stützt sich dabei auf ein früheres Geständnis des Beschwerdeführers und qualifizierte dessen spätere Erklärung, er habe dieses unter Druck abgegeben, als unglaubhaft. Entsprechend komme allfälligen Zeugen kein Beweiswert zu (Urteil, S. 17). Die Vorinstanz legt mit dieser Begründung dar, weshalb sie auf das Geständnis des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei abstellt und gestützt darauf die Tatsache als erwiesen erachtet, dass der Beschwerdeführer die Hälfte der von B.A.________ erlangten Gelder erhielt. Sie durfte daher in antizipierter Beweiswürdigung davon absehen, weitere Beweise hinsichtlich dieser Frage zu erheben und musste auch nicht eingehender zu den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung nehmen. 
 
3.3. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass Pfarrer B.________ nur auf einem Teil der Bankbelege den Vermerk angebracht habe, dass die entsprechenden Beträge an B.A.________ gegangen seien. Es entstehe der Eindruck, dass sämtliche belegten Geldbezüge von Pfarrer B.________ innerhalb einer bestimmten Zeitspanne abzüglich der Geldübergaben an C.A.________ ihm und B.A.________ angelastet worden seien, ohne dass dies belegt werden könne (Beschwerde, S. 32 f.).  
Die Vorinstanz erwägt, gemäss Anklageschrift soll B.A.________ von Pfarrer B.________ insgesamt Fr. 521'000.-- erhalten haben. Sie hält fest, dass eine Zahlung an "H.________" in der Höhe von Fr. 43'000.-- nicht B.A.________ zugeordnet werden könne, weshalb dieser Betrag von der Deliktssumme abgezogen werden müsse. Ferner erwägt sie, dass der Anklagegrundsatz hinsichtlich eines am 3. März 2012 erfolgten Bargeldbezugs von Fr. 50'000.-- nicht verletzt sei. Die Deliktssumme betrage somit Fr. 478'000.-- (Urteil, S. 17 ff.). Die Vorinstanz erklärt hiermit nicht, weshalb sie den gesamten übrigen in der Anklageschrift erwähnten Deliktsbetrag als erwiesen ansieht. Ebenso wenig vermag der Hinweis auf das Geständnis des Beschwerdeführers, er habe sich mit Fr. 200'000.-- an den Geschäften mit Pfarrer B.________ beteiligt (Urteil, S. 17), die von der Vorinstanz festgestellte Deliktssumme von Fr. 478'000.-- zu erklären. Der angefochtene Entscheid genügt in diesem Punkt den Begründungsanforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht und ist aufzuheben. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, der Tatbestand des Betruges sei nicht erfüllt. Es könne ihm kein täuschendes Verhalten nachgewiesen werden und er habe von Pfarrer B.________ kein Geld erhalten. Es handelt sich hierbei um die Wiederholung bereits behandelter Rügen (siehe oben, E. 2), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
4.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass keine Arglist vorliege. Die Vorinstanz ordne ihm und B.A.________ die Lügengeschichten von C.A.________ zu, was unzulässig sei. Die angeblich bekannte Grosszügigkeit von Pfarrer B.________ dürfe nicht zum Ausschluss einer Opfermitverantwortung führen. Ausserdem habe Pfarrer B.________ - der sich im Jahre 2012 in einem guten geistigen Gesundheitszustand befunden habe - nicht ein Mindestmass an Aufmerksamkeit walten lassen. Er habe es unterlassen, die ihm gemachten Angaben mittels eines Telefonanrufes oder einer Recherche im Internet zu überprüfen und habe nachweislich Kenntnis davon gehabt, dass er angelogen worden sei, was sich aus seinen handschriftlichen Notizen ergebe. Nicht zuletzt spreche auch die Zession von Pfarrer B.________ an den Staat dafür, dass er sich seiner Mitverantwortung bewusst gewesen sei (Beschwerde, S. 33 ff.).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.  
Arglist ist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 
Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 
 
4.3.2. Die Vorinstanz würdigt den erstinstanzlichen Schuldspruch von C.A.________. Sie kommt zum Schluss, dass dieser rechtmässig und infolge Rückzugs der Berufung auch rechtskräftig sei (Urteil, S. 12 ff.). Erst danach setzt sie sich mit der Strafbarkeit des Beschwerdeführers auseinander (Urteil, S. 14 ff). Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz würde ihm das Verhalten von C.A.________ zurechnen, erweist sich damit als unbegründet.  
 
4.3.3. Die Vorinstanz erwägt, B.A.________ und der Beschwerdeführer hätten ein erstes Geschäft mit Pfarrer B.________ wie versprochen abgewickelt. Damit und mit dem Vorschieben eines angeblich erfolgreichen Geschäftsmannes hätten sie dafür gesorgt, dass sich der Pfarrer in falscher Sicherheit wog. Zudem hätten sie versucht, durch mehrfache Kontakte zu Pfarrer B.________ und dessen Schwester ein Vertrauensverhältnis zu begründen. Das alles mit dem einzigen Ziel, die betagte Person, um deren Grosszügigkeit sie wussten, finanziell hemmungslos auszunehmen (Urteil, S. 19).  
Der Beschwerdeführer geht nicht auf das Argument ein, wonach er und B.A.________ ein erstes Geschäft mit Pfarrer B.________ vereinbarungsgemäss abgewickelt hätten und dieser sich deshalb in falscher Sicherheit gewogen habe. Eine Beschwerdebegründung, welche Teile der vorinstanzlichen Erwägungen ausklammert, genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (Urteil 6B_43/2020 vom 4. Februar 2020 E. 1.1 mit Hinweisen). Auf die Rüge, der Geschädigte habe es unterlassen, die ihm gemachten Angaben zu überprüfen, ist demnach nicht einzutreten. 
 
4.3.4. Nach Art. 73 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StGB kann der Geschädigte die Verwendung des Verwertungserlöses eingezogener Gegenstände zu seinen Gunsten nur verlangen, wenn er den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt. Die Zession vom 1. September 2016 (Akten Vorinstanz, pag. 198) erfolgte in diesem Rahmen. Dass Pfarrer B.________ seine Forderung an den Staat abgetreten habe, weil er sich seiner Mitverantwortung bewusst gewesen sei, ist abwegig.  
 
4.3.5. Der Beschwerdeführer machte bereits im Berufungsverfahren sinngemäss geltend, Pfarrer B.________ habe gewusst, dass er angelogen werde. Ab wann er diese Kenntnis - welche sich aus seinen handschriftlichen Notizen ergäbe - gehabt habe, sei unbekannt. Die Vorinstanz äussert sich hierzu nicht. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte die Täuschung - wie vom Beschwerdeführer vorgetragen - durchschaut hat. Die Sache ist in diesem Punkt an die Vorinstanz zur Ergänzung zurückzuweisen (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es handelt sich hierbei um einen prozessrechtlichen Entscheid (E. 3.3, E. 4.3.5), der die Beurteilung der Sache nicht präjudiziert. Vernehmlassungen sind deshalb nicht erforderlich (vgl. Urteil 6B_800/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 4 mit Hinweis). Es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.  
 
5.2. Der Kanton Wallis hat den Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss dem Rechtsvertreter auszurichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in diesem Umfang gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, ist es zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 8. Mai 2019 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 600.-- auferlegt. 
 
4.  
Der Kanton Wallis hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marc Truffer, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. April 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses