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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_453/2018  
 
 
Urteil vom 26. September 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Schumacher, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung aus Mietvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 26. Juni 2018 
(ZK1 2017 42). 
 
 
In Erwägung,  
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht am Rigi mit Urteil vom 5. September 2017 die Klage der Beschwerdegegnerin guthiess und die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtete, der Beschwerdegegnerin für ausstehende Mietzinsen den Betrag von Fr. 158'465.45 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Februar 2016 zu bezahlen, wobei das Mietzinsdepot davon abzuziehen sei, dass der Einzelrichter die Schwyzer Kantonalbank anwies, der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils das auf dem im Dispositiv spezifizierten Konto liegende Guthaben auszuzahlen, und die Widerklage der Beschwerdeführer abwies; 
dass die Beschwerdeführer dagegen Berufung an das Kantonsgericht Schwyz erhoben; 
dass das Kantonsgericht mit Urteil vom 26. Juni 2018 erwog, dass die Bezahlung von Mietzinsen im Umfang von Fr. 19'975.05 entgegen der Auffassung der Erstinstanz als nachgewiesen zu erachten sei, sodass die Forderung der Beschwerdegegnerin in diesem Umfang abzuweisen sei; 
dass das Kantonsgericht entsprechend die Dispositivziffer 1 des Urteils des Einzelrichters aufhob, diese Ziffer neu formulierte, und die Beschwerdeführer in Gutheissung der Klage unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtete, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 138'490.40 zu bezahlen, dass das Kantonsgericht im Übrigen die Berufung abwies; 
dass die Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an das Bundesgericht erhoben und beantragten, dass das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei; 
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde; 
dass bei Rechtsmitteln ans Bundesgericht die Beschwerdeschriftein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG) und sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden, dass ein Antrag auf blosse Aufhebung nicht genügt und die Beschwerde unzulässig macht (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3, 133 III 489 E. 3.1), dass Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, beziffert werden müssen (BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2 S. 236 f.); 
dass Anträge auf Aufhebung und Rückweisung ausnahmsweise dann genügen, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung nicht selbst in der Sache entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1); 
dass die Beschwerdeführer lediglich die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragen, jedoch keinen bezifferten Antrag in der Sache stellen und auch nicht darlegen, warum der reine Rückweisungsantrag ausnahmsweise genügen soll; 
dass sie aber beanstanden, die Vorinstanz habe bundesrechtswidrig übermässige Anforderungen an die Substanziierung gestellt; 
dass, sollte sich diese Rüge als begründet erweisen, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre und bei dieser Sachlage der blosse Rückweisungsantrag der Beschwerdeführer ausnahmsweise genügt, sodass, da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind und zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben, unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) auf die Beschwerde einzutreten ist; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt und die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116); 
dass die Vorinstanz ausführlich auf die Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer erstinstanzlichen Klageantwort und Duplik/Widerklagereplik einging und im Einzelnen darlegte, dass der Erstinstanz zuzustimmen sei, dass der Sachverhalt der Widerklageforderung von den Beschwerdeführern nicht hinreichend substanziiert behauptet worden sei; 
dass die Beschwerdeführer dagegen unter Verweis auf ihre erstinstanzlichen Rechtsschriften vorbringen, dass sie entgegen der Auffassung der Vorinstanz ihren Substanziierungsobliegenheiten nachgekommen seien und die Vorinstanz an die Substanziierung bundesrechtswidrig übermässige Anforderungen gestellt habe; 
dass die Beschwerdeführer damit bloss auf ihrer bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Auffassung beharren, wonach sie ihre Forderung genügend substanziiert hätten, ohne sich rechtsgenüglich im oben genannten Sinne mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander zu setzen und ohne hinreichend aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich Bundesrecht verletzt haben soll, sodass darauf nicht einzutreten ist; 
dass unabhängig davon auch nicht erkennbar ist, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, als sie zum Schluss kam, dass die Beschwerdeführer ihre Widerklageforderung nicht hinreichend substanziiert haben, wobei diesbezüglich auf die zutreffende Erwägung 5c, S. 21 - 24, im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG); 
dass die Beschwerde damit im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG ohne Einholung von Vernehmlassungen und mit summarischer Begründung abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann; 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2); 
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG); 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. September 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger