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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_663/2019  
 
 
Urteil vom 5. September 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Beschimpfung, versuchte einfache Körperverletzung; Prinzip in dubio pro reoetc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, 
vom 9. April 2019 (SST.2018.273). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Staatsanwaltschaft Baden wirft X.________ vor, am 3. Juni 2016 A.________ (geb. 1999) im Zuge eines Nachbarschaftsstreits wegen Rauchimmissionen mit der Faust gegen das linke Auge geschlagen zu haben, worauf A.________ wie auch sein Kontrahent zu Boden gingen. A.________ habe sich Schürfwunden im Gesicht sowie an beiden Knien zugezogen. Bei besagter verbaler Auseinandersetzung habe X.________ den Nachbarn mit den Ausdrücken "Scheiss Raucher", "Drecks Ungaren" und "Drecksraucherpack" bedacht. Die Staatsanwaltschaft erliess einen Strafbefehl, gegen den X.________ Einsprache erhob.  
Das Bezirksgericht Baden stellte das Verfahren wegen mehrfacher Beschimpfung mangels Strafantrags ein. Es sprach X.________ der einfachen Körperverletzung schuldig und belegte ihn dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen (mit einer Probezeit von zwei Jahren) sowie einer Busse von Fr. 1'000.--. Eine mit Strafbefehl vom 9. Juli 2014 auferlegte Geldstrafe von 10 Tagessätzen (wegen Beschimpfung) erklärte das Bezirksgericht für nicht vollziehbar (Urteil vom 3. April 2018). 
 
A.b. A.________ wurde in derselben Sache wegen einfacher Körperverletzung und Beschimpfung rechtskräftig schuldig gesprochen (Entscheid der Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 3. Oktober 2017).  
 
B.   
X.________ erhob gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 3. April 2018 Berufung, die Staatsanwaltschaft Baden Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X.________ der Beschimpfung und der versuchten einfachen Körperverletzung schuldig und belegte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen (mit einer Probezeit von zwei Jahren) sowie einer Busse von Fr. 1'000.--. Ferner verzichtete das Obergericht auf den Widerruf des bedingten Vollzugs einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen gemäss Strafbefehl vom 9. Juli 2014; stattdessen verwarnte es ihn und verlängerte die Probezeit um ein Jahr (Urteil vom 9. April 2019). 
 
C.   
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Strafverfahren betreffend Beschimpfung sei einzustellen, eventuell sei er von diesem Tatvorwurf freizusprechen. Weiter sei er vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung freizusprechen. Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). 
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, hinsichtlich des Antragsdelikts der Beschimpfung (Art. 177 StGB) fehle es an einem genügenden Strafantrag. Die von der Mutter von A.________ unterzeichnete Erklärung vom 3. Juni 2016 habe folgenden Wortlaut: "Nach verbalem Streit kam es zu Faustschlägen seitens des Beschuldigten gegenüber dem minderjährigen Sohn, A.________, 22.03.1999". Es gehe nicht an, aus der Wendung "verbaler Streit" zu schliessen, damit sei der Tatbestand der Beschimpfung zur Anzeige gebracht worden. Bezüglich der Beschimpfung sei der Strafantrag zu unbestimmt abgefasst. Das angefochtene Urteil verletze Art. 30 StGB.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Strafantrag nenne zwei verschiedene Tatsachverhalte (verbaler Streit, Faustschläge). Für einen Strafantrag allein der Faustschläge wegen hätte es der Nennung des verbalen Streits nicht bedurft. So sei die Strafverfolgungsbehörde gehalten gewesen, beide Sachverhalte abzuklären (angefochtenes Urteil E. 2.5). Nach der Rechtsprechung bringt der Strafantragsteller in der Regel einen bestimmten Sachverhalt zur Anzeige, während die rechtliche Würdigung der Handlung Sache der Behörde ist. Das Tatgeschehen "Beschimpfung" ist ausreichend umschrieben und der Strafantrag gültig, wenn festgehalten wird, der Antragsteller sei vom Verletzer beschimpft worden (BGE 131 IV 97 E. 3.1 S. 98 und E. 3.3 S. 99). Der Antrag ist somit gültig, wenn er konkrete Tatsachen nennt, die auf ihre Strafbarkeit hin geprüft werden sollen. Bei Verwendung eines genormten Antragsformulars, in welchem einzig eine bestimmte Straftat (z.B. "Drohung") genannt wird, hängt die Gültigkeit des Strafantrags davon ab, ob die polizeiliche Behörde, bei welcher er eingereicht wird, in der Lage ist, die betreffende Angabe im Hinblick auf die Einleitung des Vorverfahrens (vgl. Art. 303 Abs. 1 StPO) einem bestimmten Sachverhalt zuzuordnen (Urteile 6B_1340/2018 vom 15. Februar 2019 E. 2.5 und 6B_1297/2017 vom 26. Juli 2018 E. 1.1 [publ. in: SJ 2019 I 282] mit Hinweisen auf die Doktrin; vgl. auch Urteil 6B_942/2017 vom 5. März 2018 E. 1.2). Sinngemäss anzuwenden ist diese Rechtsprechung in Fällen wie dem vorliegenden, wo nicht eine bestimmte Straftat genannt, sondern stichwortartig auf einen Sachverhalt Bezug genommen wird. Die Voraussetzung, dass die polizeiliche Behörde in der Lage ist, die betreffende Angabe einem bestimmten Sachverhalt zuzuordnen, ist hier erfüllt: Beide Parteien der Auseinandersetzung meldeten den Vorfall unmittelbar danach an die Einsatzzentrale der Polizei. Im Bericht der Regionalpolizei Wettingen-Limmattal vom 10. Juni 2016 ist zwar von der Prügelei und nicht auch von der Beschimpfung die Rede. Im Rahmen der folgenden weiteren Untersuchungen hat die Kantonspolizei dann aber den Beschwerdeführer und A.________ zur Sache einvernommen. Bei beiden Befragungen ging es auch um die gegenseitigen Beschimpfungen (Einvernahmeprotokolle vom 7. Juni und 1. Juli 2016). Damit erschloss sich, auf welche Tatsachen sich der Strafantrag bezieht. Die betreffenden Sachverhalte müssen nicht notwendigerweise bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung aktenmässig erfasst sein; es genügt, wenn zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass sachbezügliche Erhebungen folgen werden.  
 
1.3. Es bleibt zu prüfen, ob die Angabe eines "verbalen Streits" inhaltlich genügend bestimmt ist, um eine Beschimpfung anzuzeigen. A.________ (resp. dessen Mutter A.B.________ als gesetzliche Vertreterin) kreuzte auf dem amtlichen Formular "Strafantrag für Antragsdelikte/Privatklage" zusätzlich zur erwähnten Erklärung folgende vorformulierte Erklärung an: "Ich stelle gegen die Täterschaft wegen des erwähnten Sachverhalts Strafantrag wegen aller anwendbaren Antragsdelikte. (...) " (Untersuchungsakten pag. 82). Dass der Schwerpunkt des Strafantrags unverkennbar bei der Körperverletzung liegt, bedeutet den konkreten Umständen nach nicht, dass die Nennung des "verbalen Streits" als blosse Angabe einer Randbedingung der Körperverletzung zu verstehen wäre. Es handelt sich um ein eigenständiges, von der Körperverletzung zu unterscheidendes Element, dessen strafrechtliche Tragweite im Licht der Untersuchungsakten zu betrachten ist. Die im Formular vorgegebene Option, "wegen des erwähnten Sachverhalts Strafantrag wegen aller anwendbaren Antragsdelikte" zu erklären, gibt dem Antragsteller zu verstehen, dass es genügt, einen Sachverhalt zu bezeichnen, damit die mit diesem verbundenen allfälligen Delikte verfolgt werden. Die vorliegende Erklärung ist entsprechend auszulegen, zumal die ehrverletzende Äusserung im Strafantrag nicht notwendigerweise wörtlich wiedergegeben werden muss (BGE 131 IV 97 E. 3.3 S. 99; Urteil 6B_942/2017 vom 5. März 2018 E. 1.2). Die Vorinstanz hat bundesrechtskonforme Anforderungen an den Mindestgehalt des Strafantrags gestellt.  
 
2.  
 
2.1. Materiell wendet der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung wegen Beschimpfung ein, er habe seinen Nachbarn nie direkt als "Scheiss Raucher und/oder Tubel" tituliert, sondern lediglich im Innern seines eigenen Hauses zu seinem Sohn gesagt: "Jetzt rauchen die "Tubel" wieder". Das könne keine Ehrverletzung sein. Wenn jemand in seinem Haus zu seinem Sohn etwas sage und ein Dritter durch das allenfalls geöffnete Fenster, aber hinter verschlossenen Jalousien, davon Kenntnis nehme, so sei diese Aussage eben nicht gegen den Dritten gerichtet. Zudem habe A.________ bei der kantonspolizeilichen Einvernahme nur ausgesagt, man habe den Begriff "Scheiss Familie" verwendet. Den Beweis der zur Verurteilung führenden anderen Schimpfwörter seien die Strafbehörden schuldig geblieben. Die unterstellte Bezeichnung als "Scheiss Raucher  und/oder Tubel" (vgl. angefochtenes Urteil S. 17 E. 4.4.2) sei zudem zu unbestimmt, was ebenfalls zu einem Freispruch  in dubio führen müsse. Ohnehin sei das Wort "Tubel" nicht angeklagt (Strafbefehl vom 29. August 2017). Dies wäre aber nach Art. 325 f. StPO erforderlich gewesen.  
In seinen Vorbringen setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der eingehenden Beweiswürdigung der Vorinstanz auseinander (vgl. angefochtenes Urteil S. 14 ff. E. 4.3). Diese ist zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer habe den Strafkläger "durch das Fenster als "Scheiss Raucher" und/oder "Tubel" bezeichnet"; dass auch die (angeklagten) Ausdrücke "Drecks Ungaren" und "Drecksraucherpack" in dieser Auseinandersetzung gefallen seien, sei nicht erstellt (S. 17 E. 4.4.2). Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Strafkläger (auch) Adressat der Äusserung war. Der Beschwerdeführer stellt den Sachverhalt bloss abweichend dar; er habe im Innern seines Hauses zu seinem Sohn über die Nachbarn gesprochen, die Worte seien also nicht an den Strafkläger gerichtet gewesen. Soweit darauf mit Blick auf die hier bestehenden Erfordernisse einer substantiierten Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254) überhaupt einzutreten ist, wird nicht ersichtlich, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig (Art. 105 Abs. 2 BGG) sein sollten. Wenn die Vorinstanz das Ergebnis der Beweiswürdigung sodann mit der Wendung umschreibt, es seien die Ausdrücke "Scheiss Raucher"  und/oder "Tubel" gefallen, also entweder beide oder aber der eine oder der andere Ausdruck, so betrifft dies nicht die Verurteilung wegen Beschimpfung als solche. Die Unsicherheit über das Ausmass der Beschimpfung wirkt sich allenfalls auf die Strafzumessung aus, bei welcher im Zweifel nur das geringere Ausmass der Ehrverletzung berücksichtigt werden darf. Der Beschwerdeführer macht aber nicht geltend, dass die Strafzumessung rechtsmangelhaft sei. Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb aufgrund des Umstandes, dass das Wort "Tubel" im Strafbefehl resp. der Anklageschrift nicht genannt ist, die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65) beeinträchtigt sein sollten.  
 
2.2. Für den Fall, dass er die bestrittenen Begriffe "Scheiss Raucher" und/oder "Tubel" doch verwendet habe, macht der Beschwerdeführer geltend, diese seien nicht im Sinn von Art. 177 StGB strafwürdig. Es überzeuge nicht, wenn die Vorinstanz erwäge, es handle sich um (reine) Werturteile, und, im Kontext werde offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer "nicht auf die allgemeine Gruppe rauchender Menschen", sondern konkret u.a. auf den Strafkläger bezogen habe (angefochtenes Urteil S. 18 E. 5.2). Gemeint habe er vielmehr pauschal alle Raucher. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz jedoch in nicht offensichtlich unrichtiger Weise festgestellt, dass sich die inkriminierte Äusserung nicht abstrakt auf die Rauchergemeinschaft als solche bezogen hat, sondern konkret auf den Strafkläger.  
 
3.  
 
3.1. Der Verurteilung wegen versuchter einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und Art. 22 Abs. 1 StGB) hält der Beschwerdeführer ebenfalls eine Verletzung von Bundesrecht entgegen. Im Unterschied zur ersten Instanz sei er im Berufungsverfahren bloss wegen Versuchs verurteilt worden. Angeklagt gewesen sei aber das vollendete Delikt. Bereits aus diesem formellen Grund sei die Verurteilung aufzuheben.  
Die Rechtsprechung teilt diese Rechtsauffassung nicht: Ist demnach eine vollendete Tatbegehung angeklagt, so verletzt eine Verurteilung wegen versuchter Tatbegehung den Anklagegrundsatz nicht, da es einer angeklagten Person ohne Weiteres möglich ist, zu sämtlichen Aspekten des objektiven wie auch des subjektiven Tatbestands Stellung zu beziehen (Urteil 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008 E. 4.5 [publ. in: AJP 2008 S. 1600]). 
 
3.2. In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Verurteilung wegen versuchter einfacher Körperverletzung verletze den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und die Unschuldsvermutung. Der Nachweis, dass er, wie die Vorinstanz meine, "die tätliche Auseinandersetzung mit dem Faustschlag initiiert" haben solle (angefochtenes Urteil S. 19 f. E. 6.4), sei nicht geführt. Es sei sein Kontrahent gewesen, der  ihn aufgesucht habe. Wenn ein aggressiver Täter ins Haus eines Bürgers eindringen wolle, habe dieser ein Notwehrrecht. Der Strafkläger sei denn ja auch selbst wegen einfacher Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden. Die Vorinstanz habe ihm das Recht zur Notwehr bundesrechtswidrig abgesprochen. Hinzu komme, dass das Obergericht auf einen Zeugen abstelle, der nichts gesehen habe, weil er erst nachträglich hinzugekommen sei. Gemäss dessen Aussagen habe er nur noch das Gerangel am Boden mitbekommen. Insgesamt hätte die Vorinstanz rechtserhebliche Zweifel an einer Täterschaft des Beschwerdeführers haben müssen. Zudem sei nicht erstellt, woher die Verletzung des Strafklägers rühre. Arztbericht und Fotodokumentation stimmten nicht überein. Ein Faustschlag führe nicht zu einer kleinen Schürfwunde, wie sie der Arzt festgestellt habe.  
Die Vorinstanz hat eine Notwehrsituation zu Recht verneint, nachdem sie festgestellt hat, dass die tätliche Auseinandersetzung vom Beschwerdeführer begonnen wurde (vgl. angefochtenes Urteil S. 17 E. 4.4.2). Es erschliesst sich wiederum nicht, weshalb diese tatsächliche Feststellung auf falscher Beweiswürdigung beruhen sollte. Die Aussage des angesprochenen Zeugen war nicht ausschlaggebend (vgl. angefochtenes Urteil S. 9 ff. E. 4.2 und 4.3). Die vorinstanzlich dem Faustschlag zugeschriebene Wunde des Strafklägers (S. 8 f. E. 3 und S. 18 E. 6.2.1) ist ihrer Natur nach nicht von vornherein unvereinbar mit einem Faustschlag. 
 
3.3. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, das angefochtene Urteil verletze den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und die Unschuldsvermutung auch deswegen, weil die Vorinstanz von ihm namhaft gemachte Widersprüche und Ungereimtheiten von Zeugenaussagen ignoriere. Er zählt eine Reihe von Punkten auf, denen das Obergericht hätte nachgehen müssen, so u.a.: dass die Mutter des Strafklägers und ein anwesender Freund keine Faustschläge und keine Beleidigungen des Strafklägers gegenüber dem Beschwerdeführer gesehen haben wollten, obwohl dem so gewesen sei, wie die rechtskräftige Verurteilung des Strafklägers zeige; dass die Mutter und der Freund einen Faustschlag an die Nase - nicht wie angeklagt an das (linke) Auge - des Strafklägers gesehen haben wollten; dass der Freund mehrere Faustschläge (statt nur einen, wie angeklagt) wahrgenommen haben wolle.  
Diese Vorbringen erschüttern die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht. Es ist nicht ersichtlich, was die Vorinstanz an Wesentlichem übersehen haben sollte. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer keine generelle Unglaubwürdigkeit von Auskunftspersonen oder Zeugen darzutun, welche die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich hinstellen würde. Dass schliesslich ein Faustschlag in den Bereich des inneren Augenwinkels zwangsläufig auch ein solcher in den Bereich der Nase ist, hat schon die Vorinstanz dargelegt (angefochtenes Urteil S. 15 E. 4.3.2 und S. 18 E. 6.2.1). 
 
4.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang werden die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. September 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub