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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_970/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. März 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Luzern, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.  
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 7. September 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1986) ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 5. August 2011 in die Schweiz ein, wo er am 22. September 2011 die hiesige Staatsbürgerin B.________ heiratete. Die zuständigen Behörden erteilten ihm im Anschluss hieran eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin. Seine Anwesenheitsbefugnis wurde regelmässig verlängert - letztmals bis zum 1. Mai 2015. Das Ehepaar A.________ trennte sich spätestens am 1. November 2014; das Scheidungsverfahren ist derzeit offenbar noch hängig. Aus der Beziehung sind keine Kinder hervorgegangen. 
 
B.  
Das Migrationsamt des Kantons Luzern lehnte es am 25. August 2015 ab, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu erneuern. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg: Das Justiz- und Polizeidepartement sowie das Kantonsgericht des Kantons Luzern gingen am 3. März bzw. 7. September 2016 gestützt auf verschiedene Indizien davon aus, dass die Ehe von A.________ bereits vor dem 1. November 2014 nicht mehr gelebt worden sei. Im Übrigen verneinten beide Instanzen, dass A.________ hier als erfolgreich integriert gelten könne. 
 
C.  
A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. wieder zu erteilen; eventuell sei die Sache zu "nochmaliger Prüfung" an die kantonalen Behörden zurückzuweisen. A.________ macht geltend, dass seine Ehe länger als drei Jahre gedauert habe und er hier integriert sei; die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und hinsichtlich der Dauer der Ehe von ihm einen Negativbeweis verlangt, was sein Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigt habe. Aufgrund seiner engen Beziehungen zur Schweiz verletze die mit der Nichtverlängerung der Bewilligung verbundene Wegweisung den Anspruch auf Schutz seines Privatlebens. Die Vorinstanz habe "pflichtwidrig" angenommen, "dass die wirtschaftliche und soziale Integration nicht gelungen sei", obwohl er "nachweislich einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehe", die ihm ein Auskommen sichere. 
Das Kantonsgericht Luzern beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die weiteren Verfahrensbeteiligten liessen sich nicht vernehmen. 
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 legte der Abteilungspräsident der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer macht in vertretbarer Weise geltend, gestützt auf die (inzwischen getrennt gelebte) Ehe mit einer Schweizer Bürgerin in Anwendung von Art. 50 AuG (Bewilligungsanspruch nach Auflösung der Familiengemeinschaft) potentiell über einen Bewilligungsanspruch zu verfügen. Die sich daran knüpfenden materiellen Fragen sind im Rahmen eines Sachentscheids und nicht als Eintretensvoraussetzungen zu prüfen (Art. 82 ff. BGG; vgl. das Urteil 2C_648/2014 vom 6. Juli 2015 E. 1.1; BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.). Die Eingabe ist somit an die Hand zu nehmen (vgl. Art. 82 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich bloss die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht geht es nur nach, soweit eine entsprechende Rüge verfassungsbezogen vorgebracht und hinreichend substanziiert begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Das Bundesgericht legt seinem Urteil im Übrigen den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); es kann diesen - soweit entscheidrelevant - nur berichtigen oder ergänzen, wenn er  offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 65 E. 1.4 S. 68; 134 V 53 E. 4.3 S. 62). Die beschwerdeführende Person muss in Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Vorinstanz dartun, dass und inwiefern diese den Sachverhalt klar und eindeutig mangelhaft ermittelt bzw. inwiefern sie Bundesrecht falsch angewendet haben soll (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den gesetzlichen Begründungs- und Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).  
 
2.2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen darf, dass seine Erkenntnisse auch durch weitere Erhebungen nicht mehr entscheidwesentlich beeinflusst werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_785/2015 vom 29. März 2016 E. 3.1). Von Willkür kann nicht bereits dann die Rede sein, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweismittel übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). Dass der vom Gericht festgestellte Sachverhalt nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Person übereinstimmt, begründet für sich allein noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich weitgehend darauf, seine bereits vor dem Kantonsgericht erhobenen, von diesem jedoch verworfenen Einwände zu wiederholen und zu behaupten, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, er erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für eine eigenständige, nicht mehr an die Ehegemeinschaft mit seiner Gattin geknüpfte Aufenthaltsberechtigung nicht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Der Sachverhalt sei bezüglich seines Integrationsgrads unvollständig und falsch festgestellt worden. Mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid zu diesen bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Argumenten setzt er sich nur vereinzelt weiterführend auseinander. Soweit er lediglich in appellatorischer Weise seine Sicht der Dinge und Wertungen derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt, ohne auszuführen, inwiefern diese Bundesrecht verletzt hat, ist auf seine Schilderungen nicht weiter einzugehen.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe in unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts angenommen, die Ehegemeinschaft habe keine drei Jahre gedauert. Sein Einwand überzeugt nicht: Beide Ehegatten haben zwar übereinstimmend erklärt, sich am 1. November 2014 getrennt zu haben (die Ehe wäre dann während dreier Jahre, einem Monat und 9 Tagen gelebt worden), doch bestanden hinreichend begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben, nachdem die Gattin des Beschwerdeführers in einer früheren Einvernahme erklärt hatte, dass sie seit Oktober 2013 keinen Ehewillen mehr gehabt habe und sich ihr Partner während rund drei Jahren nur "stark mangelhaft" integriert und "keine Mühe für das gemeinsame Leben und den Unterhalt" gezeigt habe. Für die Annahme, dass die Ehegemeinschaft bereits vor der Aufhebung des Zusammenlebens als gescheitert zu gelten hatte, durfte die Vorinstanz willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung ohne weitere Abklärungen berücksichtigen, dass die Ehefrau am 24. September 2014 (und damit bloss zwei Tage nach Ablauf der Dreijahresfrist) einen neuen Mietvertrag unterschrieb und der Beschwerdeführer seinerseits sich anderweitig eine Untermiete suchte. Gemäss Mutationsmeldung zog er am 23. September 2014 an seinen neuen Wohnort - mithin nur einen Tag nach Erreichen der Dreijahresfrist. Die Annahme der Vorinstanz, dass die entsprechenden Vorbereitungen (Wohnungssuche usw.) eine gewisse Zeit in Anspruch genommen haben dürften, sodass das angebliche "Zusammenleben" bis zum 1. November 2014 bloss formellen Charakter gehabt habe, ist nachvollziehbar und nicht offensichtlich unhaltbar. Es wurde vom Beschwerdeführer kein Negativbeweis verlangt, sondern lediglich konkrete Elemente, welche geeignet gewesen wären, die Indizien für ein früheres, dauerndes Scheitern der Beziehung zu entkräften. Das Erfordernis des Zusammenwohnens (Art. 42 Abs. 1 AuG) soll im Rahmen des Familiennachzugs sicherstellen, dass die Ehegemeinschaft tatsächlich gelebt wird. Ist in der Regel hinsichtlich des Zeitpunkts der Trennung darauf abzustellen, wann die gemeinsame Wohnung aufgegeben worden und der Ehewillen nach aussen wahrnehmbar dahingefallen ist (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347), schliesst dies nicht aus, dass trotz des Zusammenwohnens bereits früher keine gelebte Ehegemeinschaft mehr bestand; die eheliche Gemeinschaft, auf deren Dauer es ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während und trotz des weiteren Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abgestellt werden darf (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 2 lit. a AuG; BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347).  
 
3.  
Die kantonalen Behörden sind neben dem Fehlen einer mindestens drei Jahre dauernden tatsächlich gelebten ehelichen Gemeinschaft auch davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei hier nicht "erfolgreich" integriert; es bestehe bei ihm die Gefahr einer künftigen Fürsorgeabhängigkeit. 
 
3.1. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist diese Einschätzung der Situation vertretbar: Trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn diese - kumulativ - mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG [Integrationsklausel]) bzw. wichtige persönliche Gründe ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG [nachehelicher Härtefall]; vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3.3, 1 ff.; 139 I 315 E. 2; 140 II 129 ff.). Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben (Art. 4 Abs. 2 AuG; vgl. BGE 134 II 1 E. 4.1 S. 4 f.). Bei der Prüfung der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden über einen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur eingreift, wenn durch ihren Entscheid die einheitliche Anwendung des Bundesrechts infrage gestellt erscheint (vgl. Art. 54 Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AuG; Urteile 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 3.2.1 und 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen).  
 
3.2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis bedarf es bei einer ausländischen Person, welche in der Schweiz beruflich integriert ist, über eine Anstellung verfügt, immer finanziell unabhängig war, sich korrekt verhalten hat und eine örtliche Sprache beherrscht, ernsthafter besonderer Umstände, damit die kantonale Behörde das Vorliegen einer erfolgreichen Integration verneinen darf (vgl. die Urteile 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3; 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2). Nicht erforderlich ist eine besonders qualifizierte berufliche Karriere (Urteil 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2). An einer erfolgreichen Integration fehlt es, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaftet, welches ihren Konsum zu decken vermag, oder sie während einer substantiellen Zeitdauer von Sozialhilfeleistungen hat leben müssen (Urteile 2C_857/2010 vom 22. August 2011 E. 2.3.1; 2C_546/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2.3 f.). Geringfügige Strafen schliessen eine erfolgreiche Integration nicht notwendigerweise aus (Urteil 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 4.3). Umgekehrt lässt sich aus dem Umstand, dass die ausländische Person sich strafrechtlich nichts hat zuschulden kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, für sich allein nicht unumgänglich auf eine erfolgreiche Integration schliessen; entscheidend sind immer die gesamten Umstände im Einzelfall (Urteile 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 3.2; 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.2; 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 2.2.2; vgl. auch HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 31 ff., dort S. 74 - 77).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz, soweit ersichtlich, nicht straffällig geworden, auch musste er nie durch die öffentliche Hand mit Sozialhilfeleistungen unterstützt werden, dennoch ist die Annahme der Vorinstanz aufgrund des für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1 BGG) nicht bundesrechtswidrig, er könne sozial und beruflich (noch) nicht als "erfolgreich" integriert gelten: Der Beschwerdeführer wechselte häufig seine Arbeitsstelle, wobei es sich regelmässig nur um Teilzeitbeschäftigungen von wenigen Stunden pro Woche handelte. Zwischen den einzelnen Anstellungen war er arbeitslos und bezog er entsprechende Taggelder. Zwar verfügt er seit dem 11. April 2016 über einen unbefristeten Arbeitsvertrag in einem Reinigungsbetrieb, doch durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass dieser nicht geeignet erscheint, seine finanzielle Unabhängigkeit längerfristig sicherzustellen. Der Vertrag sieht eine Wochenarbeitszeit von 25 Stunden vor, die je nach den Bedürfnissen des Arbeitgebers verlängert oder verkürzt werden kann. Sein monatlicher Nettolohn beträgt Fr. 1'900.--, womit er allenfalls das soziale Existenzminimum der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) erreicht. Würde sein Arbeitgeber die Wochenstundenzahl jedoch reduzieren, wie ihm der Vertrag dies ermöglicht, läge das Einkommen des Beschwerdeführers unter den lebenserforderlichen Einnahmen.  
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer gesteht selber zu, dass er trotz seiner Bemühungen zur Teilnahme am Erwerbsleben (zumindest anfänglich) beruflich Mühe gehabt habe, "Tritt zu fassen", und sein Bruder ihm jeweils finanziell zur Seite stehen musste, was es ihm erlaubte, keine Sozialhilfe zu beziehen. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er habe sich zumindest sozial integriert, behauptet er dies lediglich; weder in den kantonalen Verfahren noch vor Bundesgericht reichte er Unterlagen ein, welche seine Ausführungen belegen würden. Sprachlich erfüllt er etwa das Referenzniveau A1a des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarats; zwar genügen im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG dem sozioprofessionalen Umfeld entsprechende Sprachkenntnisse und darf nicht schematisch das Referenzniveau A2 vorausgesetzt werden (Urteil 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.5), doch dürften seine beschränkten Sprachkenntnisse dem Beschwerdeführer es weiterhin erschweren, eine dauernde Arbeitsstelle zu finden, die sein Auskommen langfristig zu sichern vermag. Schliesslich hat seine Gattin am 22. April 2015 spontan den Behörden gegenüber auf eine "stark mangelhafte Integration" hingewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass sie dies aus Frustration über die Entwicklung der Beziehung oder bösem Willen dem Beschwerdeführer gegenüber getan hätte, bestehen nicht, erklärte sie doch zu dessen Gunsten gleichzeitig, dass die eheliche Gemeinschaft am 1. November 2014 aufgehoben worden sei, was es dem Beschwerdeführer erst ermöglichte, sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu berufen.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, es lägen bei ihm wichtige persönliche Gründe vor, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz im Sinne eines nachehelichen Härtefalls "erforderlich" machen würden (Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG; HUGI YAR, a.a.O., S. 77 ff.) : Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 25 Jahren in die Schweiz eingereist und somit vollumfänglich in der heimatlichen Kultur sozialisiert worden. Zwar lebt sein Bruder offenbar in der Schweiz, doch ist nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer seinerseits hier über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, um die Kontakte mit diesem aufrechterhalten zu können; dies ist auch ohne Weiteres besuchsweise oder über die neuen technischen Kommunikationsformen von seiner Heimat aus möglich. Ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Brüdern besteht nicht. Soweit der Beschwerdeführer Schwierigkeiten haben sollte, in seiner Heimat wieder eine Arbeit zu finden, kann ihn sein Bruder von hier aus vorübergehend finanziell unterstützen, wie er dies bereits bisher in der Schweiz getan hat.  
 
3.5. Der Beschwerdeführer kann schliesslich auch nichts zu seinen Gunsten aus dem Anspruch auf Schutz des Privatlebens ableiten (Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK) : Der Beschwerdeführer hält sich seit nicht ganz sechs Jahren in der Schweiz auf, wobei praktisch mehr als die Hälfte auf die aufschiebende Wirkung seiner Rechtsmittel zurückgeht. Sein bisheriger Aufenthalt ist zeitlich eher von kurzer Dauer; selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen praxisgemäss nicht, um der betroffenen Person einen Bewilligungsanspruch im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK gestützt auf den Schutz seines Privatlebens zu verschaffen; erforderlich sind hierfür zusätzlich besonders intensive, über eine gewöhnliche Integration hinausgehende private Bindungen beruflicher und gesellschaftlicher Art, welche hier fehlen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; Urteil 2C_725/2014 vom 23. Januar 2015 E. 3.2, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer behauptet zwar, verschiedene Freundschaften mit Schweizer Bürgern zu unterhalten und Kontakte mit seinem hier lebenden Bruder zu pflegen, doch belegt er die entsprechenden Vorbringen - wie bereits in den kantonalen Verfahren - nicht weiter; seine diesbezüglichen Ausführungen genügen nicht, um gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (Schutz des Privatlebens) einen entsprechenden Rechtsanspruch darzutun.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.  
 
4.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. März 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar