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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_256/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Winiger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,  
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.  
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 4. Februar 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die 1983 geborene kosovarische Staatsangehörige A.________ reiste am 22. Juni 2003 zum Besuch ihrer Mutter in die Schweiz ein. Am 22. Juli 2003 heiratete sie den 1965 geborenen und in einem Wohnheim lebenden Schweizer Bürger B._______. In der Folge wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt, die zuletzt mit Gültigkeit bis zum 21. Januar 2009 verlängert wurde.  
 
 
1.2. Am 1. Juli 2009 beantragte A.________ die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies ihr Gesuch ebenso wie die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 5. März 2010 ab und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz.  
 
1.3. Am 27. April 2010 brachte A.________ die aussereheliche Tochter C.________ zur Welt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. März 2011 wurde die Ehe zwischen A.________ und B.________ geschieden.  
 
1.4. Die von A.________ gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 5. März 2010 erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2013 bzw. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Februar 2014).  
 
1.5. Die von A.________ daraufhin beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu erledigen ist.  
 
2.   
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurde (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).  
 
 
2.2. Willkür liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht weiter ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).  
 
2.3. In rechtlicher Hinsicht ist - in Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Urteil - darzutun, inwiefern dieses Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Es genügt dabei nicht, lediglich auf die Ausführungen und die Akten im kantonalen Verfahren zu verweisen bzw. den dort vertretenen Standpunkt zu wiederholen (vgl. Beschwerdeschrift S. 5); fehlen sachbezogene Darlegungen zu den rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz, tritt das Bundesgericht praxisgemäss nicht auf die Beschwerde ein.  
 
2.4. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich hier im Wesentlichen darauf, die bereits vor dem Verwaltungsgericht erhobenen, von diesem jedoch verworfenen Einwände in sehr allgemeiner Weise zu wiederholen. Sie argumentiert primär mit der gesundheitlichen Situation ihres damaligen Ehemannes und den angeblich daraus resultierenden Schwierigkeiten der Aufnahme einer Wohngemeinschaft. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu bzw. den gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen setzt sie sich unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (Willkür) nicht sachbezogen auseinander. Sie legt insbesondere nicht dar, inwiefern die Beweiswürdigung und die Feststellung des Sachverhalts als offensichtlich unhaltbar zu gelten hätten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; "qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Mit den rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu ihren Einwänden setzt sie sich nur am Rande und damit kaum rechtsgenügend auseinander.  
 
3.   
 
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht sodann der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn u.a. die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Hausgemeinschaft, da sich die ausländische Person ab diesem Moment grundsätzlich nicht mehr auf ihren bisherigen Anspruch gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG stützen kann. Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat (BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 117).  
 
Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nur dann nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Mit Blick auf letztere Bestimmung ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat. Grundsätzlich ist dabei auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347). 
Unabhängig davon, ob die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat, besteht der Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch dann weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG). 
 
3.2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann nie zusammen gewohnt haben. Die Vorinstanz hat dazu verbindlich festgestellt, der Ehemann habe in einem Wohnheim gelebt, wo er durch den Hauswart und eine wöchentlich zwei Halbtage anwesende Sozialarbeiterin betreut worden sei. Die Vorinstanz hat daraus den Schluss gezogen, aufgrund der geschilderten Lebensumstände hätte eine Regelung über die Aufnahme des ehelichen Zusammenlebens gefunden werden können (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3.1). Da die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann nie zusammengelebt hätten und auch nur gelegentliche Kontakte während dieser Zeit behaupteten, habe die eheliche Beziehung - wenn überhaupt je - bestenfalls nur kurze Zeit bestanden (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3.2).  
 
3.3. Daraus durfte die Vorinstanz zunächst ohne Weiteres den Schluss ziehen, dass mangels fünfjähriger ehelicher Beziehung kein Niederlassungsanspruch der Beschwerdeführerin entstanden ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4). Auch die Ausführungen zum Fehlen eines Rechtsanspruchs im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1) erweisen sich damit als zutreffend und sind nicht zu beanstanden. Nachdem die Dreijahresfrist verfehlt wurde, konnte die Vorinstanz mit Recht darauf verzichten, die Frage der Integration zu untersuchen. Wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2 und 3.3) werden sodann nicht in rechtsgenüglicher Weise geltend gemacht. Schliesslich begründet auch der Umstand, dass die Aufenthaltsbewilligung in Kenntnis der Wohnsituation jeweils verlängert worden war, keinen Anspruch auf erneute Verlängerung (Urteil 2C_140/2010 vom 17. Juni 2010 E. 5.3; BGE 126 II 377 E. 3b S. 388). Der angefochtene Entscheid steht damit in Einklang mit Art. 50 AuG, sodass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Für alles Weitere kann auf die Begründung des angefochtenen Entscheides verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
4.   
Da die Gewinnaussichten der Prozessbegehren von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. mit Hinweisen). Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Oktober 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Winiger