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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_127/2021  
 
 
Urteil vom 27. September 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Elke Fuchs, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung; Landesverweisung; Strafzumessung; Anklageprinzip, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 1. Oktober 2020 (SB190249-O/U/jv). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 29. Januar 2019 verurteilte das Bezirksgericht Bülach A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandels und Gewaltdarstellung zu 23 Monaten Freiheitsstrafe bedingt und verwies ihn für 6 Jahre des Landes. Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin sprach ihn das Obergericht des Kantons Zürich am 1. Oktober 2020, neben dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Gewaltdarstellung, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung schuldig und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 32 Monate, davon 10 Monate unbedingt. Es ordnete eine Landesverweisung von 7 Jahren an. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei freizusprechen und die Landesverweisung sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Er beantragt eine Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft und eine Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt im Anklagepunkt gemäss Dossier 1 die Verletzung des Anklageprinzips. 
 
1.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_1163/2020 vom 25. Februar 2021 E. 1.1 mit Hinweis).  
 
1.2. Gemäss Anklage soll sich der Beschwerdeführer am 24. Juni 2018 im Fumoir-Bereich des Lokals eines Bekannten an einer tätlichen Auseinandersetzung dreier Personen beteiligt haben. Als er hinzugekommen sei, hätten der Kneipenwirt und eine weitere Person einen unbekannt gebliebenen Dunkelhäutigen am Boden fixiert. Sogleich hätten der Beschwerdeführer und ein weiterer Mittäter dem am Boden liegenden und längst wehrlosen Opfer je mehrere heftige Fusstritte versetzt. Die genauen Verletzungen seien zwar nicht bekannt. Jedoch habe der Beschwerdeführer anlässlich seines gemeinschaftlich mit den drei Mitbeschuldigten, mit deren Handlungen er einverstanden gewesen sei, begangenen gewalttätigen Vorgehens gewusst und in Kauf genommen, dass das Opfer schwere Verletzungen mit der Möglichkeit einer unmittelbaren Lebensgefahr oder der ernsthaften Todesgefahr erleiden könnte. Dies insbesondere im Falle von angesichts des dynamischen Geschehensverlaufs nicht auszuschliessenden Treffern der Tritte gegen den Kopf, wodurch das Opfer einen Schädelbruch oder ein schweres Schädelhirntrauma mit Hirnblutungen hätte erleiden können.  
 
1.3. Aus der vorstehend wiedergegebenen Anklage ergibt sich der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend klar. Entgegen seiner anscheinend vertretenen Auffassung werden ihm keine gezielten Tritte gegen den Kopf des Opfers vorgeworfen, sondern solches wird angesichts des dynamischen Geschehens vielmehr als naheliegend umschrieben. Es schadet daher nicht, dass in der Anklage von keinen expliziten Tritten gegen den Kopf die Rede ist. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Tathandlung nur ungenügend umschrieben worden wäre. Ebenso wenig ist der Anklagegrundsatz verletzt, weil die Anklage die tatsächlichen Verletzungen des Opfers nicht nennt. Der Vorwurf lautet lediglich auf versuchte schwere Körperverletzung und zwar offensichtlich als mögliche, vom Beschwerdeführer in Kauf genommene Folge mehrerer ungezielter Tritte durch ihn oder einen Mittäter. Auf welche Weise und in welcher Form die schweren Verletzungen naheliegenderweise hätten eintreten können, wird in der Anklage hingegen deutlich umschrieben. Ebenso ergibt sich aus der Anklage, namentlich der darin genannten Gesetzesbestimmung des Art. 122 StGB, hinreichend klar, dass dem Beschwerdeführer nicht bloss eine einfache, sondern eine versuchte schwere Körperverletzung vorgeworfen wird. Er konnte sich denn auch ohne Weiteres gegen die erhobenen Vorwürfe und deren rechtliche Würdigung zur Wehr setzen und diese substanziiert bestreiten. Die Rüge ist unbegründet.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer kritisiert mit Bezug auf den in Erwägung 1 dargestellten Anklagevorwurf die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. 
 
2.1. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1).  
 
2.2. Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt aufgrund der Einlassungen der Beschuldigten sowie eines Beweisvideos als erstellt. Darauf sei erkennbar, dass das Opfer am Boden liege und von einem Beschuldigten niedergedrückt werde, während ein weiterer Beschuldigter dessen rechtes Bein festhalte. Währenddessen habe der Beschwerdeführer mit einer vierten Person mehrfach auf das Opfer eingetreten. Es sei erkennbar, dass es sich um Tritte von grosser Intensität handle und dass sich diese gegen den Kopf- bzw. Oberkörperbereich gerichtet hätten. Der Beschwerdeführer habe denn auch mindestens einmal den Kopf des Opfers getroffen, habe dieses doch am Kopf geblutet. Weitere Verletzungen seien zwar nicht erstellt. Die vom Beschwerdeführer und vom Mitbeschuldigten ausgeführten massiven Tritte seien aber klarerweise geeignet, lebensgefährliche Kopfverletzungen, wie in der Anklage geschildert, hervorzurufen. Der Beschwerdeführer habe solches zudem mindestens in Kauf genommen. Er habe eingeräumt, dass beim Opfer schwere, möglicherweise auch lebensgefährliche Verletzungen hätten eintreten können. Er habe auch dessen blutende Kopfwunde bemerkt und ausgesagt, beim Treten übertrieben zu haben, was ihm Leid tue. Die wiederholte Bekundung des Beschwerdeführers, er habe das Opfer nicht schwer verletzen wollen, gehe unter diesen Umständen fehl, wenngleich seine Reuebekundungen glaubhaft seien.  
Sodann sei zwar zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass das Opfer einen metallenen Gegenstand in der Hand gehalten habe, wobei es sich um ein Messer gehandelt haben könnte. Gleichwohl sei eine akute Bedrohungssituation für die Beschuldigten weder erkennbar noch substanziiert geltend gemacht worden. Namentlich hätten sie nirgends dargelegt, wann, wo wie und wen das Opfer mit dem metallenen Gegenstand konkret bedroht oder gar verletzt haben soll. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschuldigten seien diffus und uneinheitlich. Zudem habe das Opfer jedenfalls bereits wehrlos am Boden gelegen, als es der Beschwerdeführer getreten habe. Ohnehin erschienen Fusstritte ungeeignet, einen potenziell gefährlichen Gegenstand aus den Händen einer am Boden liegenden und dort fixierten Person zu entwinden. Vielmehr würden Fusstritte von der Art und Intensität, wie sie der Beschwerdeführer ausgeübt habe, vollends über das Ziel hinausschiessen, eine akute Bedrohungssituation - wäre eine solche anfangs denn überhaupt vorgelegen - zu entschärfen. Daran ändere nichts, dass der rechte Arm des Beschwerdeführers eingegipst gewesen sei. 
 
2.3. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind schlüssig. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, belegt keine Willkür, soweit es den gesetzlichen Begründungsanforderungen (oben E. 2.1) überhaupt genügt. So ist unbestritten und erstellt, dass das Opfer beim Hinzukommen des Beschwerdeführers bereits am Boden lag und von zwei Mitbeschuldigten fixiert wurde. Vor diesem Hintergrund leuchtet nicht ein, inwiefern es mit Blick auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tritte von Bedeutung sein soll, dass die Aggression vom späteren Opfer ausgegangen sei. Die Vorinstanz stellt daher den Sachverhalt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht unvollständig oder willkürlich fest, indem sie die Geschehnisse im Vorfeld der inkriminierten Handlungen nicht umfassend ermittelt. Wie sie zutreffend erwägt, kommt es für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers darauf nicht an. Ebenso wenig ist hierfür von Belang, welche konkreten Verletzungen das Opfer infolge der - von der Vorinstanz willkürfrei als heftig beurteilten - Tritte des Beschwerdeführers gegen den Oberkörper- und Kopfbereich tatsächlich erlitten hat. Der Beschwerdeführer scheint mit seiner Argumentation, wonach das Opfer von alleine habe aufstehen können und sich vor Eintreffen der Polizei vom Tatort entfernt habe, zu verkennen, dass ihm lediglich eine versuchte schwere Körperverletzung zur Last gelegt wird. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, wenn die Vorinstanz annimmt, zum Zeitpunkt des Eingreifens des Beschwerdeführers sei vom am Boden liegenden, von zwei Personen fixierten resp. niedergedrückten Opfer keine Gefahr mehr ausgegangen, und das Vorgehen des Beschwerdeführers sei zu deren Abwehr ohnehin ungeeignet gewesen.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt mit Bezug auf den Anklagepunkt gemäss Dossier 1 auch die rechtliche Würdigung. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB macht sich der schweren Körperverletzung namentlich schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich in seiner jüngeren Rechtsprechung verschiedentlich mit Körperverletzungen in Folge von Fusstritten gegen den Kopf des Opfers befasst, wobei teils die Abgrenzung der einfachen zur versuchten schweren Körperverletzung teils die Abgrenzung der Körperverletzungsdelikte zur versuchten eventualvorsätzlichen Tötung zur Beurteilung stand (vgl. Urteil 6B_1024/2017 vom 26. April 2018 E. 2.1.1 mit Hinweisen).  
 
3.1.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg "billigt", ist nicht erforderlich (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1 und 222 E. 5.3).  
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 133 IV 222 E. 5.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2). 
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist Tatfrage, was das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 9 BV; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 141 IV 369 E. 6.3). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2). Das Sachgericht hat die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz schliesst (Urteil 6B_1024/2017 vom 26. April 2018 E. 2.1.2 und E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
3.1.3. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB).  
Gemäss der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (BGE 102 IV 65 E. 2a mit Hinweisen, insb. BGE 79 IV 148 E. 1). Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.1 f.; 107 IV 12 E. 3a). Dieser Rechtsprechung folgt die Lehre (vgl. Urteil 6B_1163/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.1.2 mit Hinweisen). 
 
3.2. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung bejaht und erwägt, der Beschwerdeführer habe diesbezüglich eventualvorsätzlich gehandelt. Es steht willkürfrei fest, dass das Opfer zum Zeitpunkt des Eingreifens des Beschwerdeführers am Boden lag und von zwei Personen fixiert wurde. Unter diesen Umständen hatte das Opfer offensichtlich keinerlei Abwehrchance gegen die Tritte des Beschwerdeführers und eines weiteren Angreifers. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Beschuldigten das ihnen bekannte Risiko schwerer Kopfverletzungen weder kalkulieren noch das Ziel ihrer Tritte hinreichend genau steuern konnten, um einen Kopftreffer, welcher denn auch nachweislich eintrat, zu vermeiden. Aus der Tatsache, dass das Opfer letztlich nur geringfügig verletzt wurde, kann zudem nicht geschlossen werden, dass die Tritte nur leicht oder von vornherein ungeeignet gewesen wären, eine schwere Körperverletzung zu verursachen, was die Vorinstanz, namentlich gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers selbst, willkürfrei verneint.  
Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz eine Notwehrlage sowie eine geeignete und angemessene Abwehrhandlung des Beschwerdeführers ablehnt. Bei seinem Eingreifen war das Opfer durch zwei Mitbeschuldigte fixiert und somit wehrlos. Es ist ohne Belang, auf welche Weise die Auseinandersetzung ihren Anfang nahm. Ebenso leuchtet nicht ein, wie der Beschwerdeführer mit dem inkriminierten Verhalten eine mögliche Gefahr für seinen "Ziehvater" überhaupt hätte abwenden wollen. Sein Vorgehen richtete sich denn auch nicht gegen die Hand des Opfers, worin dieses einen metallenen Gegenstand hielt, sondern gegen dessen Kopf- und Oberkörper. Unter diesen Umständen dürfte es gar - unbesehen vom Vorliegen einer Notwehrlage - an einem Abwehrwillen gefehlt haben, womit Notwehr ebenfalls ausschiede. Auch von einem blossen Schlichtungsversuch, wie der Beschwerdeführer geltend macht, kann aufgrund der vorinstanzlichen Feststellungen keine Rede sein. Soweit er einen anderen Geschensablauf schildert, entfernt er sich vom für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt, ohne Willkür darzutun. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer bestreitet auch im Anklagepunkt gemäss Dossier 2 den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung (vgl. dazu oben E. 3.1.1 f.), insbesondere die Annahme von Mittäterschaft. 
 
4.1. Gemäss Lehre und konstanter Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind indes keine notwendige Voraussetzung. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft aber nicht. Nicht erforderlich ist ferner, dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt. Es reicht, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; Urteil 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 4.3; je mit Hinweisen).  
 
4.2. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 27. Juli 2017 als Security-Mitarbeiter eines Nachtlokals einen in eine verbale Auseinandersetzung mit anderen Gästen involvierten Gast von hinten in den Würgegriff genommen und auf diese Weise aus dem Lokal geschleift zu haben, wobei der Gast zeitweise den Boden unter den Füssen verloren und unter Atemnot gelitten habe.  
Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten mit seinem rechten Arm von hinten würgte, ihn so nach draussen beförderte und am Boden festhielt, worauf der Geschädigte von mehreren unbekannt gebliebenen Security-Mitarbeitern Schläge und einen heftigen Tritt gegen den Kopf erhielt. Hingegen lasse sich weder der vom Geschädigten geltend gemachte Faustschlag des Beschwerdeführers ins Gesicht erhärten, noch diesem der spätere Fusstritt gegen den Kopf persönlich zurechnen. Wer indes eine am Boden liegende Person weiter fixiere, während eine Personenmehrzahl auf den Wehrlosen einprügle und einmal heftig gegen den Kopf trete, der wisse und nehme in Kauf, dass die Person dadurch massive Kopfverletzungen erleiden könne. 
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Erwägungen der Vorinstanz zum Tathergang sind schlüssig. Sie stützt sich dabei auf die Aussagen des Geschädigten sowie von zweier mit ihm befreundeter Zeugen, welche sie als im Wesentlichen gleichbleibend, lebensnah und glaubhaft beurteilt. Demgegenüber hält sie die Aussagen des Beschwerdeführers sowie der übrigen Security-Mitarbeiter, namentlich die Behauptung, der Geschädigte habe sich die Verletzungen vor seinem Rausschmiss zugezogen, für unglaubhaft. Gleichfalls nachvollziehbar ist die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Geschädigte den gewaltsamen Rausschmiss zwar bis zu einem gewissen Grad mitprovoziert habe, aber nicht erstellt sei, welche Probleme oder welches konkrete aggressive Verhalten des Geschädigten dazu geführt haben soll, dass gerade er aus dem Lokal spediert und verprügelt worden sei. Dies, zumal der Beschwerdeführer nie spezifiziert habe, worin der Vorwurf gegen den Geschädigten bestanden haben soll, und es gemäss seinen Angaben in jener Nacht sehr viele Auseinandersetzungen im Lokal gegeben habe.  
Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seinen bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt zu wiederholen und die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu kritisieren. Dies ist etwa der Fall, wenn er wiederum geltend macht, auf die Aussagen des Geschädigten sei als Direktbeteiligtem nicht abzustellen; diese seien widersprüchlich und unglaubhaft. Damit belegt der Beschwerdeführer keine Willkür (vgl. oben E. 2.1). Sowohl der Geschädigte als auch mehrere Zeugen haben ihn als diejenige Person identifiziert, die den streitbaren Gast im Würgegriff aus dem Lokal spedierte und draussen am Boden fixierte. Davon ist willkürfrei auszugehen, zumal sich zumindest das Hinausführen des Geschädigten auch aus den vom Beschwerdeführer selbst wiedergegebenen Aussagen ergibt. Soweit er bestreitet, den Geschädigten geschlagen zu haben, scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass auch die Vorinstanz dies als nicht erstellt erachtet und ihm mithin nicht vorwirft. 
 
4.3.2. Die Vorinstanz verletzt sodann kein Bundesrecht, wenn sie den Beschwerdeführer mit Bezug auf die Handlungen der Mitbeschuldigten vor dem Club als Mittäter betrachtet. Es ist unbestritten und erstellt, dass der Beschwerdeführer das am Boden liegende Opfer weiterhin fixierte, während es die anderen Security-Mitarbeiter mit Schlägen und einem heftigen Fusstritt gegen den Kopf traktierten. Entgegen seiner Auffassung hat er sich damit die Handlungen der Mitbeschuldigten zu Eigen gemacht, zumal er deren koordiniertes Vorgehen mit seinem Tun erst ermöglicht oder zumindest erleichtert hat. Mit seinen Einwänden verkennt der Beschwerdeführer, dass dies für die Annahme von Mittäterschaft genügt. Eine gegenseitige, ausdrückliche Absprache vor der Tat ist nicht erforderlich. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass, wer eine am Boden liegende Person weiter fixiert, während eine Personenmehrzahl auf den Wehrlosen einprügelt und einmal heftig gegen den Kopf tritt, wissen muss und in Kauf nimmt, dass die Person dadurch massive Kopfverletzungen erleiden kann.  
Der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen. Auf die Ausführungen in der Beschwerde zum Raufhandel braucht nicht eingegangen zu werden. Dies gilt ebenso für den Antrag um Ausrichtung einer Genugtuung und Entschädigung. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die Landesverweisung. 
 
5.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere sowie davon, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; 332 E. 3.1.3).  
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). 
Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil 6B_560/2020 vom vom 17. August 2020 E. 1.1.1 mit Hinweisen). 
 
5.2. Die Vorinstanz verletzt kein Bundes- oder Völkerrecht, wenn sie eine Landesverweisung von 7 Jahren anordnet, wobei sie einen persönlichen Härtefall verneint und die öffentlichen Interessen höher gewichtet als diejenigen des Beschwerdeführers.  
 
5.2.1. Es ist unbestritten und erstellt, dass der Beschwerdeführer eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB begangen hat, die grundsätzlich zu einer Landesverweisung führen muss. Mit Blick auf die Integration resp. einen persönlichen Härtefall konstatiert die Vorinstanz sodann überzeugend, dass der Beschwerdeführer erst Ende 2012 resp. Anfang 2013 in die Schweiz migriert ist, mithin die Mehrheit seines Lebens, knapp 20 Jahre, im Kosovo sowie in Slowenien verbrachte, wo er die Schule besuchte und zwei Jahre studierte. Er ist unverheiratet und hat keine Kinder. Seine Freundin bzw. Verlobte ist Schweizerin albanischer Herkunft. Die Eltern, zu denen er enge Beziehungen unterhält, leben in Slowenien, ein Bruder seit kurzem ebenfalls in der Schweiz. Vor seiner Verhaftung arbeitete der Beschwerdeführer während fünf Jahren als Bodenleger. Ausserdem ist er Boxer. Er ist nicht vorbestraft, hat aber während des laufenden Verfahrens neuerlich delinquiert. Mit der deutschen Sprache ist er gemäss der nachvollziehbaren vorinstanzlichen Feststellung nicht allzu vertraut, zumal die Einvernahmen mit einem Dolmetscher stattfanden.  
Nach dem vorstehend Gesagten ist sodann erstellt, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Herkunftsland verbrachte, und der Vorinstanz zuzustimmen, dass er mit seiner Heimat kulturell, sprachlich und persönlich enger verwurzelt ist als mit der Schweiz. Es ist daher - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz einen persönlichen Härtefall verneint. Eine besondere, namentlich persönliche oder wirtschaftliche, Integration in der Schweiz (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1) ist klar zu verneinen. Daran ändert weder die berufliche Tätigkeit oder die Absicht des Beschwerdeführers, für die Schweiz zu boxen, noch das Fehlen von Vorstrafen etwas. Die Vorinstanz erwägt sodann zu Recht, dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich und zumutbar ist, sich in seinem Herkunftsland, wo seine Eltern leben, sozial und beruflich wieder zu integrieren, zumal er vorinstanzlich auch nicht geltend gemacht hatte, aus einer Notlage oder sonstigen Drucksituation heraus migriert zu sein. Gleiches gilt gegebenenfalls für seine Freundin resp. Verlobte, die wie er albanisch-kosovarische Wurzeln hat und daher mit der Kultur und Sprache seiner Heimat einigermassen vertraut sein dürfte. Abgesehen davon ist Slowenien per Flugzeug rasch zu erreichen und die Kommunikation mit elektronischen Mitteln während der Landesabwesenheit des Beschwerdeführers leicht möglich. Es ist nicht erkennbar, dass er von einer Landesverweisung ungleich schwerer betroffen wären, als dies üblicherweise der Fall ist. 
Die Vorinstanz begründet auch die Interessenabwägung überzeugend. Ihr ist zuzustimmen, dass die vom Beschwerdeführer erstelltermassen begangene versuchte schwere Körperverletzung eine erhebliche Straftat darstellt. Dies gilt - unbesehen der exakten rechtlichen Qualifikation - ebenso für seine Beteiligung an einem weiteren körperlichen Übergriff auf einen Menschen sowie für die Gewaltdarstellung, die vom Beschwerdeführer anerkannt ist. Wie die Vorinstanz zudem nachvollziehbar erwägt, scheint eine gewisse Neigung zur Ausübung von Gewalttätigkeiten gegenüber Menschen vorzuliegen. Entsprechend besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers zum Schutz der Allgemeinheit. Demgegenüber erweisen sich dessen persönliche, soziale und berufliche Integration nach dem vorstehend Gesagten als ungenügend, jedenfalls aber nicht als besonders intensiv, und der Eingriff in das geschützte Familienleben als gering. Zumindest liegt die von der Vorinstanz vorgenommene Gewichtung der Interessen innerhalb des ihr zustehenden Ermessens, zumal sie nachvollziehbar ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko annimmt. 
 
5.2.2. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was Anlass böte, die vorinstanzliche Einschätzung zu beanstanden. Die inkriminierte Tat zieht, wie dargelegt, grundsätzlich von Verfassungs wegen eine Landesverweisung nach sich. Mit seinen Einwänden, womit er ein minderes Verschulden geltend macht, ist der Beschwerdeführer hier nicht zu hören (vgl. oben E. 5.1). Dies gilt ebenso, wenn er wiederum vorbringt, er habe in Notwehr gehandelt (dazu oben E. 3.2). Weder die persönliche noch die berufliche Integration des Beschwerdeführers erscheinen zudem als aussergewöhnlich, sodass sie einen Härtefall begründen könnten. Daran ändert weder seine ungekündigte Anstellung noch der Wunsch, für die Schweiz zu boxen, etwas. Gleiches gilt für die Tatsache, dass er bisher nicht vorbestraft und nie auf Sozialhilfe angewiesen war. Der Beschwerdeführer legt zudem nicht ansatzweise dar, dass ihm oder seiner Lebenspartnerin eine Reintegration in der Heimat unzumutbar wäre. Er behauptet dies gar nicht. Hierzu genügt namentlich nicht, dass seine angeblich betagten Eltern ihn nicht finanziell unterstützen könnten. Auch begründet der Beschwerdeführer nicht, weshalb eine Landesverweisung das Ende seiner Boxkarriere bedeuten würde, wie er behauptet. Ohnehin würde auch dies für die Annahme eines Härtefalls oder einer Unverhältnismässigkeit der Landesverweisung nicht genügen. Diese hält vor Verfassungs- und Völkerrecht stand (vgl. dazu BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 364 E. 3.5.2 in fine; Urteil 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.2 f.), wobei der Beschwerdeführer letzteres nicht hinreichend rügt. Die Dauer von 7 Jahren beanstandet er ebenfalls nicht. Sie ist grundsätzlich nachvollziehbar, aber allenfalls im Lichte der neu vorzunehmenden Strafzumessung nochmals zu prüfen.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt