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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.58/2002 /sta 
 
Urteil vom 8. Juli 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, 
Gerichtsschreiber Steiner. 
 
Gemeinde Sils i.E./Segl, 7514 Sils/Segl Maria, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Otmar Bänziger, Bahnhofstrasse 7, Postfach 101, 7001 Chur, 
 
gegen 
 
A.X.________ und B.X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Luis A. Wieser, Wieser & Wieser, 7524 Zuoz, 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, Villa Brunnengarten, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur. 
 
Art. 50 BV (Baugesuch, Wiederherstellung) 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 12. September 2001 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.X.________ und A.X.________ sind Eigentümer der Chesa Y.________ in Sils Baselgia. Dieses Gebäude erstreckt sich über zwei Parzellen, welche in der Zone für Wohnquartiere liegen. Das mit Steinplatten eingedeckte Dach wies ursprünglich verschiedene Dachausbrüche in Form von so genannten Schlepplukarnen auf. Im Jahre 1999 ersuchte das Ehepaar X.________ um eine Baubewilligung, um mittels einer anderen Konstruktion von fünf dieser Lukarnen (Rund- bzw. Bogenlukarnen statt Schlepplukarnen) den Lichteinfall in den Dachraum zu verbessern. Am 16. April 1999 erteilte der Gemeindevorstand die Bewilligung, wobei diese mit der Auflage versehen wurde, die bogenförmigen Lukarnen seien nach den Detailplänen 1:20 auszuführen. Allfällige Änderungen bei der Ausführung des Bauvorhabens bedurften gemäss kommunalem Baurecht sowie der Baubewilligung auf jeden Fall im Voraus der Genehmigung durch den Gemeindevorstand. 
B. 
Die Ehegatten X.________ vollendeten die Umbauarbeiten nach ihren eigenen Angaben unmittelbar nach Rechtskraft der Bewilligung, jedenfalls aber vor Wintereinbruch. Am 8. Dezember 1999 erfolgte die Bauabnahme durch den Baufachchef und den Bauberater der Gemeinde. Dabei wurde festgestellt, dass die fünf Bogenlukarnen die bewilligten Masse überschritten. Daraufhin ersuchte der Gemeindevorstand B.X.________ und A.X.________ mit Schreiben vom 12. Januar 2000, im Hinblick auf eine allfällige Abbruchverfügung zu den Feststellungen des Bauabnahmerapports Stellung zu nehmen. Der Gemeindevorstand habe zur Kenntnis genommen, dass die fünf Bogenlukarnen entgegen den ausdrücklich festgelegten und in einem separat unterzeichneten Detailplan bewilligten Massen (einer Breite von 170 cm und einer Höhe von 150 cm) in einer Höhe von 180 cm und in einer Breite von 195 cm erstellt worden seien. 
Mit Stellungnahme vom 20. Januar 2000 führte der Architekt D.________ namens der Ehegatten X.________ aus, es sei richtig, dass die fünf Lukarnen 1.96 statt 1.70 m breit seien, dafür betrage die Höhe lediglich 1 cm mehr als bewilligt. Die Mehrbreite sei dadurch entstanden, dass man die neue Lukarne als Auflager auf den alten Lukarnenunterbau gesetzt habe. Dies sei nicht in der Absicht einer Verbreiterung geschehen, sondern man habe sich lediglich auf die bestehende Unterkonstruktion gestützt. Er bedaure die Ungenauigkeit bei der Festlegung des Breitenmasses von 1.70 m sehr, ebenso den Umstand, dass am Bau die Unterkonstruktion des Daches bzw. der alten Dachlukarnen nicht genau überprüft worden sei. 
Am 26. September 2000 erfolgte die Publikation des nachträglichen Baugesuchs für die fünf strittigen Lukarnen. Mit Schreiben vom 9. Februar 2001 unterbreitete der Gemeindevorstand den Ehegatten X.________ im Hinblick auf die in Aussicht genommene Wiederherstellungsverfügung einen auf dem überarbeiteten Plan vom 19. März 1999 basierenden Sanierungsvorschlag, datierend vom 19. Januar 2001. 
Mit Verfügung vom 2. April 2001 wies der Gemeindevorstand das nachträgliche Baugesuch von B.X.________ und A.X.________ ab. Die fünf Lukarnen seien so umzubauen, dass sie den Vorgaben der Baubewilligung vom 16. April 1999 bzw. dem Sanierungsvorschlag der Gemeinde vom 19. Januar 2001 entsprechen. Zur Begründung führte der Gemeindevorstand namentlich aus, die Regelung bezüglich der Dachausbrüche sei mit dem an Gemeindeversammlungen vom 22./23. April, 4. Mai sowie 4. Juni 1999 verabschiedeten neuen Baugesetz verschärft worden. Art. 69 Abs. 3 dieses von der Regierung am 21. März 2000 genehmigten Gesetzes sehe eine Beschränkung der Dachausbrüche auf max. 15 Prozent der Dachfläche des entsprechenden Dachflügels vor. Da die Ausführung der Lukarnen zwischen Gemeinde und Bauherrschaft abgesprochen gewesen sei und die von den Plänen abweichende Ausführung offensichtlich darauf ausgelegt gewesen sei, fertige Tatsachen zu schaffen, müsse das neue Baugesetz angewendet werden. 
C. 
Gegen die Verfügung des Gemeindevorstands gelangten die Ehegatten X.________ mit Rekurs vom 18. Juni 2001 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie stellten den Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung sei zu erteilen. Da das Bauvorhaben im Sommer 1999, also noch vor Genehmigung von Art. 69 des neuen Baugesetzes durch den Regierungsrat, ausgeführt worden sei, müsse das nachträgliche Baugesuch nach altem Recht, also nach dem Baugesetz der Gemeinde Sils i.E. vom 19. März 1990, beurteilt werden. Die geringfügige Verbreiterung sei aufgrund der Sparrenlage vorgenommen worden, ohne jegliche Vorteile für den Bauherrn. 
 
Am 12. September 2001 hiess das Verwaltungsgericht den Rekurs von B.X.________ und A.X.________ teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Gemeinde Sils i.E. zurück. Zur Begründung des Entscheids wurde ausgeführt, es sei verfehlt, den Ehegatten X.________ ohne jeglichen Beweis unlautere Absichten zu unterstellen. Das nachträgliche Baugesuch sei demzufolge nach altem Recht zu beurteilen. 
D. 
Mit Eingabe vom 12. September 2001 erhebt die Gemeinde Sils i.E. staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. September 2001 wegen Verletzung der Gemeindeautonomie. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und macht insbesondere geltend, das Verwaltungsgericht sei in Willkür verfallen indem es festgestellt habe, dass es der Gemeinde nicht gelungen sei, die Bösgläubigkeit der Bauherrschaft bzw. deren Absicht, die verschärfte Regelung von Art. 69 BauG zu umgehen, nachzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden sowie B.X.________ und A.X.________ beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Verwaltungsgericht verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung und verweist auf den angefochtenen Entscheid. Die Beschwerdegegner führen namentlich aus, zur Zeit der Bauarbeiten sei zwar wohl eine Rechtsänderung, nicht aber eine flächenmässige Beschränkung der Dachausbrüche absehbar gewesen. Somit sei an ihrem guten Glauben nicht zu zweifeln. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden den gegen eine Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Sils i.E. gerichteten Rekurs der Beschwerdegegner gutgeheissen. Dieser Entscheid berührt die Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt, weshalb sie zur Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie (Art. 189 Abs. 1 lit. b BV) legitimiert ist. Ob ihr im in Frage stehenden Bereich tatsächlich Autonomie zusteht, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern bildet Gegenstand der materiellrechtlichen Beurteilung (BGE 128 I 3 E. 1c S. 7; 124 I 223 E. 16 S. 226, je mit Hinweisen). 
1.2 Indem das Verwaltungsgericht die Streitsache "im Sinne der Erwägungen zu neuer Beurteilung an die Gemeinde" zurückgewiesen hat, hat es einen Zwischenentscheid gefällt, der das kantonale Verfahren nicht abschliesst. Die staatsrechtliche Beschwerde ist gemäss Art. 87 Abs. 2 OG (in der Fassung vom 8. Oktober 1999, in Kraft seit dem 1. März 2000; AS 2000 417) gegen Zwischenentscheide nur zulässig, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Eine Ausnahme gilt lediglich für Zwischenentscheide über gerichtsorganisatorische Fragen, die ihrer Natur nach endgültig zu entscheiden sind, bevor das Verfahren weitergeführt werden kann (87 Abs. 1 OG). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem vor, wenn eine Gemeinde - wie hier - gezwungen wird, entgegen ihrer Auffassung eine neue Anordnung zu erlassen; ihr ist nicht zuzumuten, einer als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten, um alsdann ihren eigenen Entscheid anzufechten (BGE 128 I 3 E. 1b S. 7.; 116 Ia 41 E. 1b S. 44, je mit Hinweisen). 
1.3 Die Beschwerdegegner beantragen, auf die Beschwerde sei wegen ungenügender Begründung nicht einzutreten. Die Gemeinde Sils i.E. habe nicht dargelegt, weshalb die Gemeindeautonomie verletzt sein soll. 
 
Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft deshalb im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen). Es genügt nicht, dass die Gemeinde nur ihre Autonomie im fraglichen Sachbereich dartut und die nach ihrer Ansicht richtige Rechtsanwendung nennt. Sie muss substantiiert darlegen, inwieweit das Recht im angefochtenen Entscheid unrichtig angewendet worden sei (BGE 114 Ia 315 E. 1b S. 316). 
Im vorliegenden Fall legt die Gemeinde Sils i.E. zunächst unbestrittenermassen genügend substantiiert dar, dass ihr im fraglichen Bereich Autonomie zukomme. Die Beschwerdeführerin hält weiter fest, eine Gemeinde könne sich mit staatsrechtlicher Beschwerde namentlich dagegen zur Wehr setzen, dass die kantonale Behörde bei der Anwendung der kommunalen, kantonalen und bundesrechtlichen Normen, die den betreffenden Sachbereich ordnen, gegen das Willkürverbot verstösst. Im Sinne einer Schlussfolgerung führt die Gemeinde Sils i.E. aus, die willkürliche Anwendung der einschlägigen Normen des kommunalen und kantonalen Baugesetzes laufe auf eine Verletzung der Gemeindeautonomie hinaus. Ferner wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei dadurch in Willkür verfallen, dass es der Bauherrschaft und ihrem Architekten trotz eindeutiger Fakten Gutgläubigkeit attestiert und die Absicht, das neue Recht zu umgehen, verneint habe. Es sei unhaltbar, wenn im angefochtenen Entscheid festgehalten werde, es sei der Gemeinde nicht gelungen, die Bösgläubigkeit bzw. die Absicht der Umgehung der verschärften Regelung von Art. 69 BauG nachzuweisen. Damit macht die Beschwerdeführerin Willkür in der Feststellung des prozessrelevanten Sachverhalts geltend, die - wie die willkürliche Anwendung der einschlägigen Normen - ihrer Ansicht nach im Ergebnis zur Verletzung der Gemeindeautonomie geführt hat. Demnach ist auf die Beschwerde auch mit Blick auf Art. 90 Abs. 1 lit. b OG einzutreten. 
2. 
2.1 Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Auch nach der neuen Bundesverfassung bleibt es Sache der Kantone zu bestimmen, ob und in welchem Umfang den Gemeinden Autonomie eingeräumt wird. Anzuknüpfen ist am Begriff der Autonomie gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts. Danach ist eine Gemeinde in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (BGE 128 I 3 E. 2a S. 7 f. mit Hinweisen). 
2.2 Ausgangspunkt des Rechtsstreits bildet im vorliegenden Fall die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Sils i.E. vom 2. April 2001. Wie das Bundesgericht schon mehrfach festgehalten hat, sind die Bündner Gemeinden in weiten Bereichen der Raumplanung und des Bauwesens autonom (BGE 128 I 3 E. 2a S. 8; 118 Ia 446 E. 3c S. 454 mit Hinweisen). Nach der Konzeption des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden vom 20. Mai 1973 (KRG; AGS 801.100) sind die Gemeinden nicht nur Baubewilligungsbehörde (Art. 5 KRG), sondern erlassen auch Vorschriften über die Ausführung von Bauten und Anlagen (Art. 12 KRG). Zudem sind sie gemäss Art. 60 Abs. 1 KRG für den Erlass von Wiederherstellungsverfügungen zuständig. Auch im Bereich der Sanktionen bei Verletzung kommunaler Baubewilligungen kommt den Bündner Gemeinden erheblicher Entscheidungsspielraum zu (vgl. zur Baubusse BGE 115 Ia 406, nicht publizierte E. 1). Somit ist die Beschwerdeführerin im in Frage stehenden Bereich autonom. 
3. 
Ist über eine Wiederherstellungsverfügung zu befinden, so ist grundsätzlich nicht das zur Zeit der Entscheidung gültige Recht anwendbar, sondern dasjenige, das während der Bauarbeiten in Kraft gestanden hat. Eine Ausnahme ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einerseits zu machen, wenn das neue Recht für den Eigentümer der Baute günstiger ist. Andererseits kommt bei einer Rechtsänderung zuungunsten des Bauherrn das neue Recht zur Anwendung, wenn dieser die Bewilligung nicht einholt, weil er weiss, dass vor der Erteilung der Bewilligung neues, strengeres Recht in Kraft stehen wird (BGE 104 Ib 301 E. 5c S. 304). Dieser Rechtsprechung hat sich das kantonale Verwaltungsgericht angeschlossen (Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Graubünden [GVP] 1983, Nr. 28; angefochtener Entscheid, E. 1a). Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das neue, für die Beschwerdegegner ungünstigere Baugesetz der Gemeinde Sils i.E. nur dann im Sinne einer Ausnahme anzuwenden ist, wenn die Ehegatten X.________ wegen ihrer Kenntnis der kommunalen Gesetzgebungsarbeiten keine nachträgliche Baubewilligung für den von den Plänen abweichenden Umbau eingeholt haben. 
4. 
4.1 Die Gemeinde Sils i.E. wirft dem Verwaltungsgericht in der Hauptsache vor, es sei in Willkür verfallen, indem es festgehalten habe, es sei der Gemeinde nicht gelungen, die Bösgläubigkeit der Bauherrschaft bzw. deren Absicht nachzuweisen, das neue Recht zu umgehen. Damit macht sie eine willkürliche Feststellung derjenigen Sachverhaltselemente geltend, mit welchen im vorliegenden Fall die Anwendbarkeit des für den Bauherrn günstigeren alten Rechts, d.h. des Baugesetzes der Gemeinde Sils i.E. vom 19. März 1990, begründet worden ist. 
4.2 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 60 E. 5a S. 70 mit Hinweisen). Willkür in der Tatsachenfeststellung ist nicht nur gegeben, wenn entscheiderhebliche tatsächliche Feststellungen offensichtlich falsch sind. Ebenso unhaltbar ist es, wenn eine Behörde Sachverhaltselementen Rechnung trägt, die keinerlei Bedeutung haben, oder entscheidende Tatsachen ausser Acht lässt (BGE 100 Ia 305 E. 3b S. 307). Weitere Hinweise lassen sich aus den Regeln zur Bindung des Bundesgerichts an die Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Behörden im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde gewinnen. Demnach prüft das Bundesgericht den Sachverhalt betreffende Rügen darauf hin, ob die Vorinstanz diesen in Verletzung der rechtsstaatlichen Mindestanforderungen offensichtlich unvollständig oder unrichtig, somit willkürlich festgestellt hat (BGE 118 Ia 394 E. 2c S. 397). 
4.3 Das Verwaltungsgericht hat zur Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Sils i.E. ausgeführt, es bestehe nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass die Bauherrschaft in der Absicht gehandelt habe, das neue Recht zu umgehen. Die Gemeinde habe diesbezüglich keinerlei Beweis angeboten. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts haben die Ehegatten X.________ vielmehr glaubwürdig dargelegt, dass die Lukarnen aufgrund der Lage der Dachsparren etwas verbreitert worden sind. Zwar wäre auch eine Lösung durch den Einzug so genannter Holzwechsel möglich gewesen. Die vom Architekten der Bauherrschaft gewählte Lösung habe sich jedoch offenbar als die einfachste Möglichkeit erwiesen. Es sei daher verfehlt, den Ehegatten X.________ ohne jeglichen Beweis unlautere Absichten zu unterstellen. 
Indem das Verwaltungsgericht festhält, die Lukarnen seien wegen der Lage der Dachsparren breiter ausgeführt worden, beantwortet es die Frage, warum die Bauherrschaft von den bewilligten Plänen abgewichen ist. Damit soll belegt werden, dass die Ehegatten X.________ nicht in der Absicht gehandelt haben, das neue Recht zu umgehen. Durch dieses Vorgehen setzt sich das Verwaltungsgericht indessen in Widerspruch zu den eigenen rechtlichen Ausführungen. Die Frage, weswegen bzw. mit welcher Absicht die Lukarnen breiter ausgeführt worden sind, ist nicht entscheiderheblich. Zu prüfen ist vielmehr, warum die Ehegatten X.________, nachdem sie entdeckt hatten, dass die Dachsparren anders lagen als in den bewilligten Plänen vermerkt, keine behördliche Genehmigung für die von diesen Plänen abweichende Ausführung eingeholt haben. In diesem Zusammenhang muss - wenn nicht angenommen werden kann, die Bauherrschaft sei sich der Planabweichung gar nicht bewusst gewesen - von Amtes wegen geklärt werden, wann der Umbau bei welchem Kenntnisstand bezüglich der Neuordnung des kommunalen Baurechts ausgeführt worden ist. Dazu ist aber keine Feststellung getroffen worden, womit eine entscheidende Tatsache unberücksichtigt geblieben ist. Der Vorwurf der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung ist begründet. Der angefochtene Entscheid hebt aufgrund mangelhafter Sachverhaltsabklärung eine kommunale Verfügung auf, was mit der Gemeindeautonomie nicht vereinbar ist (vgl. dazu BGE 112 Ia 275 E. 5c S. 278 f.; Alfred Kuttler, Zum Schutz der Gemeindeautonomie in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: Verfassungsrechtsprechung und Verwaltungsrechtsprechung, Zürich 1992, S. 45 ff., insb. S. 55). 
4.4 Angesichts dieser Erwägungen erscheint es folgerichtig, dass die Rechtsschriften beider Parteien Ausführungen zur Frage enthalten, wann die Dachlukarnen der Chesa Y.________ umgebaut worden sind. Ebenso äussern sich sowohl die Gemeinde als auch die Bauherrschaft zum zeitlichen Ablauf der Revision des kommunalen Baugesetzes. 
Die Beschwerdegegner führen mit Rekurs vom 18. Juni 2001 aus, der Umbau sei im Sommer 1999, also noch vor Genehmigung des neuen Baugesetzes durch die Regierung des Kantons Graubünden, an die Hand genommen und fertiggestellt worden. Im Rahmen der Vernehmlassung ans Bundesgericht behaupten die Beschwerdegegner, die Bauausführung sei unmittelbar nach erteilter Baubewilligung erfolgt. So seien Dach und Lukarnen zuerst ausgeführt worden, "was etwa im Mai 1999 der Fall gewesen sein dürfte". Weiter machen die Ehegatten X.________ unter Beilage von Materialien zur Neuordnung des kommunalen Baurechts geltend, die flächenmässige Beschränkung im Sinne von Art. 69 Abs. 3 des heute geltenden Baugesetzes der Gemeinde Sils i.E. sei erst anlässlich der dritten Gemeindeversammlung vom 4. Juni 1999 ins Baugesetz aufgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die Rundlukarnen bereits fertiggestellt gewesen. 
Die Beschwerdeführerin behauptet, die neue, verschärfte Regelung sei im Zeitpunkt, als die zur Diskussion stehenden Lukarnen ausgeführt worden seien, bereits zuhanden der Regierung des Kantons Graubünden verabschiedet gewesen. Demnach habe die Bauherrschaft damit rechnen müssen, dass die Regelung nach der regierungsrätlichen Genehmigung in Kraft treten würde, zumal es sich beim heute geltenden Art. 69 BauG um eine in genehmigungsrechtlicher Hinsicht unproblematische Bestimmung handle. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin haben die Ehegatten X.________ sowie ihr Architekt genau gewusst, dass eine Bewilligung für die abweichende Bauausführung "nie und nimmer erhältlich" gewesen wäre. 
Damit steht fest, dass den Akten mehrere Sachverhaltsdarstellungen zu entnehmen sind. Ohne weitere Abklärungen kann nicht festgestellt werden, welche Darstellung den Tatsachen entspricht. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, diese Abklärungen im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren zu treffen. 
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde der Gemeinde Sils i.E. gutzuheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 12. September 2001 aufzuheben ist. Im Rahmen der Neubeurteilung wird nebst den erwähnten sachverhaltlichen Abklärungen auch zu prüfen sein, ob und inwieweit den Beschwerdegegnern das Wissen ihres Architekten zuzurechnen ist. 
Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, ob die nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht begründete Aufhebung der Ziffer 1 der Verfügung der Gemeinde Sils i.E. vom 2. April 2001 verfassungsrechtlicher Prüfung standhält. Mit besagter Verfügung ist in Ziffer 1 - nebst der Anordnung der Wiederherstellung gemäss Ziffer 2 - das nachträgliche Baugesuch der Beschwerdegegner vom 26. Juli 2000 abgewiesen worden. 
5. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten den privaten Beschwerdegegnern, welche Antrag auf Abweisung der Beschwerde gestellt haben, aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese haben ausserdem die Beschwerdeführerin, welche als kleinere Gemeinde ohne eigenen Rechtsdienst auf den Beizug eines Anwalts angewiesen war, angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). Der Umstand, dass der gerügte Fehler dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zuzurechnen ist, rechtfertigt es indessen, da den involvierten Gemeinwesen grundsätzlich keine Gerichtskosten auferlegt werden dürfen (Art. 156 Abs. 2 OG), eine reduzierte Spruchgebühr zu erheben. Dasselbe gilt auch für die Parteientschädigung angesichts der Tatsache, dass die materiellen Fragen, die sich stellen, nach wie vor offen sind (vgl. BGE 112 Ia 275, nicht publizierte E. 7). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 12. September 2001 wird aufgehoben. 
2. 
Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdegegnern auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Juli 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: