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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_247/2010 
 
Urteil vom 16. Februar 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Merz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwälte Prof. Dr. Tomas Poledna und Philipp do Canto, 
 
gegen 
 
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Berufsregeln, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Kammer, 
vom 11. Februar 2010. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der italienische Staatsangehörige X.________, der zunächst in seiner Heimat als Anwalt ("Avvocato") zugelassen wurde, ist im Kanton Zürich in der öffentlichen Liste der Anwälte aus den Mitgliedstaaten der EU und EFTA, die in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen, eingetragen. Ende Mai 2008 beauftragte ihn sein in der Schweiz niedergelassener Landsmann Y.________ - zusätzlich zu anderen Anwälten - mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Im September 2008 verzeigte er ihn bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (im Folgenden: Aufsichtskommission) unter anderem wegen seiner Vorgehensweise bei der Rechnungsstellung und bei der Rückgabe der Klientenakten. 
Am 1. Oktober 2009 beschloss die Aufsichtskommission, X.________ mit einer Busse von Fr. 4'000.-- zu belegen. Sie warf ihm vor, zum einen durch unklare Abmachungen sowie mangelnde Aufklärung bezüglich des Honorars, zum anderen durch die Verweigerung der detaillierten Rechnungsstellung und schliesslich durch mangelnde Sorgfalt bei der Rückgabe der Anwaltsakten seine Pflichten als Anwalt gegenüber Y.________ verletzt zu haben. Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 11. Februar 2010 ab. 
 
B. 
X.________ hat am 24. März 2010 beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und dieses anzuweisen, den Beschluss der Aufsichtskommission vom 1. Oktober 2009 ebenfalls aufzuheben. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, ihm bloss eine Verwarnung oder einen Verweis zu erteilen oder subeventuell die Busse zu reduzieren. 
 
C. 
Das gleichzeitig mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens, bis "die damit zusammen hängende Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl" rechtskräftig abgeschlossen wurde, hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 25. Juni 2010 abgewiesen. 
 
D. 
Das Verwaltungsgericht beantragt mit Eingabe vom 20. Juli 2010, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Aufsichtskommission hat auf eine Vernehmlassung und einen Antrag verzichtet. 
 
E. 
Innert erstreckter Frist zur Replik hat sich X.________ am 6. Oktober 2010 ergänzend unter Hinweis auf das von ihm eingereichte Protokoll der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Juni 2010 über die Einvernahme des Zeugen Z.________ geäussert. Er hält an seinen Anträgen fest und ersucht erneut um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61), welches neben den Berufspflichten (Art. 12 f. BGFA) insbesondere auch das Disziplinarrecht (Art. 17 ff. BGFA) abschliessend regelt, ist Teil des Bundesverwaltungsrechts. Damit unterliegt das angefochtene Urteil, bei dem es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid handelt (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG), der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG). Da keiner der Ausschlussgründe von Art. 83 BGG Anwendung findet, ist dieses Rechtsmittel zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_344/2007 vom 22. Mai 2008 E. 1). 
 
2. 
Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 6. Oktober 2010 erneut um Sistierung ersucht. Gegenüber der vom Bundesgericht am 25. Juni 2010 erlassenen Verfügung, mit welcher die in der Beschwerde beantragte Sistierung abgelehnt worden war, hat sich nichts Neues ergeben, das es nahe legen würde, dem Gesuch nunmehr stattzugeben. 
 
3. 
Das Bundesgericht prüft mit Blick auf die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen. Es ist nicht gehalten, einen Sachverhalt wie eine erstinstanzliche Behörde auf alle möglichen Rechtsfragen hin zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; 133 IV 150 E. 1.2 S. 152; 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f.). 
 
4. 
Die Vorinstanzen gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer den Berufsregeln des eidgenössischen Anwaltsgesetzes (BGFA) grundsätzlich unterliegt. Dieser stellt die Anwendbarkeit dieses Gesetzes vor Bundesgericht nicht in Frage. Er hat sich im Kanton Zürich in die Liste der Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA (Art. 28 BGFA) eintragen lassen und kann daher in der Schweiz ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 27 Abs. 1 BGFA). Gleich wie ein im kantonalen Anwaltsregister eingetragener Anwalt untersteht er in seiner gesamten - forensischen und nicht-forensischen - Anwaltstätigkeit den Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA (Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 BGFA; Hans Nater, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2005, N. 18 zu Art. 2 BGFA; Bohnet/Martenet, Droit de la profession d'avocat, 2009, S. 360 f. Rz. 830; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2010, S. 24 f. und 51 Rz. 155 i.V.m. Rz. 75; Dreyer/ Chappuis/Mach, in: Commentaire romand, Loi sur les avocats, 2010, N. 1-3 zu Art. 25 sowie N. 3 f. vor Art. 27-29 BGFA; vgl. zudem Ziff. 2.4 und 4.1 des Code de déontologie des avocats européens vom 28. Oktober 1988 [in der Fassung vom 20. August 2007]). 
 
5. 
5.1 Gemäss Art. 12 lit. i BGFA klären die Anwälte ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars. Diese Regel findet sich im Wesentlichen auch in Art. 18 Abs. 3 der Schweizerischen Standesregeln vom 10. Juni 2005 und in Ziff. 3.4 des erwähnten Code de déontologie des avocats européens. 
 
5.2 Die Vorinstanzen werfen dem Beschwerdeführer vor, er habe seinen Klienten - den Verzeiger - nicht bereits bei Übernahme des Mandats über die Art des geforderten Honorars aufgeklärt. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe mit seinem früheren Mandanten eine Honorarpauschale von Fr. 75'000.-- für eine "erste Phase" vereinbart. Demgegenüber hat Letzterer erklärt, er sei davon ausgegangen, die angefallenen Stunden würden abgerechnet und er habe hierauf einen Vorschuss zu leisten. 
 
5.3 Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, es lägen keinerlei Indizien vor, dass ein Kostenvorschuss vereinbart worden sei. Vielmehr sei in den Akten von Vorausleistung und Pauschalen die Rede. Dem Klienten habe als im Raum Zürich tätiger Geschäftsmann klar sein müssen, dass es beim vereinbarten Betrag um eine pauschale Vergütung ging, zumal es an einer ausdrücklichen Abmachung über einen Kostenvorschuss fehlte. Dies verkenne die Vorinstanz. 
 
5.4 Der Beschwerdeführer legt nicht entsprechend seiner Rüge- bzw. Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG dar (vgl. auch BGE 135 V 39 E. 2.2 S. 41; 134 I 65 E. 1.3-1.5 S. 67 f.; 133 IV 286 E. 6.2 S. 288), aus welchen Elementen der Akten auf die Vereinbarung eines Pauschalhonorars bzw. die Aufklärung des Mandanten hierüber geschlossen werden könnte. Der Beschwerdeführer bleibt ebenso unbestimmt, wenn er behauptet, der Verzeiger sei auf frühere schriftliche Zusagen zurück gekommen. Es ist nicht am Bundesgericht, die Akten auf allfällige Dokumente zu durchforsten. Die von der Vorinstanz angeführten Erklärungen lassen hingegen den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe den Verzeiger über die Grundsätze der Rechnungsstellung nicht aufgeklärt. 
Sein Hinweis auf den zwischen ihm und seinem damaligen Klienten verwendeten italienischen Ausdruck "acconto" geht fehl. Entgegen seinen Andeutungen ist darunter nicht die Vorausbezahlung bzw. Vorausleistung eines pauschalen Entgelts zu verstehen. Vielmehr geht es bei diesem Ausdruck sehr wohl um einen "Vorschuss" oder eine "Anzahlung" (vgl. Langenscheidts Handwörterbuch Italienisch; Devoto/Oli, il DEVOTO-OLI 2010; Conto/Boss, Wörterbuch der Rechts- und Wirtschaftssprache). Aus der Forderung eines Vorschusses ist denn - selbst nach Ansicht des Beschwerdeführers - nicht auf die Vereinbarung eines Pauschalhonorars zu schliessen. Zwar ist eine solche Vereinbarung nach den Standesregeln nicht ausgeschlossen (vgl. dazu Art. 18-20 der Schweizerischen Standesregeln). Sie stellt jedoch die Ausnahme dar und war noch vor einigen Jahren in manchen Kantonen verboten (vgl. Harari/Corminboeuf, Les honoraires de l'avocat, in: Jeanneret/Hari [Hrsg.], Défis de l'avocat au XXIe siècle, 2008, S. 250; Michel Valticos, in: Commentaire romand, Loi sur les avocats, N. 222 und 283 zu Art. 12 BGFA). Mithin musste es für den Verzeiger nicht "ohne weiteres" klar sein, dass es beim geforderten Betrag um eine pauschale Vergütung ging. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers handelt es sich auch nicht um die "herkömmliche auftragsrechtliche Vergütung i.S.v. Art. 394 Abs. 3 OR" eines Anwalts. Haben die Parteien die Höhe der Anwaltsvergütung nicht klar geregelt, ist von einer Honorierung nach Stundenaufwand auszugehen (vgl. Walter Fellmann, in: Berner Kommentar zum OR, 1992, N. 395 ff. und 441 ff. zu Art. 394 OR; ders., Anwaltsrecht, S. 406 ff. Rz. 1211 ff.; Beat Hess, Das Anwaltsgesetz des Bundes [BGFA] und seine Umsetzung durch die Kantone am Beispiel des Kantons Bern, ZBJV 140/2004 S. 119 f.; Bohnet/ Martenet, a.a.O., S. 1174 f. Rz. 2972). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer selber angeblich "generell" mit Pauschalsummen abrechnet und er dem Verzeiger keinen Stundensatz mitgeteilt hatte. 
Gegen eine Aufklärung darüber, dass ein Pauschalhonorar vereinbart werde, spricht auch, dass dieses den Angaben des Beschwerdeführers zufolge bloss eine "erste Phase" abgelten sollte. Wie schon die Aufsichtskommission beanstandet hat, legt er nicht eindeutig dar, worin diese Phase genau bestanden haben soll. Dieser Information bedarf ein potentieller Klient, bevor er sich auf ein Pauschalhonorar einlässt, das nur einen Teil einer allenfalls notwendigen Vertretung abdeckt. Vor allem wenn ein Pauschalhonorar nicht die Anwaltsvergütung für den gesamten Rechtsstreit darstellen soll, setzt eine entsprechende Vereinbarung eine klare Bestimmung der jeweils abgegoltenen Leistungen voraus. Diesbezüglich erschöpfen sich die Darlegungen des Beschwerdeführers aber in der Behauptung, der Betrag von Fr. 75'000.-- sei für die "ersten Abklärungen, Beratungen und erforderlichen Massnahmen in der Schweiz und hinsichtlich der drohenden Verhaftung des Verzeigers und Beschlagnahmungen in Italien vereinbart". Das ist unzureichend. 
Unbehelflich ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf die vom Verzeiger unterzeichnete Anwaltsvollmacht, wonach sich der Klient "in allen Fällen zur Zahlung des Honorars und der Barauslagen des Bevollmächtigten" verpflichtet. Dass dem Anwalt grundsätzlich eine Vergütung zu entrichten ist, versteht sich von selbst, zumal der Honorarverzicht bei Prozessverlust unzulässig ist (zu Letzterem Art. 12 lit. e BGFA). Das heisst aber noch nicht, dass ein Pauschalhonorar geschuldet wird (vgl. Bohnet/Martenet, a.a.O., S. 1171 ff. Rz. 2966 ff.; Fellmann, Berner Kommentar, a.a.O.; ders., Anwaltsrecht, S. 407 Rz. 1213 und 1215). Hierüber bedarf es als spezielle Form des Honorars einer ausdrücklichen Vereinbarung. Nach dem Gesagten geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers fehl, ein Honorar werde selbst dann geschuldet, wenn darüber gar keine Vereinbarung getroffen wurde. Weder der frühe Zeitpunkt der Einforderung der Summe von Fr. 75'000.-- noch die Höhe dieses Betrages deuten schliesslich darauf hin, dass ein Pauschalhonorar vereinbart bzw. der Verzeiger darüber aufgeklärt wurde. 
Die gesamte Argumentation des Beschwerdeführers läuft im Übrigen darauf hinaus, dem Verzeiger habe aufgrund der Gesamtumstände klar sein müssen, dass nur ein Pauschalhonorar gemeint sein könne, auch wenn darüber keine Aufklärung durch den Anwalt stattgefunden habe. Mithin ist der Schluss der Vorinstanzen, der Beschwerdeführer habe den Verzeiger bei Übernahme des Mandats nicht über die Grundsätze seiner Rechnungsstellung aufgeklärt, nicht zu beanstanden. Selbst wenn der Beschwerdeführer den Verzeiger einige Monate später mitgeteilt haben sollte, bei dem für die weitere Vertretung zusätzlich geforderten Betrag von Fr. 350'000.-- handle es sich um ein Pauschalhonorar, ändert dies nichts am ursprünglichen Fehlverhalten. 
 
5.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, zwei Mitarbeiter des italienischen Konsulats in Zürich, die an einer Besprechung mit ihm und dem Verzeiger anwesend gewesen seien, könnten die hinreichende Orientierung über das Honorar bestätigen. Die Vorinstanz habe durch den Verzicht auf ihre Einvernahme seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV). 
Die Vorinstanz hat stillschweigend in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einvernahme der beiden Zeugen verzichtet (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; Urteil 4A_33/2009 vom 4. Mai 2009 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer führt ein Gespräch an, das am 20. Juni 2008 im italienischen Konsulat stattgefunden haben soll. Der Verzeiger hatte ihm das Mandat durch Unterzeichnung zweier Vollmachten indes bereits einen knappen Monat zuvor erteilt; dementsprechend war der Beschwerdeführer auch schon vor dem erwähnten Datum tätig geworden. Inwiefern die beiden Zeugen etwas über die Aufklärung bei Übernahme des Mandats aussagen könnten, ist daher weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer, der bei dem Gespräch dabei gewesen sein will, dargelegt worden. Wenn er nun vor Bundesgericht ergänzend erklärt, die formelle Mandatierung habe erst am 20. Juni 2008 im italienischen Konsulat stattgefunden, so setzt er sich zudem zu seinen übrigen Vorbringen in Widerspruch. Die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz erscheint unter diesen Umständen nicht als willkürlich. Bloss ergänzend sei bemerkt, dass sich aus dem von ihm nachgereichten Protokoll der Einvernahme eines der benannten Zeugen vom 2. Juni 2010 ergibt, dass diese nichts Bestimmtes zur Mandatserteilung, Vereinbarung und Aufklärung über das Honorar aussagen können, zumal sie bei den Gesprächen zur Mandatserteilung nicht dabei waren. Lediglich vom Hörensagen meinte der Zeuge, der Beschwerdeführer habe einen Betrag von Fr. 60'000.-- verlangt. Damit ist nichts über die Art des Honorars ausgesagt, geschweige denn entspricht dieser Betrag den angeblich vereinbarten Fr. 75'000.--. 
 
6. 
Zu der von den Vorinstanzen beanstandeten Rechnungsstellung macht der Beschwerdeführer geltend, dass er aufgrund der Mandatierung im italienischen Konsulat im Juni 2008 nach dem weniger strengen italienischen Recht abzurechnen hatte. Soweit das überhaupt eine Rolle spielen könnte, übersieht der Beschwerdeführer, dass seine Beauftragung in Zürich, wo er eine Büroadresse hat, schon rund einen Monat früher ausserhalb des Konsulats stattgefunden hatte. Ausserdem hatte er sich als Anwalt, der in der Schweiz ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertritt, in der Liste nach Art. 28 BGFA eintragen lassen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 3.2.2 und E. 4 mit Hinweisen). Schliesslich sollte er den Verzeiger namentlich gegenüber inländischen Gerichtsbehörden vertreten, wozu er sich im Mai 2008 eine entsprechende Vollmacht ausstellen liess. 
Nach dem Dargelegten geht auch sein Einwand fehl, er praktiziere erst seit kurzer Zeit in Zürich, weshalb er mit den hiesigen Usanzen noch weniger vertraut gewesen sei. Als Anwalt, der sich in die erwähnte Liste eintragen lässt, muss er die entsprechenden inländischen Berufsregeln zur Kenntnis nehmen und einhalten (s. zudem Hinweise in E. 4 hievor). Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auch darauf, dass er von der Vereinbarung einer Pauschale ausgegangen sei und daher nicht ohne weiteres seinen Aufwand detailliert nach Stunden ausweisen könne. Das rechtfertigt jedoch nicht den Ansatz eines in keiner Weise näher erläuterten Entgelts von 23'965.14 Euro netto zuzüglich einer Pauschale von 12.5%. 
 
7. 
Die Vorinstanzen lasten dem Beschwerdeführer ebenfalls an, ein verschlossenes Kuvert mit Dokumenten, die dem Berufsgeheimnis unterworfen sind, in einem Restaurant hinterlegt zu haben, damit der Klient sie dort abholt. 
 
7.1 Gemäss Art. 13 BGFA unterstehen Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist (Abs. 1). Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen (Abs. 2). Das gilt ebenso für die gemäss Art. 28 BGFA in einer Liste eingetragenen Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder EFTA, auch wenn Art. 13 BGFA weder in Art. 27 noch in Art. 25 BGFA ausdrücklich erwähnt wird (s. Fellmann, Anwaltsrecht, S. 49 Rz. 147; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, 2009, S. 97 Rz. 405-407; Bohnet/Martenet, a.a.O., S. 361 Rz. 830 mit Hinweis; vgl. zudem Art. 15 der Schweizerischen Standesregeln und Ziff. 2.3 des Code de déontologie des avocats européens). 
 
Darum besorgt zu sein, das Berufsgeheimnis zu gewährleisten, gehört zu den Pflichten der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA (vgl. Art. 1 der Schweizerischen Standesregeln). Die Vorinstanzen werfen dem Beschwerdeführer vor, diese Sorgfaltspflichten verletzt zu haben. 
 
7.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, bei den im Restaurant deponierten Unterlagen habe es sich nicht um dem Berufsgeheimnis unterworfene Akten gehandelt. Entgegen seinen Andeutungen gehen die Vorinstanzen jedoch nicht davon aus, dass er dem Verzeiger sämtliche "sensiblen" Dokumente mit eingeschriebener Post zugestellt habe. Neben Zeitungsartikeln habe sich auch das eine oder andere behördliche und somit vom Berufsgeheimnis geschützte Aktenstück - wenn auch nur in Kopie - ebenfalls im Briefumschlag befunden, den der Beschwerdeführer dem Kellner überlassen hatte. Inwiefern die Annahme der Vorinstanzen gegen die Aktenlage spricht, führt der Beschwerdeführer nicht näher aus, obwohl die Vorinstanzen für ihre Feststellungen auf zwei seiner Eingaben verweisen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Ob - wie die Vorinstanzen meinen - auch die den Verzeiger betreffenden Zeitungsartikel zu den schützenswerten Dokumenten zu zählen sind, kann hier offen gelassen werden. 
 
7.3 Der Beschwerdeführer macht zusätzlich geltend, der Wirt und seine Kellner seien als Hilfspersonen von ihm oder vom Verzeiger zu betrachten, da er und der Verzeiger Stammgäste des betreffenden Restaurants gewesen seien. Der Inhaber und die Mitarbeiter des Speiselokals werden jedoch nicht bereits deswegen zu ihren Hilfspersonen. Der Beschwerdeführer behauptet zudem selber nicht, dass der Wirt bzw. die Kellner von ihm oder vom Verzeiger entsprechende Anweisungen erhalten hätten (vgl. Schiller, a.a.O., S. 130 f. Rz. 540-542). Im Übrigen hatte der Wirt nachträglich erklärt, dass er nicht als Hilfsperson hätte auftreten wollen (vgl. dessen Schreiben vom 11. Februar 2009). 
 
7.4 Der Beschwerdeführer behauptet ferner, er sei durch seinen Klienten vom Berufsgeheimnis entbunden worden (vgl. hiezu allg. Fellmann, Anwaltsrecht, 2010, S. 213 ff. und 230 Rz. 501 ff. und 560; Schiller, a.a.O., S. 104 f. Rz. 435 ff.; Bohnet/Martenet, a.a.O., S. 756 f. und 778 f. Rz. 1839 und 1905 ff.; Maurer/Gross, in: Commentaire romand, Loi sur les avocats, N. 382 ff. zu Art. 13 BGFA). Insoweit führt er nur an, der Verzeiger habe nicht der von ihm per E-Mail angekündigten Hinterlegung widersprochen und die Unterlagen im Restaurant abgeholt. 
Dem Beschwerdeführer mag zwar darin beigepflichtet werden, dass eine Entbindung vom Berufsgeheimnis auch konkludent oder stillschweigend erfolgen kann. Ob eine solche Situation hier vorliegt, ist allerdings zweifelhaft. Mangels Antwort des Verzeigers auf seine E- Mail-Nachricht konnte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als er die Unterlagen im Restaurant hinterlegte, nicht ohne weiteres auf das Einverständnis schliessen. Er konnte noch nicht einmal sicher sein, dass sein Klient die Nachricht bereits zur Kenntnis genommen hatte. So oder anders war der Beschwerdeführer aber zu einem sorgfältigen Umgang mit den Unterlagen verpflichtet. Dem genügte sein Vorgehen nicht. Bereits der Umstand, ein vertrauliches Dossier in einem öffentlich zugänglichen Restaurant zu deponieren, verstösst gegen die Sorgfaltspflichten des Anwalts, um so mehr, als er die Unterlagen einem ihm namentlich nicht bekannten Kellner aushändigte und den Inhaber des Restaurants nicht über die Hinterlegung unterrichtete. Ebenso wenig vergewisserte er sich, dass die Unterlagen bis zu ihrer Abholung sicher verwahrt werden. Unbehelflich erweisen sich die weiteren Versuche des Beschwerdeführers, den Verstoss gegen die Sorgfaltspflichten zu verharmlosen. Daher haben die Vorinstanzen insoweit zu Recht eine Verletzung der Berufsregel, den Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Art. 12 lit. a BGFA), angenommen. 
 
8. 
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die ihm auferlegte Busse als unverhältnismässig. Die Vorinstanzen haben beim Entscheid über die Disziplinarmassnahme nach Art. 17 BGFA auf die mehrfachen Pflichtverletzungen, das anschliessende Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem Verzeiger - namentlich Drohungen und Vorwürfe - und seine Einsichtslosigkeit abgestellt. 
Das ist nicht zu beanstanden. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist sodann zu beachten, dass die Bestimmung von Art und Mass der zu ergreifenden Disziplinarsanktion vorab Sache der zuständigen Aufsichtsbehörde ist. Anders als bei der Frage, ob ein disziplinarwidriges Verhalten vorliegt, welche das Bundesgericht mit freier Kognition prüft, auferlegt sich dieses Zurückhaltung, wenn es um die anzuordnende Massnahme geht. Insoweit greift das Bundesgericht nur ein, wenn die angefochtene Sanktion den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens sprengt und damit als klar unverhältnismässig und geradezu willkürlich erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.499/2006 vom 11. Juni 2007 E. 5.1; 2A.177/2005 vom 24. Februar 2006 E. 4.1, in: ZBGR 88/2007 S. 356). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde ihm nicht angelastet, dass er die Zulässigkeit der Sanktion gerichtlich überprüfen liess. Das konnte die Aufsichtskommission ohnehin noch nicht wissen. Gewiss wird der Beschwerdeführer damit erstmals in der Schweiz disziplinarrechtlich belangt. Die Ausflüchte und Beschönigungsversuche des Beschwerdeführers zeigen aber deutlich, dass dieser das Gewicht seines Fehlverhaltens immer noch verkennt. Mit Blick auf die Gesamtumstände durften die Vorinstanzen davon ausgehen, dass mit einer Verwarnung, einem Verweis oder einer geringfügigeren Busse das Ziel der Disziplinierung (Schutz der Interessen der Klientschaft und der Würde des Amtes) nicht erreicht wird. Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Sanktion erweist sich daher nicht als geradezu willkürlich. 
 
9. 
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Diesem Ausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 f. BGG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das am 6. Oktober 2010 erneuerte Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. Februar 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
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