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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.220/2004 /zga 
 
Urteil vom 13. Dezember 2004 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Parteien 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Stephan Nüesch, 
 
gegen 
 
Z.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Vincent Hertig, 
Präsident des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans, Kirchstrasse 31, 8887 Mels. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Zivilprozess; Gerichtsstand; Zuständigkeit), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Präsidenten des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans vom 23. August 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 18. Mai 2004 reichte die X.________ GmbH (Beschwerdeführerin) beim Kreisgericht Werdenberg Klage gegen Z.________ (Beschwerdegegner) ein über einen Betrag von insgesamt CHF 962.-- für eine Forderung samt Zins und Mahnspesen, welche sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren Ausführungen hat abtreten lassen. 
B. 
Der Gerichtspräsident des Kreisgerichts Werdenberg trat auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Gegen diesen Entscheid führt die Beschwerdeführerin staatsrechtliche Beschwerde und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises Werdenberg festzustellen. Der Beschwerdegegner schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Gerichtspräsident liess sich nicht vernehmen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG; BGE 114 Ia 200 E. 1 S. 201). Das setzt voraus, dass die vor Bundesgericht erhobenen Rügen mit keinem kantonalen Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können. Mit Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Kantonsgericht kann gemäss Art. 254 Abs. 1 lit. c des Zivilprozessgesetzes des Kantons St. Gallen (SGS 961.2) geltend gemacht werden, dass ein Kreisgerichtspräsident bei Ausübung der Befugnisse willkürlich gehandelt habe. Damit ist eine eigentliche kantonale Willkürbeschwerde vorgesehen (Leuenberger/Uffer, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, 1. Auflage, Bern 1999, Nr. 5.a zu Art. 254 ZPO/SG, S. 545). Soweit die Beschwerdeführerin Willkürrügen erheben will, ist bereits die Voraussetzung der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht gegeben. Auf die Beschwerde ist aber auch aus anderen Gründen nicht einzutreten. 
1.2 Von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen ist die staatsrechtliche Beschwerde rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f. mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als die Beschwerdeführerin mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. 
2. 
Die Forderung der Beschwerdeführerin stützt sich auf einen Vertrag, welcher im Rahmen von vorformulierten Geschäftsbestimmungen eine Klausel betreffend den Gerichtsstand enthält. Der Gerichtspräsident hat erkannt, die Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung beurteile sich nicht nach dem Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen vom 24. März 2000 (Gerichtsstandsgesetz, SR 272, GestG), welches zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht in Kraft gewesen sei, sondern nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 59 aBV, wonach Gerichtsstandsvereinbarungen in vorformulierten Geschäftsbestimmungen gut sichtbar, beziehungsweise gar drucktechnisch hervorgehoben sein müssten. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben. Im Gegensatz zum übrigen Vertrag, der differenziert gestaltet sei und drucktechnisch hervorgehobene Passagen enthalte, sei die Gerichtsstandsklausel klein gedruckt und nicht besonders hervorgehoben. 
3. 
Die Beschwerdeführerin teilt diese Auffassung nicht. Die Gerichtsstandsklausel sei selbst bei flüchtigem Durchlesen nicht zu übersehen. Wegen der geschäftlichen Erfahrung des Beschwerdegegners sei überdies kein besonders deutlicher Hinweis notwendig und es sei stossend, für die Beurteilung der Gerichtsstandsvereinbarung auf eine Rechtsprechung abzustellen, die mit Einführung des Gerichtsstandgesetzes keine Gültigkeit mehr beanspruchen könne. 
4. 
4.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat die Beschwerdeschrift eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie der angefochtene Entscheid verletzt. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung findet im Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit keine Anwendung, sondern es gilt das Rügeprinzip: der Richter untersucht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus umfassend auf seine Verfassungsmässigkeit, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der in der Beschwerde rechtsgenüglich vorgebrachten Rügen. Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 127 III 279 E. 1c S. 282 je mit Hinweisen). 
4.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde sodann, soweit darin von den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil abweichende Ausführungen zu Sachverhaltsfragen gemacht werden, ohne dass angegeben wird, inwiefern das Obergericht bei der Ermittlung des Sachverhalts verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 127 III 279 E. 1c S. 282; 125 I 492 E. 1b S. 495 je mit Hinweisen). 
4.3 Da der für eine Berufung notwendige Streitwert nicht erreicht wird, kann im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde auch die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden, jedoch nur, soweit darin eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte liegt, also bei willkürlicher Rechtsanwendung. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht kommt oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 128 I 177 E. 2.1 S. 182, je mit Hinweisen). 
4.4 Die Rügen der Beschwerdeführerin genügen den oben dargelegten Anforderungen nicht. Mit ihrem Vorbringen, der Beschwerdegegner sei geschäftserfahren gewesen, weicht sie von den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid ab, ohne darzutun, inwiefern bei der Ermittlung des Sachverhalts ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollten. In ihren übrigen Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid nicht nur falsch, sondern geradezu willkürlich sein soll. Sie beschränkt sich darauf, dem kantonalen Entscheid ihre abweichende eigene Meinung entgegenzusetzen und den Entscheid einer appellatorischen Kritik zu unterziehen. Ihre Vorbringen genügen der im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde bestehenden Rügeobliegenheit nicht, weshalb nicht darauf einzutreten ist. 
4.5 Wollte man trotz der ungenügenden Rügen und unabhängig von der Frage der Erschöpfung des Instanzenzuges auf die Beschwerde eintreten, wäre sie abzuweisen. Inwiefern die kantonale Instanz in Willkür verfallen sein soll, indem sie statt des Gerichtsstandsgesetzes die bundesgerichtliche Rechtsprechung anwandte, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung galt, ist nicht ersichtlich, zumal das Gesetz in Art. 39 GestG ausdrücklich keine Rückwirkung auf vorher geschlossene Vereinbarungen vorsieht. Auch die Feststellung, die Klausel trete aufgrund der graphischen Gestaltung in keiner Weise hervor, ist nicht willkürlich, sondern trifft offensichtlich zu. Es kann auf die zutreffende Begründung im kantonalen Entscheid verwiesen werden. 
5. 
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als nicht rechtsgenügend begründet, weshalb nicht darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten und hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren 
nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von CHF 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit CHF 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, den 13. Dezember 2004 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: