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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_333/2007/bri 
 
Urteil vom 7. Februar 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre, 
Gerichtsschreiber Thommen. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn, 
 
gegen 
 
O.B________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Brigitta Sonnenmoser, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte sexuelle Nötigung, versuchte Vergewaltigung, versuchte qualifizierte Vergewaltigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 20. Juni 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ werden gewaltsame, sexuell motivierte Übergriffe auf Strassenprostituierte vorgeworfen. Der Übergriff auf O.B________ soll am 31. Juli 2002, derjenige auf O.A________ im Zeitraum vom Juni bis August 2002 stattgefunden haben. 
 
B. 
In zweiter Instanz erkannte ihn das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 20. Juni 2007 in Bezug auf O.B________ der versuchten Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), in Bezug auf O.A________ der qualifizierten sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 und 3 StGB) sowie der versuchten qualifizierten Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) für schuldig und bestrafte ihn mit 4 Jahren Freiheitsstrafe. 
 
C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er unter anderem die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils beantragt. 
 
D. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). 
 
1.1 Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht sowie behauptete Mängel in der Sachverhaltsfeststellung prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1). Diesen Begründungsanforderungen genügt die unnötig weitschweifige Beschwerde nur vereinzelt. Der Beschwerdeführer verkennt insbesondere den Begriff der Willkür. Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist (BGE 131 I 57 E. 2; 127 I 54 E. 2b; 124 IV 86 E. 2a). Es reicht zur Begründung somit nicht aus, einfach die eigene Interpretation des Geschehens aufzuzeigen oder darzulegen, welcher Ablauf auch "denkbar" gewesen wäre. 
 
1.2 Nicht einzutreten ist deshalb auf die rein appellatorischen Ausführungen zu der angeblich dauernden Begleitung durch seinen Bruder, zu den Richtzeiten für die Zeitungsverteilung sowie zu den Aussagen seiner Ehefrau, seines Bruders, der Zeuginnen C.________, D.________ und E.________. Auch bei den Beanstandungen zum zeitlichen Ablauf der Tat und zu den angeblichen Unstimmigkeiten in den Aussagen von O.A________ handelt es sich lediglich um eigene Interpretationen des Beschwerdeführers. Es werden sodann mehrfach Rügen wiederholt, die bereits von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung verworfen wurden, so etwa zur Einholung psychiatrischer Gutachten über den Beschwerdeführer und die Opfer. Auch die Kritik an den Aussagen O.B________s zu einem früheren Übergriff wurde bereits von der Vorinstanz abgehandelt. Auf diese Vorbringen ist nicht mehr einzugehen. 
 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK). Die Anklageschrift sei in Bezug auf die vorgeworfene sexuelle Nötigung von O.A________ zeitlich ungenügend eingegrenzt. 
2.1 
2.1.1 Der Anklagegrundsatz verteilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21 mit Hinweisen). Der Anklageschrift kommt eine doppelte Bedeutung zu. Zum einen dient sie der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion), zum anderen vermittelt sie dem Angeklagten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind (BGE 120 IV 348 E. 2c). 
2.1.2 Der Anklagegrundsatz wird zur Hauptsache konkretisiert durch die formellen Anforderungen, welche das kantonale Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt. Nach § 162 StPO/ZH bezeichnet die Anklageschrift kurz, aber genau: die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten (Ziff. 1), die ihm zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen unter Angabe aller Umstände, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören, sowie unter möglichst genauer Angabe von Ort und Zeit und anderen Einzelheiten, so dass der Angeklagte daraus ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet (Ziff. 2). 
2.1.3 Seine verfassungsrechtliche Grundlage findet der Anklagegrundsatz in Art. 32 Abs. 2 BV. Danach hat jede Person Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. Ferner räumt auch Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK einen Anspruch darauf ein, in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden. Dadurch soll der Angeklagte vor Überraschung und Überrumpelung geschützt und ihm eine effektive Verteidigung ermöglicht werden (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 3g). 
2.1.4 Die Beurteilung der Verfassungskonformität von Anklageschriften hat vor dem Hintergrund der mit dem Anklagegrundsatz verfolgten Ziele zu erfolgen. Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll den Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden (vgl. BGE 126 I 19 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2c; vgl. auch Entscheid des EGMR i.S. Dallos g. Ungarn vom 1. März 2001, § 47). Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Entscheid 1P.427/2001 vom 16. November 2001 Erw. 5). Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessordnung, 4. Auflage, N 814). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höher die Anforderungen an das Akkusationsprinzip (vgl. Georges Greiner, Akkusationsprinzip und Wirtschaftsstrafsachen, ZStrR 2005 S. 103). 
2.1.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag eine dreimonatige Eingrenzung des Tatzeitraums den Erfordernissen des Anklageprinzips grundsätzlich zu genügen, sofern der genaue Zeitpunkt wegen der mehrere Jahre zurückliegenden Tat nicht mehr eruierbar ist (vgl. Entscheid 1P.427/2001 vom 16. November 2001 Erw. 5). Der Hinweis auf die aus der mangelnden Eingrenzung resultierende Unmöglichkeit, ein hieb- und stichfestes Alibi vorzubringen, wurde in jenem Fall verworfen, da kein Alibi vorgebracht worden war. In dem vom Beschwerdeführer angerufenen Entscheid des Zürcher Kassationsgerichts vom 6. Dezember 2004 wurde ein gemäss Anklage möglicher Tatzeitraum von einem Jahr als ungenügende zeitliche Eingrenzung eingestuft (ZR 104 Nr. 31 S. 129 ff.). In casu ging es indes um sexuelle Übergriffe auf ein Kind. Das Kassationsgericht erwog, dass bei urteilsfähigen Erwachsenen (noch) höhere Anforderungen an die Eingrenzung des Tatzeitpunkts gestellt werden dürfen (Erw. 3.2.2 c/bb). Im Einzelfall sei zwischen den berechtigten Anliegen des Opfers und dem Recht des Angeschuldigten auf effektive Verteidigung abzuwägen. Aufgrund dieser Abwägung sei zu entscheiden, ob eine Verletzung des Anklageprinzips vorliege oder nicht (Erw. 3.2.2 c/cc). 
2.2 
2.2.1 Der Beschwerdeführer macht im Einzelnen geltend, dass die genaue Fixierung des Tatzeitpunkts zu einer markanten Verbesserung seiner Verteidigungsmöglichkeiten geführt hätte, zumal er aufgrund der für ihn als Zeitungsausfahrer "minutengenau einzuhaltenden Routenpläne" für jeden einzelnen Arbeitstag im Sommer 2002 in zeitlicher Hinsicht ein Alibi hätte präsentieren können. Ferner sei er bei den damaligen Ausfahrten jeweils von seinem Bruder begleitet worden, da er aufgrund einer Schulterverletzung die Zeitungen nicht habe ausladen können. Die anklagegemäss 92 Tage umfassende Periode sei viel zu ausgedehnt, um ein entsprechend präzisiertes Alibi zu präsentieren. Hinzu komme, dass eine solche Präzisierung durchaus möglich gewesen wäre, hätte die Geschädigte den angeblichen Vorfall nicht erst 11/2 Jahre später angezeigt. Auch die Untersuchungsbehörden hätten in den verschiedenen Befragungen nicht den geringsten ernst zu nehmenden Versuch unternommen, den Tatzeitpunkt einzugrenzen. 
2.2.2 Die Vorinstanz verneinte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Der angeführte Zeitraum beschränke sich auf die drei Sommermonate Juni bis August 2002. Innerhalb dieser überblickbaren Zeitspanne hätten sich die inkriminierten Vorfälle gemäss der Anklage jeweils in den frühen Morgenstunden ereignet. Das zeitliche Element sei sodann nicht das einzige zur Konkretisierung der Anklage. Es gehe daraus auch konkret hervor, dass sich der Beschwerdeführer als Lenker des roten Lieferwagens am Sihlquai in Zürich befunden habe. Dass er damals jeweils frühmorgens mit dem genannten Fahrzeug in Zürich unterwegs war, sei unbestritten. Gleichwohl sei er in der Lage gewesen, Alibis (Routenplan; Begleitung durch Bruder) vorzubringen und sich somit zu verteidigen. 
2.3 
Der Anklagegrundsatz wurde vorliegend nicht verletzt. Es trifft zwar zu, dass der Übergriff auf O.A________ mit der Angabe "Juni bis August 2002" zeitlich sehr vage eingegrenzt wird. Auch wendet der Beschwerdeführer mit Recht ein, dass es nicht anginge, die Verletzung des Anklagegrundsatzes mit dem Argument zu verneinen, dass er in der Lage gewesen sei, Alibis vorzubringen, diese Alibis dann aber zu verwerfen, weil sie ungenügend konkret sind. Damit scheiterte sein Alibi genau an derjenigen zeitlichen Ungenauigkeit, die aufgrund der in diesem Punkt kritisierten Anklageschrift überhaupt erst entstanden ist. Bei genauer Lektüre des angefochtenen Entscheids wird allerdings deutlich, dass das vorgebrachte Alibi nicht an mangelnder Eingrenzung scheiterte, sondern allgemein als Schutzbehauptung entlarvt wurde (Urteil S. 36 ff.). 
 
Die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an das Anklageprinzip wurden gewahrt. Der Beschwerdeführer wusste genau, was ihm vorgeworfen wird. Aus der Anklageschrift geht hervor, dass er sich in einem Lieferwagen "Fiat Ducato 18 2.8 TD" (ZH XXXXX) zwischen 5.00 Uhr und 6.15 Uhr ans Sihlquai zur Strassenprostituierten O.A________ begab und sich mit ihr auf Fr. 100.-- für den Beischlaf einigte. In der Folge fuhren sie gemeinsam in die Nähe einer Tankstelle hinter dem "Cinemax" in Zürich 5, wo der Beschwerdeführer von ihr unter vorgehaltenem Messer ungeschützten Geschlechtsverkehr verlangte. Nachdem sie ihn auf das Risiko übertragbarer Krankheiten hingewiesen hatte, kam es sodann gegen ihren Willen zu ungeschütztem Oralverkehr (Anklageschrift vom 13. Februar 2006, Ziff. 1). Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht sagen, dass dem Beschwerdeführer die zu seiner wirksamen Verteidigung notwendigen tatsächlichen Angaben vorenthalten wurden. Die ungenauen zeitlichen Angaben liegen teilweise im Ablauf des Untersuchungsverfahrens, hauptsächlich indes in der Person des Opfers begründet. Im Laufe der Strafuntersuchung wies O.B________ die Behörden auf weitere geschädigte Prostituierte hin. Erst anfangs 2004 konnte O.A________ als weiteres Opfer ermittelt werden. Sie befand sich damals in einer Drogen- und Alkoholentzugstherapie in der psychiatrischen Klinik St. Pirminsberg in Pfäfers. In der Befragung vom 10. Februar 2004 schilderte sie den gewaltsamen sexuellen Übergriff detailliert, erklärte indes, sich an den Wochentag oder das genaue Datum des Vorfalls nicht mehr erinnern zu können. Dass sie nicht früher Anzeige erstattete, führte sie auf ihre damalige Drogensucht und den damit verbundenen Geldbedarf zurück. Für eine Anzeige habe sie keine Zeit gehabt. Zudem seien solche Übergriffe der Alltag, sie habe schon Schlimmeres erlebt. Wäre sie zur Polizei gegangen, hätte man ihr wohl nicht geglaubt (angefochtenes Urteil S. 86). Vor diesem Hintergrund kann O.A________ weder die späte Anzeige noch die fehlende Erinnerung an den exakten Tatzeitpunkt vorgeworfen werden. Die bei der Beurteilung der Anklagegenauigkeit vorzunehmende Abwägung von Täter- und Opferinteressen fällt vorliegend eindeutig zu ihren Gunsten aus. Die Beanstandung der Anklageschrift erweist sich somit als unbegründet. 
 
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK geltend. Die Einvernahme vom 17. September 2002 sei unter Beizug eines Italienisch und nicht Spanisch sprechenden Übersetzers und ohne Hinweis auf Art. 307 StGB erfolgt. 
 
2.4 Nach Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK hat jede angeklagte Person das Recht, unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. 
 
2.5 Der Mangel wird von der Vorinstanz grundsätzlich anerkannt. Sie kommt indes zum Schluss, dass das Einvernahmeprotokoll insoweit verwertbar sei, als es später unter Einhaltung der prozessualen Normen bestätigt wurde. Hiergegen wendet der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht ein, dass es nicht angehe, ein unter ungenügender Übersetzung zu Stande gekommenes Protokoll später in die Muttersprache des Befragten zu übersetzen, weil damit allfällige Fehler mitübersetzt würden. Unbestätigt geblieben sei seine Aussage, dass ihn sein Bruder bloss "möglicherweise" auf den Ausfahrten begleitet habe. In späteren Einvernahmen habe er stets ausgesagt, sein Bruder sei "immer" dabei gewesen. 
 
Die Rüge erweist sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sich der Übersetzungsmangel auf den Verfahrensausgang ausgewirkt haben soll (Art. 97 Abs. 1 BGG). Wie bereits erwähnt, kommt die Vorinstanz auch bei der Auswertung der übrigen Aussagen (z.B. Ehefrau; Bruder) zum Schluss, dass der Bruder nicht auf allen Ausfahrten dabei war (angefochtenes Urteil S. 36 ff.). 
 
3. 
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es erübrigt sich daher, auf die detaillierten reformatorischen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers einzugehen. Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Februar 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Thommen