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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1260/2019  
 
 
Urteil vom 12. November 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christof Egli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sexuelle Nötigung, versuchte Vergewaltigung; Willkür, Strafzumessung, Landesverweis, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 2. September 2019 (SB180427-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird in der Anklageschrift vom 8. Januar 2018 vorgeworfen, er habe B.________ am 6. Mai 2017 um ca. 00.05 Uhr an der E.________-Strasse in U.________ zwischen zwei Häuser gezerrt und ihr gegen ihren Willen an die Brust und zwischen die Beine gefasst. Auch habe er sie gegen ihren Willen am Hals und auf den Mund geküsst. Die alkoholisierte B.________ habe zunächst versucht, sich mit ihrer Körperkraft zu befreien, indem sie A.________ weggestossen und ihm wiederholt gesagt habe, dass sie dies nicht wolle und ihm gedroht habe, dass sie schreien werde, wenn er nicht weggehe. A.________ habe sich dennoch über ihren erkennbaren Willen hinweggesetzt und lachend gemeint, sie wolle "es" doch auch. Nach wiederholten Abwehrhandlungen von B.________ sei A.________ zunehmend aggressiver geworden. Er habe B.________ gepackt und sie mehrmals mit seinen Händen an den Schultern und am Bauch gegen die Wand gedrückt. Danach habe er sich selbst und B.________ gegen deren Willen die Hose, die Strumpfhose und die Unterhose bis zu den Knien heruntergezogen. Er habe ihren Kopf an den Haaren nach unten zu seinem Penis gezogen und gegen seinen Penis gedrückt, so dass sie diesen in den Mund habe nehmen müssen. B.________ habe A.________ dabei leicht in seinen Penis gebissen, weshalb er sie an den Haaren wieder nach oben gezogen, sie mit der rechten Hand geohrfeigt und als "Schlampe" bezeichnet habe. Anschliessend habe A.________ versucht, vaginal mit seinem erigierten Penis in B.________ einzudringen. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen. A.________ habe schliesslich von B.________ abgelassen, nachdem sie angedroht habe, laut zu schreien. Während des Vorfalls habe A.________ auch verschiedene Wertsachen von B.________ behändigt. Dadurch habe sich A.________ der sexuellen Nötigung, der versuchten Vergewaltigung sowie des Raubes schuldig gemacht. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ am 28. Juni 2018 vollumfänglich frei und wies die Zivilklage von B.________ ab. 
 
C.  
Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid. Das Obergericht Zürich sprach A.________ am 2. September 2019 der sexuellen Nötigung und der versuchten Vergewaltigung schuldig. Vom Vorwurf des Raubes sprach es ihn frei. Es bestrafte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und ordnete einen Landesverweis für acht Jahre sowie die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. 
 
D.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt einen Freispruch von der Anklage wegen versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung. Im Falle einer Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung sei er mit einer Freiheitsstrafe in der Höhe von höchstens 12 Monaten, bei einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung mit einer Geldstrafe in der Höhe von höchstens 360 Tagessätzen zu bestrafen. Die Strafe sei bedingt auszusprechen. Weiter sei auf eine Landesverweisung zu verzichten. Für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und die Unschuldsvermutung verletzt.  
 
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 91 f.; 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1-2.2.3.3 S. 348 ff.; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; je mit Hinweisen; vgl. zum Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118; 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Vorinstanz gibt zunächst die Aussagen der Privatklägerin sowie des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen und der Berufungsverhandlung wieder. Weiter fasst sie auch den Inhalt der Polizeirapporte zusammen. Anschliessend nimmt die Vorinstanz eine sehr ausführliche Würdigung der Aussagen der Privatklägerin vor. Sie führt im Wesentlichen aus, die Privatklägerin habe sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber der Staatsanwaltschaft bereits zu Befragungsbeginn eigenständig, sehr detailliert, bildhaft und in stimmiger Abfolge einen Grossteil des inkriminierten Geschehens, einschliesslich damit einhergehender eigener Gedanken und Gefühle sowie Gespräche und Reaktionen der Beteiligten und darüber hinaus prägnante Nebensächlichkeiten zu Protokoll gegeben. Dabei handle es sich um Realkennzeichen. Ihre Schilderungen seien auch in den anschliessenden Detailbefragungen beständig, anschaulich und nachvollziehbar gewesen. Die Schilderungen der Privatklägerin - sei es zum Kerngeschehen oder den Vorgängen bis zur Ankunft am eigentlichen Tatort bzw. zu ihrem Handeln am Tattag und in der Zeit danach - seien differenziert, wiesen einen hohen Detaillierungsgrad auf und erstreckten sich mit grosser Konstanz über alle Befragungen. Die Privatklägerin sei offensichtlich durchgängig um korrekte Aussagen bemüht gewesen und habe Wert darauf gelegt, den Beschwerdeführer nicht unnötig an den Pranger zu stellen.  
Anschliessend würdigt die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers. Dieser habe ausgesagt, die Initiative für die sexuellen Handlungen sei von der Privatklägerin ausgegangen. Sie habe sich quasi auf ihn gestürzt. Seine Aussagen überzeugten jedoch nicht und würden oftmals den glaubhaften Sachdarstellungen der Privatklägerin widersprechen. Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin habe er gesagt, diese leide unter Halluzinationen, sei krank und es sei alles erfunden. Damit versuche er, die Privatklägerin schlecht zu reden und als Schwindlerin darzustellen. Dabei handle es sich um klare Lügensignale. Seine Aussagen enthielten Ungereimtheiten, was die Vorinstanz mit verschiedenen Beispielen untermauert. Zur Sachdarstellung des Beschwerdeführers und zu seinem Aussageverhalten sei zu konstatieren, dass trotz einiger Übereinstimmungen in den Schilderungen der beiden Beteiligten, etwa der Beschreibung des Tatortes, die Aussagen des Beschwerdeführers als überwiegend unglaubhaft zu taxieren seien. Insoweit der Beschwerdeführer die Angaben der Privatklägerin zum Tatgeschehen bestätigt habe, sei dies in aller Regel mit umgekehrten Vorzeichen erfolgt, worauf aber nicht abzustellen sei. Auch seine Verharmlosungen, z.B. dass er die Privatklägerin nur gegen die Wand gehalten, nicht dagegen gedrückt habe, seien nicht glaubhaft. Das gelte auch für seine Bestreitungen, insbesondere die zahlreichen Anwürfe, mit denen er die Privatklägerin in ein schlechtes Licht zu rücken versucht habe, während er sich selbst als ehrenhaft zu positionieren trachtete. Manche seiner Aussagen erwiesen sich als detailarm und unpräzis (Herummachen, normal geflirtet, wo man sich beim Küssen halt so berühre). Sein Aussageverhalten sei wiederholt durch Abweichen, das energische Stellen von Gegenfragen oder erkennbar abschätziges Auftreten gekennzeichnet. All dies sei der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen abträglich. 
Die Vorinstanz würdigt schliesslich die Zeugenaussagen. Die Privatklägerin hatte verschiedenen Personen vom Übergriff sowie von der Wegnahme ihrer Wertgegenstände berichtet. Die Vorinstanz ist der Ansicht, es erscheine abwegig, dass die Privatklägerin all diesen Personen aus Familie und Beruf hinsichtlich eines sexuellen Übergriffs mit anschliessendem Verschwinden ihres Handys und weiterer Wertgegenstände bloss etwas vorgespielt haben sollte. Es sei kein Grund dafür ersichtlich. Ebenso wenig sei ein persönlicher Vorteil für die Privatklägerin erkennbar, der ihrer Anzeigeerstattung zugrunde liegen könnte. 
Zusammengefasst erachtet die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft - im Gegensatz zu jenen des Beschwerdeführers. 
 
1.4. Wie bereits dargelegt, ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung sehr ausführlich und gut nachvollziehbar. Die Vorinstanz geht auf die Einwände des Beschwerdeführers ein. Inwiefern die Würdigung seiner eigenen Aussagen oder derjenigen der Zeugen willkürlich sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auf. Auch wendet er sich nicht gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund die Privatklägerin ihn fälschlicherweise einer Straftat bezichtigen sollte. Er versucht einzig, die Aussagen der Privatklägerin und deren Würdigung in Zweifel zu ziehen, indem er zunächst geltend macht, die Vorinstanz bezeichne ihre Aussagen zu Unrecht als eigenständig, detailliert und bildhaft. Nach Meinung des Beschwerdeführers ist das Gegenteil der Fall, habe die Privatklägerin doch zum Kerngeschehen nur wenige Details nennen können, was unter anderem auf ihre Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt zurückzuführen sei. So habe sie sich beispielsweise kaum daran zu erinnern vermocht, wie der Beschwerdeführer sie ausgezogen haben soll. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Die Privatklägerin schilderte die Ereignisse anlässlich der verschiedenen Einvernahmen jeweils zunächst in freier Erzählung und erwähnte dabei verschiedene Details zum Kerngeschehen. Exemplarisch kann auf die polizeiliche Einvernahme vom 6. Mai 2017 verwiesen werden. Dabei schilderte die Privatklägerin detailliert, wie es zum Übergriff kam, dass der Beschwerdeführer sie an die Wand gedrückt und geküsst habe, dass er begonnen habe, ihre Hose auszuziehen, während er sie weiter an die Wand gedrückt und überall geküsst habe. Er habe sie nach unten gedrückt. Er habe sie am Nacken in die Richtung seines Glieds gedrückt, plötzlich habe sie sein Glied im Mund gehabt. Sie schilderte dabei nicht nur die Handlungsabläufe, sondern auch ihre Gedanken und die Beweggründe für ihre Reaktionen. Der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist nicht abträglich, dass sich die Privatklägerin nicht mehr im Detail daran erinnern konnte, wie genau der Beschwerdeführer sie ausgezogen hat und lediglich angab, ihre Hose und die Strumpfhosen seien plötzlich unten gewesen, sie könne sich jedoch nicht genau erinnern. Dass die Privatklägerin eingestand, wenn sie sich nicht im Detail erinnern konnte, wertet die Vorinstanz zu Recht als Realkennzeichen. Die Privatklägerin war darum bemüht, den Beschwerdeführer nicht unnötig zu belasten.  
 
1.5. Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die Privatklägerin habe nie gesagt, er habe ihren Kopf bzw. Mund gegen seinen Penis gedrückt. Die vorinstanzliche Feststellung sei aktenwidrig und verletze die Unschuldsvermutung. Auch dieser Einwand ist unbegründet. Bereits in der ersten Einvernahme sagte die Privatklägerin im Rahmen der freien Erörterung des Vorfalls aus: "Irgendwann begann er meinen Kopf nach unten zu ziehen. Am Nacken zog er mich in Richtung seines Gliedes. Ich wollte das nicht, aber er lachte die ganze Zeit. Er hat mich nicht ernst genommen. [...] und er drückte mich hinab, immer wieder nach unten. Dann hatte ich sein Glied im Mund." In Anbetracht dieser Aussagen ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz annimmt, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin an den Haaren nach unten zu seinem Penis und ihren Kopf bzw. ihren Mund gegen seinen Penis gedrückt habe, so dass sie diesen in den Mund nehmen musste. Auch ist keinerlei Suggestion durch die befragende Person ersichtlich.  
 
1.6. Der Beschwerdeführer bezweifelt weiter, dass die Privatklägerin ihren Widerwillen erkennbar zum Ausdruck gebracht hat. Sie habe ihre Abwehrhandlungen weder konkret beschreiben noch zeitlich einordnen können. Weiter habe sie nur auf konkrete Fragen hin geantwortet und auch dann seien ihre Aussagen vage und pauschal geblieben. Fraglich sei auch, wie der Beschwerdeführer die angebliche Abwehrhaltung hätte erkennen können. Auch diese Argumentation überzeugt nicht. Die Aussage der Privatklägerin, wonach sie nicht gewusst habe, wie sie dem Beschwerdeführer hätte sagen sollen, dass sie nicht wolle, reisst der Beschwerdeführer aus dem Zusammenhang. Gemäss der Privatklägerin erfolgte die genannte Aussage zu Beginn des Zusammentreffens, noch bevor der Beschwerdeführer sexuelle Handlungen vorzunehmen versucht hatte. Die Privatklägerin suchte in dieser Phase des Geschehens einen Weg, um den Beschwerdeführer abzuwimmeln. Sie gab ihm daher zunächst ihre (veraltete) Telefonnummer. Die Vorinstanz zeigt weiter konkret auf, auf welche Weise sich die Privatklägerin verbal und körperlich gegen den Übergriff wehrte (Weglaufversuch, Wegdrücken, Sich-Fallen-Lassen, Ducken, Androhen von Schreien), dass der Beschwerdeführer ihr aber körperlich überlegen war. Auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz kann an dieser Stelle verwiesen werden. Es kann ergänzend angemerkt werden, dass die Privatklägerin aussagte, der Beschwerdeführer habe sie geohrfeigt, ihren Kopf gegen die Wand geschlagen, sie nach unten gedrückt und an den Haaren gezerrt. Zudem habe sie ihn in den Penis gebissen, der Beschwerdeführer habe aber gewusst, dass sie sich ohnehin nicht befreien konnte. Damit hat die Privatklägerin ihren Widerwillen mehr als deutlich zum Ausdruck gebracht, was für den Beschwerdeführer unschwer zu erkennen war. Dass die Privatklägerin mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war, ergab sich auch aus den Umständen, andernfalls der Beschwerdeführer nicht hätte Gewalt anwenden müssen.  
 
1.7. Schliesslich muss gemäss dem Beschwerdeführer an den Aussagen der Privatklägerin gezweifelt werden, da sie bei der ersten Einvernahme nicht von der versuchten Vergewaltigung gesprochen habe. Die Aussagen zur angeblichen versuchten Vergewaltigung seien nur aufgrund suggestiver Fragestellungen zustande gekommen und die Vorinstanz stütze sich bei ihrer Würdigung auf die Umstände und Nebensächlichkeiten. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang auch die Verletzung der Protokollierungsvorschriften, da die wesentlichen Aussagen nur sinngemäss und nach eigener Interpretation der Staatsanwaltschaft protokolliert worden seien. Dem Beschwerdeführer kann auch hier nicht gefolgt werden. Die Privatklägerin sagte bereits anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme aus, der Beschwerdeführer habe versucht, in sie einzudringen. Dass die Privatklägerin die versuchte Vergewaltigung dabei nicht detaillierter geschildert hat, lässt ihre späteren Aussagen hierzu bzw. die diesbezügliche Würdigung nicht als willkürlich erscheinen. In Anbetracht der an den Beschwerdeführer gerichteten Vorwürfe ist es nachvollziehbar, dass die Privatklägerin den erzwungenen Oralverkehr subjektiv als gravierendste Handlung empfand und sie deshalb dieses Ereignis in den Vordergrund stellte. Entgegen seiner Ansicht befasst sich die Vorinstanz zudem mit den Einwänden des Beschwerdeführers bezüglich der Protokollierung, indem sie beispielsweise auf Seite 19 des Urteils die Aussagen der Privatklägerin unter Hinweis auf die audio-visuelle Aufzeichnung wörtlich wiedergibt. Dabei werden nicht nur die exakten Aussagen der Privatklägerin wiedergegeben, sondern auch ihre Handbewegungen geschildert. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die Privatklägerin auch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juni 2017 von sich aus von der versuchten Vergewaltigung berichtete und es kann der Staatsanwaltschaft keine Suggestion vorgeworfen werden. Auch kann nicht von Suggestion gesprochen werden, wenn die befragende Person ihre Frage nach dem Zustand des Penis des Beschwerdeführers konkretisiert, nachdem die Privatklägerin diese Frage offensichtlich nicht verstanden hatte. Schliesslich ging die Vorinstanz auf den Einwand des Beschwerdeführers ein, dass die Privatklägerin das Wort "Vagina" nie benutzt habe, obwohl dies so protokolliert sei. Dennoch bringt der Beschwerdeführer denselben Einwand erneut vor, ohne sich mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil auseinanderzusetzen. Soweit die Rügen des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt genügen, sind sie somit unbegründet.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Er macht geltend, das Betasten an Brust und an den Beinen über den Kleidern sowie das Küssen am Hals und auf den Mund ohne Zungenkuss würden keine sexuellen Handlungen im Sinne von Art. 189 StGB darstellen. Weiter liege auch kein Oralverkehr vor, schliesslich habe ihn die Privatklägerin einzig in den Penis gebissen, ihn jedoch nicht oral stimuliert. Die behauptete Gewaltanwendung sei gemäss Darstellung der Privatklägerin zeitlich erst erfolgt, nachdem sie gesagt habe, dass sie nicht mitmachen wolle. Danach seien keine sexuellen Handlungen mehr erfolgt, weshalb auch das Erfordernis der Gewaltanwendung nicht erfüllt sei. Schliesslich sei vollkommen unklar, was der Beschwerdeführer mit seinem angeblich erigierten Penis habe tun wollen, weshalb es hinsichtlich der versuchten Vergewaltigung auch am Vorsatz fehle.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Eine Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.  
 
2.2.2. Art. 189 sowie Art. 190 StGB bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189 und 190 StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (zum Ganzen: BGE 131 IV 167 E. 3 S. 169 f.; Urteile 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.2; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.2).  
 
Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3 mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c S. 130; 118 IV 52 E. 2b S. 54 mit Hinweisen; Urteile 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3; 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3). 
Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch Art. 189 f. StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet. Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/ bb S. 110 f. mit Hinweis). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 S. 170 f. mit Hinweisen). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b S. 113 mit Hinweisen; Urteile 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3.3; 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.4). 
 
2.2.3. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB gelten nur Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (Urteil 6B_7/2011 vom 15. Februar 2011 E. 1.2). Bedeutsam für die Beurteilung der Erheblichkeit sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (Urteile 6S.355/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 133 IV 31; 6B_7/2011 vom 15. Februar 2011 E. 1.2; zur Subsidiarität von Art. 198 StGB: Urteil 6B_35/2017 vom 26. Februar 2018 E. 4.2). Während das Küssen auf Mund, Wangen usw. in der Regel keine sexuelle Handlung darstellt, werden Zungenküsse von Erwachsenen an Kindern als sexuelle Handlung qualifiziert (BGE 125 IV 58 E. 3b S. 63 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2).  
 
2.3. Die Vorinstanz erwägt, aufgrund des erstellten Sachverhalts stehe fest, dass der Beschwerdeführer bei ungleichem Kräfteverhältnis und nachdem er die alkoholisierte und dadurch in ihrer Widerstandsfähigkeit zusätzlich eingeschränkte Privatklägerin zwischen zwei Häuser gezerrt hatte, diese trotz ihrer körperlichen und verbalen Abwehr (über den Kleidern) an der Brust und an den Beinen betastet habe sowie sie auch an Hals und Mund geküsst habe, dass er die Privatklägerin gepackt und sie mehrmals mit seinen Händen an den Schultern und am Bauch gegen die Hausmauer gedrückt habe, dass er hernach, nachdem er der Privatklägerin die Hose, die Strumpfhose und die Unterhose bis zu den Knien heruntergezogen hatte, ihren Kopf an den Haaren nach unten zu seinem Penis gezogen und ihren Kopf bzw. ihren Mund gegen seinen Penis gedrückt habe, so dass sie diesen in den Mund habe nehmen müssen. Die Privatklägerin habe sich in einer Zwangssituation befunden. Durch sein Vorgehen habe sich der Beschwerdeführer in verschiedener Weise und über einige Zeit hinweg des Nötigungsmittels der Gewalt bedient und sich dabei über den mehrmals mit Abwehrhandlungen und Worten zum Ausdruck gebrachten entgegenstehenden Willen der Privatklägerin hinweggesetzt. Die von der Privatklägerin erduldeten Handlungen seien, entgegen der Ansicht der Verteidigung, eindeutig sexueller Natur, befinde sich darunter mit dem Oralverkehr doch auch eine beischlafsähnliche Handlung.  
 
2.4. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, ist das Küssen auf den Hals und den Mund der Privatklägerin noch nicht als sexuelle Nötigung zu qualifizieren. Aus den soeben wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung geht nicht klar hervor, ob sie dem Beschwerdeführer auch diese Verhaltensweisen zur Last legt. Betrachtet man allerdings die Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung, wird deutlich, dass sie hierbei im Grunde nur den Oralverkehr berücksichtigt. Die vorangegangenen Handlungen des Beschwerdeführers wie das Küssen und Berühren werden lediglich erwähnt, um die Steigerung der Handlungsintensität aufzuzeigen. Es ist somit keine Verletzung von Bundesrecht ersichtlich.  
 
2.5. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zählt der Oralverkehr, insbesondere das Eindringen mit dem Penis in den Mund einer anderen Person zu den beischlafsähnlichen Handlungen (BGE 132 IV 120 E. 2.5 S. 126). Soweit der Beschwerdeführer die Qualifikation seiner Handlung als Oralverkehr und somit als beischlafsähnliche Handlung bestreitet, kann ihm somit nicht gefolgt werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es nicht erforderlich, dass das Opfer das männliche Geschlechtsteil stimuliert. Gleich wie bei der Vergewaltigung genügt bereits das Einführen des Geschlechtsteils bzw. eine Penetration. Dies war vorliegend der Fall, zwang der Beschwerdeführer doch die Privatklägerin, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Damit liegt eine beischlafsähnliche Handlung vor.  
 
2.6. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Gewaltanwendung sei erst später im Geschehen erfolgt, weicht er vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, wonach der Beschwerdeführer seine Körperkraft bereits einsetzte, um den Oralverkehr zu erzwingen. Auf seine Kritik kann deshalb nicht weiter eingegangen werden. In Bezug auf die versuchte Vergewaltigung weicht der Beschwerdeführer ebenfalls vom vorinstanzlichen Sachverhalt ab, indem er die Gewalteinwirkung bestreitet. Es steht aber fest, dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin zunächst gewaltsam zum Oralverkehr zwang, sie anschliessend ohrfeigte, an die Wand drückte und sie sich auch aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit sowie der Alkoholisierung nicht wehren konnte. Anschliessend versuchte der Beschwerdeführer, die Beine der Privatklägerin mit seiner Hand auseinanderzudrücken. Dass es ihm dabei nicht gelang, sie mit seinem Penis an ihrem Körper zu berühren, ist nicht ausschlaggebend. Nicht zu beanstanden ist die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer versuchte, mit seinem erigierten Penis in die Privatklägerin einzudringen. Jedenfalls liefert der Beschwerdeführer keinerlei Erklärung dafür, was er sonst damit hätte tun wollen. Die versuchte Vergewaltigung ist damit nicht nur erstellt, sondern auch die rechtliche Würdigung des Vorganges ist nicht zu beanstanden.  
 
2.7. Zusammengefasst verletzt die rechtliche Würdigung der Vorinstanz kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer hat sich sowohl der versuchten Vergewaltigung als auch der sexuellen Nötigung schuldig gemacht.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 3 S. 224 ff.; 141 IV 61 E. 6.1 S. 66 ff.; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.  
 
3.2. Die Vorinstanz setzt zunächst die Einsatzstrafe für die versuchte Vergewaltigung fest. Bezüglich der objektiven Tatschwere erwägt sie, der vorliegende Sachverhalt stelle einen klassischen sexuell motivierten Überfall dar. Eine Frau befinde sich nachts allein auf dem Nachhauseweg, benütze die öffentlichen Verkehrsmittel, entsteige schon nah am Ziel dem Bus, werde dabei durch einen Unbekannten zu Fall gebracht und anschliessend in eine dunkle Ecke gezogen, wo sie massiv sexuell genötigt und zuletzt beinahe vergewaltigt werde. Der Beschwerdeführer habe sein Opfer vorher nicht gekannt und dieses zufällig ausgewählt. Zur Art und Weise des konkreten Tatvorgehens sei zu bemerken, dass körperliche Gewalt im Spiel gewesen sei. Aufgrund der Zwangssituation der bereits an die Hausmauer gedrückten und entsprechend eingeschüchterten und damit auch psychisch tangierten Privatklägerin habe es seitens des Beschwerdeführers keiner brachialen Gewalt bedurft, sondern es habe eine Reihe grober und nicht allzu verletzungsträchtiger Handlungen genügt, um sie für sein weiteres, finales Ansinnen gefügig zu machen. Es sei von mittelgradiger Gewalt auszugehen. Der Beschwerdeführer habe der Privatklägerin auch Schmerzen zugefügt und sie gleichzeitig erniedrigt, womit sie zusätzlich unter psychischen Druck gesetzt worden sei. In dieser für das geschwächte und alkoholisierte Opfer ausweglosen Position sei dann der Beschwerdeführer zur gezielten Tateinleitung geschritten, indem er ihre zusammengepressten Beine mit seiner zur Faust geballten Hand gewaltsam auseinander gepresst und dann seinen mit der eigenen Hand gehaltenen Penis in die Privatklägerin hineinzuschieben versucht habe.  
Der Versuch des Beschwerdeführers, mit seinem Glied in die Privatklägerin einzudringen, sei misslungen bevor er mit dem Glied ihren Körper berührte habe, weil sich die Privatklägerin seinem Vorhaben entzogen habe, indem sie sich die Hausmauer habe hinabgleiten lassen. Zudem habe sie mehrfach angedroht zu schreien. Damit habe sie bewirkt, dass der Beschwerdeführer von ihr abgelassen habe. Dass es bei der bloss versuchten Tathandlung geblieben sei, sei einzig der schnellen körperlichen Reaktion und der verbalen Abwehr der Privatklägerin zu verdanken gewesen. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Vorstellung alles unternommen, um sein Ziel zu erreichen. Wäre es bei der gegebenen Ausgangslage zu einer Penetration und damit zu einer Vergewaltigung gekommen, hätte sehr viel mehr als eine geringe objektive Tatschwere vorgelegen und eine Einsatzstrafe zwischen drei bis vier Jahren resultiert. Indem es beim (vollendeten) Versuch geblieben sei, habe sich innerhalb des denkbaren Spektrums von Tathandlungen dieses Straftatbestandes eine nicht allzu schwere Tatversion ereignet. Das Geschehen liege im unteren Bereich dessen, was unter den Tatbestand von Art. 190 StGB zu subsumieren sei. Aufgrund der genannten Umstände führe die Tatschwere zu einer Einsatzstrafe von 30 Monaten. 
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die objektive Tatschwere bestimme sich in erster Linie nach den eingesetzten Nötigungsmitteln und den Auswirkungen auf die geschädigte Person. Gemäss Anklage sei von leichter Gewalt auszugehen. Die Privatklägerin habe keinerlei Verletzungen erlitten und die gewaltsamen Handlungen auch nicht beschreiben können. Sie sei dem Beschwerdeführer nicht wehrlos ausgeliefert gewesen, habe sich der Vorfall doch an einem öffentlichen Ort ereignet. Damit sei das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht zu bewerten. Inwiefern die Vorinstanz den Versuch als strafmildernd berücksichtige, sei nicht ersichtlich. Die Einsatzstrafe sei zu hoch und höchstens auf 15 Monate bzw. auf 12 Monate bedingt festzusetzen, wenn der Versuch berücksichtigt werde.  
 
3.2.2. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, war vorliegend keine erhebliche Gewaltanwendung erforderlich. Dies ist zunächst auf die Alkoholisierung und allenfalls auch auf die Persönlichkeit der Privatklägerin zurückzuführen. Dennoch ist nicht zu vernachlässigen, dass der Beschwerdeführer versuchte, die Privatklägerin mit seiner Körperkraft und Schlägen gefügig zu machen, wobei er die ihm vollkommen unbekannte und körperlich unterlegene Privatklägerin ohrfeigte und beschimpfte und mit seiner Tat vollkommen überrumpelte. Kurz zuvor hatte er sie zudem bereits zum Oralverkehr gezwungen. Unter Anbetracht dieser Umstände ist die Gewaltanwendung nicht marginal und es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von mittelgradiger Gewaltanwendung ausgeht. Den Beschwerdeführer entlastet nicht, dass sich die Tat an einem öffentlich zugänglichen Ort ereignet hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich dem vorinstanzlichen Urteil sodann ohne Weiteres entnehmen, dass der Versuch strafmildernd berücksichtigt wurde. So führt die Vorinstanz aus, die Strafe würde höher ausfallen, wenn es zu einer Penetration und somit einem vollendeten Delikt gekommen wäre. Sie nimmt eine zutreffende Abgrenzung zwischen dem vollendeten und dem versuchten Delikt vor. Die Vorinstanz hat den Umständen des konkreten Falles adäquat Rechnung getragen und das Vorgehen bei der Festsetzung der Einsatzstrafe ist nicht zu beanstanden.  
 
3.3. Bezüglich der sexuellen Nötigung erwägt die Vorinstanz, der Kläger habe damit begonnen, die Privatklägerin zu betasten, sie zu küssen, gegen die Wand zu drücken und sie auszuziehen. Schliesslich habe er ihren Kopf an den Haaren nach unten zu seinem Penis gedrückt, so dass sie diesen in den Mund habe nehmen müssen. Die Privatklägerin habe sich sowohl physisch als auch verbal dagegen gewehrt. Der Beschwerdeführer habe zur Überwindung ihrer Gegenwehr einiges an Kraft aufwenden müssen. Aufgrund der ungleichen Kräfteverhältnisse und der Alkoholisierung der Privatklägerin habe es aber keiner rohen Gewalt bedurft, um ihren Widerstand zu brechen. Der Beschwerdeführer habe auch zum Ausdruck gebracht, dass er die Privatklägerin nicht ernst nahm. Die Vorinstanz bezeichnet das Vorgehen als perfid. Nach anfänglich eher harmloseren Übergriffen habe der Beschwerdeführer der Privatklägerin mit dem Oralverkehr eine sexuelle Handlung abgenötigt, die beischlafsähnlicher Natur sei. Die Strafe dürfe in einem solchen Fall nicht wesentlich tiefer ausfallen als die Strafe, die unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung auszufällen wäre. Durch das hartnäckige und steigernde Tatvorgehen des Beschwerdeführers, das im erzwungenen Oralverkehr gegipfelt und womit er eine hohe kriminelle Energie offenbart habe, sei die sexuelle Integrität der Privatklägerin massiv beeinträchtigt worden. Sie habe im Nachgang berufliche Einbrüche, Angstzustände und psychische Beeinträchtigung erlitten, weshalb sie sich in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Der Beschwerdeführer habe mit direktem Vorsatz gehandelt. Die Einsatzstrafe sei daher um 12 Monate auf 42 Monate zu erhöhen. Die Täterkomponenten wertet die Vorinstanz im Ergebnis neutral, weshalb es bei einer Strafe von 42 Monaten bleibt.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Oralverkehr handle es sich gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch in Bezug auf das männliche Glied um das Einführen in und die Stimulierung durch den Mund einer anderen Person. Davon könne vorliegend keine Rede sein. Die Privatklägerin ihrerseits habe lediglich von einem Versuch gesprochen. Der Unrechtsgehalt entspreche vorliegend nicht demjenigen einer Vergewaltigung. Die geltend gemachten beruflichen und psychischen Folgen seien zudem nicht erstellt, was vor allem darauf zurückzuführen sei, dass die Privatklägerin die behandelnden Ärzte nicht vom Berufsgeheimnis entbunden habe. Es sei weiter fraglich, ob der sexuellen Nötigung nebst der versuchten Vergewaltigung eine selbständige Bedeutung zukomme. Die Vorinstanz habe es schliesslich unterlassen, zu begründen, weshalb sie nicht eine (bedingte) Geldstrafe oder eine teilbedingte Freiheitsstrafe ausspreche.  
 
3.3.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Oralverkehr in seiner sexuellen Intensität dem Beischlaf ähnlich, und die Nötigung zur Duldung eines derartigen Oralverkehrs ist in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung ähnlich. Daher hat sich der Richter bei der Strafzumessung für die Nötigung zur Duldung einer solchen beischlafsähnlichen Handlung grundsätzlich am Strafrahmen zu orientieren, welchen das Gesetz für die Vergewaltigung festlegt. Die Strafe darf mithin im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht wesentlich niedriger sein als die Strafe, welche der Richter unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte (BGE 132 IV 120 E. 2.5 S. 126).  
 
3.3.3. Wie bereits ausgeführt, ist der Oralverkehr, zu welchem der Beschwerdeführer die Privatklägerin vorliegend genötigt hat, als beischlafsähnliche Handlung zu qualifizieren. Dass die Privatklägerin selbst von einem "Versuch" sprach, ändert an der rechtlichen Qualifikation durch das Gericht nichts. Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Strafzumessung zu Recht auch die Folgen für das Opfer. Sie erwähnt zunächst berufliche Einbrüche. Dabei stützt sich die Vorinstanz auf die Zeugenaussagen von C.________ und D.________, beides Vorgesetzte der Privatklägerin im damaligen Lehrbetrieb. Beide hätten geschildert, dass der Vorfall die Privatklägerin offensichtlich belastet habe. Die Zeugin C.________ habe festgestellt, dass sich das Verhalten der zuvor lebensfreudigen Privatklägerin seit dem Übergriff verändert habe. Sie sei unkonzentriert gewesen und habe Fehler gemacht. Die Zeugenaussagen liessen darauf schliessen, dass die Privatklägerin in der Tatnacht Traumatisches erlebt habe. Weiter erwägt die Vorinstanz, die Privatklägerin leide unter Angstzuständen. Dabei stützt sie sich auf die Angaben eines Polizisten, der in seinem Rapport festhielt, die Privatklägerin sei sehr verängstigt gewesen. Sie habe gefürchtet, dass der Beschwerdeführer bei ihrem Besuch auf dem Polizeiposten anwesend sein könnte. Anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme habe die Privatklägerin zudem angegeben, Angst vor der Rache des Beschwerdeführers oder seinem Umfeld zu haben. Schliesslich befinde sich die Privatklägerin seit dem Übergriff in psychiatrischer Behandlung. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei nicht erwiesen, dass die Tat langanhaltende und tiefgreifende Folgen für die Privatklägerin gehabt habe, trifft nach dem Gesagten nicht zu. Hierzu war es nicht erforderlich, die Auskunft des Therapeuten einzuholen. Vielmehr lässt sich die vorinstanzliche Schlussfolgerung problemlos aus anderen Beweismitteln bzw. Zeugenaussagen herleiten. Insofern sind die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden.  
Unbegründet ist der Einwand, der sexuellen Nötigung komme vorliegend neben der versuchten Vergewaltigung keine eigenständige Bedeutung zu. Diese stellt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht nur eine Begleiterscheinung der versuchten Vergewaltigung, sondern ein separat zu beurteilendes Geschehen dar, das mit der Ahndung der versuchten Vergewaltigung nicht abgegolten ist. Schliesslich musste die Vorinstanz vorliegend nicht begründen, weshalb sie für die sexuelle Nötigung keine Geldstrafe verhängt. Zwar gibt sie nicht an, welche Strafe sie allein für die sexuelle Nötigung ausgefällt hätte. Indem sie aber die Einsatzstrafe um 12 Monate asperiert, bringt sie zum Ausdruck, dass eine Strafe von weniger als 360 Tagessätzen Geldstrafe (nach bisherigem Recht) nicht in Frage kommt. Somit verletzt die Vorinstanz ihre Begründungspflicht nicht. Gleiches gilt in Bezug auf die Frage des teilbedingten Vollzugs. Insgesamt erscheint die Strafe im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen eher hoch. Die Vorinstanz überschreitet das ihr im Rahmen der Strafzumessung zustehende Ermessen jedoch gerade noch nicht. Auch ist das methodische Vorgehen nicht zu beanstanden. Die Rügen bezüglich der vorinstanzlichen Strafzumessung erweisen sich damit allesamt als unbegründet. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzlichen Erwägungen zum Landesverweis. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen sexueller Nötigung oder Vergewaltigung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Ingress und lit. h StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3 S. 339). Keine Rolle spielt zudem, ob es sich um einen Versuch gehandelt hat und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 S. 108; 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171).  
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108 mit Hinweisen). 
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2; 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.1; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272, 91 E. 4.2 S. 96; 144 II 1 E. 6.1 S. 12; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3 S. 233; 144 II 1 E. 6.1 S. 12; Urteile 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2; 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.1). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 mit Hinweisen; Urteile 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3; 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.1). 
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4 S. 166 f.; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.4 mit Hinweisen). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen  I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Verfahren 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2 S. 112; 143 I 21 E. 5.1 S. 26 f; 142 II 35 E. 6.1 S. 46 f.). Die nationalen Instanzen haben sich unter anderem von folgenden Kriterien leiten zu lassen: Natur und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, seit der Straftat abgelaufene Zeit und Verhalten während dieser Zeit, familiäre Situation usw. (Urteil des EGMR in Sachen  I.M. gegen die Schweiz, a.a.O., §§ 69 ff.; BGE 146 IV 105 E. 4.2 S. 112 f.). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; 139 I 330 E. 2.2 S. 336).  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei im Alter von neun Jahren in die Schweiz eingereist und habe die hiesigen Schulen besucht bis zum Schulabbruch Mitte der dritten Sekundarklasse. Er sei somit weitgehend in der Schweiz aufgewachsen und spreche neben Arabisch auch fliessend Schweizerdeutsch. Er besitze den Ausweis B. Auch wenn beim Beschwerdeführer, abgesehen von der Sprache und dem Kollegenkreis, keine hinreichende Integration festgestellt werden könne, sei zu berücksichtigen, dass er immerhin die letzten 13 prägenden Jahre in der Schweiz gelebt habe. Demzufolge sei ein schwerer persönlicher Härtefall für den heute 22-jährigen Beschwerdeführer knapp noch zu bejahen.  
Ein grosses privates Interesse am Verbleib in der Schweiz impliziere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz aufgewachsen sei. Zu berücksichtigen seien überdies die familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner Mutter, bei der er nach wie vor lebe, sowie zu weiteren, in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern (Schwester, Halbschwester, Stiefvater). Der Beschwerdeführer lege jedoch nicht dar, inwiefern Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV durch die Trennung von den besagten Familienmitgliedern verletzt oder tangiert sein sollte. Die familiären Kontakte seien zwar bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, Art. 8 EMRK und Art. 13 BV stünden einer Landesverweisung jedoch nicht entgegen. Überdies sei es den Familienangehörigen des Beschwerdeführers ohne Weiteres möglich, ihn in Marokko zu besuchen, so seien die Mutter und die Halbschwester eben erst nach Marokko gereist. Die persönliche Bindung gehe somit nicht verloren. Ebenso verhalte es sich betreffend die Beziehung zu seiner Freundin, mit welcher der Beschwerdeführer nicht zusammenlebe. Die Beziehungen zu seinem Herkunftsland seien offensichtlich nicht abgebrochen, habe der Beschwerdeführer doch zuletzt im Sommer 2019 seine Ferien in Marokko bei einer Tante verbracht. Es könne davon ausgegangen werden, dass er mit den Lebensverhältnissen in seinem Heimatland vertraut sei. Da er Arabisch als seine Muttersprache bezeichne, erscheine eine Reintegration und eine Resozialisierung in Marokko realistisch resp. sehr wahrscheinlich, zumal der Eindruck bestehe, dass eine Sozialisierung hierzulande nie stattgefunden habe. Eine Bedrohungssituation im Herkunftsland sei überdies nicht gegeben. 
Zu den öffentlichen Interessen sei festzuhalten, dass zum einen die vom Beschwerdeführer begangenen Sexualdelikte als schwere Straftaten einzustufen seien. Es liege ein geradezu klassischer Anwendungsfall von Art. 66a StGB vor. Ratio legis der Einführung dieser Gesetzesbestimmung sei unstreitig gewesen, gefährliche ausländische Täter aus dem Land zu weisen und so die Bevölkerung zu schützen. Wer Sexualdelikte wie die vorliegenden begehe, sei ein solch gefährlicher Täter und verdiene keinen Schutz seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Sein Tatverschulden sei insgesamt als erheblich zu qualifizieren, weshalb er zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu verurteilen sei. Der Beschwerdeführer stelle demnach eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Dass er sich seit der Tat wohl verhalten habe, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Überdies habe er in der fraglichen Zeit ohnehin ein knappes Jahr in Haft verbracht. Ein weiterer gewichtiger Aspekt hinsichtlich der öffentlichen Interessen sei der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer trotz seines längeren Aufenthalts in der Schweiz nicht nachhaltig zu integrieren vermocht habe. Weder habe er die Schule abgeschlossen noch sei er berufstätig. Dass er momentan wegen einer gebrochenen Hand tatsächlich arbeitsunfähig sei - er habe vor Wut über den Weiterzug des vorinstanzlichen Gerichtsentscheids in die Wand geschlagen - habe er sich selbst eingebrockt. Die Zukunft des berufs- und arbeitslosen Beschwerdeführers in der Schweiz sei unsicher und ein hierorts eigenständiges Leben derzeit und auch in absehbarer Zukunft in keiner Weise gewährleistet. Auch wenn vorliegend ein persönlicher Härtefall (knapp) zu bejahen sei, würden die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. 
 
4.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe zu Recht den schweren persönlichen Härtefall bejaht. Allerdings bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Landesverweisung. Die Vorinstanz stelle zu Unrecht auf die abstrakte Beurteilung der betroffenen Delikte ab, wenn sie ausführe, die vom Beschwerdeführer begangenen Sexualdelikte seien als schwere strafbare Handlungen einzustufen. Sie verkenne damit die Notwendigkeit der konkreten Würdigung. Die Umstände und die Charakteristik der Tat wiesen nicht auf eine besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers hin und seien wohl eher seinem jugendlichen Alter zuzuschreiben, was auf eine positive Legalprognose hinweise. Tatumstände und Verschulden würden im untersten Bereich liegen. Die lange Dauer der Untersuchungs- und Sicherheitshaft habe eine Warnwirkung auf den Beschwerdeführer gezeitigt. Der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer nicht berufstätig sei, sei zynisch. Er sei am 1. Juni 2017 verhaftet worden. Zuvor habe er den verpassten Sekundarschulabschluss im Jahr 2015 nachgeholt. Er habe zudem ein Praktikum als Fachmann Betriebsunterhalt absolviert. Da er in der Folge keine Lehrstelle gefunden habe, habe er ein Nachbetreuungsangebot einer Stiftung in Anspruch genommen. Nebenbei habe er als Mitarbeiter in einem Bistro gearbeitet, wo er im Service angestellt gewesen sei. Mit seinem Heimatland verbinde der Beschwerdeführer lediglich die Sprache und Verwandte. Aus welchen Gründen die Vorinstanz eine Reintegration und Resozialisierung in Marokko als realistisch bzw. gar als sehr wahrscheinlich erachte, bleibe offen. Die soziale Situation in Marokko sei überaus schwierig. Die Arbeitslosigkeit sei notorisch hoch. Die berufliche Perspektive für den Beschwerdeführer ohne abgeschlossene Lehre präsentiere sich in Marokko als unzumutbar. Es müsse daher auf einen Landesverweis verzichtet werden.  
 
4.4. Der Beschwerdeführer ruft zwar weder die Bestimmungen der EMRK noch der Bundesverfassung an. Wie dargelegt ist sind die genannten Bestimmungen bei der Auslegung von Art. 66a StGB aber ohnehin zu berücksichtigen. Ob die Vorinstanz den Härtefall zu Recht bejaht hat, kann vorliegend offenbleiben, zumal an ihrer Interessenabwägung, wie sogleich ausgeführt wird, nichts auszusetzen ist.  
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich seiner beruflichen Situation nicht vollständig erstellt, verfängt seine Argumentation nicht. Zunächst ist nicht dargelegt, wo im vorinstanzlichen Verfahren er die aus seiner Sicht entscheidwesentlichen Tatsachen vorgebracht hat. Somit ist fraglich, ob er diese im bundesgerichtlichen Verfahren vorbringen kann. Ausserdem unterlässt es der Beschwerdeführer, seine Behauptungen mit Verweisen auf Aktenstücke zu untermauern. Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie er selbst ausführt, zwischenzeitlich einen Schulabschluss gemacht hätte und zeitweise erwerbstätig gewesen wäre, würde dies an der Interessenabwägung aber nichts zu ändern vermögen. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegt die privaten Interessen des Beschwerdeführers, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, deutlich. Die Tatschwere ergibt sich vorliegend entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zudem nicht nur aus der abstrakten Deliktsschwere. Vielmehr implizieren die konkreten Tatumstände sowie die ausgesprochene, mehrjährige Freiheitsstrafe, dass ein erhebliches Verschulden vorliegt und es sich keinesfalls um ein Bagatelldelikt handelte. Der Beschwerdeführer kann somit keine überwiegenden privaten Interessen geltend machen, die das öffentliche Interesse an einem Landesverweis überwiegen würden. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. November 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär